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Arrêté Royal du 21 janvier 2000
publié le 22 avril 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du chapitre III de la loi du 17 novembre 1998 portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie et de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux

source
ministere de l'interieur
numac
2000000036
pub.
22/04/2000
prom.
21/01/2000
ELI
eli/arrete/2000/01/21/2000000036/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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21 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du chapitre III de la loi du 17 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/11/1998 pub. 11/12/1998 numac 1998000733 source ministere de l'interieur Loi portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie fermer portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie et de la loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 source services du premier ministre Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - du chapitre III de la loi du 17 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/11/1998 pub. 11/12/1998 numac 1998000733 source ministere de l'interieur Loi portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie fermer portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie, - de la loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 source services du premier ministre Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du chapitre III de la loi du 17 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/11/1998 pub. 11/12/1998 numac 1998000733 source ministere de l'interieur Loi portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie fermer portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie; - de la loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 source services du premier ministre Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 janvier 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 17. NOVEMBER 1998 - Gesetz zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", die allgemeine Polizeidienste sind" gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter ", die Schiffahrtspolizei" gestrichen.3. In Absatz 2 werden die Wörter "und die Luftfahrtpolizei" gestrichen.4. In Absatz 2 werden die Wörter "auf die Eisenbahnpolizei" gestrichen.5. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 10 § 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 4 - Die Ausführung luftfahrtpolizeilicher Aufträge, die sich auf die Verwaltung oder die Betreibung der Flughäfen auswirken, bildet den Gegenstand einer auf Antrag der zuständigen Behörden organisierten Beratung. Vereinbarungen, die bei dieser Beratung zustande kommen, werden in ein Vereinbarungsprotokoll aufgenommen.

Die Ausführung eisenbahnpolizeilicher Aufträge, die sich auf die Verwaltung oder die Betreibung der Eisenbahnen auswirken, bildet den Gegenstand einer auf Antrag der zuständigen Behörden organisierten Beratung. Vereinbarungen, die bei dieser Beratung zustande kommen, werden in ein Vereinbarungsprotokoll aufgenommen.

Die Ausführung seefahrtpolizeilicher und der schiffahrtspolizeilicher Aufträge, die sich auf die Verwaltung oder die Betreibung der Häfen auswirken, bildet den Gegenstand einer auf Antrag der zuständigen Behörden organisierten Beratung. Vereinbarungen, die bei dieser Beratung zustande kommen, werden in ein Vereinbarungsprotokoll aufgenommen." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16bis - Die Gendarmerie ist mit der Ausführung der seefahrtpolizeilichen und schiffahrtspolizeilichen Aufträge betraut, unbeschadet der Polizeibefugnisse, die bestimmten Bediensteten der zuständigen öffentlichen Verwaltungen durch das Gesetz zuerkannt werden." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16ter - Die Gendarmerie ist mit der Ausführung der luftfahrtpolizeilichen Aufträge betraut, unbeschadet der Polizeibefugnisse, die bestimmten Bediensteten der zuständigen öffentlichen Verwaltungen durch das Gesetz zuerkannt werden." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16quater - Die Gendarmerie ist mit der Ausführung der eisenbahnpolizeilichen Aufträge betraut." Art. 13 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", die Gemeindepolizei und die für den betroffenen Ort zuständigen besonderen Polizeidienste" durch die Wörter "und die Gemeindepolizei" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", die Gemeindepolizei und die Schiffahrtspolizei" durch die Wörter "und die Gemeindepolizei" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", der Gemeindepolizei und der besonderen Polizeidienste" durch die Wörter "und der Gemeindepolizei" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 28 § 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Im Hinblick auf die Sicherheit des internationalen Transports kann die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sicherheitsdurchsuchungen vorschreiben, die unter den Umständen und nach den Modalitäten auszuführen sind, die sie bestimmt." Art. 17 - Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE


Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 7. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Art. 2 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: 1. dem Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, 2.den Polizeidiensten: die föderale Polizei und die lokalen Polizeikorps, 3. der Generalinspektion: die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei. Art. 3 - Die Polizeidienste werden auf zwei Ebenen organisiert und strukturiert: der föderalen Ebene und der lokalen Ebene, die gemeinsam die integrierte Polizeifunktion gewährleisten. Diese Ebenen sind autonom und unterstehen unterschiedlichen Behörden. Durch vorliegendes Gesetz werden die funktionellen Beziehungen zwischen diesen beiden Ebenen geregelt.

Gemäss Titel II des vorliegenden Gesetzes gewährleistet die lokale Polizei auf lokaler Ebene die polizeiliche Grundfunktion, die alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem Gebiet der Polizeizone erforderlichen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge umfasst, sowie die Erfüllung bestimmter Polizeiaufträge mit föderalem Charakter.

Gemäss Titel III des vorliegenden Gesetzes gewährleistet die föderale Polizei auf dem gesamten Staatsgebiet unter Berücksichtigung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität die spezialisierten und überlokalen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge sowie Aufträge zur Unterstützung der lokalen Polizeidienste und der Polizeibehörden.

Durch den integrierten Polizeidienst werden den Behörden und den Bürgern gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs gewährleistet.

Art. 4 - Unter Beachtung der Vorrechte der zuständigen Behörden sind die Minister des Innern und der Justiz mit der Koordinierung der allgemeinen Polizeipolitik sowie mit der Koordinierung der Verwaltung der föderalen Polizei und der lokalen Polizei beauftragt. Zu diesem Zweck erstellen sie jährlich einen nationalen Sicherheitsplan.

Die Leitlinien dieses nationalen Sicherheitsplans werden dem Parlament mitgeteilt.

Der nationale Sicherheitsplan gewährleistet eine globale und integrierte Vorgehensweise im Bereich Sicherheit und sorgt für Kohärenz im Auftreten der Polizeidienste. Er wird in den zonalen Sicherheitsplänen berücksichtigt.

Die Minister des Innern und der Justiz sorgen im Rahmen der ihnen durch vorliegendes Gesetz erteilten Befugnisse zudem dafür, die Polizeidienste so zu organisieren, dass eine effiziente Zusammenarbeit bei Einsätzen und eine integrierte Polizeifunktion gewährleistet werden.

Art. 5 - Die Aufträge der Polizeidienste werden durch Gesetz festgelegt.

KAPITEL II - Der föderale Polizeirat Art. 6 - Es wird ein föderaler Polizeirat geschaffen. Er setzt sich wie folgt zusammen: 1. ein Präsident, 2.ein Vertreter des Ministers des Innern und ein Vertreter des Ministers der Justiz, 3. der Generalprokurator, Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren, 4.ein Gouverneur, 5. der föderale Prokurator, 6.ein Prokurator des Königs, 7. ein Untersuchungsrichter, 8.drei Bürgermeister, Mitglieder des Bürgermeisterbeirats, wovon jeder aus einer anderen Region kommt, 9. der Generalkommissar, 10.ein Korpschef der lokalen Polizei.

Der föderale Polizeirat umfasst ohne den Präsidenten ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.

Der Präsident und die in Absatz 1 Nr. 4, 6, 7, 8 und 10 erwähnten Mitglieder des föderalen Polizeirats werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren bestellt.

Der Korpschef der lokalen Polizei wird auf Vorschlag des in Artikel 91 erwähnten Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei bestellt.

Art. 7 - Der föderale Polizeirat richtet unbeschadet der anderen Befugnisse, die ihm durch Gesetz erteilt worden sind, Stellungnahmen an die Minister des Innern und der Justiz und ist mit der globalen Evaluation der Arbeitsweise und der Organisation der föderalen Polizei und der lokalen Polizeidienste, insbesondere auf der Grundlage eines von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei erstellten Jahresberichts, beauftragt.

Er gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Entwurf des nationalen Sicherheitsplans ab und evaluiert regelmässig dessen Ausführung. Die Stellungnahme des föderalen Polizeirats wird dem Parlament zusammen mit den Leitlinien des Plans mitgeteilt.

Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise des föderalen Polizeirats durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz fest.

KAPITEL III - Der Bürgermeisterbeirat Art. 8 - Es wird ein Bürgermeisterbeirat geschaffen. Jeder Erlass mit Verordnungscharakter in bezug auf die lokale Polizei wird dem Beirat vom Minister des Innern zur Stellungnahme vorgelegt.

Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König die Zusammensetzung und die Modalitäten für die Bestellung der Mitglieder und für die Arbeitsweise des Rats, einschliesslich der Fristen für die Abgabe der Stellungnahmen des Rats.

Der König achtet auf den repräsentativen Charakter des Beirats unter Berücksichtigung der Arten von Polizeizonen. Die Mitglieder des Beirats und dessen Ersatzmitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt.

Der Verlust der Eigenschaft als Bürgermeister führt von Rechts wegen zur Beendigung des Mandats als Mitglied des Beirats.

TITEL II - Die lokale Polizei KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Die Polizeizonen Art. 9 - Der König teilt das Gebiet der Provinzen und das Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz in Polizeizonen auf, nachdem die betroffenen Bürgermeister, die die Gemeinderäte diesbezüglich konsultieren, der Generalprokurator und der Gouverneur zu einem Aufteilungsvorschlag des Ministers des Innern Stellung genommen haben. Dabei werden ausser für Gemeinden, die unter die Zuständigkeit mehrerer Gerichtsbezirke fallen, die Grenzen der Gerichtsbezirke respektiert.

Eine Polizeizone besteht aus einer oder mehreren Gemeinden. Eine Mehrgemeindezone besitzt Rechtspersönlichkeit.

Art. 10 - Jede Polizeizone verfügt über ein lokales Polizeikorps. In Mehrgemeindezonen wird die lokale Polizei so organisiert, dass sie über einen oder mehrere Polizeiposten in jeder Gemeinde der Zone verfügt.

Art. 11 - In Mehrgemeindezonen werden die Befugnisse des Gemeinderats in Sachen Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps von dem in Artikel 12 erwähnten Polizeirat ausgeübt.

In denselben Zonen werden die jeweiligen Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des Bürgermeisters in Sachen Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps von dem in Artikel 23 erwähnten Polizeikollegium ausgeübt.

Ohne in irgendeiner Weise die Befugnisse der Bürgermeister antasten zu können, hat der Polizeirat das Recht, von den Bürgermeistern über die Weise informiert zu werden, in der sie die Befugnisse ausüben, die ihnen aufgrund der Artikel 42, 43 und 45 sowie des Artikels 133 Absatz 2 und 3 des neuen Gemeindegesetzes erteilt worden sind.

Abschnitt 2 - Der Polizeirat und das Polizeikollegium Unterabschnitt 1 - Zusammensetzung des Polizeirats und des Polizeikollegiums Art. 12 - Die lokale Polizei in Mehrgemeindezonen wird von einem Polizeirat verwaltet, der sich wie folgt zusammensetzt: - 13 Mitglieder in einer Mehrgemeindezone mit nicht mehr als 15 000 Einwohnern, - 15 Mitglieder für eine Bevölkerung von 15 001 bis 25 000 Einwohnern, - 17 Mitglieder für eine Bevölkerung von 25 001 bis 50 000 Einwohnern, - 19 Mitglieder für eine Bevölkerung von 50 001 bis 80 000 Einwohnern, - 21 Mitglieder für eine Bevölkerung von 80 001 bis 100 000 Einwohnern, - 23 Mitglieder für eine Bevölkerung von 100 001 bis 150 000 Einwohnern, - 25 Mitglieder für eine Bevölkerung von mehr als 150 000 Einwohnern.

Der Polizeirat setzt sich verhältnismässig aus Gemeinderatsmitgliedern der verschiedenen Gemeinden, die gemeinsam die Mehrgemeindezone bilden, zusammen, und zwar auf der Grundlage ihrer jeweiligen Bevölkerungszahlen. Jeder Gemeinderat verfügt über mindestens einen Vertreter im Polizeirat.

In den Fällen, in denen die in Absatz 2 erwähnte Verhältnismässigkeit verhindert, dass ein Gemeinderat vertreten ist, wird zur Behebung dieser Situation ein zusätzliches Mitglied zuerkannt. Die in Absatz 1 festgelegte Anzahl Mitglieder wird in diesem Fall um eine Einheit erhöht.

Für jedes ordentliche Mitglied gibt es ein oder zwei Ersatzmitglieder.

Die Bürgermeister der Gemeinden, die einer Mehrgemeindezone angehören, sind von Rechts wegen Mitglieder des Polizeirats. Sie sind nicht in der gemäss Absatz 1 festgelegten Anzahl Mitglieder enthalten.

Art. 13 - Für die Festlegung und die Aufteilung der in Artikel 12 erwähnten Anzahl Mitglieder werden die Bevölkerungszahlen berücksichtigt, die als Grundlage für die Zusammensetzung der verschiedenen Gemeinderäte in der betreffenden Mehrgemeindezone gedient haben.

Art. 14 - Um zum ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied des Polizeirats gewählt werden zu können, muss der Kandidat am Wahltag dem Gemeinderat einer der Gemeinden angehören, aus denen sich die Mehrgemeindezone zusammensetzt.

Art. 15 - Ordentliche Mitglieder des Polizeirats dürfen weder bis zum dritten Grad miteinander verwandt oder verschwägert noch miteinander verheiratet sein.

Eine nach der Wahl entstandene Verschwägerung zwischen Ratsmitgliedern führt nicht zur Beendigung ihres Mandats.

Die Vorzugsreihenfolge für die zu ordentlichen Mitgliedern gewählten Personen wird gemäss der in Artikel 17 festgelegten Reihenfolge geregelt. Das ordentliche Mitglied hat den Vorzug gegenüber demjenigen, das als Ersatzmitglied Mitglied des Rats wird. Die Vorzugsreihenfolge für Personen, die gleichzeitig als Ersatzmitglieder Mitglieder des Rats werden, wird gemäss der in Artikel 17 festgelegten Reihenfolge geregelt.

Art. 16 - Die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten werden in jedem Gemeinderat von einem oder mehreren Gemeinderatsmitgliedern schriftlich vorgeschlagen; die Kandidaten geben ihr schriftliches Einverständnis durch eine unterzeichnete Erklärung auf der Vorschlagsurkunde. Der Bürgermeister nimmt, unterstützt vom Gemeindesekretär und im Beisein eines Gemeinderatsmitglieds jeder politischen Fraktion, die eine Kandidatenliste einreicht, die Vorschlagsurkunden in Empfang.

Für die Wahl der Mitglieder des Polizeirats verfügt jedes Gemeinderatsmitglied über eine Stimme, wenn weniger als vier Mitglieder zu wählen sind, über drei Stimmen, wenn vier oder fünf Mitglieder zu wählen sind, über vier Stimmen, wenn sechs oder sieben Mitglieder zu wählen sind, über fünf Stimmen, wenn acht oder neun Mitglieder zu wählen sind, über sechs Stimmen, wenn zehn oder elf Mitglieder zu wählen sind, und über acht Stimmen, wenn zwölf oder mehr Mitglieder zu wählen sind.

Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt in geheimer Abstimmung und in einem einzigen Wahlgang. Jedes Gemeinderatsmitglied erhält ebenso viele Stimmzettel, wie es über Stimmen verfügt. Auf jedem Stimmzettel gibt es eine Stimme für ein ordentliches Mitglied ab.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und das Verfahren für die Einreichung der Kandidatenlisten und für die Wahlen festlegen.

Art. 17 - Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als ordentliche Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit gebührt der Vorzug in nachstehender Reihenfolge: 1. dem Kandidaten, der am Wahltag ein Mandat im Polizeirat ausübt. Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, 2. dem Kandidaten, der zu einem früheren Zeitpunkt ein Mandat im Polizeirat ausgeübt hat.Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, und bei gleicher Dauer derjenige, der es als letzter beendet hat, 3. dem ältesten Kandidaten, der das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat, 4.dem jüngsten der Kandidaten, die das Alter von sechzig Jahren erreicht haben.

Der Gewählte, dessen Wahl jedoch wegen Unvereinbarkeit nicht wirksam werden kann, wird durch das Ersatzmitglied ersetzt.

Die Kandidaten, die als Ersatzmitglieder für ein gewähltes ordentliches Mitglied vorgeschlagen werden, sind von Rechts wegen Ersatzmitglieder für dieses Mitglied.

Art. 18 - Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt in öffentlicher Sitzung am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird die Wahl auf den ersten darauffolgenden Werktag verlegt.

Art. 19 - Wenn ein ordentliches Mitglied vor Ablauf seines Mandats aufhört, dem Polizeirat anzugehören, und sofern keine Ersatzmitglieder für dieses Mitglied vorhanden sind, können alle noch im Amt befindlichen Gemeinderatsmitglieder, die den Wahlvorschlag für das zu ersetzende Mitglied unterzeichnet hatten, gemeinsam einen ordentlichen Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten vorschlagen. In diesem Fall werden diese Kandidaten für gewählt erklärt, die Ersatzkandidaten jedoch in der Vorschlagsreihenfolge.

Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Ersetzung durch eine geheime Abstimmung, bei der jedes Gemeinderatsmitglied über eine Stimme verfügt und bei der der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, für gewählt erklärt wird. Bei Stimmengleichheit ist Artikel 17 anwendbar.

Art. 20 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Polizeirats beträgt sechs Jahre. Dieses Mandat beginnt am ersten Werktag des dritten Monats nach dem Amtsantritt der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach einer vollständigen Erneuerung oder spätestens am ersten Werktag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl definitiv geworden ist. Die Mitglieder üben ihr Mandat bis zur Einsetzung des neuen Polizeirats weiterhin aus.

Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Eidesleistung des Ersatzmitglieds im Amt.

Das Ersatzmitglied oder das als Ersatz gewählte Mitglied führt das Mandat des Mitglieds, dem es nachfolgt, zu Ende.

Art. 21 - Ausser unter dem in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Umstand führt der Verlust der Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied von Rechts wegen zur Beendigung des Mandats als Mitglied des Polizeirats.

Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 12bis des neuen Gemeindegesetzes sind auf die Mitglieder des Polizeirats anwendbar.

Art. 23 - Das Polizeikollegium wird aus den Bürgermeistern der verschiedenen Gemeinden gebildet, aus denen sich die Mehrgemeindezone zusammensetzt.

Das Mandat als Mitglied des Polizeikollegiums beginnt zum Zeitpunkt der Eidesleistung als Bürgermeister.

Das Mitglied des Polizeikollegiums, das abwesend oder verhindert ist, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 des neuen Gemeindegesetzes ersetzt.

Das Polizeikollegium bestimmt eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden.

Des weiteren richtet sich der Rang der Mitglieder des Polizeikollegiums nach der Anzahl Stimmen, die jedem von ihnen gemäss Artikel 24 zuerkannt worden ist.

Hat das Polizeikollegium keinen Vorsitzenden bestimmt, wird diese Funktion von dem Mitglied mit dem höchsten Rang wahrgenommen.

Art. 24 - Innerhalb des Polizeikollegiums verfügt jeder Bürgermeister über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt.

In Abweichung von Absatz 1 wird die Anzahl Stimmen in den ersten beiden Jahren nach dem Jahr, in dem die lokale Polizei eingerichtet worden ist, nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikkode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Zuerkennung von Stimmen an die Mitglieder des Polizeikollegiums.

Unterabschnitt 2 - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse des Polizeirats und des Polizeikollegiums Art. 25 - Der Polizeirat versammelt sich so oft, wie es die zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden Angelegenheiten erfordern, und mindestens zehnmal pro Jahr.

Der Vorsitzende des Polizeikollegiums sitzt dem Polizeirat vor.

Jedes Mitglied des Polizeirats, einschliesslich der Mitglieder des Polizeikollegiums, verfügt über eine Stimme.

Art. 26 - In Abweichung von dem voranstehenden Artikel verfügt jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone bei Abstimmungen in bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, in bezug auf Abänderungen des Haushaltsplans und in bezug auf die Jahresrechnungen über ebenso viele Stimmen, wie der Bürgermeister der Gemeinde, die er vertritt, über Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums verfügt. Diese Stimmen werden gleichmässig unter die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt.

Art. 27 - Die Artikel 84, 86, 87, 87bis, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 2, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 des neuen Gemeindegesetzes sind entsprechend anwendbar auf den Polizeirat.

Art. 28 - Artikel 104 Absatz 1 und 3 und Artikel 105 des neuen Gemeindegesetzes sind entsprechend anwendbar auf das Polizeikollegium.

Das Polizeikollegium darf nur beraten und beschliessen, wenn die Mehrheit der in Artikel 24 erwähnten Stimmen vertreten ist.

