Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 16 janvier 2011
publié le 04 mars 2011

Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000122
pub.
04/03/2011
prom.
16/01/2011
ELI
eli/arrete/2011/01/16/2011000122/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 JANVIER 2011. - Arrêté royal portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 16 janvier 2011 portant l'octroi aux communes concluant avec l'Etat une convention prézone opérationnelle de subsides pour les frais de personnel, d'infrastructure, de matériel et d'équipement et de coordination (Moniteur belge du 20 janvier 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2009 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, des Artikels 2.13.2;

Aufgrund des Finanzgesetzes vom 22. Dezember 2010 für das Haushaltsjahr 2011, des Artikels 4;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 20. Dezember 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.138/2 des Staatsrates vom 28. Dezember 2010, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Hilfeleistungszone: die Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2.Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen, 2. Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone, nachstehend Übereinkommen genannt: das Übereinkommen zwischen dem Staat und den Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen gelegen sind, 3. VOZ: die Gruppe von Gemeinden, die auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, 4.Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind: die Gemeinden, die Zentrum einer Regionalgruppe im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz sind und das Übereinkommen über die vertretende Gemeinde unterzeichnet haben, 5.Wohnbevölkerung: die natürlichen Personen, die im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, 6. Erwerbsbevölkerung: die natürlichen Personen, die eine Berufstätigkeit auf dem Gebiet einer Gemeinde ausüben, 7.Katastereinkommen: das durchschnittliche normale Nettoeinkommen eines Jahres im Sinne von Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April 1992, 8. steuerpflichtigem Einkommen: das steuerpflichtige Einkommen im Sinne von Artikel 6 des Einkommensteuergesetzbuches vom 10.April 1992, 9. Risiko: den gewichteten Durchschnitt der wiederkehrenden und punktuellen Risiken, wobei: - wiederkehrende Risiken häufig vorkommende Risiken sind, die begrenzte Schäden zur Folge haben und in fünf Kategorien unterteilt sind: a) Wohnungsbrand, b) Brand ausserhalb von Gebäuden, c) dringende medizinische Hilfe, d) dringende Einsätze, e) nicht dringende Einsätze. - punktuelle Risiken lokalisierbare und wenig vorkommende Risiken sind, die erhebliche Schäden zur Folge haben und in neun Kategorien unterteilt sind: a) Kindertagesstätten und Schulen, b) Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Aufnahmezentren für Jugendliche, Altenheime, Pflegeanstalten, c) Industrieanlagen: Industriebetriebe mit mehr als fünfzig Arbeitnehmern, d) Sevesoanlagen 1 im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21.Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, e) Sevesoanlagen 2 und Kernkraftanlagen im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 21.Juni 1991 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, f) andere Risiken: Stätten, an denen viele Menschen zusammenkommen, insbesondere Stadien, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen, g) Tunnels: Eisenbahntunnels und Strassentunnels mit einer Länge von über 200 m, h) Leitungen: unterirdische Leitungen für Kohlenwasserstoff, i) hohe Gebäude: Wohngebäude, die mindestens zwölf Etagen hoch sind. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird mit dem Begriff "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale gemeint.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse Art. 2 - § 1 - Gemeinden, die einen Feuerwehrdienst organisieren und auf dem Gebiet einer Hilfeleistungszone gelegen sind, können ein Übereinkommen mit dem Staat schliessen.

Ziel dieses Übereinkommens ist es, insbesondere die Koordinierung innerhalb der VOZ, die Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zu verbessern, eine Risikoanalyse für die VOZ durchzuführen und das Material auf dem Gebiet der Zone entsprechend den Ergebnissen dieser Analyse rational zu verwalten.

Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen am Ende des Übereinkommens von den Gemeinden, die Parteien des Übereinkommens sind, erreicht werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Gemeinden bestimmen eine Gemeinde, die sie bei der Unterzeichnung des Übereinkommens und im Rahmen seiner Ausführung, einschliesslich der finanziellen Verwaltung der gewährten Zuschüsse, vertritt. § 3 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 11 § 2 Absatz 2 wird das Übereinkommen für eine Dauer von höchstens einem Jahr geschlossen und endet es am 31. Dezember 2011.

