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Arrêté Royal du 16 mars 1998
publié le 15 avril 1998

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 1996 relatif à la mise en concurrence dans le cadre de la Communauté européenne de certains marchés de travaux, de fournitures et de services, dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications

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ministere de l'interieur
numac
1998000180
pub.
15/04/1998
prom.
16/03/1998
ELI
eli/arrete/1998/03/16/1998000180/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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16 MARS 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 1996 relatif à la mise en concurrence dans le cadre de la Communauté européenne de certains marchés de travaux, de fournitures et de services, dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 1996 relatif à la mise en concurrence dans le cadre de la Communauté européenne de certains marchés de travaux, de fournitures et de services, dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 juin 1996 relatif à la mise en concurrence dans le cadre de la Communauté européenne de certains marchés de travaux, de fournitures et de services, dans les secteurs de l'eau, de l'énergie, des transports et des télécommunications.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 16 mars 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

Annexe DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 18. JUNI 1996 - Königlicher Erlass über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Januar 1996 und vom 18. Juni 1996;

Aufgrund der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;

Aufgrund der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor;

Aufgrund der Richtlinie 94/22/EWG des Parlaments und des Rates vom 30.

Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen;

Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. September 1995;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Durch privatrechtliche Personen vergebene Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge KAPITEL I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Die Bestimmungen der Titel I und II finden Anwendung auf die in Artikel 47 § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - nachstehend das Gesetz genannt - erwähnten Auftraggeber, insbesondere auf die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass unter Buchstabe A erwähnten Auftraggeber.

Art. 2.§ 1 - Die in Artikel 47 des Gesetzes erwähnten geschätzten Werte der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge belaufen sich ohne Mehrwertsteuer für Bauaufträge auf mindestens 197 Millionen Franken, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung auf mindestens 15,7 Millionen Franken und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor auf mindestens 23,6 Millionen Franken.

Diese Werte und die in den Artikeln 3 § 5, 6 und 31 erwähnten Werte werden vom Premierminister gemäss den in Artikel 38 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vorgesehenen zweijährlichen Überprüfungen angepasst. § 2 - Auf Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz finden nur die Artikel 12, 20 und 21 des vorliegenden Erlasses Anwendung.

Art. 3.§ 1 - Die Berechnung des Wertes eines Bauauftrags muss auf dem geschätzten Gesamtwert des Bauwerkes, einschliesslich des Wertes neuer Bauarbeiten, die bei Anwendung von Artikel 59 § 2 Nr. 3 des Gesetzes in der Wiederholung gleichartiger Bauwerke bestehen, beruhen.

Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen soll.

Bei dieser Berechnung ist ebenfalls der Gesamtwert der Lieferungen oder Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Bei Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing errechnet sich der geschätzte Wert: 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwertes für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des Gesamtwertes, einschliesslich des geschätzten Restwerts, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des voraussichtlichen Gesamtbetrags der während der ersten vier Jahre zu leistenden Zahlungen.

Werden in einem Lieferauftrag Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Umfangs von Ankauf, Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

Handelt es sich um Lieferungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Lieferanten zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so wird der Auftragswert berechnet: 1. entweder aufgrund des nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigenden Gesamtwertes der Aufträge, die während des vorangegangenen Haushaltsjahrs oder der vorangegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, 2.oder aufgrund des geschätzten kumulierten Wertes der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrags beziehungsweise - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind. § 3 - Bei der Berechnung des geschätzten Wertes eines Dienstleistungsauftrags ist die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des geschätzten Wertes von Finanzdienstleistungen sind folgende Beträge zu berücksichtigen: - bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie, - bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, - bei Aufträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Gebühren oder Provisionen.

Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe eines Gesamtpreises errechnet sich der geschätzte Wert: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des Gesamtwertes der Aufträge für ihre gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten Monatswertes.

Werden in einem Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Umfangs von Ankauf, Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

Handelt es sich um Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von an einen oder an mehrere Dienstleistungserbringer zu vergebenden Aufträgen oder von Daueraufträgen, so wird der Auftragswert berechnet: - entweder aufgrund des nach Möglichkeit zur Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der folgenden zwölf Monate zu berichtigenden Gesamtwertes der Aufträge, die während des vorangegangenen Haushaltsjahrs oder der vorangegangenen zwölf Monate vergeben worden sind und ähnliche Merkmale aufweisen, - oder aufgrund des geschätzten kumulierten Wertes der Aufträge, die in den zwölf Monaten nach Erteilung des ersten Auftrags beziehungsweise - bei Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten - während der gesamten Auftragsdauer zu vergeben sind.

Aufträge, deren Gegenstand die in Anlage 2 zum Gesetz unter Buchstabe A und in Anlage 2 unter Buchstabe B erwähnten Dienstleistungen sind, werden gemäss dem vorliegenden Erlass vergeben, wenn der Wert der in Anlage 2 unter Buchstabe A erwähnten Dienstleistungen grösser ist als derjenige der in Anlage 2 unter Buchstabe B erwähnten Dienstleistungen. § 4 - Der Wert einer Rahmenübereinkunft wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet. § 5 - Sind mehrere Lose vorgesehen, wird ihr geschätzter kumulierter Wert berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 2 vorgesehene Betrag erreicht worden ist. Ist dieser erreicht worden, gelten die Bestimmungen des Erlasses für alle Lose ausser, bei einer Abweichung durch den Auftraggeber, bei Bauaufträgen für Lose, deren geschätzter Einzelwert unter 39,4 Millionen ohne Mehrwertsteuer liegt, insofern ihr kumulierter Gesamtwert jedoch zwanzig Prozent des kumulierten Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. § 6 - Es dürfen keine Bauaufträge oder Bauwerke aufgeteilt werden und es dürfen keine besonderen Rechnungsverfahren angewandt werden in der Absicht, sie der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu entziehen. § 7 - Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrags hinzugefügt werden mit der Folge, dass die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen dem Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.

