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Arrêté Royal du 22 mars 1999
publié le 03 novembre 2011

Arrêté royal instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Direction générale de la Sécurité civile. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000677
pub.
03/11/2011
prom.
22/03/1999
ELI
eli/arrete/1999/03/22/2011000677/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 MARS 1999. - Arrêté royal instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Direction générale de la Sécurité civile. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Protection civile (Moniteur belge du 26 mars 1999), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 4 décembre 2001 portant modification, en vue du basculement à l'euro, de diverses dispositions en matière de fonction publique relevant du Ministère de l'Intérieur (Moniteur belge du 21 décembre 2001); - l'arrêté royal du 11 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Protection civile (Moniteur belge du 17 juin 2003); - l'arrêté royal du 29 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 22 mars 1999 instituant un congé préalable à la pension en faveur de certains agents des services opérationnels de la Protection civile (Moniteur belge du 26 juillet 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 22. MÄRZ 1999 - [Königlicher Erlass zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte Bedienstete der Einsatzdienste der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit] [Überschrift ersetzt durch Art.1 des K.E. vom 29. Juni 2007 (B.S. vom 26. Juli 2007)] KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - [Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Bediensteten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, die dem Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unterliegen und die: 1. Inhaber des Dienstgrads eines operativen Mitarbeiters, operativen Brigadiers oder operativen Beigeordneten sind, 2.Inhaber des Dienstgrads eines Fachassistenten sind und in der Funktionsfamilie operativer Assistent bei Einsätzen eingestuft sind, 3. Inhaber des Dienstgrads eines technischen Sachverständigen sind und in der Funktionsfamilie Sicherheitseinsatz eingestuft sind, 4.mit der Leitung der Einsatzeinheiten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit beauftragt sind.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Juni 2007 (B.S. vom 26.

Juli 2007)] Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten können in den Genuss eines Vorruhestandsurlaubs kommen.

KAPITEL II - Verordnungsbestimmungen Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten, die mindestens sechsundfünfzig und weniger als sechzig Jahre alt sind und die mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind, können auf ihren Antrag hin beurlaubt werden. [Der Antrag wird frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs schriftlich eingereicht. Er kann bis zum [31.

Dezember 2011] eingereicht werden.] Der Urlaub beginnt am Ersten eines Kalendermonats. [...] [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 11. Mai 2003 (B.S. vom 17. Juni 2003) und abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 29.

Juni 2007 (B.S. vom 26. Juli 2007); Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 11. Mai 2003 (B.S. vom 17. Juni 2003)] Art. 4 - § 1 - Die Dauer des in Artikel 3 erwähnten Urlaubs ist auf vier Jahre festgelegt.

Der Zeitraum des Urlaubs wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt und der Bedienstete behält während dieses Zeitraums die Ansprüche auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle, die er vor Beginn des Urlaubs besass. § 2 - Wenn der Bedienstete das Alter von sechzig Jahren innerhalb des in § 1 erwähnten Zeitraums erreicht, endet sein Urlaub am Ersten des Monats nach dem Datum, an dem er dieses Alter erreicht. § 3 - [Der Bedienstete, der beurlaubt wird, verpflichtet sich die gesetzliche Pension zu nehmen, sobald er das Alter von sechzig Jahren erreicht.] [Art. 4 § 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 11. Mai 2003 (B.S. vom 17. Juni 2003)] Art.5 - Der Bedienstete, der einen Vorruhestandsurlaub genommen hat, bezieht ein Wartegehalt in Höhe von 80 Prozent des letzten Dienstgehalts.

Unter letztem Dienstgehalt versteht man das letzte für Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, erhöht um einen Pauschalbetrag von [1.784,84 EUR] für unregelmässige Dienstleistungen. [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 4. Dezember 2001 (B.S. vom 21. Dezember 2001)] Art. 6 - [Der Bedienstete bezieht zudem: 1. das Urlaubsgeld und die Kopernikus-Prämie, 2.die Jahresendzulage, 3. die Haushalts- oder Ortszulage, 4.die Kompetenzentwicklungszulage.

Das Urlaubsgeld, die Kopernikus-Prämie, die Jahresendzulage, die Haushalts- oder Ortszulage und die Kompetenzentwicklungszulage werden bis in Höhe von 80 Prozent des Betrags, der ihm bei Vollzeitleistungen ausgezahlt würde, geschuldet.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 29. Juni 2007 (B.S. vom 26.

Juli 2007)] Art. 7 - Nach Einreichung des Antrags kann weder auf das Datum der Pensionierung noch auf das Datum der der Pensionierung vorausgehenden Beurlaubung zurückgekommen werden.

Art. 8 - Während des Zeitraums des Urlaubs werden die Bediensteten ausser Stellenplan gesetzt und wird ihre Stelle durch statutarische Bedienstete neu besetzt.

Art. 9 - Bedienstete, die den in Artikel 2 erwähnten Urlaubs nehmen, dürfen vorbehaltlich einer vorherigen Erlaubnis eine Berufstätigkeit ausüben.

Falls die Einkommen aus dieser Berufstätigkeit jedoch die in den Artikeln 4 und 9 des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen für den gleichzeitigen Bezug vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, wird das Wartegehalt auf die gleiche Weise wie die Ruhestandspension gekürzt beziehungsweise gestrichen.

KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 10 - Die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Frist von zwei Monaten gilt nicht für Urlaube, die vor dem 1. Juli 1999 beginnen. In diesem Fall wird der Antrag mindestens einen Monat vor dem im Antrag angegebenen Datum eingereicht.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Pensionen und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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