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Arrêté Royal du 20 janvier 2004
publié le 16 mars 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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service public federal interieur
numac
2003000934
pub.
16/03/2004
prom.
20/01/2004
ELI
eli/arrete/2004/01/20/2003000934/moniteur
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20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande -de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - de l'arrêté ministériel du 5 mars 1996 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - de l'article 1er de l'arrêté ministériel du 16 octobre 1998 portant modification des arrêtés ministériels pris en matière d'accise, - du chapitre III de l'arrêté ministériel du 27 novembre 1998 en matière de douane et d'accises, - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1999 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - du chapitre II de l'arrêté ministériel du 18 décembre 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans les arrêtés ministériels relatifs aux douanes et accises, - de l'arrêté ministériel du 24 juin 2002 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 7 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - de l'arrêté ministériel du 5 mars 1996 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - de l'article 1er de l'arrêté ministériel du 16 octobre 1998 portant modification des arrêtés ministériels pris en matière d'accise; - du chapitre III de l'arrêté ministériel du 27 novembre 1998 en matière de douane et d'accises; - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1999 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - du chapitre II de l'arrêté ministériel du 18 décembre 2001 relatif à l'introduction de l'euro dans les arrêtés ministériels relatifs aux douanes et accises; - de l'arrêté ministériel du 24 juin 2002 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER FINANZEN 23. DEZEMBER 1993 - Ministerieller Erlass über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des am 18.Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen;

Aufgrund der Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 über die Massnahmen zur ordnungsgemässen Eintreibung des Energiebeitrags, insbesondere der Artikel 3, 4 und 10;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen, insbesondere der Artikel 1 und 12;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass die im vorerwähnten, am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 erwähnten Ausführungsmassnahmen festlegt; dass diese Ausführungsmassnahmen mit demselben Tag wirksam werden müssen; dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich angenommen werden muss, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: -Verwaltung: die Zoll- und Akzisenverwaltung, - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, - Generaldirektor: den Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Direktor: den Direktor der regionalen Zoll- und Akzisenverwaltung, - Akzisen: die Verbrauchsteuer und die Sonderverbrauchsteuer, - Produkten: die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses erwähnten Akzisenprodukte, - Bedienstetem: jeden Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Begleitpapier: das Dokument, dessen Form und Inhalt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993, festgelegt worden sind, - Einnehmer: den Einnehmer der Akzisen oder der Zölle und Akzisen.

KAPITEL II - Zulassungsantrag Art. 2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Verwaltung als zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Wirtschaftsbeteiligte anerkannt werden möchten, müssen einen schriftlichen Antrag stellen, unbeschadet der produktspezifischen Anwendungsmassnahmen; der Antrag wird gemäss dem Muster in Anlage I und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ordnungsgemäss ausgefüllt. § 2 - Wer im Sinne des Königlichen Erlasses als steuerlicher Beauftragter zugelassen werden möchte, muss einen Antrag stellen, der gemäss dem Muster in Anlage II und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ordnungsgemäss ausgefüllt wird. § 3 - In den vorangehenden Paragrafen erwähnte Zulassungsanträge müssen an den Direktor des Amtsbereiches gerichtet sein, in dem der Ort, an dem das Steuerlager zugelassen werden soll, der Ort, an dem der registrierte Wirtschaftsbeteiligte die Produkte empfängt, oder der Ort, an dem der steuerliche Beauftragte ansässig ist, gelegen ist.

Art. 3 - Wer als nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter tätig werden möchte, muss einen schriftlichen Antrag bei dem Einnehmer stellen, in dessen Amtsbereich der Ort gelegen ist, an dem die Produkte empfangen werden sollen.

Dieser Antrag muss gemäss dem Muster in Anlage III und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ausgefüllt werden.

KAPITEL III - Zulassungserteilung Art. 4 - § 1 - Die Zulassung als registrierter Wirtschaftsbeteiligter oder zugelassener Lagerinhaber wird vom Direktor auf einem Formular gemäss dem Muster in Anlage IV erteilt.

Betrifft eine Zulassung zwei oder mehrere Steuerlager, die im Amtsbereich verschiedener Regionaldirektionen gelegen sind, wird sie vom Generaldirektor erteilt. § 2 - Die Zulassung als in Artikel 2 § 2 erwähnter steuerlicher Beauftragter wird vom Direktor auf einem Formular gemäss dem Muster in Anlage V erteilt. § 3 - Die in den Paragrafen 1 und 2 erwähnten Zulassungen werden mit Erteilungsdatum oder bei entsprechendem Vermerk mit einem späteren Datum wirksam. Ausser bei anders lautendem Vermerk ist ihre Gültigkeitsdauer unbegrenzt.

Art. 5 - Die in Artikel 3 erwähnte Zulassung wird vom Einnehmer in der Form einer Bürgschaftsbescheinigung erteilt, aus der hervorgeht, dass der nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte im Voraus für die betreffende Verrichtung eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat. Diese Bürgschaftsbescheinigung wird gemäss dem Muster in Anlage VI ausgestellt.

KAPITEL IV - Entrichtung der Akzisen Art. 6 - § 1 - Bei der Überführung von Produkten in den steuerrechtlich freien Verkehr werden die Akzisen durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, die mit den Ausfertigungen 6 und 8 des in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 11. Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen definierten Einheitspapiers eingereicht wird. Die Ausfertigungen werden gemäss den Erläuterungen in Anlage VII ausgefüllt. § 2 - Für Mineralöl für industrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1992 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Mineralöl kann die Entrichtung der Akzisen unter Bedingungen, die der Generaldirektor festlegt, nachträglich durch eine vom Empfänger unterzeichnete Anmeldung erfolgen, die dem Muster in Anlage VIII entspricht.

Art. 7 - § 1 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Produkten, die in der Zeitspanne von einer Woche, das heisst von Montag bis Sonntag einbegriffen, dem Steuerlager entnommen werden oder bei einem registrierten Wirtschaftsbeteiligten eingehen, wird vom zugelassenen Lagerinhaber beziehungsweise registrierten Wirtschaftsbeteiligten spätestens am Donnerstag der auf diesen Warenaus- oder -eingang folgenden Woche beim zuständigen Einnehmer eingereicht. § 2 - Der registrierte Wirtschaftsbeteiligte muss den Wareneingang bei Empfang in einem Lagerregister erfassen, das dem Muster in Anlage IX entspricht. § 3 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr muss den gesamten Warenausgang der zum Verbrauch bestimmten Produkte oder den gesamten Wareneingang der vorangegangenen Woche erfassen. § 4 - Der Direktor kann unter Bedingungen, die er festlegt, bei Warenausgang ab Steuerlager die in § 1 vorgesehene Globalisierungsfrist verlängern unter der Bedingung, dass diese Vergünstigung nicht die eventuell in diesem Fall gewährte Zahlungsfrist beeinflusst.

