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Arrêté Royal du 15 septembre 2006
publié le 04 octobre 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 2 décembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes au travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
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2006000598
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04/10/2006
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15/09/2006
ELI
eli/arrete/2006/09/15/2006000598/moniteur
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15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 2 décembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes au travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande -des articles 1 à 16 et 19 à 21 de l'arrêté royal du 2 decembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes au travail, - des articles 34 et 35 de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail, - des articles 1 à 13 et 15 et des annexes 1 à 3 de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant modification de l'arrêté royal du 2 décembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes au travail et portant adaptation de l'annexe V au titre III, section VI du Règlement général pour la protection du travail, - des articles 1 à 12 et 16 de l'arrêté royal du 20 février 2002 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes au travail et modifiant les titres II et III du Règlement général pour la protection du travail, - des articles 1 à 3 et 5 de l'arrêté royal du 9 novembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes et mutagènes au travail, et modifiant l'article 148decies, 1, § 1er, du Règlement général pour la protection du travail, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - des articles 1 à 16 et 19 à 21 de l'arrêté royal du 2 decembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes au travail; - des articles 34 et 35 de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail; - des articles 1 à 13 et 15 et des annexes 1 à 3 de l'arrêté royal du 4 mai 1999 portant modification de l'arrêté royal du 2 décembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes au travail et portant adaptation de l'annexe V au titre III, section VI du Règlement général pour la protection du travail; - des articles 1 à 12 et 16 de l'arrêté royal du 20 février 2002 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes au travail et modifiant les titres II et III du Règlement général pour la protection du travail; - des articles 1 à 3 et 5 de l'arrêté royal du 9 novembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 2 décembre 1993 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à l'exposition à des agents cancérigènes et mutagènes au travail, et modifiant l'article 148decies, 1, § 1er, du Règlement général pour la protection du travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 2. DEZEMBER 1993 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.

März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; Aufgrund der sechsten Einzelrichtlinie 90/394/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 148decies 2.3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1973, und des Titels III Kapitel III Anlage V Liste A, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. April 1980 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. August 1983, 27. Februar 1986 und 17.April 1990;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden sind.

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf Tätigkeiten anwendbar, bei denen Arbeitnehmer infolge der Arbeit krebserregenden Agenzien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Vorliegender Erlass findet keine Anwendung, wenn die Arbeitnehmer ausschliesslich ionisierender Strahlung ausgesetzt sind.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « krebserregendem Agens »: 1. einen Stoff, dem der R-Satz 45 zugeordnet wurde und der in der Liste der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, 2.eine Zubereitung, die einen oder mehrere Stoffe enthält, die als giftig T eingestuft sind und denen der R-Satz 45 zugeordnet wurde. Für die Einstufung der Zubereitungen werden folgende Kriterien benutzt: Pour la consultation du tableau, voir image 3. einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäss Anlage 2 und einen Stoff oder eine Zubereitung, der beziehungsweise die bei einem in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass erwähnten Verfahren freigesetzt wird. Art. 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 28bis § 3 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber krebserregenden Agenzien auftreten kann, die Art, das Ausmass und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermitteln, damit alle Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer abgeschätzt und entsprechende Massnahmen festgelegt werden können.

Ausserdem sind alle sonstigen relevanten Expositionen, zum Beispiel auf die Haut einwirkende Exposition, bei der Risikoabschätzung zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber widmet bei der Risikoabschätzung auch etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit und prüft unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit krebserregenden Agenzien in Berührung kommen können.

Diese Abschätzung muss in regelmässigen Abständen und mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Auf jeden Fall muss sie bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber krebserregenden Agenzien auswirken können, erneut vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber muss den mit der Überwachung beauftragten Beamten die dieser Abschätzung zugrunde liegenden Berichte und Kriterien zur Verfügung halten.

Art. 5 - Ergibt sich aus den Ergebnissen der in Artikel 4 vorgesehenen Abschätzung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muss die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.