Art. 3 - Im Rahmen der Ausführung des Übereinkommens können innerhalb der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse als Beihilfe für folgende Kosten gewährt werden: 1. Personalkosten für zusätzliches Einsatzpersonal, 2.Personalkosten für das Personal, das an einer Ausbildung in den provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste im Sinne von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste teilnimmt, in Höhe von 50 Prozent des Gehalts oder der Entschädigungen, auf die das Einsatzpersonal während dieser Ausbildung Anspruch hat, 3. Personalkosten für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen des Einsatzpersonals innerhalb der VOZ, 4.Infrastrukturkosten für die Renovierung oder den Umbau bestehender Feuerwehrkasernen, 5. Einkaufspreis der persönlichen Schutzmittel, 6.Einkaufspreis des Feuerwehrmaterials, 7. Kosten für alle Initiativen, die notwendig sind, um die administrative und operative Koordination und die Hilfeleistung innerhalb der VOZ nach den Bestimmungen des Übereinkommens zu verbessern. Abschnitt 3 - Höchstzuschüsse Art. 4 - § 1- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird den VOZ ein Zuschuss in Form eines globalen Finanzierungsbetrags gewährt. § 2 - Die Höhe des globalen Finanzierungsbetrags pro VOZ wird anhand nachstehender Formel berechnet: D = (g1.P1) + (g2.P2) + (g3.P3) + (g4.P4) + (g5.P5) + (g6.P6), wobei: D = Anteil der VOZ am föderalen Finanzierungsbetrag, P1 = Verhältnis zwischen der Wohnbevölkerung der VOZ und der Wohnbevölkerung aller VOZ, P2 = Verhältnis zwischen der Erwerbsbevölkerung der VOZ und der Erwerbsbevölkerung aller VOZ, P3 = Verhältnis zwischen dem Katastereinkommen der VOZ und dem Katastereinkommen aller VOZ, P4 = Verhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen der VOZ und dem steuerpflichtigen Einkommen aller VOZ, P5 = Verhältnis zwischen den Risiken auf dem Gebiet der Gemeinde der VOZ und den Risiken auf dem Gebiet aller VOZ, P6 = Verhältnis zwischen der Fläche der VOZ und der Fläche aller VOZ. Art. 5 - In der in Artikel 4 aufgeführten Formel werden die Kriterien wie folgt gewichtet: 1. Wohnbevölkerung (g1) 70% 2.Erwerbsbevölkerung (g2) 15% 3. Katastereinkommen (g3) - 5% 4.Steuerpflichtiges Einkommen (g4) - 5% 5. Risiken (g5) 10% 6.Fläche (g6) 15%.

Art. 6 - Die Höhe des Höchstfinanzierungsbetrags, ausgedrückt in einem Prozentsatz der verfügbaren föderalen Mittel, wird pro VOZ in der Anlage aufgelistet.

Abschnitt 4 - Auszahlungsmodalitäten Art. 7 - Die Zuschüsse werden an die Gemeinde gezahlt, die im Übereinkommen als Vertreterin der VOZ bestimmt worden ist.

Art. 8 - § 1 - Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt in Teilbeträgen. § 2 - Der erste Teilbetrag beläuft sich auf 70 Prozent des im VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags und wird nach Abschluss des Übereinkommens ausgezahlt. § 3 - Die restlichen 30 Prozent des im VOZ-Übereinkommen festgelegten Betrags können unter folgenden kumulativen Bedingungen gewährt werden: 1. Die bereits erhaltenen Beträge und die zusätzlich beantragten Beträge müssen gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 6 gebilligt worden sein.2. Die im Übereinkommen festgelegten Ziele müssen erreicht werden. Abschnitt 5 - Bewertung des Übereinkommens Art. 9 - Die Bewertung in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Übereinkommens erfolgt durch den FÖD Inneres.

Abschnitt 6 - Finanzielle Kontrolle Art. 10 - Die vertretende Gemeinde legt vor Abschluss des Übereinkommens einen detaillierten Ausgabenplan vor.

