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Arrêté Royal du 18 octobre 2001
publié le 18 janvier 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée

source
ministere de l'interieur
numac
2001001030
pub.
18/01/2002
prom.
18/10/2001
ELI
eli/arrete/2001/10/18/2001001030/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/07/1938 pub. 24/10/2001 numac 2001000545 source ministere de l'interieur Loi concernant l'usage des langues à l'armée Traduction allemande fermer concernant l'usage des langues à l'armée


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux statuts du personnel militaire, - de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/07/1938 pub. 24/10/2001 numac 2001000545 source ministere de l'interieur Loi concernant l'usage des langues à l'armée Traduction allemande fermer concernant l'usage des langues à l'armée, - du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux statuts du personnel militaire, - de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/07/1938 pub. 24/10/2001 numac 2001000545 source ministere de l'interieur Loi concernant l'usage des langues à l'armée Traduction allemande fermer concernant l'usage des langues à l'armée, - du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu werden. » Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung L. DELCROIX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30.Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30.

Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der niederländischen Sprachregelung angehören. » Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der niederländischen Sprache ablegen.

Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache ablegen.

Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben.

Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der niederländischen Sprache. § 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben, wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder der niederländischen Sprachregelung an.

Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache verliehen worden ist. » Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, ablegen. » Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, ablegen. » Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu werden. » Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen Sprachregelung angehören. » Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende Absätze eingefügt: « Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden.

Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in deutscher Sprache erteilt werden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Statute des Militärpersonals ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten.» 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate herabgesetzt.Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. » Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort "beroepsproeven" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort "beroepsproeven" ersetzt. Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970 und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt: « 3.für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden Einrichtungen: a) Königliche Militärschule, b) Königliche Hochschule für Verteidigung, c) Übungsschule der Gendarmerie, ».2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt: « 4.für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache teilgenommen haben, ». 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « 6.für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen Militärschulen, die der König bestimmt. » Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezember 1990 und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können.» 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note für die Rangordnung Rechnung trägt.» Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst: "KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können.

Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt. § 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache - die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht - werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. » Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät" ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt. Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten nachweisen.

Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden: 1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch als Hauptsprache, 2.Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, 3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, 4.Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors, unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, 5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat, 6.Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher Sprache abgelegt hat. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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