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Arrêté Royal du 23 août 2014
publié le 25 janvier 2016

Arrêté royal portant fixation des règles d'inventaire et d'estimation des biens meubles et immeubles des communes utilisés pour l'exécution des missions des services d'incendie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000030
pub.
25/01/2016
prom.
23/08/2014
ELI
eli/arrete/2014/08/23/2016000030/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant fixation des règles d'inventaire et d'estimation des biens meubles et immeubles des communes utilisés pour l'exécution des missions des services d'incendie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 portant fixation des règles d'inventaire et d'estimation des biens meubles et immeubles des communes utilisés pour l'exécution des missions des services d'incendie (Moniteur belge du 29 octobre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das Inventar und die Schätzung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Gemeinden, die für die Ausführung der Aufträge der Feuerwehrdienste benutzt werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 212 Absatz 2, 213 § 1 Absatz 1, 216 Absatz 2 und 224 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. und 28.

Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

März 2014;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.961/2 des Staatsrates vom 28. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 15.Mai 2007": Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. "Zone": Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. "Rat": Rat der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. "Kollegium": Kollegium der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. "fahrendem Material": Fahrzeuge, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen im Fahrzeugverzeichnis eingetragen sind, 6. "hzG": höchstzulässiges Gesamtgewicht eines Fahrzeugs, erwähnt in Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, 7. "Verbrauchsgütern": Güter, die innerhalb kurzer Zeit verbraucht werden.Diese Güter gelten als verbraucht, sobald sie erworben sind, 8. "Feuerwehrdiensten der Klasse X": Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 12 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 9. "Feuerwehrdiensten der Klasse Y": Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 12 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 10. "Feuerwehrdiensten der Klasse Z": Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 12 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 11. "Feuerwehrdiensten der Gemeinden, die nicht Gruppenzentrum sind": Feuerwehrdienste, erwähnt in der letzten Spalte der Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 12. "Power Take-Off (PTO)": mechanisches oder hydraulisches System, das externe Werkzeuge, wie eine (Lösch-)Pumpe, eine Winde oder einen (Hebe-)Kran, mit Hilfe des Motors des Fahrzeugs, auf dem das Werkzeug angebracht ist, antreibt. KAPITEL 2 - Regeln für das Inventar Art. 2 - Die Gemeinde erstellt unter der Aufsicht des Finanzdirektors der Gemeinde und des dienstleitenden Offiziers des kommunalen Feuerwehrdienstes ein Inventar der in den Artikeln 210 und 215 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Güter, und zwar spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

Für das Inventar der in Artikel 210 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Güter verwendet die Gemeinde die in der Anlage beigefügte nicht erschöpfende Tabelle.

KAPITEL 3 - Regeln für die Schätzung Abschnitt 1 - Bewegliche Güter Art. 3 - In Bezug auf die in Artikel 210 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten beweglichen Güter wird für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unterschieden zwischen: 1. fahrendem Material mit hzG unter oder gleich 7,5 Tonnen, 2.fahrendem Material mit hzG über 7,5 Tonnen, 3. nicht fahrendem Material, 4.Verbrauchsgütern.

Art. 4 - Die Gemeinde, die das Gut überträgt, und die Zone, die das Gut erhält, können eine Vereinbarung über die Schätzung der in Artikel 3 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Güter schließen.

Art. 5 - In Ermangelung der in Artikel 4 erwähnten Vereinbarung werden die in Artikel 3 Nr. 1 vorgesehenen Güter gemäß folgender Formel geschätzt:

Pour la consultation du tableau, voir image wobei: EW = Schätzwert, EA = Eigenanteil, D = Abschreibung, t = Anzahl Jahre, in denen das Fahrzeug in der Gemeindebuchführung registriert ist, tmax = Anzahl Jahre, über die das Gut abgeschrieben wird, km = Anzahl gefahrener Kilometer zum Zeitpunkt der Schätzung und t ? tmax, km ? 200 000.