Art. 4.Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf die in Artikel 52 des Gesetzes erwähnte Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Bedarf es einer Genehmigung zur Nutzung eines solchen geographisch abgegrenzten Gebiets, so steht es anderen Personen frei, ebenfalls eine solche Genehmigung zu den gleichen Bedingungen zu beantragen, denen die Auftraggeber unterliegen.2. Die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die für die Ausübung besonderer Tätigkeiten erforderlich ist, wird festgelegt, bevor die Qualifikationen der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt werden.3. Die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten wird anhand objektiver Kriterien erteilt, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Gewinnung vorgesehenen Mittel beziehen.Diese Kriterien werden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht werden, und sie sind in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden. 4. Alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschliesslich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder am Einkommen verbundenen Verpflichtungen, werden festgelegt und zur Verfügung gestellt, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht werden, und sie sind in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden.Eine Änderung dieser Bedingungen und Auflagen muss für alle betreffenden Personen gelten beziehungsweise in nichtdiskriminierender Weise vorgenommen werden. Die mit der Durchführung der Suche oder der Gewinnung verbundenen Verpflichtungen brauchen jedoch erst unmittelbar vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt zu werden. 5. Den betreffenden Personen wird - ausser auf Verlangen zuständiger Behörden und ausschliesslich im Hinblick auf die in Artikel 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnten Ziele - weder durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Verwaltungsbestimmung noch durch eine Vereinbarung oder Absprache zur Auflage gemacht, Angaben über die künftigen oder derzeitigen Quellen für ihre Käufe zu machen.6. In den Bedingungen für die Genehmigung zur Nutzung eines solchen geographisch abgegrenzten Gebiets muss vorgeschrieben sein, dass: a) der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die vom Betreiber zu vergeben sind, insbesondere hinsichtlich der den Unternehmen zur Verfügung gestellten Auskünfte über seine Absichten einer Auftragsvergabe zu beachten ist, b) der Europäischen Kommission gemäss den vom Premierminister festgelegten Modalitäten Auskunft über die Vergabe der Aufträge zu erteilen ist.7. Die Europäische Kommission hat eine mit Gründen versehene Entscheidung getroffen, mit der die Nichtanwendung des Gesetzes im Anschluss an einen Antrag der Föderalbehörden möglich wird.Dieser Antrag umfasst die Mitteilung aller Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen, Vereinbarungen oder Absprachen in bezug auf die Beachtung der im vorliegenden Artikel erwähnten Bedingungen.

Art. 5.§ 1 - Auf eine vor dem 1. Januar 1993 erteilte Einzelkonzession beziehungsweise -erlaubnis wird Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 nicht angewandt, wenn es zu diesem Zeitpunkt anderen Personen freigestellt ist, ohne Diskriminierung und nach objektiven Kriterien eine solche Erlaubnis zu beantragen. Artikel 4 Nr. 4 findet keine Anwendung, wenn die Bedingungen und Auflagen vor dem obenerwähnten Datum festgelegt, angewandt oder geändert wurden. § 2 - Auf die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Erdöl- oder Gassuche und -gewinnung findet Artikel 4 wie folgt Anwendung ab dem Datum, an dem der Auftraggeber der Richtlinie 94/22/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 nachgekommen ist: 1. Die in Artikel 4 Nr.1 bis 5 festgelegten Bedingungen gelten ab diesem Datum als erfüllt, unbeschadet des § 1 des vorliegenden Artikels. 2. Ab diesem Datum müssen die Föderalbehörden nur die in Artikel 4 Nr. 6 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestimmungen mitteilen.

KAPITEL II - Regeln für den Aufruf zum Wettbewerb Abschnitt I - Bekanntmachungsregeln

Art. 6.§ 1 - Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachungen, die folgende Angaben enthalten: 1. bei Lieferaufträgen alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, deren nach Massgabe von Artikel 3 § 2 geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 29,6 Millionen Franken beträgt, 2.bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge, deren nach Massgabe von Artikel 3 § 1 geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den in Artikel 2 vorgesehenen Betrag erreicht und deren Vergabe geplant ist, 3. bei Dienstleistungsaufträgen den Gesamtwert der Dienstleistungen für jede der in Anlage 2 zum Gesetz unter Buchstabe A erwähnten Kategorien von Dienstleistungen, deren nach Massgabe von Artikel 3 § 3 geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 29,6 Millionen Franken beträgt und die in den folgenden zwölf Monaten vergeben werden sollen. Diese nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung darf ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht werden.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden; in der Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Die nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung wird gemäss Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erstellt.

