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Arrêté Royal du 24 septembre 2006
publié le 27 août 2007

Arrêté royal relatif à l'exercice et à l'organisation des activités foraines et des activités ambulantes de gastronomie foraine. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000681
pub.
27/08/2007
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24/09/2006
ELI
eli/arrete/2006/09/24/2007000681/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à l'exercice et à l'organisation des activités foraines et des activités ambulantes de gastronomie foraine. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 relatif à l'exercice et à l'organisation des activités foraines et des activités ambulantes de gastronomie foraine (Moniteur belge du 29 septembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Ausübung und die Organisation des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Erlassentwurf dient der Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes, wie abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2005. In diesem Entwurf wird der zweite Teil der Reform umgesetzt. Der erste Teil, der das Wandergewerbe betrifft, ist Gegenstand eines getrennten Erlasses. Der zweite, sprich vorliegende Entwurf, ist vollkommen der Ausübung des Kirmesgewerbes und der Organisation von Kirmesveranstaltungen gewidmet. Er dient der Verwirklichung einer der Zielsetzungen der Regierungserklärung und ist Teil des Massnahmenpakets zur Förderung der KMB und somit zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Es sei daran erinnert, dass die Ausdehnung der Rechtsvorschriften für das Wandergewerbe auf das Kirmesgewerbe auf eine Forderung der Jahrmarktsgewerbetreibenden zurückgeht. Diese beruht auf den Besonderheiten, die dieser Sektor mit dem Sektor des Wandergewerbes teilt. Erstens handelt es sich bei beiden Berufen um ortsveränderliche Tätigkeiten, die vornehmlich an denselben Orten des öffentlichen Eigentums ausgeübt werden, an denen sich Märkte und Kirmesveranstaltungen abwechseln. Zweitens unterliegt ein Teil des Kirmesgewerbesektors, nämlich ein Grossteil der Betreiber von Niederlassungen der Kirmesgastronomie, dem Gesetz über das Wandergewerbe. Drittens ähneln die Schwierigkeiten, mit denen Jahrmarktsgewerbetreibende auf Kirmesveranstaltungen konfrontiert sind, denjenigen, die Wandergewerbetreibende vor Inkrafttreten des Gesetzes von 1993 auf den Märkten zu bewältigen hatten. Und schliesslich befinden sich beide Berufe derzeit in einer schweren konjunkturellen wie auch strukturellen Krise.

Nach dem Vorbild des Wandergewerbes soll vorliegender Entwurf nun dem Kirmesgewerbesektor die Mittel verleihen, um die Krise zu überwinden und eine solide Grundlage für die Zukunft zu schaffen.

Mit welchen Schwierigkeiten kämpft das Kirmesgewerbe? Sie sind ganz unterschiedlicher Art. Die Freizeitgestaltung hat sich gewandelt: Vergnügungsparks bieten Kirmesveranstaltungen Konkurrenz und haben vor allem die Erwartungen der Kunden hochgeschraubt. Diese zunehmend anspruchsvolle Kundschaft verlangt ständig nach noch ausgefeilteren Jahrmarktgeräten und zwingt die Jahrmarktsgewerbetreibenden somit, stets höhere Investitionen und Unterhaltskosten auf sich zu nehmen.

Unsere Gemeindeplätze sind umgestaltet worden, sodass die Kirmesplätze verkleinert worden sind oder schlimmer noch die Kirmesveranstaltung an den weniger einladenden Ortsrand verlegt werden musste. Die Anzahl Standplätze sank und die verlegten Kirmesveranstaltungen haben an Attraktivität eingebüsst. Inzwischen blieb die Lage der Jahrmarktsgewerbetreibenden hingegen unverändert. Nach wie vor unterliegen sie den von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen Kirmesordnungen. Sie verfügen über keinerlei Garantie, Standplätze zu erhalten oder zu behalten. Wenn sie also im Laufe einer Saison, die ja sowieso nicht länger als neun Monate dauert, mehrere Kirmesveranstaltungen auslassen müssen, ist ihre Existenz ernsthaft gefährdet! Wenn sie keinen Nachweis einer geregelten Tätigkeit erbringen können, wird ihnen der Bankkredit für die Erneuerung ihrer Jahrmarktgeräte verweigert! Das Ende ihrer Laufbahn ist auch nicht eben beneidenswert. Sie können nicht sicher sein, ihren Betrieb und die entsprechenden Standplätze übergeben zu können, und müssen somit vielleicht zusehen, wie Investitionen und Anstrengungen eines ganzen Lebens verkommen oder selbst vollkommen zunichte gemacht werden! Was erwarten die Jahrmarktsgewerbetreibenden konkret? Die Anerkennung ihrer wirtschaftlichen und soziokulturellen Bedeutung seitens der Behörden und die Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Tätigkeit.

Das Gesetz und der vorliegende Erlass sollen diese Erwartungen erfüllen. Die verlangte Anerkennung erlangen die Jahrmarktsgewerbetreibenden durch die spezifischen Rechtsvorschriften für den Beruf und die Schaffung der Rechtsstellung eines Jahrmarktsgewerbetreibenden, die mit der des Wandergewerbetreibenden vergleichbar ist. Die Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufs schlägt sich in der Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für alle Kirmesordnungen nieder, in der die Bedingungen für die Zuweisung von Standplätzen, ihre Beibehaltung und ihre Übertragung am Laufbahnende vereinheitlicht und verdeutlicht werden. Unter Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung bieten diese Regeln Jahrmarktsgewerbetreibenden Sicherheiten, die es ihnen endlich erlauben, die Entwicklung ihres Betriebes langfristig zu planen. Diese Regeln sollten also für den gewünschten frischen Wind sorgen und Kirmesveranstaltungen, die eine tragende Säule des Gemeindelebens darstellen und dem örtlichen Handel zweifellos Umsatzsteigerungen einbringen, zu einer neuen Blüte verhelfen.

Der Entwurf ist den Bemerkungen des Staatsrates ausser in einem Punkt, der nur teilweise berücksichtigt wurde, angepasst worden.

Artikel 24 übertrug in seiner ursprünglichen Fassung Personen, die auf Gemeindeebene, öffentlichen Kirmesveranstaltungen und öffentlichem Eigentum mit der Organisation der Ausübung des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie beauftragt sind, sprich den « Ordnern », eine Kontrollbefugnis. Dieser Befugnis wurde eine Anordnungsbefugnis hinzugefügt (die die Verfasser des Entwurfs als Teil dieser Befugnis betrachteten), an die in den Gemeindeverordnungen festzulegende Sanktionen geknüpft werden sollten.

Der Staatsrat war der Ansicht, dass diesem Artikel die Rechtsgrundlage fehlt.

Soweit es die Organisation des Kirmesgewerbes und nicht dessen Kontrolle betrifft, können die Verfasser des Entwurfs die Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die vorgeschlagene Anordnungsbefugnis - und somit ebenfalls auf die betreffende Sanktionsregelung - nachvollziehen. Soweit der Staatsrat allerdings den gesamten Artikel als nicht fundiert betrachtet, können sie ihm nicht folgen.

