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Arrêté Royal du 15 octobre 1997
publié le 10 décembre 1997

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité et de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant cet arrêté

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ministere de l'interieur
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1997000696
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10/12/1997
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15/10/1997
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eli/arrete/1997/10/15/1997000696/moniteur
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15 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité et de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité, - de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité; - de l'arrêté royal du 23 avril 1986 modifiant l'arrêté royal du 29 juillet 1985 relatif aux cartes d'identité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 octobre 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTEN Königlicher Erlass über die Personalausweise BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, am 28. September 1977 hat das Ministerkomitee des Europarates die Resolution 77 (26) über die Einführung und Harmonisierung nationaler Personalausweise verabschiedet.

Mit dieser Resolution wurden hauptsächlich zwei Ziele verfolgt: einerseits Verfälschungs- und Fälschungsrisiken, die die bestehenden Identitätsdokumente in sich bergen, vorzubeugen und andererseits den Personenverkehr innerhalb Europas zu erleichtern dank eines vereinheitlichten Dokuments, das von allen Mitgliedstaaten des Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt wird.

Infolge der Resolution des Europarates sind in Belgien technische Studien durchgeführt worden im Hinblick auf die Einführung eines neuen Personalausweises, der den europäischen Normen entspricht und zuverlässiger ist.

Es lässt sich nicht leugnen, dass der heutige Personalausweis leicht zu fälschen ist trotz des Wasserzeichens, mit dem er versehen ist. So kann das Foto ohne grosse Schwierigkeiten ersetzt werden.

Ferner ist seit einigen Jahren die Anzahl Diebstähle von Personalausweisen in Gemeindeverwaltungen in beunruhigender Weise angestiegen trotz Sicherheitsvorkehrungen, die die Gemeinden gemäss den Anweisungen des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes getroffen haben.

Zahlreiche Straftaten werden mit gestohlenen und gefälschten Dokumenten begangen. Es war also unbedingt notwendig, einen neuen Personalausweis zu entwerfen, um dieser Plage entgegenzuwirken.

Deshalb hat der Ministerrat bereits 1982 die Grundsatzentscheidung getroffen, in Belgien einen neuen Personalausweis, der der Resolution des Europarates entspricht, einzuführen.

Das neue Personalausweismuster richtet sich im grossen und ganzen nach den Spezifikationen, die der Europarat für die Vorderseite des europäischen Personalausweises empfiehlt.

Das für den neuen Ausweis gewählte Format (74 mm x 105 mm) weicht jedoch von dem vom Europarat vorgeschriebenen Format (88 mm x 125 mm) ab.

Diese Wahl geht aus der Auswertung der Anwendung der Resolution 77 (26) in den Mitgliedstaaten des Europarates hervor. Ferner ist es im Hinblick auf eine einschlägige Kohärenz auf europäischer Ebene rationaler, das Format 74 mm x 105 mm zu wählen, das mit dem Format des europäischen Führerscheins übereinstimmt.

Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt übrigens, dasselbe zu tun.

Die Herstellung neuer Personalausweise wird zentralisiert. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Verwaltung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes dem mit Herstellung und Druck der Personalausweise beauftragten Unternehmen bestimmte beim Nationalregister gespeicherte Erkennungsdaten der Bürger mit, unter anderem die nationale Nummer. Zugleich wird im Ministerium des Innern und des Öffentlichen Dienstes eine Personalausweisdatei angelegt, die von den Gemeindeverwaltungen und diesem Unternehmen fortgeschrieben wird.

Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen implizierte obenerwähntes Verfahren die Befragung des Beratenden Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

Die Anmerkungen dieses Ausschusses sind weitgehend berücksichtigt worden. Die Angabe der nationalen Nummer ist fakultativ geworden, und der Streifen des Ausweises, der für optisches Lesen bestimmt war, entfällt.

Ferner ist das mit der Herstellung der Ausweise beauftragte Unternehmen unter die Aufsicht eines Ausschusses für Sicherheit und Deontologie mit genau bestimmten Befugnissen gestellt worden.

Das Gutachten des Staatsrates erfordert folgende Erläuterungen.

Gemäss dem Wunsch des Staatsrates wird in vorliegendem Erlass mit Verordnungscharakter die mit der Herstellung der Personalausweise beauftragte Gesellschaft nicht mehr namentlich erwähnt.

