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Arrêté Royal du 22 avril 2003
publié le 10 octobre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales

source
service public federal interieur
numac
2003000330
pub.
10/10/2003
prom.
22/04/2003
ELI
eli/arrete/2003/04/22/2003000330/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 22 avril 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 14. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater , zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.

November 2002;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist; dass dieses Gesetz eine Reihe neuer Eingliederungsmöglichkeiten im Rahmen der Politik zur Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen vorsieht, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragenen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben können und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, im gleichen Masse und ab dem gleichen Zeitpunkt in den Genuss dieser Eingliederungsmassnahmen kommen können müssen; dass es daher dringend erforderlich ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen, damit jegliche Diskriminierung zwischen den beiden Zielgruppen verhindert wird;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe" eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die mit einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe hat.

KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Art. 2 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.

Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für die gesamte Dauer der Beschäftigung finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe.2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt.3. Der Arbeitgeber übermittelt dem öffentlichen Sozialhilfezentrum eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er tatsächlich in den in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Anwendungsbereich fällt. Diese Bescheinigung wird ihm innerhalb einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ausgestellt.

Art. 3 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der von einem in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beläuft sich auf: 1. 435 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, 2.545 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst.

Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat geschuldeten Nettolohn begrenzt.

Art. 4 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ anhand des Formulars ÖSHZ - 78.ESW an den Arbeitgeber gezahlt.

Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht hat.

KAPITEL III - Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit Art. 5 - Wenn ein Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3.

Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, wird dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer eine Befreiung von den in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit gewährt.

KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags Art. 6 - Ein Arbeitnehmer, der von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt ist, kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bezogen werden. Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft.

Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2002.

Art. 10 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für die Soziale Sicherheit zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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