Art. 8 - Gehen Produkte bei einem nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten ein, muss er die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am ersten Werktag nach Wareneingang beim zuständigen Einnehmer einreichen.

Art. 9 - Entrichtet ein steuerlicher Beauftragter Akzisen, muss er die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am Donnerstag der Woche, die auf den Wareneingang beim registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten oder bei Personen, die Produkte von einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Händler unter den in Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses festgelegten Bedingungen empfangen haben, folgt, beim zuständigen Einnehmer einreichen.

Art. 10 - Überführt ein Wirtschaftsbeteiligter, der selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung Akzisenprodukte unter den in Artikel 6 des Königlichen Erlasses festgelegten Umständen in den steuerrechtlich freien Verkehr, muss dieser Wirtschaftsbeteiligte oder diese Einrichtung die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr am ersten Werktag nach Wareneingang beim zuständigen Einnehmer einreichen.

Art. 11 - Wenn in Ermangelung eines steuerlichen Beauftragten im Land Akzisen gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom ausländischen Händler geschuldet werden, ist dieser verpflichtet, die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr am ersten Werktag nach Wareneingang beim Käufer bei dem Einnehmer einzureichen, bei dem dieser Händler eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat.

Art. 12 - Werden Produkte unter anderen Umständen als den Umständen übergeführt, die durch die im Königlichen Erlass für die Bewegung von akzisenpflichtigen Gütern vorgesehenen Verfahren geregelt sind, und wird von diesen Überführungen gemäss dem vorerwähnten Erlass angenommen, dass sie einem gewerblichen Zweck dienen, werden die Akzisen gemäss den Vorschriften von Artikel 6 § 1 durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, wobei: - der Warenempfänger vor Versand der Produkte beim zuständigen Einnehmer eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen leisten muss, - die Bewegung der Produkte auf belgischem Staatsgebiet durch eine entsprechende Bürgschaftsbescheinigung gedeckt sein muss, - die Akzisen spätestens am ersten Werktag nach Wareneingang bei dem im ersten Gedankenstrich erwähnten Einnehmer entrichtet werden müssen.

KAPITEL V - Zugelassene Bestimmungen bei Ausgang ab Steuerlager Art. 13 - Produkte dürfen dem Steuerlager für eine der folgenden Bestimmungen entnommen werden: 1. Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, 2.Beförderung unter Steueraussetzung, 3. Vernichtung in Gegenwart von Bediensteten im Hinblick auf eine Steuerbefreiung. Unterabschnitt I - Warenausgang für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Art. 14 - § 1 - Produkte dürfen dem Steuerlager für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ohne Eingreifen von Bediensteten entnommen werden. § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber muss die zu diesem Zweck entnommenen Warenmengen unverzüglich buchmässig erfassen. Dieser Eintrag gilt als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 6 § 1 und 7 sind anwendbar auf die zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommenen Warenmengen.

Art. 15 - § 1 - Für Produkte, die als Lieferungen im Rahmen der diplomatischen Beziehungen akzisenbefreit sind, muss bei Warenausgang ab Steuerlager ein Dokument 136 F ausgefüllt werden, das gemäss dem Muster in Anlage XVII des Ministeriellen Erlasses vom 11. Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen ausgestellt wird. § 2 - Der Warenausgang erfolgt ohne Eingreifen der Bediensteten und entnommene Warenmengen werden unverzüglich mit einem Verweis auf das in § 1 erwähnte Dokument 136 F buchmässig erfasst. § 3 - In Ausführung von § 1 entnommene Warenmengen müssen spätestens am Donnerstag der auf den Warenausgang folgenden Woche Gegenstand einer gesonderten Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr « von Diplomatengut » sein gemäss dem Muster in Anlage VII. Die « Ausfertigungen für die Steuerbehörde » der verwendeten Dokumente 136 F müssen dieser Anmeldung beigefügt werden.

Unterabschnitt II - Warenausgang für die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung Art. 16 - § 1 - Die Lieferung von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung erfolgt zusammen mit einem Begleitdokument. § 2 - Der Warenausgang erfolgt ohne Eingreifen der Bediensteten und entnommene Warenmengen werden unverzüglich mit einem Verweis auf das Begleitdokument buchmässig erfasst. § 3 - Der Generaldirektor kann eine Vereinfachung der Formalitäten für die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung gestatten.

Unterabschnitt III - Vernichtung unter Aufsicht von Bediensteten Art. 17 - § 1 - Produkte, die dem Steuerlager noch nicht entnommen worden sind, können unter den vom Generaldirektor festgelegten Bedingungen in Gegenwart von Bediensteten vernichtet werden. § 2 - Vernichtete Warenmengen werden anhand des von den Bediensteten aufgenommenen Vernichtungsprotokolls in der Buchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers in Abzug gebracht.

KAPITEL VI - Erstattung der Akzisen Art. 18 - § 1 - Erstattungsanträge in Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses müssen vom Versender beim zuständigen Einnehmer gestellt werden. Diese Anträge müssen nach dem 31. Dezember 1992 in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Produkte betreffen. § 2 - In § 1 erwähnte Erstattungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und mindestens folgende Informationen beinhalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2.Bezugszeichen des Dokumentes, das Anlass zur Eintreibung der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird, gegeben hat, 3. Beschreibung der Produkte (Menge, Art), 4.Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird, 5. Adresse des in Belgien gelegenen Steuerlagers, von dem aus die Produkte im Verfahren der Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden. Wenn der Antrag nicht von der Person gestellt wird, die die Akzisen entrichtet hat, muss diesem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung beigelegt werden. § 3 - Der in § 1 erwähnte Erstattungsantrag muss mindestens fünf Werktage vor dem vorgesehenen Versanddatum der Produkte gestellt werden.

