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Arrêté Royal du 18 mars 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 portant l'octroi d'une allocation fédérale complémentaire aux communes en vue du financement du coût supplémentaire statutaire durant l'année 2001

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ministere de l'interieur
numac
2002000240
pub.
12/07/2002
prom.
18/03/2002
ELI
eli/arrete/2002/03/18/2002000240/moniteur
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18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 portant l'octroi d'une allocation fédérale complémentaire aux communes en vue du financement du coût supplémentaire statutaire durant l'année 2001


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 portant l'octroi d'une allocation fédérale complémentaire aux communes en vue du financement du coût supplémentaire statutaire durant l'année 2001, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 portant l'octroi d'une allocation fédérale complémentaire aux communes en vue du financement du coût supplémentaire statutaire durant l'année 2001.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 30. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer ergänzenden föderalen Zulage an die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der statutarischen Mehrkosten für das Jahr 2001 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 250quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001;

In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass der Föderalstaat in Erwartung der Festlegung der definitiven Beteiligung den Gemeinden die zur Finanzierung der Mehrkosten nötigen Mittel als Vorschuss zur Verfügung stellt; dass der Föderalstaat folglich übergangsweise und ausschliesslich für das Jahr 2001 diese Lasten tragen wird, indem er jeder einzelnen Gemeinde eine Zulage gewährt;

In der Erwägung, dass der Föderalstaat durch den Königlichen Erlass vom 29. April 2001 zur Gewährung einer föderalen Zulage an die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der statutarischen Mehrkosten für das Jahr 2001, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2001, bereits rund 80 % der föderalen Zulage als Vorschuss gewährt hat; dass die Festlegung der definitiven Beteiligung des Föderalstaates für das Jahr 2001 auf der Grundlage einer diesbezüglichen Untersuchung erfolgt, die noch nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnisse erst nach dem 1. Januar 2002 bekannt werden; dass die Gemeinden in der Zwischenzeit mit Haushaltsproblemen konfrontiert werden können, so dass ein ergänzender Vorschuss von rund 20 % erforderlich ist;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, diesen ergänzenden Vorschuss nach der Massgabe zu gewähren, die auch für die durch den Königlichen Erlass vom 29. April 2001 gewährten Vorschüsse angewandt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 27.

November 2001;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Mehrkosten verursacht werden infolge der Anwendung des neuen Personalstatuts ab dem 1. April 2001 und dass ein ergänzender Vorschuss angezeigt ist, einerseits weil das Risiko besteht, dass die Gemeindehaushalte aus dem Gleichgewicht gebracht werden, wenn diese ergänzende föderale Zulage in Erwartung der Festlegung der definitiven Beteiligung den Gemeinden nicht unverzüglich gewährt wird, und andererseits weil die Verpflichtung für die mit dieser ergänzenden föderalen Zulage einhergehenden Beträge unverzüglich auf den föderalen Haushaltsplan für das Jahr 2001 anzurechnen ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Den Gemeinden wird für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 eine föderale Zulage als Vorschuss gewährt, um die Mehrkosten in Sachen Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder der Gemeindepolizei infolge des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste zu finanzieren.

Dieser Vorschuss ergänzt die durch den Königlichen Erlass vom 29.

April 2001 zur Gewährung einer föderalen Zulage an die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der statutarischen Mehrkosten für das Jahr 2001 gewährte föderale Zulage.

Art. 2 - Dieser Vorschuss wird wie folgt festgelegt: Anzahl Mitglieder der Gemeindepolizei der betreffenden Gemeinde zum 31. Dezember 2000, wie in der Anlage zu dem durch den Königlichen Erlass vom 22.Mai 2001 abgeänderten Königlichen Erlass vom 29. April 2001 bestimmt, multipliziert mit: - 28.500 BEF für die Gemeinden der Flämischen Region, - 21.000 BEF für die Gemeinden der Wallonischen Region, - 24.750 BEF für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt.

Art. 3 - Diese Ausgabe wird auf den Haushaltsplanartikel 90.14.4301 von Abschnitt 17 "Föderale Polizei und Integrierte Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Jahr 2001 angerechnet.

Art. 4 - Diese Vorschüsse werden in einem Mal gezahlt.

Nach Festlegung der definitiven Beteiligung des Staates zur Finanzierung der in Artikel 1 erwähnten Mehrkosten fordert der Föderalstaat die eventuell unrechtmässig erhaltenen Beträge von der Gemeinde zurück oder zahlt er der Gemeinde die eventuell noch zu entrichtenden Beträge.

Die definitive Beteiligung wird auf der Grundlage einer Berechnung der statutarischen Mehrkosten je Gemeinde festgelegt.

Der Minister des Innern legt die Kriterien fest, auf deren Grundlage diese Mehrkosten berechnet werden.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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