Art. 7.Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, die dem vorliegenden Erlass unterliegen, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. durch Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäss Artikel 8, 2.durch Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung gemäss Artikel 9, 3. durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäss Artikel 10 Art.8. § 1 - Beschliesst der Auftraggeber, gemäss Artikel 7 Nr. 1 zum Wettbewerb aufzurufen, bildet jeder in einem offenen oder nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren zu vergebende Auftrag mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb den Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung darf ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht werden.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden; in der Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Die Auftragsbekanntmachung wird gemäss Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt. § 3 - Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann jedoch auf sechsunddreissig Tage verkürzt werden, falls eine nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung gemäss Artikel 6 veröffentlicht worden ist. § 4 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen in der Regel fünfunddreissig Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Grundsätzlich darf diese Frist nicht kürzer sein als zweiundzwanzig Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

In Ausnahmefällen, in denen der Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung verlangt und die zu veröffentlichende Bekanntmachung per Fernkopierer, Fernschreiben oder durch elektronische Briefübermittlung übermittelt, kann diese Frist auf fünfzehn Tage verkürzt werden, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. § 5 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wird die Frist für den Eingang der Angebote in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird. Falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, wird die Frist vom Auftraggeber festgelegt. In diesem Fall legt der Auftraggeber in der Regel eine Frist von mindestens einundzwanzig Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf.

Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Die Aufforderung umfasst mindestens: 1. das Lastenheft und eventuell die beigefügten zusätzlichen Unterlagen, 2.gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; ausserdem sind die Höhe des gegebenenfalls für die erwähnten Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrages anzugeben, 3. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen, 4.einen Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 5. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind, 6.die Vergabekriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

Art. 9.Beschliesst der Auftraggeber, für einen in einem nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Auftrag mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäss Artikel 7 Nr. 2 zum Wettbewerb aufzurufen, kann die in Artikel 6 erwähnte nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung benutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. In der Bekanntmachung werden die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind, speziell genannt.2. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass der Auftrag im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.3. Der Auftraggeber fordert später alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Submittenten in einem nicht offenen Verfahren oder der Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren begonnen wird.4. Die Bekanntmachung muss höchstens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Zusendung der in Nr.3 erwähnten Aufforderung abgegeben worden sein. 5. Die in Artikel 8 § 4 und § 5 vorgesehenen Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und den Eingang der Angebote müssen eingehalten werden.

Art. 10.§ 1 - Beschliesst der Auftraggeber, für einen in einem nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Auftrag mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäss Artikel 7 Nr. 3 zum Wettbewerb aufzurufen, wird die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ersetzt. Im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren werden die Bewerber unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben. Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung darf ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht werden.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden; in der Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 2 - Die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems wird gemäss Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt. § 3 - Ein Prüfungssystem darf von jedem Auftraggeber unter Einhaltung folgender Bedingungen eingerichtet und betrieben werden: 1. Das System muss auf objektiven Prüfungskriterien und -regeln beruhen, die vom Auftraggeber festgelegt werden.Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. Der Auftraggeber nimmt auf die europäischen Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Er darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden. 2. Die Prüfungskriterien und -regeln werden interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern auf Wunsch angegeben.Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern mitgeteilt. Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom Auftraggeber weitergeleiteten Auskünfte können Auflagen erteilt werden. Entspricht das Prüfungssystem anderer Auftraggeber oder dritter Stellen nach Ansicht des Auftraggebers seinen Auflagen, so teilt dieser den interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern die Namen dieser Auftraggeber oder Stellen mit. 3. Der Auftraggeber muss die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die er zur Qualifikation der Antragsteller getroffen hat, unterrichten.Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann die Entscheidung getroffen wird. 4. Die Ablehnung eines Prüfungsantrags bildet den Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die sich auf die in Nr.1 erwähnten Prüfungskriterien und -regeln bezieht und die dem Antragsteller, dem die Qualifikation nicht zuerkannt wird, mitgeteilt wird. Mit Gründen versehen wird auch die Entscheidung zum Entzug einer Qualifikation, wobei der betreffende Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer zuvor vom beabsichtigten Entzug und von den Gründen für diese Absicht benachrichtigt werden muss. 5. Wenn das Prüfungssystem mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die in § 1 vorgesehene Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.Bei kürzerer Dauer genügt eine einzige Bekanntmachung. § 4 - Die in Artikel 8 § 5 vorgesehene Frist für den Eingang von Angeboten muss eingehalten werden.

Art. 11.§ 1 - Rechtzeitig angeforderte Lastenhefte und zusätzliche Unterlagen müssen in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden. § 2 - Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Lastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Lastenheft erstellt werden, so sind die in Artikel 8 § 4 und § 5 erwähnten Fristen entsprechend zu verlängern. § 3 - Die Anträge auf Teilnahme und die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln.

Werden die Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie vor Ablauf der in Artikel 8 § 4 vorgesehenen Frist beziehungsweise vor Ablauf der vom Auftraggeber aufgrund von Artikel 8 § 5 festgelegten Frist brieflich zu bestätigen.

Art. 12.§ 1 - Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erteilung eines in einem offenen oder nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergebenen Auftrags mit oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, dessen Wert mindestens die in Artikel 2 vorgesehenen Beträge erreicht, schickt der Auftraggeber der Europäischen Kommission eine Bekanntmachung mit den Auskünften über die Ergebnisse des Verfahrens zu. Diese Bekanntmachung, die gemäss Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellt wird, umfasst einen ersten Teil mit Auskünften, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind, und einen zweiten Teil mit Auskünften, die nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken zu veröffentlichen sind.

