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Arrêté Royal du 24 octobre 2011
publié le 16 janvier 2015

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014818
pub.
16/01/2015
prom.
24/10/2011
ELI
eli/arrete/2011/10/24/2014014818/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


24 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels (Moniteur belge du 3 novembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 24. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.384/4 des Staatsrates vom 6. April 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Der Artikel 2 wird durch eine Nr.12 und Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. Landwirtschaftliches Fahrzeug: jedes Fahrzeug oder jede Fahrzeugkombination aus zwei Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2, 59 bis 61 und 76 der technischen Verordnung, und das ausschließlich im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird; 13. Warnfahrzeug: jeder gemäß Artikel 1 der technischen Verordnung definierte Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Lieferwagen, der ein gemäß Artikel 34/3 definiertes landwirtschaftliches Fahrzeug signalisiert."; 2. In Artikel 2 § 1 Nr.10 desselben Erlasses wird das Wort "Warn-" zwischen dem Wort "Begleit-" und dem Wort "oder" eingefügt.

Art. 2 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "oder Signalisierungsbedingungen" zwischen den Wörtern "Bedingungen" und den Wörtern "im vorliegenden Erlass vorgesehenen" eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der folgende Paragraph 6 eingefügt: " § 6 - Paragraph 2 und 3 gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge." Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Kapitel 7/1, das die Artikel 34/1 bis 34/6 enthält, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 7/1 - Besondere Vorschriften für landwirtschaftliche Fahrzeuge Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 34/1 - Im vorliegenden Kapitel sind landwirtschaftliche Fahrzeuge erwähnt, die gemäß Artikel 3 ebenfalls außergewöhnliche Fahrzeuge sind und folgende Bedingungen erfüllen: a) die Länge beträgt höchstens 27 m;b) die Breite beträgt höchstens 4,25 m;c) die Höhe und das Gewicht entsprechen der Straßenverkehrsordnung und der technischen Verordnung;d) bewegt sich in einem Radius von maximal 25 Kilometer vom Betriebssitz oder Bauernhof. Abschnitt 2 - Vorschriften zur Ladung Art. 34/2 - Die Ladung eines gezogenen landwirtschaftlichen Fahrzeugs besteht ausschließlich aus einem landwirtschaftlichen Gerät oder einer landwirtschaftlichen Maschine.

Abschnitt 3 - Vorschriften zur Signalisation von landwirtschaftlichen Fahrzeugen Art. 34/3 - In Abweichung von den Artikeln 20 bis 28, mit Ausnahme von Artikel 20 § 2 Nr. 5 bis 7, darf ein landwirtschaftliches Fahrzeug, dessen Breite mehr als 3,50 m und höchstens 4,25 m beträgt, alleine durch ein Warnfahrzeug signalisiert werden.

Art. 34/4 - Das Warnfahrzeug ist mit wenigstens einem Schild, das der Anlage des vorliegenden Erlasses entspricht und nach vorne und hinten sichtbar ist, ausgestattet.

Art. 34/5 - Wenn das Warnfahrzeug nicht mit Tagfahrlichtern gemäß Artikel 28 der technischen Verordnung ausgestattet ist, muss das Abblendlicht ständig eingeschaltet sein.

Das Warnfahrzeug ist mit mindestens einem gelb-orangefarbenem Blinklicht auf dem Dach ausgestattet. Dieses Licht ist ringsum sichtbar.

Sobald das Fahrzeug nicht mehr als Warnfahrzeug verwendet wird, werden das Schild und das Blinklicht entfernt.

Abschnitt 4 - Vorschriften zum Verkehr von Warnfahrzeugen Art. 34/6 - Das Warnfahrzeug fährt an der Spitze des Konvois.

Wenn das landwirtschaftliche Fahrzeug jedoch auf einer Straße mit vier oder mehr Fahrspuren und mindestens zwei Fahrspuren pro Fahrtrichtung fährt, fährt das Warnfahrzeug hinten.

In außergewöhnlichen Umständen darf von Absatz 1 und 2 abgewichen werden, um die Fahrt des Konvois ohne Gefährdung des Konvois oder der anderen Verkehrsteilnehmer durchzuführen.".

Art. 5 - In der Anlage desselben Erlasses werden die Wörter "oder dem Warnfahrzeug" zwischen den Wörtern "an den Begleitfahrzeugen" und den Wörtern "angebracht wird" eingefügt.

Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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