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Arrêté Royal du 22 novembre 2006
publié le 18 octobre 2016

Arrêté royal relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2016000631
pub.
18/10/2016
prom.
22/11/2006
ELI
eli/arrete/2006/11/22/2016000631/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


22 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 4 janvier 2007), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 31 mai 2007); - l'arrêté royal du 16 février 2011 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 25 février 2011); - l'arrêté royal du 16 septembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 14 octobre 2013); - l'arrêté royal du 3 février 2014 désignant les maladies des animaux soumises à l'application du chapitre III de la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux et portant règlement de la déclaration obligatoire (Moniteur belge du 11 mars 2014); - l'arrêt n° 226.735 du Conseil d'Etat du 13 mars 2014 (Moniteur belge du 23 mai 2014); - l'arrêté royal du 23 avril 2015 modifiant l'arrêté royal du 22 novembre 2006 relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine (Moniteur belge du 4 mai 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 22. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis Artikel 1 - Vorliegender Erlass bezweckt die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis. Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf geografische Einheiten, in denen sich ausschließlich Mastkälber befinden, mit Ausnahme der Maßnahmen der Kapitel II bis VI. [Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf zoologische Gärten, mit Ausnahme der Maßnahmen der Kapitel II bis VI.] [Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 16. September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23.

Mai 2014), und erneut eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] Art. 2 - Klinische infektiöse bovine Rhinotracheitis ist eine Tierkrankheit, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fällt.

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. IBR: Abkürzung für infektiöse bovine Rhinotracheitis, 2.Rind mit klinischer IBR: Rind, das klinische Symptome der IBR, die durch die Ergebnisse virologischer Untersuchungen bestätigt werden, aufweist, 3. geografische Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Rinder gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, 4.Bestand: Gesamtheit der Rinder, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und die aufgrund des von der Agentur festgestellten epidemiologischen Zusammenhangs eine klar umrissene Einheit bilden.

Dem Bestand darf nur ein einziger IBR-Status zugeteilt werden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit. 5. Seuchenherd: geografische Einheit, in deren Bestand sich ein oder mehrere Rinder mit klinischer IBR befinden, 6.Rinderbestand mit IBR-Status I4 oder amtlich anerkannt frei von IBR: Bestand, bei dem die Impfung gegen IBR verboten ist, dessen klinische Vorgeschichte und serologischer Status in Bezug auf IBR bekannt sind und in dem sich kein Rind befindet, das auf Antigene des IBR-Virus seropositiv reagiert. [...], 7. Rinderbestand mit IBR-Status I3 oder frei von IBR: Bestand, dessen klinische Vorgeschichte, Impfstatus und serologischer Status in Bezug auf IBR bekannt sind und in dem sich kein Rind befindet, das auf das Glykoprotein E des IBR-Virus seropositiv reagiert.[...], 8. [Rinderbestand mit IBR-Status I2: Bestand, dessen klinische Vorgeschichte und Impfstatus in Bezug auf IBR bekannt sind und in dem die Impfung der Rinder gemäß dem in Anlage III Punkt 3 festgelegten Protokoll wiederholt wird,] 9.Rinderbestand mit IBR-Status I1: Bestand, der den in den Nummern 6 und 7 erwähnten Kriterien nicht entspricht oder Bestand, dessen serologischer Status in Bezug auf IBR unbekannt ist und der den in Nr. 8 erwähnten Kriterien nicht entspricht, 10. Verantwortlicher: Eigentümer oder Halter, der die Rinder gewöhnlich direkt verwaltet und beaufsichtigt, 11.Betriebstierarzt: zugelassener Tierarzt beziehungsweise sein Stellvertreter, der vom Verantwortlichen gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten bestimmt worden ist, um in der geografischen Einheit die verordnungsgemäßen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen, 12. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4.Februar 2000, 13. PKE: Abkürzung für die Provinzialen Kontrolleinheiten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 14.amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 16.ÜE: überberufliche Einrichtung, wie im Königlichen Erlass vom 3.

März 1994 über die Zulassung von überberuflichen Einrichtungen für die Bestimmung der Qualität und der Zusammensetzung der Milch bestimmt, 17. gE-Markerimpfstoff: Impfstoff gegen infektiöse bovine Rhinotracheitis, der keinerlei Seroreaktion gegen das Glykoprotein E hervorruft, 18.Sanitel: das automatisierte System zur Verarbeitung von Daten in Bezug auf die Identifizierung, Rückverfolgbarkeit und Registrierung von Rindern, 19. zugelassene Vereinigung: in Kapitel 2 des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit erwähnte zugelassene Vereinigung zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, namentlich "Dierengezondheidszorg Vlaanderen (DGZ)" und "Regionale Vereinigung der Tiergesundheit und -identifizierung (ARSIA)", 20. nationales Referenzlabor: das "Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.)", wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 1997 zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für Veterinärmedizin und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des Staates erwähnt, 21. zugelassenes Labor: gemäß Anlage I bestimmtes Labor, 22.Tankmilch: zu einem Bestand gehörende Milchprobe, die jedoch nicht einem Individuum zugewiesen werden kann und die aus dem/den Milchkühltank(s) stammt, in dem (denen) die von den milchgebenden Kühen des Bestands erzeugte Milch gelagert wird, 23. Aufnahme eines Rindes in einen Bestand: erstmalige Aufnahme eines Rindes in einen Bestand, 24.Wiederaufnahme eines Rindes in einen Bestand: Rückkehr eines Rindes in seinen Bestand, nachdem es Kontakt zu einem oder mehreren Rindern aus anderen Beständen hatte, 25. VAD: Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß dem Königlichen Erlass vom 23.Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere, [26. zoologischer Garten: zoologischer Garten wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten bestimmt.] [Art. 3 einziger Absatz Nr. 6 und 7 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 16. September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13.

März 2014 (B.S. vom 23. Mai 2014), und durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015); einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015); einziger Absatz Nr. 26 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 16.

September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23. Mai 2014), und erneut eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] KAPITEL II - Maßnahmen im Verdachtsfall Art. 4 - § 1 - Verantwortliche, die bei einem oder mehreren Rindern ihres Bestands Symptome der klinischen IBR wie Fieber, Atembeschwerden und/oder Aborte feststellen, müssen unverzüglich den Betriebstierarzt in die geografische Einheit kommen lassen. Dieser Tierarzt nimmt eine klinische Untersuchung vor. § 2 - Wenn diese Untersuchung den Verdacht auf IBR nicht ausschließt, nimmt er gemäß den Richtlinien der Agentur die für die Labordiagnose von IBR erforderlichen Proben und übermittelt sie einem zugelassenen Labor für die Erkennung von Tierkrankheiten.

