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Arrêté Royal du 23 août 2015
publié le 08 avril 2016

Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27510 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2016000222
pub.
08/04/2016
prom.
23/08/2015
ELI
eli/arrete/2015/08/23/2016000222/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


23 AOUT 2015. - Arrêté royal modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27510 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2015 modifiant, en matière de dispense de versement du précompte professionnel, l'AR/CIR 92, en exécution de l'article 27510 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 28 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Ausführung von Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: -des Artikels 27510 Absatz 5, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10.August 2015, - des Artikels 300 § 1 Nr. 1, - des Artikels 312;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - in vorliegendem Erlass die Formalitäten festgelegt werden, die startende Unternehmen als Schuldner des Berufssteuervorabzugs im Rahmen der Anwendung der neuen Maßnahme "Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für startende Unternehmen (Artikel 27510 des Einkommensteuergesetzbuches 1992)" einhalten müssen, - die in Artikel 58 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für startende Unternehmen auf die ab dem 1. August 2015 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen Anwendung findet, - vorliegender Erlass deswegen auf den Berufssteuervorabzug, der auf die ab dem 1. August 2015 von startenden Unternehmen gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen einbehalten wird, ebenfalls Anwendung finden muss, - startende Unternehmen und Sozialsekretariate, die gegebenenfalls gewährleisten, dass der Berufssteuervorabzug auf die von startenden Unternehmen gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen einbehalten und gezahlt wird, schnellstens vom Inhalt des vorliegenden Erlasses in Kenntnis gesetzt werden müssen, - dieser Erlass folglich in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014 und 28.April 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10.in Artikel 27510 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen." 2. In § 3 Buchstabe b) Nr.3 werden die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 und 9" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 10" ersetzt. 3. Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11.für die in § 1 Absatz 3 Nr. 10 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der 10 Prozent oder, für die in Artikel 27510 Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 20 Prozent des auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht." Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 2014 und 28. April 2015, werden zwischen dem Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 4 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" zwei Codes mit folgendem Wortlaut eingefügt: "60 Starter (Art. 27510 Absatz 1 EStGB 92) 61 Starter (Art. 27510 Absatz 4 EStGB 92)".

Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014 und 28. April 2015, wird durch einen Punkt IX mit folgendem Wortlaut ergänzt: "IX. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 10 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereithalten, die für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthält: - vollständige Identität, - nationale Nummer, - Betrag der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, - Betrag des auf diese Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs und detaillierte Berechnung dieses Berufssteuervorabzugs.

Diese Schuldner müssen ebenfalls den Nachweis zur Verfügung der Verwaltung bereithalten, dass sie die in Artikel 27510 Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen erfüllen." Art. 4 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. August 2015 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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