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Arrêté Royal du 15 mars 2001
publié le 27 mars 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence

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ministere de l'interieur
numac
2001000256
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27/03/2001
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15/03/2001
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15 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 17 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence, - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence, - de l'arrêté royal du 24 novembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 17 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence; - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence; - de l'arrêté royal du 24 novembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 17. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 5 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Januar 1976, den Königlichen Erlass vom 9. November 1988 und das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juli 1988, 14. August 1989, 16. Oktober 1991, 7. April 1995 und 25. März 1999, und des Artikels 23bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29.Mai 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. März 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Artikel 79, 79bis und 79ter, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. September 1999 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens verschiedener Texte über den LBA-Arbeitsvertrag;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 1999;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

Dezember 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Auszahlung des kürzlich durch das Gesetz vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag eingeführten Lohns angesichts der LBA-Arbeitnehmer, die Existenzminimumempfänger sind, vom öffentlichen Sozialhilfezentrum geregelt werden können muss;dass das Gesetz vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag wie für Arbeitslose auf Existenzminimumempfänger anwendbar ist, wenn sie im Rahmen einer LBA beschäftigt sind; dass vorerwähntes Gesetz vom 7.

April 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft tritt; dass die Verordnungsmassnahmen getroffen werden müssen, damit die öffentlichen Sozialhilfezentren den Existenzminimumempfängern ihren Lohn auszahlen können; dass der dem Betrag von 150 BEF pro nicht für ungültig erklärten LBA-Scheck entsprechende Lohnanteil, der vom Herausgeber der LBA-Schecks an das öffentliche Sozialhilfezentrum zurückgezahlt und von letzterem an den LBA-Arbeitnehmer, der Existenzminimumempfänger ist und Leistungen im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags erbracht hat, ausbezahlt wird, bei der Berechnung der Existenzmittel unberücksichtigt bleiben muss, dass vorliegender Erlass zur Vermeidung einer Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitslosigkeit daher dringend angenommen werden muss, damit Empfänger des Existenzminimums über genau denselben Lohn verfügen wie Arbeitslose, die dieselben Leistungen erbringen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 12 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses vom 30.

Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7.

April 1995, wird wie folgt ersetzt: « e) der einem Betrag von 150 BEF pro nicht für ungültig erklärten LBA-Scheck entsprechende, vom Herausgeber der LBA-Schecks übernommene Lohnanteil, den das öffentliche Sozialhilfezentrum an den Betreffenden für Leistungen, die er im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags innerhalb der diesbezüglich vorgeschriebenen Grenzen erbracht hat, ausbezahlt, und die eventuellen Entschädigungen, die damit verbunden sind, » Art. 2 - Artikel 23bis des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 wird durch einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Artikel 23bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf den vom öffentlichen Sozialhilfezentrum übernommenen, einem Betrag von 100 BEF pro nicht für ungültig erklärten LBA-Scheck entsprechenden Lohnanteil, der dem Betreffenden ausgezahlt wird für Leistungen, die er im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags innerhalb der diesbezüglich vorgeschriebenen Grenzen erbracht hat. » Art. 3 - Artikel 12 Buchstabe e) des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 wird aufgehoben.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25.

Januar 1999, und des Artikels 18 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, insbesondere des Artikels 34, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1994; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

März 2000;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1994, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird dem öffentlichen Sozialhilfezentrum für jeden Existenzminimumempfänger ausgezahlt, der im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigt ist.

Der Antrag auf Vorschuss wird am Anfang des Beschäftigungsmonats durch ein ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, oder an seinen Beauftragten zu richten ist; dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Der gewährte Vorschuss entspricht dem Betrag des durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 9. Februar 1999 festgelegten aktivierten Existenzminimums. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 24. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25.

Januar 1999, und des Artikels 18 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, insbesondere des Artikels 34, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1994 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 14.Juli 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. November 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9.

November 2000;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die geplante Massnahme darauf abzielt, das Regierungsabkommen umzusetzen, insofern damit bezweckt wird, die Beschäftigung der Empfänger des Existenzminimums zu fördern; dass durch den Königlichen Erlass vom 28. September 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ein finanzieller Anreiz geschaffen worden ist, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu vermittelnder Arbeitnehmer anstellen; dass dieser Erlass am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten ist; dass dringend zu vermeiden ist, dass die ÖSHZ die finanzielle Last der Auszahlung des Betrags des aktivierten Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit übernehmen; dass die ÖSHZ also so schnell wie möglich einen Vorschuss auf die Staatssubvention beantragen können müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 34 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1994 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000, werden die Wörter "der im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9.

Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigt ist" durch die Wörter "der entweder im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9.

Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung oder von einem im selben Königlichen Erlass erwähnten Unternehmen für Aushilfsarbeit beschäftigt ist" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 34 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "am Anfang des Beschäftigungsmonats" gestrichen und wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: « Dem Antrag wird entweder - eine Kopie des Arbeitsvertrags der im Rahmen einer Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigten Person; - oder eine Kopie des zwischen dem Zentrum und einem Unternehmen für Aushilfsarbeit geschlossenen Abkommens beigelegt. » Art. 3 - Artikel 34 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Der Vorschuss entspricht dem durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 9. Februar 1999 festgelegten Betrag des aktivierten Existenzminimums; er wird monatlich ausgezahlt und ist nicht mehr zu entrichten, wenn dem Arbeitsvertrag der im Rahmen einer Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigten Person oder dem zwischen dem ÖSHZ und einem Unternehmen für Aushilfsarbeit geschlossenen Abkommen ein Ende gesetzt wird.

Der Antrag auf Vorschuss wird wirksam ab dem zweiten Monat nach dem Monat seiner Einreichung. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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