Die Beschlüsse des Polizeikollegiums werden mit der in voranstehendem Absatz erwähnten Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit vertagt das Polizeikollegium die Angelegenheit auf eine spätere Versammlung. Wenn die Behandlung einer Angelegenheit vorher mit Stimmenmehrheit im Polizeikollegium für dringend erklärt worden ist oder wenn die Angelegenheit auf einer vorherigen Sitzung bei Stimmengleichheit vertagt worden ist, ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Art. 29 - In der Mehrgemeindezone wird die Funktion des Sekretärs des Polizeirats und des Polizeikollegiums von einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders des lokalen Polizeikorps oder einer der Gemeindeverwaltungen der Zone ausgeübt. Er wird vom Polizeirat beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmt. Er fasst die Protokolle des Rats und des Kollegiums ab und sorgt für deren Übertragung.

Der Korpschef der lokalen Polizei ist mit der Vorbereitung der Angelegenheiten beauftragt, die dem Polizeirat oder dem Polizeikollegium vorgelegt werden, und wohnt den Sitzungen des Rats und des Kollegiums bei.

Die übertragenen Protokolle werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben.

In das Protokoll werden alle Diskussionsgegenstände aufgenommen sowie der weitere Verlauf aller Punkte, über die noch kein Beschluss gefasst worden ist. Darin werden ebenfalls alle Beschlüsse klar wiedergegeben.

Die vom Polizeirat und vom Polizeikollegium ausgehende Korrespondenz wird vom Vorsitzenden unterschrieben und vom Korpschef gegengezeichnet, ausser wenn dafür eine Vollmacht erteilt wurde.

Art. 30 - Die Einnahmen und Ausgaben der Polizeizone werden von einem besonderen Rechenschaftspflichtigen getätigt.

In der Eingemeindezone fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer Rechenschaftspflichtiger.

In der Mehrgemeindezone wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den Einnehmern des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden bestellt. Der Polizeirat kann jedoch auch die Dienste eines Bezirkseinnehmers in Anspruch nehmen.

Der besondere Rechenschaftspflichtige ist beauftragt, alleine und auf eigene Verantwortung die Einnahmen der Polizeibehörde vorzunehmen und auf ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu tätigen, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines jeden Artikels im Haushaltsplan, des Sondermittelbetrags oder der provisorischen Mittel oder des Betrags der in Anwendung von Artikel 248 des neuen Gemeindegesetzes übertragenen Zuweisungen.

Falls der besondere Rechenschaftspflichtige die Auszahlung ordnungsgemässer Zahlungsanweisungen verweigert oder verzögert, wird die Auszahlung wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und zwar auf Vollstreckungsbefehl des Gouverneurs, der den besonderen Rechenschaftspflichtigen vorlädt und vorher anhört, sofern dieser vorstellig wird.

Art. 31 - Der besondere Rechenschaftspflichtige in der Mehrgemeindezone ist verpflichtet, als Garantie für seine Geschäftsführung eine zusätzliche Kaution in bar, in Wertpapieren oder in Form einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten.

Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag dieser zusätzlichen Kaution fest.

Der Polizeirat legt bei der ersten Versammlung nach der Bestellung des besonderen Rechenschaftspflichtigen die Höhe der Kaution, die er zu leisten hat, sowie die Frist fest, über die er dafür verfügt.

Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse angelegt; die Zinsen, die sie trägt, gehören dem besonderen Rechenschaftspflichtigen.

Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden ohne Kosten für die Mehrgemeindezone vor dem Polizeikollegium abgefasst.

Sind Registrierungsgebühren zu zahlen, beschränken sich diese auf die allgemeine Festgebühr und gehen zu Lasten des besonderen Rechenschaftspflichtigen.

Der besondere Rechenschaftspflichtige kann die Kaution entweder durch eine Bankgarantie oder Versicherung, die den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, oder durch die Solidarbürgschaft einer vom König zugelassenen Vereinigung ersetzen.

Diese zugelassene Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und die Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt VII des Handelsgesetzbuches einhalten; sie verliert jedoch nicht ihren zivilrechtlichen Charakter.

Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung und das genehmigte Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des besonderen Rechenschaftspflichtigen, für den sie eine Garantie übernimmt, kontrollieren, sofern das Polizeikollegium den Vertragsbestimmungen zur Einführung dieses Rechts und den Modalitäten für dessen Ausübung zustimmt.

Das Polizeikollegium sorgt dafür, dass die Kaution des besonderen Rechenschaftspflichtigen wirklich geleistet und zu gegebener Zeit erneuert wird.

Der besondere Rechenschaftspflichtige, der die Kaution nicht binnen der vorgeschriebenen Frist geleistet und diese Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt hat, gilt von Amts wegen als ausgeschieden und wird ersetzt.

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Leistung der Kaution gehen zu Lasten des besonderen Rechenschaftspflichtigen.

Weist die Kasse der Mehrgemeindezone ein Defizit auf, hat die Mehrgemeindezone ein Vorzugsrecht auf die Kaution des besonderen Rechenschaftspflichtigen.

Der besondere Rechenschaftspflichtige untersteht der Amtsgewalt des Polizeikollegiums.

Art. 32 - Bei Abwesenheit des besonderen Rechenschaftspflichtigen wird seine Funktion gemäss den Ersetzungsbestimmungen wahrgenommen, die in seiner Herkunftsverwaltung Anwendung finden.

Der Polizeirat legt unter den vom König festgelegten Bedingungen die Vergütung des besonderen Rechenschaftspflichtigen in der Mehrgemeindezone fest.

Unterabschnitt 3 - Haushalts- und Finanzverwaltung Art. 33 - Titel V des neuen Gemeindegesetzes ist anwendbar auf die Verwaltung der Güter und Einkünfte der lokalen Polizei unter dem Vorbehalt, dass für die Mehrgemeindezone die Wörter "Gemeinde, Gemeinderat, Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Gemeindeeinrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit", die im neuen Gemeindegesetz vorkommen, jeweils wie folgt zu lesen sind: "Mehrgemeindezone, Polizeirat, Polizeikollegium" und "ausdrücklich bestimmte Abteilungen der lokalen Polizei".

Art. 34 - Artikel 131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes, ausgenommen die Artikel 243 und 253, sind anwendbar auf die Haushalts- und Finanzverwaltung der lokalen Polizei, wobei folgendes gilt: 1. Für die Mehrgemeindezone sind die Wörter "Gemeinde, Gemeinderat, Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Bürgermeister, Gemeindesekretär, Gemeindeeinnehmer und Gemeindekasse", die im neuen Gemeindegesetz vorkommen, jeweils wie folgt zu lesen: "Mehrgemeindezone, Polizeirat, Polizeikollegium, Vorsitzender des Polizeikollegiums, Korpschef der lokalen Polizei, besonderer Rechenschaftspflichtiger und Kasse der Mehrgemeindezone".2. Der "in Artikel 96 erwähnte Bericht", von dem in Artikel 240 § 1 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes die Rede ist, muss wie folgt gelesen werden: "die vom König vorgeschriebenen Unterlagen, die dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Polizeizone beigefügt werden müssen".3. In Artikel 241 § 1 des neuen Gemeindegesetzes sind die Wörter "am ersten Montag des Monats Oktober" wie folgt zu lesen: "im Laufe des Monats Oktober".4. In Artikel 250 des neuen Gemeindegesetzes sind die Wörter "vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und von einem Schöffen" wie folgt zu lesen: "vom Vorsitzenden des Polizeikollegiums oder von seinem Stellvertreter". Abschnitt 3 - Der zonale Sicherheitsrat Art. 35 - In jeder Polizeizone wird ein zonaler Sicherheitsrat eingerichtet, in dem eine systematische Beratung zwischen den Bürgermeistern, dem Prokurator des Königs, dem Korpschef der lokalen Polizei und dem administrativen Direktor-Koordinator der föderalen Polizei oder seinem Stellvertreter organisiert wird.

Der zonale Sicherheitsrat kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Versammlungen einladen.

Der zonale Sicherheitsrat hat folgende Aufträge: 1. Besprechung und Planung des zonalen Sicherheitsplans, 2.Förderung einer optimalen Koordination bei der Ausführung verwaltungs- und gerichtspolizeilicher Aufträge, 3. Evaluation der Ausführung des zonalen Sicherheitsplans. Art. 36 - Der jährliche zonale Sicherheitsplan umfasst: 1. die von den Bürgermeistern und vom Prokurator des Königs, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, festgelegten vorrangigen Aufträge und Zielsetzungen, die in eine globale Vorgehensweise im Bereich Sicherheit integriert werden, sowie die Art und Weise der Realisierung dieser Aufträge und Zielsetzungen, 2.die Kapazität der lokalen Polizei, die für die Durchführung von verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträgen vorgesehen ist und mit der zu gewährleisten ist, dass diese Aufträge jederzeit ausgeführt werden können, insbesondere was lokale Aufträge anbelangt, 3. den Beitrag der lokalen Polizei bei der Durchführung der in Artikel 61 erwähnten Aufträge mit föderalem Charakter, 4.eine einzelne Gemeinde der Zone betreffende Aufträge und Zielsetzungen, die einer höheren Beteiligung dieser Gemeinde am Haushaltsplan als die gemäss Artikel 40 Absatz 3 vereinbarte Dotation entsprechen.

Art. 37 - Der zonale Sicherheitsplan wird vom zonalen Sicherheitsrat unter Berücksichtigung des nationalen Sicherheitsplans vorbereitet.

Die Teile des zonalen Sicherheitsplans, die eine Auswirkung auf Angelegenheiten haben, die zum Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats gehören, werden dem Gemeinderat oder gegebenenfalls dem Polizeirat zwecks Billigung vorgelegt.

Nachdem die Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben, wird er den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Billigung als erteilt betrachtet. Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den Plan, wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In diesem Fall beschränkt sich die Billigungsfrist auf einen Monat.

Die Gemeinderäte werden über den gebilligten Plan informiert, mit Ausnahme der Teile oder Angaben, die vom zonalen Sicherheitsrat als vertraulich betrachtet werden.

Sollte sich im Laufe der Ausführung des zonalen Sicherheitsplans herausstellen, dass die gemäss Artikel 36 Nr. 2 vorgesehene Kapazität für die Durchführung dieser Aufträge unzureichend ist, schafft der zonale Sicherheitsrat Abhilfe.

Abschnitt 4 - Personal und Haushaltsplan Art. 38 - Für jede Polizeizone bestimmt der König den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zone.

Art. 39 - In Eingemeindezonen wird der Haushaltsplan des lokalen Polizeikorps vom Gemeinderat gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten budgetären Mindestnormen genehmigt.

Der Haushaltsplan der Polizeizone geht zu Lasten der Gemeinde der Zone und zu Lasten des Föderalstaats.

Art. 40 - In Mehrgemeindezonen wird der Haushaltsplan des lokalen Polizeikorps vom Polizeirat gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten budgetären Mindestnormen genehmigt.

Der Haushaltsplan der Polizeizone geht zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaats.

Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennende Dotation ab, die der Polizeizone zugeführt wird.

Gemäss Artikel 36 Nr. 4 kann eine Gemeinde ihre Dotation zugunsten der Polizeizone erhöhen.

Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Der Beitrag an eine Mehrgemeindezone wird mindestens in Zwölfteln gezahlt.

Die näheren Regeln für die Berechnung und die Verteilung der Dotationen sowie die Modalitäten für deren Zahlung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.

Sofern die Mehrgemeindezone nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung ihres Auftrags anfallen, wird die Differenz von den Gemeinden beglichen, die ihr angehören.

Art. 41 - Pro Polizeizone wird jährlich eine Subvention zu Lasten des föderalen Haushaltsplans vorgesehen, nachstehend föderale Subvention genannt. Diese föderale Subvention wird festgelegt auf der Grundlage: 1. des Anteils der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen Aufträge der Polizei, 2.der allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb der betreffenden Zone gewährleistet werden.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien und die Modalitäten für die Festlegung und die Auszahlung der föderalen Subvention fest, die mindestens in Zwölfteln ausgezahlt wird.

Ein Haushaltsmittelbetrag, der beschränkt ist auf 7,5 % der Staatseinnahmen aus Geldstrafen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen in verschiedenen Angelegenheiten sowie aus in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 65 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen, wird in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. Dieser Haushaltsmittelbetrag wird zur Unterstützung der Arbeit der lokalen Polizeikorps verwendet. Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für die Integration dieser Subventionen in die föderale Dotation fest.

KAPITEL II - Amtsgewalt und Leitung Art. 42 - Die lokale Polizei untersteht bei der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Bürgermeisters, der ihr für die Erfüllung dieser Aufträge auf dem Gebiet seiner Gemeinde die dafür notwendigen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.

Wenn in einer Mehrgemeindezone die Ausführung eines Beschlusses eines Bürgermeisters nicht im zonalen Sicherheitsplan vorgesehen ist und zur Folge hat, dass die Ausführung der Beschlüsse der anderen Bürgermeister der Zone beeinträchtigt wird, informiert der Korpschef der lokalen Polizei das Polizeikollegium.

Art. 43 - Bei Kalamitäten, Katastrophen, Unglücksfällen, Aufruhr, feindseligen Aufläufen oder ernsthafter und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, sofern die Mittel der lokalen Polizei unzureichend sind, die föderale Polizei anfordern, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Der Gouverneur und der Bezirkskommissar werden unverzüglich von der anfordernden Behörde über die Anforderung informiert.

Wenn die Mittel der Polizeidienste nicht ausreichen, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, kann der Bürgermeister die Streitkräfte anfordern.

Wenn die föderale Polizei oder die Armee angefordert wird oder eingreift, untersteht die lokale Polizei, unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern und des Gouverneurs in Sachen Zivilschutz, weiterhin der Amtsgewalt des Bürgermeisters der betreffenden Gemeinde.

Sie untersteht der Leitung des Korpschefs oder des administrativen Direktor-Koordinators der föderalen Polizei gemäss den Artikeln 7/1 und 7/2 des Gesetzes über das Polizeiamt.

Die angeforderten Kräfte bleiben in engem Kontakt mit der anfordernden Behörde und dem Korpschef der lokalen Polizei, um auf koordinierte Weise einzugreifen.

Art. 44 - Jedes lokale Polizeikorps untersteht der Leitung eines Korpschefs.

Er ist für die Umsetzung der lokalen Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen Sicherheitsplans verantwortlich.

Er gewährleistet die Leitung, die Organisation und die Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die Ausführung der Verwaltung dieses Korps. Hierfür kann ihm der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmte seiner Befugnisse übertragen.

Bei der Ausübung dieser Funktion ist er dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge, die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den Artikeln 141 und 142 erwähnten Normen angewendet werden.

Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel 104 Nr. 1 erwähnte Hilfe anfordern.

Art. 45 - Der Korpschef übt seine in Artikel 44 erwähnten Befugnisse unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er informiert ihn beziehungsweise es auch über alle die zonale Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu ergreifen beabsichtigt.

Er muss dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps erstatten und ihn beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals informieren.

Art. 46 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Korpschefs bestimmt der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium unter den Polizeikorpsmitgliedern mit dem höchsten Dienstgrad den stellvertretenden Korpschef.

KAPITEL III - Personal Art. 47 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat legt den Stellenplan für das Einsatzpersonal und das Verwaltungs- und Logistikpersonal des lokalen Polizeikorps gemäss den vom König festgelegten Mindestnormen fest.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten fest, nach denen sich das Personal des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und anderer Korps der lokalen Polizei für eine Stelle innerhalb eines lokalen Polizeikorps bewerben kann.

Art. 48 - Der Korpschef der lokalen Polizei wird für seine Funktion unter den von einer Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerbern vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs.

Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einen anderen von der Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerber vorschlagen.

Art. 49 - Nach Ablauf der ersten fünf Jahre verlängert der König die Bestellung des Korpschefs der lokalen Polizei nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs und auf der Grundlage einer von einer Evaluationskommission durchgeführten globalen Evaluation. Die Bestellung darf nicht verlängert werden, wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat und der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung des Korpschefs eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme abgegeben haben.

Das Mandat des Korpschefs kann vorzeitig beendet werden, wenn sich anhand einer Evaluation der Evaluationskommission, nach Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Instanzen und nach Anhörung des Betroffenen herausstellt, dass letzterer seine Funktion nicht zufriedenstellend ausübt.

Der König legt die Bedingungen für die Wiedereinsetzung von Korpschefs fest, deren Mandat beendet oder nicht erneuert worden ist.

Art. 50 - Der König legt die Bedingungen fest, denen Bewerber um die Bestellung als Korpschef der lokalen Polizei entsprechen müssen, und bestimmt das diesbezügliche Bestellungsverfahren sowie das Verfahren für die Evaluation von Korpschefs der lokalen Polizei.

Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat stellt die in Artikel 48 erwähnte Selektionskommission gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zusammen. Im selben Erlass werden ausserdem die Modalitäten in puncto Aufträge und Arbeitsweise dieser Kommission festgelegt.

Gegebenenfalls kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat beschliessen, die Dienste einer Selektionskommission in Anspruch zu nehmen, die vom Minister des Innern gemäss den im voranstehenden Absatz erwähnten Modalitäten zusammengestellt worden ist.

Art. 51 - Die Evaluationskommissionen werden vom Minister des Innern gemäss den durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten zusammengestellt. Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gehört diesen Kommissionen an.

Der König legt ausserdem die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Evaluationskommissionen fest und präzisiert deren Aufträge.

Art. 52 - Wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat sich weigert oder es versäumt oder wenn es ihm nicht möglich ist, binnen sechs Monaten nach dem brieflich belegten Empfang einer Aufforderung des Ministers des Innern einen für geeignet befundenen Bewerber vorzuschlagen oder über die Verlängerung der Bestellung zu befinden, bestimmt der König den Korpschef der lokalen Polizei aus der Liste der von der Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerber, nachdem Er von den in den Artikeln 48 und 49 erwähnten mit Gründen versehenen Stellungnahmen Kenntnis genommen hat.

Art. 53 - Die höheren Offiziere der lokalen Polizei werden vom König gemäss dem Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 121 Absatz 2 Nr. 1 auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter den von einer Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerbern ernannt.

Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss andere von der Selektionskommission für geeignet befundene Bewerber vorschlagen.

Art. 54 - Die nicht in Artikel 53 erwähnten Offiziere der lokalen Polizei werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter den von einer Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerbern ernannt.

Art. 55 - Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für die Ernennung der Offiziere der lokalen Polizei fest.

Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat stellt die in den Artikeln 52 und 53 erwähnte Selektionskommission gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zusammen. Im selben Erlass werden ausserdem die Modalitäten in puncto Aufträge und Arbeitsweise dieser Kommission festgelegt.

Gegebenenfalls kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat beschliessen, die Dienste einer Selektionskommission in Anspruch zu nehmen, die vom Minister des Innern gemäss den in voranstehendem Absatz erwähnten Modalitäten zusammengestellt worden ist.

Art. 56 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat ernennt oder wirbt die anderen Mitglieder der lokalen Polizei gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten an.

Art. 57 - Der Polizeibeamte, der innerhalb des lokalen Polizeikorps den hauptsächlich mit gerichtspolizeilichen Aufträgen betrauten Dienst leitet, wird nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Prokurators des Königs zu dieser Funktion bestellt.

Art. 58 - Die Polizeihilfsbediensteten dürfen keine verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von Gemeindepolizeiverordnungen.

Im Rahmen dieser Befugnisse dürfen sie die Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat.

Art. 59 - Die Polizeibeamten, die Polizeihilfsbediensteten und die statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders leisten den Eid vor dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums.

Art. 60 - Die im Rahmen eines Ernennungs- oder Bestellungsverfahrens notwendige Stellungnahme des Generalprokurators, des Gouverneurs oder des Prokurators des Königs muss binnen einem Monat abgegeben werden, anderenfalls wird die Stellungnahme als günstig betrachtet.

KAPITEL IV - Aufträge mit föderalem Charakter Art. 61 - Gemäss Artikel 3 erfüllt die lokale Polizei bestimmte Polizeiaufträge mit föderalem Charakter.

Der Minister des Innern oder der Minister der Justiz bestimmt diese Aufträge anhand verbindlicher Richtlinien. Die Ausführung dieser Richtlinien darf die Erfüllung der lokalen Aufträge nicht beeinträchtigen.

Handelt es sich um allgemeine Richtlinien, werden sie dem Bürgermeisterbeirat zur Stellungnahme vorgelegt. Betreffen sie eine oder mehrere bestimmte Polizeizonen, bilden sie den Gegenstand einer vorherigen Beratung mit dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium.

Die Richtlinien können die Art des Personals und den einzusetzenden Personalbestand sowie seine Ausrüstung und Bewaffnung und seine Einsatzweise betreffen.

Die Richtlinie wird unter der Leitung des Korpschefs der lokalen Polizei ausgeführt, es sei denn, sie betrifft einen Auftrag, der von der lokalen Polizei und der föderalen Polizei gemeinsam ausgeführt wird. In diesem Fall wird in der Richtlinie die mit der Einsatzleitung beauftragte Polizeiebene angegeben.

Die Richtlinien des Ministers der Justiz bezüglich gerichtspolizeilicher Aufträge ergehen nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren.