Schliesslich wird der König aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes ermächtigt, die Modalitäten der Kontrolle des Wander- und Kirmesgewerbes zu bestimmen, wodurch die Kontrollbefugnis der « Gemeindeordner » sehr wohl eine Grundlage erhält. Folglich haben die Verfasser des Entwurfs den Teil von Artikel 24, der den « Ordnern » erlaubt, die Zulassungen der Personen zu überprüfen, die ein Kirmesgewerbe oder ein Wandergewerbe im Bereich der Kirmesgastronomie auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen oder dem öffentlichem Eigentum der betreffenden Gemeinde ausüben, beibehalten. Ohne diese Befugnis könnten die Ordner ihren Auftrag auch gar nicht ordnungsgemäss ausführen.

KAPITEL I - Ausübung des Kirmesgewerbes Um jeglichem Missverständnis zuvorzukommen, wird erst der Geltungsbereich des vorliegenden Kapitels abgesteckt. Laut Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes handelt es sich bei einer Kirmes um eine Veranstaltung, [...] bei der [...] Betreiber von Jahrmarktgeräten oder von Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen. Dieser Begriffsbestimmung zufolge, die die derzeitige Lage beschreibt, findet man auf Kirmesplätzen Dienstleistungserbringer und Warenverkäufer. Die erste Gruppe, bestehend aus Betreibern von Jahrmarktgeräten und Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, übt ein Kirmesgewerbe im Sinne von Artikel 2 § 2 des Gesetzes aus. Die zweite Gruppe, bestehend aus Verkäufern von Produkten der Kirmesgastronomie ohne Bedienung am Tisch, übt ein Wandergewerbe im Sinne von Artikel 2 § 1 des Gesetzes aus, es handelt sich also um Wandergewerbetreibende.

Das erste Kapitel betrifft vor allem die erste Gruppe, die zweite unterliegt vornehmlich dem Königlichen Erlass vom 24. September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes. Üben diese Wandergewerbetreibenden ihr Gewerbe allerdings auf Kirmesveranstaltungen aus, passt dieses Kapitel die Regelung in Bezug auf die Ausübung ihres Gewerbes und insbesondere auf die Zulassung an.

Dies geschieht im Hinblick auf die Abstimmung der Regelungen und die Gleichbehandlung der beiden Gruppen, wenn sie am selben Ort tätig sind. Selbstverständlich dürfen Wandergewerbetreibende im Bereich der Kirmesgastronomie gleichermassen auf Kirmesveranstaltungen wie an allen anderen Orten, an denen die Ausübung des Wandergewerbes erlaubt ist, Waren verkaufen. Für den Zugang zum Kirmesplatz unterliegen sie allerdings genau wie ihre Kollegen Jahrmarktsgewerbetreibende den Regeln für die Zuweisung von Kirmesstandplätzen.

Artikel 1 bis 4 Artikel 3 des Gesetzes unterwirft die Ausübung des Kirmesgewerbes einer Zulassung. Diese erfüllt einen doppelten Zweck. Zum einen bildet sie einen Eckpfeiler der Rechtsstellung des Jahrmarktsgewerbetreibenden, da sie nicht nur für das Betreiben eines Jahrmarktgerätes oder einer Kirmesniederlassung, sondern auch für den Erhalt eines Kirmesstandplatzes erforderlich ist. Sie wappnet den Sektor gegen die Gefahren des unlauteren Wettbewerbs. Zum zweiten erfüllt sie auch im Bereich des Verbraucherschutzes ihren Zweck. Durch ihre Verknüpfung mit einem Jahrmarktgerät ermöglicht sie die Identifizierung der Jahrmarktsgewerbetreibenden und gewährleistet, dass dieser die verschiedenen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt, insbesondere im Bereich der Sicherheit.

Zweifellos trägt sie zur Steigerung des Ansehens des Berufes und der Kirmesverantstaltungen in der Öffentlichkeit bei.

Indem der Gesetzgeber dem König erlaubt, bestimmte Kategorien von « Angestellten » von der Zulassungspflicht zu befreien, ermöglicht er jedoch eine Lockerung dieser Verpflichtung. Diese Möglichkeit zielt laut Begründung des Gesetzes darauf ab, die Verwaltung von Kirmesbetrieben zu vereinfachen. Sie muss jedoch mit den Vorschriften in Bezug auf den Verbraucherschutz vereinbar sein. In dieser Hinsicht ist im Gesetz vorgesehen, dass von der Zulassungspflicht befreite Personen ihre Tätigkeit nur ausüben dürfen, sofern ein Inhaber der erforderlichen Zulassung, der die Verantwortung trägt, anwesend ist.

Diese Möglichkeit, die auf das Wandergewerbe nicht angewendet werden konnte, fliesst in das in vorliegendem Erlass vorgesehene System ein.

Dadurch werden « Angestellte », die keine Verantwortung tragen und ihre Tätigkeit wie im Gesetz vorgesehen unter Aufsicht und im Beisein des Inhabers der erforderlichen Zulassung ausüben, von der Zulassungspflicht befreit.

Diese Lockerung rechtfertigt sich durch den weniger ortsveränderlichen beziehungsweise eher sesshaften Charakter des Kirmesgewerbes, dessen Ausübung sich hauptsächlich auf einen bestimmten Ort, den Kirmesplatz, beschränkt. Die Lockerung wirkt sich zum Vorteil der Angestellten der Jahrmarktsgewerbetreibenden aus. Aufgrund und in Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes gilt sie auch für die Angestellten von Wandergewerbetreibenden im Bereich der Kirmesgastronomie, jedoch ausschliesslich, wenn diese ihre Tätigkeit auf einer Kirmes ausüben. 1. Verfahren für die Zulassung zum Kirmesgewerbe Das Verfahren für die Zulassung zum Kirmesgewerbe beruht auf zwei Zulassungsarten.Die erste, « Arbeitgeberzulassung » genannt, ist erforderlich für Personen, die das Kirmesgewerbe für eigene Rechnung oder als Verantwortliche für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person ausüben. Die zweite, « Zulassung für verantwortliche Angestellte » genannt, ist erforderlich für « Angestellte », die die Verantwortung tragen für das Betreiben eines Jahrmarktgerätes oder einer Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch für Rechnung oder in Diensten einer natürlichen oder juristischen Person, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » ist. « Arbeitgeberzulassungen » sind personengebunden und unübertragbar.

Bei juristischen Personen werden sie den Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung für Rechnung dieser juristischen Person ausgestellt. Sie werden für die Dauer der Tätigkeit ausgestellt und bleiben solange gültig, wie die natürliche beziehungsweise juristische Person die Bedingungen für die Ausübung dieses Kirmesgewerbes erfüllt, einschliesslich der Bedingungen in Bezug auf die Sicherheit der betriebenen Jahrmarktgeräte oder Niederlassungen. « Zulassungen für verantwortliche Angestellte » werden auf den Namen des Unternehmens ausgestellt. Sie stehen dem Inhaber der « Arbeitgeberzulassung » zur Verfügung. Dieser nutzt sie nach seinen Bedürfnissen und kann sie nacheinander verschiedenen « verantwortlichen Angestellten » anvertrauen. Er muss jedoch über so viele Zulassungen verfügen, wie er Personen gleichzeitig beschäftigt. « Zulassungen für verantwortliche Angestellte » verfügen über dieselbe Laufzeit wie die « Arbeitgeberzulassung », an die sie gekoppelt sind, wobei ihre Gültigkeit an die Einhaltung der Bedingungen für das Betreiben der betreffenden Jahrmarktgeräte oder Niederlassungen gebunden ist.