Kapitel III - Maßnahmen innerhalb des Seuchenherds Art. 5 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht gilt die Meldepflicht für IBR erst, nachdem der Verdacht durch die Ergebnisse der virologischen Untersuchung bestätigt worden ist. Die Agentur erklärt die geografische Einheit zum Seuchenherd und bestimmt dessen Grenzen.] § 2 - Die Agentur setzt den Verantwortlichen, den Betriebstierarzt und die Verantwortlichen der rund um den Seuchenherd gelegenen geografischen Einheiten über die Bestätigung des Seuchenherds und die innerhalb des Seuchenherds vorgeschriebenen Maßnahmen in Kenntnis. [Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom 11. März 2014)] Art. 6 - Innerhalb des Seuchenherds finden folgende Maßnahmen Anwendung: 1. Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Untersuchung durch und setzt den Verantwortlichen über die Hygienemaßnahmen, die anzuwenden sind, um eine mögliche Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, in Kenntnis.2. Alle Rinder des Bestands müssen innerhalb der Gebäude der geografischen Einheit oder an einer Stelle ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderen geografischen Einheiten, die sich rund um den Seuchenherd befinden, abgesondert werden.3. Jeglicher Abtransport von Rindern aus dem Seuchenherd ist verboten. Das direkte Verbringen von Rindern zu einem Schlachthof im Hinblick auf ihre sofortige Schlachtung ist jedoch erlaubt, unter der Bedingung, dass für sie ein von der Agentur ausgestellter Passierschein mitgeführt wird.

KAPITEL IV - Aufhebung des Seuchenherds Art. 7 - [Der Betriebstierarzt setzt die Agentur von dem Datum in Kenntnis, an dem keine klinischen Symptome mehr vorhanden sind.] Die Agentur hebt die in Kapitel III beschriebenen Maßnahmen frühestens dreißig Tage, nachdem innerhalb des Seuchenherds keine klinischen Symptome mehr vorhanden sind, auf. Die Agentur bestätigt dem Verantwortlichen, dem Betriebstierarzt und den Verantwortlichen der geografischen Einheiten, die sich rund um den Seuchenherd befinden, die Aufhebung dieser Maßnahmen. [Art. 7 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011)] KAPITEL V - Diagnose Art. 8 - § 1 - Das S.F.Z.V.A. koordiniert die biologischen Normen und die Labormethoden für die Diagnose der klinischen IBR und die serologischen Tests im Hinblick auf die Klassifizierung der Bestände. § 2 - Die zugelassenen Labore führen die in Anlage II bestimmten biologischen Untersuchungen durch. Der Minister kann ebenfalls andere Untersuchungen im Hinblick auf die Diagnose der klinischen IBR und andere serologische Tests im Hinblick auf die Klassifizierung der Bestände auferlegen.

Art. 9 - Nur die Ergebnisse der in den zugelassenen Laboren durchgeführten Untersuchungen werden für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses berücksichtigt.

Art. 10 - Die zugelassenen Labore teilen der Agentur und dem Betriebstierarzt alle Ergebnisse der Untersuchungen mit. Letzterer teilt diese Ergebnisse dem Verantwortlichen mit.

KAPITEL VI - Impfung Art. 11 - § 1 - Für die Impfung gegen IBR sind nur gE-Markerimpfstoffe zugelassen. § 2 - Der Betriebstierarzt führt die Impfung durch. § 3 - In Abweichung von § 2 darf der Betriebstierarzt die Durchführung der Impfung an den Verantwortlichen für den Rinderbestand delegieren, sofern ein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Verantwortlichen und dem Betriebstierarzt gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung abgeschlossen worden ist. § 4 - Der Verantwortliche leistet bei der vom Tierarzt durchgeführten Impfung der Tiere jede erforderliche Hilfestellung. § 5 - Der Betriebstierarzt: a) erstellt ein detailliertes Impfschema für den Betrieb auf der Grundlage eines Plans des Betriebs mit Angabe der Nummern der Ställe, der Stallabteilungen beziehungsweise der anderen Orte, wo die zu impfenden Rinder gehalten werden, b) erstellt für jede in vorliegendem Erlass erwähnte Verabreichung oder Abgabe von Impfstoffen an Rinder ein [...] Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere, [...] c) stellt sicher, dass die Impfung gemäß dem vom Hersteller des Impfstoffes angegebenen Impfschema durchgeführt wird [und ergänzt das Register, sofern er die Impfung selbst durchgeführt hat], d) gibt bei Delegation der Impfung schriftliche Anweisungen für die Lagerung, die Verwendung und die Verabreichung des Impfstoffes. § 6 - [Der Betriebstierarzt hält pro Bestand die Angaben aller verabreichten und/oder abgegebenen Impfstoffe zur Verfügung der zugelassenen Vereinigung. Diese Angaben werden der zugelassenen Vereinigung gemäß den in Anlage III Punkt 2 festgelegten Bedingungen und Anweisungen übermittelt.] § 7 - Der Verantwortliche, der selbst impft: a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, der ihm vom Betriebstierarzt abgegeben worden ist, b) wendet das vom Betriebstierarzt erstellte Impfschema an, c) lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des Betriebstierarztes, d) trägt jede durchgeführte Impfung mit Vermerk aller Angaben in das Register ein, das in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 23.Mai 2000 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf den Erwerb, die Depothaltung, die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt und in Bezug auf den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln durch den Verantwortlichen für die Tiere erwähnt ist, [e) ergänzt das Register um die Daten wie in Anlage III Punkt 1 bestimmt.] § 8 - Impfungen, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als ungültig. § 9 - Wenn der Verantwortliche oder der Betriebstierarzt die Durchführung der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Impfung auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert oder unwirksam macht, muss die andere betroffene Partei dies unverzüglich der Agentur melden. [Art. 11 § 5 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011); einziger Absatz Buchstabe b) früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011); § 5 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011); § 6 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011); § 7 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011)] KAPITEL VII - Klassifizierung des Bestands Art. 12 - § 1 - Die Agentur teilt jedem Bestand einen IBR-Status zu.

