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Arrêté Royal du 20 juillet 1970
publié le 19 décembre 2011

Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2011000761
pub.
19/12/2011
prom.
20/07/1970
ELI
eli/arrete/1970/07/20/2011000761/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 1970. - Arrêté royal n° 20 fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 5 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 février 2009 modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux (Moniteur belge du 13 février 2009); - de l'arrêté royal du 9 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux (Moniteur belge du 14 décembre 2009); - de l'arrêté royal du 2 juin 2010 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux (Moniteur belge du 7 juin 2010); - de l'arrêté royal du 17 novembre 2010 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux (Moniteur belge du 22 novembre 2010, err. du 21 décembre 2010); - des articles 21 à 24 de l'arrêté royal du 19 décembre 2010 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 14, 15 et 20 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 24 décembre 2010).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Tabellen A und B der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Januar 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 28. Januar 2009; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - Belgien, wie die gesamte Welt, gegenwärtig in einer anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise steckt. In dem von der Kommission am 26.

November 2008 angekündigten europäischen Plan zur Wirtschaftsbelebung werden die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, gezielte, rechtzeitige und zeitweilige Massnahmen zu treffen, die unverzüglich umsetzbar sind. In dem von der Regierung am 11. Dezember 2008 vorgelegten Plan zur Wirtschaftsbelebung werden eine Reihe von Massnahmen vorgesehen mit dem Ziel, kurzfristig das Vertrauen wiederherzustellen und langfristig die Sicherheit zu erhöhen. Die von der Regierung angekündigten Massnahmen sind im Rahmen dieser Empfehlung zu sehen. Sie sollen den Haushalten und Unternehmen helfen, diese schwierige Zeit zu überstehen. In Anbetracht der europäischen Empfehlung erachtet die Regierung es für äusserst notwendig, allen Massnahmen ihres Plans zur Wirtschaftsbelebung innerhalb kürzester Frist eine Rechtsgrundlage zu verleihen. Sie möchte dadurch den Wirtschaftsteilnehmern und der Bevölkerung ein starkes Zeichen setzen, - es folglich für die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erforderlich ist, dass sie mit 1. Januar 2009 wirksam werden, - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.936/2 des Staatsrates vom 10. Februar 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20.

Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1999, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2002, 14. Januar 2004, 19. Januar 2006 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "und Personen in Schwierigkeiten" durch die Wörter ", Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten" ersetzt.b) Der Paragraph wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, 6. Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von psychiatrischen Patienten stattfinden." Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1quater - Ab dem 1. Januar 2009 bis einschliesslich zum 31.

Dezember 2009 wird der Vorteil des ermässigten Steuersatzes von 6 Prozent für Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den Abbruch und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, nur gewährt, wenn die in Rubrik XXXVII derselben Tabelle A aufgezählten Bedingungen, Nr. 2 ausgenommen, erfüllt sind." Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegen Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den Bau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die nach Ausführung der Arbeiten entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt wird als ständige Privatwohnung des Bauherrn, der dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, ab dem 1. Januar 2009 bis einschliesslich zum 31. Dezember 2009 dem Steuersatz von 6 Prozent auf eine gesamte kumulierte Besteuerungsgrundlage von 50.000 EUR ohne MwSt.

Für den Vorteil des ermässigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Der Zeitpunkt, zu dem gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, muss vor dem Erstbezug des Gebäudes liegen und spätestens der 31.Dezember 2009 sein. 2. Die erwähnten Leistungen müssen von einer Person erbracht und in Rechnung gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches als Unternehmer registriert ist.3. Der Bauherr oder sein Vertreter muss: a) bevor gemäss Artikel 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, bei einem Dienst der für Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung in der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form erklären, dass das Gebäude, das er bauen lässt, dazu bestimmt ist, entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt zu werden als ständige Privatwohnung des Bauherrn, der dort seinen Wohnsitz nimmt, b) dem Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aushändigen.4. Der Dienstleistende muss: a) auf der Rechnung, die er ausstellt, und dem Duplikat, das er aufbewahrt, das Datum und die Referenznummer der in Nr.3 Buchstabe a) erwähnten Erklärung und das Mehrwertsteueramt, bei dem die Erklärung eingereicht wurde, angeben, b) spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes von 6 Prozent ausgestellt wurde, dem für ihn zuständigen Mehrwertsteueramt eine Abschrift dieser Rechnung zukommen lassen.5. Insofern die in Nr.4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind und ausser bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes. § 2 - In Abweichung von Artikel 1 unterliegen Lieferungen von Gebäuden und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an Gebäuden, die nicht aufgrund von Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, ab dem 1. Januar 2009 bis einschliesslich zum 31.