Zu diesem Zweck trifft der Arbeitgeber folgende Massnahmen: 1. Der Arbeitgeber substituiert, soweit dies technisch möglich ist, das krebserregende Agens am Arbeitsplatz insbesondere durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung beziehungsweise Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.2. Ist die Substitution des krebserregenden Agens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung beziehungsweise Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so finden die Herstellung und die Verwendung des krebserregenden Agens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System statt.3. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so wird die Exposition der Arbeitnehmer auf das Geringste technisch mögliche Niveau verringert. Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 103sexies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber in all den Fällen, in denen ein krebserregendes Agens verwendet wird, folgende Massnahmen: 1. Begrenzung der Mengen eines krebserregenden Agens am Arbeitsplatz, 2.Begrenzung der Zahl der Arbeitnehmer, die exponiert werden oder exponiert werden können, auf das geringstmögliche Mass, 3. Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Massnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von krebserregenden Agenzien zu vermeiden oder möglichst gering zu halten, 4.Abführung der krebserregenden Agenzien an der Quelle, geeignete lokale Absaugvorrichtung oder geeignete allgemeine Lüftungsanlage, die mit dem erforderlichen Schutz der Volksgesundheit und der Umwelt vereinbar sind, 5. Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für krebserregende Agenzien, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls, 6.Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden, 7. kollektive und/oder - dort, wo eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist - individuelle Schutzmassnahmen, 8.Hygienemassnahmen, insbesondere die regelmässige Reinigung der Böden, Wände und anderer Oberflächen, 9. Information und Ausbildung der Arbeitnehmer, 10.Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschliesslich des Zeichens « Rauchen verboten », in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer krebserregenden Agenzien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, 11. Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten können, 12.Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschliessbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter, 13. Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschliessbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter. Art. 7 - Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmassnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, trifft der Arbeitgeber nach Konsultierung des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung folgende Massnahmen, um die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten gewährleisten zu können: 1. Den betreffenden Arbeitnehmern werden Schutzkleidung und individuelle Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt.Sie müssen so lange getragen werden, wie die vorhersehbare Exposition dauert. Diese Exposition ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmass zu beschränken und darf auf keinen Fall von unbegrenzter Dauer sein. 2. Nur die Arbeitnehmer, die die angemessene Ausbildung und spezifische Anweisungen erhalten haben, haben Zugang zu diesen Tätigkeitsstätten.3. Die Bereiche, in denen diese Tätigkeiten ausgeführt werden, werden klar gekennzeichnet und abgegrenzt;die geeigneten Massnahmen werden getroffen, damit Unbefugten der Zugang verboten wird.

Art. 8 - Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Arbeitnehmer bedingen könnte, informiert der Arbeitgeber schnellstmöglich die Arbeitnehmer und die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung.

Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind, sind folgende Massnahmen anzuwenden: 1. Nur diejenigen Arbeitnehmer, die für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten unbedingt benötigt werden, dürfen in dem betroffenen Bereich arbeiten.2. Den betreffenden Arbeitnehmern werden Schutzkleidung und individuelle Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie tragen müssen;die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmass zu beschränken. 3. Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung dürfen nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten. Art. 9 - Die Arbeitgeber treffen geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ergebnisse der in Artikel 4 vorgesehenen Abschätzung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.

Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Titel II Kapitel II Abschnitt II und III der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber folgende Massnahmen: 1. In den Bereichen, in denen die Gefahr einer Exposition gegenüber krebserregenden Agenzien besteht, verbietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ausdrücklich: a) die Einnahme von Mahlzeiten und Getränken, b) das Rauchen.2. Der Arbeitgeber stellt jedem Arbeitnehmer, der exponiert wird oder exponiert werden kann, zwei individuelle Kleiderschränke zur Verfügung: einen für die Arbeitskleidung und einen für die Strassenkleidung.3. Er stellt den Arbeitnehmern ausserdem ein Duschbad (mit warmem und kaltem Wasser) zur Verfügung: eines pro Gruppe von drei Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit gleichzeitig beenden. Art. 11 - Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern die individuellen Schutzausrüstungen unter den Bedingungen von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung besorgen. Ausserdem trifft er, wenn die Gefahr einer Kontamination durch krebserregende Agenzien besteht, die notwendigen Massnahmen, damit: 1. die individuellen Schutzausrüstungen den Tätigkeiten angepasst sind, 2.die von den Arbeitnehmern getragenen individuellen Schutzausrüstungen nach der Arbeit an einem bestimmten ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehenen Ort aufbewahrt und einem Arbeitnehmer anvertraut werden, der über die in Sachen Reinigung, Dekontaminierung, Überprüfung und eventueller Instandsetzung vor erneuter Benutzung zu treffenden Massnahmen informiert ist.

Er sorgt dafür, dass die individuellen Schutzausrüstungen auf jeden Fall nach jeder Benutzung überprüft und gereinigt werden.