Jedes in einem Bestand gehaltene Rind erhält den Status des Bestands, dem es angehört. § 2 - Verantwortliche für einen oder mehrere Bestände müssen ihren Bestand beziehungsweise ihre Bestände den Bedingungen unterwerfen, die für die Erlangung beziehungsweise die Aufrechterhaltung eines Status I2, I3 oder I4 fünf Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erforderlich sind. Der Minister kann diese Anwendungsfrist ändern. § 3 - Unbeschadet von § 1 können die zugelassenen Vereinigungen mittels schriftlicher Vereinbarungen mit der Agentur einen Teil der Aufgaben, die zur Berücksichtigung der Modalitäten für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des IBR-Status erforderlich sind, und die Betreuung der Bestände übernehmen. § 4 - Agentur oder zugelassene Vereinigungen setzen den Verantwortlichen und den Betriebstierarzt von dem dem Bestand zugeteilten Status in Kenntnis. § 5 - Der Betriebstierarzt ist allein zuständig für die Durchführung der Probenahmen im Hinblick auf die IBR-Klassifizierung der Bestände. § 6 - In Abweichung von § 5 können Tankmilchproben [oder individuelle Milchproben] auch von einer ÜE, die einen schriftlichen Vertag mit der zugelassenen Vereinigung abgeschlossen hat, entnommen werden. [Art. 12 § 6 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011)] Art. 13 - § 1 - Den Status I2, beschrieben in Anlage IV Buchstabe A.1, erlangt ein Bestand auf der Grundlage einer Impfung, die gemäß den in Kapitel VI und Anlage III festgelegten Bedingungen und Modalitäten durchgeführt wird. § 2 - Den Status I3 und I4 erlangt ein Bestand auf der Grundlage der vorgeschriebenen serologischen Untersuchungen von Blut beziehungsweise Tankmilch, sofern diese die in Anlage IV Buchstabe B.1 und C.1 bestimmten Bedingungen und Modalitäten berücksichtigen. § 3 - Betriebe, die die Bedingungen für die Erlangung des Status I2, I3 oder I4 nicht erfüllen, erhalten automatisch den Status I1.

Art. 14 - § 1 - Der Status I2, beschrieben in Anlage IV Buchstabe A.2, wird aufrechterhalten auf der Grundlage einer Impfung, die gemäß den in Kapitel VI und Anlage III festgelegten Bedingungen und Modalitäten durchgeführt wird. § 2 - Der Status I3 und I4 wird aufrechterhalten auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgeschriebenen serologischen Untersuchungen von Blut beziehungsweise Tankmilch, sofern diese die in Anlage IV Buchstabe B.2 und C.2 bestimmten Bedingungen und Modalitäten berücksichtigen. § 3 - Unter der Bedingung, dass die in Anlage IV Buchstabe A.3 erwähnten Bedingungen und Modalitäten berücksichtigt werden, kann eine befristete Befreiung von der Impfung für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Status I2 erlangt werden.

Art. 15 - [Der Status kann im Pass, wie in den Artikeln 26 bis 29 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern vorgeschrieben, erwähnt werden.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4.

Mai 2015)] Art. 16 - § 1 - Möchte der Verantwortliche für seinen Bestand die Klassifizierung I3 beziehungsweise I4 aufrechterhalten, darf er in seinen Bestand nur Rinder aus einem Bestand mit der Klassifizierung I3 oder I4 aufnehmen. § 2 - Die Bedingungen für die Aufnahme und die Wiederaufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung I2, I3 oder I4 sind in Anlage VI festgelegt. § 3 - Die Sonderbedingungen für die Teilnahme von Rindern an Ansammlungen sind in Anlage VII festgelegt. [...] § 4 - Die Aufnahme von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung I2 in zugelassene Rinderselektionszentren und zugelassene Besamungsstationen ist unter Berücksichtigung der in Anlage VIII festgelegten Modalitäten zugelassen. [Art. 16 § 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 16. September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23.

Mai 2014), und durch Art. 4 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4.

Mai 2015)] KAPITEL VIII - Bescheinigungen Art. 17 - [Auf Antrag des Verantwortlichen erstellt der Betriebstierarzt auf der Grundlage des dem Bestand zugeteilten IBR-Status eine individuelle Bescheinigung, die dem Pass, wie in den Artikeln 26 bis 29 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beschrieben, beigefügt wird.

Das Muster dieser Bescheinigung wird in Anlage IX festgelegt.

Der IBR-Status der Rinderbestände, die anhand der Bestandsnummer, des Vornamens und des Namens des Verantwortlichen identifiziert werden, sind auf der Internetseite der zugelassenen Vereinigungen im "Portable Document Format", nachstehend "PDF-Format" genannt, verfügbar und herunterladbar.

Auf der Grundlage des IBR-Status eines Rinderbestands ist der Status eines individuellen Rindes aus diesem Bestand ebenfalls auf der Internetseite der zugelassenen Vereinigungen im PDF-Format verfügbar und herunterladbar.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4.

Mai 2015)] KAPITEL IX - Verbringung und Weidegang Art. 18 - [ § 1 - Der Abtransport von Rindern aus Beständen mit Status I1 ist nur zu einem Schlachthof erlaubt. § 2 - In Abweichung von § 1 ist der Abtransport von Rindern aus I1-Beständen bis zu dem in Artikel 12 § 2 festgelegten Datum erlaubt.] [ § 3] - [Bedingungen und Modalitäten für den Weidegang von Rindern sind in Anlage V aufgeführt.] [Art. 18 §§ 1 und 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011); früherer einziger Absatz umgegliedert zu § 3 durch Art. 4 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011) und ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] Vermarktung von Rindern Art. 19 - Verantwortliche für Bestände mit dem Status I2, I3 oder I4, die ein Rind für die Zucht, die Milcherzeugung oder die Mast erwerben, müssen: 1. [vom Überlassenden die Übergabe des Passes, wie in den Artikeln 26 bis 29 des Königlichen Erlasses vom 23.März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beschrieben, und der in Artikel 17 erwähnten individuellen Bescheinigung fordern,] 2. [binnen achtundvierzig Stunden nach Erwerb des Rindes und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 6.Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten und von Artikel 26 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose den Betriebstierarzt hinzuziehen, um das Rind untersuchen zu lassen und, im Fall eines Bestands mit der Klassifizierung I3 oder I4, die vorgeschriebenen Untersuchungen gemäß den in Anlage VI Punkt 2 und 3 festgelegten Modalitäten durchführen zu lassen oder, im Fall eines Bestands mit der Klassifizierung I2, die vorgeschriebenen Impfungen gemäß den in Kapitel VI und in Anlage VI Punkt 1 festgelegten Modalitäten durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn mit dem Betriebstierarzt kein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung abgeschlossen wurde.] 3. Im Fall eines Bestands mit der Klassifizierung I3 oder I4 dürfen Verantwortliche dieses Rind nur unter der Bedingung, dass die Ergebnisse der in Nr.2 erwähnten Untersuchungen negativ sind, in ihren Bestand aufnehmen. 4. Im Fall eines Bestands mit der Klassifizierung I2 dürfen Verantwortliche dieses Rind nur unter der Bedingung, dass die in Nr.2 erwähnten Impfungen gemäß den in Kapitel VI und in Anlage VI Punkt 1 festgelegten Bedingungen und Modalitäten durchgeführt worden sind, in ihren Bestand aufnehmen. [Art. 19 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015); einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] Art. 20 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten und von Artikel 26 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2002 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose muss der in Artikel 19 Nr.2 erwähnte Betriebstierarzt:] 1. die Gültigkeit der in Artikel 19 Nr.1 erwähnten Dokumente prüfen.

