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Arrêté Royal du 19 avril 2018
publié le 13 septembre 2019

Arrêté royal modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou de profits se rapportent. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2019014305
pub.
13/09/2019
prom.
19/04/2018
ELI
eli/arrete/2018/04/19/2019014305/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


19 AVRIL 2018. - Arrêté royal modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou de profits se rapportent. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2018 modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou de profits se rapportent (Moniteur belge du 25 avril 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen beziehen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, gemäß Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 sind die Gewinne und Profite, die sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum beziehen, die festgestellten oder vermuteten Gewinne und Profite dieses Zeitraums. Die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen gehören ebenfalls zur Einkommenskategorie der Gewinne beziehungsweise Profite (Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe b) und 27 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)). Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall sind wie die Entlohnungen selbst bei der Zahlung oder Zuerkennung steuerpflichtig (Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe b) des KE/EStGB 92).

Um für alle Einkommenskategorien und insbesondere für die "Nachzahlungen" von Entschädigungen zu einer einheitlichen Behandlung der Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall zu gelangen, sollte der Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit dieser Entschädigungen für alle Einkommenskategorien abgeglichen werden. In diesem Rahmen wird auf die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts verwiesen. Es wird vorgeschlagen, für alle Kategorien von Berufseinkünften die Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall bei der Zahlung oder Zuerkennung steuerpflichtig zu machen. Dies entspricht zudem der Praxis, nach der die Schuldner der Entschädigungen, wie Krankenkassen, Einkommenskarten entsprechend der Zahlung der Entschädigung erstellen und die Empfänger der Entschädigungen diese in ihrer Erklärung auf der Grundlage dieser Einkommenskarten angeben, auch wenn das Anrecht auf die Entschädigung früher entsteht und daher auf der Grundlage von Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 an einen früheren Besteuerungszeitraum gebunden sein kann.

Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist auf Artikel 73 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts abgestimmt. Die neue Regelung ist im Prinzip auf Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 gezahlt oder zuerkannt werden (Steuerjahr 2019), jedoch mit Ausnahme von Entschädigungen, deren Steuerregelung bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt war.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen beziehen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz 2;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13.

Dezember 2017;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - die Abänderung von Artikel 204 des KE/EStGB 92 durch vorliegenden Erlass eng mit einer Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 verbunden ist infolge einer Reihe von Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes über die unterschiedliche Besteuerung der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Lohnausfall von Unternehmensleitern bezogen werden, die durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, festgelegt worden sind, - die vorerwähnte Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar ist, ausgenommen auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden, und auf Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden und mit einem Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor Inkrafttreten von Artikel 72 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, im vorliegenden Fall der 1. Mai 2018, geendet hat, - vorliegender Erlass den Bezugszeitraum ändert, der verwendet wird, um eine Entschädigung, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen Gewinn- oder Profitausfall bezogen wird, einem bestimmten Besteuerungszeitraum zuzuordnen, - eine korrekte Anwendung des abgeänderten Artikels 171 Nr. 5 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 voraussetzt, dass die Änderung dieses Bezugszeitraums für dieselben Entschädigungen gilt wie die Entschädigungen, auf die die abgeänderte Bestimmung anwendbar ist, - der 1. Mai 2018 der Stichtag ist, - vorliegender Erlass somit spätestens am 30. April 2018 ergangen und veröffentlicht sein muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.221/3 des Staatsrates vom 30. März 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden nach den Wörtern "dieses Zeitraums," die Wörter "die keine Entschädigungen sind, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogen werden," eingefügt.2. In Buchstabe b) werden zwischen dem Wort "Entlohnungen" und den Wörtern ", die dem Steuerpflichtigen" die Wörter "und als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogene Entschädigungen" eingefügt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und ist auf die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar, ausgenommen auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden, und auf Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden und mit einem Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geendet hat.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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