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Arrêté Royal du 19 décembre 2012
publié le 18 août 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2014000519
pub.
18/08/2014
prom.
19/12/2012
ELI
eli/arrete/2012/12/19/2014000519/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


19 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches;

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 16, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 17, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53decies, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des Artikels 60, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.

August 2012;

Aufgrund der vorherigen Untersuchung gemäß dem Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, des Artikels 19/1 § 1;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.904/1/V des Staatsrates vom 11.

September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 1 - Rechnungsstellung".

Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 1, 2 und 3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1 - Auszustellende Rechnungen und zu erstellende Dokumente".

Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Dezember 2009, 19. Dezember 2010 und 23. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches verpflichtet sind eine Rechnung auszustellen, und die nachstehend erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen für natürliche Personen bewirken, die sie für private Zwecke bestimmen, stellen eine Rechnung aus, wenn diese Umsätze gemäß den Artikeln 14, 14bis, 15 und 21bis des Gesetzbuches in Belgien erfolgen oder wenn vor dem Umsatz der Steueranspruch in Anwendung der Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht: 1. Lieferungen von: a) neuen oder gebrauchten motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, und ihren Anhängern, einschließlich Kombiwagen und Wohnwagen, b) Yachten und Sportbooten, c) Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Freiballons oder Luftschiffen und anderen entsprechenden Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor ungeachtet dessen, ob sie schwerer oder leichter als Luft sind, 2.Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, 3. in Artikel 20 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Leistungen, 4.Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die zur Errichtung eines Gebäudes wie in Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches erwähnt bestimmt sind, 5. Ratenverkauf und Mietkauf, 6.Lieferungen von Gütern, die aufgrund ihrer Art, der Weise, wie sie angeboten werden, der verkauften Mengen oder der angewandten Preise offensichtlich zu einer wirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, und Lieferungen von Gütern der gleichen Art wie die, mit denen der Erwerber Handel treibt oder die er normalerweise zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt, 7. Lieferungen, die in Einrichtungen oder an Orten erfolgen, die normalerweise nicht für Privatpersonen zugänglich sind, 8.Lieferungen, die von Produktions- oder Großhandelsbetrieben bewirkt werden, 9. Lieferungen von Einzelteilen, Zubehör und Ausrüstung für die in Nr. 1 erwähnten Güter und an diesen Gütern durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Waschen, einschließlich der Lieferung von Gütern, die für die Ausführung dieser Arbeiten verwendet werden, wenn der Preis einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR überschreitet, 10. Umzüge oder Möbellagerung und zu diesen Umsätzen gehörende Leistungen, 11.in Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, 12. Lieferungen von Anlagegold, das in Artikel 1 § 8 des Gesetzbuches definiert ist, deren Betrag über 2.500 EUR liegt, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammelgold oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, und Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen." Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Steuerpflichtige erstellen ein Dokument für Lieferungen von Gütern, die in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind, und eine Kopie davon." Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 2, der Artikel 4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Ausstellungsfrist".

Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 3 erwähnte Dokument werden spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches der Steueranspruch über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil des Preises entsteht, ausgestellt beziehungsweise erstellt. § 2 - Für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, werden die Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung bewirkt wurde, ausgestellt beziehungsweise erstellt. § 3 - Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen geben, wird das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum abläuft, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen, ausgestellt.

Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Dienstleistungen, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, wird das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ausgestellt. § 4 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt.

Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, wird das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt." Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3, der Artikel 5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3 - Angaben".

Art. 8 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2.

April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007, 6. April 2008 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument enthalten folgende Angaben: 1. Datum, an dem sie ausgestellt beziehungsweise erstellt werden, und fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieser Dokumente einmalig vergeben wird und unter der sie im Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden eingetragen sind, 2.Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers der Güter oder des Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer.

Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches werden diese Angaben durch die Angaben des betreffenden Mitglieds ersetzt, 2bis. wenn der Steuerschuldner der Lieferer der Güter oder der Dienstleistende ist, der nicht in Belgien ansässig ist, und wenn er: a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft, b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer Eigenschaft, 3.Namen oder Gesellschaftsnamen, Adresse und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Vertragspartners oder - im Falle von Lieferungen, die in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind - Namen oder Gesellschaftsnamen, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen im Empfangsmitgliedstaat der Güter zugewiesen ist, 3bis. wenn der Steuerschuldner der Vertragspartner ist, der nicht in Belgien ansässig ist, und wenn er: a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft, b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer Eigenschaft, 4.a) für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches, Nummer, durch die der Empfänger für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist und unter der die Dienstleistung zu seinen Gunsten erbracht wurde, b) für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 des Gesetzbuches, Nummer, durch die der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, c) im Falle der Anwendung der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.3 des Gesetzbuches vorgesehenen Bestimmung, Verweis auf die Anwendung dieser Bestimmung, Nummer, durch die der Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist und unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende Lieferung der Güter bewirkt hat, und Nummer, durch die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, 5. Datum, an dem der Steuertatbestand der Lieferung der Güter oder der Dienstleistung eintritt, oder Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, 6.Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz und den Satz der Steuer zu bestimmen, insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen, 7. in Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches erwähnte Angaben für Lieferungen von Fahrzeugen wie in Artikel 8bis § 1 des Gesetzbuches erwähnt und Marke, Modell, Hubraum, Motorleistung und Fahrgestellnummer für die Lieferung neuer oder gebrauchter Personenkraftwagen oder Kombiwagen, Datum der Erstinbetriebnahme für gebrauchte Personenkraftwagen und gebrauchte Kombiwagen und Angabe des Nummernschilds des Fahrzeugs für an Motorfahrzeugen durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Waschen, 8.für Steuersätze oder Befreiungen, Besteuerungsgrundlage, Preis je Einheit ohne Steuer und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind, 9. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu berichtigenden Steuern.Der Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu berichtigenden Steuern muss in der Landeswährung des Mitgliedstaates ausgedrückt werden, der gemäß Artikel 53decies § 1 des Gesetzbuches die Rechnungsstellungsvorschriften festlegt, 9bis. Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" anstelle der Sätze und des Gesamtbetrags der geschuldeten Steuern, wenn die Steuer vom Vertragspartner geschuldet wird, 9ter. Angabe "Gutschrift", wenn der Vertragspartner die Rechnung im Namen und für Rechnung des Lieferers oder des Dienstleistenden ausstellt, 10. betreffende Bestimmung der Richtlinie oder der entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz steuerfrei ist oder andere Angabe, dass der Umsatz steuerfrei ist, 10bis.im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: Angabe "Sonderregelung für Reisebüros", 10ter. im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Sonderregelungen: entsprechende Angabe "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" beziehungsweise "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung", 11. Verweis auf das beziehungsweise die vorherigen Schriftstücke, wenn mehrere Rechnungen oder Dokumente für denselben Umsatz ausgestellt beziehungsweise erstellt werden.Die Rechnung darf den Vertragspartner nicht mit einem Steuerbetrag belasten, mit dem er vorher bereits belastet worden ist, 12. andere Angaben, die in Ausführung des Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. § 1bis - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte Dokument enthält folgende Angaben: 1. Datum, an dem das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wurde, Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wurde, oder, für fortlaufende Dienstleistungen, Zeitraum, auf den sich die Abrechnung bezieht, 2.Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, 3. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der Mehrwertsteuereinheit, das das Gut liefert beziehungsweise die Dienstleistung erbringt, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.6 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, 4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr.6 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, 5. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz zu bestimmen, insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen und gegebenenfalls in § 1 Nr.7 erwähnte Angaben, 6. Preis je Einheit und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind, 7.Gesamtbetrag des Umsatzes. § 2 - Das in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Dokument enthält folgende Angaben: 1. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, 2.Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen und des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer, 3. Datum des Umsatzes, 4.in § 1 Nr. 6 und 7 erwähnte Angaben, 5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern. § 2bis - Das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Dokument enthält folgende Angaben: 1. Datum, an dem die Dienstleistung erhalten wurde, 2.Datum, an dem es erstellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch des Mitglieds eingetragen ist, zu dessen Gunsten die in Artikel 19bis des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird, 3. Namen oder Gesellschaftsnamen der Einrichtung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, Adresse ihres Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes, 4.Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, 5. Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand der Dienstleistung zu bestimmen, 6.Normalwert der Dienstleistung wie in Artikel 32 des Gesetzbuches erwähnt, 7. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern. § 3 - Bei Teillieferungen, bei denen mehrere elektronische Rechnungen an ein und denselben Vertragspartner übermittelt oder für diesen bereitgehalten werden, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind." Art. 9 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 4, der die Artikel 6 bis 12 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 4 - Sonstige Verpflichtungen".