Gegebenenfalls setzt er die Agentur über die festgestellten Unregelmäßigkeiten in Kenntnis, 2. binnen drei Tagen nach Anfrage des Erwerbers eine klinische Untersuchung des Rindes vornehmen und die erforderlichen Proben nehmen beziehungsweise die in Artikel 19 Nr.3 und 4 erwähnten Impfungen durchführen oder durchführen lassen, 3. unter seiner Verantwortung dem zugelassenen Labor die Proben zu Analysezwecken zukommen lassen, 4.die Ergebnisse der Analysen sofort nach Erhalt dem Erwerber mitteilen. [Art. 20 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] KAPITEL X - Betriebstierärzten gewährte Entschädigungen Art. 21 - Für einen als Seuchenherd bestätigten Bestand werden einem Betriebstierarzt folgende Entschädigungen gewährt: a) eine pauschale Entschädigung von 17,84 EUR für den ersten Besuch in einem als Seuchenherd bestätigten Bestand, b) 1,81 EUR für jedes Rind, das beim ersten Besuch Gegenstand einer Probenahme ist, sofern diese Probenahme zum richtigen Zeitpunkt und gemäß den Anweisungen der Agentur erfolgt ist. Der Betriebstierarzt wird auf Vorlage eines ordnungsgemäß mit Belegen versehenen und von der Agentur für richtig bescheinigten Quartalstands unmittelbar bezahlt.

KAPITEL XI - Schlussbestimmungen Art. 22 - Der Minister kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern.

Art. 23 - Übergangsbestimmungen: § 1 - Bestände, denen auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Klassifizierung von Beständen in Bezug auf die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis vor mehr als einem Jahr der Status I4 zugeteilt worden ist, behalten automatisch den Status I4. § 2 - Bestände, denen auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Klassifizierung von Beständen in Bezug auf die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis vor mehr als einem Jahr der Status I3 zugeteilt worden ist, behalten automatisch den Status I3. § 3 - Bestände, denen auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Klassifizierung von Beständen in Bezug auf die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis vor mehr als einem Jahr der Status I2 oder I1 zugeteilt worden ist, erhalten automatisch den Status I2. Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 8. August 1997 über die Klassifizierung von Beständen in Bezug auf die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis wird aufgehoben.

Art. 25 - [Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 15 und 16 § 1, die an dem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten, sowie von Anlage VII Buchstabe A und Anlage VIII, die ab dem 1. September 2007 anwendbar sind.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007) Art.26 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Anlage I] [Anlage I ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011)] Liste der zugelassenen Labore 1.Nationales Referenzlabor: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie Groeselenberg 99 1180 Uccle/Ukkel 2. Zugelassene Labore für serologische und virologische Untersuchungen: Labore, die von der Agentur in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15.April 2005 über die Bestimmung der offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren zugelassen sind. [Anlage II] [Anlage II ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011)] Biologische Untersuchungen a. Serologische Untersuchungen von Serum 1.Serumneutralisation 2. ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E 3.ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B b. Serologische Untersuchungen von Tankmilch, individuellen Milchproben und Pools individueller Milchproben 1.ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E 2. ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B c.Virologische Untersuchungen von Atemwegssekret oder vaginalen Ausscheidungen, Organen, Präputialproben oder Sperma 1. Viruskultur 2.Polymerase-Kettenreaktion 3. Jeder andere Test, der den Nachweis viraler Antigene ermöglicht [Anlage III] [Anlage III ersetzt durch Art.5 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011) und abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 16. September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23. Mai 2014), und durch Art. 9 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 23.

April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] Impfung 1. [Impfregister] Alle im Rahmen des vorliegenden Erlasses durchgeführten Impfungen müssen binnen sieben Tagen nach der Impfung in einem [Impfregister] festgehalten werden. Dieses Register muss mindestens folgende Informationen enthalten: - Angaben zum Bestand - Bestandsnummer, Adresse des Bestands - Name und Adresse des Verantwortlichen - Identifizierungsnummer jedes geimpften Tiers in Sanitel - Impfdatum jedes Tiers - Bezeichnung des verwendeten Impfstoffs - Identität und Unterschrift der Person, die die Impfung durchgeführt hat, entweder des Betriebstierarzts oder des Verantwortlichen. - Nummer(n) Verabreichungs- und Abgabedokument(e) Das [Impfregister] muss mindestens fünf Jahre lang beim Bestand aufbewahrt werden und kann jederzeit von der zugelassenen Vereinigung verlangt werden. Dieses Register kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form geführt werden. 2. Impfbericht 2.1 Wenn die Impfung durch den Betriebstierarzt oder den stellvertretenden Betriebstierarzt durchgeführt worden ist, übermittelt der Betriebstierarzt der zugelassenen Vereinigung binnen sieben Monaten mindestens folgende Daten: - Anzahl Erstimpfungen, erste Injektion, und Bezeichnung des Impfstoffs - Anzahl Erstimpfungen, zweite Injektion, und Bezeichnung des Impfstoffs - Anzahl Auffrischungsimpfungen und Bezeichnung des Impfstoffs 2.2 Wenn die Impfung durch den Halter im Rahmen eines Vertrags für veterinärmedizinische Betreuung durchgeführt worden ist, übermittelt der Betriebstierarzt der zugelassenen Vereinigung auf Antrag des Halters und auf der Grundlage der Angaben des im Betrieb vorhandenen Impfregisters binnen sieben Monaten mindestens folgende Angaben: - Anzahl Erstimpfungen, erste Injektion, und Bezeichnung des Impfstoffs - Anzahl Erstimpfungen, zweite Injektion, und Bezeichnung des Impfstoffs - Anzahl Auffrischungsimpfungen und Bezeichnung des Impfstoffs Wenn die Impfung durch den Halter im Rahmen der veterinärmedizinischen Betreuung durchgeführt worden ist, wird bei der Übermittlung der Angaben folgender Satz angegeben: "Die Impfung wurde durch den Halter durchgeführt." [2.3 Die Punkte 2.1 und 2.2 sind nicht anwendbar im Fall von Impfungen, für die der zugelassenen Vereinigung eine Kopie des Impfregisters auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt worden ist.] 3. Protokolle 3.1 Ein Rind gilt als grundimmunisiert, wenn es gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers entweder eine einzige oder eine doppelte Impfdosis gegen IBR in einem Abstand von mindestens einundzwanzig und höchstens fünfunddreißig Tagen erhalten hat. Das Rind muss zum Zeitpunkt der ersten Injektion gemäß den Empfehlungen des Herstellers ein ausreichendes Alter haben, damit binnen sechs Monaten nach der letzten Injektion keine Auffrischungsimpfung erforderlich ist. 3.2 Ein hyperimmunisiertes Rind ist ein bereits grundimmunisiertes Rind, das mindestens eine Dosis der Auffrischungsimpfung gegen IBR binnen einem Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens acht Monaten nach der letzten Impfung erhalten hat und das die vorgeschriebenen Auffrischungsimpfungen gegen IBR erhält. [Anlage IV] [Anlage IV ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. vom 25. Februar 2011) und abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 16.

