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Arrêté Royal du 17 janvier 2002
publié le 10 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers

source
ministere de l'interieur
numac
2002000043
pub.
10/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/arrete/2002/01/17/2002000043/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2001 pub. 25/09/2001 numac 2001011336 source ministere des affaires economiques Loi relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers fermer relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2001 pub. 25/09/2001 numac 2001011336 source ministere des affaires economiques Loi relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers fermer relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2001 pub. 25/09/2001 numac 2001011336 source ministere des affaires economiques Loi relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers fermer relative à la Centrale des Crédits aux Particuliers.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 10. AUGUST 2001 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Bank: die Belgische Nationalbank, 2.Zentrale: die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Zentrale für Kredite an Privatpersonen, 3. Verbraucherkreditvertrag: den in Artikel 1 Nr.4 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag, 4.Hypothekarkreditvertrag: den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Vertrag oder den in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen erwähnten Hypothekendarlehensvertrag oder Hypothekarkrediteröffnungsvertrag, 5. Kreditgeber: die in Anwendung von Artikel 74 Absatz 1 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit zugelassenen Personen, die in Anwendung von Artikel 75bis desselben Gesetzes registrierten Personen, die Unternehmen, die Titel II des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen, und die Unternehmen, die Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, oder die in Artikel 65 desselben Erlasses erwähnten Einrichtungen, 6. Kreditnehmer: den in Artikel 1 Nr.1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Verbraucher oder den im Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit erwähnten Kreditnehmer oder die natürliche Person, die im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen Kreditnehmer ist und ausschliesslich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

KAPITEL II - Zentrale für Kredite an Privatpersonen Art. 3 - § 1 - Die Bank ist damit beauftragt, Folgendes in der Zentrale zu registrieren: 1. Verbraucherkreditverträge, 2.Hypothekarkreditverträge, 3. Fälle von Nichtzahlung in Bezug auf Verbraucherkreditverträge und Hypothekarkreditverträge, die die vom König festgelegten Kriterien erfüllen. § 2 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: 1. Identität des Kreditnehmers, des Kreditgebers und gegebenenfalls des Zessionars, 2.Aktenzeichen des Verbraucherkreditvertrags oder des Hypothekarkreditvertrags, 3. Kreditform, 4.Merkmale des Verbraucherkreditvertrags oder des Hypothekarkreditvertrags, die es ermöglichen, den Debetstand des Vertrags und dessen Entwicklung zu bestimmen, 5. gegebenenfalls vom Kreditnehmer mitgeteilten Nichtzahlungsgrund, 6.gegebenenfalls gewährte Zahlungserleichterungen.

Der König bestimmt genauen Inhalt, Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung dieser Daten und Fristen für deren Aufbewahrung. § 3 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien fest, die von den Personen beachtet werden müssen, die der Zentrale Daten mitteilen müssen oder sie konsultieren müssen.

KAPITEL III - Mitteilung und Konsultierung der Daten Art. 4 - Die Kreditgeber und die vom König bestimmten Personen teilen der Zentrale die Daten in Bezug auf jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten Kreditvertrag und jeden in Artikel 3 § 1 erwähnten Fall von Nichtzahlung mit.

Der König bestimmt die Fristen für die Mitteilung dieser Daten an die Zentrale.

Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und im Hinblick auf die Identifizierung der Kreditnehmer benutzen die Kreditgeber die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen.

Bei Beantragung des Verbraucherkreditvertrags oder Hypothekarkreditvertrags teilt der Kreditnehmer die vorerwähnte Erkennungsnummer mit.

Die Bank ist ermächtigt, in ihren Beziehungen mit den Kreditnehmern und den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 § 1 erwähnten Personen die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen.

Art. 6 - § 1 - In jedem Kreditvertrag, der gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 1 oder 2 registriert werden muss, muss Folgendes angegeben werden: 1. die Klausel: "Gemäss Artikel 3 § 1 Nr.1 oder 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen ist dieser Vertrag Gegenstand einer Registrierung in der Zentrale für Kredite an Privatpersonen." , 2. Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3.Name der Zentrale, 4. Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. § 2 - Bei der ersten Registrierung gemäss Artikel 3 § 1 Nr. 3 wird der Kreditnehmer unverzüglich von der Bank darüber informiert.