Art. 10 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Bei öffentlichem Verkauf von beweglichen Gütern eines steuerpflichtigen Konkursschuldners darf die Rechnung unter folgenden Bedingungen durch ein Dokument ersetzt werden, das auf der Grundlage des Protokolls des öffentlichen Verkaufs vom beurkundenden Notar oder Gerichtsvollzieher erstellt und dem Käufer ausgestellt wird: 1. Das Protokoll und das Dokument enthalten pro zugeteilten Los die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der laufenden Nummer im Rechnungsausgangsbuch, und für Lieferungen an Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieser Steuerpflichtigen.Im Protokoll dürfen diese Angaben jedoch durch ein Bezugszeichen ersetzt werden, das jedem Dokument zugewiesen wird. 2. Ein Duplikat des Dokuments wird dem Konkursverwalter ausgehändigt." Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Im Falle eines Verkaufs zur Probe, einer Ansichtssendung oder einer Konsignationssendung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Empfänger oder Konsignatar bei Übergabe oder Versand der Güter ein Dokument auszustellen, das neben Namen und Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien eine dem Dokument zugewiesene laufende Nummer, das Datum der Übergabe oder des Versands der Güter, die gebräuchliche Bezeichnung und die Menge der übergebenen oder versandten Güter enthält.

Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige ist ebenfalls verpflichtet, dem Empfänger oder Konsignatar bei Empfang der Güter, die ihm von diesem vollständig oder teilweise zurückgegeben werden, ein Dokument auszustellen. Dieses Dokument enthält die in Absatz 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Datums der Übergabe oder des Versands der Güter, das durch das Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird.

Der Steuerpflichtige erstellt eine Kopie der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Dokumente.

Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar im Falle eines Verkaufs zur Probe oder einer Ansichtssendung, wenn der Steuerpflichtige das in Artikel 23 erwähnte Register ausfüllen muss, oder im Falle eines Konsignationsverkaufs, wenn der Steuerpflichtige für die Verbringung der Güter in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf diesen Verkauf das in Artikel 2 erwähnte Dokument erstellen muss.

Die Rechnung, die der Steuerpflichtige dem Empfänger oder Konsignatar ausstellen muss, wenn dieser Eigentümer der Güter wird, muss auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Dokumente verweisen. § 2 - Ist der Steuerpflichtige, der Güter zur Probe verkauft oder zur Ansicht oder im Rahmen eines Konsignationsgeschäfts versendet, nicht in Belgien ansässig und unterliegt er nicht der in § 1 vorgesehenen Verpflichtung, ist der Steuerpflichtige, der die Güter empfängt, verpflichtet, selbst ein Dokument zu erstellen, das die in § 1 Absatz 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Versanddatums, das durch das Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird, enthält.

Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, der die Güter empfangen hat, ist ebenfalls verpflichtet, bei der vollständigen oder teilweisen Rückgabe der Güter ein Dokument zu erstellen. Dieses Dokument enthält die in Absatz 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Datums des Empfangs der Güter, das durch das Datum ihrer Rückgabe ersetzt wird.