Art. 19 - Die Bestimmungen des Artikels 18 §§ 1 und 2 sind auf die in Artikel 22 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses erwähnten Erstattungsfälle anwendbar.

Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses legt der Versender dem zuständigen Einnehmer den Rückschein des vom Empfänger vervollständigten Begleitdokuments oder gegebenfalls den Rückschein des Begleitdokuments vor, das von der Ausfuhrzollstelle oder von der Zollstelle, wo die Überführung in ein gemeinschaftliches Zollverfahren stattgefunden hat, ordnungsgemäss vervollständigt wurde.

Art. 21 - Der Generaldirektor legt die praktischen Modalitäten in Verbindung mit der Prüfung und der Bearbeitung der in den Artikeln 18 bis 20 erwähnten Erstattungsanträge fest.

KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 22 - § 1 - Wird ein Begleitdokument bei Warenausgang ab einem in Belgien gelegenen Steuerlager ausgestellt, muss eine zusätzliche Kopie, die Ausfertigung A genannt wird, dem Einnehmer in der Woche nach Versand der Produkte zugesandt werden. § 2 - Wird ein Begleitdokument bei Warenausgang ab einem in Belgien gelegenen Steuerlager ausgestellt, muss der zugelassene Lagerinhaber dem zuständigen Einnehmer eine Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokumentes übergeben, das ihm der Empfänger oder gegebenenfalls die Zollstelle im Falle der Anwendung von Artikel 19 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses zurückgesandt hat, und zwar in der Woche nach Erhalt der Ausfertigung. § 3 - Der Generaldirektor kann unter Bedingungen, die er festlegt, dem Betreffenden gestatten, die Aushändigung der in § 2 erwähnten Kopien der Ausfertigung 3 durch die Versendung einer wöchentlichen Aufstellung dieser Dokumente zu ersetzen.

Art. 23 - § 1 - Bei Versand von akzisenpflichtigen Produkten zusammen mit einem Begleitdokument erfasst der Empfänger die tatsächlich erhaltenen Waren in seiner Lagerbuchhaltung.

Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, werden die tatsächlich empfangenen Warenmengen, die in der Ausfertigung 4 des Begleitdokuments vermerkt sind, vom Einnehmer, in dessen Amtsbereich der Empfangsort gelegen ist, buchmässig erfasst. § 2 - Vermerkt der Empfänger eine abweichende Warenmenge in der Ausfertigung 3 des Begleitdokumentes, ist der Versender verpflichtet, diese Menge durch einen gesonderten Eintrag in seiner Lagerbuchhaltung zu erfassen.

Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, nimmt der Einnehmer, in dessen Amtsbereich der Versandort gelegen ist, anhand der Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokuments oder der in Artikel 22 §§ 2 und 3 erwähnten Aufstellung einen identischen Eintrag in seiner Buchhaltung vor. § 3 - Übersteigt die in § 2 erwähnte Abweichung 2% der Versandmenge bei der Beförderung von Flüssiggas oder Methan oder 0,5% bei der Beförderung anderer akzisenpflichtiger Produkte, informiert der Versender den Einnehmer schriftlich über die angegebene Warenmenge.

Diese Mitteilung geschieht je nach Produkt durch den Vermerk « Abweichung > 2 % » oder « Abweichung > 0,5% » in Feld A der Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokuments oder der dafür vorgesehenen Linie der in Artikel 22 §§ 2 und 3 erwähnten Aufstellung. § 4 - Wenn die in § 2 erwähnte Abweichung je nach Produkt 2% oder 0,5% der Versandmenge überschreitet und der Versender in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, informiert in Abweichung von § 3 der Empfänger den zuständigen Einnehmer schriftlich über die angegebene Warenmenge.

Diese Mitteilung geschieht je nach Produkt durch den Vermerk « Abweichung > 2% » oder « Abweichung > 0,5% » in Feld A der Kopie der Ausfertigung 4 des Begleitdokuments.

Art. 24 - Unbeschadet der in Artikel 20 des Königliches Erlasses festgelegten Verfahren kann der Direktor eine andere als die vom Empfänger vermerkte Warenmenge berücksichtigen, um beispielsweise einem menschlichen Irrtum oder einer fehlerhaften Eichung eines Zählers Rechnung zu tragen.

Art. 25 - Der Generaldirektor legt die Anwendungsbedingungen für die in Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses erwähnten Steuerbefreiungen fest.

Art. 26 - Der Generaldirektor kann in Fällen und unter Bedingungen, die er bestimmt, gestatten, dass die in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukte, deren Bestimmungsort in demselben Mitgliedstaat liegt, über belgisches Staatsgebiet befördert werden mittels eines Kontrollverfahrens, das dieselben Sicherheiten bietet wie die Anwendung des Verfahrens der Steueraussetzung.

Art. 27 - Die Beförderung von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung von einer in Belgien gelegenen Einfuhrzollstelle zu einem ebenfalls in Belgien gelegenen Steuerlager erfolgt unter den vom Generaldirektor festgelegten Bedingungen zusammen mit einem Begleitdokument.

Art. 28 - § 1 - Die Massnahmen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf: 1. die auf Heizöl erhobene Kontrollgebühr, 2.den Energiebeitrag, insofern diese Steuer die Überführung in den freien Verkehr von Mineralöl betrifft. § 2 - Die Anmeldung, die im Hinblick auf die Entrichtung des Energiebeitrags auf Erdgas und elektrischen Strom einzureichen ist, wird gemäss den Erläuterungen in Anlage VII erstellt.

Art. 29 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1993 wirksam.

