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Arrêté Royal du 23 mai 2006
publié le 18 juillet 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II , de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2006000380
pub.
18/07/2006
prom.
23/05/2006
ELI
eli/arrete/2006/05/23/2006000380/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II (concernant les sanctions administratives communales), de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses type loi prom. 20/07/2005 pub. 28/07/2005 numac 2005021099 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II, de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses type loi prom. 20/07/2005 pub. 28/07/2005 numac 2005021099 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande du titre IV, chapitre II, de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses type loi prom. 20/07/2005 pub. 28/07/2005 numac 2005021099 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Öffentlicher Dienst und Politik der Grossstädte (...) KAPITEL II - Kommunale Verwaltungssanktionen Art. 21 - Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.

Juni 2000, 7. Mai 2004 und 17. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "In Abweichung von § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen und Verfügungen die in Absatz 2 Nr.1 erwähnte Verwaltungssanktion für einen Verstoss gegen die Artikel von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches und gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 oder 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches vorsehen." 2. In § 2 Absatz 7 werden zwischen dem Wort "kann" und den Wörtern "die in Absatz 2 Nr.1 erwähnte administrative Geldstrafe" die Wörter ", auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Urteils über diese Taten volljährig geworden sind," eingefügt. 3. Paragraph 6 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ergänzt: "In Mehrgemeindepolizeizonen können diese Gemeindebediensteten Feststellungen auf dem Gebiet aller zu der jeweiligen Polizeizone gehörenden Gemeinden machen, sofern zu diesem Zweck im Voraus eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden geschlossen worden ist,". 4. Paragraph 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 7 - 1.Begründen die Taten sowohl einen Verstoss gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461, 463, 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 oder 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss, wird das Original des Feststellungsprotokolls spätestens binnen einem Monat nach Feststellung des Verstosses an den Prokurator des Königs geschickt.

Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt werden.

Der Polizeibeamte oder Hilfsbedienstete hält im Protokoll ausdrücklich das Datum fest, an dem das Protokoll dem Prokurator des Königs zugeschickt oder übergeben worden ist. Eine Abschrift wird gleichzeitig dem Beamten übermittelt. 2. Kann der Verstoss nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden, wird das Original des Feststellungsprotokolls dem Beamten spätestens binnen einem Monat nach Feststellung des Verstosses zugeschickt.Andernfalls kann keinerlei Verwaltungssanktion auferlegt werden. 3. Von Feststellungen zu Lasten Minderjähriger für Taten, die nur mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden können, übermitteln die Polizeidienste oder die Gemeindebeamten dem Prokurator des Königs immer eine Abschrift. 4. Wenn das Feststellungsprotokoll von einem Bediensteten einer Gesellschaft für öffentlichen Verkehr erstellt wird, wird es von diesem Bediensteten an den Beamten geschickt, der für das Gebiet der Gemeinde, in der die Taten begangen worden sind, zuständig ist." 5. Paragraph 8 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "mit einer in den Artikeln 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" werden durch die Wörter "mit einer in den Artikeln 526, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1 und 563 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe" ersetzt. 2. Die Wörter "von einem Monat" werden durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt. 6. Es wird ein Paragraph 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 8bis - Wenn abgesehen von den in § 7 erwähnten Fällen des Zusammentreffens von Verstössen eine Tat sowohl einen strafrechtlichen Verstoss als auch einen verwaltungsrechtlichen Verstoss begründet, kommen die Verfahren zur Anwendung, die vorgesehen sind für die in den Artikeln von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches und in den Artikeln 526, 537 und 545 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstösse." 7. Paragraph 9bis wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Abweichung von § 9 wird das in § 9 Absatz 1 erwähnte Einschreiben an den Minderjährigen und an seine Eltern, seine Vormunde oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, geschickt.Diese Parteien verfügen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden selbst." 8. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Dieser Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden oder - im Falle eines minderjährigen Zuwiderhandelnden - dem Minderjährigen und seinen Eltern, seinen Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, per Einschreiben notifiziert. Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, sind für die Zahlung der Geldbusse zivilrechtlich verantwortlich.

Der in Absatz 2 erwähnte Beschluss muss den Betreffenden binnen einer Frist von sechs Monaten zur Kenntnis gebracht werden. Diese Frist beginnt ab dem Tag, an dem die in § 6 Absatz 2 erwähnten Personen die Abschrift des Protokolls oder das Feststellungsprotokoll erhalten.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Beamte keine administrative Geldbusse mehr auferlegen. Er kann jeder Interesse habenden Partei, die vorher einen mit Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn gerichtet hat, eine Abschrift des Protokolls oder des von den in § 6 Absatz 2 erwähnten Personen erstellten Feststellungsprotokolls sowie eine Abschrift seines Beschlusses übermitteln." 9. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Gemeinde - im Fall eines von einem dazu bestimmten Provinzialbeamten gefassten Beschlusses, keine administrative Geldbusse aufzuerlegen - oder der Zuwiderhandelnde kann durch einen beim Polizeigericht schriftlich eingereichten Antrag gemäss dem Zivilverfahren binnen einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses Beschwerde einlegen. Wenn der Beschluss sich jedoch auf Minderjährige bezieht, die zum Zeitpunkt der Taten das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird die Beschwerde per unentgeltlichen Antrag beim Jugendgericht eingereicht. In diesem Fall kann die Beschwerde auch von den Eltern, den Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, eingelegt werden. Das Jugendgericht bleibt zuständig, wenn der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung volljährig geworden ist.

Das Polizeigericht oder das Jugendgericht entscheidet im Rahmen einer kontradiktorischen und öffentlichen Verhandlung über die gegen die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Verwaltungssanktionen eingelegte Beschwerde. Es entscheidet über die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der auferlegten Geldbusse." 10. Paragraph 12 Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: "In diesem Fall kommt Artikel 60 des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz zur Anwendung." 11. Paragraph 12 Absatz 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:" "Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts oder des Jugendgerichts kann keine Berufung eingelegt werden. Wenn das Jugendgericht jedoch beschliesst, die Verwaltungssanktion durch eine in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz erwähnte Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme zu ersetzen, kann gegen seine Entscheidung Berufung eingelegt werden. In diesem Fall wird vorgegangen, wie es das Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz für Taten vorsieht, die als Straftaten qualifiziert werden." Art. 22 - Die in Buch II Titel X des Strafgesetzbuches enthaltenen Artikel 559 Nr. 1, 561 Nr. 1, 562, 563 Nr. 2 und 3, 564, 565 und 566, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juni 2004, sowie die Überschrift von Buch II Titel X des Strafgesetzbuches werden in dem Wortlaut, den sie vor ihrer Aufhebung hatten, wieder aufgenommen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Politik der Grossstädte Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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