Ein zweiter Königlicher Erlass zur Bestimmung dieser Gesellschaft und zur Ermächtigung des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes, dieser Gesellschaft bestimmte beim Nationalregister gespeicherte Informationen mitzuteilen, wird also erlassen werden.

Da im Rahmen des Europarates und der Europäischen Gemeinschaften bezweckt wird, den freien Personenverkehr zu gewährleisten, und in dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen |$$|ADUbereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten des Europarats der Personalausweis als Dokument anerkannt wird, mit dem Belgier ihre Identität und Staatsangehörigkeit im Ausland nachweisen können, hat der Ministerrat beschlossen, die Angabe bestimmter Titel von Rubriken (Name des Staates und das Wort « Personalausweis ») in vier Sprachen (die 3 Landessprachen und Englisch) beizubehalten.

In Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses wird den wesentlichen Merkmalen des angewandten Verfahrens Rechnung getragen, nämlich dass Informationen der Gemeinden, die für die Fortschreibung der Personalausweisdatei bestimmt sind, nicht über das mit der Herstellung der Ausweise beauftragte Unternehmen übermittelt werden.

Die in Artikel 13 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehene Mitteilung von Informationen aus der Personalausweisdatei ist auf Verwaltungen und Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von Personen überprüfen müssen, begrenzt und diesen vorbehalten.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB 29. JULI 1985 - Königlicher Erlass über die Personalausweise BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2.Juni 1856 über die allgemeinen Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel 3, 4 und 6;

Aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 1970, 26. Juli 1971, 30. März 1972, 20. Juli 1979 und 9. August 1980 und durch die Dekrete vom 30. Juni 1981 und 16. Juni 1982; Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel 5, 6 und 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Januar 1975, 16. Mai 1980, 18. März 1981 und 3. April 1984;

Aufgrund des am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen |$$|ADUbereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und der Anlage;

Aufgrund der Resolution 77 (26) des Ministerkomitees des Europarates über die Einführung und Harmonisierung nationaler Personalausweise;

In der Erwägung, dass der Personalausweis ungeachtet seiner Verwendung auf nationaler Ebene ein Dokument ist, das von den Mitgliedstaaten des Europarates als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis anerkannt werden soll;

Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für den Schutz des Privatlebens;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir Artikel 1. Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss Inhaber eines Personalausweises sein, der als Bescheinigung über die Eintragung im Bevölkerungsregister gilt, oder, bei Verlust oder Vernichtung dieses Ausweises, einer gemäss Artikel 7 ausgestellten Bescheinigung. Diese Bescheinigung, die auf keinen Fall als Personalausweis gelten darf, ist einen Monat gültig; die Gültigkeitsdauer kann von der Verwaltung der Gemeinde, in der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, verlängert werden.

Eines dieser Dokumente ist bei jeder Aufforderung der Polizei und bei allen Erklärungen, Anträgen auf Ausstellung von Bescheinigungen und im allgemeinen jedesmal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, vorzulegen.

Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit der Zustellung einer Urkunde beauftragt ist, oder den Personen vorgelegt werden, die gemäss Artikel 37 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches mit der Aushändigung der Abschrift einer solchen Gerichtsvollzieherurkunde beauftragt sind.

Art. 2.Der Personalausweis wird von der Verwaltung der Gemeinde, in der der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, ausgestellt.

Die Gemeindeverwaltungen stellen ebenfalls belgischen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt sind, einen Personalausweis aus. Diese Kinder müssen ab dem Datum, das von Unserem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt wird, Inhaber des Personalausweises sein.

Art. 3.§ 1 - Der Personalausweis ist rechteckig, 105 mm lang und 74 mm breit.

Er besteht aus besonderem, weiss gefärbtem Papier mit mehrfarbigen Sicherheitspapierdrucken; er ist mit einem Plastikfilm überzogen; die Vorderseite weist eine Krone und den Buchstaben B im Reliefdruck auf. § 2 - Der Personalausweis wird den Gemeindeverwaltungen vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes übermittelt. Das Muster dieses Ausweises ist vorliegendem Erlass beigefügt (Muster 1). § 3 - Das unter der Verantwortung des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes mit Herstellung und Druck der Personalausweise beauftragte Unternehmen fertigt zwecks Erstellung des Personalausweises ein Grunddokument an, dessen Muster vorliegendem Erlass beigefügt ist (Muster 2).