Brüssel, den 23. Dezember 1993 Ph. MAYSTADT

ANLAGE I MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « ZUGELASSENER LAGERINHABER » ODER « REGISTRIERTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma (1): 2.Anschrift (1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts (2): 4.Antragsart (3): 5. Anschrift des Steuerlagers oder - bei Zulassungsantrag « registrierter Wirtschaftsbeteiligter » - des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden: 6.Beschreibung der Buchführung und Ort, an dem sie der Verwaltung zur Verfügung steht: 7. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 8.Art der Waren, die herzustellen, zu verarbeiten, zu versenden oder zu lagern sind (zugelassener Lagerinhaber) beziehungsweise der Waren, die in Empfang zu nehmen sind (zugelassener Lagerinhaber und registrierter Wirtschaftsbeteiligter): 9. Übliche Behandlungen, die im Steuerlager durchgeführt werden sollen: a) Herstellung (4): b) Verarbeitung (4): c) Lagerung: d) Annahme: e) Versand: 10.Betrag der eventuell geleisteten Sicherheit und Nummer, Ausstellungsdatum und Amt, bei dem die Sicherheit geleistet wurde: 11. Schätzung der vorhandenen durchschnittlichen Warenmenge für jede unter Nummer 8 angegebene Behandlungsstufe: 12.Anlagen (5): Datum: Unterschrift (6): _______ Fussnoten (1) Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.(2) Nur erforderlich, wenn eine Gesellschaft diesen Antrag stellt.(3) Je nach Fall ist anzugeben: - Zulassung « zugelassener Lagerinhaber » - Zulassung « registrierter Wirtschaftsbeteiligter » (4) Diese Angabe ist mit einer genauen Beschreibung der Behandlungen zu vervollständigen. (5) Satzung, Pläne, ausführliche Beschreibung der Geschäftsräume, Beschreibung der Buchführung, technische Dokumentation über das Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren,... (6) Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE II MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « STEUERLICHER BEAUFTRAGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma (1): 2.Anschrift (1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen des Belgischen Staatblatts (2): 4.Beschreibung der Buchführung über die Lieferung von Akzisenprodukten und Ort, an dem sie der Verwaltung zur Verfügung steht: 5. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 6.Angaben zu der (den) Art(en) von Akzisenprodukten, für die eine Zulassung beantragt wird: 7. Menge je nach Art der Akzisenprodukte, für die der steuerliche Beauftragte voraussichtlich jährlich Akzisen schulden wird: 8.Name und Vornamen oder Firma, Anschrift und eventuell Akzisennummer desjenigen, für den der steuerliche Beauftragte vorgeschlagen wird: 9. Anlagen (3): Datum: Unterschrift (4): _______ Fussnoten (1) Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.(2) Nur erforderlich, wenn eine Gesellschaft diesen Antrag stellt.(3) Satzung, Erklärung des ausländischen Lagerinhabers oder des Verkäufers, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller von ihm ermächtigt wurde, als steuerlicher Beauftragter zu handeln.(4) Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE III MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « NICHT REGISTRIERTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma (1): 2.Anschrift (1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts (2): 4.Anschrift des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden: 5. Art und Menge der Waren, die in Empfang zu nehmen sind: Datum: Unterschrift (3): _______ Fussnoten (1) Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.(2) Nur erforderlich, wenn eine Gesellschaft diesen Antrag stellt (3) Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE IV Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden.4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image 6. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. 8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE IV Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden.4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image 6. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. 8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE IV Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden.4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image 6. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. 8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE V Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image 6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE V Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image 6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE V Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image 6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE VI Pour la consultation du tableau, voir image ANLAGE VII ANMELDUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR VON AKZISENPRODUKTEN (ERLÄUTERUNGEN) 1. Allgemeines Die Ausfertigungen 6 und 8 des in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 11.Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen definierten Einheitspapiers werden für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr verwendet.

Ausfertigung 6 verbleibt in der Zollstelle, während Ausfertigung 8 vom Empfänger aufbewahrt werden muss. 2. Auszufüllende Felder Feld 1: Anmeldun: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung ACC für die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten.

Zweites Unterfeld: Anzugeben ist der Code 4 für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen.

Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (« ACC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Wird z.B. ein « ACC-Code-4 »-Vordruck mit zwei Ergänzungsvordrucken vorgelegt, wird auf dem « ACC-Code-4 »-Vordruck 1/3, dem ersten Ergänzungsvordruck 2/3 und dem zweiten 3/3 vermerkt).

Bezieht sich die Zollanmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. wenn nur ein einziges Feld « Warenbezeichnung » auszufüllen ist), so ist in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen.

Feld 4: Ladelisten: Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der eventuell beigefügten Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren.

Feld 5: Positionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der Warenpositionen auf allen vom Beteiligten verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken (oder Listen mit einer Beschreibung der Waren).

Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder « Warenbezeichnung », die ausgefüllt sein müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt: Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Zeichen: Nummer, die der Beteiligte aus gewerblichen Gründen der betreffenden Sendung zugeteilt hat. Wahlweise auszufüllen durch die Benutzer.

Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma, Rechtsform und vollständige Anschrift des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten oder nicht registrierten Wirtschafsbeteiligten oder des Mehrwertsteuerempfängers. Handelt es sich um Steuerlager oder registrierte Wirtschaftsbeteiligte, muss die Akzisennummer eingetragen werden.

Nr.: Angabe der Mehrwertsteuernummer.

Feld 14 : Anmelder/Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Sind Beteiligter und Empfänger identisch, genügt der Vermerk « Empfänger » (vgl. Feld 8).

Handelt es sich beim Anmelder oder beim Vertreter des Empfängers um einen Zollagenten, muss der Name der Zollagentur, der Ort der Geschäftsstelle oder einer Zweigniederlassung, die Stammnummer und gegebenenfalls die laufende Nummer der Eintragung des Dokumentes in das Verzeichnis angegeben werden.

Feld 22: Rechnungswährung und Gesamtrechnungsbetrag : Anzugeben ist der Gesamtpreis aller für das betreffende Geschäft beim Versand angemeldeten Waren, der mit dem auf der vom Verkäufer ausgestellten kaufmännischen Rechnung angegebenen Betrag übereinstimmt, und die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Ist eine Rechnung sowohl in Belgischen Franken als auch in ausländischer Währung ausgestellt, so muss in Feld 22 der Betrag in Belgischen Franken vermerkt werden.

Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient.

Feld 23: Wechselkurs : Anzugeben ist der gültige Kurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des Anmeldungslandes.

Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Behälternummer(n) - Anzahl und Art: Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; bei unverpackten Waren je nach Fall die Anzahl dieser Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, oder die Angabe « lose » und die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Werden die Waren in Behältern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Behälter anzugeben.

Unter « Warenbezeichnung » ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass ein sofortiges und unzweifelhaftes Erkennen und Einstufen der Ware möglich ist. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jeder Ausfertigung der Anmeldung beigefügt werden.

In diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen, wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen, ... zu vermerken.

Feld 32: Positionsnummer: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl.

Feld 5.

Betrifft die Anmeldung nur einen einzigen Artikel, ist in dieses Feld nichts einzutragen.