Art. 12 - Der Arbeitgeber stellt den mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Verlangen sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung: 1. durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und Gründe für die Verwendung von krebserregenden Agenzien, 2.Ergebnis seiner Untersuchungen, 3. Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die krebserregende Agenzien enthalten, 4.Zahl der exponierten Arbeitnehmer, 5. Getroffene Gefahrenverhütungsmassnahmen, 6.Art der zu benutzenden Schutzausrüstung, 7. Art und Grad der Exposition, 8.Fälle von Substitution.

Art. 13 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber folgende Massnahmen: 1. Der Arbeitgeber trifft geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung eine ausreichende angemessene Ausbildung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf a) mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschliesslich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum, b) Massnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, c) Hygienevorschriften, d) das Tragen und Benutzen einer individuellen Schutzausrüstung und Schutzkleidung, e) Massnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind. Jeder Arbeitnehmer bekommt eine individuelle Mitteilung, in der die gesamten Informationen und Anweisungen aufgenommen sind.

Im Nachhinein erhalten die Arbeitnehmer, solange wie sie in den Gefahrenbereichen beschäftigt bleiben, eine angemessene Ausbildung und ein Exemplar der individuellen Mitteilung in Zeitabständen von höchstens einem Jahr. Diese Ausbildung wird bei Entstehung neuer Gefahren wiederholt und an die Entwicklung der Gefahrenmomente angepasst. 2. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die krebserregende Agenzien enthalten, informieren, dafür sorgen, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die krebserregende Agenzien enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.3. Der Arbeitgeber erstellt eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die mit den in Artikel 4 erwähnten Tätigkeiten beauftragt sind, unter Angabe der Exposition, die sie erlitten haben.Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Informationen.

Der Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung haben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art.

Diese Liste wird in ein Register eingetragen, das dem Arbeitsarzt und den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten wird.

Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 148decies § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung gibt der Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung eine Stellungnahme ab: 1. über die Risikoabschätzung, wie sie in Artikel 4 bestimmt ist, 2.über jede Massnahme, die erwogen wird, um die Expositionsdauer der Arbeitnehmer möglichst zu beschränken und sie während der Tätigkeiten, bei denen eine Exposition vorhersehbar ist, wie sie in Artikel 4 definiert sind, zu schützen, 3. über die Programme zur Ausbildung und Information der Arbeitnehmer, 4.über die Kennzeichnung der Behälter, Verpackungen und Apparaturen, 5. über die Abgrenzung der Gefahrenbereiche. Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber folgende Massnahmen, um die angemessene Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Tätigkeiten ausüben müssen, bei denen das Risiko einer Exposition gegenüber krebserregenden Agenzien besteht, wie in Artikel 4 erwähnt: 1. Vor der Exposition wird jeder betroffene Arbeitnehmer einer angemessenen medizinischen Überwachung gemäss den in den Artikeln 123bis bis 131bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgesehenen Modalitäten unterzogen. Wenn angebracht, umfasst diese medizinische Überwachung eine biologische Überwachung. Die besonderen Untersuchungen, die ausgeführt werden, bestehen in Tests zur Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium infolge der Exposition.

Solange die Exposition andauert, muss diese medizinische Überwachung mindestens einmal pro Jahr erfolgen. 2. Nach der in Nr.1 erwähnten medizinischen Überwachung muss der Arbeitsarzt über die zu treffenden individuellen Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen befinden beziehungsweise sie festlegen.

Diese Massnahmen können gegebenenfalls darin bestehen, den Arbeitnehmer keinen krebserregenden Agenzien mehr auszusetzen oder die Dauer seiner Exposition zu verkürzen gemäss den Bestimmungen von 146bis bis 146quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung. 3. Wenn sich herausstellt, dass ein Arbeitnehmer an einer Anomalie leidet, die durch die Exposition gegenüber krebserregenden Agenzien verursacht worden ist, kann der Arbeitsarzt Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren, der medizinischen Überwachung unterziehen.In diesem Fall wird die Abschätzung des Expositionsrisikos gemäss Artikel 4 erneut vorgenommen. 4. Eine individuelle medizinische Akte wird für jeden Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen der Artikel 146quinquies bis 146octies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erstellt.5. Die betreffenden Arbeitnehmer müssen Informationen und Ratschläge über jede Beurteilung ihres Gesundheitszustands erhalten, der sie sich nach Beendigung der Exposition unterziehen können.6. Der betreffende Arbeitnehmer kann gemäss den Bestimmungen der Artikel 146bis bis 146quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung eine Überprüfung der in Nr.1 erwähnten Beurteilung beantragen. 7. Der Arbeitnehmer hat Zugriff auf die Ergebnisse der ihn betreffenden medizinischen und biologischen Überwachung. Art. 16 - In Abweichung von Artikel 146sexies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung wird die medizinische Akte eines Arbeitnehmers, der einem in Artikel 3 erwähnten krebserregenden Agens ausgesetzt worden ist, vom arbeitsmedizinischen Dienst vierzig Jahre nach der Exposition aufbewahrt. (...) Art. 19 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: a) Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, b) Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich. Art. 20 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel V Kapitel II Abschnitt I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel V - Chemische, krebserregende und biologische Agenzien » 2.« Kapitel II - Krebserregende Agenzien » 3. « Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen ». Art. 21 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 1993 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlagen (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli 1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19.