Art. 62 - Folgende Aufträge können Gegenstand der in Artikel 61 erwähnten Richtlinien sein: 1. die in Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 23 §§ 3 und 4, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 44 und Artikel 46 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Aufträge, 2.die in einem zonalen Sicherheitsplan enthaltenen Aufträge mit föderalem Charakter, 3. die für die Durchführung von verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen der föderalen und regionalen öffentlichen Behörden unverzichtbaren Polizeimassnahmen, 4.Unterstützung von Beamten, die mit einer Inspektion, einer Kontrolle oder einer Feststellung beauftragt sind, unter den in Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Bedingungen, 5. bestimmte Aufträge zur Überwachung, zur Kontrolle oder zum besonderen Schutz von Personen und von beweglichen und unbeweglichen Gütern, 6.Ermittlung von Informationen, die von den Föderalbehörden benötigt werden, 7. überlokale Polizeioperationen im Hinblick auf Personen, Fahrzeuge und andere Güter, nach denen gefahndet wird, 8.ausnahmsweise und zeitlich befristet: Verstärkung auf Antrag der zuständigen Gerichtsbehörden bei bestimmten gerichtlichen Untersuchungen, 9. ausnahmsweise und zeitlich befristet: bestimmte spezifische Überwachungs- und Kontrollaufträge im Fall ernsthafter oder unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung einschliesslich Risiken ernsthafter Gefährdung von Personen und Gütern. Art. 63 - Der Minister des Innern oder der Minister der Justiz kann, wenn seiner Richtlinie nicht Folge geleistet wird, nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister beziehungsweise dem betroffenen Polizeikollegium die lokale Polizei anweisen, diese Richtlinie auszuführen.

Art. 64 - Bei Kalamitäten, Katastrophen, Unglücksfällen, Aufruhr, feindseligen Aufläufen oder ernsthafter und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern, sofern die Mittel der lokalen Polizei unzureichend sind, die lokale Polizei einer anderen Polizeizone anfordern, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern und des Gouverneurs untersteht die angeforderte lokale Polizei der Amtsgewalt des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sie eingreift.

Die angeforderte lokale Polizei greift unter der Leitung des administrativen Direktor-Koordinators der föderalen Polizei oder des Korpschefs der lokalen Polizei gemäss den Artikeln 7/1 und 7/2 des Gesetzes über das Polizeiamt ein.

Die angeforderte lokale Polizei muss allen Anforderungen Folge leisten bis zu einem Teil ihrer Jahreskapazität, der nicht weniger als zehn Prozent und nicht mehr als zwanzig Prozent der Kapazität des in Artikel 38 erwähnten Mindestbestands an Einsatzpersonal betragen darf.

Dieser Teil wird jährlich im zonalen Sicherheitsplan festgelegt. Im Notfall, oder wenn es die nationale Sicherheit erfordert, darf die in voranstehendem Absatz [sic!] erwähnte Kapazität überschritten werden.

In den vom König bestimmten Fällen darf die Kapazität zwanzig Prozent überschreiten.

KAPITEL V - Spezifische Aufsicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 65 - Die Aufsichtsbehörde kann alle Auskünfte und Angaben, die zur Überprüfung der ihr zur Aufsicht vorgelegten Akten erforderlich sind, sowohl brieflich als auch vor Ort einholen.

Abschnitt 2 - Personal der lokalen Polizei Art. 66 - Die Genehmigung der Beschlüsse in bezug auf den Stellenplan, den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen, den Beitrag einer Gemeinde an den Polizeirat und diesbezügliche Abänderungen und die Rechnungen kann nur wegen Verstoss gegen die in vorliegendem Gesetz enthaltenen oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.

Art. 67 - Die Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats in bezug auf den Stellenplan für das Einsatzpersonal und den Stellenplan für das Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei werden dem Gouverneur zwecks Genehmigung übermittelt.

Unter Stellenplan versteht man die Auflistung der Dienstgrade und die Festlegung der Anzahl statutarischer Vollzeit- und Teilzeitstellen pro Dienstgrad.

Art. 68 - Der Gouverneur befindet über die Genehmigung des in Artikel 67 erwähnten Beschlusses binnen 25 Tagen ab dem Tag nach dessen Empfang. Dieser Beschluss wird den Gemeindebehörden beziehungsweise den Behörden der Mehrgemeindezone spätestens am letzten Tag der vorerwähnten Frist übermittelt.

Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur die Genehmigung erteilt hat.

Art. 69 - Gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Ablehnung der Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats in bezug auf den Stellenplan kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Beschluss übermittelt worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Art. 70 - Der Minister des Innern befindet über den Widerspruch binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Abschnitt 3 - Finanzen Unterabschnitt 1 - Haushaltsplan und Abänderungen des Haushaltsplans Art. 71 - Die Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats in bezug auf den Haushaltsplan der lokalen Polizei und die daran vorgenommenen Abänderungen sowie die Beschlüsse in bezug auf den Beitrag der Gemeinde, die einer Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat und diesbezügliche Abänderungen werden dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt.

Dem Haushaltsplan werden alle Anlagen beigefügt, die für die definitive Festlegung des Haushaltsplans notwendig sind.

Der König bestimmt die zur Festlegung des Polizeihaushaltsplans notwendigen Angaben, die der Aufsichtsbehörde von den zuständigen Behörden notifiziert werden müssen. Er bestimmt ebenfalls die Art des Informationsträgers sowie die Form, in der diese Angaben festzuhalten sind.

Art. 72 - § 1 - Der Gouverneur befindet über die Genehmigung binnen einer Frist, die fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über den Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Sollte der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die Aufnahme in den Haushaltsplan von Einnahmen oder obligatorischen Ausgaben, die aufgrund des Gesetzes während des Haushaltsjahrs, auf das sich der Polizeihaushaltsplan oder der Beitrag an den Polizeirat bezieht, zu Lasten der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone gehen, ganz oder teilweise verweigern, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein. Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab.

Sollte der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat im Polizeihaushaltsplan oder in dem Beitrag an den Polizeirat Einnahmen aufführen, die der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone laut Gesetz während des Haushaltsjahrs, auf das sich der Haushaltsplan bezieht, ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.

Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab. § 2 - Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Beschluss spätestens am letzten Tag der in § 1 Absatz 1 erwähnten Frist.

Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Art. 73 - Gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Anpassung des Polizeihaushaltsplans oder des Beitrags an den Polizeirat oder gegen seinen Ablehnungsbeschluss kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Beschluss notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Art. 74 - Der Minister des Innern befindet über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist.

Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Art. 75 - Die Artikel 72 bis 74 finden ebenfalls Anwendung auf Abänderungen, die vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat am Polizeihaushaltsplan vorgenommen worden sind, sowie auf Abänderungen, die vom Gemeinderat der Gemeinden einer Mehrgemeindezone am Beitrag an den Polizeirat vorgenommen worden sind.

Die Frist wird allerdings so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Abänderungen am Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Unterabschnitt 2 - Der finanzielle Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone Art. 76 - In Abweichung von Artikel 72 § 1 Absatz 1 befindet der Gouverneur über Beschlüsse in bezug auf den Beitrag, den eine Gemeinde, die einer Mehrgemeindezone angehört, dem Polizeirat zu entrichten hat, binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gouverneur diesen Beschluss empfangen hat.

Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur diesen Beschluss genehmigt hat.

Unterabschnitt 3 - Die Rechnungen Art. 77 - Die Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats in bezug auf die Rechnungen der lokalen Polizei werden dem Minister des Innern und dem Gouverneur zugeschickt.

Der König bestimmt die Angaben, die der Aufsichtsbehörde von den zuständigen Behörden zur Feststellung dieser Rechnungen übermittelt werden müssen. Er bestimmt ebenfalls die Art des Informationsträgers sowie die Form, in der diese Angaben festzuhalten sind.

Art. 78 - Die in Artikel 77 erwähnten Beschlüsse werden dem Gouverneur zur Genehmigung vorgelegt, der binnen zweihundert Tagen ab dem Tag nach Empfang der Rechnung über die Genehmigung der Beschlüsse befindet und die Beträge feststellt. Der Gouverneur richtet seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist an die Gemeindebehörde beziehungsweise die Behörde der Mehrgemeindezone, an den zuständigen Einnehmer und an den Minister des Innern.

Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur die Rechnungen genehmigt hat.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung mitgeteilt.

Art. 79 - Gegen den Beschluss des Gouverneurs über die Rechnung in bezug auf die lokale Polizei können der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat und der zuständige Einnehmer binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone der Beschluss zugeschickt worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Eine Kopie des Widerspruchsschreibens wird am selben Tag an den Gouverneur, an den zuständigen Einnehmer und an die Gemeindebehörde beziehungsweise die Behörde der Mehrgemeindezone gerichtet.

Art. 80 - Im Fall eines Widerspruchs stellt der Minister des Innern die Rechnung binnen hundert Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens fest. Bei Widerspruch gemäss Artikel 79, der sowohl vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat als auch vom zuständigen Einnehmer ausgeht, werden die Widersprüche miteinander verbunden. Der Minister des Innern stellt daraufhin die Rechnung binnen hundert Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats fest.

Der Minister des Innern übermittelt dem Gouverneur, der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone sowie dem zuständigen Einnehmer seinen Beschluss über den eingelegten Widerspruch spätestens am letzten Tag der in voranstehendem Absatz erwähnten Frist.

Sofern der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone binnen vorerwähnter Frist kein Beschluss übermittelt worden ist, wird dem Widerspruch stattgegeben; hat der zuständige Einnehmer alleine Widerspruch eingelegt, wird dieser abgewiesen.

Art. 81 - Die Artikel 78 bis 80 finden ebenfalls Anwendung auf die Endabrechnung des zuständigen Einnehmers.

Unterabschnitt 4 - Kontrolle der Buchführung und der Kasse Art. 82 - § 1 - Bei Verweigerung oder Verzögerung der Anweisung von Ausgaben für die Polizei, die aufgrund des Gesetzes zu Lasten der Gemeinden beziehungsweise der Mehrgemeindezonen gehen, hört der Gouverneur das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das Polizeikollegium an und ordnet nötigenfalls die sofortige Bestreitung der betreffenden Ausgaben an.

Gegen den Beschluss, mit dem der Gouverneur aufgrund des voranstehenden Absatzes von Amts wegen eine Anweisung ausstellt, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das Polizeikollegium binnen vierzig Tagen ab Versendung dieses Beschlusses beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Der Minister des Innern befindet über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens und übermittelt dem Gouverneur und der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Erlass spätestens am letzten Tag dieser Frist. Ist binnen dieser Frist kein Erlass übermittelt worden, wird dem Widerspruch des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums beziehungsweise des Polizeikollegiums stattgegeben. § 2 - Gegen den Beschluss, mit dem der Gouverneur bei Zahlungsverweigerung von seiten des zuständigen Einnehmers eine ordnungsgemässe Anweisung für vollstreckbar erklärt, kann der zuständige Einnehmer binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Beschlusses des Gouverneurs beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Der Minister des Innern befindet über den Widerspruch binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens und notifiziert dem Gouverneur, dem Einnehmer und der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Erlass spätestens am letzten Tag dieser Frist.

Ist binnen dieser Frist kein Erlass notifiziert worden, ist der Beschluss des Gouverneurs vollstreckbar.

Der endgültige Beschluss zur Ausgabenanweisung gilt als ordnungsgemässe Zahlungsanweisung, die der Einnehmer von Amts wegen auszuführen hat.

Art. 83 - Der Minister des Innern und der Gouverneur kontrollieren die Buchführung und die Kasse der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone jedesmal, wenn sie es für notwendig erachten. Jede Kontrolle ist Gegenstand eines Protokolls, das dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat vorgelegt wird.

Unterabschnitt 5 - Neuverteilung der Schulden Art. 84 - Die Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats über die Neuverteilung der Finanzaufwendungen für Anleihen, die für die Finanzierung der lokalen Polizei aufgenommen wurden, werden dem Gouverneur zwecks Genehmigung übermittelt.

Der Gouverneur befindet über die Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach dessen Empfang und übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur die Neuverteilung genehmigt hat.

Abschnitt 4 - Allgemeine Verwaltungsaufsicht über andere Handlungen der kommunalen Einrichtungen Art. 85 - Dem Gouverneur wird eine Liste der Beschlüsse des Gemeinderats über Angelegenheiten, die die lokale Polizei betreffen, und der Beschlüsse des Polizeirats mit einer kurzen Zusammenfassung der darin geregelten Angelegenheiten übermittelt. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das Polizeikollegium bescheinigt bei dieser Gelegenheit, dass die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen in Sachen Bekanntmachung eingehalten worden sind.

An dem Tag, an dem die in Absatz 1 erwähnte Liste dem Gouverneur zugeschickt wird, wird sie durch Anschlag veröffentlicht. Diese Bekanntmachung bleibt während mindestens zehn Tagen angeschlagen. In dieser Bekanntmachung werden ebenfalls die Tagesordnung des Gemeinderats sowie Zeit und Ort angegeben, wo die Öffentlichkeit die Liste während mindestens zehn Tagen einsehen kann.

Art. 86 - Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 85 muss dem Gouverneur eine für gleichlautend erklärte Kopie der nachstehenden Beschlüsse zugeschickt werden: 1. Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats sowie Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums beziehungsweise des Polizeikollegiums, die infolge einer Befugnisübertragung des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats getroffen wurden, mit denen das Vergabeverfahren und die Bedingungen für öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge festgelegt werden, auf die die in Titel IV Kapitel II des vorliegenden Gesetzes erwähnten Erlasse und Normen anwendbar sind, sowie in Ausführung vorerwähnter Beschlüsse vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom Polizeikollegium gefasste Beschlüsse über die Vergabe, 2.Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats sowie Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums beziehungsweise des Polizeikollegiums über Ausgaben, die aufgrund unvorhergesehener Notsituationen erforderlich wurden, 3. Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats über die Anwerbung, Ernennung und Beförderung von Mitgliedern der lokalen Polizei. Art. 87 - § 1 - Binnen der in Artikel 88 festgelegten Fristen schiebt der Gouverneur durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Ausführung der in den Artikeln 85 und 86 bestimmten Beschlüsse auf, mit denen eine Gemeindebehörde beziehungsweise eine Behörde einer Mehrgemeindezone gegen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die lokale Polizei, die in den Artikeln 141 und 142 festgelegten Ausrüstungs-, Organisations- und Arbeitsnormen oder den genehmigten Stellenplan verstösst. Eine Kopie des Aufschiebungsbeschlusses wird dem Minister des Innern unverzüglich übermittelt. § 2 - Die Gemeindebehörde beziehungsweise die Behörde der Mehrgemeindezone kann den aufgeschobenen Beschluss zurückziehen; sie setzt den Gouverneur davon in Kenntnis.

Sie kann binnen hundert Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone der Aufschiebungsbeschluss des Gouverneurs zugeschickt worden ist, einen aufgeschobenen Beschluss durch Gründe rechtfertigen und richtet diesen Rechtfertigungsbeschluss zur Vermeidung der Nichtigkeit des aufgeschobenen Beschlusses spätestens am letzten Tag der obenerwähnten Frist an den Minister des Innern. Eine Kopie davon wird dem Gouverneur übermittelt. § 3 - Im Fall einer Rechtfertigung kann der Minister des Innern den aufgeschobenen Beschluss, mit dem die Gemeindebehörde beziehungsweise die Behörde der Mehrgemeindezone gegen die in § 1 erwähnten Bestimmungen verstösst, binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Rechtfertigungsbeschlusses durch einen mit Gründen versehenen Erlass annullieren.

Der Annullierungserlass wird spätestens am letzten Tag der vierzigtägigen Frist an die Gemeindebehörde beziehungsweise die Behörde der Mehrgemeindezone gerichtet. Eine Kopie davon wird dem Gouverneur zugeschickt. Sollte der zuständige Minister die Annullierungsfrist verstreichen lassen, wird die Aufschiebung von Amts wegen aufgehoben. § 4 - Unbeschadet der Aufschiebungsbefugnis des Gouverneurs kann der Minister des Innern den Beschluss, mit dem die Gemeindebehörde beziehungsweise die Behörde der Mehrgemeindezone gegen die in § 1 erwähnten Bestimmungen verstösst, binnen vierzig Tagen durch einen mit Gründen versehenen Erlass annullieren. Eine Kopie dieses Annullierungserlasses wird dem Gouverneur notifiziert.

Art. 88 - § 1 - Die in Artikel 85 erwähnten Beschlüsse können von den in Artikel 87 erwähnten Behörden nicht mehr aufgeschoben oder annulliert werden, wenn diese ihren Beschluss nicht binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach Versendung der in Artikel 85 erwähnten Liste, auf der diese Beschlüsse angegeben sind, gefasst und der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone übermittelt haben.

Diese Frist kann durch Versendung eines Einschreibebriefes, mit dem die Aufsichtsbehörde die Akte über einen bestimmten Beschluss oder zusätzliche Informationen bei der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone anfordert, unterbrochen werden.

Ein von der Aufsichtsbehörde angeforderter Beschluss der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone kann nach Ablauf einer Frist von fünfundzwanzig Tagen, in der die Aufsichtsbehörde ihren Beschluss verschicken muss, nicht mehr aufgeschoben oder annulliert werden, wobei diese Frist am Tag nach Empfang entweder der per Einschreibebrief übermittelten oder gegen Empfangsbestätigung ausgehändigten Akte oder der in Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Informationen beginnt. § 2 - Die Beschlüsse der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone, von denen gemäss den Bestimmungen in Artikel 86 ohne vorherigen Antrag der Aufsichtsbehörde eine Kopie an den Gouverneur zu richten ist, können nach Ablauf einer Frist von fünfundzwanzig Tagen, in der die Aufsichtsbehörde ihren Beschluss an die Gemeindebehörde beziehungsweise die Behörde der Mehrgemeindezone richten muss, nicht mehr aufgeschoben oder annulliert werden, wobei diese Frist am Tag nach Eintreffen des in Artikel 86 erwähnten Beschlusses bei der Provinzialregierung beginnt.

Abschnitt 5 - Zwangsaufsicht Art. 89 - Der Minister des Innern oder der Gouverneur kann nach Ablauf der Frist, die in einer brieflich belegten Mahnung festgelegt wird, einen oder mehrere Sonderkommissare beauftragen, sich auf persönliche Kosten der öffentlichen Personen der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone, die es versäumt haben, der Mahnung Folge zu leisten, vor Ort einzufinden, um die verlangten Auskünfte oder Bemerkungen zu erhalten oder die Massnahmen zur Ausführung zu bringen, die sich aus den mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes einhergehenden Verpflichtungen ableiten.

Die Beitreibung der in Absatz 1 erwähnten Kosten erfolgt durch den Gemeindeeinnehmer aufgrund eines von der Behörde, die das Zwangsverfahren eingeleitet hat, zu diesem Zweck gefassten Beschlusses beziehungsweise Erlasses, der als vom Einnehmer von Amts wegen auszuführender Befehl gilt.

KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art. 90 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Regelung über die Einziehung einer Vergütung für verwaltungspolizeiliche Aufträge der lokalen Polizei festlegen.

Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten dieser Einziehung.

Art. 91 - Der König schafft einen Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei. Dieser Ausschuss untersucht auf Antrag des Ministers des Innern oder anderer betroffener Minister, des Kollegiums der Generalprokuratoren, eines Gouverneurs oder eines Bürgermeisters oder aus eigener Initiative sämtliche Probleme in bezug auf die lokale Polizei und gibt diesbezüglich Stellungnahmen ab.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung, den Wahlmodus und die Arbeitsweise dieses Ausschusses fest.

TITEL III - Die föderale Polizei KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Art. 92 - Die föderale Polizei bereitet den nationalen Sicherheitsplan vor und trägt mit all ihren Generaldirektionen und Diensten zu seiner Ausführung bei.

Unbeschadet des Artikels 4 umfasst der nationale Sicherheitsplan für die föderale Polizei: 1. die von den Ministern der Justiz und des Innern festgelegten Aufträge und vorrangigen Zielsetzungen der föderalen Polizei sowie die Art und Weise ihrer Realisierung, 2.die Aufteilung von Personal und Material unter die Generaldirektionen und die Dienste.

KAPITEL II - Allgemeine Organisation Art. 93 - Die föderale Polizei umfasst: 1. den Generalkommissar, dem alle Generaldirektionen und Dienste der föderalen Polizei unterstehen, 2.die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Generaldirektionen, die jede von einem Generaldirektor geleitet werden, wozu mindestens eine Generaldirektion der Gerichtspolizei, eine Generaldirektion der Verwaltungspolizei und Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben und der Verwaltung beauftragt sind, gehören.

