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Arrêté Royal du 20 décembre 2007
publié le 21 février 2008

Arrêté royal fixant les conditions d'application de l'article 2, § 3, alinéa 1er, 2°, de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2008000125
pub.
21/02/2008
prom.
20/12/2007
ELI
eli/arrete/2007/12/20/2008000125/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal fixant les conditions d'application de l'article 2, § 3, alinéa 1er, 2°, de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 fixant les conditions d'application de l'article 2, § 3, alinéa 1er, 2°, de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles (Moniteur belge du 24 janvier 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, in Anwendung von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, die Festlegung der Bedingungen, die der Inhaber eines Versicherungsinteresses, der aufgrund seiner Vermögenslage nicht versichert ist, erfüllen muss, um in den Genuss der Anwendung des Gesetzes zu kommen.

Das Gesetz vom 21. Mai 2003 hat das Gesetz vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag und das Gesetz vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden abgeändert.

In das Gesetz vom 12. Juli 1976 wurde eine Bestimmung (Artikel 2 § 3 Nr. 2) eingefügt, die vorsieht, dass, was die allgemeinen Naturkatastrophen betrifft, dieses Gesetz nicht anwendbar ist auf Güter, die im Prinzip durch einen Versicherungsvertrag gedeckt werden können gemäss den Artikeln 68-1 und folgenden des Gesetzes vom 25.

Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, ausser wenn die geschädigten Güter aufgrund der Vermögenslage des Inhabers des Versicherungsinteresses nicht versichert sind.

Darin wird ebenfalls präzisiert, dass die Bedingungen, um in den Genuss dieser Massnahme zu kommen, durch Königlichen Erlass festgelegt werden.

Diese Bestimmung ist am 1. März 2006 in Kraft getreten.

Es ist daher angezeigt, den Königlichen Erlass zur Ausführung der oben erwähnten Gesetzesbestimmung anzunehmen.

Da es nicht einfach ist herauszufinden, welche Personen aufgrund ihrer Vermögenslage keinen Versicherungsvertrag abschliessen können, ist in diesem Entwurf vorgesehen, dass die öffentlichen Sozialhilfezentren hinzugezogen werden, um den Betroffenen eine Bescheinigung auszustellen, laut deren sie am Tag der Katastrophe ein Anrecht auf ein Eingliederungseinkommen oder auf eine entsprechende finanzielle Hilfe hatten.

Schliesslich wird festgelegt, dass der vorliegende Erlass an dem Tag wirksam wird, an dem Artikel 2 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 in Kraft getreten ist.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ist der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt worden. Dieses Kollegium hat in seinem Gutachten Nr. 42.832/1 vom 10. Mai 2007 einige Anmerkungen formuliert; all diesen Anmerkungen ist Rechnung getragen worden.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT

20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, insbesondere des Artikels 2 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.

Juli 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.832/1 des Staatsrates vom 10. Mai 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Als Inhaber des Versicherungsinteresses für die Anwendung von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden werden die natürlichen Personen angesehen, die am Tag der anerkannten Naturkatastrophe in Anwendung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung ein Anrecht auf ein Eingliederungseinkommen oder, in Anwendung des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, ein Anrecht auf eine entsprechende finanzielle Hilfe haben.

Art. 2 - Betroffene, die ihre Vermögenslage anführen möchten, um Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung des Staates für die infolge einer anerkannten Naturkatastrophe an ihren nicht versicherten Gütern entstandenen Schäden zu erheben, müssen anhand einer vom zuständigen Sozialhilfezentrum ausgestellten Bescheinigung nachweisen, dass sie am Tag des schädigenden Ereignisses ein Eingliederungseinkommen oder eine entsprechende finanzielle Hilfe bezogen oder Anspruch auf den Erhalt eines Eingliederungseinkommens oder einer entsprechenden finanzielle Hilfe erheben konnten.

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2006.

Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Eingliederung Ch. DUPONT

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