Der erste Teil der erwähnten Bekanntmachung darf ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an die Europäische Kommission in besagtem Anzeiger veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. § 2 - Es ist möglich, dass die in Anlage 5 Nr. 6 und 9 erwähnten Auskünfte über die Zahl der eingegangenen Angebote beziehungsweise den Namen und die Anschrift des Unternehmers, des Lieferanten oder des Dienstleistungserbringers, dem der Auftrag erteilt worden ist, nicht veröffentlicht werden, wenn der Auftraggeber geltend macht, dass es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt. In diesem Fall werden diese Auskünfte unter diesem Vorbehalt in der Bekanntmachung, die der Europäischen Kommission zugeschickt wird, aufgeführt und in der Bekanntmachung, die dem Anzeiger der Ausschreibungen gegebenenfalls zur Veröffentlichung übermittelt wird, weggelassen.

Ausserdem können die in Anlage 5 Nr. 3 erwähnten Auskünfte über eine Zusammenfassung der Art der Dienstleistungen für einen Auftrag über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne der Kategorie 8 von Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, der im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 59 § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vergeben wird, auf die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstands gemäss der Klassifizierung besagter Anlage beschränkt werden. Hat der Auftraggeber diesen Auftrag in einem anderen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren vergeben, das sich auf einen Fall von Artikel 59 § 2 Nr. 1 Buchstabe a, c bis e, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 Buchstabe a bis d und Nr. 5 des Gesetzes stützt, kann er die Angaben auf diejenigen von Anlage 5 Nr. 3 beschränken, sofern Bedenken hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Er muss indessen dafür sorgen, dass die unter dieser Nummer veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der veröffentlichten Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb oder, im Fall eines Prüfungssystems, zumindest ebenso detailliert wie diejenigen über die Kategorie der Aufträge, für deren Ausführung die Prüfung gilt. § 3 - Für die in Anlage 2 zum Gesetz unter Buchstabe B erwähnten Dienstleistungsaufträge weist der Auftraggeber in der Bekanntmachung des vergebenen Auftrags darauf hin, ob er mit deren Veröffentlichung einverstanden ist.

Abschnitt II - Regeln für die qualitative Auswahl und Zuschlagsregeln

Art. 13.Welches auch das gewählte Verfahren sein mag, der Auftraggeber trifft die qualitative Auswahl der Submittenten oder Bewerber nach objektiven Kriterien und Regeln, die er schriftlich festgelegt hat und die den interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern zur Verfügung gestellt werden. Zum Schutz der Vertraulichkeit der vom Auftraggeber übermittelten Informationen kann deren Übermittlung mit Auflagen verbunden werden.

Unter der Voraussetzung, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist, kann sich die Auswahl auf die objektive Notwendigkeit stützen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist.

Im Fall von Dienstleistungsaufträgen können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.

Art. 14.Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nimmt er auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen aus der Serie EN ISO 9.000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der europäischen Normenserie EN 45.000 zertifiziert sind.

Der Auftraggeber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an und nimmt ebenfalls andere Nachweise von Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an, wenn die Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.

Art. 15.Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ausgeschlossen werden, die insbesondere: 1. sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, 4.im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, 5. ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 6.ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Abschnitts eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.

Art. 16.§ 1 - Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der betreffenden Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält, und die anschliessende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Wenn er für die Antwort eine Frist festlegt, muss diese Frist zumutbar sein.

Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens oder der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, aussergewöhnlich günstige Bedingungen für den Submittenten bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Submittenten vorgeschlagenen Erzeugnisse oder Bauleistungen. § 2 - Angebote, die aufgrund einer öffentlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Submittenten darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die entsprechenden Beihilfe der Europäischen Kommission gemäss Artikel 93 § 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission darüber unterrichten.

KAPITEL III - Wettbewerbe

Art. 17.§ 1 - Wird ein Wettbewerb im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, wird ein Preisgericht eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Lastenheft präzisiert werden.

Dieses Preisgericht besteht nur aus natürlichen Personen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. § 2 - Beim Wettbewerb sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten: 1. Die Zulassung zur Teilnahme darf nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder einen Teil davon beschränkt werden.2. Zur Teilnahme am Wettbewerb müssen sowohl natürliche als auch juristische Personen zugelassen werden.3. Die Projekte müssen dem Preisgericht anonym zur Stellungnahme vorgelegt werden.4. Gegebenenfalls müssen die Auswahlkriterien in der Wettbewerbsbekanntmachung und im Lastenheft präzisiert werden.5. Die Kriterien für die Beurteilung der Projekte müssen in der Wettbewerbsbekanntmachung und im Lastenheft präzisiert werden. Die Regeln über den Wettbewerb werden denjenigen zur Verfügung gestellt, die an der Teilnahme am Wettbewerb interessiert sind.

Art. 18.§ 1 - Die Wettbewerbe unterliegen den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Artikels. § 2 - Die Wettbewerbe unterliegen nicht der Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung. § 3 - Bei einem Wettbewerb im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Wert mindestens den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, und bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens den in Artikel 2 vorgesehenen Betrag erreicht, wird eine Wettbewerbsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Diese Wettbewerbsbekanntmachung darf ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht werden.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden; in der Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden. § 4 - Die Wettbewerbsbekanntmachung wird gemäss Anlage 6 zum vorliegenden Erlass erstellt.