In « Arbeitgeberzulassungen » sind die Jahrmarktgeräte und Niederlassungen aufgelistet, die der Betriebsleiter betreibt. In « Zulassungen für verantwortliche Angestellte » sind die Jahrmarktgeräte und Niederlassungen angegeben, die der betreffende « verantwortliche Angestellte » für Rechnung oder in Diensten des Unternehmens führt.

Handelt es sich um Jahrmarktgeräte, mit denen Personen fortbewegt werden und die durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben werden, wird in der Zulassung zwischen Jahrmarktgeräten des « Typs A » und des « Typs B » unterschieden, wie im Königlichen Erlass vom 18.

Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten vorgesehen. Diese Angaben liefern wertvolle Hinweise im Hinblick auf die Kenntnis des Kirmesgewerbesektors und die Organisation von Kirmesveranstaltungen.

Um gültig zu sein, müssen diese Zulassungen den in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Manche Bedingungen sind allgemeiner Art, andere finden nur auf bestimmte Kategorien von Jahrmarktgeräten beziehungsweise Niederlassungen Anwendung. Durch die vorübergehende Nichteinhaltung bestimmter dieser Bedingungen wird zwar nicht unbedingt die ganze Zulassung ungültig, jedoch wird logischerweise der Betrieb des betroffenen Jahrmarktgeräts beziehungsweise der betroffenen Niederlassung untersagt.

Artikel 4 § 2 enthält eine Aufzählung all dieser Bedingungen und listet die Dokumente auf, die deren Erfüllung belegen. Je nach Typ des Jahrmarktgerätes beziehungsweise der Niederlassung müssen der Zulassung alle oder einige dieser Dokumente beigefügt sein, damit sie gültig ist und somit das Betreiben ermöglicht wird.

Für alle Jahrmarktgeräte und Niederlassungen müssen zwei Dokumente vorgelegt werden: erstens der Identitätsnachweis des Zulassungsinhabers - durch den allein ein « verantwortlicher Angestellter » identifiziert werden kann - und zweitens Nachweise, dass für das Jahrmarktgerät gültige Versicherungspolicen abgeschlossen worden sind, die die zivilrechtliche Haftung und das Brandrisiko abdecken.

Die anderen Bedingungen betreffen spezifische Kategorien von Jahrmarktgeräten und Niederlassungen. Für Jahrmarktgeräte, mit denen Personen fortbewegt werden und die durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben werden, ist die Zulassung nur gültig, sofern ihr Inhaber, ob Betreiber oder « verantwortlicher Angestellter », die in Artikel 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 erwähnten Bedingungen erfüllt. Dies bedeutet, dass er jederzeit nachweisen können muss, dass für das betreffende Jahrmarktgerät eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorliegen und Inspektionen der Installierung, Wartungsinspektionen und periodische Überprüfung korrekt vorgenommen worden sind. Bevor der Inhaber der Zulassung dem Publikum ein Jahrmarktgerät zur Verfügung stellt, muss er die Empfangsbestätigung vorlegen, die von der vom Bürgermeister oder Konzessionär beauftragten Person bei Erhalt der Bescheinigung über die Inspektion der Installierung ausgestellt worden ist. Gemäss Artikel 4 § 3 darf er sein Jahrmarktgerät gar nicht betreiben, solange er nicht über diese Empfangsbestätigung verfügt.

Für Jahrmarktgeräte mit Tieren ist die Zulassung nur gültig, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er den Verordnungsvorschriften in Bezug auf diese Tiere genügt.

Schliesslich ist die Zulassung für Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch nur gültig, wenn die Niederlassung und die dort beschäftigten Personen den Verordnungsbedingungen im Bereich der Volksgesundheit genügen. 2. Verfahren für die Zulassung von Personen, die auf einer Kirmes ein Wandergewerbe im Bereich der Kirmesgastronomie ausüben Wandergewerbetreibende, die auf einer Kirmes ein Wandergewerbe im Bereich der Kirmesgastronomie ausüben, unterliegen dem Königlichen Erlass vom 24.September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes. Zwar kommen sie aus den vorerwähnten Gründen in den Genuss bestimmter verordnungsrechtlicher Anpassungen, jedoch unterliegen sie im Gegenzug auch anderen Verpflichtungen, die auf die Ausübung ihrer Tätigkeit auf einer Kirmes zurückzuführen sind.

Das Betreiben einer Niederlassung der Kirmesgastronomie ohne Bedienung am Tisch auf einer Kirmes erfordert denn auch eine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes, das heisst entweder eine « Arbeitgeberzulassung » oder eine « Angestelltenzulassung A » beziehungsweise « B », und keine Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes.

In Anlehnung an die Regelung für Jahrmarktsgewerbetreibende sind ihre « Angestellten », die nicht die Verantwortung für das Betreiben einer Niederlassung tragen, jedoch von der Zulassungspflicht befreit, wenn sie ihre Tätigkeit auf einer Kirmes unter Aufsicht und im Beisein des Inhabers der erforderlichen Zulassung ausüben.

Die erforderlichen Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes auf einer Kirmes sind nur gültig, wenn der Betreiber beziehungsweise sein « verantwortlicher Angestellter » den Nachweis erbringen kann, dass für die Niederlassung gültige Versicherungspolicen abgeschlossen worden sind, die die zivilrechtliche Haftung und das Brandrisiko abdecken, und dass Niederlassung und Personal den Verpflichtungen im Bereich der Volksgesundheit genügen.

Betreibern einer Niederlassung der Kirmesgastronomie ohne Bedienung am Tisch darf nur dann ein Kirmesstandplatz zugewiesen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie die oben erwähnten Bedingungen für die Gültigkeit der Zulassung erfüllen. 3. Bedeutung des Begriffs « Angestellter » im Rahmen der vorliegenden Vorschrift Der Begriff « Angestellter » wird im vorliegenden Kontext weit gefasst und schliesst alle Personen ein, die in einem Kirmesbetrieb oder einer ortsveränderlichen Niederlassung der Kirmesgastronomie beschäftigt sind, ausgenommen diejenigen, die für eigene Rechnung oder als Verantwortliche für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person handeln. Der Begriff « verantwortlicher Angestellter » umfasst alle Personen, die die Verantwortung für das Betreiben eines Jahrmarktgerätes oder einer Niederlassung der Kirmesgastronomie mit oder ohne Bedienung am Tisch für Rechnung oder in Diensten entweder einer natürlichen Person, die diese Tätigkeit für eigene Rechnung ausübt, oder einer juristischen Person tragen.

Der Begriff « Angestellter » umfasst alle Angestellten, die keine « verantwortlichen Angestellten » sind.

Artikel 5 In diesem Artikel werden die Bedingungen für den Erhalt einer Zulassung festgelegt.

Die erste ist eine Staatsangehörigkeitsbedingung. Da Wander- und Kirmesgewerbe eng beieinander liegen und insbesondere aufgrund der Anwesenheit von Wandergewerbetreibenden auf Kirmesveranstaltungen, sind die Staatsangehörigkeitsbedingungen in beiden Regelungen gleich.

Allgemein gesehen können Zulassungen folgenden Personen erteilt werden: Belgiern und bestimmten ihrer Verwandten oder Verschwägerten ausländischer Staatsangehörigkeit, Personen, denen der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer oder die Niederlassung in Belgien erlaubt ist, und Begünstigten der für unser Land verbindlichen internationalen Abkommen: Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums, Schweizern und bestimmten ihrer Familienmitglieder ausländischer Staatsangehörigkeit und Personen, die sich auf die MOE-Abkommen (mittel- und osteuropäische Länder) berufen können.

