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Arrêté Royal du 24 mars 2000
publié le 03 juin 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1999 modifiant notamment la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

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ministere de l'interieur
numac
2000000190
pub.
03/06/2000
prom.
24/03/2000
ELI
eli/arrete/2000/03/24/2000000190/moniteur
moniteur
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24 MARS 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1999 modifiant notamment la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - des articles 19, 20, 21, 29 et 30 de la loi du 15 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/01/1999 pub. 26/01/1999 numac 1999021015 source services du premier ministre Loi portant des dispositions budgétaires et diverses fermer portant des dispositions budgétaires et diverses, - des articles 89, 91 à 142 et 144 à 148 de la loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales, - de l'article 95 de la loi du 26 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/03/1999 pub. 01/04/1999 numac 1999012205 source ministere de l'emploi et du travail Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses fermer relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses, - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - des articles 10 et 11 de la loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/05/1999 pub. 04/06/1999 numac 1999003329 source ministere des finances Loi portant des dispositions fiscales et autres fermer portant des dispositions fiscales et autres, - de l'arrêté royal du 30 juin 1999 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 6 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - des articles 19, 20, 21, 29 et 30 de la loi du 15 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/01/1999 pub. 26/01/1999 numac 1999021015 source services du premier ministre Loi portant des dispositions budgétaires et diverses fermer portant des dispositions budgétaires et diverses; - des articles 89, 91 à 142 et 144 à 148 de la loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales; - de l'article 95 de la loi du 26 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/03/1999 pub. 01/04/1999 numac 1999012205 source ministere de l'emploi et du travail Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses fermer relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses; - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - des articles 10 et 11 de la loi du 4 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/05/1999 pub. 04/06/1999 numac 1999003329 source ministere des finances Loi portant des dispositions fiscales et autres fermer portant des dispositions fiscales et autres; - de l'arrêté royal du 30 juin 1999 modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 15. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammrn haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL V - Buchhalterische und finanzielle Bestimmungen in bezug auf die soziale Sicherheit (...) KAPITEL I - Globalverwaltung in der sozialen Sicherheit Abschnitt 1 - Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen (...) Art. 19 - Artikel 191 einziger Absatz Nr. 23 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1995, wird aufgehoben.

Art. 20 - In Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, werden die Wörter « und 23 » gestrichen.

Art. 21 - Artikel 216 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) KAPITEL II - Sonstige Bestimmungen (...) Abschnitt 2 - Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Art. 29 - In das Gesetz vom 3. Dezember 1997 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor wird ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1998. » Abschnitt 3 - Erstattung bestimmter Kosten des Sozialausweises Art. 30 - In Artikel 165 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Absatz 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König legt die Bedingungen fest, gemäss denen die Tariffestsetzungsämter die von den Behörden bewilligte Erstattung bestimmter Kosten in Zusammenhang mit der Einführung des Sozialausweises, eingeführt durch den durch das Gesetz vom 26. Juni 1997 bestätigten Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, unter die bei ihnen angeschlossenen Apotheker verteilen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL V - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit (...) Art. 89 - In den Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Die Authentifizierung des Sozialausweises und gegebenenfalls der Zugriff auf die geschützten Daten der Karte, die in Artikel 2 Absatz 4 Nr. 2 erwähnt sind, können mittels einer Berufskarte erfolgen, die den aufgrund von Artikel 5 ermächtigten Benutzern ausgehändigt wird.

Die Aushändigung der Berufskarte erfolgt das erste Mal kostenlos für die Benutzer. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass eine Gebühr, deren Betrag Er festlegt, für die Ersetzung der ursprünglich ausgehändigten Berufskarten geschuldet wird. » (...) KAPITEL VI - Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung Abschnitt 1 - Gesundheitspflegeversicherung Unterabschnitt I - Haushaltskontrollkommission und Erstellung des Haushaltsplans Art. 91 - Artikel 18 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 18 - Die Haushaltskontrollkommission erstattet dem Allgemeinen Rat im Rahmen der Ausübung dessen in Artikel 16 Nr. 1 erwähnter Befugnis jährlich Bericht über den in Artikel 39 erwähnten globalen Vorschlag des Versicherungsausschusses im Hinblick auf die Festlegung des jährlichen Globalhaushaltsziels. Bei dieser Gelegenheit gibt sie unter anderem eine Stellungnahme über die Veranschlagungen des Dienstes in bezug auf die Ausgaben ab, die für die in Artikel 34 Nr. 6 erwähnten Leistungen vorzusehen sind. Sie untersucht insbesondere die Kohärenz mit den beim Ministerium der Volksgesundheit verfügbaren Daten.

Darüber hinaus gibt die Kommission ebenfalls jährlich dem Allgemeinen Rat und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts eine Stellungnahme ab über die Weise, wie der Versicherungsausschuss seine in Artikel 22 Nr. 1 erwähnte Befugnis ausgeübt hat.

Ausserdem erstattet die Haushaltskontrollkommission dem Allgemeinen Rat, dem Versicherungsausschuss, den mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragten Kommissionen und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts vierteljährlich Bericht über die Verwaltung des Gesundheitspflegeversicherungszweiges und über seine Einnahmen und Ausgaben, insbesondere über die Aussichten auf diesem Gebiet und die verschiedenen Aspekte ihrer Entwicklung.