Dezember 2009 dem Steuersatz von 6 Prozent auf eine gesamte kumulierte Besteuerungsgrundlage von 50.000 EUR ohne MwSt., wenn diese Gebäude entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt werden als ständige Privatwohnung des Erwerbers, der dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und sie vor dem 1. Januar 2009 noch nicht bezogen wurden.

Für den Vorteil des ermässigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Wer unter Bedingungen, unter denen der Steueranspruch entsteht, das Gebäude liefert oder ein dingliches Recht an dem Gebäude begründet, abtritt oder zurückabtritt, muss : a) bevor gemäss Artikel 17 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, beim Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich er seinen Wohnsitz oder seinen Gesellschaftssitz hat, in der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Form erklären, dass das Gebäude, das er abtritt oder an dem er ein dingliches Recht begründet, abtritt oder zurückabtritt, dazu bestimmt ist, entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt zu werden als ständige Privatwohnung des Erwerbers, der dort seinen Wohnsitz nimmt, b) diese Erklärung muss ausserdem vom Erwerber des Gebäudes oder des dinglichen Rechtes an dem Gebäude ausgefüllt und unterzeichnet werden.2. Auf der vom Zedenten ausgestellten Rechnung und dem Duplikat, das er aufbewahrt, muss angegeben sein, dass das Gebäude entweder ausschliesslich oder hauptsächlich genutzt wird als ständige Privatwohnung des Erwerbers, der dort seinen Wohnsitz nimmt.3. Spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes von 6 Prozent ausgestellt wurde, muss der Zedent dem für ihn zuständigen Mehrwertsteueramt eine Abschrift dieser Rechnung zukommen lassen. § 3 - Die in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Bedingungen müssen erfüllt bleiben während eines Zeitraums, der wie folgt endet: 1. in Bezug auf den Bau einer Wohnung am 31.Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs des Gebäudes, 2. in Bezug auf die Lieferung eines Gebäudes und die Begründung, Abtretung und Rückabtretung dinglicher Rechte an einem Gebäude, die nicht aufgrund von Artikel 44 § 3 Nr.1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs des Gebäudes durch den Erwerber.

Wenn der Bauherr oder der Erwerber innerhalb des weiter oben genannten Zeitraums Änderungen vornimmt, wodurch die in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, muss er: 1. beim Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich das Gebäude liegt, innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem die Änderungen begonnen wurden, eine entsprechende Erklärung einreichen, 2.dem Staat den erhaltenen Steuervorteil rückführen. § 4 - Der ermässigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf keinen Fall anwendbar auf: 1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und Einfriedungsarbeiten, 2.Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen Einrichtungen zum Gegenstand haben, 3. Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr.3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Immobilienleistungen, die sich auf ein Gebäude beziehen, das bereits Gegenstand einer in § 2 erwähnten Leistung unter Anwendung des ermässigten Steuersatzes von 6 Prozent war." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1sexies - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) unterliegen in Tabelle B Rubrik X § 1 der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Leistungen ab dem 1. Januar 2009 bis einschliesslich zum 31. Dezember 2009 dem Steuersatz von 6 Prozent. Die in Rubrik X § 2 derselben Tabelle B angeführten Ausschliessungen finden weiterhin Anwendung." Art. 5 - Tabelle A Rubrik XXXI § 2 der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "und Personen in Schwierigkeiten" durch die Wörter ", Personen in Schwierigkeiten, Personen mit psychischen Störungen, geistig Behinderten und psychiatrischen Patienten" ersetzt.b) Der Paragraph wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.psychiatrische Pflegeheime, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit stabilisierten chronischen psychischen Störungen oder geistig Behinderte aufgenommen werden und die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, 6. Gebäude, in denen als Initiative des begleiteten Wohnens, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist, die Aufnahme auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt und die Begleitung von psychiatrischen Patienten stattfinden." Art. 6 - Tabelle A Rubrik XXXVI der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: "Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext".2. Paragraph 1 Buchstabe A wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der ermässigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf: A.Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäss Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind: a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften vermietet zu werden, b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften verkauft zu werden, c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von den von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden,". Art. 7 - Tabelle B Rubrik X der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Dezember 1993 und 26. April 1999 und durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: "Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext".2. Paragraph 1 Buchstabe A in limine wird wie folgt ersetzt: "A.Lieferungen von nachstehenden Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäss Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Güter für den Wohnungsbau in einem sozialpolitischen Kontext bestimmt sind:". 3. In § 1 Buchstabe A Buchstabe a) werden die Wörter "als Sozialwohnungen" gestrichen.4. In § 1 Buchstabe A Buchstabe b) werden die Wörter "als Sozialwohnungen" gestrichen.5. In § 1 Buchstabe A Buchstabe c) werden die Wörter "als Sozialwohnungen" gestrichen. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009.

Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. November 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 10. November 2009; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - durch den vorliegenden Entwurf einerseits die Massnahmen zur Belebung der Wirtschaft im Baugewerbe über Dezember 2009 hinaus verlängert werden und andererseits ein ermässigter Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen eingeführt wird, - diese Massnahmen am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen, - die verschiedenen Dienstleistenden und anderen Wirtschaftsteilnehmer und ihre Kunden unverzüglich über diese Änderungen unterrichtet werden müssen, - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.437/1 des Staatsrates vom 19. November 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1quater des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20.

Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "31.Dezember 2009" werden durch die Wörter "31.

Dezember 2010" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch die Wörter "und insofern die Städtebaugenehmigung für die erwähnten Leistungen vor dem 1.April 2010 bei der zuständigen Behörde beantragt wird" ergänzt.

Art. 2 - Artikel 1quinquies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "31.Dezember 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt. b) In § 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "31. Dezember 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt. c) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.Die Städtebaugenehmigung für die erwähnten Leistungen muss vor dem 1. April 2010 bei der zuständigen Behörde beantragt werden." d) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "31.Dezember 2009" durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt. e) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.Die Städtebaugenehmigung für die erwähnten Leistungen muss vor dem 1. April 2010 bei der zuständigen Behörde beantragt werden." Art. 3 - Artikel 1sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "31.Dezember 2009" werden durch die Wörter "31.

Dezember 2010" ersetzt. 2. Der erste Satz wird durch die Wörter ", insofern die Städtebaugenehmigung für die erwähnten Leistungen vor dem 1.April 2010 bei der zuständigen Behörde beantragt wird" ergänzt.

Art. 4 - Tabelle B Rubrik I der Anlage zu demselben Erlass, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "I. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Lieferung von Getränken ausgenommen".

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 9. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in den Artikeln 1bis und 1quinquies des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen und in den Tabellen A Rubrik XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI und XXXVII und B Rubrik X der Anlage zu diesem Erlass wird die Anwendung eines ermässigten Mehrwertsteuersatzes festgelegt.

Dies betrifft Immobilienarbeiten und andere mit diesen Arbeiten gleichgesetzte Leistungen in Bezug auf Privatwohnungen, Einrichtungen für Behinderte, sozialen Wohnungsbau und Abbruch und damit einhergehenden Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten, insofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Für die Anwendung des ermässigten Steuersatzes ist es unter anderem erforderlich, dass die Leistungen einem Endverbraucher von einer Person erbracht und in Rechnung gestellt werden, die gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist.

Werden die Leistungen von einem Unternehmer erbracht, der nicht registriert ist, unterliegen sie dem normalen Mehrwertsteuersatz von 21 Prozent.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil C-433/04 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien vom 9. November 2006 entschieden, dass die belgischen Registrierungsvorschriften im Widerspruch stehen zum freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 und 50 des EG-Vertrags). Wenn bei Vertragsabschluss keine Registrierung vorlag, so galt eine gesamtschuldnerische Haftung für Steuer- und Sozialschulden. Wenn bei Zahlung keine Registrierung vorlag, so galt eine Einbehaltungspflicht in Bezug auf Rechnungen und eine Pflicht zur Zahlung an die Regierung für Steuer- und Sozialschulden.