Feld 33: Warennummer (erstes Unterfeld): Anzugeben ist der KN-Code. Es handelt sich um einen Code der kombinierten Nomenklatur, der aus den ersten acht Ziffern des im Einfuhrzolltarif enthaltenen Codes besteht.

Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur das erste ausgefüllt werden muss.

Der Code, der in dieses Feld eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen vierziffrigen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Warenausgang ab Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 81 für eine von einem registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 82 für eine von einem nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, - 83 in anderen Fällen.

Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee, schweres Heizöl, Erdölgas und Methan).

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitpapiers, mit dem die Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten versandt worden sind.

Feld 41: Besondere Masseinheit: Mengenangabe in Litern. Nur anzugeben, wenn die Literzahl für die Erhebung der Akzisen erforderlich ist und die Sendung aus gleichartigen Waren besteht (selber Alkoholgehalt oder selber Grad Plato). In den anderen Fällen sind die Warenmengen der einzelnen Sendungen auf einem gesonderten Bogen anzugeben: - für Alkohol und alkoholische Getränke (abgesehen von Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen) die Anzahl Liter bei 20°C mit zwei Dezimalstellen, - für Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, - für Mineralöle die Anzahl Liter bei 15°C, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Liter.

Feld 44: Besondere Vermerke: Bei Warenausgang ab Steuerlager ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht.

Feld 47: Abgabenberechnung : Anzugeben sind Besteuerungsart, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Abgabensatz und gewählte Zahlungsweise sowie informationshalber der geschuldete Steuerbetrag und der Gesamtsteuerbetrag. a) Besteuerungsart: Folgende Code sind vorgesehen: 01 Mehrwertsteuer, 06 Akzisen auf Bier, 07 Sonderakzisen auf Bier, 08 Akzisen auf Wein und andere gegorene Fruchtgetränke, 09 Sonderakzisen auf Wein und andere gegorene Fruchtgetränke, 10 Akzisen auf eingeführten Alkohol und eingeführte alkoholische Getränke, 11 Sonderakzisen auf Alkohol und alkoholische Getränke, 13 Akzisen auf Schaumwein, andere gegorene schäumende Getränke und schäumende Zwischenerzeugnisse, 14 Sonderakzisen auf Schaumwein, andere gegorene schäumende Getränke und schäumende Zwischenerzeugnisse, 15 Akzisen auf Limonadengetränke, 16 Akzisen auf andere alkoholfreie Getränke, 17 Akzisen auf verarbeiteten Tabak, 18 Sonderakzisen auf verarbeiteten Tabak, 19 Akzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 20 Sonderakzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 21 Akzisen auf Zwischenerzeugnisse, 22 Akzisen auf Kaffeeextrakt, 25 Akzisen auf inländischen Alkohol und inländische alkoholische Getränke, 27 Akzisen auf gerösteten Kaffee, 28 Akzisen auf ungerösteten Kaffee, 33 Kontrollgebühr auf Heizöl, 72 Energiebeitrag - Mineralöle, 73 Energiebeitrag - Erdgas, 74 Energiebeitrag - elektrischer Strom. Folgende Code sind für die Sondersätze der luxemburgischen Akzisen auf Mineralöle und verarbeiteten Tabak und die Verbrauchsteuer auf in das Grossherzogtum Luxemburg eingeführten Alkohol festgelegt: 11 Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke, 18 Sondersatz der Akzisen auf verarbeiteten Tabak, 20 Sondersatz der Akzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 24 Sondersatz der Akzisen auf Flüssiggas. b) Bemessungsgrundlage: - Für Alkohol und alkoholische Getränke : Anzugeben ist die Anzahl Hektoliter reinen Alkohols, auf den Deziliter genau, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden. - Das Volumen reinen Alkohols bei 20°C, das in einem alkoholhaltigen Produkt enthalten ist, wird auf das Zehntel genau in Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents ausser Acht gelassen werden. Das Volumen der steuerbaren Produkte wird auf den Deziliter genau in Hektolitern ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden.

Anzugeben sind: - für Bier die Anzahl Hektograd Plato, wobei Bruchteile eines Hektograds ausser Acht gelassen werden, - für Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, - für Mineralöle die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, oder gegebenenfalls das Eigengewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Kaffee das Eigengewicht, ausgedrückt in Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden. c) Anwendbarer Abgabensatz d) Geschuldeter Betrag der betreffenden Akzisen oder Sonderakzisen e) Zahlungsweise : A: Barzahlung E: Kredit Feld 48: Zahlungsaufschub : Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos, wenn ein solches auf den Namen des zugelassenen Lagerinhabers eröffnet ist. Feld 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Die beim Amt verbleibende Ausfertigung muss neben dem Original der handschriftlichen Unterschrift der betreffenden Person auch ihren Namen und ihre Vornamen enthalten.

Handelt es sich um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift, seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. 3. Ergänzungsvordrucke 1.Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem « ACC Code 4 »-Vordruck vorgelegt werden. 2. Feld 8 des Ergänzungsvordrucks darf nur Name und Vornamen, Akzisennummer und eventuelle MwSt-Registernummer der betreffenden Person enthalten.3. Der Abschnitt « Zusammenfassung » von Feld 47 ist der Endaufstellung aller Warenpositionen vorbehalten, die Gegenstand der verwendeten « ACC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke sind.Im Hinblick auf die Angabe der Summe nach Besteuerungsart einerseits und der Gesamtsumme andererseits der Gesamtsteuerschuld dürfen diese Angaben also ausschliesslich auf dem letzten Ergänzungsvordruck, der dem « ACC-Code-4 »-Vordruck beigefügt wird, vermerkt werden.

Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder « Warenbezeichnung » so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.

ANLAGE VIII Pour la consultation du tableau, voir image ANLAGE IX WARENEINGANGSBUCH Registrierter Wirtschaftsbeteiligter Nr.

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Dezember 1993 beigefügt zu werden.

Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN 5. MÄRZ 1996 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen;

Aufgrund der Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, abgeändert durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14.

Dezember 1992 und die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.