September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19.

September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und 19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.Oktober 1970 und 20. September 1974;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und 19. September 1980; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 34 - Artikel 6 Nr. 10 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 10. Abgrenzung der Gefahrenbereiche, wo die Arbeitnehmer krebserregenden Agenzien ausgesetzt werden oder ausgesetzt werden können, und Anbringung in diesen Bereichen von geeigneten Warn- und anderen Zeichen, einschliesslich der Rauchverbotszeichen gemäss den Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ».

Art. 35 - Artikel 7 Nr. 3 des in Artikel 34 erwähnten Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Bereiche, in denen diese Tätigkeiten ausgeführt werden, werden klar gekennzeichnet und abgegrenzt gemäss den Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz; die geeigneten Massnahmen werden getroffen, damit Unbefugten der Zugang verboten wird. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz und zur Anpassung der Anlage V zu Titel III Abschnitt VI der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der sechsten Einzelrichtlinie 90/394/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, abgeändert durch die Richtlinie 97/42/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Juni 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1996;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere der Anlage V zu Titel III Kapitel III Abschnitt VI, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. April 1980 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Januar 1992 und 2.

Dezember 1993;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Januar 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie 97/42/EG spätestens am 27. Juni 2000 in belgisches Recht umgesetzt sein muss; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Arbeitgeber rechtzeitig die neuen Bestimmungen einhalten können;

In der Erwägung, dass die Terminologie des Königlichen Erlasses vom 2.

Dezember 1993 unverzüglich den Bestimmungen der Königlichen Erlasse vom 27. März 1998 über die internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angepasst werden muss, damit Auslegungsprobleme vermieden werden;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 und die Anlagen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 Titel V Kapitel II Abschnitt I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 abändert, folglich an der bestimmten Stelle in dieses Gesetzbuch eingefügt werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest und Vinylchloridmonomer, soweit seine Bestimmungen ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen als die betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung.

Vorliegender Erlass findet jedoch auf die in Anlage III erwähnten Agenzien nur Anwendung, sofern aus der in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Risikoanalyse eine krebserregende Auswirkung auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgeht. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « krebserregendem Agens »: 1. einen Stoff, der aufgrund von Punkt 4.2.1 der Anlage VI « Allgemeine Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen » zum Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, als krebserregendes Agens der Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden muss, 2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nr.1 erwähnten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserregendes Agens der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben sind: a) entweder in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 24.Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, b) oder in Tabelle VI der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, wenn der oder die Stoffe in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, nicht aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind, 3. einen Stoff oder eine Zubereitung, erwähnt in Anlage I « Liste krebserregender Stoffe und Zubereitungen », 4.einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, erwähnt in Anlage II "Liste der Verfahren, bei denen ein Stoff oder eine Zubereitung freigesetzt wird », und einen Stoff oder eine Zubereitung, der beziehungsweise die bei einem in Anlage II erwähnten Verfahren freigesetzt wird. § 2 - Ausserdem versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unter Grenzwert den Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines krebserregenden Agens in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen in Anlage II « Liste der Grenzwerte für die Exposition gegenüber chemischen Agenzien » zu Titel II Kapitel IIbis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung angegebenen Referenzzeitraum. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. » Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 und Absatz 2 werden durch folgende Absätze ersetzt: « Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber krebserregenden Agenzien auftreten kann, eine Risikoanalyse gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit durchzuführen.