Die Kommission erstattet dem Allgemeinen Rat, dem Versicherungsausschuss, den mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragten Kommissionen und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts insbesondere Bericht über die Ausgaben, die auf die in Titel III Kapitel V Abschnitte I und II erwähnten Abkommen und Vereinbarungen und die vorgeschlagenen Änderungen des in den Artikeln 23, § 2 und 35, § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen zurückzuführen sind. Sie übt die spezifischen Befugnisse aus, die ihr durch Artikel 51 übertragen werden.

Die Kommission ist ebenfalls beauftragt, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts, dem Allgemeinen Rat und dem Versicherungsausschuss Stellungnahmen zu allen finanziellen und haushaltsmässigen Aspekten in bezug auf die in Artikel 34 Nr. 5 erwähnten pharmazeutischen Produkte abzugeben. Sie wacht insbesondere über die Einhaltung der Ausgabennorm und des jährlichen Teilhaushaltszieles für Arzneimittel.

Die Kommission gibt schliesslich Stellungnahmen über alle anderen Angelegenheiten ab, für die der Allgemeine Rat ihre haushaltsmässige Stellungnahme beantragt.

Die Kommission verfügt im Rahmen ihres Auftrags über umfassendste Untersuchungsbefugnisse, ohne jedoch Zugriff auf individuelle Daten zu haben. Sie untersucht die Verrichtungen, die finanzielle oder haushaltsmässige Auswirkungen haben, hat Zugang zu allen Akten und Archiven und erhält von den Diensten des Instituts alle Informationen, um die sie bittet. Sie kann einige ihrer Mitglieder zu den Versammlungen der Räte, Ausschüsse, Kommissionen und anderen bei den Diensten des Instituts eingesetzten Organe entsenden, deren Tätigkeiten Auswirkungen auf die Gesundheitspflegeversicherung haben. » Art. 92 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Für Leistungen, für die keine Abkommens- oder Vereinbarungskommission zuständig ist, legt der Dienst die Mittel fest, die er als unerlässlich für die Finanzierung der Bedürfnisse der betreffenden Sektoren erachtet.Für die in Artikel 34 Nr. 6 erwähnten Leistungen konsultiert der Dienst vorab den zuständigen Dienst des Ministeriums der Volksgesundheit. » 2. Im heutigen Absatz 2, der der neue Absatz 3 wird, wird im ersten Satz zwischen den Wörtern « der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission » und den Wörtern « mitgeteilt und gerechtfertigt werden » die Wörter « beziehungsweise vom Dienst » eingefügt.3. Der heutige Absatz 3, der der neue Absatz 4 wird, wird wie folgt ersetzt: « Vorbehaltlich abweichender Richtlinien, die vom Minister der Sozialen Angelegenheiten und vom Minister des Haushalts ausgehen, müssen die festzulegenden Mittel anhand von Preisen veranschlagt werden, die die Preisentwicklung für das Haushaltsjahr, für das die Mittel veranschlagt werden, noch nicht berücksichtigen.» Art. 93 - In Artikel 40 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996, werden zwischen den Wörtern « welche aussergewöhnlichen » und dem Wort « Ausgaben » die Wörter « oder besonderen » eingefügt.

Unterabschnitt II - Arbeitsweise des Kollegiums der Ärzte-Direktoren Art. 94 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 29. April 1996, den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und das Gesetz vom 22.Februar 1998, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 6 - Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Entscheidungsbefugnis des Kollegiums der Ärzte-Direktoren von einem oder mehreren Ärzten, die Mitglieder dieses Kollegiums sind, ausgeübt werden kann. Diese Entscheidungsbefugnis kann keinesfalls ausschliesslich von Ärzten ausgeübt werden, die von dem Versicherungsträger, bei dem der betreffende Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, beschäftigt werden. » Art. 95 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 letzter Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Betrifft der Antrag auf Beteiligung pharmazeutische Produkte, kann das Kollegium der Ärzte-Direktoren die Stellungnahme des Fachrates für Fertigarzneimittel oder des Pharmazeutischen Fachrates, die in Artikel 27 erwähnt sind, - jeder seinen Befugnissen entsprechend - beantragen. » b) Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen die Entscheidungsbefugnis des Kollegiums der Ärzte-Direktoren von einem oder mehreren Ärzten, die Mitglieder dieses Kollegiums sind, ausgeübt werden kann.Diese Entscheidungsbefugnis kann keinesfalls ausschliesslich von Ärzten ausgeübt werden, die von dem Versicherungsträger, bei dem der betreffende Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist, beschäftigt werden. » Art. 96 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 22. Februar 1998, wird durch eine Nummer 22 und eine Nummer 23 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 22. Beförderung von Organen, die im Ausland entnommen worden sind, 23. Kosten der Typisierung möglicher Knochenmarkspender im Ausland und Kosten für die Beförderung und Versicherung des Knochenmarkspenders aus einem anderen Land.» Art. 97 - In Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, die Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1996, 21. Februar 1997 und 16. April 1997 und das Gesetz vom 22.