Innerhalb bestimmter dieser Kategorien müssen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit allerdings über eine Arbeitserlaubnis verfügen, um eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben zu können. Dies gilt für Staatsangehörige von Staaten, die der Europäischen Union im Mai 2004 beigetreten sind, bis zum Ablauf der Übergangsperiode; bulgarische und rumänische Staatsangehörige und andere in Artikel 9 Nr. 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erwähnte Kategorien sind ebenfalls betroffen. Die zweite Bedingung für den Erhalt einer Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes betrifft die Einhaltung der für das Kirmesgewerbe spezifischen Verpflichtungen. Vorbehaltlich gegenteiliger Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen müssen diese Bedingungen vorab erfüllt werden. Es wäre nämlich sinnlos jemandem eine Zulassung zu erteilen, der sie dann nicht nutzen könnte, weil er die nötigen Anforderungen nicht erfüllt. Unter den Bedingungen in Bezug auf das Kirmesgewerbe seien der Nachweis von Verwaltungskenntnissen wie im Programmgesetz vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums, der für alle Geschäftstätigkeiten erforderlich ist, und der Nachweis von Fachkenntnissen im Gastronomiebereich, der je nach servierten Gerichten für das Betreiben einer Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch auferlegt werden kann, genannt.

Die letzte Bedingung für den Erhalt einer Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes betrifft Jahrmarktgeräte und Niederlassungen, deren Betreiben noch in Planung ist. Jahrmarktgeräte, mit denen Personen fortbewegt werden und die durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben werden, dürfen nur dann in eine Zulassung eingetragen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten vorgesehene Risikoanalyse vorgenommen worden ist oder dass sie der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügen in Anwendung einer unverbindlichen Norm, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die Sicherheitsvorschriften umfasst, oder dass sie den nationalen Vorschriften eines Landes entsprechen, das beim EWR-Abkommen (Europäischer Wirtschaftsraum) Vertragspartei ist und gleichwertige Garantien im Bereich Sicherheit bietet (Artikel 3 §§ 3 und 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003).

Artikel 6 In diesem Artikel werden die Modalitäten für Beantragung und Ausstellung von Zulassungen festgelegt. § 1 - Die Ausstellung der Zulassungen für die Ausübung eines Kirmesgewerbes wird den Unternehmensschaltern anvertraut. Sie nehmen die Anträge entgegen, bearbeiten sie und stellen die Zulassung beziehungsweise den Verweigerungsbeschluss aus, die den Bearbeitungsvorgang abschliessen. Diese Vorgehensweise bietet potentiellen Unternehmern den Vorteil sich unmittelbar nach Erhalt der Zulassung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen zu können.

Die Zentralisierung dieser Verfahrensschritte ermöglicht Unternehmensschaltern ferner die vom Gesetzgeber vorgesehene verwaltungstechnische Kontrolle, die den Sektor vor den Gefahren des unlauteren Wettbewerbs und somit indirekt auch den Verbraucher schützen soll. Diese Kontrolle erfolgt bei Zulassungsbeantragung, Tätigkeitswechsel und Tätigkeitseinstellung. Sie bietet Unternehmensschaltern die Möglichkeit, sich zu vergewissern, dass sich Zulassungsinhaber bei Erhalt ihrer Zulassung tatsächlich in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen, bei Wechsel ihrer Tätigkeit ihre Eintragung auch wirklich ändern und bei Streichung der Tätigkeit ihre Zulassung tatsächlich abliefern.

Die Leistungen der Unternehmensschalter unterliegen selbstverständlich der Kontrolle der Verwaltung. Diese Kontrolle erfolgt gemäss den Bestimmungen der Artikel 58 bis 60 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Sie wird von den Beamten des FÖD Wirtschaft durchgeführt.

Anträge auf Zulassungen für « verantwortliche Angestellte » werden vom Unternehmer oder von einer von ihm beauftragten Person eingereicht.

Auf diese Weise behält der Unternehmer die volle Kontrolle über die Personalverwaltung. § 2 - Da die Beschlüsse der Unternehmensschalter nicht den Wert eines Verwaltungsaktes besitzen, wird eine Berufungsinstanz geschaffen, die über Widersprüche gegen die von diesen Schaltern gefassten Verweigerungsbeschlüsse oder das ungerechtfertigte Ausbleiben eines Beschlusses erkennt. Dieses Organ ist der Minister. Seine Beschlüsse sind für Unternehmensschalter verbindlich. Beschwerden gegen diese Beschlüsse können beim Staatsrat eingelegt werden.

Aufgrund der wahrscheinlich hohen Anzahl von Widersprüchen kann der Minister diese Zuständigkeit Beamten seiner Verwaltung übertragen.

Im Hinblick auf den Schutz der Rechte der Schalternutzer wie in § 1 erwähnt müssen Unternehmensschalter ihre Verweigerungsbeschlüsse mit einer Tatsachenbegründung und einer rechtlichen Begründung versehen. § 3 - In diesem Paragraphen werden die Modalitäten für die Weiterführung der Tätigkeit bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der Zulassung geregelt. § 4 - In diesem Paragraphen wird die Rückgabe endgültig nicht mehr genutzter Zulassungen vorgesehen. Dies gilt ebenso für Zulassungen, die infolge einer Änderung ersetzt werden, wie für Zulassungen, für die der Inhaber beziehungsweise das betreffende Unternehmen seine Tätigkeiten eingestellt hat beziehungsweise die Bedingungen für deren Ausübung nicht länger erfüllt. Mit dieser Verpflichtung wird insbesondere bezweckt, die Weiterführung der Tätigkeiten nach Streichung der Eintragung aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu verhindern.

Da die Rückgabe der Zulassung und die Streichung des Kirmesgewerbes zeitgleich beim Unternehmensschalter erfolgen müssen, ist für die Rückgabe der Zulassung überhaupt keine Frist vorgesehen; sie duldet keinen Aufschub.

Zulassungen müssen hingegen nicht abgegeben werden, wenn die in Artikel 4 § 2 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Bedingungen für das Betreiben des betreffenden Jahrmarktgerätes beziehungsweise der betreffenden Niederlassung nur zeitweilig nicht mehr erfüllt werden. Es wäre nämlich unannehmbar beispielsweise für eine verspätete Zahlung der Versicherungsprämie oder einen vorübergehenden technischen Ausfall schwerfällige Formalitäten vorzuschreiben. Für diesen Zeitraum wird die Zulassung einfach ausgesetzt, jedoch nur für die betreffenden Jahrmarktgeräte beziehungsweise Niederlassungen. Diese dürfen natürlich nicht betrieben werden, solange die fehlenden Verpflichtungen nicht erfüllt sind. § 5 - In diesem Paragraphen ist vorgesehen, dass Unternehmensschalter den FÖD Wirtschaft über die von ihnen ausgestellten Zulassungen und Verweigerungen informieren. Diese elektronisch übermittelten Auskünfte erlauben dem FÖD, über die Erstellung einer Datenbank der Zulassungen für die Ausübung eines Kirmesgewerbes die Entwicklung des Kirmesgewerbesektors aufzuzeichnen. Sie wird ebenfalls Auskünfte über die Tätigkeiten von Nichtansässigen enthalten, die keine Niederlassung in Belgien betreiben und somit auch nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind. Die Datenbank wird des weiteren die Arbeit des Dienstes, der mit der Kontrolle der Unternehmensschalter beauftragt ist, und der Inspektionsdienste erleichtern.