Art. 19.Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erteilung des Auftrags oder nach Auswahl eines Projekts wird eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäss Anlage 7 zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.

Diese Bekanntmachung darf ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an die Europäische Kommission im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden; in der Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben und dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben angegeben werden.

KAPITEL IV - Technische Spezifikationen und Normen

Art. 20.Im Sinne des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind: 1. technische Spezifikationen: insbesondere in den Lastenheften enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung objektiv so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Vorschriften können Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung gehören. Bei Bauarbeiten können dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber in der Lage ist, bezüglich fertiger Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Teile aufgrund allgemeiner oder besonderer Vorschriften anzugeben, gehören, 2. Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, 3.europäische Norm: eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder vom Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäss deren gemeinsamen Regeln als « Europäische Norm (EN) » oder « Harmonisierungsdokument (HD) » oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) gemäss seinen eigenen Regeln als Europäische Telekommunikationsnorm (ETS) angenommen worden ist, 4. gemeinsame technische Spezifikation: eine technische Spezifikation, die anhand eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, 5.europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Erzeugnisses für eine bestimmte Verwendung hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, die aufgrund der spezifischen Merkmale des Erzeugnisses und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen erfolgt, so wie sie in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte vorgesehen sind. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt, 6. europäische Spezifikation: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine nationale Norm zur Umsetzung einer europäischen Norm.

Art. 21.§ 1 - Der Auftraggeber bestimmt die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Normen erforderlich sind. Hierbei gibt er Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern er nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachtet. § 2 - Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, diese technischen Spezifikationen sind für den Auftragsgegenstand unerlässlich. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Herkunft; eine solche Angabe mit dem Zusatz « oder gleichwertiger Art » ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Spezifikationen beschrieben werden kann. § 3 - Der Auftraggeber kann von Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes abweichen, wenn: 1. es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den Europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen, 2.die Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten oder die Anwendung der Entscheidung 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Aufstellung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation beeinträchtigen würde, 3. bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen letztere den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würden, die mit bereits genutzten Anlagen inkompatibel sind oder unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursachen würden.Der Auftraggeber nimmt diese Abweichungsmöglichkeit nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie zur Übernahme europäischer Spezifikationen in Anspruch, 4. die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt.Der Auftraggeber, der diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikationen befugten Stelle mit, aus welchen Gründen er die europäischen Spezifikationen für ungeeignet hält, und beantragt deren Revision, 5. das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, so dass die Anwendung bestehender europäischer Spezifikationen unangemessen wäre. § 4 - In der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Sinne von Artikel 6 und in der Auftragsbekanntmachung im Sinne von Artikel 8 wird gegebenenfalls die Anwendung von § 3 erwähnt. § 5 - Vorliegender Artikel lässt verbindliche technische Vorschriften unberührt, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Art. 22.§ 1 - Der Auftraggeber teilt den an einem Auftrag interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern auf Verlangen die technischen Spezifikationen mit, die regelmässig in seinen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen erwähnt werden oder die er bei Aufträgen, die Gegenstand der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachungen nach Artikel 6 sind, benutzen will. Den interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern kann der Auftraggeber zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihm übermittelten Angaben Auflagen erteilen. § 2 - Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern zur Verfügung stehen können, genügt eine Bezugnahme auf diese Dokumente. § 3 - Eine Variante darf nicht abgelehnt werden, nur weil sie mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die entweder unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen oder unter Bezugnahme auf nationale technische Spezifikationen festgelegt worden sind, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte anerkannt ist.

TITEL II - Bescheinigungsverfahren, Korrekturmechanismus und Schlichtung KAPITEL I - Bescheinigungsverfahren

Art. 23.Die Auftraggeber können ihre Vergabeverfahren und -praktiken, die in den Anwendungsbereich von Buch II des Gesetzes fallen, regelmässig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zu dem gegebenen Zeitpunkt mit dem dafür anzuwendenden Gemeinschaftsrecht, mit vorerwähntem Buch II und mit dem vorliegenden Erlass übereinstimmen.

Art. 24.Der Prüfer berichtet dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse seiner Untersuchung.

Vor Aushändigung der Bescheinigung vergewissert sich der Prüfer, dass etwaige von ihm festgestellte Unregelmässigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken berichtigt worden sind und dass der betreffende Auftraggeber Massnahmen getroffen hat, um ein erneutes Auftreten dieser Unregelmässigkeiten zu verhindern.

Art. 25.Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten, können in den gemäss den Artikeln 6 bis 12 des vorliegenden Erlasses zu veröffentlichenden Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben: « Der Auftraggeber hat gemäss der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am ..... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen. »

Art. 26.Die natürlichen Personen oder die Personalmitglieder von juristischen Personen, die als Prüfer benannt werden, müssen von den Auftraggebern unabhängig sein. Sie nehmen ihre Aufgaben in völliger Objektivität wahr und bieten die notwendige Gewähr für einschlägige berufliche Qualifikation und Erfahrung. Ihre berufliche Qualifikation entspricht mindestens dem Niveau von Hochschulabschlüssen im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, oder Qualifikationen, die im Anschluss an eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft veranstaltete oder anerkannte Prüfung zum Nachweis der beruflichen Qualifikation als gleichwertig anerkannt worden sind.