Die Generaldirektionen bestehen aus zentralen oder dekonzentrierten Diensten. 3. dekonzentrierte Koordinations- und Unterstützungsdienste, 4.dekonzentrierte Gerichtsdienste.

Art. 94 - Der Amtsbereich und der Sitz der dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei stimmen ausser im Fall einer durch besondere Umstände gerechtfertigten Ausnahme mit dem Amtsbereich und dem Sitz der Gerichtsbezirke überein. In den besagten Ausnahmefällen bestimmt der König zur Berücksichtigung dieser besonderen Umstände durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Amtsbereich und den Sitz der dekonzentrierten Dienste.

Art. 95 - Programme, die im Rahmen der Bekämpfung oder Überwachung spezifischer Sachverhalte eine integrierte gerichtliche und administrative Vorgehensweise erfordern, werden von der Generaldirektion der Gerichtspolizei unter der Amtsgewalt der beiden Minister ausgearbeitet, ohne dass dabei deren jeweilige Befugnisse beeinträchtigt werden.

Art. 96 - Mitglieder der lokalen Polizei werden für ein einmal erneuerbares Mandat in die Generaldirektionen und die mit der Unterstützung der lokalen Polizei beauftragten Dienste der föderalen Polizei entsendet sowie in die anderen Dienste der föderalen Polizei, deren Zuständigkeiten unmittelbaren Einfluss auf die Arbeit der lokalen Polizei haben.

Unter den in Absatz 1 erwähnten Funktionen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diejenigen, für die Mitglieder der lokalen Polizei für leitende Funktionen bestimmt werden, sowie die Dauer des Mandats und die Modalitäten der in vorliegendem Artikel erwähnten Entsendung.

Die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder der lokalen Polizei werden vom König nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei und des Bürgermeisterbeirats bestimmt.

Die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder der lokalen Polizei unterhalten mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und dem Bürgermeisterbeirat regelmässige dienstliche Kontakte bezüglich ihrer Verwendung innerhalb der föderalen Polizei.

KAPITEL III - Amtsgewalt, Leitung und Zuständigkeiten Art. 97 - Die föderale Polizei untersteht bei der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern, der ihr die dafür notwendigen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.

Unbeschadet der Befugnisse, die die Gerichtsbehörden gegenüber der föderalen Polizei unmittelbar ausüben, untersteht diese bei der Durchführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers der Justiz, der ihr die dafür notwendigen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann. Befehle und Anweisungen bezüglich einer bestimmten strafrechtlichen Untersuchung können nur auf Antrag der zuständigen Gerichtsbehörde erteilt werden.

Die föderale Polizei untersteht bei der Durchführung von Aufträgen, die die Polizeigewalt in Gerichtshöfen und Gerichten betreffen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 31 und 32 des Militärstrafprozessgesetzbuches und der Artikel 181, 267 Absatz 2, 506 und 507 des Strafprozessgesetzbuches, sowie von Aufträgen, die die Polizeigewalt in Gefängnissen und die Sicherung von Häftlingsüberführungen betreffen, der Amtsgewalt des Ministers der Justiz, der ihr die dafür notwendigen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.

Art. 98 - Gemäss den Gesetzesbestimmungen legen der Minister des Innern und der Minister der Justiz gemeinsam die allgemeinen Grundsätze für die Organisation, die Arbeitsweise und die allgemeine Verwaltung der föderalen Polizei, die ihrer Amtsgewalt untersteht, fest, insbesondere damit der Bevölkerung gleichwertige Mindestdienstleistungen gewährleistet werden.

Sie legen gemeinsam die Befugnisse des Generalkommissars, der administrativen Direktoren-Koordinatoren und der Direktoren der Gerichtsdienste fest sowie die Zuständigkeiten der Generaldirektoren, die über Befugnisse für die interne Organisation ihrer Generaldirektion und deren Verwaltung in Sachen Personal, Arbeitsweise und Investitionen verfügen werden.

Die Unterschrift des Ministers des Innern und die Unterschrift des Ministers der Justiz sind insbesondere für die Königlichen Grundlagenerlasse über die föderale Polizei und für den allgemeinen Richtlinienplan in bezug auf die föderale Polizei im Rahmen des Entwurfs des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans erforderlich.

Unbeschadet anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ist der Minister des Innern mit der täglichen Verwaltung der föderalen Polizei betraut. Wenn die Behandlung dieser Akten unmittelbaren Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, beteiligt er den Minister der Justiz nach den Regeln, die sie gemeinsam dafür festlegen.

Art. 99 - Die föderale Polizei untersteht der Leitung des Generalkommissars. Er ist dafür verantwortlich, dass die föderale Polizei die von den Ministern des Innern und der Justiz definierte Polizeipolitik und insbesondere den nationalen Sicherheitsplan, soweit er die föderale Polizei betrifft, ausführt.

Er gewährleistet die Koordination zwischen den Generaldirektionen, achtet auf die nötige Unterstützung bei Operationen und ist für die tägliche Arbeit der föderalen Polizei verantwortlich. Er sorgt für die integrierte Durchführung der Aufträge der föderalen Polizei und achtet insbesondere darauf, dass der administrative Direktor-Koordinator und der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes ihre Tätigkeiten koordinieren.

Der Minister des Innern beziehungsweise der Minister der Justiz kann Befehle, Anweisungen und Richtlinien, sofern diese speziell die Befugnisse der Generaldirektion der Verwaltungspolizei oder der Generaldirektion der Gerichtspolizei betreffen, unmittelbar an den Generaldirektor einer dieser Generaldirektionen richten. Letzterer benachrichtigt unverzüglich den Generalkommissar davon.

Innerhalb des gemäss Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Rahmens legt der Generalkommissar die Organisation der Dienste fest.

Art. 100 - Die Generaldirektionen unterstehen der Leitung der Generaldirektoren.

Ohne sich in die Durchführung von Voruntersuchungen oder gerichtlichen Untersuchungen einmischen zu können, widerruft der Generalkommissar Beschlüsse eines Generaldirektors, mit denen dieser gegen den nationalen Sicherheitsplan verstösst oder die Arbeit der anderen Generaldirektionen oder die Kohärenz in der Arbeit der föderalen Polizei beeinträchtigt.

In diesem Fall wird der Beschluss des Generalkommissars unter der Amtsgewalt der Minister des Innern und der Justiz gefasst, die diesen gemeinsam widerrufen können, wobei dies entweder auf Initiative eines dieser beiden Minister oder auf Antrag eines der der föderalen Polizei zugewiesenen föderalen Magistrate, jeder im Rahmen seiner Befugnisse, oder auf Antrag des betreffenden Generaldirektors geschieht. Wenn der Beschluss des Generalkommissars Einfluss auf eine Voruntersuchung oder gerichtliche Untersuchung hat, wird vorher die Stellungnahme des föderalen Prokurators eingeholt.

Art. 101 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei ist unter anderem mit folgenden Aufträgen betraut: 1. Leitung und Einsatzkoordination bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, 2.verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen Aufträgen, insbesondere in Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtpolizei sowie bei schwerer oder organisierter Gefährdung der öffentlichen Ordnung, 3. Bereitstellung von Personalreserven, die für die Durchführung verwaltungspolizeilicher Aufträge, für die die Mitwirkung der föderalen Polizei beantragt, angefordert oder befohlen worden ist, benötigt werden, 4.Koordination, Kontrolle und Unterstützung bei dekonzentrierten verwaltungspolizeilichen Aufträgen der administrativen Direktoren-Koordinatoren.

Art. 102 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei ist unter anderem mit folgenden Aufträgen betraut: 1. Leitung und Einsatzkoordination bei gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen Polizei, 2.Einsatzkoordination, Kontrolle und Unterstützung der in Artikel 105 erwähnten dekonzentrierten Gerichtsdienste, 3. gerichtspolizeiliche Sonderaufträge und Unterstützung bei diesen Aufträgen, unter anderem in Sachen Bekämpfung von Schwerverbrechen, organisiertem Verbrechen, Korruption, organisierter Wirtschafts- und Finanzkriminalität und Computerkriminalität, 4.Polizeitechnik und -wissenschaft unbeschadet der Befugnisse des Landesinstituts für Kriminalistik und Kriminologie, 5. besondere Fahndungstechniken und Informantenverwaltung, 6.in Artikel 95 erwähnte Programme einschliesslich einsatzbezogener Kriminalanalyse.

Art. 103 - Der administrative Direktor-Koordinator leitet und organisiert den dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdienst und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche Vorbereitungsmassnahmen zur Bewältigung auf überlokaler Ebene von krisenhaften Ereignissen, Krisensituationen, Kalamitäten, Katastrophen oder Unglücksfällen getroffen werden.

Der administrative Direktor-Koordinator unterhält regelmässige dienstliche Kontakte mit dem Bezirkskommissar und dem Gouverneur.

Der administrative Direktor-Koordinator richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufträge nach den Befehlen, Anweisungen und Richtlinien des Generalkommissars und der Generaldirektoren.

Er koordiniert seine Tätigkeiten mit denen des Direktors des dekonzentrierten Gerichtsdienstes.

Art. 104 - Der administrative Direktor-Koordinator ist mit folgenden Aufträgen betraut: 1. Beantwortung von Anträgen auf technische, administrative oder operative Unterstützung der lokalen Polizei, ausgenommen die Unterstützung bei den in Artikel 102 erwähnten gerichtspolizeilichen Sonderaufträgen, 2.auf Antrag der zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei Koordinierung der Unterstützung bei überlokalen verwaltungspolizeilichen Aufträgen durch die föderale Ebene, 3. auf Antrag der zuständigen Behörden Koordinierung der Unterstützung bei überlokalen Aufträgen, die sowohl eine verwaltungspolizeiliche als auch eine gerichtspolizeiliche Komponente umfassen, durch die föderale Ebene, 4.Leitung der dekonzentrierten föderalen Dienste der Verwaltungspolizei, 5. Teilnahme am zonalen Sicherheitsrat und Unterstützung der lokalen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden, wenn diese darum bitten, 6.Berichterstattung beim Generalkommissar über die Ausführung föderaler Aufträge durch die lokalen Polizeidienste, 7. Koordination und Leitung der Polizeioperationen gemäss den Artikeln 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt, ausgenommen die in Artikel 102 erwähnten gerichtspolizeilichen Sonderaufträge. Art. 105 - Der dekonzentrierte Gerichtsdienst erfüllt gerichtspolizeiliche Sonderaufträge, mit denen er gemäss Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Polizeiamt betraut worden ist. Er untersteht der Leitung des Direktors des dekonzentrierten Gerichtsdienstes, Gerichtsdirektor genannt.

Der Gerichtsdirektor leitet und organisiert seinen Dienst dahingehend und koordiniert die Ausführung dieser Aufträge durch die Mitglieder seines Dienstes. Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 und des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels handelt er gemäss den Befehlen, Anweisungen und Richtlinien, die er vom Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei erhält.

Er koordiniert seine Tätigkeiten mit denen des administrativen Direktor-Koordinators.

Um die Koordinierung der gerichtspolizeilichen Aufträge zwischen der lokalen Polizei und dem dekonzentrierten Gerichtsdienst zu gewährleisten, entsendet der Direktor dieses Dienstes einen oder mehrere Verbindungsbeamte in einen oder mehrere lokale Polizeidienste.

Die Anzahl Verbindungsbeamte hängt von der Bedeutung der gerichtspolizeilichen Aufträge dieser lokalen Polizeidienste ab. Die Verbindungsbeamten unterstehen während des Zeitraums ihrer Entsendung weiterhin dem Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes und besitzen keinerlei hierarchische Gewalt über die lokale Polizei.

Der Gerichtsdirektor und die Verbindungsbeamten gewährleisten die Unterstützung der Fahndungsdienste der lokalen Polizeidienste.

Die dekonzentrierten Gerichtsdienste führen subsidiär auch verwaltungspolizeiliche Sonderaufträge aus.

KAPITEL IV - Personal Art. 106 - Der Stellenplan für das Einsatzpersonal und das Verwaltungs- und Logistikpersonal der föderalen Polizei wird jedes Jahr durch Gesetz festgelegt.

Im selben Gesetz wird für jeden Kader der Mindestanteil Personal festgelegt, das der Generaldirektion der Gerichtspolizei und den dekonzentrierten Gerichtsdiensten zugeteilt wird.

Der König legt die genauen Regeln fest, nach denen sich Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei um eine Stelle bei der föderalen Polizei bewerben können.

Art. 107 - Der Generalkommissar und die Generaldirektoren werden vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des föderalen Polizeirats zu ihrem Amt bestellt. Für die Bestellung des Generaldirektors der Generaldirektion der Gerichtspolizei ist zudem die mit Gründen versehene Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren vonnöten.

Der administrative Direktor-Koordinator wird vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag des Ministers des Innern und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ministers der Justiz und des Gouverneurs zu seinem Amt bestellt.

Der Gerichtsdirektor wird vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag des Ministers der Justiz und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ministers des Innern und des territorial zuständigen Generalprokurators beim Appellationshof zu seinem Amt bestellt.

Nach denselben Modalitäten kann den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Zeiträumen vorzeitig ein Ende gesetzt werden, wenn aufgrund einer Evaluation der Evaluationskommission offenkundig wird, dass der Betreffende sein Amt nicht zufriedenstellend ausübt.

Es kann niemand zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Ämtern bestellt werden, der nicht von einer Selektionskommission für geeignet befunden worden ist. Diese Bestellungen werden nach Stellungnahme einer Evaluationskommission erneuert. Des weiteren legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren im Hinblick auf die Bestellung zu diesen Ämtern sowie das Evaluationsverfahren fest. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Bildung und die Arbeitsweise der Selektionskommission und der Evaluationskommission fest. Die Ranghöchsten der föderalen Polizei geben vor jeder Bestellung zu einem der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Ämter und, ausgenommen das Amt des Generalkommissars, vor jeder Erneuerung des Mandats des Betreffenden eine Stellungnahme ab.

Im Laufe des Mandats kann der Inhaber auf gemeinsamen Beschluss des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz für eine andere, mindestens gleichwertige Stelle in einer anderen Generaldirektion oder einem anderen Dienst der föderalen Polizei bestimmt werden, wenn diese Massnahme für die optimale Arbeitsweise dieser Generaldirektion oder dieses Dienstes notwendig ist.

Der König bestimmt die Frist, binnen der die Stellungnahme der Minister, des Gouverneurs und des Generalprokurators beim Appellationshof im Rahmen des Bestellungsverfahrens abgegeben werden muss. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Stellungnahme als günstig. Er legt ebenfalls die Bedingungen für die Verwendung der Offiziere fest, deren Mandat nicht erneuert wurde oder beendet worden ist.

Art. 108 - Der König legt die Regelung in bezug auf die Personalzuweisungen fest, die innerhalb der föderalen Polizei für die Gewährleistung ihrer Aufträge erforderlich sind.

KAPITEL V - Anforderungen Art. 109 - Die Anforderungen des Bürgermeisters im Hinblick auf die Mitarbeit der föderalen Polizei bei der Ausführung seiner verwaltungspolizeilichen Aufträge werden an den territorial zuständigen administrativen Direktor-Koordinator gerichtet.

Art. 110 - Die Anforderungen der Gerichtspolizei im Hinblick auf die Mitarbeit der föderalen Polizei werden von den zuständigen Gerichtsbehörden an den Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes, an den administrativen Direktor-Koordinator oder an den Generaldirektor der Generaldirektion der Gerichtspolizei gerichtet, sofern sie Dienste betreffen, die zu deren Zuständigkeitsbereichen gehören.

KAPITEL VI - Zusammenarbeit mit den Streitkräften Art. 111 - Der Generalkommissar und die Offiziere, die vom König auf gemeinsamen Vorschlag der Minister des Innern, der Justiz und der Landesverteidigung bestimmt worden sind, können für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Ausführung der gerichtspolizeilichen Aufträge den Beistand der Streitkräfte anfordern, sofern sich die Mittel der föderalen Polizei als unzureichend erweisen und nur die Streitkräfte in der Lage sind, die benötigten technischen und menschlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Art. 112 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz stellen auf Antrag des Ministers der Landesverteidigung die benötigten Abteilungen der föderalen Polizei zur Verfügung, um an bestimmten Orten ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs die Polizeigewalt bei den Militärpersonen zu gewährleisten. Diese Abteilungen unterstehen der Befehlsgewalt der von diesen Ministern bestimmten Behörde.

Die föderale Polizei kann ausser unter den in Absatz 1 erwähnten Umständen von den zuständigen Gerichtsbehörden in Friedenszeiten nicht mit der Zustellung von Ladungen an Parteien und Zeugen beauftragt werden.

Art. 113 - Bei Ereignissen, die die öffentliche Ordnung ernsthaft gefährden könnten, oder bei schweren oder allgemeinen Unruhen, die zur Anforderung oder zum Einsatz der Streitkräfte führen könnten, setzt die föderale Polizei die territorialen Militärbehörden davon in Kenntnis, hält sie über die Ereignisse auf dem laufenden und liefert ihnen die nötigen Angaben, anhand deren sie zu gegebener Zeit Vorbereitungsmassnahmen für jegliche Anforderung oder für den Einsatz der Streitkräfte treffen können.

KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 114 - Die Ausgaben für die föderale Polizei sind Gegenstand eines Abschnitts im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan. Die Zuweisungen für die Generaldirektion der Gerichtspolizei werden in einem gesonderten Organisationsbereich gruppiert.

Art. 115 - § 1 - In Fällen, in denen die Heranziehung der föderalen Polizei nicht gesetzlich geregelt ist, können Personalmitglieder und Güter der föderalen Polizei gegen Bezahlung für gemeinnützige Leistungen eingesetzt werden, sofern: 1. die gesetzlichen Aufträge dadurch nicht beeinträchtigt werden, 2.die Leistungen einen humanitären oder kulturellen Charakter haben oder der Nation zur Hilfe gereichen, 3. die Leistungen in der Zurverfügungstellung von Personal oder unbeweglichen Gütern, dem Verleih von Gütern, der Lieferung von Verbrauchsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Die Modalitäten für die Bezahlung von Leistungen werden vom König festgelegt. § 2 - Auf Antrag einer juristischen Person und mit Einverständnis des Ministers des Haushalts kann der Minister des Innern die föderale Polizei gegen vollständige Kostenerstattung aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge ausführen lassen, die einen besonderen Aufwand an Personal und Material erfordern. Der König legt die Modalitäten für den Antrag und die Kostenberechnung fest.

Verwaltungspolizeiliche Aufträge, die zugunsten föderaler öffentlich-rechtlicher Personen ausgeführt werden, die keine finanziellen oder kommerziellen Tätigkeiten ausüben, ziehen jedoch keine Kostenerstattung nach sich. § 3 - Die föderale Polizei kann im Rahmen der Erfüllung der ihr gesetzlich anvertrauten Aufträge von der Europäischen Union, von überstaatlichen öffentlichen Einrichtungen, von den Föderalbehörden sowie von den Regionen, Gemeinschaften, Provinzen und Gemeinden im Rahmen deren Befugnisse freiwillige finanzielle Beiträge oder Material erhalten. Die finanziellen Beiträge sind insbesondere für den Erwerb von Ausrüstung, für Betriebskosten der Ausrüstung und für die Rückzahlung von Kosten für die Inbetriebsetzung dieser Ausrüstung oder für die Durchführung von Studien, Untersuchungen oder Seminaren durch oder für die föderale Polizei bestimmt.

Die Einziehungsbedingungen werden vom König festgelegt. § 4 - Es wird ein Fonds für die Organisation der föderalen Polizei geschaffen. Dieser Fonds wird durch die in den Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Einnahmen gespeist.

Der Teil dieser Einnahmen, der den Betriebsmitteln der föderalen Polizei zugeführt werden kann, wird jährlich im Haushaltsplan festgelegt.

TITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL I - Personal Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 116 - Die Polizeidienste bestehen aus zwei Kadern: dem Einsatzkader und dem Verwaltungs- und Logistikkader.

Art. 117 - Der Einsatzkader besteht aus Polizeibeamten, die in drei Kader aufgeteilt sind: dem Personal im einfachen Dienst, dem Personal im mittleren Dienst und dem Offizierskader. Der Einsatzkader kann zudem einen Kader von Polizeihilfsbediensteten umfassen.

Die Polizeibeamten sind für die Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständig.

Polizeihilfsbedienstete sind keine Polizeibeamten, verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse.

Polizeihilfsbedienstete sind entweder statutarische Personalmitglieder oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder.

Art. 118 - Der Verwaltungs- und Logistikkader besteht aus Personalmitgliedern, die über keine verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Befugnisse verfügen.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders sind entweder statutarische Personalmitglieder, die angeworben und ernannt oder im Korps eingesetzt werden entsprechend der Mobilitätsregelung, oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Personalmitglieder. Das mit spezifischen Zusatzaufgaben beauftragte Personal wird im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt.