Februar 1998, wird ein § 14quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 14quinquies - Der König legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Bedingungen für die Erstattung der in Artikel 34 Nr. 22 und 23 erwähnten Leistungen fest. » Unterabschnitt III -Fachrat für Fertigarzneimittel und Verzeichnis der Fertigarzneimittel Art. 98 - Artikel 22 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter « Artikel 35 § 2 Nr.3 » werden durch die Wörter « Artikel 35 § 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 3 » ersetzt. - Folgender Satz wird hinzugefügt: « Diese Frist beträgt jedoch fünfzehn Tage, wenn es sich um die in Artikel 35 § 3 erwähnten Änderungen des Verzeichnisses handelt. » Art. 99 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 35 § 2 » durch die Wörter « Artikel 35 § 2 und § 3 » ersetzt. - In Absatz 4 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Jedem Vorschlag oder jeder Stellungnahme, die in den Absätzen 2 und 3 erwähnt werden, ausser den Vorschlägen und Stellungnahmen des Fachrates für Fertigarzneimittel, muss eine schriftliche Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle beigefügt werden. » Art. 100 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Im Fachrat für Fertigarzneimittel tagt ein Vertreter des Dienstes für medizinische Kontrolle. » - In § 3 werden zwischen den Wörtern « Die in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Vorschläge oder Stellungnahmen dieser Fachräte » und den Wörtern « werden der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission » die Wörter « mit Ausnahme des in Artikel 35 § 3 Nr. 1 erwähnten Vorschlags » eingefügt.

Art. 101 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1996 und 25. April 1997 und das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: - In § 1 Absatz 2 wird der sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt: « Die Zulassung der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen wird mindestens alle fünf Jahre revidiert. Die erste Revision erfolgt jedoch binnen drei Jahren nach der ursprünglichen Zulassung. Nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Fachrates für Fertigarzneimittel kann der König diesen Zeitraum von drei Jahren auf höchstens fünf Jahre verlängern. » - Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind nicht auf das Verzeichnis der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Leistungen anwendbar, was die in § 3 erwähnte Liste betrifft. - Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Minister kann die Liste, die dem Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Beteiligung für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Gesundheitsleistungen bewilligt wird, beiliegt, ändern: 1. auf der Grundlage eines vom Fachrat für Fertigarzneimittel aus eigener Initiative in einem schriftlichen Bericht gemachten Vorschlags, der unmittelbar dem Versicherungsausschuss und der Haushaltskontrollkommission übermittelt wird. Die Haushaltskontrollkommission gibt ihre Stellungnahme dazu ab, und der Versicherungsausschuss entscheidet über die Weiterleitung der ihnen vom Fachrat für Fertigarzneimittel übermittelten Vorschläge an den Minister, 2. auf der Grundlage eines Vorschlags, der vom Fachrat für Fertigarzneimittel auf Antrag des Ministers oder der in Artikel 48 erwähnten Kommission für die Abkommen mit den Apothekern gemacht wird. Dieser in einem schriftlichen Bericht gemachte Vorschlag wird dem Versicherungsausschuss und der Haushaltskontrollkommission übermittelt, 3. auf der Grundlage eines Vorschlags, der von der in Artikel 48 erwähnten Kommission für die Abkommen mit den Apothekern, vom Versicherungsausschuss oder vom Minister ausgearbeitet und dessen ursprünglicher Text beibehalten wird oder der abgeändert wird, nachdem er dem Fachrat für Fertigarzneimittel zur Stellungnahme vorgelegt worden ist;es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme abgegeben worden ist, wenn sie innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach ihrer Beantragung noch nicht erteilt wurde.

Das in Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden: a) wenn der Fachrat für Fertigarzneimittel dem in Nr.2 erwähnten Vorschlagsantrag nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Antrag nachkommt, b) wenn der Fachrat für Fertigarzneimittel einen Vorschlag macht, der nicht der Zielsetzung entspricht, die in dem in Nr.2 erwähnten Antrag angegeben ist; in diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags des Fachrates für Fertigarzneimittel mit Gründen versehen werden, 4. auf der Grundlage des in Artikel 51 § 3 letzter Absatz festgelegten Verfahrens, 5.auf der Grundlage eines vom Fachrat für Fertigarzneimittel im Rahmen einer Revision der Zulassung - wie in § 1 vorgesehen - gemachten Vorschlags, der unmittelbar dem Versicherungsausschuss und der Haushaltskontrollkommission übermittelt wird.

Die Frist für die Festlegung des Preises und für die Zulassung eines Fertigarzneimittels zur Erstattung einschliesslich der Frist für die in Artikel 6quater des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehene Stellungnahme der Transparenzkommission wird auf höchstens hundertachtzig Tage festgelegt.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Aufteilung dieser Frist unter die betreffenden Behörden fest.

Er bestimmt ebenfalls die Modalitäten und Fristen, die für das Einreichen eines Preisantrags und für das Einreichen eines Antrags auf Zulassung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Fertigarzneimittel einzuhalten sind, und unter welchen Bedingungen die vorerwähnten Fristen ausgesetzt werden können.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Inkrafttreten der drei vorhergehenden Absätze.

Ausser den Informationen, die der Antragsteller einreichen muss, kann der König bestimmen, welche Informationen der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister dem Fachrat für Fertigarzneimittel mitteilen müssen, damit dieser seinen Vorschlag ausarbeiten kann. Der König bestimmt ebenfalls die Frist, innerhalb deren die Information mitgeteilt werden muss. » Art. 102 - Titel III Kapitel V Abschnitt XV desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Verträge in bezug auf bestimmte Fertigarzneimittel Art. 72 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister können im gemeinsamen Einvernehmen mit Betrieben, die Fertigarzneimittel auf den belgischen Markt bringen, die gemäss der in Artikel 6quater Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel erwähnten Stellungnahme einen innovativen Charakter haben, Verträge abschliessen, die Verpflichtungen beinhalten, um die jährlichen Ausgaben der Gesundheitspflegeversicherung für die in diesen Verträgen aufgenommenen Fertigarzneimittel in vorher definierten Grenzen zu halten.