Dezember 1992 und 30. Juni 1995 über die Akzisen, insbesondere der Artikel 6, 13 und 14;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass die im vorerwähnten, am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Königlichen Erlass vom 30. Juni 1995 erwähnten Ausführungsmassnahmen festlegt; dass diese Ausführungsmassnahmen mit demselben Tag wirksam werden müssen; dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich angenommen werden muss, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Betreiber von festen Rohrleitungen zur Beförderung von Mineralölen oder ihre bestellten Verwalter müssen beim zuständigen Generaldirektor die Zulassung als zugelassener Lagerinhaber beantragen. Zur Bekräftigung ihres Antrags sind die Antragsteller verpflichtet, einen Plan des Teils der festen Rohrleitung, der in Belgien genutzt wird, sowie einerseits die genaue Lokalisierung der Einspeise- und Entnahmestellen des Mineralöls und andererseits eine detaillierte Beschreibung der angewendeten technischen Verfahren vorzulegen. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 4bis - § 1 - Hinsichtlich der Zulassungen, die den in Artikel 2 § 4 erwähnten Wirtschaftsbeteiligten vom Generaldirektor ausgestellt werden, wird der auf belgischem Staatsgebiet befindliche Teil des Rohrleitungsnetzes als ein einziges Steuerlager angesehen.

Natürlichen und juristischen Personen, die über eine solche Zulassung verfügen, wird darüber hinaus eine Befreiung von der Zahlung der Sicherheit für den Verkehr von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung gewährt. § 2 - Die Beförderung von Mineralölen durch feste Rohrleitungen in einen anderen Mitgliedstaat und umgekehrt wird als direkte Verbringung von Waren zwischen benachbarten Lagern angesehen und das Verfahren des innergemeinschaftlichen Verkehrs von Akzisenprodukten ist nicht anwendbar. § 3 - Die Bestimmungen des Artikels 4 § 3 finden mutatis mutandis Anwendung auf die gemäss dem vorliegenden Artikel erteilten Zulassungen. » Art. 3 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « § 4 - In Abweichung von § 1 ist für die in Artikel 4bis § 2 erwähnte Beförderung von Mineralölen durch feste Rohrleitungen kein Begleitdokument erforderlich. » Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 23 - Bei Versand von Akzisenprodukten ab einem in Belgien gelegenen Steuerlager zusammen mit einem Begleitdokument bringt der Versender die in den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen in seiner Lagerbuchhaltung in Abzug. » Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 23bis - § 1 - Bei Empfang der zusammen mit einem Begleitdokument versendeten Akzisenprodukte in Belgien erfasst der Empfänger die tatsächlich erhaltenen Warenmengen in seiner Lagerbuchhaltung.

Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, werden die tatsächlich empfangenen Warenmengen, die in den Ausfertigungen 3 und 4 des Begleitdokuments vermerkt sind, vom Einnehmer, in dessen Amtsbereich der Empfangsort gelegen ist, buchmässig erfasst. § 2 - Unterschreitet die vom Empfänger tatsächlich erhaltene Warenmenge die in den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen und übersteigt diese Abweichung folgende Prozentsätze: Versand von Akzisenprodukten in loser Schüttung: Pour la consultation du tableau, voir image versieht der Empfänger Feld C der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Abweichung >.... » anzugeben ist der entsprechende Prozentsatz). § 3 - In dem in § 2 erwähnten Fall versieht der Einnehmer Feld A der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Einzutreiben » gefolgt von dem beim Versender einzutreibenden Betrag.

Mit Ausnahme der in Artikel 20 des Königlichen Erlasses erwähnten Fälle wird der vorerwähnte einzutreibende Betrag auf die Fehlmenge berechnet, die den in § 2 erwähnten Prozentsatz übersteigt. § 4 - Unterschreitet die vom Empfänger tatsächlich erhaltene Warenmenge die in den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen und ist diese Abweichung kleiner oder gleich den in § 2 erwähnten Prozentsätzen, versieht der Einnehmer Feld A der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Keine Eintreibung erforderlich ».

Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten lässt der Einnehmer vor Eintrag des vorerwähnten Vermerks eine Untersuchung durchführen. § 5 - Die in den Paragrafen 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn die beförderten Waren auch tatsächlich in den Anlagen des Empfängers abgeladen werden. Andernfalls muss der Empfänger die in den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen in seiner Lagerbuchhaltung erfassen. » Art. 6 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 26 - § 1- Die Beförderung von Akzisenprodukten, die in Belgien bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, in einen ebenfalls in Belgien gelegenen Ort über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates muss zusammen mit einem vereinfachten Begleitdokument, das Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 ist, erfolgen. § 2 - Wirtschaftsbeteiligte, die solche Transporte durchführen, müssen beim zuständigen Einnehmer vorher einen schriftlichen Zulassungsantrag stellen.

Solche Zulassungen werden direkt vom Einnehmer ausgestellt und mit Erteilungsdatum wirksam. Ausser bei anders lautendem Vermerk ist ihre Gültigkeitsdauer unbegrenzt. Bei Verstössen oder Unregelmässigkeiten werden sie sofort entzogen. § 3 - Das in § 1 erwähnte Begleitdokument muss neben dem gut erkennbaren Vermerk « Kabotage » auch Nummer und Datum der Erteilung der Zulassung enthalten. § 4 - Versender und Empfänger müssen jede Kontrollmassnahme dulden, die es der Verwaltung ermöglicht, sich des tatsächlichen Eingangs der Waren am Bestimmungsort zu vergewissern. § 5 - Versender wie auch Empfänger müssen anhand der jeweils für sie bestimmten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments eine gesonderte Buchhaltung für den Ein- und Ausgang von Akzisenprodukten, die über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, führen. § 6 - Umgekehrt ist für die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren, die bereits in den steuerlich freien Verkehr übergeführt wurden, ab einem anderen Mitgliedstaat in einen Ort desselben Mitgliedstaates über das belgische Staatsgebiet ebenfalls die Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments erforderlich. » Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Juli 1995 wirksam.

Brüssel, den 5. März 1996 Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER FINANZEN 16. OKTOBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung der Ministeriellen Erlasse im Bereich der Akzisen Der Minister der Finanzen, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23.Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5.