KAPITEL II - Korrekturmechanismus

Art. 27.Wenn die Europäische Kommission vor Abschluss eines Vertrags Schlussfolgerungen notifiziert, nach denen ein klarer und eindeutiger Verstoss gegen die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe der im vorliegenden Erlass erwähnten Aufträge vorliegt, und wenn sie darum ersucht, den Verstoss zu beseitigen, muss der betreffende Auftraggeber mit den Behörden zusammenarbeiten, die beauftragt sind, der Kommission eine Antwort mitzuteilen. Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet, dem Premierminister auf dem schnellsten Weg innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation der Kommission sämtliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die zur Erteilung dieser Antwort erforderlich sind.

KAPITEL III - Schlichtung

Art. 28.In Anwendung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.

Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann jeder, der ein Interesse an einem Buch II des Gesetzes unterliegenden Auftrag hat oder hatte und der meint, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrags durch einen Verstoss gegen die Gemeinschaftsvorschriften für die Auftragsvergabe, gegen die Regeln von obenerwähntem Buch II oder gegen die Regeln des vorliegenden Erlasses ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, das in den Artikeln 25 und 26 [sic: zu lesen ist: « 29 und 30 »] vorgesehene Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

Der Antrag ist schriftlich an die Europäische Kommission beziehungsweise an den Premierminister oder den Minister der Wirtschaft zu richten, der ihn so bald wie möglich der Kommission übermittelt.

Art. 29.§ 1 - Gelangt die Europäische Kommission aufgrund des in Artikel 24 [sic: zu lesen ist: « 28 »] vorgesehenen Antrags zu der Auffassung, dass der Streitfall die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft, so kann sie den Auftraggeber bitten anzugeben, ob er an dem Schlichtungsverfahren, das nicht obligatorisch ist, teilnehmen möchte. Lehnt der Auftraggeber ab, teilt die Europäische Kommission der Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werden kann.

Wenn der Auftraggeber zustimmt, werden die §§ 2 bis 7 angewandt. § 2 - Die Europäische Kommission schlägt einen Schlichter vor, der in einer von ihr erstellten Liste von unabhängigen, für diese Aufgabe akkreditierten Personen verzeichnet ist.

Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei erklärt, ob sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren Schlichter. Die Schlichter können höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Verfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgesehenen Sachverständigen ablehnen. § 3 - Die Schlichter geben der Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, dem Auftraggeber und jedem sonstigen Bewerber oder Submittenten in dem in Frage stehenden Vergabeverfahren Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äussern. § 4 - Die Schlichter bemühen sich, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts so rasch wie möglich eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. § 5 - Die Schlichter berichten der Kommission über ihre Schlussfolgerungen und über alle Ergebnisse, zu denen sie gelangt sind. § 6 - Die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, und der Auftraggeber haben das Recht, das Verfahren jederzeit zu beenden. § 7 - Sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, haben die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, und der Auftraggeber für ihre eigenen Kosten aufzukommen. Ausserdem tragen sie je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der beigeladenen Parteien.

Art. 30.§ 1 - Betreibt eine andere interessehabende Person im Sinne von Artikel 28 als die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, im Zusammenhang mit einem bestimmten Vergabeverfahren eine Beschwerde beim zuständigen Richter, so setzt der Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis. Die Schlichter unterrichten besagte Person davon, dass das Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen worden ist, und fordern sie auf, ihnen binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie bereit ist, diesem Verfahren beizutreten. Weigert sich diese Person, daran teilzunehmen, können die Schlichter erforderlichenfalls im Wege des Mehrheitsbeschlusses beschliessen, das Schlichtungsverfahren zu beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt dieser Person zur Beilegung der Streitigkeit notwendig ist. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss unter Angabe der Gründe mit. § 2 - Massnahmen in Anwendung der Artikel 28 bis 30 ergehen unbeschadet der Rechte, die die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, der Auftraggeber oder jede sonstige Person hat.

TITEL III - Durch öffentliche Unternehmen vergebene Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Art. 31.Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die in Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Unternehmen, darunter diejenigen, die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass unter Buchstabe B aufgezählt sind, sofern der geschätzte Wert ihrer Aufträge mindestens die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge erreicht.

Handelt es sich jedoch um Aufträge, die der Anwendung von Artikel 32 Nr. 2 unterliegen, finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Anwendung auf die Aufträge der in Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Unternehmen und der anderen in Artikel 63 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggeber, deren Wert sich ohne Mehrwertsteuer für Bauarbeiten auf mindestens 208 Millionen Franken und für Lieferungen und Dienstleistungen auf mindestens 16,7 Millionen Franken beläuft.

TITEL IV - Schlussbestimmungen

Art. 32.Folgende Länder fallen gemäss den Bestimmungen und Bedingungen der für sie geltenden internationalen Massnahme unter die Bestimmungen von Buch II des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens die in Artikel 2 erwähnten Beträge erreicht, 2.Kanada, Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika, Israel, Japan und die Schweiz, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen, für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens die in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Beträge erreicht.