Diese Verträge enthalten Bestimmungen in bezug auf Preise, Selbstbeteiligungen und Beteiligungen der Versicherung für bestimmte Zeiträume unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Volumen für die in Absatz 1 erwähnten Fertigarzneimittel.

Sie enthalten eine ausdrückliche Verpflichtung seitens des betreffenden Betriebs, die vorgesehenen Volumen und Preisanpassungen einzuhalten. Parallel hierzu werden auch der Eigenanteil und die Beteiligung der Versicherung angepasst. In diesen Verträgen werden Konventionalstrafen im Sinne der Artikel 1226 bis einschliesslich 1233 des Zivilgesetzbuches vorgesehen, die auf den Betrieb angewandt werden können, der die Bestimmungen des Vertrags nicht einhält.

Diese Verträge können gemäss zwei Verfahren abgeschlossen werden: 1. entweder auf der Grundlage eines Vorschlags, der vom Fachrat für Fertigarzneimittel aus eigener Initiative gemacht und dem Versicherungsausschuss und der Haushaltskontrollkommission zur Stellungnahme vorgelegt wird, 2.oder auf der Grundlage eines vom Minister der Sozialen Angelegenheiten ausgearbeiteten Vorschlags, nachdem er dem Fachrat für Fertigarzneimittel zur Stellungnahme vorgelegt worden ist.

Diese Vorschläge werden zusammen mit der Stellungnahme dem Versicherungsausschuss und der Haushaltskontrollkommission zur Stellungnahme übermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass alle Stellungnahmen abgegeben worden sind, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Beantragung noch nicht erteilt wurden.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer, Modalitäten zur Festlegung der vorgeschriebenen Volumen und Modalitäten, gemäss denen die ursprünglichen Preise gekürzt werden können.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Anwendungsbereich dieser Verträge auf Kategorien von Fertigarzneimitteln, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, ausdehnen. » Art. 103 - Titel III Kapitel I Abschnitt XI desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 104 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Leistungen werden nicht von der Gesundheitspflegepflichtversicherung übernommen, wenn sie zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die in einem Erlass zur Ausführung von Artikel 33 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnt werden, während eines Krankenhausaufenthalts, für den einer der in Artikel 4 §§ 3 bis 7 des nationalen Abkommens zwischen den Pflegeanstalten und den Versicherungsträgern erwähnten Beträge gezahlt wird, oder während jedes Aufenthalts, für den der Pflegetagpreis nicht gezahlt wird.

Diese Bestimmung kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufgehoben werden. » Art. 105 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. Juli 1996.

Die Ausgaben, die dem Betrag der im vorhergehenden Artikel erwähnten Leistungen entsprechen, die zwischen dem 1. Juli 1996 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zugunsten von Begünstigten erbracht worden sind, die in einem Erlass zur Ausführung von Artikel 33 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt werden, werden auf keinen Fall zu Lasten der Gesundheitspflegepflichtversicherung gelegt.

Unterabschnitt IV - Pharmazeutischer Sektor Art. 106 - Artikel 165 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 6 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Tariffestsetzungsämter sind verpflichtet, den Versicherungsträgern gemäss den vom König zu bestimmenden Modalitäten Daten in bezug auf Lieferungen zu erteilen, für die sie die Tariffestsetzungsverrichtungen vornehmen. » B) Zwischen den Absätzen 6 und 7 werden folgende Abätze eingefügt: « Diese Daten, die vom König näher bestimmt werden, beziehen sich auf Art und Menge der abgegebenen Arzneimittel, Datum dieser Abgabe, fakturierte Beträge und Identifizierung des Apothekers, des verschreibenden Arztes und des Begünstigten.

Der König kann bestimmen, dass die Tariffestsetzungsämter den Versicherungsträgern die vorerwähnten Daten über eine integrierte Datei übermitteln. Die Versicherungsträger übermitteln die betreffenden Daten dem Institut, nachdem sie sie anonym gemacht haben, was die Identität des Begünstigten betrifft. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Datenübermittlung.

Mit dieser Datenübermittlung wird einerseits die Organisation der Kontrolle der verschriebenen und fakturierten Lieferungen und andererseits die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich bezweckt.

Der König bestimmt die Sicherheitsvorkehrungen, die alle betreffenden Parteien bei der Erfassung, Übermittlung und Bearbeitung der Daten gemäss den vorerwähnten Zwecken einhalten müssen. » Unterabschnitt V - Behinderte Berechtigte Art. 107 - Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 13. Personen, die im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind und aufgrund ihres Gesundheitszustandes als unfähig anerkannt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ».

Unterabschnitt VI - Versicherbarkeit Art. 108 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996 und die Königlichen Erlasse vom 18. Februar 1997 und 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt ergänzt: « Personen, die aufgrund eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 33 Anrecht auf Gesundheitsleistungen haben oder haben können, sind jedoch ausgeschlossen, ».

B) Absatz 1 Nr. 14 wird wie folgt ergänzt: « Personen, die aufgrund eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 33 Anrecht auf Gesundheitsleistungen haben oder haben können, sind jedoch ausgeschlossen, ».

Art. 109 - Artikel 33 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird mit folgendem Wortlaut wiederaufgenommen: « 3. auf Personen, die in den Nummern 1 und 2 erwähnt sind und aufgrund ihres Gesundheitszustandes als unfähig anerkannt sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ».