September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23. Mai 2014), und durch Art. 10 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] Klassifizierung des Bestands A. Modalitäten für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Status I2 A.1 Erlangung Der Status I2 wird erlangt, sobald alle mehr als zehn Monate alten und seit mindestens fünfunddreißig Tagen im Bestand vorhandenen Rinder grundimmunisiert sind und alle mehr als sechzehn Monate alten und seit mindestens sieben Monaten im Bestand vorhandenen Rinder hyperimmunisiert sind.

A.2 Aufrechterhaltung Der Status I2 wird aufrechterhalten, solange alle mehr als zehn Monate alten und seit mindestens fünfunddreißig Tagen im Bestand vorhandenen Rinder grundimmunisiert sind und alle mehr als sechzehn Monate alten und seit mindestens sieben Monaten im Bestand vorhandenen Rinder hyperimmunisiert sind.

A.3 Befreiung von der Impfung Eine Befreiung von der Impfung des gesamten Bestands kann für eine Höchstdauer von zwölf Monaten gewährt werden, wenn a. aus einem serologischen Check-up, das bei allen mehr als zwölf Monate alten, im Bestand vorhandenen Tieren durchgeführt wird, hervorgeht, dass der Anteil der in Bezug auf das Glykoprotein E seropositiven Tiere nicht über 10 Prozent liegt, und b.alle in Bezug auf das Glykoprotein E seropositiven Rinder hyperimmunisiert oder aus dem Bestand entfernt werden.

Diese Befreiung kann einmal für eine Dauer von acht Monaten verlängert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich keine gE-positiven Tiere im Bestand befinden.

B. Modalitäten für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Status I3 B.1 Erlangung Der Status I3 kann anhand von zwei serologischen Check-ups, die in einem Abstand von mindestens vier und höchstens acht Monaten bei allen mehr als zwölf Monate alten, im Bestand vorhandenen Tieren durchgeführt werden, erlangt werden.

Wenn jedoch der Anteil der mehr als zwölf Monate alten Rinder weniger als 25 Prozent der Gesamtzahl Rinder des Bestands beträgt, muss von allen Tieren des Bestands ein serologisches Check-up durchgeführt werden.

Alle ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E, die an individuellen Seren oder Serenpools durchgeführt werden, müssen negativ sein. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Seren, aus denen die Pools bestehen können, fest. [Wenn ein Rind oder eine begrenzte Anzahl Rinder beim ersten serologischen Check-up positive oder nicht interpretierbare Ergebnisse in Bezug auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Glykoprotein E aufweisen, kann dieses erste Check-up als gültig angesehen werden, unter der Bedingung, dass die betroffenen Tiere so schnell wie möglich, spätestens zwei Monate nach dem ersten serologischen Check-up, entfernt werden, und dass darüber hinaus besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Biosicherheit des Bestands getroffen werden.

Diese besonderen Maßnahmen werden vom Tierarzt der Vereinigung und vom Betriebstierarzt gemeinsam bestimmt.

Die Höchstanzahl tolerierter positiver oder nicht interpretierbarer Ergebnisse ist auf zwei getestete Tiere pro Bestand von fünfzig oder mehr Tieren beziehungsweise ein getestetes Tier in den anderen Fällen begrenzt.] Beständen, in denen vorher noch nie Rinder gehalten wurden, wird der Status I3 zugeteilt, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: - Der Betrieb ist gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gründlich gereinigt und desinfiziert worden. - Zugeführte Rinder stammen aus Beständen mit dem Status I3 oder I4. - Alle serologischen Tests, die gemäß den in Anlage VI Punkt 2 bestimmten Modalitäten bei der Aufnahme in den Bestand durchgeführt worden sind, sind negativ.

In Erwartung der Ergebnisse des beim Ankauf durchgeführten Tests ist der Transport der Rinder verboten, außer für einen direkten Transport zum Schlachthof.

B.2 Aufrechterhaltung Der Status I3 kann vorbehaltlich der Anwendung eines der beiden folgenden Früherkennungsprogramme aufrechterhalten werden: a. jährlich im Abstand von höchstens dreizehn Monaten: ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E, durchgeführt an einer bestimmten Anzahl Proben, die stichprobenweise bei den mehr als zwölf Monate alten Tieren entnommen werden.b. jährlich im Abstand von höchstens dreizehn Monaten: sechs ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E an Tankmilch, durchgeführt im Abstand von mindestens sieben und höchstens neun Wochen, ergänzt durch einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E, durchgeführt an einer bestimmten Anzahl Proben, die stichprobenweise bei den mehr als zwölf Monate alten Tieren, die keine Milch geben oder deren Milch nicht mit der Milch des restlichen Bestands gemischt wird, entnommen werden. Bei einer Entnahme von Stichproben, wie in den Punkten a und b vorgesehen, - ist die Anzahl der zu entnehmenden Proben gemäß nachstehender Tabelle von der Gesamtzahl der im Bestand vorhandenen Rinder abhängig, - wird die Identität der zu beprobenden Tiere von der zugelassenen Vereinigung festgelegt.