Dieses Dokument ist mit einer zwölfziffrigen laufenden Nummer versehen, die gemäss den Richtlinien des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes zusammengesetzt ist und eine dreiziffrige Zahl zur Identifizierung der Gemeinde, eine siebenziffrige Seriennummer und eine zweiziffrige Kontrollnummer umfasst. Auf dem Dokument sind ebenfalls Beginn- und Ablaufdatum des Gültigkeitszeitraums des Personalausweises angegeben.

Ferner enthält das Dokument folgende Angaben: Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Gemeinde des Hauptwohnorts und Adresse des Inhabers zum Zeitpunkt der Ausgabe des Ausweises. Diese Angaben werden vom Standesbeamten oder von seinem Beauftragten überprüft.

Der Standesbeamte oder sein Beauftragter unterzeichnet das Dokument und bringt das Foto des Inhabers darauf an. Das Format dieses Fotos ist 35 mm auf 45 mm. Auf dem Personalausweis wird dieses Format auf 80 % verkleinert.

Das Dokument wird vom Inhaber unterzeichnet.

Das Grunddokument wird auf dem Personalausweis wiedergegeben und bildet die Vorderseite. § 4 - Ein Aufkleber, der mit grünem Sicherheitspapierdruck versehen und dessen Muster vorliegendem Erlass beigefügt ist, wird von den Gemeinden, die die entsprechenden Rubriken ausfüllen, auf der Rückseite des Personalausweises angebracht und bildet so die Rückseite (Muster 3).

Auf dem Aufkleber stehen folgende Angaben: - durch besondere Gesetze und Verordnungen auferlegte Angaben, - Name und Vorname des Ehepartners, - vollständiger Name des Inhabers, wenn er auf der Vorderseite in Kurzform angegeben ist, - Adresse des Inhabers in der Gemeinde des Hauptwohnorts, wenn der Betreffende nach Ausgabe des Ausweises die Adresse geändert hat, - laufende Nummer des Personalausweises.

Folgende Angaben werden ebenfalls auf dem Aufkleber eingetragen, wenn der Inhaber dies schriftlich beantragt: - Erkennungsnummer des Inhabers beim Nationalregister der natürlichen Personen, - Name und Vorname des verstorbenen oder ehemaligen Ehepartners, - Blutgruppe. § 5 - Auf dem Personalausweis dürfen keine anderen als die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Informationen stehen. Diese müssen unmittelbar mit blossem Auge lesbar sein.

Die laufende Nummer des Personalausweises besteht aus der in § 3 Absatz 2 bestimmten Nummer. Sie darf weder Angaben zur Person des Inhabers noch Verweise auf solche Angaben enthalten.

Art. 4.§ 1 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen: 1. in Französisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im französischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 4 der am 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist, 2. in Niederländisch, wenn die Ausstellungsgemeinde sich im niederländischen Sprachgebiet befindet, so wie es in Artikel 3 § 1 derselben koordinierten Gesetze bestimmt ist. § 2 - Die gedruckten Texte sind und die Eintragungen erfolgen nach Wahl des Betreffenden: A - in Französisch oder Niederländisch: 1. in den in Artikel 6 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden des Bezirks Brüssel-Hauptstadt, 2.in den in Artikel 7 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, 3. in den in Artikel 8 Nr.3 bis 10 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden, B - in Deutsch oder Französisch: 1. in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, 2.in den in Artikel 8 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Gemeinden.

Der Betreffende äussert seinen Wunsch in einer schriftlichen Erklärung. § 3 - Der Druck des Titels der Rubriken auf der Vorderseite des Ausweises erfolgt: 1. was den Namen des Staates und die Wörter « Personalausweis » betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, gefolgt von den beiden anderen Landessprachen und Englisch, 2.was die anderen Rubriken betrifft, in der Sprache, in der der Ausweis ausgestellt wird, und in Englisch.

Art. 5.Personalausweise, die Bürgern über zweiundzwanzig Jahre ausgestellt werden, sind zehn Jahre gültig.

Personalausweise, die Bürgern von zwölf bis zweiundzwanzig Jahren ausgestellt werden, sind fünf Jahre gültig.