In diesem Fall ermittelt er ebenfalls Art, Ausmass und Dauer der Exposition, damit alle Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer abgeschätzt und entsprechende Massnahmen festgelegt werden können. » 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Ausserdem müssen bei der Risikoabschätzung alle Expositionsarten, wie die Absorption in oder durch die Haut, berücksichtigt werden.» Art. 5 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « 4. Der Grenzwert für das krebserregende Agens darf nicht überschritten werden. Krebserregende Agenzien mit entsprechendem Grenzwert werden durch die zusätzliche Einstufung « C » in der Anlage II « Liste der Grenzwerte für die Exposition gegenüber chemischen Agenzien » zu Titel II Kapitel IIbis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung angegeben. » Art. 6 - In Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1997, und in Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter « für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung » und die Wörter « für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung » gestrichen.

Art. 7 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Erlasses wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern die individuellen Schutzausrüstungen unter den Bedingungen von Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen besorgen. » Art. 8 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » werden durch die Wörter « der Bestimmungen von Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit » ersetzt. b) In Nr.1 werden die Wörter « für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung » gestrichen. c) In Nr.3 werden die Wörter « Der Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung haben » durch die Wörter « Der Ausschuss hat » ersetzt. d) In Nr.3 werden die Wörter « dem Arbeitsarzt » durch die Wörter « dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater » ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter « für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung » gestrichen.

Art. 10 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter « der Arbeitsarzt » durch die Wörter « der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 16 desselben Erlasses werden die Wörter « vom arbeitsmedizinischen Dienst » durch die Wörter « von der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz » ersetzt.

Art. 12 - Anlage 1 zum selben Erlass wird durch Anlage I zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 13 - Anlage 2 zum selben Erlass wird durch Anlage II zum vorliegenden Erlass ersetzt. (...) Art. 15 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage I « Anlage 1 - Liste krebserregender Stoffe und Zubereitungen » A. Zytostatische Arzneimittel Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage II « Anlage 2 - Liste der Verfahren, durch die ein Stoff oder eine Zubereitung freigesetzt wird 1. Herstellung von Auramin.2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruss, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.3. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.4. Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.5. Arbeiten, bei denen Nitrosamine freigesetzt werden können: 1.Vulkanisierung von technischen Kautschukartikeln und Reifen sowie darauf folgende Verfahren (einschliesslich Lagerung), es sei denn, aus Messungen geht hervor, dass die Konzentration von Nitrosaminen in der Luft unter 1 µg pro m3 liegt. 2. Herstellung von Polyacrylnitril nach dem Trockenspinnverfahren, bei dem N,N-Dimethylformamid benutzt wird.6. Verfahren, bei denen aus N,N-Dimethylformamid (oder Stoffen mit ähnlicher Struktur, wie N,N-Dimethylacetamid) N,N-Dimethylcarbamoylchlorid entstehen kann.7. Exposition gegenüber Dieselrauch über 100 µg elementaren Kohlenstoff pro m3 (alveolengängige Fraktion).8. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer den Chrom-VI-Verbindungen ausgesetzt sind, die bei elektrolytischen Verchromungsverfahren freigesetzt werden, einschliesslich Passivierung.9. Kautschukverarbeitung, bei der Kautschukstaub und -rauch freigesetzt wird.10. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Stäuben folgender Holzarten ausgesetzt sind: Buche und Eiche.» Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage III « Anlage 3 - Nicht erschöpfende Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren, erwähnt in Artikel 2 Nr. 4 » Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. Mai 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage IV (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 4 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 20. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz und zur Abänderung der Titel II und III der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999;

Aufgrund der Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 146quinquies § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 1990, des Artikels 146sexies Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1979, und des Titels III Kapitel V und der Anlage I, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1979 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1996, 17. Juni 1997 und 4. Mai 1999;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 und die Anlagen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 Titel V Kapitel II Abchnitt I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 zum dritten Mal abändert, folglich an der bestimmten Stelle in dieses Gesetzbuch eingefügt werden muss;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Februar 2001;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 32.309/1 vom 11. Oktober 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 2.

Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz werden die Wörter « krebserregenden Agenzien » durch die Wörter « krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « krebserregenden Agenzien » durch die Wörter « krebserregenden oder erbgutverändernden Agenzien » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « und Vinylchloridmonomer » gestrichen. Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « erbgutveränderndem Agens »: 1.einen Stoff, der aufgrund von Punkt 4.2.2 der Anlage VI « Allgemeine Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen » zum Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, als erbgutveränderndes Agens der Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden muss, 2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nr.1 erwähnten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als erbgutveränderndes Agens der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben sind: a) entweder in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 b) oder in Tabelle VI der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, wenn der oder die Stoffe in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 nicht aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind. » 2. In § 2 werden die Wörter « krebserregendes Agens » durch die Wörter « krebserregendes oder erbgutveränderndes Agens » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 5 Absatz 2 Nr. 1 und 2, in Artikel 6 einleitender Satz und Nr. 1 und in Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, werden die Wörter « krebserregende Agens », « krebserregenden Agens » beziehungsweise « krebserregendes Agens » durch die Wörter « krebserregende oder erbgutverändernde Agens », « rebserregenden oder erbgutverändernden Agens » beziehungsweise « krebserregendes oder erbgutveränderndes Agens » ersetzt.

Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes: ] In demselben Erlass wird in Artikel 4 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, in Artikel 4 Absatz 4 und 5, in Artikel 6 Nr. 3, 4, 5 und 10, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1997, in Artikel 10 Nr. 1, in Artikel 11 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1996 und 4. Mai 1999, in Artikel 12 Nr. 1 und 3, in Artikel 15 einleitender Satz und in Artikel 15 Nr. 2 und 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, das Wort « krebserregende » beziehungsweise « krebserregenden » durch die Wörter « krebserregende oder erbgutverändernde » beziehungsweise « krebserregenden oder erbgutverändernden » ersetzt.

Art. 6 - [Abänderung des französischen Textes: ] In demselben Erlass wird in Artikel 4 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, in Artikel 4 Absatz 4 und 5, in Artikel 6 Nr.3, 4, 5 und 10, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1997, in Artikel 10 Nr. 1, in Artikel 11 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1996 und 4. Mai 1999, in Artikel 12 Nr. 1 und 3, in Artikel 15 einleitender Satz und in Artikel 15 Nr. 2 und 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, das Wort « krebserregende » beziehungsweise « krebserregenden » durch die Wörter « krebserregende oder erbgutverändernde » beziehungsweise « krebserregenden oder erbgutverändernden » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, werden die Wörter « krebserregende Agens » beziehungsweise « Krebserregende Agenzien » durch die Wörter « krebserregende oder erbgutverändernde Agens » beziehungsweise « Krebserregende oder erbgutverändernde Agenzien » ersetzt.

Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes: ] In Artikel 13 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort « krebserregende » durch die Wörter « krebserregende oder erbgutverändernde » ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden die Wörter: « 1. « Titel V - Chemische, krebserregende und biologische Agenzien » 2. « Kapitel II - Krebserregende Agenzien » durch die Wörter: « 1.« Titel V - Chemische, krebserregende, erbgutverändernde und biologische Agenzien » 2. « Kapitel II - Krebserregende und erbgutverändernde Agenzien » » ersetzt. Art. 10 - In Anlage I B zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, werden die Wörter « Dichlorvos 62-73-7 DDVP » gestrichen.

Art. 11 - In Anlage II zum selben Erlass wird Punkt 10, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, durch folgende Bestimmung mit dazugehörender Fussnote ersetzt: « 10. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben1 ausgesetzt sind. » 1. Liste einiger Hartholzarten Pour la consultation du tableau, voir image Art.12 - Anlage III zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Kohlenstoffschwarz (Extrakte) 1333-86-4 » werden durch die Wörter « Kohlenstoffschwarz (Extrakte) » ersetzt.2. Die Wörter « Trichlorethylen 79-01-6 » werden gestrichen. (...) Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 9. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz und zur Abänderung von Artikel 148decies 1 § 1 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.

Juni 2002;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 148decies 1 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 1973;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1996, 17. Juni 1997, 4. Mai 1999, 20. Februar 2002 und 28. August 2002;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 und die Anlagen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 Titel V Kapitel II Abchnitt I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 zum fünften Mal abändert, folglich an der bestimmten Stelle in dieses Gesetzbuch eingefügt werden muss;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 13. Dezember 2002;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.790/1 vom 8. Mai 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden und erbgutverändernden Agenzien am Arbeitsplatz, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, werden die Wörter « Anlage II « Liste der Grenzwerte für die Exposition gegenüber chemischen Agenzien » zu Titel II Kapitel IIbis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « Anlage I « Arbeitsplatzgrenzwerte » zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz » ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, werden die Wörter « Anlage II « Liste der Grenzwerte für die Exposition gegenüber chemischen Agenzien » zu Titel II Kapitel IIbis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « Anlage I « Arbeitsplatzgrenzwerte » zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz » ersetzt.

Art. 3 - Im einleitenden Satz von Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1997 und 20.

Februar 2002, werden die Wörter « von Artikel 103sexies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « der Artikel 13 bis 28 des Königlichen Erlasses vom 11. März 2002 über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz » ersetzt. (...) Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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