Artikel 7 In diesem Artikel werden die Zulassungsgebühren festgelegt. Sie werden bei Beantragung der Zulassung erhoben.

Um Missbräuchen zuvorzukommen wird jedoch bei Anträgen auf Ersetzung oder Änderung von « Zulassungen für verantwortliche Angestellte » dieselbe Gebühr erhoben wie für den ursprünglichen Antrag.

KAPITEL II - Organisation des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen und auf öffentlichem Eigentum Es sei daran erinnert, dass das Gesetz alle Kirmestätigkeiten abdeckt.

Es findet Anwendung sowohl auf Tätigkeiten, die auf eine Initiative der öffentlichen Behörden zurückgehen, als auch auf solche, die von Privatpersonen initiiert werden, ganz gleich, ob sie auf öffentlichem Eigentum oder an privaten Orten stattfinden.

Ebenfalls sei daran erinnert, dass die Organisation von privaten Kirmestätigkeiten und -veranstaltungen vollständig in Artikel 10bis des Gesetzes geregelt ist, sodass kein Ausführungserlass erforderlich ist.

Diese Tätigkeiten sind allerdings nicht mit der Konzessionierung von Kirmesveranstaltungen oder -tätigkeiten seitens einer Gemeindeverwaltung zu verwechseln. In diesem Rahmen unterliegen Konzessionäre nämlich denselben Verpflichtungen wie die Gemeinden. Die Konzession befreit diese auch nicht davon, die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Konzessionär zu überprüfen.

Die Organisation von Kirmestätigkeiten oder -veranstaltungen auf private Initiative unterliegt der vorherigen Zulassung der Gemeinde.

Diese kann die Zulassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit beziehungsweise des Verbraucherschutzes oder wenn die betreffende Tätigkeit das bestehende Kirmesangebot gefährden kann, verweigern.

Neben dieser Verpflichtung müssen private Initiatoren die Regeln in Bezug auf die Ausübung des Kirmesgewerbes beziehungsweise des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie einhalten. Sie dürfen nur Zulassungsinhabern, die die spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit und das betriebene Jahrmarktgerät beziehungsweise die betriebene Niederlassung erfüllen, einen Standplatz zuweisen. Der grundlegende Unterschied zwischen beiden Regelungen liegt in der Standplatzzuweisung. Private Initiatoren müssen sich nämlich nicht an dieselben Regeln halten wie Gemeinden.

Sie haben freie Wahl.

Kirmesveranstaltungen und andere Kirmestätigkeiten auf private Initiative unterliegen der Zuständigkeit der in vorliegender Rechtsvorschrift bestimmten Kontrolldienste und werden denselben Inspektionen unterworfen wie Kirmestätigkeiten und -veranstaltungen auf Initiative der Gemeinde. Öffentliche Kirmesveranstaltungen und Kirmestätigkeiten auf öffentlichem Eigentum unterliegen den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes.

Aufgrund dieser Artikel wird ihre Organisation durch Gemeindeverordnung geregelt.

Dieser Verpflichtung haben die meisten Städte und Gemeinden bereits vorgegriffen, wobei die Verordnungen, deren blosses Bestehen ja schon ein Erfolg ist, leider Unterschiede aufweisen. Die wichtigste Neuerung der neuen Rechtsvorschrift besteht in der Verallgemeinerung dieser Verpflichtung, der Festlegung gemeinsamer Grundregeln für alle Verordnungen und der Schaffung von Grundrechten für Jahrmarktsgewerbetreibende. Die angestrebten Ziele, insbesondere die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Interessen der Gemeinden, der Jahrmarktsgewerbetreibenden und der Verbraucher, sind in den einleitenden Kommentaren zum vorliegenden Erlass erläutert.

Abschnitt 1 - Organisation des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen der Ausführung der Artikel 8 und 10 § 1 des Gesetzes.

In Artikel 8 § 1 ist wie oben erwähnt vorgesehen, dass die Organisation von öffentlichen Kirmesveranstaltungen durch Gemeindeverordnung geregelt wird. Diese Verpflichtung gilt für alle öffentlichen Kirmesveranstaltungen einschliesslich der konzessionierten. Verordnungen müssen bestimmte Auskünfte zwingend enthalten, wie beispielsweise den Plan der Standplätze, ihre eventuelle Spezialisierung und ihre technischen Spezifikationen, die in vorliegendem Erlass festgelegten Modalitäten für die Anwendung der Regeln für Zuweisung, Benutzung, Abtretung und Aussetzung der Benutzung und schliesslich die Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden muss, wenn die Veranstaltung beziehungsweise ein Teil ihrer Standplätze definitiv aufgehoben wird, wobei diese Frist nicht kürzer als ein Jahr sein darf. Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken.

Diese neuen Bestimmungen müssen in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschrift in eine bestehende Verordnung eingefügt werden oder Gegenstand einer neuen Verordnung sein.

Unterabschnitt I - Standplätze auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen Standplätze werden entweder für die Dauer der Kirmes oder im Abonnement zugewiesen. Im Kirmesplan ist für jeden einzelnen Standplatz beziehungsweise jedes Standplatzgebiet die gewählte Art der Zuweisung bestimmt.

Der Kirmesplan gewährleistet die Einhaltung der Zuweisungsregeln, weshalb er eingesehen können werden muss und Teil der Kirmesverordnung ausmacht, auch wenn wie in Artikel 8 § 2 des Gesetzes vorgesehen aus praktischen Gründen auf den Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums verwiesen werden kann. Seine Erstellung muss jedoch unbedingt den praktischen Anforderungen in Bezug auf die Organisation der Kirmes Rechnung tragen und die letzten Anpassungen erlauben, die für eine effiziente Organisation dieser Kirmes unerlässlich sind.

Die festgelegte Regelung beruht auf einem System, das ein Grossteil der Gemeinden bereits anwendet. Abonnements sind die Regel und Zuweisungen für die Dauer der Kirmes die Ausnahme. Damit wird eine doppelte Zielsetzung verfolgt: Einerseits soll Kirmesveranstaltungen wie Jahrmarktsgewerbetreibenden grösstmögliche Stabilität geboten werden, andererseits muss auch den lokalen Besonderheiten (beispielsweise macht die Organisation einer Gemeindekirmes auf Privatgelände, dessen Verfügbarkeit ja nicht selbstverständlich ist, die Zuweisung im Abonnement unmöglich) und den Anforderungen in Bezug auf die Erneuerung der Kirmes, die andernfalls an Dynamik einbüssen würde (Einführung neuer Jahrmarktgeräte und Niederlassungen), Rechnung getragen werden. Im Gegensatz zur Regelung der Organisation von Gemeindemärkten ist eine mathematische Aufteilung der Standplätze nach Zuweisungsart nicht vorgesehen. Eine solche Aufteilung wäre automatisch willkürlich und könnte den lokalen Besonderheiten eventuell nicht gerecht werden. Die neue Rechtsvorschrift überlässt diese Aufteilung also dem Ermessen der Gemeindebehörden.

