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Arrêté Royal du 24 octobre 1934
publié le 06 octobre 2011

Arrêté royal n° 22 relatif à l'interdiction judiciaire faite à certains condamnés et faillis d'exercer certaines fonctions, professions ou activités. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000598
pub.
06/10/2011
prom.
24/10/1934
ELI
eli/arrete/1934/10/24/2011000598/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 OCTOBRE 1934. - Arrêté royal n° 22 relatif à l'interdiction judiciaire faite à certains condamnés et faillis d'exercer certaines fonctions, professions ou activités. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 22 du 24 octobre 1934 portant interdiction, pour certains condamnés et pour les faillis, de participer à l'administration et à la surveillance des sociétés par actions, des sociétés coopératives et des unions du crédit et d'exercer la profession d'agent de change ou l'activité de banque de dépôts (Moniteur belge du 27 octobre 1934), tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 4 août 1978 de réorientation économique (Moniteur belge du 17 août 1978); - la loi du 9 mars 1989 modifiant le Code de commerce et l'arrêté royal n° 185 du 9 juillet 1935 sur le contrôle des banques et le régime des émissions de titres et valeurs (Moniteur belge du 9 juin 1989, err. du 27 juin 1989); - la loi du 12 juillet 1989 portant diverses mesures d'application du Règlement (CEE) n° 2137/85 du Conseil du 25 juillet 1985 relatif à l'institution d'un groupement européen d'intérêt économique (Moniteur belge du 22 août 1989); - la loi du 6 avril 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/04/1995 pub. 29/05/2012 numac 2012000346 source service public federal interieur Loi organisant la commission parlementaire de concertation prévue à l'article 82 de la Constitution et modifiant les lois coordonnées sur le Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements (Moniteur belge du 3 juin 1995, err. du 1er août 1995); - la loi du 8 août 1997Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/08/1997 pub. 28/10/1997 numac 1997009766 source ministere de la justice Loi sur les faillites fermer sur les faillites (Moniteur belge du 28 octobre 1997, err. du 7 février 2001); - la loi du 2 juin 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/06/1998 pub. 22/08/1998 numac 1998009646 source ministere de la justice Loi modifiant l'arrêté royal n° 22 du 24 octobre 1934 portant interdiction à certains condamnés et aux faillis d'exercer certaines fonctions, professions ou activités et conférant aux tribunaux de commerce la faculté de prononcer de telles interdictions fermer modifiant l'arrêté royal n° 22 du 24 octobre 1934 portant interdiction à certains condamnés et aux faillis d'exercer certaines fonctions, professions ou activités et conférant aux tribunaux de commerce la faculté de prononcer de telles interdictions (Moniteur belge du 22 août 1998); - la loi du 10 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/01/1999 pub. 26/02/1999 numac 1999009159 source ministere de la justice Loi relative aux organisations criminelles fermer relative aux organisations criminelles (Moniteur belge du 26 février 1999); - la loi du 10 février 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/02/1999 pub. 23/03/1999 numac 1999009268 source ministere de la justice Loi relative à la répression de la corruption fermer relative à la répression de la corruption (Moniteur belge du 23 mars 1999); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/08/2002 pub. 14/06/2018 numac 2018012337 source service public federal interieur Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Coordination officieuse en langue allemande. - Partie I type loi prom. 02/08/2002 pub. 04/09/2002 numac 2002003392 source ministere des finances Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers fermer relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers (Moniteur belge du 4 septembre 2002); - la loi du 28 avril 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/04/2009 pub. 29/05/2009 numac 2009009356 source service public federal justice Loi modifiant l'article 3bis, § 4, de l'arrêté royal n° 22 du 24 octobre 1934 relatif à l'interdiction judiciaire faite à certains condamnés et aux faillis d'exercer certaines fonctions, professions ou activités fermer modifiant l'article 3bis, § 4, de l'arrêté royal n° 22 du 24 octobre 1934 relatif à l'interdiction judiciaire faite à certains condamnés et aux faillis d'exercer certaines fonctions, professions ou activités (Moniteur belge du 29 mai 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