März 1996, insbesondere der Artikel 1, 2, 6, 9, 10, 11, 18, 19, 20, 22, 23bis, 24 und 25;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 1993 über die Regelung der Akzisen auf Mineralöl, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 12. September 1996, insbesondere der Artikel 1, 2, 3, 10bis, 11, 19, 20, 24, 25, 26 und 30;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 1994 über die Regelung der Akzisen auf Bier, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 15. Juli 1996, insbesondere der Artikel 1 und 21;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juni 1994 über die Regelung der Akzisen auf Wein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse, insbesondere der Artikel 1 und 34;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juni 1994 über die Regelung der Akzisen auf Ethylalkohol, insbesondere der Artikel 1, 5 und 104;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. August 1994 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 8. Juli 1998, insbesondere der Artikel 1, 32, 75 und 87;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Ministeriellen Erlasse im Bereich der Akzisen momentan auf Königliche Erlasse verweisen, obwohl diese bereits durch Gesetz bestätigt und aufgehoben worden sind; dass es um jede Verwirrung zu vermeiden wichtig ist, dass diese Verweise schnellstmöglich abgeändert werden; dass vorliegender Erlass daher unverzüglich angenommen werden muss;

Erlässt: Artikel 1 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5.

März 1996, wird wie folgt abgeändert: - In Artikel 1 werden die Wörter « Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte » durch die Wörter « Gesetz: das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte » ersetzt. - In Artikel 2 § 2 werden die Wörter « des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 6 § 2 werden die Wörter « Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1992 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Mineralöl » durch die Wörter « Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl » ersetzt. - In Artikel 9 werden die Wörter « Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 11 § 2 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 10 werden die Wörter « Artikel 6 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 7 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 11 werden die Wörter « Artikel 11 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 11 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 18 § 1 werden die Wörter « Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 § 2 Nr. 1 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 19 werden die Wörter « Artikel 22 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 §§ 3 und 4 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 20 werden die Wörter « Artikel 22 § 2 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 § 2 Nr. 3 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 22 § 2 werden die Wörter « Artikel 19 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 24 §§ 3 und 4 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 23bis § 3, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 5. März 1996, werden die Wörter « Artikel 20 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 25 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 24 werden die Wörter « Artikel 20 des Königliches Erlasses » durch die Wörter « Artikel 25 des Gesetzes » ersetzt. - In Artikel 25 werden die Wörter « Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 14 § 1 des Gesetzes » ersetzt. (...) Brüssel, den 16. Oktober 1998 J.-J. VISEUR Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER FINANZEN 27. NOVEMBER 1998 - Ministerieller Erlass über Zoll und Akzisen Der Minister der Finanzen, Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, insbesondere des Anhangs 37, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998, und des Anhangs 38, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission vom 12.

Januar 1998;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, insbesondere des Artikels 8 § 3;

Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, insbesondere der Artikel 5 und 9, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, und des Artikels 132;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 15. September 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es insbesondere unerlässlich ist, dass natürliche oder juristische Personen, die beschlossen haben ab dem 1.

Januar 1999 Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen in Euro vorzulegen, schnellstmöglich über die in ihren EDV-Programmen anzubringenden Änderungen informiert werden;

Erlässt: (...) KAPITEL III - Akzisenbewegungen Artikel 1 - § 1 - In Nummer 10 der Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte werden zwischen den Wörtern « Betrag » und « der eventuell geleisteten » die Wörter «, je nach Fall in Belgischen Franken oder Euro, » eingefügt. § 2 - Die Erläuterungen zu Anlage IV zum selben Erlass werden wie folgt ergänzt: « 9. Der Betrag der Sicherheit ist je nach Fall in Belgischen Franken oder Euro anzugeben. » § 3 - Die Erläuterungen zu Anlage V zum selben Erlass werden wie folgt ergänzt: « 8. Der Betrag der Sicherheit ist je nach Fall in Belgischen Franken oder Euro anzugeben. » § 4 - Anlage VII zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: a) Die Erläuterung zu Feld 22 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 22: Rechnungswährung und Gesamtrechnungsbetrag: Anzugeben sind nacheinander die Währung, in der der Handelsvertrag ausgestellt ist, und der gesamte für die angemeldeten Waren fakturierte Betrag. Ist eine Rechnung in Euro oder Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken und in ausländischer Währung ausgestellt, ist für die in Feld 22 einzutragenden Beträge die Währungseinheit gemäss dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha-3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.» b) Die Erläuterung zu Feld 23 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 23: Wechselkurs: Handelt es sich bei der Rechnungswährung um eine andere Währung eines Euro-Landes als den Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken, ist der Kurs für die Umrechnung des Euro in diese Währung anzugeben.Handelt es sich bei der Rechnungswährung nicht um die Währung eines Euro-Landes, ist für eine in Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken ausgestellte Anmeldung der von der Zoll- und Akzisenverwaltung veröffentlichte Kurs für die Umrechnung der betreffenden Währung in Belgische beziehungsweise Luxemburgische Franken und für eine in Euro ausgestellte Anmeldung der Kurs für die Umrechnung des Euro in die betreffende Währung anzugeben.

Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. » c) Die Erläuterung zu Feld 44 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « In dem Unterfeld, das sich in der rechten unteren Ecke befindet, ist neben der ersten Warenposition der Anmeldung ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit - Belgischer beziehungsweise Luxemburgischer Franken oder Euro- anzubringen.Diese Angabe gilt für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha-3-Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.» d) Die Erläuterung zu Feld 47 wird wie folgt abgeändert: i) Die Erläuterung zu Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) Besteuerungsart: Die auf die Besteuerungsart anwendbaren Code (erste Kolonne) werden vom Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung festgelegt.» ii) Die Erläuterung wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäss dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. » § 5 - Anlage VIII zum selben Erlass wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. (...) Brüssel, den 27. November 1998 J.-J. Viseur

ANLAGE I Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 27. November 1998 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER FINANZEN 5. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, insbesondere des Artikels 286;

Aufgrund der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, insbesondere des Artikels 13, abgeändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994, und des Artikels 19 Absatz 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, insbesondere des Artikels 13, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, und des Artikels 24 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 27.