Wenn nicht alle Stellen des Verwaltungs- und Logistikkaders mit Personal ohne Polizeibefugnisse besetzt sind, können auch Mitglieder des Einsatzkaders auf eigenen Antrag hin entweder in dieses Korps überwechseln oder eine solche Stelle zeitweilig einnehmen.

Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders dürfen keine Polizeiaufträge ausführen. Mitglieder des Einsatzkaders, die in den Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln, verlieren von Rechts wegen ihre Eigenschaft als Gerichts- und Verwaltungspolizeioffizier oder -bediensteter. Wenn sie in den Einsatzkader zurückkehren, erhalten sie diese Eigenschaft zurück.

Art. 119 - Alle Polizeibeamten, ob sie der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei angehören, geniessen dasselbe Statut. Gleiches gilt je Kategorie für die Polizeihilfsbediensteten und für das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders.

Art. 120 - Innerhalb jedes Polizeikorps ist die Amtsgewalt eines Personalmitglieds über ein anderes Personalmitglied wie folgt geregelt: 1. aufgrund der Funktion, die es in der Organisation wahrnimmt, das bedeutet Amtsgewalt über alle Personalmitglieder, die einem Dienst zugeteilt sind, der im Organigramm seiner Verantwortung untersteht, 2.aufgrund der ihm anvertrauten Aufgabe, das bedeutet auf die Erfüllung dieser Aufgaben beschränkte Amtsgewalt über alle Personalmitglieder, die beauftragt sind, an der Erfüllung dieser Aufgaben mitzuwirken, 3. aufgrund des Dienstgrads oder, bei gleichem Dienstgrad, aufgrund des Dienstalters, das bedeutet Amtsgewalt über alle Personalmitglieder des Polizeikorps, jedoch ohne Einmischung in die Ausübung der Funktion oder die Erfüllung der Aufgabe. Diese Amtsgewalt wird stets im Rahmen der Ermächtigung ausgeübt, die sich aus Gesetzes-, Vertrags- oder Verordnungsbestimmungen oder aus permanenten oder befristeten Dienstanweisungen ableitet.

Art. 121 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Statut des Personals des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders gemäss den gesetzlich festgelegten Beschränkungen und im Rahmen dieser Beschränkungen fest.

Der König bestimmt insbesondere: 1. die Dienstgrade der Polizeibeamten, 2.das Verwaltungs- und Besoldungsstatut einschliesslich der Gehaltstabellen, Zulagen und Entschädigungen sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für Polizeibeamte, Polizeihilfsbedienstete und das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders, 3. die Anwerbungs- und Beschäftigungsbedingungen für im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellte Polizeihilfsbedienstete und Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikpersonals, 4.die Bedingungen und Modalitäten für einen Wechsel vom Einsatzkader zum Verwaltungs- und Logistikkader, 5. die spezifischen Zusatzaufgaben, für die Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wird, 6.die Modalitäten, nach denen statutarische Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps gemäss der Mobilitätsregelung eingesetzt werden können.

Art. 122 - Ungeachtet der Behörde, die die Ernennungsbefugnis innehat, gewährleistet das Statut der Mitglieder der Polizeidienste Objektivität unter anderem bei der Anwerbung, der Selektion, der Stellenzuweisung, der Amtsenthebung, der Ernennung, der Beförderung und dem Aufsteigen im Gehalt sowie bei der Evaluation.

Polizeibeamte, Polizeihilfsbedienstete und das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders geniessen unbeschadet der aufgrund ihres Amtes ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen spezifischen Einschränkungen bei der Ausübung von Rechten und Freiheiten dieselben Rechte und Freiheiten wie andere Bürger.

Abschnitt 2 - Allgemeine Grundsätze des Statuts der Polizeibeamten Art. 123 - Polizeibeamte leisten den Bürgern jederzeit und unter allen Umständen Schutz und den Beistand, den letztere von ihnen erwarten dürfen, und tragen bei Bedarf zur Einhaltung des Gesetzes und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei.

Sie achten die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und verpflichten sich, für deren Gewährleistung zu sorgen.

Art. 124 - Durch das Statut der Polizeibeamten wird die Ausübung der Amtsgewalt gewährleistet.

Art. 125 - Durch das Statut der Polizeibeamten wird ihre Verfügbarkeit gewährleistet.

Polizeibeamte müssen jedem Aufruf in Zusammenhang mit der Erfüllung des Dienstes nachkommen und alles vermeiden, was dem Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre Verfügbarkeit schaden könnte. Polizeibeamte dürfen dem Dienst nicht ohne Erlaubnis oder Rechtfertigung fernbleiben.

Bei unrechtmässiger Abwesenheit von mehr als zehn Tagen werden sie unter den vom König festgelegten Bedingungen von Amts wegen aus ihrem Amt entlassen. Durch diese Entlassung verlieren die Betreffenden ihre Eigenschaft als Personalmitglied des Polizeikorps. Diese Massnahme wird vom König getroffen, wenn Er das betreffende Personalmitglied in dessen letzten Dienstgrad ernannt hat, und je nach Fall vom Minister des Innern, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium in den anderen Fällen.

Art. 126 - § 1 - Die Ausübung des Streikrechts durch Polizeibeamte der föderalen Polizei und der lokalen Polizei unterliegt folgenden Bedingungen: 1. vorherige Ankündigung des Streiks durch eine zugelassene Gewerkschaftsorganisation, 2.vorherige Besprechung der Frage, wegen der gestreikt werden soll, mit der zuständigen Behörde innerhalb des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste.

Der König bestimmt die Modalitäten in bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Vorankündigung und Besprechung sowie die Frist, binnen der dies zu geschehen hat. § 2 - Nach Absprache mit dem Minister der Justiz kann der Minister des Innern den Polizeibeamten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die vom Streikrecht Gebrauch machen oder Gebrauch machen möchten, befehlen, ihre Arbeit für den von ihm bestimmten Zeitraum und die von ihm bestimmten Aufträge, für die ihr Einsatz notwendig ist, fortzusetzen oder wiederaufzunehmen. Gehören die Polizeibeamten der Generaldirektion der Gerichtspolizei an, ergeht ein gemeinsamer Befehl der Minister des Innern und der Justiz. Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium verfügt über die gleiche Befugnis hinsichtlich der Polizeibeamten der lokalen Polizei.

Die Behörde, die den in voranstehendem Absatz erwähnten Befehl erteilen möchte, ist verpflichtet, den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und gegebenenfalls der zugelassenen Gewerkschaftsorganisation, die die Streikankündigung eingereicht hat, vorher die Aufträge mitzuteilen, für die sie den Befehl für notwendig hält. § 3 - Der Polizeibeamte, der dem Befehl einer in § 2 erwähnten Behörde nicht Folge leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von 100 bis 10 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85 finden Anwendung auf diese Straftat.

Art. 127 - Durch das Statut der Polizeibeamten wird ihre Unparteilichkeit gewährleistet.

Sie müssen jede Handlung oder Haltung vermeiden, durch die der Anspruch auf Unparteilichkeit gefährdet werden könnte. Die Polizeibeamten müssen jegliche Willkür bei ihren Einsätzen ausschliessen, insbesondere indem sie es vermeiden, durch die Art und Weise ihres Auftretens oder angesichts des Gegenstands ihres Einsatzes die Unparteilichkeit, die die Bürger von ihnen erwarten dürfen, zu verletzen.

Die Polizeibeamten vermeiden es unter allen Umständen, ihre politischen Anschauungen öffentlich kundzutun und in der Öffentlichkeit politisch aktiv zu werden. Sie dürfen für kein politisches Mandat kandidieren.

Art. 128 - Durch das Statut der Polizeibeamten wird ihre Mobilität innerhalb der föderalen Polizei, zwischen den lokalen Polizeidiensten und zwischen letzteren Polizeidiensten und der föderalen Polizei gewährleistet. So stehen Beamten der föderalen Polizei wie auch Beamten der lokalen Polizei, die die statutarischen Bedingungen erfüllen, gleichwertige Stellen gleichermassen offen.

In diesem Kontext legt der König die Bedingungen fest, unter denen die Gemeinde, die Mehrgemeindezone, die lokale Behörde oder der Staat, die die Kosten für die Anwerbung und die Ausbildung eines Polizeibeamten getragen haben, diese Kosten von der lokalen Behörde oder vom Staat zurückerstattet bekommen können, sollte der betreffende Polizeibeamte binnen fünf Jahren nach seiner Ernennung für einen anderen lokalen Polizeidienst oder für die föderale Polizei angeworben werden.

Art. 129 - Durch das Statut der Polizeibeamten wird die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen innerhalb der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gewährleistet.

Vorbehaltlich der Bestimmungen über den Mutterschutz, die auf das Personal im öffentlichen Dienst Anwendung finden, unterliegen weibliche Personalmitglieder denselben Arbeitsbedingungen wie demselben Korps angehörende männliche Personalmitglieder.

Art. 130 - Durch das Statut der Polizeibeamten wird ihre Integrität gewährleistet.

Die Polizeibeamten müssen jeglichen Missbrauch bei der Erfüllung ihrer Aufträge vermeiden.

Es ist den Personalmitgliedern untersagt, unmittelbar oder über eine Mittelsperson Geschenke, Zuwendungen oder irgendwelche Vorteile selbst ausserhalb, aber aufgrund ihres Amtes zu erbitten, zu fordern oder anzunehmen.

Art. 131 - Durch das Statut der Polizeibeamten wird das Berufsgeheimnis gewährleistet und eine Diskretionspflicht auferlegt.

Es ist Polizeibeamten selbst nach Beendigung ihres Amtes untersagt, Angaben in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, den finanziellen Belangen der Behörden, der Verhütung und Ahndung von strafrechtlichen Verstössen, der ärztlichen Schweigepflicht, den Rechten und Freiheiten des Bürgers und insbesondere dem Recht auf Achtung vor dem Privatleben zu enthüllen.

Dieses Verbot findet ebenfalls Anwendung auf Angaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung sämtlicher Beschlüsse.

Art. 132 - Das Personalmitglied unterlässt selbst ausserhalb der Amtsausübung jegliches Verhalten, das die Erfüllung der Amtspflichten beeinträchtigen könnte oder mit der Würde des Amtes unvereinbar ist.

Die Polizeibeamten müssen dem Staatsoberhaupt, den anderen konstituierten Gewalten und den öffentlichen Einrichtungen Achtung entgegenbringen.

Art. 133 - Die Artikel 123 Absatz 2, 124 bis 132 finden Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete. Die Artikel 125, 126 §§ 1 und 2, 127 Absatz 1 und 2, 128 bis 132 finden Anwendung auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders.

Abschnitt 3 - Berufliche Unvereinbarkeiten Art. 134 - Unbeschadet der in besonderen Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeiten und ausser wenn sich der Betreffende aus persönlichen Gründen im administrativen Stand der Inaktivität befindet, ist die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders unvereinbar mit der Ausübung: 1. eines anderen Berufs, 2.eines öffentlichen Amtes, eines öffentlichen Auftrags oder eines öffentlichen Mandats, 3. eines Mandats oder Dienstes, selbst unentgeltlich, in Privatunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, 4.jedes anderen Mandats oder Dienstes, dessen Unvereinbarkeit der Minister des Innern festgestellt hat.

Personalmitglieder dürfen weder unmittelbar noch über eine Mittelsperson in irgendeiner Form Handel treiben, als Sachwalter auftreten oder sich an der Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- oder Handelsunternehmen beteiligen.

Art. 135 - Individuelle Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 können je nach Fall vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien gewährt werden für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die weder den Belangen des Dienstes noch der Würde des Status des Personalmitglieds schaden.

Die Erlaubnis muss vorher erteilt werden und kann von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden. Sie kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

Art. 136 - § 1 - Die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders dürfen weder unmittelbar noch über eine Mittelsperson irgendeine Tätigkeit ausüben, die die Erfüllung ihrer Amtspflichten oder die Würde ihres Amtes beeinträchtigen könnte.

Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders teilt je nach Fall dem Generalkommissar, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium vorher schriftlich mit, welche Tätigkeit es ausüben möchte. § 2 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die Personalmitglieder einer Mehrgemeindezone sind oder die von ihr eine Zulage oder ein Gehalt beziehen, können weder dem Polizeirat oder dem Polizeikollegium noch dem Gemeinderat einer Gemeinde der Mehrgemeindezone angehören.

Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 137 - Die Polizeibeamten leisten folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." Der König bestimmt die Instanz, vor der der Eid geleistet wird.

Art. 138 - Die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, haben inne: 1. Polizeibeamte mit dem Dienstgrad eines Offiziers, 2.Polizeibeamte, die die vom König festgelegten Funktionen ausüben und die von Ihm festgelegten Dienstalters- und Ausbildungsbedingungen erfüllen.

Art. 139 - Im Gesetz werden die Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Polizeibeamten, der Polizeihilfsbediensteten sowie des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders geregelt.

Das Disziplinarstatut für Polizeibeamte, Polizeihilfsbedienstete und das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders wird durch das Gesetz festgelegt. Beschwerden, die diese Personalmitglieder gegen eine vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom Polizeirat verhängte Ordnungsmassnahme oder Disziplinarstrafe erheben können, werden durch das Gesetz geregelt.

Art. 140 - Jede Evaluation oder schriftliche Mitteilung über die Art und Weise, wie ein Polizeibeamter seine Aufträge ausführt, wird ihm notifiziert, bevor sie zusammen mit eventuell von ihm gemachten Bemerkungen seiner Akte, in der die Aktenstücke numeriert werden, beigefügt wird.

KAPITEL II - Organisation und Ausrüstung Art. 141 - Der König legt Dienstuniform, Dienstabzeichen, Legitimationskarten und andere Ausweismittel fest.

Er legt ebenfalls die Normen in Sachen Ausrüstung und Bewaffnung der Polizeidienste fest, damit die Kompatibilität und die Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und, wenn nötig, die Operativität bei gemeinsamen Einsätzen gewährleistet werden.

Art. 142 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Organisations- und Arbeitsnormen der Polizeidienste fest, damit der Bevölkerung gleichwertige Mindestdienstleistungen geboten werden.

TITEL V - Generalinspektion Art. 143 - Es wird eine Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei geschaffen.

Die Generalinspektion untersteht der Amtsgewalt der Minister des Innern und der Justiz, die gemeinsam die allgemeinen Grundsätze für ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und ihre allgemeine Verwaltung festlegen. Der Minister des Innern wird mit der täglichen Verwaltung der Generalinspektion betraut. Wenn die Behandlung dieser Akten unmittelbaren Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, beteiligt er den Minister der Justiz nach den vom König auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz festgelegten Regeln.

Art. 144 - Die Generalinspektion befasst sich mit der Arbeitsweise der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.

Sie kontrolliert insbesondere die Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Befehle, Anweisungen und Richtlinien sowie der Normen und Standards.

Sie prüft regelmässig die Effektivität und Effizienz der föderalen Polizei und der lokalen Polizeikorps, unbeschadet interner Verfahren bei diesen Diensten.

Neben den in Artikel 51 erwähnten Befugnissen kann der König der Generalinspektion Befugnisse in Sachen Evaluation und Ausbildung des Personals übertragen.

Art. 145 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative oder auf Befehl des Ministers der Justiz oder des Ministers des Innern oder auf Antrag der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, insbesondere der Bürgermeister, der Gouverneure, der Generalprokuratoren, des föderalen Prokurators, der Prokuratoren des Königs und des föderalen Polizeirats, jeder im Rahmen seiner Befugnisse.

Der Generalkommissar der föderalen Polizei kann eine Inspektion innerhalb der föderalen Polizei beantragen. Der Korpschef eines lokalen Polizeikorps kann das gleiche für seinen lokalen Polizeidienst veranlassen.

Unbeschadet der gerichtspolizeilichen Befugnisse ihrer Mitglieder und der Anwendung des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste geht sie allen Klagen und Anzeigen nach, die bei ihr eingehen.

Art. 146 - Hinsichtlich Klagen bezüglich Taten, bei denen kein Straftatbestand vorliegt, sorgt sie für die erforderliche Vermittlung.

Art. 147 - Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die Erfüllung ihrer Inspektionsaufträge über ein allgemeines und ständiges Inspektionsrecht hinsichtlich der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.

Sie dürfen die Mitglieder der föderalen Polizei und der lokalen Polizei frei vernehmen, sie dürfen in der Zeit, in der diese Polizeibeamten ihre Funktionen ausüben, die Räumlichkeiten betreten, in denen dies geschieht, und sämtliche zu Inspektionszwecken erforderlichen Unterlagen und Aktenstücke vor Ort einsehen und wenn nötig kopieren. Betreffen die Unterlagen und Aktenstücke eine laufende Voruntersuchung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit Erlaubnis des zuständigen Magistrats kopiert werden.

Art. 148 - Die Generalinspektion legt die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz, der Behörde oder Instanz, die sie eingeschaltet hat, und, sofern die Inspektion einen lokalen Polizeidienst betrifft, ebenfalls den zuständigen Bürgermeistern vor.

Werden anlässlich einer Inspektion Taten festgestellt, die zu einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion die zuständige Disziplinarbehörde davon in Kenntnis.

Art. 149 - Die Generalinspektion untersteht der Leitung des Generalinspektors und besteht aus Polizeibeamten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei. Sie können Unterstützung durch Verwaltungspersonal und Sachverständige erhalten.

Nach Stellungnahme des föderalen Polizeirats legt der König auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz den Stellenplan, die Bedingungen für die Bestellung bei der Generalinspektion und das Statut des nichtpolizeilichen Personals fest sowie die besonderen Regeln bezüglich des Statuts der Polizeibeamten im Hinblick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Generalinspektion gegenüber den Polizeidiensten. Er legt die Modalitäten für die Arbeitsweise der Generalinspektion fest.

Der Generalinspektor wird vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren auf Vorschlag der Minister der Justiz und des Innern und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des föderalen Polizeirats zu seinem Amt bestellt.

Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Bestellung zu diesem Amt sowie das Evaluationsverfahren fest. Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Bildung und die Arbeitsweise der Selektionskommission und der Evaluationskommission fest.

TITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 150 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 1998, werden die Wörter "auf die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei" durch die Wörter "auf die föderale Polizei und die lokale Polizei" ersetzt.

Art. 151 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Verwaltungspolizeioffiziere sind: - die Provinzgouverneure, - die Bezirkskommissare, - die Bürgermeister, - die Offiziere der föderalen Polizei und der lokalen Polizei." Art. 152 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird vor Artikel 5 eine Überschrift "Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen" eingefügt.

Art. 153 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Militärgerichtshof," und den Wörtern "den Prokuratoren" die Wörter "dem föderalen Prokurator, den Untersuchungsrichtern," eingefügt.2. Im selben Absatz werden die Wörter "der Gemeindepolizei" durch die Wörter "der lokalen Polizei" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Gemäss Artikel 143ter des Gerichtsgesetzbuches bestimmt der Minister der Justiz aufgrund der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität mittels Richtlinien die gerichtspolizeilichen Aufträge, die einerseits vorrangig von der lokalen Polizei und andererseits vorrangig von den Gerichtsdiensten und anderen Diensten der föderalen Polizei ausgeführt werden." Art. 154 - Nach Artikel 5 desselben Gesetzes werden ein Abschnitt II und die Artikel 5/1 bis 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt II - Kontakte der Polizeidienste mit den Behörden Art. 5/1 - Die Behörden der Verwaltungspolizei und die Polizeidienste müssen einander alle Auskünfte mitteilen, die sie in bezug auf die öffentliche Ordnung erhalten und die zu Vorbeugungs- oder Strafmassnahmen führen können.

Art. 5/2 - Die Polizeidienste informieren die betreffenden Verwaltungsbehörden mittels eines Sonderberichts über aussergewöhnliche Ereignisse in bezug auf die öffentliche Ordnung, von denen sie Kenntnis haben.

Damit der Bürgermeister seine verwaltungspolizeiliche Verantwortung übernehmen kann, informieren der Korpschef der lokalen Polizei, der administrative Direktor-Koordinator und der Gerichtsdirektor der föderalen Polizei ihn unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können.

Der Korpschef der lokalen Polizei erstattet ihm Bericht über die Sicherheitsprobleme in der Gemeinde, über die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge auf dem Gebiet der Gemeinde und über die erfolgte und absehbare Ausführung des zonalen Sicherheitsplans.

Darüber hinaus informiert der Korpschef der lokalen Polizei ihn im voraus über die Initiativen, die die lokale Polizei auf dem Gebiet der Gemeinde ergreifen möchte und die einen Einfluss auf die kommunale Sicherheitspolitik haben.

Der administrative Direktor-Koordinator informiert den Bürgermeister im voraus über alle Initiativen, die er im Rahmen seiner Befugnisse auf dem Gebiet der Gemeinde ergreifen möchte und die einen Einfluss auf die kommunale Sicherheitspolitik haben. Zudem erstattet er ihm Bericht über die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge, die er koordiniert und die das Gebiet seiner Gemeinde betreffen.