Alle ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E, die an individuellen Seren oder Serenpools durchgeführt werden, müssen negativ sein. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Seren, aus denen die Pools bestehen können, fest.

C. Modalitäten für die Erlangung und die Aufrechterhaltung des Status I4 C.1 Erlangung Der Status I4 kann anhand von zwei serologischen Check-ups, die in einem Abstand von mindestens vier und höchstens acht Monaten bei allen mehr als zwölf Monate alten, im Bestand vorhandenen Tieren durchgeführt werden, erlangt werden.

Wenn jedoch der Anteil der mehr als zwölf Monate alten Rinder weniger als 25 Prozent der Gesamtzahl Rinder des Bestands beträgt, muss bei allen Tieren des Bestands ein serologisches Check-up durchgeführt werden.

Ein Bestand mit dem Status I3 kann den Status I4 anhand eines serologischen Check-ups, das bei allen mehr als zwölf Monate alten, im Bestand vorhandenen Tieren durchgeführt wird, erlangen.

Alle ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, die an individuellen Seren oder Serenpools durchgeführt werden, müssen negativ sein. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Seren, aus denen die Pools bestehen können, fest.

Beständen, in denen vorher noch nie Rinder gehalten wurden, wird der Status I4 zugeteilt, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: - Der Betrieb ist gemäß den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gründlich gereinigt und desinfiziert worden. - Zugeführte Rinder stammen aus Beständen mit dem Status I4. - Alle serologischen Tests, die gemäß den in Anlage VI Punkt 3 bestimmten Modalitäten bei der Aufnahme in den Bestand durchgeführt worden sind, sind negativ.

In Erwartung der Ergebnisse des beim Ankauf durchgeführten Tests ist der Transport der Rinder verboten, außer für einen direkten Transport zum Schlachthof.

C.2 Aufrechterhaltung Der Status I4 kann vorbehaltlich der Anwendung eines der beiden folgenden Früherkennungsprogramme aufrechterhalten werden: a. jährlich im Abstand von höchstens dreizehn Monaten: ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, durchgeführt an einer bestimmten Anzahl Proben, die stichprobenweise bei den mehr als zwölf Monate alten Tieren entnommen werden.b. jährlich im Abstand von höchstens dreizehn Monaten: sechs ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B an Tankmilch, durchgeführt im Abstand von mindestens sieben und höchstens neun Wochen, und ein ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, durchgeführt an einer bestimmten Anzahl Proben, die stichprobenweise bei den mehr als zwölf Monate alten Tieren, die keine Milch geben oder deren Milch nicht mit der Milch des restlichen Bestands gemischt wird, entnommen werden. Bei einer Entnahme von Stichproben, wie in den Punkten a und b vorgesehen, - ist die Anzahl der zu entnehmenden Proben gemäß nachstehender Tabelle von der Gesamtzahl der im Bestand vorhandenen Rinder abhängig, - wird die Identität der zu beprobenden Tiere von der zugelassenen Vereinigung festgelegt.

Alle ELISA-Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, die an individuellen Seren oder Serenpools durchgeführt werden, müssen negativ sein. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Seren, aus denen die Pools bestehen können, fest.

TABELLE FÜR DIE PROBENAHME

Stichprobenumfang

Status I3

Status I4

Gesamtzahl der im Bestand vorhandenen Rinder

ELISA-Testzum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E

ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B

>= 200

26

21

[70-199]

25

19

[50-69]

23

18

[30-49]

22

17

[20-29]

18

16

[17-19]

alle

16

[1-16]

alle

alle


Prävalenz 15 % Konfidenzintervall 95 % [Anlage V] [Anlage V ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. 25.

Februar 2011) und abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 16. September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23.

Mai 2014), und durch Art. 11 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4.

Mai 2015)] Bedingungen und Modalitäten für den Weidegang von Rindern A. Bedingungen und Modalitäten für den Weidegang von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung I2, I3 und I4: 1. Verantwortliche für Bestände mit der Klassifizierung I2, deren Tiere auf der Weide gehalten werden, müssen gemäß den Anweisungen der zugelassenen Vereinigungen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Kontakte zwischen ihren Rindern und Rindern aus Beständen mit höherem Status zu vermeiden.2. Verantwortliche für Bestände mit der Klassifizierung I3 beziehungsweise I4, deren Tiere auf der Weide gehalten werden, müssen gemäß den Anweisungen der zugelassenen Vereinigungen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Kontakte zwischen ihren Rindern und Rindern aus Beständen mit niedrigerem Status zu vermeiden.3. Zu diesem Zweck können sich Verantwortliche für Bestände mit der Klassifizierung I2, I3 oder I4 auf der Grundlage der Daten und der Lage der Bestände, mit denen diese Bestände in Kontakt kommen, und der benachbarten Bestände von der PKE oder den zugelassenen Vereinigungen den IBR-Status der Bestände mitteilen lassen, zu denen die Rinder gehören, die auf den Parzellen grasen, die an die Parzellen der Verantwortlichen angrenzen. [Diese Anweisungen werden auf den Internetseiten der zugelassenen Vereinigungen veröffentlicht und können im PDF-Format heruntergeladen werden.] B. Bedingungen und Modalitäten für den Weidegang von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung I1: Bis zu dem in Artikel 12 § 2 erwähnten Datum müssen Verantwortliche für Bestände mit der Klassifizierung I1, deren Tiere auf der Weide gehalten werden, gemäß den Anweisungen der zugelassenen Vereinigungen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Kontakte zwischen ihren Rindern und Rindern aus Beständen mit höherem Status zu vermeiden.