Gemeint sind nur die Aufträge der öffentlichen Unternehmen und der öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 31 des vorliegenden Erlasses, die folgende Tätigkeiten betreffen: a) Tätigkeiten im Bereich der Wasser- und Elektrizitätsversorgung im Sinne der Artikel 49 und 50 des Gesetzes, b) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Untergrundbahn, Strassenbahn, Bus, Trolleybus, Kabel oder automatische Systeme im Sinne von Artikel 53 Nr.1 des Gesetzes, c) die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen.

Art. 33.§ 1 - Alle nötigen statistischen Angaben über Aufträge, die dem vorliegenden Erlass unterliegen, werden dem Premierminister oder dem Minister der Wirtschaft auf Verlangen gemäss den von ihnen festgelegten Modalitäten übermittelt, damit sie der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. § 2 - Die nötigen Auskünfte über jeden Auftrag sind während mindestens vier Jahren nach dem Tag der Auftragsvergabe von den Auftraggebern aufzubewahren.

Art. 34.Der Königliche Erlass vom 26. Juli 1994 über den Aufruf zum Wettbewerb für bestimmte Bau- und Lieferaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft wird aufgehoben.

Art. 35.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab 1. Juli 1996 bekanntgegebenen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe sowie auf diejenigen, für die in Ermangelung einer Bekanntmachung der Beschluss, einen Auftrag zu vergeben, ab diesem Tag gefasst wird.

Die vor diesem Datum bekanntgegebenen oder beschlossenen Aufträge und Wettbewerbe unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise des Beschlusses geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen.

Art. 36.Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juni 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

Anlage 1 A. Liste der privatrechtlichen Personen, die besondere oder ausschliessliche Rechte im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geniessen 1. Im Bereich der Wasserversorgung Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser - Aquinter AG 2.Im Bereich der Energieversorgung Erzeugung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom - Electrabel AG Fortleitung oder Verteilung von Gas oder Wärme - Distrigaz AG Öl- oder Gassuche oder -gewinnung Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen 3. Im Bereich der Verkehrsversorgung Betreibung von Schienenverkehrsnetzen Betreibung von Untergrundbahn-, Strassenbahn-, Bus- oder Trolleybusverkehrsnetzen Überlassung von Flughäfen - Brussels Airport Terminal Company AG - Brussels South Charleroi Airport AG - Société de Développement et de Promotion de l'Aéroport de Bierset AG Überlassung von See- oder Binnenhäfen oder anderen Verkehrsendpunkten 4.Telekommunikationssektor B. Liste der Öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1. Im Bereich der Verkehrsversorgung Betreibung von Schienenverkehrsnetzen - Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Überlassung von Flughäfen - Nationale Gesellschaft der Luftfahrtwege 2.Telekommunikationssektor - Belgacom Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 1996 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

Anlage 2 Nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung A. Bei Lieferaufträgen: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können 2.Art und Menge oder Wert der Leistungen oder der zu liefernden Erzeugnisse 3. a) Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Verfahren für die Vergabe des Auftrags oder der Aufträge (sofern bekannt) b) Vorgesehene Art des Vergabeverfahrens 4.Sonstige Auskünfte (zum Beispiel Angabe, ob eine Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird) 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 6.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) B. Bei Bauaufträgen: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Leistungen, Kernmerkmale des Bauwerks oder der Baulose c) Geschätzte Kosten der vorgesehenen Leistungen 3.a) Art des zu befolgenden Vergabeverfahrens b) Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Verfahren für die Vergabe des Auftrags oder der Aufträge c) Voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten d) Zeitplan für die Ausführung der Bauarbeiten 4.Finanzierungsbedingungen oder Preisrevisionsmodalitäten 5. Sonstige Auskünfte (zum Beispiel Angabe, ob eine Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird) 6.Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 7. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) C.Bei Dienstleistungsaufträgen: 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können 2.Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Leistungen in den einzelnen Dienstleistungskategorien der Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz 3. a) Vorgesehene Art der Einleitung der Verfahren für die Vergabe des Auftrags oder der Aufträge (sofern bekannt) b) Vorgesehene Art des Vergabeverfahrens 4.Sonstige Auskünfte (zum Beispiel Angabe, ob eine Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird) 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 6.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 1996 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