Wenn dieser Steuerpflichtige Eigentümer der Güter wird, bringt er auf der ihm ausgestellten Rechnung einen Verweis auf das erstellte Dokument an." Art. 12 - Artikel 8 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Wenn die Aufbewahrung anderer Dokumente als Rechnungen und Bücher große Schwierigkeiten bereitet, kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist gewähren." Art. 13 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Außer wenn die Rechnung vom Vertragspartner im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Lieferung von Gütern oder die Dienstleistung bewirkt, ausgestellt werden muss, sind ein Steuerpflichtiger und eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die gemäß Artikel 51 § 1 Nr.2 und § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder gemäß den Artikeln 20, 20bis oder 20ter die Steuer schulden, verpflichtet, spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1, 22bis Absatz 1 oder 25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, ein Dokument zu erstellen, wenn sie noch nicht im Besitz der Rechnung in Bezug auf den Umsatz sind." b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] c) Paragraph 2 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. a) für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, Datum, an dem in Anwendung von Artikel 25sexies § 1 des Gesetzbuches der Steuertatbestand eingetreten ist, b) für die in Artikel 51 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder in den Artikeln 20, 20bis oder 20ter erwähnten Umsätze, Datum, an dem der Umsatz bewirkt wird, oder, wenn der Steueranspruch in Anwendung von Artikel 17 § 1 oder Artikel 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches entsteht, Datum, an dem die Steuer einforderbar ist,".d) In § 2 Nr.8 werden die Wörter "des vorliegenden Erlasses" aufgehoben. e) Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: " § 3 - Ein Steuerpflichtiger, der die Steuer aufgrund eines Umsatzes schuldet, der durch Artikel 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgesetzt wird, und der nicht im Besitz des Verbringungsdokuments ist, das gemäß den Gesetzesbestimmungen erstellt wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft sind, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, erstellt spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem gemäß Artikel 25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, ein Dokument, das den Umsatz bescheinigt und die in § 2 vorgesehenen Angaben enthält. § 4 - Bei Erhalt der Rechnung oder des Verbringungsdokuments bringen die in § 1 und § 3 erwähnten Personen darauf einen Verweis auf das in § 2 beziehungsweise § 3 erwähnte Dokument und auf diesem Dokument einen Verweis auf die Rechnung oder das Verbringungsdokument an." Art. 14 - Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. November 1994, 26. Juni 2002, 16. Februar 2004 und 17.

Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, die nicht aufgrund von Artikel 44 des Gesetzbuches steuerfrei sind und die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, erstellt am Tag des Umsatzes selbst ein Dokument in zweifacher Ausfertigung für die für seine wirtschaftliche Tätigkeit bestimmten Güter und Dienstleistungen, die ihm entgeltlich oder unentgeltlich von einem Nichtsteuerpflichtigen oder einem Steuerpflichtigen, der nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet ist, geliefert beziehungsweise erbracht werden." b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.15 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. November 1994, 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - § 1 - Ein Berichtigungsdokument im Sinne von Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches muss ausgestellt beziehungsweise erstellt werden, wenn die Rechnung oder eines der in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches und in den Artikeln 2, 6, 7 § 1 und 10 erwähnten Dokumente nach Ausstellung beziehungsweise Erstellung berichtigt werden muss.

Unter den in Artikel 53 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Bedingungen darf dieses Dokument durch eine vom Vertragspartner ausgestellte Berichtigungsabrechnung ersetzt werden. § 2 - Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen erstellen ein Berichtigungsdokument, wenn eines der in den Artikeln 3, 9, 10 und 11 erwähnten Dokumente nach seiner Eintragung in die in Artikel 14 vorgesehenen Bücher berichtigt werden muss. Ein Steuerpflichtiger erfüllt dieselbe Verpflichtung, wenn ein in Artikel 7 § 2 erwähntes Dokument berichtigt werden muss. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Berichtigungsdokumente enthalten einen Verweis auf die zu berichtigende Rechnung beziehungsweise das zu berichtigende Dokument. Der Minister der Finanzen regelt die Weise, wie Berichtigungsdokumente ausgestellt beziehungsweise erstellt werden müssen. § 4 - Steuerpflichtige erstellen eine Kopie der in § 1 erwähnten Berichtigungsdokumente. § 5 - In Bezug auf die Anwendung von Artikel 10 müssen das Berichtigungsdokument und seine Kopie von beiden Parteien unter Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet werden, wobei die Eigenschaft der Unterzeichner angegeben wird." Art. 16 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 5, der Artikel 13 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 5 - Vereinfachte Rechnungen".

Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - In folgenden Fällen ist Steuerpflichtigen die Ausstellung einer vereinfachten Rechnung gestattet: 1. wenn der Rechnungsbetrag höchstens 100 EUR ohne Mehrwertsteuer beträgt, 2.wenn unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen die Einhaltung aller vorgesehenen Verpflichtungen aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Ausstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist, 3. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung gleichgesetzt ist. Eine vereinfachte Rechnung muss auf jeden Fall folgende Angaben enthalten: 1. Datum, an dem sie ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieser Rechnung einmalig vergeben wird und unter der sie im Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden eingetragen ist, 2.Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers oder des Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches Angaben des betreffenden Mitglieds, 3. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers oder in deren Ermangelung Namen oder Gesellschaftsnamen und vollständige Adresse, 4.Art der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen, 5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern, 6.wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung gleichgesetzt ist, spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese ursprüngliche Rechnung und konkret geänderte Einzelheiten.

Absatz 1 darf weder auf die in den Artikeln 14 § 3, 15 §§ 1 und 2, 25ter und 39bis des Gesetzbuches erwähnten Umsätze noch auf Umsätze, für die aufgrund von Artikel 51 §§ 2 oder 4 des Gesetzbuches der Vertragspartner die Steuer schuldet, angewandt werden." Art. 18 - Artikel 13bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009, wird aufgehoben.

Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 14 § 2 Nr. 3 Absatz 1 desselben Erlasses] Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Steuerpflichtige, die in Artikel 15 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern bewirken und nicht die Option gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Bestimmung getroffen haben, müssen den Bediensteten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gegenüber für das laufende Kalenderjahr jederzeit den Gesamtbetrag ihrer Lieferungen bestimmen können, die für die Berechnung der in Artikel 15 § 1 Absatz 2 Nr.1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Schwellen berücksichtigt werden. b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] c) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.21 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, wird aufgehoben.

Art. 22 - Artikel 20 § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Leistungen erbringen, geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." Art. 23 - Artikel 20bis § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Umsätze bewirken, geben auf den Rechnungen, die sie für diese Umsätze ausstellen, den Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." Art. 24 - Artikel 20ter Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Steuerpflichtige, die in Absatz 2 erwähnte Leistungen erbringen, geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." Art. 25 - In denselben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, vorgesehen.

Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten die in Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben.

In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." Art. 26 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002, 17. Mai 2007, 9. Dezember 2009 und 18. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen Mahlzeiten verzehrt werden, durch Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die Verpflegungsdienstleistungen erbringen, unter den in Artikel 21bis Absatz 3 erwähnten Bedingungen,". b) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind jedoch nicht verpflichtet, Notas oder Quittungen zu erstellen, sofern sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung endet, eine Rechnung ausstellen, die die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder gemäß Artikel 21bis einen Kassenzettel ausstellen." c) Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." Art. 27 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994, 25. Februar 1996 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. die Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesen Gütern besteht, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter tatsächlich ausgeführt werden, sofern die Güter nach der Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in Belgien zurückgesandt werden, von wo aus sie ursprünglich versandt oder befördert worden waren,". b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.28 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V mit der Überschrift "Zeitweilige Bestimmung" eingefügt.

Art. 29 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 30bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30bis - In Abweichung von Artikel 21bis Absatz 1 müssen Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig Verpflegungsdienstleistungen erbringen, im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels einer Registrierkasse ausstellen.

Wenn solche Steuerpflichtige während des vorerwähnten Zeitraums dieses Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Absatz 1 einen Kassenzettel ausstellen. Verfügen sie in diesem Zeitraum über keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen." Art. 30 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 1 Nr. 3, 14, Teile von Nr. 15, Nr. 16, 17, 19, Teile von Nr. 24, Teile von Nr. 25 und Nr. 26 der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften um.

Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE

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