Diese Information muss folgende Angaben beinhalten: 1. Aktenzeichen des betreffenden Vertrags, 2.Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3. Name und Adresse der Person, die die Daten mitgeteilt hat, 4.Bestehen eines Zugangs-, Berichtigungs- und Löschungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten.

Art. 7 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten hat jeder Kreditnehmer kostenlos Zugang zu den auf seinen Namen registrierten Daten und kann er frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen. Bei Berichtigung muss die Bank Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben und die der Kreditnehmer angibt, diese Berichtigung mitteilen.

Art. 8 - § 1 - Die Bank darf die Auskünfte nur den in Artikel 69 § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Personen und dem Versicherungskontrollamt in Ausübung seiner Aufgabe gemäss den vom König festgelegten Regeln mitteilen.

Ausländische zentrale Kreditregister dürfen die in der Zentrale aufgenommenen Auskünfte ebenfalls erhalten, vorausgesetzt, dass ihre Zwecke, die registrierten Daten und der Schutz, den sie hinsichtlich des Privatlebens gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind und dass sie der Zentrale auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ihre Daten übermitteln. § 2 - Von der Bank mitgeteilte Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben werden kann, verwendet werden.

Diese Auskünfte dürfen nicht zu Zwecken der Kundenwerbung verwendet werden. § 3 - Personen, die von der Zentrale Auskünfte erhalten haben, müssen die nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Auskünfte zu gewährleisten.

Art. 9 - Um Informationen über Finanzlage und Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers zu erhalten, konsultieren die Kreditgeber vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags oder vor Abgabe eines Angebots für einen Hypothekarkreditvertrag die Zentrale. Der König legt die Modalitäten dieser Konsultierung fest.

Art. 10 - Um die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung erhaltenen Informationen zu vervollständigen, ist die Bank ermächtigt, für Rechnung der Kreditgeber die in Artikel 1389bis /1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, Vollmachtserteilungs- und Abtretungsbescheide und der Bescheide über die kollektive Schuldenregelung abzufragen. Der König bestimmt die Daten, die konsultiert werden dürfen.

Art. 11 - Damit die bei der in Artikel 9 erwähnten Konsultierung erhaltenen Informationen vervollständigt werden können, kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Bank ermächtigen, für Rechnung der Kreditgeber andere Dateien mit Übersichten nicht beglichener Schulden von Verbrauchern abzufragen. In diesem Fall bestimmt der König die Daten, die konsultiert werden dürfen.

KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 12 - Die Bank ist ermächtigt, Personen, denen Auskünfte aus der Zentrale mitgeteilt werden dürfen, um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu bitten.

Art. 13 - § 1 - Bei der Bank wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der sich zusammensetzt aus Vertretern der Kreditgeber, der Kreditnehmer, der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers. Der König bestimmt das Verfahren zur Bestimmung dieser Vertreter und die Arbeitsweise des Ausschusses. § 2 - Der Begleitausschuss ist damit beauftragt, Stellungnahmen abzugeben über: 1. Entwürfe von Erlassen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme des in § 1 erwähnten Erlasses, 2.Organisation der Zentrale und Einfluss der Betriebsverfahren auf ihre Kosten, 3. Jahreshaushaltsplanentwürfe für die Zentrale, 4.Entwürfe der in Artikel 14 erwähnten Berichte. § 3 - Der Begleitausschuss ist ebenfalls damit beauftragt: 1. den Jahresabschluss der Zentrale zu billigen und die Verwendung des eventuellen Betriebsüberschusses zu bestimmen, 2.Struktur und Modalitäten der Verteilung der Erstattung der in Artikel 12 erwähnten Kosten festzulegen, 3. in Artikel 3 § 3 erwähnte administrative und technische Richtlinien zu billigen, 4.Vereinbarungen in Bezug auf den Austausch von Auskünften mit ausländischen zentralen Kreditregistern unter den in Artikel 8 § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen zu billigen. § 4 - Der Begleitausschuss kann das Revisorenkollegium der Bank darum bitten, die Rechnungen der Zentrale zu zertifizieren.

Art. 14 - Mindestens einmal pro Jahr übermittelt die Bank dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister einen Bericht über die Arbeit der Zentrale.

Dieser Bericht enthält unter anderem: 1. eine Übersicht über Anzahl und Art der registrierten Daten, 2.eine Übersicht über die Anzahl Konsultierungen der Zentrale, 3. eine ausführliche Wiedergabe der Betriebskosten der Zentrale mit Angabe eventueller praktischer oder technischer Probleme, 4.eine Analyse der Entwicklung der Fälle von Nichtzahlung.