Nach dem in Artikel 12 § 2 erwähnten Datum ist es verboten, Rinder aus Beständen mit dem Status I1 auf einer Weide zu lassen. [Anlage VI] [Annexe VI ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. 25. Februar 2011)] Bedingungen für die Aufnahme und die Wiederaufnahme von Rindern in einen klassifizierten Bestand 1.Modalitäten für die Aufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung I2 1.1 Bei der Aufnahme eines oder mehrerer mehr als drei Monate alter Rinder müssen diese einem Protokoll für die Erstimpfung unterzogen werden. 1.2 Für Bestände mit der Klassifizierung I2, die von der Impfung befreit sind, sind die für Bestände mit der Klassifizierung I3 vorgeschriebenen Modalitäten anwendbar. 2. Modalitäten für die Aufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung I3 2.1 Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder, die aus Beständen mit der Klassifizierung I3 oder I4 stammen und die keinen Kontakt zu Rindern aus Beständen mit niedrigerer Klassifizierung hatten, a. muss der Betriebstierarzt binnen fünf Tagen nach der Aufnahme eine Blutprobe nehmen, b.dürfen das gekaufte Rind beziehungsweise die gekauften Rinder in Erwartung der Ergebnisse der serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 2.2 In allen anderen Fällen der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder a. muss der Betriebstierarzt binnen fünf Tagen nach der Aufnahme eine Blutprobe nehmen, b.muss der Betriebstierarzt mindestens achtundzwanzig und höchstens vierzig Tage nach der Aufnahme eine zweite Blutprobe nehmen, c. dürfen das gekaufte Rind beziehungsweise die gekauften Rinder in Erwartung der Ergebnisse der beiden serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 2.3 Die Probe(n) muss (müssen) binnen höchstens acht Tagen nach ihrer Entnahme zu einem der zugelassenen Labore gelangen. Diese Proben müssen unter idealen Bedingungen, die durch das zugelassene Labor, das die Analyse durchführt, bestimmt werden, konserviert werden. 2.4 Der ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E wird an individuellen Seren oder Serenpools durchgeführt. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Seren, aus denen die Pools bestehen können, fest. 2.5 Nur Rinder, die auf das Glykoprotein E des IBR-Virus seronegativ reagieren, dürfen in den Bestand aufgenommen werden. 3. Modalitäten für die Aufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung I4 3.1 Bei der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder, die aus Beständen mit der Klassifizierung I3 oder I4 stammen und die keinen Kontakt zu Rindern aus Beständen mit niedrigerer Klassifizierung hatten, a. muss der Betriebstierarzt binnen fünf Tagen nach der Aufnahme eine Blutprobe nehmen, b.dürfen das gekaufte Rind beziehungsweise die gekauften Rinder in Erwartung der Ergebnisse der serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 3.2 In allen anderen Fällen der Aufnahme eines oder mehrerer Rinder a. muss der Betriebstierarzt binnen fünf Tagen nach der Aufnahme eine Blutprobe nehmen, b.muss der Betriebstierarzt mindestens achtundzwanzig und höchstens vierzig Tage nach der Aufnahme eine zweite Blutprobe nehmen, c. dürfen das gekaufte Rind beziehungsweise die gekauften Rinder in Erwartung der Ergebnisse der beiden serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 3.3 Ein Test zum Nachweis einer Seroreaktion gegen das Glykoprotein B wird an individuellen Seren oder Serenpools durchgeführt. Das Referenzlabor legt die Höchstanzahl Seren, aus denen die Pools bestehen können, fest. 3.4 Nur Rinder, die auf diesen Test seronegativ reagieren, dürfen in den Bestand aufgenommen werden. 4. Modalitäten für die Wiederaufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung I2 4.1 Für Bestände mit der Klassifizierung I2, die von der Impfung befreit sind, sind die für Bestände mit der Klassifizierung I3 vorgeschriebenen Modalitäten anwendbar. 5. Modalitäten für die Wiederaufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung I3 5.1 Bei der Wiederaufnahme eines oder mehrerer Rinder a. muss der Betriebstierarzt mindestens achtundzwanzig und höchstens vierzig Tage nach der Wiederaufnahme eine Blutprobe nehmen.b. Die Probe(n) muss (müssen) binnen höchstens acht Tagen nach ihrer Entnahme zu einem der zugelassenen Labore gelangen;diese Proben müssen unter idealen Bedingungen, die durch das zugelassene Labor, das die Analyse durchführt, bestimmt werden, konserviert werden. c. Es wird ein Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E durchgeführt. 5.2 Das wieder aufgenommene Rind beziehungsweise die wieder aufgenommenen Rinder dürfen in Erwartung der Ergebnisse der serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 5.3 Nur Rinder, die auf diesen Test seronegativ reagieren, dürfen wieder in den Bestand aufgenommen werden. 6. Modalitäten für die Wiederaufnahme von Rindern in einen Bestand mit der Klassifizierung I4 6.1 Bei der Wiederaufnahme eines oder mehrerer Rinder a. muss der Betriebstierarzt mindestens achtundzwanzig und höchstens vierzig Tage nach der Wiederaufnahme eine Blutprobe nehmen.b. Die Probe(n) muss (müssen) binnen höchstens acht Tagen nach ihrer Entnahme zu einem der zugelassenen Labore gelangen.Diese Proben müssen unter idealen Bedingungen, die durch das zugelassene Labor, das die Analyse durchführt, bestimmt werden, konserviert werden. c. Es wird ein Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B durchgeführt. 6.2 Das wieder aufgenommene Rind beziehungsweise die wieder aufgenommenen Rinder dürfen in Erwartung der Ergebnisse der serologischen Untersuchungen keinen Kontakt zum Rest des Bestands haben. 6.3 Nur Rinder, die auf diesen Test seronegativ reagieren, dürfen wieder in den Bestand aufgenommen werden.

Die Punkte 5 und 6 der vorliegenden Anlage sind nicht anwendbar auf wieder aufgenommene Rinder, die an einer Ansammlung teilgenommen haben, an der nur Rinder aus Beständen mit der Klassifizierung I3 oder I4 gemäß den Bestimmungen der Anlage VII Buchstabe A teilgenommen haben. [Anlage VII] [Anlage VII ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. 25. Februar 2011) und abgeändert durch Art.12 und 13 des K.E. vom 16.