Art. 6 - In Ermangelung der in Artikel 4 erwähnten Vereinbarung werden die in Artikel 3 Nr. 2 vorgesehenen Güter gemäß folgender Formel geschätzt:

Pour la consultation du tableau, voir image wobei: EW = Schätzwert, EA = Eigenanteil, D = Abschreibung, t = Anzahl Jahre, in denen das Fahrzeug in der Gemeindebuchführung registriert ist, tmax = Anzahl Jahre, über die das Gut abgeschrieben wird, pto = Anzahl Stunden, die von der Funktion Power Take-Off (PTO) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Schätzung geleistet worden sind, ptomax = theoretische Höchstanzahl Stunden, die von der Funktion Power Take-Off (PTO) des Fahrzeugs zu leisten sind, und t ? tmax, pto ? ptomax.

Art. 7 - Der in den Artikeln 5 und 6 erwähnte Eigenanteil (EA) wird gemäß folgender Formel berechnet: EA = AW - S - MwSt. wobei: EA = Eigenanteil, AW = Anschaffungswert des Fahrzeugs, einschließlich MwSt., ohne Zubehör, S = Zuschüsse und Beiträge, die von den verschiedenen Behörden für die Anschaffung des Fahrzeugs erhalten worden sind, MwSt. = Betrag der MwSt., den die Gemeinde, die das Gut überträgt, zurückfordern konnte.

Art. 8 - Die in den Artikeln 5 und 6 erwähnte Abschreibung (D) wird gemäß folgender Formel berechnet:

Pour la consultation du tableau, voir image wobei: EA = Eigenanteil, tmax = Anzahl Jahre, über die das Gut abgeschrieben wird.

Art. 9 - Die Anzahl Jahre, über die die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Güter in Ausführung der Artikel 5 und 6 abgeschrieben werden (tmax), wird nach folgenden Kriterien bestimmt: 1. Das fahrende Material der Feuerwehrdienste der Klasse X wird über 10 Jahre abgeschrieben.2. Das fahrende Material der Feuerwehrdienste der Klasse Y und der gemischten Feuerwehrdienste der Klasse Z wird über 15 Jahre abgeschrieben.3. Das fahrende Material der anderen Feuerwehrdienste der Klasse Z und der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die nicht Gruppenzentrum sind, wird über 20 Jahre abgeschrieben. Art. 10 - Die theoretische Höchstanzahl Stunden, die von der Funktion Power Take-Off zu leisten sind, über die die in Artikel 3 Nr. 2 vorgesehenen Güter in Ausführung von Artikel 6 abgeschrieben werden (ptomax), wird nach folgenden Kriterien bestimmt: 1. für Fahrzeuge, die mit einer Feuerlöschpumpe ausgestattet sind: höchstens 500 Stunden, 2.für Fahrzeuge, die nicht mit einer Feuerlöschpumpe ausgestattet sind: höchstens 2 000 Stunden.

Art. 11 - Die Anzahl Jahre, über die die in Artikel 3 Nr. 3 vorgesehenen Güter abgeschrieben werden, wird im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Zone, die das Gut erhält, und der Gemeinde, die das Gut überträgt, unter Berücksichtigung folgender Kriterien bestimmt: 1. Güter mit einem Anschaffungswert von höchstens 2.500 EUR einschließlich MwSt. werden der Zone ohne Gegenleistung übertragen. 2. Die Güter werden linear abgeschrieben, mit Ausnahme der in Nr.1 erwähnten Güter. 3. Güter mit einem Anschaffungswert von über 2.500 EUR und weniger als 50.000 EUR einschließlich MwSt. werden über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abgeschrieben.

In Ermangelung einer Vereinbarung werden diese Güter über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. 4. Güter mit einem Anschaffungswert von mindestens 50.000 EUR einschließlich MwSt. werden über einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren abgeschrieben.

In Ermangelung einer Vereinbarung werden diese Güter über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben.

Art. 12 - Verbrauchsgüter werden der Zone ohne Gegenleistung übertragen.