Art. 110 - Die in den Artikeln 108 und 109 vorgesehenen Bestimmungen treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Formen und Modalitäten der Aufteilung der Ausgaben unter die Regelung für Selbständige und die allgemeine Regelung zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 1999.

Unterabschnitt VII - Hauspflege Art. 111 - Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) Pflege, die von Fachkräften für Krankenpflege und von Diensten für Hauspflege erbracht wird; die vorerwähnten Dienste für Hauspflege müssen den Bedingungen entsprechen, die vom König in Ausführung von Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, festgelegt werden.» Art. 112 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 14 desselben Gesetzes, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt ergänzt: « oder von Begünstigten, die Hauspalliativpflege benötigen ».

Art. 113 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird ein § 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 13 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Abkommenskommission und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der Haushaltskontrollkommission eine Pauschalbeteiligung der Versicherung für die besonderen Aufgaben der in Artikel 34 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Dienste für Hauspflege und die Bedingungen für diese Beteiligung festlegen. » Unterabschnitt VIII - Medizinisch-pädiatrisches Zentrum Art. 114 - Artikel 22 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. schliesst auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren mit den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung und mit den medizinisch-pädiatrischen Zentren die in Artikel 23 § 3 erwähnten Abkommen, ».

Art. 115 - In Artikel 23 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: « Es hat ebenfalls als Auftrag, in jedem Fall zu entscheiden, ob Leistungen, die in medizinisch-pädiatrischen Zentren zugunsten von Kindern mit einer in Artikel 34 Nr. 9 Buchstabe a) erwähnten chronischen Krankheit erbracht werden, von der Gesundheitspflegeversicherung übernommen werden. » Art. 116 - In Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Enthält das Rehabilitations- und Umschulungsprogramm » durch die Wörter « Enthalten die in § 1 erwähnten Programme und Leistungen » ersetzt.

Art. 117 - Artikel 23 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung » werden durch die Wörter « den Anstalten für Rehabilitation und Umschulung und den medizinisch-pädiatrischen Zentren für Kinder mit chronischer Krankheit » ersetzt.2. Die Wörter « Entwürfe von Rehabilitationsabkommen » werden durch die Wörter « Entwürfe von Rehabilitationsabkommen und Entwürfe von Abkommen mit den medizinisch-pädiatrischen Zentren » ersetzt. Art. 118 - Artikel 34 Nr. 9 Buchstabe a) desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) in medizinisch-pädiatrischen Zentren für Kinder mit chronischer Krankheit und in einer Kolonie für debile Kinder, ».

Art. 119 - Die Artikel 114 bis 118 treten am 1. Januar 1999 in Kraft.

Unterabschnitt IX - Honorare Art. 120 - Ein Artikel 36ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 36ter - § 1 - Bis der König gemäss den Bestimmungen von Artikel 36bis eine Regelung für die Akkreditierung von Ärzten, Fachkräften der Zahnheilkunde und Fachapothekern für klinische Biologie eingeführt hat, wird diese Angelegenheit weiterhin durch die in Artikel 50 § 1 erwähnten nationalen Vereinbarungen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen und durch das in Artikel 48 erwähnte Abkommen mit den Apothekern geregelt. § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass in der am 17. Februar 1997 geschlossenen nationalen Vereinbarung Ärzte-Krankenkassen ein Pauschalhonorar von 20 000 Franken für das Jahr 1998 vorgesehen wird. » Art. 121 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Artikel ersetzt: « Art. 50bis - § 1 - Ist keine in Artikel 50 erwähnte Vereinbarung in Kraft, sind die Tarife, die als Berechnungsgrundlage für die Beteiligung der Versicherung gelten, die maximalen Honorare, die ein Arzt verlangen kann, wenn die Leistungen erbracht werden: a) im Rahmen eines organisierten Bereitschaftsdienstes, b) im Rahmen der Aufnahme auf einer Intensivstation, c) zugunsten von Patienten, die in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer aufgenommen sind, die beantragt haben, in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer aufgenommen zu werden, oder die aus medizinischen Gründen in einem Einzelzimmer aufgenommen sind, d) zugunsten von Kindern, die zusammen mit einem begleitenden Elternteil in einem Krankenhaus aufgenommen werden. § 2 - Ist eine in Artikel 50 erwähnte Vereinbarung in Kraft, sind die Tarife, die als Berechnungsgrundlage für die Beteiligung der Versicherung gelten, die maximalen Honorare, die ein Arzt, ob er der Vereinbarung beigetreten ist oder nicht, verlangen kann, wenn die Leistungen erbracht werden: a) im Rahmen eines organisierten Bereitschaftsdienstes, b) im Rahmen der Aufnahme auf einer Intensivstation, c) zugunsten von Kindern, die zusammen mit einem begleitenden Elternteil in einem Krankenhaus aufgenommen werden. Nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen erklärt der König die aus der Vereinbarung hervorgehenden Honorare bis zum 31. Dezember 1999 für allgemeinverbindlich für Leistungen, die zugunsten von Patienten erbracht werden, die in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer aufgenommen sind, die beantragt haben, in einem Zweibett- oder Gemeinschaftszimmer aufgenommen zu werden, oder die aus medizinischen Gründen in einem Einzelzimmer aufgenommen sind, ob der Arzt der Vereinbarung beigetreten ist oder nicht.

