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Arrêté Royal du 17 janvier 2002
publié le 10 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 août 1981 relatif au dépôt d'une demande internationale de brevet en Belgique

source
ministere de l'interieur
numac
2002000063
pub.
10/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/arrete/2002/01/17/2002000063/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 août 1981 relatif au dépôt d'une demande internationale de brevet en Belgique


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 août 1981 relatif au dépôt d'une demande internationale de brevet en Belgique, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 août 1981 relatif au dépôt d'une demande internationale de brevet en Belgique.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER FINANZEN 21. AUGUST 1981 - Königlicher Erlass über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8.Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und der Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19. Juni 1970;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Dienst: den Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, - Vertrag: den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Vertrag), der am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossen worden ist, - Ordnung: die Ausführungsordnung, die Bestandteil des Vertrags ist, - Regel: eine Regel der vorerwähnten Ordnung, - Billigungsgesetz: das Gesetz vom 8. Juli 1977 zur Billigung des Vertrags. § 2 - Alle anderen Begriffe oder Ausdrücke des vorliegenden Erlasses, die ebenfalls im Vertrag verwendet werden, sind im Sinne des Vertrags zu verstehen.

Art. 2 - Neben den Bestimmungen des Vertrages, der Ordnung und des Billigungsgesetzes gelten für internationale Patentanmeldungen, für die der Dienst als Anmeldeamt handelt, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

Art. 3 - § 1 - Das Europäische Patentamt wird bestimmt, um internationale Recherchen in Bezug auf die beim Dienst eingereichten internationalen Anmeldungen vorzunehmen. § 2 - Das Europäische Patentamt wird bestimmt, um die internationale vorläufige Prüfung, die in Kapitel II des Vertrags und in den entsprechenden Bestimmungen der Ordnung, insbesondere in ihren Teilen C und F, erwähnt ist, vorzunehmen.

Art. 4 - Internationale Anmeldungen können beim Dienst von belgischen Staatsangehörigen oder von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden.

Internationale Anmeldungen können ebenfalls auf dem Postweg beim Dienst eingereicht werden, wobei die Versandkosten selbstverständlich zu Lasten des Anmelders sind.

Anmelder, die im Ausland wohnen, müssen dem Dienst eine Adresse in Belgien mitteilen, an die ihnen Post zugeschickt werden kann.

Art. 5 - § 1 - a) Eine beim Dienst eingereichte internationale Anmeldung und jede der Unterlagen, die auf der Kontrollliste genannt und in Regel 3.3 Buchstabe a) Ziffer ii erwähnt sind, müssen in drei identischen Exemplaren eingereicht werden, wovon ein Original und zwei Fotokopien, die den in den Regeln 11.2 bis 11.15 aufgeführten Vorschriften entsprechen. b) Die Gebührenquittung oder der Scheck für die Gebührenzahlung und der in Regel 3.1 erwähnte Antrag werden jedoch immer in einer Ausfertigung eingereicht. § 2 - Wenn weniger als drei Exemplare eingereicht werden, fertigt der Dienst die erforderliche Anzahl Abschriften an. Für die Anfertigung der Abschriften wird eine Gebühr berechnet gemäss dem Tarif, der auf die vom Dienst angefertigten Abschriften anwendbar ist.

Art. 6 - § 1 - Neben den in den Regeln 15 und 16 vorgesehenen Gebühren wird für eine internationale Anmeldung aufgrund von Regel 14 eine Übermittlungsgebühr zugunsten des Dienstes berechnet. § 2 - Diese Übermittlungsgebühr beträgt 1 500 Franken. § 3 - Der Nettobetrag der in den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Gebühren muss in Belgischen Franken auf das Postscheckkonto des Dienstes überwiesen oder eingezahlt werden oder entweder per Scheck in Belgischen Franken, der zugunsten des Dienstes auf eine Bank mit Betriebssitz in Belgien gezogen wird, oder durch Abhebung von einem beim Dienst eröffneten Konto entrichtet werden. § 4 - Die Zahlung der in den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Gebühren darf unter den in Regel 15.4 Buchstabe c) vorgesehenen Bedingungen nach dem Datum des Empfangs der internationalen Anmeldung seitens des Dienstes erfolgen. § 5 - Der Gegenstand der Zahlung muss schriftlich auf vollständige und deutliche Weise angegeben werden, wobei der Gesamtbetrag wenn nötig aufzuteilen ist.

Art. 7 - Der Dienst übermittelt dem Internationalen Büro und der Internationalen Recherchenbehörde die internationale Anmeldung gemäss Artikel 12 des Vertrags.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Vertrags Belgien gegenüber in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril (Spanien), den 21. August 1981 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Für den Minister der Finanzen, abwesend: Der Minister der Flämischen Gemeinschaft G. GEENS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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