Der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes informiert den administrativen Direktor-Koordinator und den Bürgermeister im voraus über alle Operationen, die die Gerichtseinheit auf dem Gebiet der Gemeinde durchführt und die die öffentliche Ruhe beeinträchtigen können.

Art. 5/3 - Für die Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge werden regelmässige dienstliche Kontakte unterhalten: 1. mit dem Prokurator des Königs: durch den Korpschef der lokalen Polizei und den Gerichtsdirektor und in den Fällen, die in Artikel 104 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, durch den administrativen Direktor-Koordinator der föderalen Polizei, 2. mit den Generalprokuratoren, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem föderalen Prokurator: durch den Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei. Art. 5/4 - Sobald die Polizeidienste von Dingen, die die Sicherheit der Streitkräfte gefährden können, von Propaganda, die die Militärpersonen zu Undiszipliniertheit anstiftet, sowie von Zwischenfällen, in die diese verwickelt sind, Kenntnis haben, informieren sie die territorialen Militärbehörden mittels eines Sonderberichts darüber.

Art. 5/5 - Wenn in Gebieten, die sich im Belagerungszustand befinden, die Befugnisse, mit denen die Zivilbehörde für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Polizeigewalt ausgestattet ist, von der Militärbehörde ausgeübt werden, kann diese Behörde zur Erfüllung dieses Auftrags Anforderungen an die Polizeidienste richten, die durch die Umstände geboten sind." Art. 155 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Befehlen, Anweisungen und Anforderungen" durch die Wörter "Befehlen, Anweisungen, Anforderungen und Richtlinien" ersetzt.2. Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben.3. Der Artikel, so wie er abgeändert worden ist, wird Artikel 5/6 desselben Gesetzes. Art. 156 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird Artikel 6.

Art. 157 - Nach Artikel 6 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt III mit der Überschrift "Einsatzkoordination und Einsatzleitung" eingefügt.

Art. 158 - Artikel 8 desselben Gesetzes, so wie er nachstehend abgeändert wird, wird Artikel 7: 1. Die Wörter "soweit es keine ausdrücklichen Vereinbarungen mit anderen Polizeidiensten gibt" werden durch die Wörter "ausser wenn ein Polizeibeamter eines anderen Polizeikorps aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung oder einer Gesetzesbestimmung mit der Leitung beauftragt wird" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 ist diese Vereinbarung nicht erforderlich, wenn die Gerichtsbehörde in Ausführung der Artikel 28ter § 4 oder 56 § 3 des Strafprozessgesetzbuches im Rahmen einer bestimmten Untersuchung mehrere Polizeidienste mit gerichtspolizeilichen Aufträgen beauftragt hat und einem dieser Dienste die Einsatzleitung bei dieser Untersuchung anvertraut hat." Art. 159 - Nach Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Artikel 7/1 bis 7/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Ausgenommen bei den in Artikel 102 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Aufträgen werden die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bei polizeilichen Aufträgen, von deren Ausführung das Gebiet von mehr als einer Polizeizone betroffen ist, folgenden Personen anvertraut: 1. bei einem gemeinsamen Einsatz auf Basis einer Vereinbarung zwischen verschiedenen lokalen Polizeikorps: dem Korpschef der lokalen Polizei, der zu diesem Zweck von dem beziehungsweise von den betreffenden Bürgermeistern bestimmt worden ist, 2.bei einem gemeinsamen Einsatz verschiedener lokaler Polizeikorps und der föderalen Polizei, auch wenn diese nach Anforderung eingreift: dem administrativen Direktor-Koordinator, 3. für die Ausführung, durch eine lokale Polizei, einer in Artikel 64 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Anforderung des Ministers des Innern: dem administrativen Direktor-Koordinator.

Die zonalen Sicherheitsräte können die in Nr. 1 vorgesehenen Aufträge mittels Protokollen organisieren.

In den in Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Fällen können die Einsatzkoordination und Einsatzleitung einem zu diesem Zweck bestimmten lokalen Korpschef anvertraut werden, wenn die betreffenden lokalen und föderalen Polizeibehörden dies gemeinsam beschliessen.

Art. 7/2 - Ausgenommen bei den in Artikel 102 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Aufträgen werden die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bei polizeilichen Aufträgen, deren Ausführung auf das Gebiet einer einzigen Polizeizone begrenzt ist, dem Korpschef der lokalen Polizei anvertraut.

Die Einsatzkoordination und Einsatzleitung werden in folgenden Fällen jedoch dem administrativen Direktor-Koordinator anvertraut: 1. wenn er dem Ersuchen des Korpschefs der lokalen Polizei um Erfüllung dieses Auftrags stattgibt, 2.wenn die föderale Polizei aus eigener Initiative oder auf Befehl des Ministers des Innern bei der Ausführung überlokaler Aufträge eingreift und dieser aufgrund der besonderen Umstände dieses Einsatzes beschliesst, dem administrativen Direktor-Koordinator diese Funktion anzuvertrauen. Ausser in Dringlichkeitsfällen wird dieser Beschluss nach Beratung mit dem Bürgermeister gefasst, 3. wenn die föderale Polizei oder eine lokale Polizei im Rahmen einer in Artikel 43 beziehungsweise Artikel 64 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Anforderung eingreift und der Minister des Innern beschlossen hat, dem administrativen Direktor-Koordinator diese Funktionen anzuvertrauen.

Art. 7/3 - Die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bei einem Auftrag mit föderalem Charakter im Sinne von Artikel 61 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der den gemeinsamen Einsatz eines oder mehrerer lokaler Polizeikorps und der föderalen Polizei erfordert, werden durch die in der Richtlinie bestimmte Polizeiebene wahrgenommen.

Ausser bei einem anderslautenden Beschluss der Minister des Innern und der Justiz werden die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bei einem Auftrag mit föderalem Charakter in dem in Artikel 63 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Fall jedoch von dem administrativen Direktor-Koordinator wahrgenommen. Art. 7/4 - Im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 7/1, 7/2 und 7/3 erwähnten Aufträge erhält der administrative Direktor-Koordinator auf Verlangen jede nützliche Auskunft von den Vorgesetzten der betreffenden lokalen Polizeikorps.

Art. 7/5 - Der Kommandant einer jeden Abteilung der Streitkräfte, der zusammen mit einem Polizeidienst eingreifen muss, ist verpflichtet, den Anweisungen des für die Einsatzleitung verantwortlichen Polizeibeamten Folge zu leisten.

Obwohl der Polizeibeamte die Einsatzleitung innehat, behält der Kommandant der Abteilung der Streitkräfte die Befehlsgewalt über seine Abteilung.

Der Gebrauch von Waffen durch Personen, die der Polizei nicht angehören, wird in diesem Fall gemäss Artikel 38 Nr. 1 und 3 geregelt." Art. 160 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt IV eingefügt, der die Artikel 8 bis 8/8 umfasst und wie folgt lautet: "Abschnitt IV - Anforderungen Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 8 - Jede Anforderung muss schriftlich erfolgen und die Gesetzesbestimmung, aufgrund deren sie erfolgt, sowie ihren Gegenstand angeben; sie muss datiert sein und mit dem Namen und der Eigenschaft sowie der Unterschrift der anfordernden Behörde versehen sein.

In Dringlichkeitsfällen können die Polizeidienste mit jedem Kommunikationsmittel angefordert werden. Diese Anforderung muss so schnell wie möglich in der im voranstehenden Absatz vorgesehenen Weise bestätigt werden.

Art. 8/1 - Zur Ausführung der an Polizeidienste gerichteten Anforderungen präzisieren die zuständigen Behörden, ohne sich in die Organisation des Dienstes einzumischen, den Gegenstand der Anforderung und können Empfehlungen und genaue Anweisungen über die einzusetzenden und anzuwendenden Mittel geben.

Wenn es nicht möglich ist, diesen Empfehlungen und genauen Anweisungen Folge zu leisten, weil dadurch die Ausführung anderer Polizeiaufträge beeinträchtigt würde, wird die anfordernde Behörde so schnell wie möglich darüber informiert. Hierbei werden die besonderen Umstände aufgeführt, wegen deren diesen Empfehlungen und genauen Anweisungen nicht nachgekommen werden kann. Durch diese Bestimmung werden die Polizeidienste nicht von der Verpflichtung entbunden, den Anforderungen nachzukommen.

Art. 8/2 - Die angeforderte Polizei darf nicht über die Zweckmässigkeit der Anforderung urteilen. Sie muss sie ausführen. Wenn ihr die Anforderung jedoch offensichtlich illegal erscheint, darf sie sie nicht ausführen. In diesem Fall informiert sie unverzüglich die anfordernde Behörde schriftlich darüber, wobei sie die Gründe angibt.

Art. 8/3 - Die Anforderung erlischt, sobald sie ausgeführt ist oder wenn die anfordernde Behörde dem Chef des angeforderten Polizeikorps oder dem Chef der mit der Ausführung der Anforderung beauftragten Einheit die Aufhebung der Anforderung schriftlich oder mündlich mitteilt.

Unterabschnitt II - Verwaltungspolizeiliche Anforderungen Art. 8/4 - Die für die Ausführung der verwaltungspolizeilichen Anforderungen notwendigen Einsätze werden unter der Leitung eines Polizeibeamten ausgeführt, der die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehat.

Der angeforderte Polizeidienst bestimmt die Organisation des Dienstes sowie die Art und, unbeschadet des Artikels 64 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, den Umfang der Mittel, die einzusetzen sind, um die Anforderung auszuführen und den Empfehlungen und Anweisungen der anfordernden Behörde Folge zu leisten. Wenn die Einsatzkoordination und Einsatzleitung in Ausführung der Artikel 7/1 oder 7/2 einem Korpschef der lokalen Polizei anvertraut werden, berät sich der Verantwortliche des angeforderten Polizeidienstes vorher mit dem betreffenden Korpschef darüber.

Ohne sich in den Ablauf der verwaltungspolizeilichen Einsätze einzumischen, sorgen die zuständigen Vorgesetzten der angeforderten Polizei für die Koordinierung, verschaffen die notwendige Unterstützung und kontrollieren die Ausführung der im Anschluss an eine Anforderung durchgeführten Aufträge. Der Vorgesetzte der angeforderten Polizei informiert die anfordernden Behörden über diese Massnahmen.

Bei der Ausführung einer verwaltungspolizeilichen Anforderung muss der in Absatz 1 erwähnte Polizeibeamte mit der anfordernden Verwaltungsbehörde in Verbindung bleiben und sie ausser im Fall höherer Gewalt über die Mittel informieren, die er einzusetzen beabsichtigt.

Die anfordernde Behörde muss ihrerseits diesem Polizeibeamten alle zur Erfüllung seines Auftrags sachdienlichen Informationen übermitteln.

Art. 8/5 - In dem in Artikel 8/1 Absatz 2 erwähnten Fall kann der Minister des Innern auf Antrag der anfordernden Behörde der föderalen Polizei befehlen, diesen Empfehlungen und genauen Anweisungen nachzukommen.

Unterabschnitt III - Gerichtspolizeiliche Anforderungen Art. 8/6 - Die Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches, insbesondere Artikel 28ter § 3 und Artikel 56 § 2, finden Anwendung auf die an die Polizeidienste gerichteten gerichtspolizeilichen Anforderungen.

Die für die Ausführung der gerichtspolizeilichen Anforderungen notwendigen Einsätze werden unter der Leitung von Polizeibeamten ausgeführt, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben.

Die im voranstehenden Absatz erwähnten Polizeibeamten bestimmen die Organisation des Dienstes sowie die Art und den Umfang der Mittel, die einzusetzen sind, um die Anforderung auszuführen und den Empfehlungen und genauen Anweisungen der anfordernden Behörde Folge zu leisten.

Ohne sich in den Ablauf der gerichtlichen Untersuchungen einzumischen, sorgen die zuständigen Vorgesetzten der angeforderten Polizei für die Koordinierung, verschaffen die notwendige Unterstützung und kontrollieren die Ausführung der im Anschluss an eine Anforderung durchgeführten Aufträge. Der Vorgesetzte der angeforderten Polizei informiert die anfordernden Gerichtsbehörden über diese Massnahmen.

Die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnte Bestätigung einer gerichtspolizeilichen Anforderung kann aus dem Protokoll hervorgehen, das der Polizeibeamte, der diese Anforderung ausgeführt hat, erstellt hat.

Art. 8/7 - Wenn die Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei nicht über den Personalbestand und die Mittel verfügt, die notwendig sind, um die Anforderungen verschiedener Gerichtsbehörden gleichzeitig auszuführen, beschliesst der föderale Prokurator oder, mittels Vollmachtserteilung, der in Artikel 47quater des Strafprozessgesetzbuches erwähnte föderale Magistrat nach Beratung mit dem Generaldirektor dieser Generaldirektion, welche Anforderung vorrangig ausgeführt werden soll.

Art. 8/8 - Bei der Ausführung einer Anforderung durch die föderale Polizei kann der Minister der Justiz in dem in Artikel 8/1 Absatz 2 erwähnten Fall auf Initiative des föderalen Prokurators oder, mittels Vollmachtserteilung, des in Artikel 8/7 erwähnten föderalen Magistrats ihr befehlen, den Empfehlungen und genauen Angaben der anfordernden Gerichtsbehörde nachzukommen." Art. 161 - Im selben Gesetz wird die Einteilung in Form eines Kapitels III mit der Überschrift "Koordinierung der Polizeipolitik und der Verwaltung der Polizeidienste" durch eine Einteilung in Form eines Abschnitts V mit der Überschrift "Beratungs- und Koordinierungsmassnahmen" ersetzt.

Art. 162 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 9 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird eine Beratung zwischen dem Generalprokurator beim Appellationshof, dem Gouverneur, den administrativen Direktoren-Koordinatoren oder ihren Beauftragten, den Gerichtsdirektoren oder ihren Beauftragten und den Vertretern der lokalen Polizeidienste organisiert. Diese Beratung dient den zonalen Sicherheitsräten zum Ansporn. Die auf Ebene der provinzialen Beratung abgegebenen Stellungnahmen werden den zonalen Sicherheitsräten und den föderalen Behörden mitgeteilt. Es können Sachverständige eingeladen werden, an diesen Versammlungen teilzunehmen.

In jedem Gerichtsbezirk wird eine Ermittlungsberatung zwischen dem administrativen Direktor-Koordinator oder seinem Beauftragten, dem Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes oder seinem Beauftragten, Vertretern der lokalen Polizeidienste und dem Prokurator des Königs unter dessen Leitung organisiert. Diese Beratung betrifft hauptsächlich die Koordinierung der gerichtspolizeilichen Aufträge und die Organisation des Informationsaustauschs. Der Minister der Justiz bestimmt die Modalitäten dieser Ermittlungsberatung." Art. 163 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 bis 3 werden aufgehoben.2. Die Einteilung in Paragraphen wird aufgehoben, so dass § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17.November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, einziger Absatz wird.

Art. 164 - In dasselbe Gesetz wird nach Artikel 10 ein die Artikel 11 bis 13 umfassender Abschnitt VI mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt VI - Verwaltungspolizeiliche Befugnisse Art. 165 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem Minister des Innern und dem Gouverneur durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes erteilt worden sind, üben sie subsidiär die Befugnisse des Bürgermeisters oder der kommunalen Einrichtungen aus, wenn diese ihre Verantwortung willentlich oder unwillentlich nicht wahrnehmen, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn das Gemeinwohl ihren Einsatz erfordert, obwohl das Ereignis oder die Situation eine einzige Gemeinde betrifft.

Die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse betreffen die verwaltungspolizeilichen Massnahmen im Sinne von Artikel 3 Nr. 1, mit Ausnahme derjenigen, die Gegenstand von Artikel 42 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes sind." Art. 166 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch die Wörter "Die Polizeidienste" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Absatz 4 wird aufgehoben.

Art. 167 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter "Die Polizeidienste" ersetzt.

Art. 168 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15bis - Die föderale Polizei und die lokale Polizei erfüllen die im vorliegenden Unterabschnitt bestimmten Aufträge gemäss Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes." Art. 169 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch die Wörter "Die Polizeidienste" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 170 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter "Die Gendarmerie" durch die Wörter "Die föderale Polizei" ersetzt.

Art. 171 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter "Die Gendarmerie" durch die Wörter "Die föderale Polizei" ersetzt.

Art. 172 - In Artikel 16quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter "Die Gendarmerie" durch die Wörter "Die föderale Polizei" ersetzt.

Art. 173 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter "die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch die Wörter "die Polizeidienste" ersetzt.

Art. 174 - Die Artikel 18, 19 und 20 desselben Gesetzes werden jeweils wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch die Wörter "Die Polizeidienste" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die Polizeidienste" durch das Wort "Sie" ersetzt. Art. 175 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 17.November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter "Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch die Wörter "Die Polizeidienste" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die Polizeidienste" durch das Wort "Sie" ersetzt. Art. 176 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch die Wörter "Die Polizeidienste" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch das Wort "Sie" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "die Gendarmerie" und die Wörter "oder den Korpschef der betreffenden Gemeindepolizei" durch die Wörter "die föderale Polizei" beziehungsweise die Wörter "und den Korpschef der betreffenden lokalen Polizei" ersetzt. Art. 177 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "Die Gemeindepolizei" durch die Wörter "Die lokale Polizei" ersetzt, und der Paragraph wird durch folgende Wörter ergänzt: ", unbeschadet der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes". 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Die Gendarmerie sorgt" durch die Wörter "Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "sorgt" durch das Wort "sorgen" ersetzt.4. In § 5 werden die Wörter "Die Gendarmerie" durch die Wörter "Die föderale Polizei" ersetzt. Art. 178 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch die Wörter "Die Polizeidienste" ersetzt.

Art. 179 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft" gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter "den vorerwähnten Beamten" durch das Wort "ihnen" ersetzt. 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Gerichtsbehörden können den Polizeibeamten Untersuchungen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten anvertrauen." 4. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Gendarmerie und Gemeindepolizei" durch die Wörter "die Polizeidienste" ersetzt. Art. 180 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei" durch die Wörter "Die Polizeibeamten" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamte" durch das Wort "Sie" ersetzt. Art. 181 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 17.November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter "der Gendarmerie und der Gemeindepolizei" gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Gendarmerie und der Gemeindepolizei" gestrichen. Art. 182 - In Artikel 28 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter "die Verwaltungsbehörde" durch die Wörter "die zuständige Behörde der Verwaltungspolizei" ersetzt.

Art. 183 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Verwaltungspolizeibeamter" durch das Wort "Polizeibeamter" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch die Wörter "Behörde der Verwaltungspolizei" ersetzt. Art. 184 - In Artikel 31 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwaltungspolizeibeamte" durch das Wort "Polizeibeamte" ersetzt.

Art. 185 - In Artikel 33 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "den Bürgermeister" und dem Wort "oder" die Wörter "der betreffenden Gemeinde" eingefügt.

Art. 186 - In Artikel 34 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort "Verwaltungspolizeibeamte" durch das Wort "Polizeibeamte" ersetzt.

Art. 187 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Verwaltungs- oder Gerichtspolizeibeamte" durch das Wort "Polizeibeamte" ersetzt.

Art. 188 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "der Gemeindepolizei und der Gendarmerie" gestrichen. 2. In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "der Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft" gestrichen.

Art. 189 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 190 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Gendarmerie, der Gemeindepolizei oder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft" gestrichen.

Art. 191 - In Kapitel IV Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt III, der die Artikel 44/1 bis 44/11 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt III - Informationsverwaltung Art. 44/1 - Die Polizeidienste können bei der Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge personenbezogene Daten und Informationen, insbesondere in bezug auf Ereignisse, Gruppierungen und Personen, die eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer verwaltungpolizeilichen Aufträge und für die Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge gemäss den Artikeln 28bis, 28ter, 55 und 56 des Strafprozessgesetzbuches haben, sammeln und verarbeiten.

Diese Informationen und Daten dürfen nur den Behörden und den Polizeidiensten sowie den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten mitgeteilt werden, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen.

Art. 44/2 - Die Sammlung, die Verarbeitung und die Übermittlung der in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten erfolgt gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Informationen und Daten müssen in direktem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung der Datei stehen und sich auf die dadurch bedingten Erfordernisse beschränken.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln bezüglich der Dauer der Aufbewahrung dieser Informationen und Daten.

Innerhalb der Polizeidienste werden Kontaktpersonen für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bestimmt.

Die Verwaltung der EDV-technischen Strukturen und Mittel, die für die in Artikel 44/4 erwähnte allgemeine nationale Datenbank erforderlich sind, wird von einer der in Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektionen wahrgenommen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist.