Der König kann ab dem 1. Januar 2000 nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die in Anwendung von Artikel 50 § 2 Absatz 4 abgegeben wird, die aus der Vereinbarung hervorgehenden Honorare für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Leistungen für allgemeinverbindlich erklären.

Wenn die Vereinbarung, so wie in Artikel 50 erwähnt, keine Bestimmungen über maximale Honorare für die in Absatz 2 erwähnten Leistungen beinhaltet, wird § 1 angewandt. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die maximalen Honorare und die maximalen Honorarzusätze festlegen, die von Ärzten, ob sie einer Vereinbarung beigetreten sind oder nicht, verlangt werden können, wenn Leistungen zugunsten von Patienten erbracht werden, die auf ihren ausdrücklichen Wunsch und ohne dass dies für ihre Behandlung erforderlich wäre, in einem Einzelzimmer aufgenommen sind.

Er bestimmt auf dieselbe Weise, welche Informationen der Arzt oder Krankenhausverwalter den Patienten geben muss und wie diese Informationen erteilt werden können. » Art. 122 - Artikel 120 wird wirksam mit 8. Februar 1998.

Artikel 121 wird wirksam mit 1. Dezember 1998.

Unterabschnitt X - Abschluss der Rechnungen Art. 123 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und die Königlichen Erlasse vom 10. Dezember 1996 und 25. April 1997, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5 - Bei Abschluss der Rechnungen wird zur Festlegung des jährlichen Globalhaushaltsziels jeder Regelung die Aufgliederung des jährlichen Globalhaushaltszieles zwischen der allgemeinen Regelung und der Regelung für Selbständige im Verhältnis zu den Ausgaben für Leistungen festgelegt, die in jeder der beiden Gesundheitspflegeversicherungsregelungen für den Abschluss der Rechnungen berücksichtigt worden sind. Diese Bestimmungen sind zum ersten Mal anwendbar auf den Abschluss der Rechnungen des Rechnungsjahres 1998. » Unterabschnitt XI - Abkommen Art. 124 - Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 10. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ist unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen und der Bestimmungen von Artikel 49 bei Ablauf eines Abkommens kein neues Abkommen geschlossen worden, dienen die im abgelaufenen vorherigen Abkommen festgelegten Preise und Honorare weiterhin als Berechnungsgrundlage für die Beteiligung der Versicherung, bis ein neues Abkommen oder jeder andere gesetzlich als solches geltende Text in Kraft tritt. » Unterabschnitt XII - Vereinfachung der Tarifierung Art. 125 - Artikel 53 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « oder aber gemäss der Weise, die in einer vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag des je nach Art der Leistungen zuständigen Fachrates erlassenen Verordnung festgelegt wird. » Unterabschnitt XIII - Klinische Biologie Art. 126 - Artikel 57 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen legt in einer Vereinbarung, die nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und nach Billigung des Allgemeinen Rates durch einen Königlichen Erlass bestätigt wird, die Regeln für die Berechnung der in § 1 erwähnten Pauschalen fest.» b) Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Billigt der Allgemeine Rat die Vereinbarung nicht, kann das in § 3 festgelegte Verfahren angewandt werden.» Art. 127 - Artikel 60 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen bestimmt in einer Vereinbarung, die nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und nach Billigung des Allgemeinen Rates durch einen Königlichen Erlass bestätigt wird, wie die in § 2 erwähnte Pauschale festgelegt wird, wie sie berechnet wird, wie sie gezahlt wird sowie jede andere Bestimmung, aufgrund deren diese Pauschale angewandt werden kann. Billigt der Allgemeine Rat die Vereinbarung nicht, kann das in § 4 festgelegte Verfahren angewandt werden. » Art. 128 - In Artikel 61 § 7 und § 16 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Sollsaldo ist zahlbar binnen dreissig Tagen nach der Notifizierung an das betreffende Labor. Der König kann jedoch andere Fristen festlegen und Modalitäten für die Zahlung der geschuldeten Beträge beschliessen. Bei Verstreichen dieser Fristen und/oder bei Nichteinhaltung der Modalitäten wird das Labor von Rechts wegen in Verzug gesetzt, was die Zahlung aller noch geschuldeten Beträge betrifft. » Art. 129 - In Artikel 61 § 7 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 desselben Gesetzes wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Bei Nichtzahlung innerhalb der Fristen und/oder gemäss den Modalitäten, die in Absatz 3 erwähnt sind, werden ab dem Tag nach Verstreichen dieser Frist bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent im Jahr auf alle noch geschuldeten Beträge berechnet. » Art. 130 - Artikel 64 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: « Nur Leistungen, die mit Geräten erbracht werden, die mit einer Erkennungsnummer und einem Zähler versehen sind, dürfen für eine Erstattung berücksichtigt werden. Unter den vom König festzulegenden Bedingungen werden auf der Pflegebescheinigung oder auf der als solche geltenden Unterlage die Erkennungsnummer, die das Institut dem Dienst, in dem die Leistungen erbracht werden, zuerkannt hat, die Erkennungsnummer des Gerätes, mit dem die Leistung erbracht wird, und die laufende Nummer der Leistung, die der Zähler angezeigt hat, vermerkt, ».

B) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Es ist verboten, Patienten Leistungen in Rechnung zu stellen, die nicht den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen entsprechen.

Art. 131 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 130 fest.