Abschnitt 2 - Unbewegliche Güter Art. 13 - Der Schätzwert für die Übertragung und derjenige für die Zurverfügungstellung der in Artikel 215 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Kasernen und der anderen unbeweglichen Güter wird in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen der Zone, der das Gut übertragen oder zur Verfügung gestellt wird, und der Gemeinde, die die Eigentümerin ist, in einem Taxierungsbericht bestimmt, der von einem vom Rat einstimmig bestellten Taxator oder Ausschuss von Taxatoren erstellt wird.

Der in Absatz 1 erwähnte Ausschuss von Taxatoren setzt sich aus höchstens drei Taxatoren zusammen.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 14 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft: 1. die Artikel 210 bis 217 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. Art. 15 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage zum Königlichen Erlass zur Festlegung der Regeln für das Inventar und die Schätzung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Gemeinden, die für die Ausführung der Aufträge der Feuerwehrdienste benutzt werden

Mat.-Code

Bezeichnung

Kaufdatum

Kaufwert

Anzahl gefahrener Kilometer

PTO

11100

Löschfahrzeug: leicht (4x2)


11110

Löschfahrzeug: kompakt


11200

Löschfahrzeug: halbschwer (4x2)


11300

Löschfahrzeug: schwer (4x2)


11310

Löschfahrzeug: für Industriebrände


11400

Löschfahrzeug: schnell - Ersteinsatz (4x2)


12100

Löschfahrzeug: Waldbrände (4x4)


12110

Löschfahrzeug: leicht (4x4)


12200

Löschfahrzeug: halbschwer (4x4)


12300

Löschfahrzeug: schwer (4x4)


12400

Löschfahrzeug: schnell - Ersteinsatz (4x4)


13100

Tanklöschfahrzeug + 3 bis 4 000 l (4x2)


13200

Tanklöschfahrzeug + 6 bis 8 000 l (4x2)


13300

Tanklöschfahrzeug + 10 bis 15 000 l (6x2)


13400

Tanklöschfahrzeug ? 20 000 l (6x2)


13500

Vakuum-Tanklöschfahrzeug


14100

Tanklöschfahrzeug + 3 bis 4 000 l (4x4)


14110

Geländegängiges Tanklöschfahrzeug für Waldbrände (4 000 l)


14120

Geländegängiges Tanklöschfahrzeug für Waldbrände (2 000 l)


14200

Tanklöschfahrzeug + 6 bis 8 000 l (4x4)


14300

Tanklöschfahrzeug + 10 bis 15 000 l (6x4)


14400

Tanklöschfahrzeug ? 20 000 l (6x4)


15200

Schaumlöschfahrzeug + 6 000 l


16200

Schaumtankfahrzeug + 6 000 l


16300

Schaumtankfahrzeug + 10 000 l


21100

Drehleiterfahrzeug < 24 m


21200

Drehleiterfahrzeug + 24 m (EAL 20)


21300

Drehleiterfahrzeug + 30 m (EAL 25)


21310

Drehleiterfahrzeug + 30 m mit Schwenkarm


21320

Drehleiterfahrzeug + 30 m mit Teleskopschwenkarm


21400

Drehleiterfahrzeug + 42 m (EAL 36)


21500

Drehleiterfahrzeug + 50 m (EAL 36)


22200

Teleskopbühne 24 m (EAL 20N)


22300

Teleskopbühne 30 m (EAL 25N)


23100

Hebebühne < 18 m


23200

Hebebühne 18 bis 20 m


23300

Hebebühne + 24 m


23400

Hebebühne + 30 m


24000

Kranwagen


25000

Bagger


26110

Leichter Kleintransporter


26130

Kleintransporter


26200

Pick-up mit doppeltem Fahrerhaus


26300

Arbeitsfahrzeug


26400

Kipperfahrzeug mit Ladefläche


26500

Mehrzweckfahrzeug 4x4


27100

Sattelzugmaschine


27900

Sattelanhänger für Vakuumtank


28100

Gabelstapler


28200

Kompaktlader auf Rädern


31050

Feuerwehr-Transporter < 3,5 t (4x2)


