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Arrêté Royal du 16 novembre 2000
publié le 09 décembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 déterminant les conditions d'agrément des stands de tir

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ministere de l'interieur
numac
2000000911
pub.
09/12/2000
prom.
16/11/2000
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eli/arrete/2000/11/16/2000000911/moniteur
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16 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 déterminant les conditions d'agrément des stands de tir


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 déterminant les conditions d'agrément des stands de tir, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2000 déterminant les conditions d'agrément des stands de tir.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 16 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 13. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 14ter, eingefügt durch das Gesetz vom 18.

Juli 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 1998;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.

Oktober 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Betreibung von Schiessanlagen für Feuerwaffen, die sich innerhalb geschlossener Räume befinden oder nicht und nachstehend « Schiessstände » genannt werden.

Die gelegentliche oder regelmässige Veranstaltung von Schiessübungen darf nur in Schiessständen stattfinden, die gemäss vorliegendem Erlass zugelassen sind. § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Anlagen, die von zugelassenen Waffenhändlern oder -sammlern ausschliesslich zum Testen von Waffen benutzt werden.

Art. 2 - § 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, nachstehend « der Erlass » beziehungsweise « das Waffengesetz » genannt, findet Anwendung auf Zulassungsanträge von Personen, die Schiessstände betreiben.

Zudem müssen folgende Zusatzbedingungen erfüllt sein: 1. Der Antragsteller muss die Herkunft der für den Schiessstand verwendeten finanziellen Mittel nachweisen.2. Bei der Beantragung muss eine natürliche Person bestimmt werden, nachstehend « der Betreiber » genannt, die für die Bereitstellung der Anlagen und der Unterlagen bei eventuellen Kontrollen verantwortlich ist;diese Person wird auf der Zulassungsbescheinigung angegeben. 3. Der Antrag umfasst eine Kopie der in Artikel 3 Nr.11 erwähnten Hausordnung, die Adresse und einen Lageplan sämtlicher zum Schiessstand gehörenden Räume. § 2 - Die Zulassung zur Betreibung eines Schiessstandes verleiht der zugelassenen Person nicht das Recht, Waffen zu erwerben und Munition abzutreten, es sei denn gemäss Artikel 3 Nr. 7. § 3 - Die Artikel 3 bis 5 des Erlasses finden Anwendung. Die Zulassungsbescheinigung wird gemäss dem Muster Nr. 13 in Anlage erstellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung wird den Ministern der Justiz und des Innern übermittelt. § 4 - Artikel 29 Absatz 1 Nr. 5 des Erlasses wird wie folgt ergänzt: « einschliesslich der Zulassungen für Schiessstände ».

Art. 3 - Die Zulassung eines Schiessstandes unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Die Benutzung automatischer Waffen ist verboten.Die Benutzung halbautomatischer Langwaffen ist verboten, es sei denn, ihre Benutzung ist in einer von den für Sport zuständigen Gemeinschaftsbehörden anerkannten Disziplin erforderlich. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten Beamten. 2. Der Zugang zu Räumen, in denen sich Feuerwaffen befinden, ist Minderjährigen unter 16 Jahren untersagt.3. Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen;dieser bewahrt das jüngste Exemplar auf, gewährleistet dessen Vertraulichkeit und hält es den in Artikel 24 des Waffengesetzes und in Artikel 16 des Bewachungsgesetzes erwähnten Personen zur Einsichtnahme zur Verfügung; in diesem Zeugnis dürfen keine der in Artikel 4 § 2 Nr. 1 erwähnte Verurteilungen aufgeführt sein. 4. Am Zugang zu den Schiessräumen müssen Register mit gebundenen Seiten ausgelegt werden;in diese Register müssen jeder Privatschütze und jeder Schiessausbilder jedesmal ihren Namen, ihre Adresse sowie den Typ und das Kaliber der Feuerwaffe, die sie benutzen werden, sowie das Datum und die genaue Uhrzeit, zu denen sie den Schiessraum betreten und ihn wieder verlassen, eintragen. Die Seiten der Register müssen vorher von der Gemeindepolizei numeriert und mit einem Sichtvermerk versehen worden sein. Die in Artikel 24 des Waffengesetzes erwähnten Personen müssen sie jederzeit einsehen können. Sie müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. 5. Wenn im Schiessstand Waffenausbildungen oder Schiessübungen für Wachleute veranstaltet werden, müssen folgende Angaben in das in Nr.4 erwähnte Register eingetragen werden: - Ausbildungsanstalt, die die Ausbildung oder Übung veranstaltet, - Angabe der Ausbildung oder Übung, - Daten und Uhrzeiten, zu denen die Ausbildung oder Übung stattfindet, - Namen der betreffenden Wachleute, - Name und Adresse des Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, dem sie angehören.