Anlage 3 Auftragsbekanntmachung A. Bei offenen verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag); gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt) 3. Liefer-, Ausführungs- oder Leistungsort 4.Bei Liefer- und Bauaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse oder Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der erforderlichen Lieferungen abzugeben Werden das Bauwerk oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der Dienstleistungen verantwortlich sein sollen d) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Zulässige Variante(n) 7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 21 § 3 8.Liefer- und Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags 9. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der das Lastenheft und die ergänzenden Unterlagen angefordert werden können b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungsbedingungen 10.a) Frist für den Eingang der Angebote b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abzufassen sind 11.a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 12.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten 13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 14.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 15. Wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die der Lieferant, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, an den der Auftrag vergeben wird, erfüllen muss 16.Frist, während deren der Submittent an sein Angebot gebunden ist 17. Zuschlagskriterien.Andere Kriterien als der niedrigste Preis werden angegeben, wenn sie nicht im Lastenheft stehen 18. Andere Auskünfte 19.Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag erwähnt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 21.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) B. Bei Nicht Offenen Verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt) 3. Liefer-, Ausführungs- oder Leistungsort 4.Bei Liefer- und Bauaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse oder Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der erforderlichen Lieferungen abzugeben Werden das Bauwerk oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der Dienstleistungen verantwortlich sein sollen d) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Zulässige Variante(n) 7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 21 § 3 8.Liefer- und Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags 9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muss 10.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind 11.Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe 12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten 13.Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 14. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die dieser zu erfüllen hat 15.Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen 16. Andere Auskünfte 17.Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag erwähnt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 18. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 19.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) C. Bei Verhandlungsverfahren Mit Vorherigem Aufruf Zum Wettbewerb (Artikel 59 § 1 des Gesetzes) 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt) 3. Liefer-, Ausführungs- oder Leistungsort 4.Bei Liefer- und Bauaufträgen: a) Art und Menge der zu liefernden Erzeugnisse oder Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der erforderlichen Lieferungen abzugeben Werden das Bauwerk oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten vorsieht 5.Bei Dienstleistungsaufträgen: a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der Dienstleistungen verantwortlich sein sollen d) Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6.Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäss Artikel 21 § 3 7. Liefer- und Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags 8.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind 9.Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder andere Sicherheiten 10. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind 11.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferanten-, Unternehmer- oder Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt worden ist, haben muss 12. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers und wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die diese zu erfüllen haben 13.Gegebenenfalls Namen und Anschriften der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer 14. Gegebenenfalls Tag der vorhergehenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.Andere Auskünfte 16. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung, in der der Auftrag erwähnt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.17. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber 18.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 1996 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

Anlage 4 Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Zweck des Prüfungssystems 3. Anschrift der Stelle, bei der die Vorschriften über das Prüfungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt) 4. Gegebenenfalls Dauer des Prüfungssystems Gesehen, um Unserem Erlass vom 18.Juni 1996 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

Anlage 5 Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags I. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1. Name und Anschrift des Auftraggebers 2.Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt) 3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen 4.a) Form des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Prüfungssystem, nicht verbindliche regelmässige Bekanntmachung, Auftragsbekanntmachung) b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften c) Bei ohne Aufruf zum Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der betreffenden Bestimmung von Artikel 59 § 2 des Gesetzes 5.Vergabeverfahren (offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren) 6. Zahl der eingegangenen Angebote 7.Datum der Auftragsvergabe 8. Für Gelegenheitskäufe aufgrund von Artikel 59 § 2 Nr.4 Buchstabe c des Gesetzes gezahlter Preis 9. Name und Anschrift des (der) Lieferanten, Unternehmer(s) oder Dienstleistungserbringer(s) 10.Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde beziehungsweise vergeben werden könnte 11. Fakultative Angaben: - Wert und Teil des Auftrags, der möglicherweise als Unterauftrag an Dritte vergeben wird - Zuschlagskriterium - Gezahlter Preis (oder Preisspanne) II.Nicht Für Die Veröffentlichung Bestimmte Angaben 12. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern aufgeteilt wurde) 13.Wert jedes vergebenen Auftrags 14. Ursprungsland des Erzeugnisses oder der Dienstleistung (EWG-Ursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung und im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert) 15.Gegebenenfalls Angabe, ob gemäss Artikel 21 § 3 die europäischen Spezifikationen nicht verwendet worden sind, und, wenn ja, Angabe der Abweichungen 16. Das oder die angewandte(n) Zuschlagskriterium (-kriterien) (das wirtschaftlich günstigste Angebot oder der niedrigste Preis) 17.Angabe, ob der Auftrag an einen Submittenten vergeben worden ist, der eine freie Variante angeboten hat 18. Angabe, ob Angebote nicht gewählt worden sind, weil sie ungewöhnlich niedrig waren 19.Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung durch den Auftraggeber 20. Für Dienstleistungen, die in Anlage 2 zum Gesetz unter Buchstabe B erwähnt worden sind, das Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung Gesehen, um Unserem Erlass vom 18.Juni 1996 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

Anlage 6 Wettbewerbsbekanntmachung 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers und der Stelle, bei der ergänzende Unterlagen eingeholt werden können 2.Beschreibung des Projekts 3. Form des Wettbewerbs: offen oder nicht offen 4.Bei einem offenen Wettbewerb Frist für den Eingang der Projekte 5. Bei einem nicht offenen Wettbewerb: a) Voraussichtliche Zahl der Teilnehmer b) Gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer d) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge 6.Gegebenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist 7. Kriterien für die Beurteilung der Projekte 8.Gegebenenfalls Namen der ausgewählten Mitglieder des Preisgerichts 9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Auftraggeber verbindlich ist oder nicht 10.Gegebenenfalls Zahl und Höhe der Preise 11. Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen 12.Angabe, ob die Preisgewinner Folgeaufträge erhalten dürfen 13. Sonstige Angaben 14.Tag der Absendung der Bekanntmachung 15. Bei einer obligatorischen Bekanntmachung des Wettbewerbs im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 18.Juni 1996 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

Anlage 7 Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers 2.Beschreibung des Projekts 3. Gesamtzahl der Teilnehmer 4.Zahl der ausländischen Teilnehmer 5. Gewinner des Wettbewerbs 6.Gegebenenfalls Preis(e) 7. Sonstige Angaben 8.Hinweis auf die Wettbewerbsbekanntmachung 9. Tag der Absendung der Bekanntmachung 10.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Juni 1996 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 mars 1998.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE

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