31100

Feuerwehr-Transporter < 7,5 t (4x2)


31200

Feuerwehr-Transporter < 7,5 t (4x4)


31300

Feuerwehr-Transporter 7,5-13 t (4x2)


31400

Feuerwehr-Transporter 7,5-13 t (4x4)


31500

Feuerwehr-Transporter > 13 t (4x2)


31600

Feuerwehr-Transporter > 13 t (4x4)


32100

Bergungsfahrzeug: leicht (4x2)


32200

Bergungsfahrzeug: leicht (4x4)


32300

Bergungsfahrzeug: schwer (4x2)


33100

Trockenlöschfahrzeug (4x2) + 500 kg


33200

Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 500 kg


33300

Trockenlöschfahrzeug (4x2) + 750 kg


33400

Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 750 kg


33500

Trockenlöschfahrzeug (4x2) + 1 000 kg


33600

Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 1 000 kg


33700

Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 2 000 kg


33800

Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 4 000 kg


33900

Trockenlöschanlage auf Anhänger


34000

Schlauchfahrzeug


35100

Motorspritze auf Fahrzeug


35120

Hochleistungsmotorspritze auf Anhänger


35130

Motorspritze + 5 000 l auf Absetzkipper


35140

Motorspritze > 8 000 l auf Absetzkipper


35160

Schwimmpumpe + 5 000 l auf Absetzkipper


35170

Schwimmpumpe > 8 000 l auf Absetzkipper


35200

Stromaggregat auf Fahrzeug


35290

Containeraggregat, Tauchpumpen 10 000, Kran


35300

Rettungsboot auf Fahrzeug


35310

Rettungsboot auf Anhänger


35320

Rettungsboot auf Anhänger


35390

Rettungsboot


35400

Werkstattfahrzeug


35600

Funkfahrzeug


35900

Umkleidefahrzeug


35920

Fahrzeug für Taucher


36100

Kombifahrzeug (4x2)


36110

Dienstfahrzeug Van (4x2)


36200

Kombifahrzeug (4x4)


36210

Dienstfahrzeug Van (4x4)


36400

Minibus


36500

Sicherungsfahrzeug (kompakt)


37100

Wechselladerfahrzeug < 15 t


37200

Wechselladerfahrzeug 19 t (4x2)


37220

Wechselladerfahrzeug 19 t mit Kran


37300

Wechselladerfahrzeug 19 t (4x4)


37400

Wechselladerfahrzeug 26 t mit Kran


37500

Wechselladerfahrzeug 26 t ohne Kran


37700

Geschlossener Container, einrichtbar für Personal


37720

Einsatzcontainer


37730

SR-Container


37740

Container für schweres Bergungsgerät


37750

Container für Bergungsmaterial


37760

Rettungscontainer


37770

Einheit (in Container) zur Versorgung mit Wasser und zum Abpumpen von Wasser


37810

Container für Atemschutz


37820

Container für Chemieschutzkleidung


37830

Container für Atemschutz und Chemieschutzkleidung


37890

Schwimmpumpen und Druckpumpe 24 000 1 in Container


37910

Container für Schläuche


37920

Niedrige offene Pritsche


37930

Niedrige Pritsche mit hydraulischem Kran


37940

Geschlossener einrichtbarer Container


37941

Geschlossener einrichtbarer Container (Basis)