September 2013 (B.S. vom 14. Oktober 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 226.735 des Staatsrates vom 13. März 2014 (B.S. vom 23. Mai 2014), und durch Art. 12 und 13 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] Modalitäten für die Teilnahme an Ansammlungen A. Teilnahme von Rindern an jeglichen Ansammlungen, mit Ausnahme von zugelassenen Viehmärkten, Sammelstellen für Schlachtkälber und Händlerställen 1. Nur Rinder aus Beständen mit der Klassifizierung I3 oder I4 dürfen teilnehmen.2. Nur Rinder, für die eine in Anlage IX bestimmte und vom Betriebstierarzt ausgestellte individuelle IBR-Bescheinigung mitgeführt wird, dürfen teilnehmen.Verantwortliche von Ansammlungen bewahren für jedes teilnehmende Rind während eines Jahres eine Kopie der individuellen IBR-Bescheinigung auf. 3. Für die Teilnahme von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung I4 sind folgende Modalitäten anwendbar: a.Der Betriebstierarzt muss binnen sechzig Tagen vor der Ansammlung eine Blutprobe nehmen. b. Die Probe(n) muss (müssen) binnen höchstens acht Tagen nach ihrer Entnahme zu einem der zugelassenen Labore gelangen.Diese Proben müssen unter idealen Bedingungen, die durch das zugelassene Labor, das die Analyse durchführt, bestimmt werden, konserviert werden. c. Das zugelassene Labor führt einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B durch.d. Nur Rinder, die auf diesen Test negativ reagieren, dürfen an der Ansammlung teilnehmen.4. Für die Teilnahme von Rindern aus Beständen mit der Klassifizierung I3 sind folgende Modalitäten anwendbar: a.Der Betriebstierarzt muss binnen sechzig Tagen vor der Ansammlung eine Blutprobe nehmen. b. Die Probe(n) muss (müssen) binnen höchstens acht Tagen nach ihrer Entnahme zu einem der zugelassenen Labore gelangen.Diese Proben müssen unter idealen Bedingungen, die durch das zugelassene Labor, das die Analyse durchführt, bestimmt werden, konserviert werden. c. Das zugelassene Labor führt auf Antrag des Betriebstierarztes entweder einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E oder einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B durch.d. Nur Rinder, die auf den Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E beziehungsweise auf den Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B negativ reagieren, dürfen an der Ansammlung teilnehmen.5. [In Abweichung von Punkt 1 kann die Agentur die Teilnahme von Rindern aus Beständen mit dem Status I2 an kulturellen und traditionellen Veranstaltungen unter Berücksichtigung folgender Bedingungen zulassen: a) Bei der Ansammlung werden nur Rinder aus Beständen mit dem Status I2 zugelassen.b) Rinder aus Beständen mit dem Status I3 oder I4 oder Rinder aus Beständen, die von der Impfung befreit sind, dürfen nicht an diesen Ansammlungen teilnehmen.c) Die Liste der teilnehmenden Rinder muss der Agentur und den beiden zugelassenen Vereinigungen spätestens fünf Werktage vor der Ansammlung vom Veranstalter übermittelt werden.d) Die Bestimmung der Rinder, die teilgenommen haben, darf nur der Schlachthof sein, eventuell nach einem Zeitraum für die Endmast im Herkunftsbetrieb.Zwischen den Ansammlungen und der Schlachtung dürfen sich diese Rinder keinesfalls auf der Weide befinden.] B. Teilnahme von Rindern an anderen Ansammlungen als den unter Buchstabe A erwähnten [Gemäß Artikel 22 festzulegende Bedingungen.] [Anlage VIII] [Anlage VIII ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Februar 2011 (B.S. 25. Februar 2011)] Verfahren für die Aufnahme von Rindern aus I2- oder I3-Beständen in Rinderselektionszentren (RSZ) oder Besamungsstationen (BS) 1.Verfahren für die Aufnahme von Rindern aus I3-Beständen in Rinderselektionszentren In Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Aufbereitung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit ist die Aufnahme von Rindern aus I3-Beständen in zugelassene Rinderselektionszentren erlaubt unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Garantien: Die Tiere müssen auf einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, der an einer binnen dreißig Tagen vor der Aufnahme in ein Rinderselektionszentrum entnommenen Blutprobe durchgeführt worden ist, negativ reagiert haben. 2. Verfahren für die Aufnahme von Rindern aus I2-Beständen in Rinderselektionszentren In Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Aufbereitung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit ist die Aufnahme von Rindern aus I2-Beständen in zugelassene Rinderselektionszentren erlaubt unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Garantien: a. Die Tiere müssen auf einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, der an einer zwischen dem dritten und dem achtundzwanzigsten Lebenstag entnommenen Blutprobe durchgeführt worden ist, negativ reagiert haben.b. Am Ende einer Quarantänezeit von mindestens einundzwanzig und höchstens dreißig Tagen müssen die Tiere für eine Dauer von mindestens einundzwanzig und höchstens dreißig Tagen vom Rest des Bestands in Räumen für die Nachquarantäne abgesondert bleiben.c. Am Ende dieser Nachquarantänezeit müssen die Tiere auf einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B negativ reagieren, bevor sie in den Bestand aufgenommen werden.3. Verfahren für die Aufnahme von Rindern aus I2-Beständen in Besamungsstationen In Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Aufbereitung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit ist die Aufnahme von Rindern aus I2-Beständen in zugelassene Besamungsstationen erlaubt unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Garantien: Die Tiere müssen auf einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B, der im Herkunftsbestand binnen dreißig Tagen vor der Aufnahme in eine Besamungsstation durchgeführt worden ist, negativ reagiert haben. b. Am Ende einer Quarantänezeit von mindestens einundzwanzig und höchstens dreißig Tagen müssen die Tiere für eine Dauer von mindestens einundzwanzig und höchstens dreißig Tagen vom Rest des Bestands in Räumen für die Nachquarantäne abgesondert bleiben.c. Am Ende dieser Nachquarantänezeit müssen die Tiere auf einen ELISA-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein B negativ reagieren, bevor sie in den Bestand aufgenommen werden. [Anlage IX] [Anlage IX ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 23. April 2015 (B.S. vom 4. Mai 2015)] IBR-Bescheinigung Individuelle IBR-Bescheinigung Die IBR-Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben: - Angaben des Tierarztes, der die Bescheinigung unterschrieben hat - Name und Anschrift - von der Tierärztekammer zugeteilte Nummer - Eigenschaft des Tierarztes (Betriebstierarzt oder Stellvertreter) - Bestandsnummer und IBR-Status des Bestands, aus dem das Rind stammt - Identifizierungsnummer des Rindes - Identität der Person, die die Impfung durchgeführt hat - Datum der letzten Impfung gegen IBR - Datum der IBR-Bescheinigung (Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von sechzig Tagen) Wenn das Rind an einer Ansammlung wie in Anlage VII des Königlichen Erlasses vom 22.November 2006 über die Bekämpfung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bestimmt teilnimmt, müssen folgende Angaben ebenfalls erwähnt werden: - Datum und Ort der Ansammlung(en), an der (denen) das Rind teilnimmt - Datum der Blutentnahme, Referenz und Ergebnis der Blutanalyse wie in den Punkten 3 und 4 der vorerwähnten Anlage bestimmt.

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