Dieser Bericht wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

KAPITEL V - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 50 000 Belgischen Franken wird belegt: 1. wer die in Artikel 4 und in den Erlassen zur Ausführung dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, 2.wer die Bestimmungen von Artikel 8 § 2 nicht einhält, 3. wer die in Artikel 9 und in den Erlassen zur Ausführung dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, 4.wer die in Artikel 6 § 1 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, 5. wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 17 erwähnten Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, vorsätzlich verhindert oder behindert. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstösse.

Art. 16 - Unbeschadet der gemeinrechtlichen Sanktionen kann der Richter den Kreditnehmer von Amts wegen ganz oder teilweise von Verzugszinsen befreien und seine Verbindlichkeiten bis auf den Barzahlungspreis der Ware beziehungsweise Dienstleistung oder auf den aufgenommenen Betrag ermässigen, wenn der Kreditgeber die in Artikel 9 erwähnten Verpflichtungen nicht eingehalten hat.

Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren zufallenden Aufgaben sind die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bevollmächtigten Bediensteten befugt, die in Artikel 15 angegebenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein zugesandt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres Amtes: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, 2.alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und sich Abschriften anfertigen, 3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen;in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Erlaubnis des Richters beim Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. § 4 - Die bevollmächtigten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.

Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind. § 5 - Falls Artikel 18 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.

Falls Artikel 19 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Art. 18 - Wenn ein in Artikel 15 erwähnter Verstoss festgestellt wird, kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung der vorerwähnten Handlung per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung dieser Handlung notifiziert.

Die Verwarnung vermerkt: 1. die beanstandeten Handlungen und die nicht eingehaltene(n) Gesetzesbestimmung(en), 2.die Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in Anwendung von Artikel 17 bevollmächtigten Bediensteten den Prokurator des Königs darüber informieren können oder eine Vergleichsregelung, so wie sie in Artikel 19 vorgesehen ist, vorschlagen können. Art. 19 - Die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 15 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 17 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage erlischt.

Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt.

KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 20 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden die Wörter "zentralen Datenbank ausgenommen, die gemäss Artikel 71 § 4 festgelegt werden" durch die Wörter "im Gesetz vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnten Zentrale ausgenommen" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 14 § 3 Nr. 10 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 71 erwähnten Datei der Belgischen Nationalbank" durch die Wörter "Datei der in Artikel 13 erwähnten Zentrale für Kredite an Privatpersonen" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 71" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 69 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 8, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.

Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Nr. 9.

Art. 24 - Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Der Verbraucher kann unter den vom König festgelegten Bedingungen frei und kostenlos fehlerhafte Daten berichtigen lassen. In diesem Fall muss der für die Verarbeitung Verantwortliche Personen, die von ihm Auskünfte erhalten haben und die die registrierte Person angibt, diese Berichtigung mitteilen." Art. 25 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 26 - In Artikel 72 § 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "einen Kontrollausschuss schaffen" die Wörter "und des Gesetzes vom 10.

August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen" eingefügt.

Art. 27 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 71 gestrichen.

Art. 28 - Artikel 101 § 1 Nr. 12 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 29 - In Artikel 116 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 71 gestrichen.

Art. 30 - Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird aufgehoben.

Art. 31 - Bevor der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes, den in Artikel 13 § 1 erwähnten Erlass ausgenommen, vorschlägt, zieht er den Verbraucherrat, den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und den in Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Begleitausschuss zu Rate und bestimmt er die Frist, innerhalb deren die Stellungnahmen abzugeben sind. Nach Ablauf dieser Frist sind die Stellungnahmen nicht mehr erforderlich.

Art. 32 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes an die Verpflichtungen Belgiens aus internationalen Abkommen oder Verträgen anpassen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die aufgrund der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind.

Art. 33 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf Verbraucherkreditverträge und Hypothekarkreditverträge anwendbar, die vor dessen In-Kraft-Treten abgeschlossen worden sind.

Für Kreditverträge, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 4 abgeschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 6 § 1 erwähnte Information in der Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt , die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister veranlasst wird.

Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht verpflichtet, in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Verbraucherkreditverträge und in Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekarkreditverträge mitzuteilen, deren restliche Laufzeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Artikel 4 sechs Monate oder weniger beträgt.

Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 12 und 16 bis 30, die an dem vom König festgelegten Datum in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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