37942

Geschlossener einrichtbarer Container mit schwenkbarer Tür


37950

Container mit Wassertank + 8 000 l


37960

Container mit Schaumtank + 7 000 l


37970

Container mit Trockenlöschanlage


38500

Sattelanhänger mit Schaumtank 20 000 l


39100

Krankenwagen 100 - standard


39200

Krankenwagen 100 - medizinisch


39300

Krankenwagen 100 - Reanimation


39500

Krankenwagen: Zweitkombi


41000

Motorspritze 1,5-500


41001

Motorspritze 1,5-500 Fahrzeug


41100

Motorspritze 500-3


41200

Motorspritze 500-5


41210

Motorspritze 6-500


41211

Motorspritze 6-500 Fahrzeug


41300

Motorspritze 1.000-8


41310

Motorspritze 10-750


41320

Motorspritze 10-1000


41321

Motorspritze 10-1000 Fahrzeug


41400

Motorspritze 1.500-8


41410

Motorspritze 10-1500


41420

Motorspritze 1.500-8 auf Anhänger


41430

Motorspritze MP 15-1000


41500

Motorspritze 2.500-3


41510

Entwässerungspumpe 1 500 l


41511

Entwässerungspumpe/Schlammpumpe


41520

Schlammpumpe 3 000 l


41530

Schlammpumpe 5 000 l


41600

Schwimmpumpe 4 000 l


42100

Stromaggregat < 1,5 kVA


42200

Stromaggregat 1,5 bis 2,5 kVA


42300

Stromaggregat 3 bis 4 kVA


42301

Stromaggregat 3 bis 4 kVA Fahrzeug


42400

Stromaggregat 5 kVA


42401

Stromaggregat 5 kVA Fahrzeug


42500

Stromaggregat 8 kVA


42501

Stromaggregat 8 kVA Fahrzeug


42600

Stromaggregat > 8 kVA


43000

Ventilator


43100

Druckbelüfter


43110

Druckbelüfter 25 000


43111

Druckbelüfter 25 000 Fahrzeug


43120

Druckbelüfter 35 000


43121

Druckbelüfter 35 000 Fahrzeug


43160

Druckbelüfter: groß


44100

Leichtschaumerzeuger


44220

Leichtschaumerzeuger / Anhänger


45100

Luftkompressor 200 bar


45200

Luftkompressor 300 bar


45210

Luftkompressor 300 bar 200 l/min


45220

Luftkompressor 300 bar 400 l/min


45300

Hochdruck-Atemluftkompressor (klein)


45400

Hochdruck-Atemluftkompressor (groß)


51110

Druckschlauch Kl. m 25


51111

Druckschlauch Kl. m 25 auf Fahrzeug


51120

Druckschlauch Kl. m 45


51121

Druckschlauch Kl. m 45 auf Fahrzeug


51130

Druckschlauch Kl. m 70


51131

Druckschlauch Kl. m 70 auf Fahrzeug


51140

Druckschlauch Kl. m 110


51141

Druckschlauch Kl. m 110 auf Fahrzeug


51150

Druckschlauch Kl. m 150


51151

Druckschlauch Kl. m 150 auf Fahrzeug


51160

Druckschlauch Kl. m 200


51210

Druckschlauch Kl. z 25


51220

Druckschlauch Kl. z 45


51230

Druckschlauch Kl. z 70


51240

Druckschlauch Kl. z 110


51250

Druckschlauch Kl. z 150


51300

Druckschlauch: andere


51410

Druckschlauch HD/MD 3/4"


51420

Druckschlauch HD/MD 1"


51430

Druckschlauch HD/MD 1"


51510

Saugschlauch 25


51520

Saugschlauch 45


51530

Saugschlauch 70


51540

Saugschlauch 110


51550

Saugschlauch 150


51600

Druckschläuche O 45 mm, zu Schlauchpaketen gefaltet (pro 20 m)


52100

Manuelles Wasserstrahlrohr ND


52110

Manuelles Wasserstrahlrohr 25 mm


52120

Manuelles Wasserstrahlrohr 45 mm


52130

Manuelles Wasserstrahlrohr 70 mm


52200

Manueller Wasserwerfer ND


52300

Manuelles Wasserstrahlrohr HD


52400

Manuelles Wasserstrahlrohr spez.