Nach dieser Verurteilung hat die Regierung entschieden, die gesamtschuldnerische Haftung und die Einbehaltungspflicht nicht länger von einer Registrierung abhängig zu machen, sondern davon, ob Steuer- oder Sozialschulden vorliegen oder nicht. Neue Vorschriften sind im Programmgesetz vom 27. April 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2007) festgelegt worden. Ausländische Unternehmer müssen sich jedoch weiterhin registrieren lassen, damit ihre Klienten für die in Absatz 2 des vorliegenden Berichtes aufgezählten Leistungen den ermässigten Mehrwertsteuersatz beanspruchen können.

In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird vorgesehen, dass in den entsprechenden Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 20 die Registrierung als Unternehmer als Bedingung für die Anwendung des ermässigten Mehrwertsteuersatzes künftig gestrichen wird.

Die budgetären Auswirkungen des vorliegenden Entwurfs können nicht berechnet werden, da die Mehrwertsteuererklärung diesbezüglich keine ausreichenden Angaben enthält, um zwischen registrierten und nicht registrierten Unternehmern unterscheiden zu können.

Da beigefügter Erlass in Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er der Beratung im Ministerrat; dies ist am 29. April 2010 erfolgt.

Das Gutachten des Staatsrates ist am 20. Mai 2010 innerhalb der Frist, die durch Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe Kollegium festgelegt ist, abgegeben worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

2. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 19. April 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.204/1 des Staatsrates vom 20. Mai 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1bis § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000, werden die Wörter "von einer Person" und die Wörter ", die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist" gestrichen.

Art. 2 - In Artikel 1quinquies § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird Nr. 2 aufgehoben.

Art. 3 - In Tabelle A Rubrik XXXI § 1 Nr. 4 der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1986 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1992, werden die Wörter "von einer Person" und die Wörter ", die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist" gestrichen.

Art. 4 - Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 21.

Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für und zu Lasten einer regionalen Wohnungsbaugesellschaft, einer von ihr zugelassenen Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, einer Provinz, einer Interkommunalen, einer Gemeinde, eines interkommunalen öffentlichen Sozialhilfezentrums oder eines öffentlichen Sozialhilfezentrums." b) In § 1 Nr.3 werden die Wörter "in Nr. 1 Buchstabe b) " durch die Wörter "in Nr. 1" ersetzt. c) In § 3 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "in § 1 Nr.1 Buchstabe b) " durch die Wörter "in § 1 Nr. 1" ersetzt. d) In § 4 werden die Wörter "in § 1 Nr.1 Buchstabe b) " durch die Wörter "in § 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 5 - Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 21.

Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. Die Leistungen müssen erbracht und in Rechnung gestellt werden für und zu Lasten einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person, die eine Einrichtung verwaltet, in der auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Behinderte aufgenommen werden und die aus diesem Grund eine Beteiligung vom Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter oder vom "Fonds communautaire pour l'intégration sociale et professionnelle des personnes handicapées" oder vom "Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap" oder von der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge erhält." b) In § 3 werden die Wörter "in § 1 Nr.2 Buchstabe b) " durch die Wörter "in § 1 Nr. 2" ersetzt. c) In § 4 werden die Wörter "in § 1 Nr.2 Buchstabe b) " durch die Wörter "in § 1 Nr. 2" ersetzt.

Art. 6 - In Tabelle A Rubrik XXXVI § 1 Buchstabe B der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "von einer Person" und die Wörter ", die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist" gestrichen.

Art. 7 - In Tabelle A Rubrik XXXVII Absatz 2 der Anlage zu demselben Erlass, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, wird Nr. 3 aufgehoben.

Art. 8 - In Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe B der Anlage zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1993, werden die Wörter "von einer Person" und die Wörter ", die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäss den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist" gestrichen.

Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, gemäss den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG genannten Kategorien einen oder zwei ermässigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen.Die vorerwähnte Richtlinie 2006/112/EG wurde vor Kurzem durch die Richtlinie 2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermässigte Mehrwertsteuersätze abgeändert.

Infolge dieser Richtlinie 2009/47/EG ist der frühere Anhang IV in den Anhang III aufgenommen worden, sodass der ermässigte Mehrwertsteuersatz für Folgendes gelten kann: - Leistungen in Bezug auf Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die heute in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 aufgenommen sind, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung (Kategorie 10a) ausmachen, - kleine Reparaturdienstleistungen an Fahrrädern, Schuhen und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (einschliesslich Ausbesserung und Änderung) (Kategorie 19), die heute in Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 aufgenommen sind.

Durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität beabsichtigt, die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden zeitweiligen Bestimmungen in Bezug auf arbeitsintensive Dienstleistungen - die schon seit 1. Januar 2000 in Kraft sind und die nacheinander durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2002, 14.

Januar 2004 und 19. Januar 2006 und durch das Programmgesetz vom 27.

Dezember 2006 verlängert wurden - bis zum 30. Juni 2011 zu verlängern.

Durch die Artikel 1 und 2 dieses Entwurfs wird der Zeitraum, in dem die Regelung über arbeitsintensive Dienstleistungen Anwendung finden kann, bis zum 30. Juni 2011 verlängert.

Die budgetären Auswirkungen sind neutral, da dieser Entwurf die Beibehaltung einer bestehenden Massnahme in Bezug auf arbeitsintensive Dienstleistungen ist.

Da beigefügter Erlass in Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er der Beratung im Ministerrat; dies ist am 24. September 2010 erfolgt.

Das Gutachten des Staatsrates ist am 21. Oktober 2010 innerhalb der Frist, die durch Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe Kollegium festgelegt ist, abgegeben worden.

Dieses Gutachten ist berücksichtigt worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

17. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

In der Erwägung, dass durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5.

Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermässigte Mehrwertsteuersätze die Artikel 106 bis 108 dieser Richtlinie über befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen aufgehoben worden sind und diese Dienstleistungen in Anhang III dieser Richtlinie, das heisst in das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermässigte Mehrwertsteuersätze gemäss Artikel 98 dieser Richtlinie angewandt werden können, eingefügt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 21. September 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.765/1 des Staatsrates vom 21. Oktober 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 18.Januar 2000 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010, werden die Wörter "bis einschliesslich zum 31. Dezember 2010" durch die Wörter "bis einschliesslich zum 30. Juni 2011" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 2000 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "bis einschliesslich zum 31. Dezember 2010" durch die Wörter "bis einschliesslich zum 30. Juni 2011" ersetzt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 1 § 9, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 8, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 12 § 2, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 36 § 1 Buchstabe a), ersetzt durch das Programmgesetz vom 23.

Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992, des Artikels 44 § 3 Nr. 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 45 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 48 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28. Dezember 1992, den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 59 § 2, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die Veräusserungen von Gebäuden, die Begründungen eines dinglichen Rechts an einem Gebäude und die Abtretungen und Rückabtretungen eines solchen dinglichen Rechts gemäss den Bestimmungen von Artikel 8 oder Artikel 44 § 3 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich des Mehrwertsteuergesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Schätzungsverfahrens;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 21. und 26.

Oktober 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. Dezember 2010; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass - die durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 am Mehrwertsteuergesetzbuch angebrachten Abänderungen in Bezug auf die Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden am 1.

Januar 2011 in Kraft treten, - infolge dieser Abänderungen einige Bestimmungen der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer mit dem abgeänderten Mehrwertsteuergesetzbuch in Übereinstimmung gebracht werden müssen, - die Massnahmen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen technischer Art sind, am selben Datum in Kraft treten müssen, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, - diese Massnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 21 - In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 2.

Juni 2010, wie folgt ersetzt: " § 3 - Der ermässigte Steuersatz ist ebenfalls auf Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches und auf Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäss Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, anwendbar, wenn diese Güter: - besonders angepasst sind, um von einem Behinderten als Privatwohnung genutzt zu werden, - einer in § 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtung oder Gesellschaft geliefert und in Rechnung gestellt werden - und dazu bestimmt sind, von dieser Einrichtung oder Gesellschaft an Behinderte erwähnt in § 1 Nr. 3 vermietet zu werden." Art. 22 - In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu demselben Erlass wird § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 2. Juni 2010, wie folgt ersetzt: " § 3 - Der ermässigte Steuersatz ist ebenfalls auf Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches und auf Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäss Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, anwendbar, wenn diese Güter dazu bestimmt sind, als Wohnkomplexe zur Unterbringung von Behinderten genutzt zu werden, und sie einer in § 1 Nr. 2 erwähnten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Person geliefert und in Rechnung gestellt werden." Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 24 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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