Gemäss einer weit verbreiteten Praxis werden Abonnements nur Personen gewährt, die denselben Standplatz während dreier aufeinander folgender Jahre eingenommen haben, natürlich nur, sofern dieser Standplatz laut Plan im Abonnement zugewiesen kann. Dieser Mechanismus zielt darauf ab, der Gemeinde zu erlauben, während dieser Probezeit die Fähigkeiten des Betreibers, aber auch die Attraktivität des Jahrmarktgerätes beziehungsweise der Niederlassung zu prüfen. Die Gemeinde kann jedoch jederzeit einen kürzeren Zeitraum für die Probezeit in der Verordnung vorsehen.

Für die Berechnung der drei Jahre werden dem Übernehmer die aufeinander folgenden Jahre, während deren der Überlassende denselben Standplatz erhalten hat, angerechnet; aber natürlich nur, sofern die Übername nicht zu einer Unterbrechung geführt hat.

Die Dreijahresregel ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Standplatz aufgrund einer Abonnement-Aussetzung zugewiesen wurde. Allerdings findet diese Einschränkung keine Anwendung auf Personen, die den Standplatz danach übernommen haben.

Unterabschnitt II - Personen, denen Standplätze auf Kirmesveranstaltungen zugewiesen werden können, und Personen, die diese einnehmen können Die vorgesehene Regelung entspricht derjenigen für Gemeindemärkte.

Logischerweise dürfen Standplätze nur Inhabern einer Arbeitgeberzulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes beziehungsweise eines Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie zugewiesen werden, sofern diese die vorliegende Rechtsvorschrift einhalten und insbesondere die spezifischen Bedingungen in Bezug auf das Jahrmarktgerät beziehungsweise die Niederlassung erfüllen.

Die Einnahme eines Standplatzes ist je nach Fall neben der Person, der oder über die er zugewiesen worden ist, auch ihren Mitgeschäftsführern, Teilhabern und De-facto-Teilhabern, ihrem Ehegatten beziehungsweise gesetzlich zusammenwohnenden Partner und schliesslich ihren verantwortlichen Angestellten, die allesamt Inhaber der erforderlichen Zulassung für die Ausübung des Wander- beziehungsweise Kirmesgewerbes sein müssen, vorbehalten.

Diese Personen dürfen den Standplatz nur nutzen, wenn sie gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten technisch kompetent sind und für Niederlassungen der Kirmesgastronomie den Bedingungen im Bereich der Volksgesundheit genügen.

Standplätze können auch von Angestellten der Personen, denen sie zugewiesen worden sind, und der vorerwähnten Personen eingenommen werden; diese Einnahme ist jedoch nur erlaubt, wenn sie ihre Tätigkeit unter Aufsicht und im Beisein einer dieser Personen ausüben.

Unterabschnitt III - Abonnements Abonnements werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, sie können stillschweigend erneuert werden.

Diese Regel ist jedoch durch eine Reihe von Bestimmungen gelockert worden, die Anpassungen sowohl aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten, der Besonderheiten des Kirmesgewerbes und der Wechselfälle des Lebens als auch aufgrund der Eigenschaften des öffentlichen Geländes, auf dem die Kirmes stattfindet, und der Erfordernisse des Öffentlichen Dienstes ermöglichen.

Diese Lockerungen erlauben, Abonnements für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren zu gewähren, sie auszusetzen oder vorzeitig zu beenden. Je nach Begründung des Antrags und insbesondere des Ernstes der angeführten Lage ist ihre Anwendung entweder für die Gemeinde verbindlich oder liegt in ihrem Ermessen.

Diese Bestimmungen erlauben den Gemeinden ebenfalls, Abonnements zu entziehen oder auszusetzen, wenn ihr Inhaber den seiner Tätigkeit eigenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder das betreffende Jahrmarktgerät beziehungsweise die betreffende Niederlassung die entsprechenden Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die Gemeinde kann Abonnements auch aus den in der Gemeindeverordnung erwähnten Gründen aussetzen oder entziehen.

Unterabschnitt IV - Bedingungen und Modalitäten für die Zuweisung von Standplätzen Neben der Vereinheitlichung der Regeln für die Zuweisung von Standplätzen zielt die neue Rechtsvorschrift vor allem darauf ab, die Verfahren zu erläutern und vollkommen transparent zu gestalten. In diesem Zusammenhang ist die Bekanntmachung freier Standplätze eine grundlegende Voraussetzung für die Objektivität des Verfahrens. Aus diesem Grund sind in Artikel 13 die Angaben aufgelistet, die die Bekanntmachung mindestens enthalten muss; die Kriterien für die Zuweisung von Standplätzen fallen darunter. Diese Angaben erlauben Jahrmarktsgewerbetreibenden zu ermessen, ob sich eine Bewerbung lohnt und Aussicht auf Erfolg hat und ermöglichen ihnen anschliessend, die Zuweisung anzufechten, wenn sie sich übergangen fühlen.

Im Erlass sind die Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachung nicht vorgesehen. Sie werden in der Gemeindeverordnung festgelegt. Es versteht sich jedoch von selbst, dass Aushangstellen und Datenträger im Zeitalter der elektronischen Information und vor allem der Websites so gewählt werden müssen, dass möglichst viele potentielle Bewerber angesprochen werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass nicht alle über dieselben Informationsmöglichkeiten verfügen. Im Hinblick auf die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht empfiehlt es sich daher, eine möglichst breite Palette von Trägern zu wählen.

Die in Bekanntmachungen aufzunehmenden Angaben bedürfen keines besonderen Kommentars. Man könnte sich jedoch über die Angabe einer Frist für die Notifizierung des Beschlusses über die Zuweisung von Standplätzen an die Bewerber wundern. Diese Angabe ist auf Ersuchen der Jahrmarktsgewerbetreibenden aufgenommen worden. Sie haben uns nämlich darauf hingewiesen, dass manche Zuweisungen erst spät, manchmal nur wenige Tage vor der Kirmes, zugestellt werden. Durch diese Verspätungen können andere Gelegenheiten nicht wahrgenommen werden. Mit der Aufnahme dieser Angabe sollten die Gemeindeverwaltungen also zumindest auf diesen Zustand aufmerksam gemacht werden. Im jetzigen Stadium ist jedoch noch keine verbindliche Frist festgelegt worden.

Kriterien für die Zuweisung von Standplätzen Ihre Bestimmung war Gegenstand einer breiten Konzertierung. Ziel war die Festlegung von objektiven Kriterien, die einerseits den Gemeinden durch die Möglichkeit zur Benennung der Begünstigten die volle Kontrolle über die Kirmesveranstaltungen bewahren und andererseits Kirmesveranstaltungen allen Kategorien von Jahrmarktsgewerbetreibenden zugänglich machen sollten. Diese letzte Zielsetzung war bei der Wahl der Kriterien für die Zuweisung von Standplätzen ausschlaggebend und hat insbesondere dazu geführt, dass das Versteigerungssystem keine Berücksichtigung gefunden hat. Ein Versteigerungssystem könnte nämlich einen sprunghaften Anstieg der Standplatzpreise zugunsten einiger Weniger, sprich der lukrativsten Unternehmen, verursachen, die die Veranstaltung vereinnahmen würden. Langfristig würden alle unsere Kirmesveranstaltungen zweckentfremdet und würden ihren grössten Trumpf verspielen: die Geselligkeit.