52500

Manuelles Schaumstrahlrohr, wenig Schaumbildung


52600

Manueller Schaumwerfer, wenig Schaumbildung


52700

Manuelles Schaumstrahlrohr, mittlere Schaumbildung


52800

Wasser- und Schaumwerfer 1 500 l auf Stützelement


52900

Wasser- und Schaumwerfer 3 000 l auf Stützelement


53000

Wasser- und Schaumwerfer 3 000 l auf Rädern


53100

Wasser- und Schaumwerfer 3 000 l auf Anhänger


53200

Wasser- und Schaumwerfer 7 000 l auf Anhänger


53900

Kanone 24 000 l + Schaummischer


55000

Kübelspritze


55010

Rücken-Kübelspritze


56000

Feuerlöscher


56130

Pulverlöscher 6 kg


56140

Pulverlöscher 9 kg


56150

Pulverlöscher 12 kg


56230

CO2-Löscher 6 kg


56240

CO2-Löscher 9 kg


56250

CO2-Löscher 12 kg


56340

Wasser- und Schaumlöscher 9 kg


56350

Wasser- und Schaumlöscher 12 kg


61100

Funkgerät: fest


61110

Funkgerät: fest - lokale Bedienung


61120

Funkgerät: fest - Bedienung über Telefonleitung


61200

Encoder


61210

Encoder Messenger


61220

Encoder SOMS


61230

Encoder Page-Allys


61300

Funkgerät: mobil


61301

Funkgerät: mobil in Fahrzeug


61310

Funkgerät: mobil Cleartone


61320

Funkgerät: mobil TMR 880


61400

Funkgerät: tragbar


61410

Funkgerät: tragbar THR 880i


61420

Funkgerät: tragbar MTH 800 mit Ladegerät


61500

Rufgerät: individuell


61510

Rufgerät: zu Hause


61520

Rufgerät: professionell


61550

Kommunikationsset (für Helm oder Gasschutzanzug)


61600

Batterieladegerät


61700

Anrufumleiter


61800

Funktelefon


61900

Telefax


62000

Material zur Beleuchtung des Einsatzorts


62511

Lichtmast auf Fahrzeug ? 5 m


62521

Lichtmast auf Fahrzeug > 5 m


62530

Beleuchtungsanhänger


63000

Isolierende Einsatzausrüstung


66100

Tauchpumpe


66110

Tauchpumpe 400 l/min


66111

Tauchpumpe 400 l/min auf Fahrzeug


66120

Tauchpumpe 800 l/min


66130

Tauchpumpe 1500 l/min


66190

Elektrische Entwässerungspumpe mit hoher Leistung, für Überschwemmung


69000

PC (Personal Computer)