Die Ausgaben werden in drei Kategorien unterteilt: 1. Personalkosten, 2.Betriebskosten, 3. Investitionskosten. Art. 11 - § 1 - Die vertretende Gemeinde muss die Belege binnen folgender Frist einreichen: 1. spätestens drei Monate nach dem Ende des Übereinkommens für Personalkosten und Betriebskosten, 2.spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Übereinkommens für Investitionskosten. § 2 - In Frage kommen nur die Ausgaben, für die eine entsprechende Ausgabenverpflichtung während des vom Übereinkommen betroffenen Haushaltsjahres eingegangen worden ist.

Falls die föderalen Mittel nur für einen begrenzten Teil des Haushaltsjahres verfügbar sind, kommen in Abweichung von Absatz 1 nur die Ausgaben in Frage, für die eine entsprechende Ausgabenverpflichtung während des Teils des Haushaltsjahres, für den föderale Mittel verfügbar waren, eingegangen worden ist. § 3 - Unter den in § 1 erwähnten Belegen versteht man unter anderem: Rechnungen von externen Lieferanten, Bestellscheine der vertretenden Gemeinde, Lohn- oder Gehaltszettel, detaillierte Schuldforderungen und interne Rechnungen. Diese Unterlagen müssen vollständig und lesbar sein; es können Originale oder Kopien sein.

Die Belege enthalten zudem eine eidesstattliche Erklärung des Gemeindeeinnehmers der vertretenden Gemeinde, in der die detaillierte und vollständige Liste der übermittelten Kopien aufgeführt ist und bescheinigt wird, dass sie den Originalen entsprechen und dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind.

Art. 12 - Der Minister des Innern überträgt der Präsidentin des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres die Zeichnungsbefugnis für die Nachträge zu den Übereinkommen, wenn der Gesamtbetrag des Zuschusses durch diese Nachträge nicht geändert wird.

Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011.

Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Anlage HÖCHSTPROZENTSATZ PRO VOZ

Provinz

Vorläufige operative Zone

Höchstprozentsatz

Wallonisch-Brabant

Hilfeleistungszone Wallonisch-Brabant

3,51%

Hennegau

Hennegau-West

3,48%

Hennegau-Ost

4,51%

Hennegau-Zentrum

5,57%

Lüttich

Hilfeleistungszone 1

0,72%

Hilfeleistungszone 2

5,03%

Hilfeleistungszone 3

1,09%

Hilfeleistungszone 4

2,25%

Hilfeleistungszone 5

0,75%

Hilfeleistungszone 6

1,13%

Luxemburg

Hilfeleistungszone Luxemburg

4,98%

Namur

Hilfeleistungszone Namur

6,34%

Antwerpen

Hilfeleistungszone 1

5,68%

Hilfeleistungszone 2

3,43%

Hilfeleistungszone 3

3,68%

Hilfeleistungszone 4

1,89%

Hilfeleistungszone 5

2,47%

Limburg

Hilfeleistungszone Nord

1,77%

Hilfeleistungszone Ost

2,93%

Hilfeleistungszone Südwest

3,69%

Ostflandern

Hilfeleistungszone Zentrum

5,06%

Hilfeleistungszone Meetjesland

1,22%

Hilfeleistungszone Ost

1,54%

Hilfeleistungszone Vlaamse Ardennen

1,58%

Hilfeleistungszone Waasland

1,98%

Hilfeleistungszone Südost

2,43%

Flämisch-Brabant

Hilfeleistungszone Ost

4,67%

Hilfeleistungszone West

4,98%

Westflandern

Hilfeleistungszone 1

4,22%

Hilfeleistungszone 2

2,13%

Hilfeleistungszone 3

2,82%

Hilfeleistungszone 4

2,48%


Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Januar 2011 zur Gewährung von Zuschüssen für Personal-, Infrastruktur-, Material- und Ausrüstungs- sowie Koordinierungskosten an die Gemeinden, die mit dem Staat ein Übereinkommen in Sachen vorläufige operative Zone schliessen, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

^