Unterabschnitt XIV - Finanzielle Bestimmungen Art. 132 - Artikel 191 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 24. dem Ertrag der Vergütungen, die von den Versicherungsträgern in Ausführung von Artikel 4 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen bei Ersetzung oder Erneuerung des Sozialausweises erhoben werden. » Art. 133 - Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « j) die in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 12 bis 20, 23 und 24 erwähnten Einkünfte. » Art. 134 - Artikel 195 § 2 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Verwaltungskosten werden um den Betrag der in Artikel 191 Nr. 24 erwähnten Vergütungen erhöht; sie gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege, Regelung für Lohnempfänger. » Art. 135 - Artikel 191 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Stammen die Zusatzbeiträge oder -prämien, Einnahmen und Abzüge, die in Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 erwähnt sind, aus Versicherungen, die bei einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden sind, so legt der König die Modalitäten für die Eintreibung dieser Einkünfte fest und bestimmt Er in diesem Rahmen die Aufgabe der Vertreter, die in Artikel 178 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern und in Artikel 224-2bis der Allgemeinen Ordnung über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern erwähnt sind. » Art. 136 - In Artikel 195 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1993 » durch die Wörter « bis zum 31. Dezember 1993 » ersetzt.

Unterabschnitt XV - Normativer Verteilerschlüssel Art. 137 - Artikel 196 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, bestätigt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von den in Absatz 1 vorgesehenen Fristen kann der König unter den von Ihm bestimmten Bedingungen auf Vorschlag des Allgemeinen Rates die Anpassung des normativen Verteilerschlüssels für das betreffende Jahr vorsehen, insofern diese Anpassung auf die Folgen begrenzt ist, die aus der Berichtigung der verwendeten Daten oder den Gebrauch neuer Daten hervorgehen, ohne jedoch die berücksichtigten Parameter zu ändern.Diese Anpassung des normativen Verteilerschlüssels muss erfolgen, bevor der Abschluss der Rechnungen des letzten Jahres jeder Phase gebilligt wird. » Art. 138 - In Artikel 199 § 3 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Artikel 199 § 2 Absatz 5 ist gegebenenfalls anwendbar auf den Beitrag, den die Versicherungsträger den bei ihnen angeschlossenen Berechtigten auferlegen, um die vorerwähnte Rücklage zu ergänzen. » Abschnitt II - Entschädigungsversicherung Art. 139 - Artikel 93 Absatz 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ab dem vierten Monat der Arbeitsunfähigkeit und für die von Ihm bestimmten Kategorien von Invaliden unter den von Ihm festgelegten Bedingungen eine Pauschalbeihilfe für die Hilfe einer Drittperson bewilligen. » Art. 140 - Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der als arbeitsunfähig anerkannte Arbeitnehmer, der ohne die in Artikel 100 § 2 erwähnte vorherige Erlaubnis eine Arbeit verrichtet, dessen Erwerbsfähigkeit in medizinischer Hinsicht aber um mindestens 50 Prozent verringert bleibt, ist verpflichtet, die Entschädigungen zurückzuzahlen, die er für die Tage oder den Zeitraum erhalten hat, während deren er die nicht erlaubte Arbeit verrichtet hat. » Art. 141 - In Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « und die ausgeübte Tätigkeit mit seinem Gesundheitszustand vereinbar war » gestrichen.

Abschnitt III - Mutterschaftsversicherung Art. 142 - In Artikel 114 desselben Gesetzes werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Die pränatale Ruhe beginnt auf Antrag der Berechtigten frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder ab der neunten Woche, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist. Zu diesem Zweck übergibt die Berechtigte ihrem Versicherungsträger ein ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass sie normalerweise am Ende der beantragten Ruhezeit entbinden wird. Findet die Entbindung nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum statt, wird die pränatale Ruhe bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.

Die postnatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von acht Wochen, der am Tag der Entbindung beginnt. Dieser Zeitraum kann im Verhältnis zum Zeitraum verlängert werden, während dessen die Berechtigte weitergearbeitet oder sich unter kontrollierter Arbeitslosigkeit befunden hat zwischen einschliesslich der siebten und der zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen einschliesslich der neunten und der zweiten Woche, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen wird. Der König kann die Zeiträume bestimmen, die für die Verlängerung der postnatalen Ruhezeit mit einem Zeitraum gleichgesetzt werden dürfen, während dessen die Berechtigte innerhalb des obenerwähnten Zeitraums weitergearbeitet hat beziehungsweise arbeitslos war. » (...) Abschnitt IV - Medizinische Kontrolle Art. 144 - Artikel 146 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Dienst für medizinische Kontrolle kann den betreffenden Disziplinarinstanzen ebenfalls die Begebenheiten mitteilen, die er bei seinen Untersuchungen feststellt, insofern diese Auskünfte für die vorerwähnten Instanzen bei der Durchführung der Aufsicht, mit der sie beauftragt sind, von Interesse sind.

Diese Instanzen setzen ihrerseits den Dienst für medizinische Kontrolle von den definitiven Beschlüssen in Kenntnis, die sie in bezug auf Begebenheiten gefasst haben, die der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung Schaden zugefügt haben.

Die provinzialen Räte und die Berufungsräte der Ärztekammer teilen dem vorerwähnten Dienst insbesondere die Sanktionen mit, die wegen Missbrauch der diagnostischen und therapeutischen Freiheit verhängt werden.