Dieses Register muss den in Artikel 16 des Bewachungsgesetzes erwähnten Personen jederzeit zur Verfügung gehalten werden. 6. Der Betreiber oder sein Vertreter muss stets anwesend sein, wenn Schiessaktivitäten stattfinden.7. Munition darf nur verkauft oder zur Verfügung gestellt werden: - vom Betreiber des Schiessstands, - den in Artikel 5 erwähnten Personen, - zur Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des Schiessstands noch am selben Tag, - in den dazu notwendigen Mengen.8. Feuerwaffen dürfen im Schiessstand nicht verkauft und nur den in Artikel 5 erwähnten Personen zur Verfügung gestellt werden;sie dürfen im Schiessstand nur in einer separaten Waffenkammer, wie sie in den Artikeln 6 bis 8 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen beschrieben ist, aufbewahrt werden. 9. Alkoholische Getränke dürfen nur von Privatschützen konsumiert werden, die ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, und keinesfalls im Schiessraum und in der Waffenkammer;in diesen Räumen gilt ebenfalls ein striktes Rauchverbot; der Zugang zum Schiessstand ist jeglicher Person untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder Medikamenten hervorgerufenen Zustand befindet. 10. Es ist Privatpersonen und Wachleuten untersagt, Schiesstechniken einzuüben, bei denen realistische Situationen, menschliche Silhouetten als Zielscheibe, Gewaltszenarien, Laserzielgeräte, Schiessen aus der Deckung oder Schiessen mit verborgener Waffe angewandt werden.11. Der Betreiber stellt eine Hausordnung auf, die für alle Personen, die Zugang zum Schiessstand haben, gültig ist, und sorgt für ihre Einhaltung.Die Hausordnung dient dazu, die Sicherheit der im Schiessstand anwesenden Personen zu gewährleisten, und umfasst insbesondere folgende Aspekte: a) Massnahmen zum präventiven Unterhalt der jeweiligen Anlagen, b) Unterhalt nach jeder Benutzung der Räume, c) Vorgehensweise beim Tragen, Laden und Spannen von Feuerwaffen, d) Höchstzahl und Eigenschaft der Personen, die sich gleichzeitig in den verschiedenen Räumen aufhalten dürfen, e) bei Brand, Zwischenfällen beim Schiessen oder anderem Unheil zu ergreifende Massnahmen, f) Drill der Schützen im Schiessraum, g) Einschränkungen bezüglich bestimmter Schiesstechniken, des Waffengebrauchs, der Munition oder ihrer Herstellung und der Zielscheiben oder -wände. Art. 4 - § 1 - Die Zulassung wird für einen unbegrenzten Zeitraum gewährt. Auf der Zulassung wird angegeben, welchen Bedingungen die Betreibung des Schiessstands oder die Veranstaltung von Schiessübungen unterliegt. Eine Kopie davon muss innerhalb des Schiessstands aufbewahrt werden. § 2 - Die Zulassung kann zeitweilig aufgehoben, entzogen oder eingeschränkt werden, wenn der Antragsteller oder Betreiber: 1. zu einer der in Artikel 1 § 2 des Waffengesetzes, Artikel 5 Absatz 1 Nr.1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Bewachungsgesetzes oder Artikel 3 § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs aufgeführten Kategorien zählt, 2. die Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse oder die Einschränkungen oder Bedingungen, denen die Zulassung unterliegt, nicht einhält, 3.die Zulassung aufgrund unrichtiger Auskünfte erhalten hat, 4. die Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, während mehr als einem Jahr nicht ausgeübt hat, 5.Tätigkeiten ausübt, die aufgrund der Tatsache, dass sie zusammen mit den Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, ausgeübt werden, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen können. § 3 - Der Zulassungsinhaber, der von einem in § 2 erwähnten Beschluss betroffen ist, kann gemäss Artikel 2 § 3 Widerspruch beim Minister der Justiz einlegen.

Die Artikel 6 bis 8 des Erlasses finden Anwendung.

Art. 5 - Die Benutzer von Schiessständen sind in folgende drei Kategorien unterteilt: 1. Bedienstete der in Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes erwähnten Dienste, die aus Dienstgründen an einer Ausbildung oder an Übungen teilnehmen, 2.Personen, die im Dienst oder für Rechnung von Wachunternehmen oder internen Wachdiensten tätig sind, nachstehend Wachleute genannt, 3. Privatschützen. Ein Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden, die verschiedenen Kategorien angehören.

Privatpersonen und Wachleute müssen Inhaber einer eventuell vorläufigen Erlaubnis für den Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe oder einer Erlaubnis für den Besitz einer Kriegswaffe sein, es sei denn, es wird ausschliesslich mit Feuerwaffen geschossen, die nicht erlaubnispflichtig sind.

Ausländische Gäste, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berechtigt sind, an solchen Aktivitäten teilzunehmen, und die für den Besitz einer Feuerwaffe in Belgien erforderlichen Unterlagen vorlegen, dürfen ebenfalls an Schiesswettbewerben teilnehmen.

Art. 6 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 und Artikel 3 Nr. 4, 5 und 11 finden keine Anwendung auf die Zulassung für Orte, an denen höchstens einmal im Jahr eine Schiessaktivität veranstaltet wird. In diesem Fall entscheidet der Gouverneur binnen zwei Monaten nach Empfang des Zulassungsantrags sowie der erforderlichen Schriftstücke; die Zulassung ist zudem steuer- und gebührenfrei.

Art. 7 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen Schiessstand betreiben und binnen sechs Monaten nach diesem Datum einen Zulassungsantrag einreichen, können ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, bis der Gouverneur über ihren Antrag entschieden hat, sofern sie die in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen einhalten.

Art. 8 - Artikel 1 Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 16.

September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3.

Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren wird durch folgenden Absatz ergänzt: « 7. wenn er die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken. » Artikel 1 Buchstabe B desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « 7. wenn sie die Betreibung einer Schiessanlage für Feuerwaffen oder die Veranstaltung von Übungen im Sportschiessen betrifft: ein Betrag von 10 000 Franken. » Art. 9 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Anlage zum Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen MUSTER NR. 13 BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZULASSUNG EINES SCHIESSSTANDS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 16 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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