Die in Artikel 15 vorgesehene Regelung erlaubt den Gemeinden, die Gebühren für jeden Standplatz frei zu bestimmen und lässt ihnen völlig freie Hand bei der Auswahl der Bewerber. Sie beruht auf konkreten Kriterien: Art des gewünschten Jahrmarktgerätes beziehungsweise der gewünschten Niederlassung, technische Spezifikationen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Risikograd, Attraktivität für Besucher, Fähigkeiten des Betreibers und seines Personals, zweckdienliche Erfahrung, Ernsthaftigkeit und Moralität. Diese Kriterien erlauben unzweifelhaft einen objektiven Vergleich der Bewerber.

Diese Kriterien können natürlich angepasst werden. So kann eine Gemeinde ihren Aufruf auf eine bestimmte Kategorie von Jahrmarktgeräten oder Niederlassungen beschränken oder ihn im Hinblick auf die Erneuerung der Kirmes an mehrere Kategorien richten. So könnte sich der Aufruf unter demselben Gesichtspunkt an Einsteiger richten und dazu die Erfahrung der Bewerber ausser Acht lassen. Die Möglichkeiten sind vielfältig.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der Objektivität der Bewerberauswahl ist das Verfahren in Artikel 15 sehr präzise erläutert, wobei auch vorgesehen ist, dass die einzelnen Etappen des Auswahlverfahrens in einem Protokoll festgehalten werden. Dieses Protokoll muss selbstverständlich die Begründung des Zuweisungsbeschlusses enthalten. Es bildet ein weiteres Kernstück der Regelung und muss von den nicht berücksichtigten Bewerbern eingesehen werden können.

Aufgrund von Artikel 15 § 5 muss der Beschluss dem Begünstigten und den nicht berücksichtigten Bewerbern notifiziert werden. Dieses Dokument eröffnet für Letztere das Recht auf Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder gegebenenfalls auf Beschwerde beim Staatsrat.

In Anbetracht desselben Strebens nach Transparenz und Objektivität werden Personen, denen ein Standplatz zugewiesen worden ist, gemäss Artikel 16 in einen Plan eingetragen. Dieser enthält die für ihre Identifizierung notwendigen Angaben und die Bedingungen, unter denen sie den betreffenden Standplatz einnehmen. Dieser Plan kann aus praktischen Gründen für bestimmte Angaben auf ein Register oder eine Datei verweisen. Diese drei Unterlagen dürfen selbstverständlich elektronisch geführt werden. Die in Artikel 16 erwähnten Angaben müssen jedoch aufgrund der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Öffentlichkeit der Provinzial- und Gemeindeverwaltung von jedem Berechtigten eingesehen werden können.

Neben dem in den Artikeln 13 bis 15 erwähnten normalen Verfahren ist für Dringlichkeitsfälle ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen worden.

Dieses Verfahren wird in Artikel 17 geregelt. Es ist erst ab dem fünfzehnten Tag vor Eröffnung der Kirmes anwendbar und dient der Lückenfüllung (freie Standplätze oder Standplätze, die aufgrund der Abwesenheit des Inhabers nicht belegt sind).

Die Eingliederung neuer Niederlassungen und Jahrmarktgeräte kann in diesem Kontext Anpassungen des Kirmesplans erfordern. Diese müssen strikt durch die Eingliederung der Neuankömmlinge gerechtfertigt sein und so begrenzt wie möglich ausfallen. Keinesfalls dürfen Sie zur Verlegung von Jahrmarktgeräten oder Niederlassungen auf Standplätze führen, die eine geringere Rentabilität erwarten lassen.

Praktisch gesehen können diese Anpassungen nicht vorab vom Gemeinderat beziehungsweise vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium gebilligt werden. Allerdings müssen sie der nächstfolgenden Zusammenkunft der befugten Instanz vorgelegt werden.

Unterabschnitt V - Abtretung von Abonnement-Standplätzen Eine der Hauptforderungen der Jahrmarktsgewerbetreibenden betraf die Möglichkeit, Jahrmarktgeräte und Niederlassungen zusammen mit ihren Standplätzen auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen abtreten zu können. Dieser Forderung wird entsprochen. Sie geht über den Fall des Laufbahnendes hinaus. Sie findet nämlich ebenfalls Anwendung, wenn ein Jahrmarktsgewerbetreibender sein Jahrmarktgerät beziehungsweise seine Niederlassung abgibt, um andere anzuschaffen. Logischerweise ist sie auf Wandergewerbetreibende im Bereich der Kirmesgastronomie ausgedehnt worden. Der Übernehmer muss natürlich die Bedingungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit und den Erhalt des übernommenen Standplatzes erfüllen.

Diese Regel gilt unter denselben Bedingungen für die Rechtsnachfolger verstorbener Betreiber.

Abschnitt II - Organisation des Kirmesgewerbes auf öffentlichem Eigentum ausserhalb öffentlicher Kirmesveranstaltungen Dieser Abschnitt dient der Umsetzung der Artikel 9 §§ 1, 3 und 4 und 10 § 1 des Gesetzes. Durch Artikel 9 § 1 werden die Gemeindebehörden beauftragt, die Organisation des Kirmesgewerbes auf öffentlichem Eigentum durch Gemeindeverordnung zu regeln. In Artikel 9 § 3 ist präzisiert, dass die Ausübung eines Kirmesgewerbes an diesem Ort einer von der Gemeinde erteilten Zulassung unterliegt. Die Regelung in Bezug auf diese Zulassung ist in Artikel 10 § 1 des Gesetzes und dem hier erläuterten Abschnitt festgelegt. Die Ausführung erfolgt durch Gemeindeverordnung. In Artikel 9 § 4 wird auf die Gründe verwiesen, aus denen die Zulassung verweigert werden kann. Dies kann entweder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder des Schutzes der Verbraucher der Fall sein oder wenn die Tätigkeit das bestehende Kirmesangebot gefährden kann. Im hier erläuterten Abschnitt wird also der Rechtsrahmen festgelegt, in dem die Gemeinden die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben können.

Um jeglichem Missverständnis zuvorzukommen wird zuerst der Geltungsbereich dieses Abschnitts festgelegt. Er richtet sich ausschliesslich an Betreiber von Jahrmarktgeräten oder Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch. Die Gründe in Bezug auf die relative Ortsgebundenheit, die die Gleichsetzung von Wandergewerbetreibenden im Bereich der Kirmesgastronomie mit Jahrmarktsgewerbetreibenden rechtfertigt, sofern sie ihr Gewerbe auf einer Kirmes ausüben, gelten nicht für die Ausübung des Gewerbes auf öffentlichem Eigentum. Dort kommt der ortsveränderliche Charakter des Wandergewerbes zum Tragen. Nichts verbietet Wandergewerbetreibenden im Bereich der Kirmesgastronomie denn auch, ihre Tätigkeit ausserhalb der Kirmessaison an öffentlichen Orten fortzusetzen. Sobald sie den Kirmesplatz verlassen, unterliegen sie also vollkommen dem Königlichen Erlass über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes.

Wiederum zur Vermeidung von Missverständnissen ist ebenfalls der Begriff des Kirmesgewerbes auf öffentlichem Eigentum zu bestimmen.

Dieser wird durch eine negative Definition im Vergleich zum Begriff der Kirmes wie in Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes eingegrenzt.

Kirmesveranstaltungen kennzeichnen und unterscheiden sich hauptsächlich dadurch von Kirmestätigkeiten auf öffentlichem Eigentum, dass sie auf Initiative der Gemeindebehörden stattfinden oder zumindest von dieser Behörde als solche anerkannt werden. Aufgrund dieser Unterscheidung gelten alle Kirmestätigkeiten, die von der Gemeindebehörde nicht als Kirmes anerkannt sind, als Kirmestätigkeiten auf öffentlichem Eigentum. Diese Tätigkeiten können allein oder in der Gruppe ausgeübt werden. Solche regelmässigen Zusammenkünfte führen übrigens nicht selten zu einer Anerkennung als Kirmes seitens der Gemeindeverwaltung.

