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Arrêté Royal du 24 février 2017
publié le 14 novembre 2017

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2017020621
pub.
14/11/2017
prom.
24/02/2017
ELI
eli/arrete/2017/02/24/2017020621/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


24 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2017 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 2 mars 2017).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.800/4 des Staatsrates vom 25. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt: "6.natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und die dort in einem Konsulat oder einer Botschaft registriert sind, die vorher im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen waren und die nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die in Belgien ein Fahrzeug erworben haben und dieses während ihres zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien gebrauchen, außer für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen: die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens 6 Monate pro Kalenderjahr gültig, gegebenenfalls zu unterteilen in Zeiträume von mindestens einem Monat;" 2. ein Punkt 6/1 und ein Punkt 6/2 wird wie folgt eingefügt: "6/1.natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 12 erwähnten Personen, die ein Fahrzeug nach Belgien überführen oder die in Belgien ein Fahrzeug erwerben mit einer Befreiung von den Zollgebühren und von der MwSt. oder von der MwSt. allein; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für die Dauer der Befreiung von den Zollgebühren und von der MwSt. oder von der MwSt. allein gültig; 6/2. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 erwähnten Personen, die nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die ein Fahrzeug in Belgien gekauft haben und dieses während ihres zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien gebrauchen: die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens 6 Monate gültig;" 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr.1 bis 4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, ist mindestens zwei Monate gültig und kann jeweils verlängert werden, wenn die Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung erfolgt, und wenn die Bedingungen, unter denen die ursprüngliche Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung wird ein neues Kennzeichen ausgestellt." 4. Paragraph 3/1 wird wie folgt ersetzt: " § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr.5, 6/2 und 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, ist mindestens zwei Monate gültig und kann nur verlängert werden, insofern die ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die jeweilig anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann lediglich für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die ursprünglich anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach Ablauf der Höchstdauer kann keine Verlängerung mehr erfolgen. Bei jeder Verlängerung wird ein neues Kennzeichen ausgestellt." 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt, die an den Aufenthalt in Belgien geknüpften Bedingungen, oder eine der Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung nicht mehr erfüllt werden im Laufe der auf die vorübergehende Zulassung anwendbaren Höchstdauer, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt auf das jeweils äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, das Ablaufdatum der an den Aufenthalt in Belgien geknüpften Bedingungen, oder das Datum der Nichterfüllung einer der Bedingungen zum Erhalt der vorübergehenden Zulassung.Die kürzeste Gültigkeitsdauer bestimmt stets den Verfalltag der Zulassung." 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr.4 bis 5 und 6/2 bis 13 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden." 7. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Fahrzeuge, die unter einer in § 1 Nr.10 bis 13 vorgesehenen vorübergehenden Zulassung zugelassen sind, können nicht unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor dieses Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde.

Fahrzeuge, die unter einer in § 1 Nr. 6 erwähnten vorübergehenden Zulassung zugelassen sind, können nicht durch einen anderen Inhaber unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet werden, bevor das Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde." Art. 2 - In Artikel 16 § 4 desselben Erlasses wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich 13 erwähnten Personengruppen an eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte Lieferadresse." Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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