Art. 6.§ 1 - Personalausweise werden erneuert: 1. bei Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Gültigkeitszeiträume, 2.wenn der Inhaber seinen Hauptwohnort in eine andere Gemeinde verlegt, 3. wenn der Inhaber einen Ausweis in einer anderen Sprache wünscht als der Sprache, in der sein Ausweis ausgestellt worden ist, sofern er in einer Gemeinde wohnt, die ermächtigt ist, Ausweise in der vom Betreffenden gewählten Sprache auszustellen, 4.wenn das Foto dem Inhaber nicht mehr gleicht, 5. wenn der Ausweis beschädigt ist, 6.wenn der Inhaber Name oder Vorname ändert. § 2 - In den in Paragraph 1 erwähnten Fällen ist der Inhaber verpflichtet, den Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Der Ausweis muss ebenfalls beim Tode des Inhabers zurückgegeben werden. § 3 - Verlegt der Inhaber seinen Wohnort innerhalb der Gemeinde, muss er den Personalausweis binnen acht Tagen nach dem Wohnortswechsel bei der Gemeindeverwaltung vorlegen, um die neue Adresse auf dem Aufkleber eintragen zu lassen. § 4 - In dem in Paragraph 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss der Inhaber aufgrund von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1960 zur Regelung der Führung der Bevölkerungsregister der Gemeindeverwaltung seines neuen Wohnortes binnen fünfzehn Tagen, nachdem er der Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, den Wohnortswechsel gemeldet hat, seinen Personalausweis vorlegen. § 5 - Bei Eheschliessung oder Auflösung der Ehe muss der Inhaber der Gemeindeverwaltung seinen Ausweis zwecks Abänderung der Rubrik des Aufklebers in bezug auf den Ehepartner vorlegen. § 6 - Der Personalausweis gilt bei Streichung von Amts wegen oder Streichung wegen Wegzug ins Ausland als abgelaufen.

Art. 7.Stellt der Inhaber den Verlust oder die Vernichtung seines Personalausweises fest, muss er der Gemeindeverwaltung seines Hauptwohnorts oder der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriebehörde, ausgehend vom Ort der Feststellung des Verlustes oder der Vernichtung, dies unverzüglich melden.

Dem Betreffenden wird eine Bescheinigung über diese Meldung ausgestellt, und gegebenenfalls wird der Gemeindepolizei des Hauptwohnorts des Betreffenden eine Abschrift dieser Bescheinigung übermittelt. Der Personalausweis wird erst nach Untersuchung der Umstände, unter denen der Personalausweis verloren oder vernichtet wurde, und gegen Aushändigung der Bescheinigung erneuert.

Bei Verlust oder Vernichtung der Bescheinigung wird genauso vorgegangen wie bei Verlust oder Vernichtung des Personalausweises.

Wird der verlorene Personalausweis wiedergefunden, bevor er erneuert worden ist, wird dies der Gemeindeverwaltung des Hauptwohnorts gemeldet.

Wird der Ausweis wiedergefunden, nachdem er erneuert worden ist, muss der wiedergefundene Ausweis zurückgegeben werden.

Eine Person darf auf keinen Fall Inhaber mehrerer Ausweise sein.

Art. 8.Es ist anderen Personen als dem Standesbeamten oder seinem Beauftragten untersagt, Vermerke auf dem Aufkleber anzubringen.

Art. 9.Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, haben für die Verrichtungen in bezug auf Ausstellung und Ersetzung der Personalausweise Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen aufgezählten Informationen und auf die aufeinanderfolgenden Änderungen dieser Informationen.

Art. 10.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für die Anlage und die Führung der in Artikel 12 erwähnten Datei zu benutzen. § 2 - Ist die in Paragraph 1 erwähnte Erkennungsnummer mit Einverständnis des Inhabers auf der Rückseite des Personalausweises eingetragen worden, ist die Benutzung der Nummer ausschliesslich den öffentlichen Behörden und Einrichtungen gestattet, die aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen dazu ermächtigt sind.

Art. 11.Die Herstellung der Personalausweise wird einem Unternehmen anvertraut, das diese Arbeit unter der Aufsicht des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes ausführt.

Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss für Sicherheit und Deontologie eingesetzt, dessen Mitglieder vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes bestimmt und dessen Befugnisse wie folgt festgelegt werden: 1. Er sorgt dafür, dass alle Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf Identitätsdokumente eingehalten werden.2. Er kontrolliert die von diesem Unternehmen berechneten Preise durch Prüfung der Betriebskonten.3. Er unterbreitet dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes alle Vorschläge, die er in bezug auf die Sicherheit für nützlich hält und insbesondere hinsichtlich: - der Vertrauenswürdigkeit des Personals, - der Sicherheit der Gebäude, - der Unfehlbarkeit der angewandten Verfahren und Techniken, - der Bedingungen für die |$$|ADUbertragung nach aussen irgendeines Informationsteils gleich welcher Art in bezug auf den Herstellungsvorgang.4. Er untersucht alle Probleme, die den Schutz des Privatlebens gefährden könnten, und legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Massnahmen zur Beseitigung dieser Probleme zur Billigung vor.5. Er legt dem Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes seine Stellungnahme über die eventuelle Herstellung von Sicherheitsdokumenten zu anderen Zwecken vor.

Art. 12.§ 1 - Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, führen zwecks Gewährleistung eines ständigen Inventars eine Personalausweisdatei, die folgende Informationen enthält: 1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, Sprache, die für den Ausweis beantragt wurde, und laufende Nummer dieses Ausweises, 2.für jeden ausgestellten Ausweis: a) Datum der Ausstellung, des Ablaufes und gegebenenfalls der Annullierung, b) Datum und Gemeinde der Aushändigung, c) laufende Nummer des Ausweises, d) Folgenummer (1., 2., 3. Ausweis usw.), e) Angabe, dass der Ausweis gültig, abgelaufen oder annulliert ist, und im letzten Fall die Begründung. § 2 - Die Informationen, die für die Fortschreibung der in § 1 erwähnten Datei erforderlich sind, werden dem Ministerium des Innern und des Öffentlichen Dienstes, Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, einerseits von den Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister, andererseits von dem mit der Herstellung der Personalausweise beauftragten Unternehmen übermittelt.

Art. 13.§ 1 - Die Daten der in Artikel 12 erwähnten Datei sind den kommunalen Bevölkerungsdiensten zugänglich. Gemeinde- und Landpolizei, Gendarmerie und Gerichtspolizei dürfen ebenfalls auf diese Daten zugreifen, jedoch nicht auf die Erkennungsnummer des Bürgers beim Nationalregister der natürlichen Personen.

Der in Absatz 1 erwähnte Zugriff erfolgt unter Aufsicht des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes. § 2 - Nur der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes und die Beamten der Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen, die einen Dienstgrad innehaben, der mindestens dem eines Beraters entspricht, sind befugt, anderen Verwaltungen oder Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Identität von Personen überprüfen müssen, gegebenenfalls mitzuteilen, ob ein Ausweis gültig ist oder nicht; die Erkennungsnummer des Bürgers beim Nationalregister der natürlichen Personen darf jedoch nicht mitgeteilt werden.

Art. 14.Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafbestimmungen werden Verstösse gegen die Artikel 1, 3 § 3, 6, 7 und 8 gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 1856 bestraft.

Absatz 1 gilt nicht für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Art. 15.Der Königliche Erlass vom 26. Januar 1967 über die Personalausweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Juni 1981, bleibt für Inhaber eines Personalausweises, der diesem Erlass entspricht, bis zur Erneuerung aller Personalausweise in Kraft. Dieses Datum wird vom Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes in einem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Erlass festgestellt.

Art. 16.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril, den 29. Juli 1985 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Anlagen [Die deutsche Fassung der Anlagen (Muster 1, 2 und 3) ist im Belgischen Staatsblatt vom 7. September 1985, S 12816 bis 12818, veröffentlicht worden; Muster 3 ist danach durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 1996) abgeändert worden.] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe 2 23. APRIL 1986 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Juli 1985 über die Personalausweise BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen Volkszählungen und die Bevölkerungsregister, insbesondere der Artikel 3 und 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den reibungslosen Verlauf des zur Zeit laufenden Verfahrens zur Ausstellung der Personalausweise zu gewährleisten;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir Artikel 1. In Artikel 3 § 4 letzte Linie des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1985 über die Personalausweise wird das Wort « Blutgruppe » gestrichen.

Art. 2.In Muster 3 Nr. 5 der Anlage zum selben Königlichen Erlass werden die Wörter « groupe sanguin », « bloedgroep », « Blutgruppe » gestrichen.

Art. 3.Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.

Art. 4.Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 1986 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 octobre 1997.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

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