Art. 44/3 - Die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten in bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge werden unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern gesammelt und verarbeitet.

Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden werden die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten in bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz gesammelt und verarbeitet.

Art. 44/4 - Die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten werden gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Modalitäten in einer allgemeinen nationalen Datenbank verarbeitet, die in einer der in Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist, eingerichtet ist. Diese Datenbank enthält mehrere Indexsysteme. Im Rahmen dieser Indexsysteme regelt der König auch die Aufsicht eines föderalen Magistrats über die gerichtliche Information.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen diese Datenbank und jedes dieser Indexsysteme zugänglich sind und von den zuständigen Gerichtsbehörden und den Polizeidiensten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufträge zu Rate gezogen werden können.

Die Polizeidienste übermitteln dieser allgemeinen nationalen Datenbank von Amts wegen unmittelbar die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten.

Die Minister des Innern und der Justiz bestimmen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse, nach gleichlautender Stellungnahme des in Artikel 44/7 erwähnten Kontrollorgans die Kategorien von Informationen und Daten, für die keine Übermittlung erforderlich ist.

Art. 44/5 - Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge Informationen erhalten, die für die Erfüllung von gerichtspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind, informieren sie unverzüglich und vorbehaltlos die zuständigen Gerichtsbehörden darüber.

Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge Informationen erhalten, die für die Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind und zu verwaltungspolizeilichen Beschlüssen führen können, informieren sie, unbeschadet der zum Schutz von Personen erforderlichen Massnahmen, die zuständigen Verwaltungsbehörden darüber, ausser wenn dies die Erhebung der öffentlichen Klage beeinträchtigen kann.

Art. 44/6 - Die Polizeidienste übermitteln bei der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge den zuständigen Gerichtsbehörden die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten gemäss den Artikeln 28bis, 28ter, 55 und 56 des Strafprozessgesetzbuches.

Art. 44/7 - Es wird ein Kontrollorgan unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz geschaffen, das mit der Kontrolle der Verwaltung der in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank beauftragt ist. Dieses Kontrollorgan hat uneingeschränkten Zugriff auf alle Informationen und Daten, die in dieser Datenbank gespeichert sind.

Es ist insbesondere beauftragt, die Einhaltung der Regeln für den Zugriff auf die allgemeine nationale Datenbank und für die Übermittlung der in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten an diese Datenbank zu kontrollieren.

Unbeschadet der in Artikel 44/4 erwähnten Bestimmungen können die Polizeidienste unter besonderen Umständen Datenbanken einrichten.

Bevor die Polizeidienste eine Datenbank einrichten, müssen sie dieses Kontrollorgan davon in Kenntnis setzen. Alle Informationen und Daten dieser Datenbanken werden an die in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnte allgemeine nationale Datenbank weitergeleitet, es sei denn, das Kontrollorgan stimmt einem Antrag auf Nichtweiterleitung zu. Alle Befugnisse, die dem Kontrollorgan durch vorliegenden Artikel übertragen werden, gelten uneingeschränkt für diese Datenbanken. Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden, jede im Rahmen ihrer Befugnisse, und die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufträge Zugriff auf diese Datenbanken haben und sie zu Rate ziehen.

Dieses Organ hat zur Erfüllung seiner Kontrollaufträge während der Zeit, in der die Polizeibeamten ihre Funktionen ausüben, uneingeschränktes Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen dies geschieht.

Der Vorsitz dieses Organs wird von einem föderalen Magistrat geführt.

Dieser Magistrat wird vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren bestellt. Während der Dauer seiner Bestellung ist er in seinen Handlungen nicht von der föderalen Staatsanwaltschaft abhängig. Im übrigen umfasst dieses Organ ein Mitglied der lokalen Polizei, ein Mitglied der föderalen Polizei und einen Sachverständigen, die von den Ministern des Innern und der Justiz bestellt werden.

Das Kontrollorgan handelt aus eigener Initiative oder auf Verlangen der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, des Ministers der Justiz oder des Ministers des Innern unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen.

Wenn die Kontrolle bei einer lokalen Polizei stattgefunden hat, informiert das Kontrollorgan den Bürgermeister oder das Polizeikollegium darüber und erstattet ihm Bericht.

Wenn die Kontrolle Informationen und Daten in bezug auf die Ausführung gerichtspolizeilicher Aufträge betrifft, wird der vom Kontrollorgan erstellte diesbezügliche Bericht auch dem Prokurator des Königs übermittelt.

Dieses Kontrollorgan erhält administrative und logistische Unterstützung von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und kann zur Ausführung seines Auftrags den Beistand dieser Inspektion anfordern.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln in bezug auf das Statut der Mitglieder dieses Kontrollorgans derart fest, dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet wird.

Art. 44/8 - In Abweichung von Artikel 44/4 wird die in Artikel 44/4 Absatz 3 erwähnte Übermittlung hinausgeschoben, wenn und solange der zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnten föderalen Magistrat, der mit der Aufsicht beauftragt ist, der Meinung ist, dass diese Übermittlung die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann.

Art. 44/9 - Die mit der Verwaltung der in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank beauftragten Polizeibeamten werden nach Stellungnahme des in Artikel 44/7 erwähnten Kontrollorgans bestellt. Diese Polizeibeamten können nur auf Initiative des zuständigen Ministers oder mit seinem Einverständnis und nach Stellungnahme dieses Kontrollorgans befördert, ernannt oder versetzt werden. Der König bestimmt die Modalitäten hierfür.

Gegen diese Polizeibeamten kann nur mit dem Einverständnis des zuständigen Ministers oder auf dessen Befehl ein Disziplinarverfahren für Taten, die während der Dauer ihrer Bestellung begangen worden sind, eingeleitet werden. Die Stellungnahme des Kontrollorgans wird für Disziplinarverfahren eingeholt, die nicht vom Minister angeordnet worden sind.

Die in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnte allgemeine nationale Datenbank wird innerhalb eines Dienstes verwaltet, der unter der Leitung eines Dienstleiters und eines beigeordneten Dienstleiters steht. Einer der beiden ist Mitglied der föderalen Polizei, und der andere gehört der lokalen Polizei an. Die Modalitäten für ihre Bestellung werden vom König festgelegt.

Art. 44/10 - Die in den Artikeln 44/2 Absatz 2, 44/4 Absatz 2 und 44/7 Absatz 3 und 9 erwähnten Ausführungsmassnahmen werden ausser in Dringlichkeitsfällen nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ergriffen.

Art. 44/11 - Jeder Polizeibeamte, der wissentlich und willentlich Informationen und Daten, die für die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von Bedeutung sind, zurückhält und es unterlässt, sie gemäss Artikel 44/4 Absatz 3 der allgemeinen nationalen Datenbank zu übermitteln, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfhundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Straftat." Art. 192 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter "der föderalen Polizei und der lokalen Polizei" ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Im Prinzip erfüllen Polizeibeamte der lokalen Polizei ihre Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone." Art. 193 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter "der föderalen Polizei" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Brigadekommissare" durch die Wörter "die in Artikel 134 des Provinzialgesetzes erwähnten Verbindungsbeamten" ersetzt.3. Absatz 3 und Absatz 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone ist für den Schaden, den Polizeibeamte der lokalen Polizei bei der Ausübung der Aufgaben, für die der Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone kann für den Schaden, den der Polizeibeamte der lokalen Polizei bei den Aufträgen verursacht, mit denen der Staat ihn betraut hat, Regress gegen den Staat nehmen." Art. 194 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Gemeinde" und "oder Drittpersonen" die Wörter ", der Mehrgemeindezone" eingefügt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "Ein Beauftragter, ein Angestellter oder ein Organ des Staates, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone, der beziehungsweise das Opfer eines durch einen der in Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten verursachten Arbeitsunfalls ist, kann nur dann eine gerichtliche Haftpflichtklage gegen diesen Polizeibeamten erheben, insofern dieser den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat." 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "vorangehendem Absatz" durch die Wörter "Absatz 1" ersetzt. Art. 195 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden in § 1 Absatz 1 die Wörter "oder die Gemeinde" durch die Wörter ", die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone" und in § 2 die Wörter "oder der Gemeinde" durch die Wörter ", der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone" ersetzt.

Art. 196 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder die Gemeinde" durch die Wörter ", die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone" ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Bezüglich Handlungen der Personalmitglieder der föderalen Polizei wird der Staat immer durch den Minister des Innern vertreten." Art. 197 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Wenn einer dieser Fehler nachgewiesen ist, entscheidet der Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone nach Anhörung des Polizeibeamten, ob dieser die gesamten Gerichtskosten oder einen Teil davon tragen muss." Art. 198 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "erwähnte Polizeibeamte" und ", der vor Gericht" die Wörter "oder der ehemalige Polizeibeamte" und zwischen den Wörtern "der Gemeinde" und "beziehungsweise des Staates" die Wörter ", der Mehrgemeindezone" eingefügt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Dies ist auch der Fall, wenn der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte entweder in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter und infolge der Ausübung seiner Funktionen Opfer einer Tat ist, die mindestens einen Abwesenheitstag aus Gesundheitsgründen zur Folge hat, oder nur wegen seiner Eigenschaft als Polizeibeamter Opfer eines schwerwiegenden Racheakts ist." 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Bei Ableben des Polizeibeamten beziehungsweise des ehemaligen Polizeibeamten fällt das in Absatz 1 und in Absatz 2 erwähnte Anrecht auf rechtlichen Beistand seinen Anspruchsberechtigten in der in Artikel 4 des Gesetzes vom 12.Januar 1970 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall festgelegten Reihenfolge zu." 4. In § 2 werden die Wörter "beziehungsweise die Gemeinde" durch die Wörter ", die Gemeinde beziehungsweise die Mehrgemeindezone" ersetzt.5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Gemeinde" und "oder dem Staat" die Wörter ", der Mehrgemeindezone" eingefügt.6. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter "oder wenn er als Opfer sofort und ohne triftige Gründe die in Artikel 216ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen zurückgewiesen hat" ergänzt.7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "beziehungsweise von der Gemeinde" durch die Wörter ", von der Gemeinde beziehungsweise von der Mehrgemeindezone" ersetzt. 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der rechtliche Beistand zugunsten der Personalmitglieder der föderalen Polizei geht zu Lasten des Ministeriums des Innern." 9. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der rechtliche Beistand zugunsten der Mitglieder der lokalen Polizei geht zu Lasten der Gemeinde oder gegebenenfalls der Mehrgemeindezone, vorbehaltlich ihres Regressanspruchs gegen den Staat, wenn der Beamte der lokalen Polizei vor Gericht geladen ist wegen Handlungen, die bei der Erfüllung eines Auftrags für Rechnung des Staates begangen wurden." 10. In § 6 werden die Wörter "beziehungsweise die Gemeinde" durch die Wörter ", die Gemeinde beziehungsweise die Mehrgemeindezone" ersetzt. Art. 199 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Entschädigung geht für Polizeibeamte der föderalen Polizei zu Lasten des Staates, für die in Artikel 134 des Provinzialgesetzes erwähnten Verbindungsbeamten zu Lasten der Provinz und für Polizeibeamte der lokalen Polizei zu Lasten der Gemeinde oder gegebenenfalls der Mehrgemeindezone." 2. In den Paragraphen 4 und 5 werden die Wörter "oder die Gemeinde" durch die Wörter ", die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone" ersetzt. 3. Paragraph 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Was das Personal der föderalen Polizei anbelangt, geht die Entschädigung zu Lasten des Ministeriums des Innern." Art. 200 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53bis - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden Polizeihilfsbedienstete Polizeibeamten gleichgestellt." Art. 201 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 53ter - Das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird "Gesetz über das Polizeiamt" genannt." TITEL VII - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes Art. 202 - Artikel 133bis des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 15.Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1997, werden die Wörter "die Artikel 133 zweiter und dritter Absatz, 171bis erster und dritter Absatz, 172 § 1 und 175" durch die Wörter "Artikel 133 Absatz 2 und 3 und die Artikel 42, 43 und 45 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes" ersetzt. 2. Dieser Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "In Eingemeindezonen wird dieses Recht auf die Befugnisse ausgedehnt, die dem Bürgermeister durch Artikel 45 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes übertragen worden sind." 3. Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3.April 1997, wird aufgehoben.

Art. 203 - In Artikel 143 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "der Gemeindepolizeikorps und" und die Wörter "die Bestimmungen von Titel IV "Die Gemeindepolizei" und" gestrichen.

Art. 204 - In Artikel 144 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "aufgrund von Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes und" gestrichen.

Art. 205 - Artikel 156 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Für Mitglieder der Polizei, die gemäss Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes einen Vorruhestandsurlaub erhalten haben, wird die in Absatz 3 vorgesehene Erhöhung der Pension nur für den Teil der Pension gewährt, der dem Zeitraum vor dem Vorruhestandsurlaub entspricht." Art. 206 - Artikel 158 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: "ausser für das in Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Personal, für das das Höchstalter auf 4 Jahre nach dem Alter, in dem sie den Vorruhestandsurlaub erhalten haben, festgelegt ist, ohne dass dieses Alter jedoch 60 Jahre übersteigen darf." Art. 207 - Titel IV desselben Gesetzes, der die Artikel 170 bis 230 umfasst, wird aufgehoben.

Art. 208 - Artikel 255 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 werden die Wörter ", der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps" gestrichen. 2. Der Artikel wird durch eine Nr.18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18. die Ausgaben, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zu Lasten der Gemeinde gehen, einschliesslich der Dotation der Gemeinde zugunsten der Polizeizone in den Mehrgemeindezonen." Art. 209 - In den Artikeln 264 Absatz 1 und 2, 265 und 266 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Mai 1989, werden nach dem Wort "Gemeindebehörde" die Wörter "der Polizeirat oder das Polizeikollegium", "dem Polizeirat oder dem Polizeikollegium" beziehungsweise "des Polizeirats oder des Polizeikollegiums" eingefügt.

Art. 210 - Artikel 270 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Mehrgemeindezonen übt das Polizeikollegium für die Polizeizone die Befugnisse aus, die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium durch Absatz 1 übertragen worden sind. Die in Absatz 2 erwähnte Ermächtigung wird vom Polizeirat erteilt." KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 1919 zur Einführung von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft Art. 211 - Das Gesetz vom 7. April 1919 zur Einführung von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 21. August 1948, 27. März 1969, 2.

Dezember 1982, 18. Juli 1991, durch den Königlichen Erlass vom 5.

August 1991 und durch das Gesetz vom 7. August 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Gesetz zur Festlegung bestimmter statutarischer Bestimmungen in bezug auf die Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft". 2. Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der König kann Gerichtsoffiziere und -bedienstete einsetzen." 3. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2 bis 4, Artikel 10, Artikel 12 und Artikel 13 werden aufgehoben. KAPITEL III - Aufhebung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie Art. 212 - Das Gesetz vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 1969, 29. Dezember 1975, 4.

März 1987, 18. Juli 1991, 13. Juli 1992, 9. Dezember 1994, 20.

Dezember 1995, 3. April 1997 und 17. November 1998 und durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1997, wird aufgehoben.

Für die Festlegung des ursprünglichen Statuts der Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal und für die versetzten Militärpersonen, die dem Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie angehören, bleibt jedoch Artikel 11 dieses Gesetzes in Kraft.

KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 213 - Artikel 9 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967, 10. Oktober 1967, 11. Februar 1986, 3.

August 1992, 4. März 1997 und 12. März 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "von den Mitgliedern des Personals der Gemeindepolizei, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben," werden gestrichen.2. Die Wörter "von den Gendarmerieoffizieren" werden durch die Wörter "von den Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben," ersetzt. Art. 214 - Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 215 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Februar 1986 und den Königlichen Erlass vom 5. August 1991, werden die Wörter "in Artikel 203 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Feldhüter, die" gestrichen. 2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Februar 1986, werden die Wörter "Mitglieds der Gemeindepolizei" durch das Wort "Polizeibeamten" ersetzt.

Art. 216 - In Artikel 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1986 und den Königlichen Erlass vom 5. August 1991, werden die Wörter "in Artikel 203 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Feldhüter, die" gestrichen.

Art. 217 - In den Artikeln 20 und 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt beziehungsweise abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1986, werden die Wörter "Mitglied der Gemeindepolizei" durch das Wort "Polizeibeamten" beziehungsweise "Polizeibeamter" ersetzt.

Art. 218 - In Artikel 28ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und, was die Gendarmerie betrifft, gemäss den Artikeln 44 bis 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie" durch die Wörter "den Artikeln 8 bis 8/3 und 8/6 bis 8/8 des Gesetzes über das Polizeiamt und, was die föderale Polizei betrifft, gemäss Artikel 110 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes" ersetzt.

Art. 219 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 47quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47quater - Ein föderaler Magistrat wird mit der Aufsicht über die Arbeitsweise der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei beauftragt. Dieser Magistrat sorgt insbesondere dafür, dass die spezialisierten gerichtspolizeilichen Aufträge von dieser Generaldirektion gemäss den Anforderungen und Richtlinien der zuständigen Gerichtsbehörden ausgeführt werden.

Ein föderaler Magistrat wird mit der Sonderaufsicht über die Arbeitsweise des "Dienstes für Korruptionsbekämpfung" innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei beauftragt.

Dieser Magistrat erstattet dem Minister der Justiz jährlich Bericht.

Der Minister der Justiz teilt den Gesetzgebenden Kammern den Bericht mit. Dieser Magistrat kann vom Parlament über die allgemeine Arbeitsweise des "Dienstes für Korruptionsbekämpfung" angehört werden." Art. 220 - In Artikel 48 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967 und 10. Oktober 1967, wird das Wort "Gendarmerieoffiziere" durch die Wörter "Mitglieder der föderalen Polizei und der lokalen Polizei mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs," ersetzt.

Art. 221 - Artikel 50 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 und den Königlichen Erlass vom 5. August 1991, wird aufgehoben.

Art. 222 - In Artikel 56§ 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und, was die Gendarmerie betrifft, gemäss den Artikeln 44 bis 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie" durch die Wörter "den Artikeln 8 bis 8/3 und 8/6 bis 8/8 des Gesetzes über das Polizeiamt und, was die föderale Polizei betrifft, gemäss Artikel 110 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes" ersetzt.

KAPITEL V - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste Art. 223 - Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Grundlagengesetzes vom 18.

Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "1. "Polizeidienste", neben der lokalen Polizei und der föderalen Polizei die Dienste, die öffentlichen Behörden und Einrichtungen öffentlichen Interesses unterstehen, deren Mitglieder die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers oder Gerichtspolizeibediensteten innehaben,".

Art. 224 Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "die zuständigen Minister" je nach Fall: 1. den Minister der Justiz für: a) die Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste, b) die Erfüllung der Aufträge in bezug auf die Sicherheit des Staates durch die föderale Polizei, 2.den Minister des Innern für: a) die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste, b) die Organisation und die Normen für die Verwaltung der lokalen Polizei. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "die zuständigen Behörden": 1. den Generalprokurator beim Appellationshof, den föderalen Prokurator und den Prokurator des Königs für die Ausführung der gerichtspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste in ihrem jeweiligen Amtsbereich, 2.den für das Gebiet zuständigen Bürgermeister für die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste auf dem Gebiet der Gemeinde, 3. den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für die Organisation, die Verwaltung und die Leitung des lokalen Polizeikorps." KAPITEL VI - Abänderungen des Provinzialgesetzes Art. 225 - In Artikel 69 Nr. 3 des Provinzialgesetzes, eingeführt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "des in Artikel 206 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Brigadekommissars," durch die Wörter "der in Artikel 134 erwähnten Verbindungsbeamten" ersetzt.

Art. 226 - Artikel 128 des Provinzialgesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 128 - Der Gouverneur sorgt in der Provinz für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das heisst der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Gesundheit.

Zu diesem Zweck kann er auf die föderale Polizei zurückgreifen. Er wendet sich hierzu an den administrativen Direktor-Koordinator.

Er sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und zwischen den Polizeizonen in der Provinz.

Die zuständigen Minister können ihn mit Sonderaufträgen in bezug auf die Sicherheit und die Polizei beauftragen." Art. 227 - Die Überschrift von Titel X desselben Gesetzes wird durch die Wörter "und Verbindungsbeamte" ergänzt.

Art. 228 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 6.Juli 1987, werden die Wörter "in ihrem Bezirk beziehungsweise in ihren Bezirken" gestrichen. 2. Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 30.Januar 1924 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1976 und 6. Juli 1987, wird aufgehoben.

Art. 229 - Artikel 134 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1987, wird mit folgendem Wortlaut wieder eingeführt: "Art. 134 - Ein oder mehrere Verbindungsbeamte der Polizeidienste werden zum Provinzgouverneur entsendet. Sie unterstützen den Provinzgouverneur und die Bezirkskommissare bei deren Aufträgen in bezug auf die Sicherheit und die Polizei und erfüllen ihre Aufgaben unter der Amtsgewalt des Gouverneurs.