In diesen Mitteilungen werden die Begründung und der Tenor dieser Sanktionen angegeben. » Abschnitt V - Abschaffung des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter Art. 145 - In Artikel 78bis § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Der König bestimmt die Zahl der Vertreter und ernennt sie.» Art. 146 - Artikel 145 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Abschnitt VI - Beitrag auf den Umsatz pharmazeutischer Produkte Art. 147 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998 und 1999 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4 beziehungsweise 4 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997 beziehungsweise 1998 erzielt worden ist.» 2. Absatz 5 zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998 und 1999 müssen sie vor dem 1. Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999 beziehungsweise dem 1. April 1999 eingereicht werden. » 3. Absatz 6 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998 und 1999 muss der Beitrag vor dem 1. März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999 beziehungsweise dem 1. Mai 1999 auf das Konto Nr.001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Beitrag Umsatz 1994 », « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 1998 » überwiesen werden. » 4. Der letzte Absatz wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in der Rechnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995 und des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997 aufgenommen.» Abschnitt VII - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 148 - In das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - Bei individuellen Wechseln von Mitgliedern, so wie in Artikel 255 und folgende des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, ist es den Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbänden untersagt, eine Prämie zu bewilligen, um die Mitglieder zu einem Wechsel zu bewegen.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Kontrollamtes der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, welche Vorteile mit den in Absatz 1 erwähnten Prämien gleichgesetzt werden, und darüber hinaus legt Er die Übergangsbestimmungen und Bedingungen fest, die eingehalten werden müssen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen (...) Abschnitt IV - Pool der Seeleute der Handelsmarine (...) Art. 95 - Artikel 86 § 1 Nr. 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar 1997, wird wie folgt ergänzt: « e) zur See fahrende Arbeitnehmer, die mit einer der in Artikel 13 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen im Hinblick auf die Auflösung der Regie der Seetransporte in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnten Gesellschaften, die die Transportverpflichtungen der Regie übernommen haben, durch einen nach dem 1.Januar 1997 geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden sind und die an Bord von Schiffen beschäftigt sind, die von diesen Gesellschaften für den Seetransport von und nach Belgien ausgerüstet sind. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 37 § 1 Absatz 3, des Artikels 37bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 5. März 1997 und 16. April 1997, und des Artikels 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;

Aufgrund der Nationalen Vereinbarung Ärzte-Krankenkassen vom 15.

Dezember 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. März 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates vom 22. März 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass in der Nationalen Vereinbarung Ärzte-Krankenkassen vom 15. Dezember 1998 bestimmt wird, dass die Regeln in bezug auf die globale medizinische Akte am 1. April 1999 in Kraft treten, so dass der vorliegende Erlass, der einen Teil der Massnahmen im Bereich der Eigenanteile enthält, daher so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht werden muss;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. April 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe A) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « Was die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101076 und 101054 erwähnten Konsultationen betrifft, wird der Betrag des Eigenanteils, den man nach Anwendung der vorerwähnten 30 Prozent erhält, um 30 Prozent gekürzt für Begünstigte, denen die Beteiligung der Versicherung für die Leistung 102771, die in Artikel 2 I Buchstabe A) der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnt ist, gezahlt worden ist.

Begünstigte, die gemäss des vorerwähnten Artikels 2 I Buchstabe A) die Bedingungen für die Bescheinigung der Leistung 102771 erfüllen, schulden für das betreffende Honorar keinen Eigenanteil. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER FINANZEN 4. MAI 1999 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL III - Andere Bestimmungen (...) Art. 10 - In Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 26.Juli 1996 und den Königlichen Erlass vom 25.

April 1997, wird eine Nummer 15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 15ter. einem Zusatzbeitrag von 2 Prozent des 1998 erzielten Umsatzes, eingeführt unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die in Nr. 15 festgelegt sind, für das Jahr 1999.

Die in Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem 1. November 1999 eingereicht werden.

Der Beitrag muss vor dem 1. Dezember 1999 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 1998 » überwiesen werden.

Einnahmen, die aus diesem Zusatzbeitrag hervorgehen, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1999 aufgenommen. » Art. 11 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens von Artikel 10 fest. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 30. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 37 § 1 Absatz 3, des Artikels 37bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 16. April 1997 und 29. April 1999, und des Artikels 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 29. April 1999, mit dem spezifische Kodenummern für Konsultationen von akkreditierten oder nichtakkreditierten Fachärzten für Dermatologie und für den Besuch des Allgemeinmediziners bei einem in einem Alten- und Pflegeheim oder Altenheim wohnenden Kranken in das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen eingeführt werden, am 1. Juli 1999 in Kraft tritt; dass, würden die vorliegenden Bestimmungen nicht gefasst werden, ein ungerechtfertigter Unterschied auf Ebene der Selbstbeteiligung bestehen würde für: - die vorerwähnten Konsultationen im Vergleich zu den bestehenden Selbstbeteiligungen für Konsultationen anderer Fachärzte, - Besuche von Allgemeinmedizinern in einer Einrichtung; dass der vorliegende Erlass daher so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.

August 1995, 16. April 1997 und 29. April 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe B) - werden zwischen den Leistungen Nr.103353 und 104510 die Leistungen Nr. 104112, 104134 und 104156 eingefügt, - werden zwischen den Leistungen Nr. 103552 und 104215 die Leistungen Nr. 103913, 103935 und 103950 eingefügt. 2. In Buchstabe C) werden zwischen den Leistungen Nr.102712 und 103014 die Leistungen Nr. 102734 und 102756 eingefügt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 mars 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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