November 1998, insbesondere der Artikel 4, 6, 15 und 22;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf Akzisen, den König ermächtigt, in Fällen und unter Bedingungen, die Er festlegt, den Betrag der Sicherheiten für Akzisenprodukte, die in Steuerlagern hergestellt, verarbeitet und gelagert werden, zu erhöhen; dass aufgrund der schnellen Entwicklung der Betrugssysteme die vom König festgelegten Bedingungen mit dieser Entwicklung Schritt halten können sollten; dass der König folglich dem Minister der Finanzen die Befugnis übertragen hat, den Betrag der Sicherheit für die gemäss Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes geänderten Zulassungen zu erhöhen; dass vorliegender Erlass unter diesen Umständen zur selben Zeit in Kraft treten muss wie der Königliche Erlass vom 4. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte und daher unverzüglich angenommen werden muss; Erlässt: Artikel 1 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird durch ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « KAPITEL IIIbis - Festlegung der Sicherheit Artikel 5bis - § 1 - Befinden sich zugelassene Lagerinhaber oder Personen, die eine Zulassung als zugelassener Lagerinhaber beantragt haben, in einer Situation, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte beschrieben ist, kann der Direktor die in Artikel 13 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnte Sicherheit auf 50 Prozent der Akzisen für die in dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten und gelagerten Produkte erhöhen oder festlegen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag von 50 Prozent wird für eine Probezeit von einem Jahr, die am Tag der Annahme dieser Sicherheit seitens des Einnehmers einsetzt, beibehalten. § 3 - Werden während dieser Probezeit keinerlei in § 1 beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf das in Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vorgesehene Niveau herabsetzen. § 4 - Werden während dieser Probezeit in § 1 beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent der betreffenden Akzisensumme erhöhen.

In diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der Sicherheit auf das in Artikel 13 Nr. 1 vorgesehene Niveau erst nach einer Probezeit von zwei Jahren, die am Tag der in Absatz 1 festgelegten Annahme dieser Sicherheit seitens des Einnehmers einsetzt, vornehmen, insofern keinerlei in § 1 beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt wurden. § 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung des Direktors an den zugelassenen Lagerinhaber hinterlegt werden. » Art. 2 - In Artikel 6 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « 11.

Februar 1991 » durch die Wörter « 22. Juli 1998 » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 15 § 1 desselben Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « Anlage XVII » und « 11. Februar 1991 » durch die Wörter « Anlage XI » beziehungsweise « 22. Juli 1998 » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 22 § 1 desselben Ministeriellen Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Ausserdem kann der Generaldirektor für von ihm festzulegende Akzisenprodukte bestimmen, dass eine Kopie der Ausfertigung A über das oder die von ihm festzulegende(n) Kommunikationsmittel spätestens eine Stunde vor Versand an ein von ihm festzulegendes Amt geschickt wird. » Art. 5 - Demselben Artikel 22 desselben Ministeriellen Erlasses wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Bei Empfang in Belgien von akzisenpflichtigen Produkten, die zusammen mit einem Begleitdokument versendet worden sind, kann der Generaldirektor vorsehen, dass für von ihm festzulegende Akzisenprodukte bei Empfang eine Kopie der Ausfertigung 4 des vorerwähnten Begleitdokuments über das oder die von ihm festzulegende(n) Kommunikationsmittel an das von ihm festzulegende Amt geschickt wird. In diesem Fall müssen die empfangenen Produkte ab Versendung der vorerwähnten Ausfertigung 4 eine Stunde lang zur Verfügung der Bediensteten bleiben. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 5. Mai 1999 J.-J. VISEUR Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER FINANZEN 18. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Einführung des Euro in die Ministeriellen Erlasse über Zoll und Akzisen Der Minister der Finanzen, Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, insbesondere der Anhänge 37 und 38;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, insbesondere der Artikel 9, 10 und 132;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1971 über die Zollagenten, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 27. November 1998; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. Mai 1999;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 1993 über die Regelung der Akzisen auf Mineralöl, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. Dezember 1999;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 1. August 1994 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 3. Oktober 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Oktober 1997 zur Festlegung der Vergütung für besondere Leistungen oder Einsätze der Bediensteten der Zoll- oder Akzisenverwaltung, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 27. November 1998;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 27. November 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - vorliegender Erlass ab dem 1. Januar 2002 infolge der definitiven Einführung des Euro die Ministeriellen Erlasse über Zoll und Akzisen anpasst, - die Betreffenden schnellstmöglich von den in dieser Sache getroffenen Massnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen, - vorliegender Erlass folglich unverzüglich angenommen werden muss;

Erlässt: (...) KAPITEL II - Akzisenbewegungen Artikel 1 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird wie folgt abgeändert: a) In Anlage I Nr.10 werden die Wörter, « je nach Fall in Belgischen Franken oder Euro, » durch die Wörter « in Euro » ersetzt. b) Nummer 9 der Erläuterungen zu Anlage IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9.Der Betrag der Sicherheit ist in Euro anzugeben. » c) Nummer 8 der Erläuterungen zu Anlage V wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8.Der Betrag der Sicherheit ist in Euro anzugeben. » d) In Anlage VII wird Absatz 2 der Erläuterung zu Feld 22 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ist eine Rechnung in Euro und ausländischer Währung ausgestellt, ist der in Feld 22 einzutragende Betrag in Euro anzugeben.Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. » e) In Anlage VII wird Absatz 1 der Erläuterung zu Feld 23 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 23: Wechselkurs: Handelt es sich bei der Rechnungswährung nicht um die Währung eines Euro-Landes, ist der Kurs für die Umrechnung des Euro in die betreffende Währung anzugeben.» f) In Anlage VII werden die letzten beiden Absätze der Erläuterung zu Feld 44 aufgehoben.g) In Anlage VII wird der letzte Absatz der Erläuterung zu Feld 47 aufgehoben.h) Anlage VIII wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. (...) Brüssel, den 18. Dezember 2001 D. REYNDERS

Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2001 Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2001 beigefügt zu werden.

Der Minister der Finanzen D. REYNDERS (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 7 - Annexe 7 MINISTERIUM DER FINANZEN 24. JUNI 2002 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 5.

März 1996, 16. Oktober 1998, 27. November 1998 und 5. Mai 1999, insbesondere des Artikels 23bis ;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.

April 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 6. März 2002;

Aufgrund des Gutachtens 33.356/2 des Staatsrates vom 13. Mai 2002;

In der Erwägung, dass die Formalitäten in Bezug auf die Abwicklung der Bewegungen von Mineralöl im Verfahren der Steueraussetzung in Anlehnung an die in den Nachbarländern üblichen Praktiken vereinfacht werden müssen;

Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 23bis § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23.

Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 5. März 1996, werden die Prozentsätze « 0,3% », « 0,2% » und « 0,1% » durch die Prozentsätze « 0,4% », « 0,3% » beziehungsweise « 0,2% » ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 24. Juni 2002 D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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