24. OKTOBER 1934 - [Königlicher Erlass Nr.22 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben] [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998)] Artikel 1 - [[Unbeschadet der in den Sonderbestimmungen festgelegten Verbote kann ein Richter, der entweder in Belgien oder in den Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden haben, eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize einer der folgenden Straftaten oder versuchten Straftaten verurteilt] a) Falschmünzerei, b) Nachmachen oder Verfälschen von öffentlichen Wertpapieren, Aktien, Schuldverschreibungen, Zinsscheinen und Inhabernoten, die von der Staatskasse ausgegeben werden, oder von Inhaberbanknoten, deren Ausgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes genehmigt ist, c) Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln, Stempeln, Prägestempeln und Marken, d) Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, e) Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung, f) Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung oder Untreue, [Betrug, Hehlerei oder jegliches andere Handeln mit Bezug auf Dinge, die aus einer Straftat stammen][, Privatbestechung], g) [[eine der in den Artikeln 489, 489bis, 489ter und 492bis ] des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten], fiktives Inumlaufbringen von Handelspapieren oder Verstoss gegen die Bestimmungen über die Deckung von Schecks oder anderen Titeln zur Barzahlung oder Sichtzahlung aus verfügbaren Mitteln, [h) [Übertretung der in Artikel 40 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen vorgesehenen Verbote,]] [i) Verstoss gegen die Strafbestimmungen in Kapitel XXIV des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, in Kapitel XII des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, in den Artikeln 133 bis 133octies des Erbschaftssteuergesetzbuches, den Artikeln 66 bis 67octies des Stempelsteuergesetzbuches, den Artikeln 207 bis 207octies des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, den Artikeln 449 bis 453 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, in den Artikeln 73 bis 73octies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 395 bis 398 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur,] [j) Verstösse gegen die Artikel 324bis und 324ter des Strafgesetzbuches,] seine Verurteilung mit dem Verbot verbinden, persönlich oder durch eine Mittelsperson ein Amt als Verwalter, Kommissar oder Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie Ämter, bei denen die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine dieser Gesellschaften einzugehen, das Amt einer mit der Geschäftsführung einer belgischen Niederlassung beauftragten Person im Sinne von Artikel 198 § 6 Absatz 1 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften oder den Beruf als Börsenmakler oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben. Der Richter bestimmt die Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 83 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17.

August 1978); einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998); einziger Absatz Buchstabe f) abgeändert durch Art. 156 des G. vom 6.

April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995) und Art. 9 des G. vom 10. Februar 1999 (B.S. vom 23. März 1999); einziger Absatz Buchstabe g) abgeändert durch Art. 132 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997) und Art. 3 Nr. 2 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998); einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 28 des G. vom 9.

März 1989 (B.S. vom 9. Juni 1989) und ersetzt durch Art. 129 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 4. September 2002); einziger Absatz Buchstabe i) eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998); einziger Absatz Buchstabe j) eingefügt durch Art. 7 des G. vom 10. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)] [Art. 1bis - [Wenn der Richter eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize einer in den Artikeln 489, 489bis, 489ter und 492bis des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten verurteilt, entscheidet er ebenfalls, ob die verurteilte Person selbst oder durch eine Mittelsperson eine kommerzielle Tätigkeit ausüben darf oder nicht.

Der Richter bestimmt die Dauer dieses Verbots, die jedoch nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.]] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978) und ersetzt durch Art.4 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998)] Art. 2 - Im Falle einer durch ein ausländisches Rechtsprechungsorgan ausgesprochenen[, selbst bedingten Verurteilung] wegen eines [in den Artikeln 1 und 1bis ] erwähnten Verstosses kann das [in diesen Artikeln] festgelegte Verbot von der Anklagekammer des Wohnsitzes des Betreffenden oder, wenn dieser keinen Wohnsitz in Belgien hat, von der Anklagekammer von Brüssel [...] auf Antrag des Generalprokurators und wenn der Betreffende ordnungsgemäss mindestens fünfzehn Tage im Voraus geladen worden ist, [verkündet werden], [nachdem die Anklagekammer festgestellt hat], dass die Verurteilung sich auf eine Tat bezieht, die nach belgischem Gesetz einen dieser Verstösse ausmacht, und formell rechtskräftig geworden ist. [Die Anklagekammer bestimmt die Dauer des Verbots, die jedoch nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Jahre betragen darf.] [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 85 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978) und Art. 5 Nr. 1 bis 4 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998)] Art. 3 - Das in Artikel 1 festgelegte Verbot ist ebenfalls anwendbar auf nicht rehabilitierte Konkursschuldner, selbst wenn der Konkurs [in den Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden haben] oder im Ausland eröffnet worden ist. [Art. 3 abgeändert durch Art. 86 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978)] [Art.3bis - § 1 - Dem Konkursschuldner werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels gleichgestellt: die Verwalter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, wenn ihr Rücktritt nicht wenigstens ein Jahr vor der Konkurseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sowie jede Person, die zwar nicht Verwalter oder Geschäftsführer war, aber tatsächlich befugt war, die Gesellschaft, die sich im Konkurs befindet, zu verwalten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen, die es einem nicht rehabilitierten Konkursschuldner verbieten, bestimmte Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, kann das Handelsgericht, das den Konkurs eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Handelsgericht Brüssel in dem Fall, wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler des Konkursschuldners zum Konkurs beigetragen hat, es diesem Konkursschuldner durch ein mit Gründen versehenes Urteil verbieten, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche kommerzielle Tätigkeit auszuüben. § 3 - Ausserdem kann das Handelsgericht, das den Konkurs der Handelsgesellschaft eröffnet hat, oder, wenn dieser im Ausland eröffnet worden ist, das Handelsgericht Brüssel Personen, die aufgrund von § 1 dem Konkursschuldner gleichgestellt sind, in dem Fall wo erwiesen ist, dass ein offensichtlicher schwerwiegender Fehler einer dieser Personen zum Konkurs beigetragen hat, durch ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder durch eine Mittelsperson jegliche Ämter als Verwalter, Geschäftsführer oder Kommissar in einer Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit der Rechtsform einer Handelsgesellschaft, jegliche Ämter mit der Befugnis, für solche Gesellschaften Verpflichtungen einzugehen, sowie jegliche Ämter einer mit der Geschäftsführung einer belgischen Niederlassung beauftragten Person, wie in Artikel 198 Absatz 2 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften vorgesehen, auszuüben. § 4 - Die Dauer dieses Verbots wird durch das Gericht bestimmt. Sie darf [...] nicht mehr als zehn Jahre betragen. § 5 - [Der Konkursschuldner oder eine der dem Konkursschuldner aufgrund von § 1 gleichgestellten Personen wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder jedes im Konkurs unbezahlt gebliebenen Gläubigers vor das Handelsgericht geladen.] Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage.