69110

Software Abifire


69120

Software Logsi


71100

Einteilige Leiter


71110

Einteilige Leiter, isolierend


71111

Einteilige Leiter, isolierend, auf Fahrzeug


71200

Ausziehleiter


71210

Zweiteilige Ausziehleiter + 7,2 m


71220

Zweiteilige Ausziehleiter + 9,6 m


71230

Dreiteilige Ausziehleiter ? 14 m


71240

Ausziehleiter auf Rädern 15 m


71250

Ausziehleiter auf Rädern 18 m


71300

Steckleiter


71400

Hakenleiter


71500

Aufrollbare Leiter


72100

Hydraulikaggregat + Spreizer + Schere


72101

Hydraulikaggregat + Spreizer + Schere, auf Fahrzeug


72110

Hydraulikpumpe + Spreizer


72111

Hydraulikpumpe + Spreizer + Schere, auf Fahrzeug


72120

Hydraulikpumpe + Schere


72121

Hydraulikpumpe + Schere, auf Fahrzeug


72130

Hydraulischer Hebebock


72131

Hydraulischer Hebebock auf Fahrzeug


72210

Manuelle Zugvorrichtung 3 t


72211

Manuelle Zugvorrichtung 3 t, auf Fahrzeug


72300

Druckluftschneider


72301

Druckluftschneider Fahrzeug


72310

Hebekissen


72311

Hebekissen Fahrzeug


72400

Trennschleifer


72401

Trennschleifer Fahrzeug


72500

Kettensäge


72501

Kettensäge Fahrzeug


72611

Fahrzeugwinde < 3,5 t


72621

Fahrzeugwinde 3,5 bis 7 t


72631

Fahrzeugwinde > 7 t


77000

Schaummittel


77010

Proteinschaummittel 6/6


77020

Proteinschaummittel 3/6


77030

Proteinschaummittel 3/3


77100

Schaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig


77110

Proteinschaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 6/6


77120

Proteinschaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 3/6


77130

Proteinschaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 3/3


77150

Synthetisches Schaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 6/6


77160

Synthetisches Schaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 3/6


77170

Synthetisches Schaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 3/3


78100

Ölsperre


78105

Ölsperre für seichte Gewässer


78110

Material zur Abdichtung von Leitungen


78120

Material zur Abdichtung von Gullys


78130

Abdichtungsplatte für Tankleck


78140

Leck-Drainkissen unter Druck


78150

Vakuum-Leck-Drainkissen


78160

Aufblasbares Leck-Dichtkissen für Fässer


78170

Sicherheitsfass


78180

Rohr-Dichtmanschette und Leck-Dichtpaste


78200

Dichtkissen-Set


78300

Skimmer 12 t/h


78310

Skimmer 5 t/h


78400

Wasserabweisendes Absorptionsmittel


78410

Wasserabweisendes Absorptionsmittel Typ 1


78420

Wasserabweisendes Absorptionsmittel Typ 2


78450

Absorptionsmittel für Säuren und Basen


78800

Dekontaminationseinheit für Personen


78810

Dekontaminationseinheit für Fahrzeuge


78850

Aufblasbares Zelt


78910

Sandsackabfüllanlage


79000

Schneidbrenner


79100

Sandsack


81100

Feuerwehrhelm


81130

Leichter Feuerwehrhelm


81140

Sicherheitshelm


81150

Bauhelm


81200

Feuerwehrjacke


81250

Arbeitsjacke


81260

Blouson


81270

Regen- und Kälteschutzkleidung


81290

Signaljacke


81300

Feuerwehrhose


81350

Arbeitshose


81400

Schuhe


81500

Feuerwehrstiefel


81560

Wathose


81600

Gürtel


81610

Klettergurt


81620

Ausrüstung zur Absturzsicherung


81700

Seil


81800

Feuerwehrhandschuhe


81850

Arbeitshandschuhe


81860

Chemieschutzhandschuhe


81870

Technische Handschuhe


81900

Schutzbrille


81910

Staubmaske


82100

Pressluftatmer


82101

Pressluftatmer für Fahrzeug


82190

Reserveflasche für Pressluftatmer


82200

Regenerationsgerät


82300

(Filtrierender) Atemschutz


82400

Kopfschutzhaube und Kleidung


82500

Explosimeter


82600

Gasspürgerät


82610

PID-Detektor


82620

Gaslecksuchgerät


82650

System zur Detektion von Gas mit Prüfröhrchen


82660

Gasprüfröhrchen und Chips


82700

Wiederbelebungsgerät


82800

Wärmebildkamera


82810

Empfangsgerät für Wärmebildkamera


83100

Radioaktivitätsdetektor


83110

Ausziehbares Verlängerungsstück, + 3 m AD-T


83200

Dosimeter


83210

Lese-Software für Programm 4500


83220

Ausziehbares Verlängerungsstück für Dosimeter


83300

Kontaminationsdetektor


84100

Brandschutzkleidung


84200

Chemieschutzkleidung (Gas)


84210

Halbschwere Schutzkleidung gegen gefährliche Gase und Flüssigkeiten


84220

Gas- und flüssigkeitsdichte Schutzkleidung für Übungen


84230

Schwere Schutzkleidung gegen gefährliche Gase und Flüssigkeiten


84231

Ausbildungslehrgang für Ausbilder in Sachen Benutzung des Gasschutzanzugs


84240

Schwere Schutzkleidung für Übungen


84250

Leichte Schutzkleidung


84260

Leichte Schutzkleidung für Übungen


84300

Schutzkleidung gegen Kontamination


84400

Tauchausrüstung


84500

Krankenwagenfahrerjacke


90000

Feuerlöschboot


Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung der Regeln für das Inventar und die Schätzung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Gemeinden, die für die Ausführung der Aufträge der Feuerwehrdienste benutzt werden, beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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