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Arrêté Royal du 18 mars 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services

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ministere de l'interieur
numac
2002000228
pub.
12/07/2002
prom.
18/03/2002
ELI
eli/arrete/2002/03/18/2002000228/moniteur
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18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE 6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.Februar 1997 über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, die Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, abzuändern.

Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 regelt das Verfahren für die Anwendung der industriellen Gegenleistungen im Rahmen von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen. Gemäss diesem Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) verhindern die Vorschriften des Vertrags nicht, dass "jeder Mitgliedstaat (...) die Massnahmen ergreifen (kann), die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen".

Bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 ist beabsichtigt worden, zuzulassen, dass im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der durch Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags gebildeten Ausnahme fallen, industrielle Gegenleistungen berücksichtigt werden. Es sollte ebenfalls dafür gesorgt werden, bei der Anwendung solcher Gegenleistungen eine grössere Transparenz zu gewährleisten, was dem Wunsch der parlamentarischen Untersuchungskommission für militärische Aufträge entsprach.

Parallel zu den vorliegenden Abänderungen und im Hinblick auf eine verbesserte Informierung der Kommission für Militärankäufe der Abgeordnetenkammer wird der Minister der Landesverteidigung diese Kommission über vergebene Aufträge mit industriellen Gegenleistungen gemäss Modalitäten informieren, die in dem mit ihr vereinbarten administrativen Protokoll bestimmt werden.

Die wichtigsten Abänderungen, die Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs an Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 vornimmt, sind: - Wie in den heutigen Vorschriften ist das Einverständnis des Ministerrats für die Einbeziehung eines Zuschlagskriteriums und seines gewichteten Wertes im Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien des Auftrags erforderlich, aber der neue Text präzisiert überdies, dass dieser gewichtete Wert 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht übersteigen darf.

Obwohl diese Bestimmung die Berücksichtigung von industriellen Gegenleistungen zulässt, wenn der Ministerrat damit einverstanden ist, bezweckt sie, die Auswirkung einer solchen Klausel zu beschränken. In der Tat muss die erste Zielsetzung der Vergabe des Auftrags der Erwerb von Ausrüstungen und Dienstleistungen sein, die dem Bedarf des betreffenden öffentlichen Auftraggebers am besten entsprechen.

Die vertraglichen Sanktionen, die vom öffentlichen Auftraggeber für den Fall der Nichterfüllung der industriellen Gegenleistungen seitens des Auftragnehmers im Sonderlastenheft vorzusehen sind, müssen sich auf mindestens 10 Prozent des nicht realisierten Wertes der industriellen Gegenleistungen belaufen. Der Ministerrat muss ebenfalls sein Einverständnis zu diesem Prozentsatz geben. Gemäss den im Bereich der verwaltungstechnischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle anwendbaren Regeln wird die Finanzinspektion ebenfalls ihr Einverständnis hinsichtlich der Akte des betreffenden Auftrags und also auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Höhe der Sanktionen geben. - Artikel 2 § 4, der parallel zu § 6 desselben Artikels zu lesen ist, umfasst eine neue Bestimmung in Bezug auf folgende Punkte: - Wenn der Ministerrat die Einreichung eines Angebots für industrielle Gegenleistungen zulässt, haben Submittenten die Möglichkeit, ein solches Angebot einzureichen. - Das Nichtvorhandensein oder die Unregelmässigkeit eines Angebots für industrielle Gegenleistungen führt nicht zur Unregelmässigkeit des Angebots des Submittenten für die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. - Für die Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags berücksichtigt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird dem eventuellen Teil, der über diesen Wert hinausgeht, nicht Rechnung getragen. - Gemäss § 6 wird das Kriterium der industriellen Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass die Angebote, die von dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister berücksichtigt werden, von vergleichbarem Interesse sind. Im Sinne des Erlassentwurfs sind unter Angeboten vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die von dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister festgelegt wird, innerhalb einer Spanne von 10 Prozent befinden.

Der Begriff der Angebote vergleichbaren Interesses ist nämlich dem Begriff der gleichwertigen Angebote, von dem in anderen Bestimmungen der Vorschriften über öffentliche Aufträge die Rede ist, vorgezogen worden. In der Tat setzt die Gleichwertigkeit je nach Fall voraus, dass von zwei Submittenten ein gleicher Preis angeboten worden ist oder, bei einem Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, dass der Beschluss auf eine Gleichwertigkeit schliesst, die es nicht zulässt, eine Wahl zwischen den Angeboten zu treffen.

Infolge der vom Staatsrat formulierten Bemerkung ist die Berechnung der Spanne im Text des Entwurfes präzisiert worden. - Wenn keine Angebote vergleichbaren Interesses eingereicht worden sind, bleiben die eventuell mit dem besten Angebot vorgeschlagenen Gegenleistungen ausführbar. - Das Sonderlastenheft muss die Bewertungsmethode bestimmen, die bei der Beurteilung der Angebote anzuwenden ist, die von dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister vorgenommen wird. Diese Bestimmung verbessert die Transparenz des Verfahrens, insbesondere was den Beschluss betrifft, der darauf schliesst, dass zwei oder mehrere Angebote von vergleichbarem Interesse sind. - Die Billigung durch den Ministerrat vor der Vergabe des Auftrags bindet den für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister, der diesen Beschluss einhalten muss.

Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997, so wie er durch Artikel 2 des vorliegenden Entwurfes eines Königlichen Erlasses abgeändert wird, bestimmt, dass die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der vorgesehenen Sanktionen führt, selbst wenn das Kriterium der industriellen Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht berücksichtigt worden ist.

Artikel 3 des Entwurfes präzisiert, dass der Erlass am 1. Januar 2002 in Kraft tritt für öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt gemacht werden, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt.

Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist allen vom Staatsrat formulierten Bemerkungen Rechnung getragen worden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE

6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.Februar 1997 über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b);

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere des Artikels 3 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, insbesondere der Artikel 2 und 4;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 25. Juni 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

November 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.925/1/V des Staatsrates vom 13.

September 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, beschliesst der Ministerrat gegebenenfalls, dass unter den Bedingungen von § 6 des vorliegenden Artikels durch industrielle Gegenleistungen konkretisierte Erwägungen, die mit der Verstärkung des wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Landes zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar sind, berücksichtigt werden können. Diese industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf Untersuchung, Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion von Lieferungen oder Dienstleistungen, die vorrangig hochtechnologischer Art sein müssen.

Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in Bezug auf industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem Vergabeverfahren einen der Beträge erreichen oder überschreiten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind.

Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem eine Klausel in Bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Die Bekanntmachung gibt diese Klausel an. Für die in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnten Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, gelten die in Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Bekanntmachungsvorschriften. § 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln geschätzt. § 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, wird das Zuschlagskriterium in Bezug auf die industriellen Gegenleistungen im Sonderlastenheft angegeben. Das in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Einverständnis des Ministerrats bezieht sich ebenfalls auf dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien für den Auftrag. Dieser gewichtete Wert darf 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht übersteigen. Überdies gibt der Ministerrat sein Einverständnis zu der Höhe der vertraglichen Sanktionen, die für den Fall der Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen im Sonderlastenheft vorzusehen sind.

Diese Sanktionen belaufen sich auf mindestens 10 Prozent des nicht realisierten Wertes der industriellen Gegenleistungen. § 4 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, kann der Submittent neben dem Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, ebenfalls ein Angebot für industrielle Gegenleistungen einreichen. In diesem Fall reicht er das Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und das Angebot für industrielle Gegenleistungen andererseits in getrennten, definitiv versiegelten Briefumschlägen ein. Diese Briefumschläge werden dem in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister zugesendet oder bei ihm abgegeben. Das Nichtvorhandensein oder die Unregelmässigkeit eines Angebots für industrielle Gegenleistungen führt nicht zur Unregelmässigkeit des Angebots des Submittenten für die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. § 5 - Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen bei Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft zuständigen Minister übermittelt. § 6 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums der industriellen Gegenleistungen.

Er informiert unverzüglich den für die Wirtschaft zuständigen Minister über die nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird.

Dieser Minister prüft parallel die Angebote für industrielle Gegenleistungen der auf diese Weise ausgewählten Submittenten und beurteilt sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Für die Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags berücksichtigt. Zu diesem Zweck kann dieser Minister je nach Vergabeverfahren die Submittenten auffordern, ihre Angebote zu erläutern oder darüber zu verhandeln. Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister und der für die Wirtschaft zuständige Minister legen im gemeinsamen Einvernehmen das Datum fest, bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Erläuterungen erteilt und bei Verhandlungsverfahren Änderungen vorgenommen werden können.

Wenn der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister bei der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Beurteilung schliesst, dass Angebote von vergleichbarem Interesse sind, wird für die Vergabe des Auftrags das Kriterium der industriellen Gegenleistungen berücksichtigt. Im entgegengesetzten Fall wird nur die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgenommene Beurteilung berücksichtigt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter Angeboten vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die aus der gemäss Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgenommenen Beurteilung hervorgeht, innerhalb einer Spanne von 10 Prozent befinden. Diese Spanne wird nach dem Ergebnis des Submittenten berechnet, der beim Vergleich der Angebote als Erster klassiert worden ist.

Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister und der für die Wirtschaft zuständige Minister bestimmen, jeder für seinen Bereich, die anzuwendende Bewertungsmethode im Sonderlastenheft. § 7 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über Angebote vergleichbaren Interesses.

Innerhalb einer zwischen beiden Ministern vereinbarten Frist, die dreissig Tage ab dieser Inkenntnissetzung nicht übersteigen darf, übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister die Angebote für die berücksichtigten industriellen Gegenleistungen mit ihrer mit Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die gemäss der im Sonderlastenheft vorgesehenen Bewertungsmethode festgelegt worden ist. § 8 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister vergeben." Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 4 - Der Auftragnehmer ist durch sein Angebot für industrielle Gegenleistungen gebunden, selbst wenn das Kriterium der industriellen Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht berücksichtigt worden ist. Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur Anwendung der zu diesem Zweck vorgesehenen Sanktionen." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft für öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt gemacht werden, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung erfolgt.

Art. 4 - Unser Premierminister, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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