Am festgesetzten Tag oder am Tag, auf den die Sache vertagt worden ist, hört das Gericht in der Ratskammer den Konkursschuldner gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands an. Das Gericht kann ebenfalls jede Person anhören, deren Anhörung es für erforderlich erachtet, unter anderem den Konkursrichter, wenn der Konkurs in Belgien eröffnet worden ist. [Gegebenenfalls wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angehört.] Das Urteil wird binnen einem Monat in öffentlicher Sitzung verkündet und ist einstweilen vollstreckbar.

Es wird dem Konkursschuldner binnen drei Tagen per Gerichtsbrief oder Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert. § 6 - Der Konkursschuldner und die Staatsanwaltschaft können Berufung einlegen. Berufung muss binnen acht Tagen ab der Notifizierung des Urteils eingelegt werden.

Berufung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag eingelegt, der bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegt wird.

Die Vorladung wird dem Konkursschuldner von der Kanzlei des Appellationshofes notifiziert. Wird die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, wird die Abschrift des Antrags der Ladung beigefügt.

Die Frist für das Erscheinen beträgt acht Tage.

Der Appellationshof befindet binnen einem Monat ab Einlegung der Berufung.

Am festgesetzten Tag hört der Appellationshof den Konkursschuldner gegebenenfalls in Begleitung seines Beistands an. Der Hof kann ebenfalls jede Person anhören, deren Anhörung er für erforderlich erachtet.

Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird angehört.

Der Entscheid wird dem Konkursschuldner binnen drei Tagen per Gerichtsbrief oder Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert. § 7 - Die Frist für das Einlegen einer Kassationsbeschwerde beträgt einen Monat ab dem Tag der Notifizierung des Entscheids.

Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes wird die Beschwerde eingelegt und die Sache entschieden gemäss den in Strafsachen vorgesehenen Formen und Fristen.

Die Kassationsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 8 - Die Entscheide und Urteile, durch die das Verbot aufgelegt wird, werden unwirksam: - wenn das Konkurseröffnungsurteil aufgehoben wird, - wenn der Konkursschuldner die Homologierung des Vergleichsverfahrens erhält, - wenn der Konkursschuldner rehabilitiert wird. § 9 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels ergangenen Entscheide und Urteile werden gegebenenfalls im Handelsregister vermerkt und dem zentralen Handelsregister übermittelt.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 87 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978);§ 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 28. April 2009 (B.S. vom 29. Mai 2009); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 134 Nr. 1 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997); § 5 Abs. 4 ersetzt durch Art. 134 Nr. 2 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. 28. Oktober 1997)] [Art.3ter - Artikel 3bis § 1 ist anwendbar auf den Geschäftsführer einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung, gegen den der Konkurs eröffnet wurde.

Das Verbot, das Personen aufgrund der Artikel 1 und 3bis § 3 auferlegt wird, gilt auch für die Ausübung dieser Ämter oder Tätigkeiten in einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, in einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder in einer belgischen Niederlassung solcher Vereinigungen.] [Art. 3ter eingefügt durch Art. 20 des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989)] Art.4 - Verstösse gegen das durch die vorhergehenden Artikel festgelegte Verbot werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 10.000 [EUR] geahndet.

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 5 - Trotz des durch die Artikel 1, 2 und 3 festgelegten Verbots können die Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in der Liste der Börsenmakler einer Staatspapier- und Devisenbörse eingetragen sind oder einen der anderen Berufe beziehungsweise eine der anderen Tätigkeiten, die in Artikel 1 bestimmt sind, ausüben, dieses Amt oder diese Tätigkeit weiterhin an derselben Börse, in derselben Gesellschaft oder bei derselben Bank ausüben, wenn die Taten, die diese Verurteilung rechtfertigen, vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses begangen wurden oder wenn der Konkurs vor diesem Tag eröffnet wurde.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1934 in Kraft.

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