Der König bestimmt die Anzahl Verbindungsbeamte pro Provinz. Der Verbindungsbeamte wird vom Provinzgouverneur gemäss den vom König festgelegten Bedingungen bestellt." KAPITEL VII - Abänderungen des Feldgesetzbuches Art. 230 - Artikel 61 Absatz 2 des Feldgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1924 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.

Februar 1986, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Diese Feldhüter sind in den Fällen, in denen sie für die Ermittlung und die Feststellung von Straftaten zuständig sind, mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers ausgestattet." Art. 231 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1986, wird aufgehoben.

Art. 232 - In Artikel 67 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1986, werden die Wörter "Die in Artikel 182 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Feldhüter" durch die Wörter "Die Polizeibeamten der lokalen Polizei" ersetzt.

Art. 233 - Artikel 69 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 1986, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "In den in Artikel 68 vorgesehenen Fällen ist es den Förstern des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Einrichtungen bei Strafe einer Geldstrafe von 25 Franken untersagt, sich zu weigern, die Mitglieder der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei, die ihre Anwesenheit anfordern, zu begleiten." KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in bezug auf den öffentlichen Dienst Art. 234 - Artikel 3 § 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in bezug auf den öffentlichen Dienst, neu numeriert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "6. die föderale Polizei,".

TITEL VIII - Übergangsmassnahmen KAPITEL I - Das Personal Abschnitt 1 - Die lokale Polizei Art. 235 - Die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, und die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und gemäss den durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen und Modalitäten vom König bestellt worden sind, wechseln zum Einsatzkader der lokalen Polizei über.

Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei über.

Das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, das bei den Gemeindepolizeikorps beschäftigt ist, kann zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln.

Die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der föderalen Polizei sowie das zivile Hilfspersonal der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und vom Minister des Innern bestellt worden sind, wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei über.

Art. 236 - Die im voranstehenden Artikel erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird.

Sie können sich jedoch dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die je nach Fall auf die Mitglieder der Gemeindepolizei und auf das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, das bei den Gemeindepolizeikorps beschäftigt ist, und auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps Anwendung finden.

Dies gilt auch für die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, für die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, für die Militärpersonen, für die versetzten Militärpersonen, für die Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie und für das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, die von der in Artikel 242 Absatz 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Entscheidung wird innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels getroffen und der zuständigen Behörde durch das betreffende Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. Nachdem das in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Personalmitglied zu einem lokalen Polizeikorps übergewechselt ist, kann es jederzeit darum bitten, den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen unterworfen zu werden.

In diesem Fall finden jedoch die Artikel 123 bis 127 und 129 bis 132 Anwendung auf die Polizeibeamten, die Artikel 123 Absatz 2 bis 127 und 129 bis 132 Anwendung auf die Polizeihilfsbediensteten und die Artikel 125 Absatz 1 bis 4, 126 §§ 1 und 2, 127 Absatz 1 und 2, 129 bis 132 Anwendung auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders.

Abänderungen, die nach ihrem Überwechseln an den in Absatz 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen vorgenommen werden, sind ebenfalls auf sie anwendbar.

Art. 237 - Die Polizeibeamten der Gemeindepolizei, die am Tag der Einrichtung der lokalen Polizei das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, werden von Amts wegen pensioniert, insofern sie mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension im öffentlichen Sektor zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind.

Art. 238 - Der Gemeinderat oder Polizeirat kann innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels und unter den vom König bestimmten Bedingungen die Einführung einer Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub beschliessen für die Kategorie der Dienstgrade der Polizeioffiziere und für andere Kategorien von Personalmitgliedern der lokalen Polizei, die mindestens 56 Jahre und noch nicht 60 Jahre alt sind und die mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension im öffentlichen Sektor zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der Polizeihilfsbediensteten.

Art. 239 - Die Gemeinde gewährt dem Personalmitglied, das freiwillig Vorruhestandsurlaub genommen hat, Wartegehalt in Höhe von 80 % des letzten Dienstgehalts. Unter letztem Dienstgehalt versteht man das letzte Jahresgehalt für eine Vollzeitbeschäftigung, das Zusatzgehalt und die für unregelmässige Dienstleistungen erhaltenen Beträge. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden verhältnisgleich gewährt.

Statutarische Bedienstete, die den in Absatz 1 erwähnten Urlaub nehmen, können vorbehaltlich einer vorherigen Erlaubnis eine Berufstätigkeit ausüben. Falls die Einkommen aus dieser Berufstätigkeit jedoch die in den Artikeln 4 und 9 des Gesetzes vom 5.

April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen für den gleichzeitigen Bezug vorgesehenen Höchstbeträgeüberschreiten, wird das Wartegehalt auf die gleiche Weise wie die Ruhestandspension gekürzt beziehungsweise gestrichen.

Das Besoldungs- und Verwaltungsstatut der Personalmitglieder, die freiwillig Vorruhestandsurlaub genommen haben, wird vom König festgelegt.

Der Zeitraum, während dessen der Betreffende freiwilligen Vorruhestandsurlaub gehabt hat, wird sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt. Für die Berechnung des in Artikel 156 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten normalen Durchschnittsgehalts werden die Gehälter berücksichtigt, die der Betreffende bezogen hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre. Dieses Durchschnittsgehalt errechnet sich zudem aufgrund der Gehaltstabelle und der Gehaltszuschläge, die für die Berechnung der Pension, die der Bedienstete bezogen hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre, berücksichtigt werden.

Art. 240 - Die Brigadekommissare, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt weiterhin unter Beibehaltung ihres Statuts ausüben. Ihre Aufträge entsprechen den Aufträgen der in Artikel 134 des Provinzialgesetzes erwähnten Verbindungsbeamten. Gemäss Artikel 69 Nr. 3 desselben Gesetzes garantiert der Provinzialrat die Mittel, die zur Deckung der mit ihrem Amt verbundenen Kosten erforderlich sind.

Die Brigadekommissare können sich jedoch auch gemäss den vom König festgelegten Bedingungen um eine Ernennung oder eine Bestellung in ein Amt bei den Polizeidiensten bewerben.

Abschnitt 2 - Die föderale Polizei Art. 241 - Unbeschadet des Artikels 235 wechseln die Mitglieder des operativen Korps und der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie und die Gerichtsoffiziere und -bediensteten der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft zum Einsatzkader der föderalen Polizei über.

Unbeschadet des Artikels 235 wechseln die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und das Vertragspersonal des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei über.

Art. 242 - Die im voranstehenden Artikel erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird.

Sie können sich jedoch dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die je nach Fall auf die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, die Gerichtsoffiziere und -bediensteten der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft Anwendung finden.

Die in Absatz 2 erwähnte Entscheidung wird innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels getroffen und der zuständigen Behörde durch das betreffende Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. Nachdem das Personalmitglied zur föderalen Polizei übergewechselt ist, kann es jederzeit darum bitten, den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen unterworfen zu werden.

In dem in Absatz 2 erwähnten Fall finden die Artikel 123 bis 127 und 129 bis 132 Anwendung auf sie.

Abänderungen, die nach ihrem Überwechseln an den in Absatz 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen vorgenommen werden, sind ebenfalls auf sie anwendbar.

Art. 243 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern, welches statutarische Personal und Vertragspersonal der Staatsanwaltschaften am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zum Verwaltungs- und Logistikkorps der föderalen Polizei überwechselt.

Die im voranstehenden Absatz erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungskaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird, sobald diese Bestimmungen in Kraft treten.

Sie können sich jedoch dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen, Erlassen und Verordnungen zu unterliegen, die auf das statutarische Personal und das Vertragspersonal der Staatsanwaltschaften Anwendung finden.

Die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung wird innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels getroffen und der zuständigen Behörde durch das betreffende Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. Nachdem das Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei übergewechselt ist, kann es jederzeit darum bitten, den in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen unterworfen zu werden.

In diesem Fall finden jedoch die Artikel 125, 126 §§ 1 und 2, 127 Absatz 1 und 2, 129 bis 132 Anwendung auf sie.

Abänderungen, die nach ihrem Überwechseln an den in Absatz 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen vorgenommen werden, sind ebenfalls auf sie anwendbar.

Sie können sich unter den in den Artikeln 182, 183, 273 bis 280bis und 282 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag ihres Überwechselns um die Stellen als Chefsekretär, Sekretär, beigeordneter Sekretär und Sachbearbeiter bewerben. In diesem Fall wird das beim Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei erreichte Dienstalter dem Dienstalter bei der Staatsanwaltschaft gleichgesetzt.

Art. 244 - Jedes Personalmitglied der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und jedes Mitglied der Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie wird für die Generaldirektion der Gerichtspolizei oder für die dekonzentrierten Gerichtsdienste bestellt, es sei denn, sie wählen eine andere Funktion in der föderalen Polizei und diese wird ihnen zugewiesen.

Art. 245 - Die Gerichtsoffiziere und -bediensteten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, werden von Amts wegen pensioniert, insofern sie mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension im öffentlichen Sektor zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind.

In dem Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bis zum Tag des Inkrafttretens von Artikel 241 werden die Gerichtsoffiziere und -bediensteten von Amts wegen am ersten Tag des Monats nach dem Tag, an dem sie das Alter von sechzig Jahren erreichen beziehungsweise erreicht haben und die im voranstehenden Absatz erwähnte Bedingung in bezug auf die zulässigen Dienstjahre erfüllen, pensioniert.

Art. 246 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die Instanzen, die die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes abgeschafften Instanzen zur Ausführung der Gesetze oder Verordnungen über das in den Artikeln 241 bis 243 erwähnte Personalstatut ersetzen.

Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmung Art. 247 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter Berücksichtigung von Artikel 122 Absatz 1 die Bedingungen und die Modalitäten in bezug auf die erste Bestellung zu den Stellen als Generalkommissar, Generaldirektor, administrativer Direktor-Koordinator, Gerichtsdirektor der föderalen Polizei, Korpschef der lokalen Polizei und Generalinspektor.

KAPITEL II - Organisation Art. 248 - Die lokale Polizei wird pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet, wenn der König feststellt, dass die nachstehenden Voraussetzungen, die zur Einrichtung einer lokalen Polizei erforderlich sind, erfüllt sind: 1. Der territoriale Amtsbereich der Zone ist gemäss Artikel 9 festgelegt worden.2. Der Personalbestand und der Stellenplan des lokalen Polizeikorps sind gemäss den Artikeln 38 und 47 festgelegt worden.3. Die in Artikel 41 vorgesehene föderale Dotation der Polizeizone ist festgesetzt worden.4. In einer Eingemeindezone entspricht der Haushalt, der für die zu ihren Lasten gehenden Ausgaben für das lokale Polizeikorps eingetragen ist, den Mindestnormen.In einer Mehrgemeindezone sind die kommunale Dotation und die Verteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss den Mindestnormen festgelegt. Diese Mindestnormen sind gemäss Artikel 39 festgelegt. 5. Der gemäss Artikel 37 gebilligte zonale Sicherheitsplan beinhaltet die zur Ausführung der in den Artikeln 61 bis 64 erwähnten Aufträge erforderlichen Mittel. Durch den Königlichen Erlass zur Einrichtung der lokalen Polizei werden die Artikel 202 bis 210, 225 und 235 bis 239 in dieser Polizeizone in Kraft gesetzt.

Beim Ausgleichen der Differenz zwischen dem vom König in Ausführung von Artikel 38 festgelegten Mindestpersonalbestand der Zone und dem derzeitigen Gesamtpersonalbestand der Gemeindepolizeikorps dieser Zone haben die Mitglieder der territorialen Brigaden der föderalen Polizei Vorrang.

Bei der Zuweisung der im Stellenplan des lokalen Polizeikorps vorgesehenen Stellen, die die Ausübung einer Gewalt beinhalten, wird eine proportionale Verteilung dieser Stellen unter die ehemaligen Mitglieder der Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei garantiert.

Art. 249 - Vor der Einrichtung der lokalen Polizei können Polizeivereinbarungen zwischen dem Minister des Innern und den Gemeinden einer Zone getroffen werden. Diese Vereinbarungen enthalten die Modalitäten, einschliesslich der Bestellung eines Polizeichefs innerhalb der Zone, der alle vorhandenen Polizeikorps leitet, nach denen das oder die Gemeindepolizeikorps und die territoriale(n) Brigade(n) der föderalen Polizei gemeinsam als eine einzige Einsatzeinheit unter der Amtsgewalt des oder der Bürgermeister dieser Gemeinde(n) beziehungsweise, für gerichtspolizeiliche Aufträge, unter der Amtsgewalt des Prokurators des Königs auftreten. Diese Vereinbarungen dürfen erst getroffen werden, nachdem die in Artikel 248 Nr. 1 bis 5 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 250 - In Polizeizonen, in denen noch keine lokale Polizei vorhanden ist, werden die territorialen Gendarmeriebrigaden zu territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die innerhalb der früheren Amtsbereiche der Gendarmeriebrigaden die verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, die durch Artikel 3 den Polizeikorps übertragen worden sind. Diese Aufträge werden gemeinsam mit der Gemeindepolizei ausgeführt.

Die Artikel 16, 21, 35, 44 Absatz 2, 5 und 6, 51 und 54bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie gelten weiterhin für die territorialen Brigaden der föderalen Polizei bis zum Tag der Einrichtung der lokalen Polizeikorps. Der König kann die Modalitäten für die Organisation und die Arbeitsweise der territorialen Brigaden der föderalen Polizei regeln.

Art. 251 - Jedes Verfahren in bezug auf Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge für den Bedarf der Gendarmerie, der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft oder des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten rechtsgültig fortgeführt.

Das gleiche Prinzip gilt für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen öffentlichen Aufträge.

KAPITEL III - Aufträge Abschnitt 1 - Die lokale Polizei Art. 252 - Die Aufträge und die Befugnisse, die der Gemeindepolizei oder den Mitgliedern ihres Personals durch die Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter übertragen werden, werden von der lokalen Polizei oder den Mitgliedern ihres Personals ausgeübt.

Abschnitt 2 - Die föderale Polizei Art. 253 - Die Aufträge und die Befugnisse, die der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft oder den Mitgliedern ihres Personals durch die Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter übertragen werden, werden von der föderalen Polizei oder den Mitgliedern ihres Personals ausgeübt.

Die allgemeinen Polizeiaufträge und die Befugnisse, die der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei oder den Mitgliedern ihres Personals durch die Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter übertragen werden, werden von der föderalen Polizei oder den Mitgliedern ihres Personals ausgeübt.

Die Polizeibeamten, die zum Einsatzkorps der föderalen Polizei überwechseln und die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers, eines Gerichtspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehatten, behalten diese Eigenschaft.

Art. 254 - Die Richtlinien, Anweisungen und Befehle der zuständigen Behörden in bezug auf die Erfüllung von Aufträgen durch die Gendarmerie und die Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft bleiben bis zu ihrer Aufhebung anwendbar auf die Erfüllung der Aufträge durch die föderale Polizei.

Art. 255 - Die föderale Polizei führt die Ausführung aller Anforderungen fort, mit denen die Gendarmerie oder die Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft betraut worden ist.

KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 256 - Die Beschlüsse des Gemeinderats, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gefasst worden sind, unterliegen in bezug auf die Verwaltungsaufsicht weiterhin den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln.

Art. 257 - In Abweichung von Artikel 92 wird der erste nationale Sicherheitsplan gemeinsam von der Gendarmerie, der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst vorbereitet.

TITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 258 - § 1 - Es wird ein Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste eingerichtet. Dieser Ausschuss ist für die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste und für die in den Artikeln 235, 241 und 243 erwähnten Personalmitglieder zuständig. § 2 - In Abweichung von anderslautenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wird über Regelungen, die aufgrund des Gewerkschaftsstatuts jeder in § 1 erwähnten Personalkategorie nicht ohne vorherige Verhandlung oder Beratung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen festgelegt werden können, im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste verhandelt oder beraten.

Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste ist zudem zuständig für alle Angelegenheiten, die in Anwendung des Statuts jeder in § 1 erwähnten Personalkategorie der Beratung innerhalb eines hohen Konzertierungsausschusses unterliegen. § 3 - Jede Gewerkschaftsorganisation, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Sitz in einem Verhandlungsausschuss hat, der für eine der in § 1 erwähnten Personalkategorien zuständig ist, hat einen Sitz im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste.

Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste, dessen Vorsitz gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz geführt wird, umfasst einerseits die Vertretung der Behörden und andererseits die Vertretung der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung einen Sitz in einem Verhandlungsausschuss haben, der für eine der in § 1 erwähnten Personalkategorien zuständig ist.

Die Vertretung der Behörden umfasst einschliesslich der Vorsitzenden höchstens zehn Mitglieder. Die Vorsitzenden wählen die Mitglieder unter den Personen aus, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen, wobei unter anderem die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verhandlungsausschuss unterbreitete Angelegenheit gehört, zu dieser Vertretung der Behörden gehören. Die Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Behörden können sich durch einen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten vertreten lassen.

Die Vertretung der Behörden darf sich von Fachleuten begleiten lassen.

Jede Gewerkschaftsorganisation stellt ihre Vertretung nach Belieben zusammen. Sie umfasst höchstens sieben Mitglieder. Die Vertretung jeder Gewerkschaftsorganisation darf sich von höchstens drei Fachleuten pro Punkt, der auf der Tagesordnung steht, begleiten lassen.

Die Verhandlungen werden weder durch die Abwesenheit eines oder mehrerer ordnungsgemäss eingeladener Mitglieder der Vertretung der Behörden noch durch die Abwesenheit einer oder mehrerer ordnungsgemäss eingeladener Vertretungen der Gewerkschaftsorganisationen ungültig. § 4 - Für den Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste gelten die Arbeitsregeln, die durch den Königlichen Erlass vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgeschrieben sind.

Art. 259 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes über das Polizeiamt sowie die geltenden Gesetzesbestimmungen, die Anwendung finden auf die Gendarmerie, die Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, die Gemeindepolizei und die Schiffahrtspolizei, die Luftfahrtpolizei und die Eisenbahnpolizei und die Mitglieder dieser Dienste, miteinander in Einklang bringen, wobei er die Abänderungen vornimmt, die aufgrund der Integrierung der Polizeidienste in den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst erforderlich sind.

Den Gesetzgebenden Kammern wird während der Sitzungsperiode, sofern sie versammelt sind, andernfalls zu Beginn ihrer nächsten Sitzungsperiode ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Königlichen Koordinierungserlasses vorgelegt.

Art. 260 - Die Artikel 1, 2, 5, 9, 121 bis 127 und 130 bis 133, 139, 141, 142, 197 und 198 Nr. 2, 3 und 6, 245 (1) und 258 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Bis zur Einrichtung der föderalen Polizei und der lokalen Polizeikorps finden die Artikel 122 Absatz 2, 123, 125 Absatz 2 und 3, 126, 127 Absatz 2 und 3, 130 Absatz 2 und 3, 131 Absatz 2 und 3 und 132 Anwendung auf die Mitglieder der Gemeindepolizei, auf die Mitglieder des operativen Korps und der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie und auf die Offiziere und Bediensteten der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und auch, je nach der in Artikel 133 vorgesehenen Unterscheidung, auf die Polizeihilfsbediensteten der Gemeindepolizei, die Militärpersonen, die versetzten Militärpersonen und die Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, auf das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, auf das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, auf das bei der Gerichtspolizei beschäftigte statutarische Personal und Vertragspersonal der Staatsanwaltschaften und auf das Vertragspersonal des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes.

Während des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums wird die durch Artikel 126 § 2 erteilte Befugnis aufgrund nachstehender Unterscheidung ausgeübt: 1. gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die Mitglieder des operativen Korps und der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, die Militärpersonen, die versetzten Militärpersonen, die Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie und das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, 2.vom Minister der Justiz für die Offiziere und Bediensteten der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und das bei der Gerichtspolizei beschäftigte statutarische Personal und Vertragspersonal der Staatsanwaltschaften, 3. gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für das Vertragspersonal des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes, 4.vom Bürgermeister für die Mitglieder der Gemeindepolizei und die Polizeihilfsbediensteten der Gemeindepolizei.

Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 4, 6 bis 8, 11, 38, 39, 41, 47 bis 60, 65 bis 90, 93, 94, 96 Absatz 2, 98, 106, 108, 128, 149, 247 und 257, wobei dieses Datum kein Datum nach dem 1.

Januar 2000 sein darf.

Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der anderen Artikel des vorliegenden Gesetzes, wobei dieses Datum kein Datum nach dem 1.

Januar 2001 sein darf.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS _______ Nota (1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr.64/99 vom 9. Juni 1999, Belgischen Staatsblatt vom 12. Juni 1999.

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE.

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