Die Zuweisung von Standplätzen auf öffentlichem Eigentum erfolgt entweder auf Antrag eines Jahrmarktsgewerbetreibenden in Bezug auf einen bestimmten Standplatz oder auf Initiative des Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten oder des Konzessionärs über die Bekanntmachung eines Bewerberaufrufs. In letzterem Fall gilt für die Zuweisung dieser Standplätze dasselbe Verfahren wie für Kirmesstandplätze.

Die Entscheidung, einen Standplatz für einen begrenzten Zeitraum oder im Abonnement zuzuweisen, liegt im Ermessen der Gemeindeverwaltung.

Wird ein Standplatz im Abonnement zugewiesen, verfügt der Inhaber über dieselben Rechte wie Inhaber eines Abonnement-Standplatzes auf einer Kirmes.

Abschnitt III - Personen, die mit der praktischen Organisation von öffentlichen Kirmesveranstaltungen und Kirmestätigkeiten auf öffentlichem Eigentum beauftragt sind Dieser Artikel betrifft Personen, allgemein unter der Bezeichnung « Ordner » bekannt, die vom Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten oder dem Konzessionär mit der praktischen Organisation von öffentlichen Kirmesveranstaltungen und Kirmestätigkeiten auf öffentlichem Eigentum beauftragt sind. Er verleiht ihnen die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Mittel.

Sie sind ermächtigt, in Erfüllung ihres Auftrags und auf dem Gebiet der Gemeinde, der sie unterstehen, die in Artikel 4 erwähnten Dokumente zu überprüfen, in deren Besitz Jahrmarktsgewerbetreibende und Wandergewerbetreibende im Bereich der Kirmesgastronomie sein müssen.

Diese Befugnis wird ihnen aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes übertragen, durch den der König ermächtigt wird, die Modalitäten der Kontrolle über das Wander- und Kirmesgewerbe festzulegen.

KAPITEL III - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Durch diesen Artikel werden die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie bestellten Beamten und Bediensteten mit Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse beauftragt. In Anwendung von Artikel 10ter des Gesetzes sind sie ebenfalls ermächtigt Verwarnungen zu erteilen.

Dabei handelt es sich um dieselben Bediensteten und Beamten, die auch mit der Kontrolle des Wandergewerbes und der Märkte beauftragt sind.

Es sei daran erinnert, dass Artikel 11 § 1 des Gesetzes denselben Auftrag den Gerichtspolizeioffizieren und den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und der lokalen Polizei erteilt.

KAPITEL IV - Vergleichsregelung In diesem Artikel wird das Verfahren für die Vergleichsregelung festgelegt. Diese Regelung erlaubt den vom Minister bestellten Bediensteten aufgrund des Protokolls, das von den mit der Kontrolle beauftragten Personen erstellt wird, Zuwiderhandelnden die Entrichtung eines Vergleichsbetrags vorzuschlagen, durch die die Strafverfolgung erlischt.

Die in vorliegendem Erlass vorgesehene Regelung ähnelt der Regelung für das Wandergewerbe.

KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen In Artikel 32 wird der Fall der Betreiber geregelt, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses über ein Abonnement verfügen oder die Bedingungen für dessen Erhalt erfüllen. Der Artikel gewährleistet, dass sie das Abonnement behalten können beziehungsweise ein Abonnement erhalten, wenn sie Anrecht darauf haben. Er steht jedoch der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 9 § 1, der den Gemeinden ermöglicht, bestimmte Standplätze aus Gründen absoluter Notwendigkeit oder untrennbar mit der Erneuerung der Kirmes verbundener Verpflichtungen von der Abonnement-Regelung auszuschliessen, nicht im Wege.

In Artikel 33 wird für die Bestimmungen in Bezug auf Ausübung und Organisation des Kirmesgewerbes, die in den Artikeln 1 bis 24 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 enthalten sind, und die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses dasselbe Inkrafttretungsdatum festgelegt.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Ausübung und die Organisation des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 2005 und 20. Juli 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, insbesondere des Artikels 25; Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 43;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 18. Mai 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 1. Juni 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2006;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.

September 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.776/1 des Staatsrates vom 11. Juli 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Ausübung des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie Artikel 1 - § 1 - Wer für eigene Rechnung oder als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person ein Jahrmarktgerät oder eine Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch betreibt, muss über die in Anlage Ia zu vorliegendem Erlass vorgesehene Zulassung verfügen. Diese Zulassung, « Arbeitgeberzulassung » genannt, ist personengebunden und unübertragbar. Sie ist für die Dauer der Tätigkeit beziehungsweise solange, wie die natürliche beziehungsweise juristische Person die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt, gültig.

Sie wird dem oder den Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person für deren Rechnung gewährt. § 2 - Wer auf einer Kirmes für eigene Rechnung oder als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person eine Niederlassung der Kirmesgastronomie ohne Bedienung am Tisch betreibt, muss über die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes erwähnte « Arbeitgeberzulassung » für das Wandergewerbe verfügen.

Art. 2 - § 1 - Wer ein Jahrmarktgerät oder eine Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch für Rechnung oder in Diensten einer in Artikel 1 § 1 erwähnten Person betreibt, muss über die in Anlage Ib zu vorliegendem Erlass vorgesehene Zulassung verfügen. Diese Zulassung, « Zulassung für verantwortliche Angestellte » genannt, wird auf den Namen der natürlichen beziehungsweise juristischen Person ausgestellt, für deren Rechnung oder in deren Diensten der « verantwortliche Angestellte » tätig ist. Ihre Laufzeit entspricht derjenigen der « Arbeitgeberzulassung », an die sie gekoppelt ist.

Andere als die in Absatz 1 erwähnten « Angestellten », die ein Kirmesgewerbe für Rechnung oder in Diensten einer in Artikel 1 § 1 erwähnten Person ausüben, sind von der Zulassungspflicht befreit, sofern sie ihre Tätigkeit im Beisein und unter Aufsicht dieser Person oder eines in Absatz 1 erwähnten « verantwortlichen Angestellten » ausüben. § 2 - Personen, die auf einer Kirmes eine Niederlassung der Kirmesgastronomie ohne Bedienung am Tisch für Rechnung oder in Diensten einer in Artikel 1 § 2 erwähnten Person betreiben, eines « verantwortlichen Angestellten » also, müssen über die in Artikel 14 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes erwähnte « Angestelltenzulassung A » beziehungsweise « Angestelltenzulassung B » verfügen. § 3 - In Abweichung von Artikel 14 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 sind andere als die in § 2 erwähnten « Angestellten », die für Rechnung oder in Diensten einer in Artikel 1 § 2 erwähnten Person ein Wandergewerbe im Bereich der Kirmesgastronomie ohne Bedienung am Tisch ausüben, von der Zulassungspflicht befreit, sofern sie ihre Tätigkeit im Beisein und unter Aufsicht dieser Person oder eines in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten « Angestellten » ausüben.

Art. 3 - In den Zulassungen, die in den Artikeln 1 § 1 und 2 § 1 erwähnt sind, sind die betriebenen Jahrmarktgeräte oder Niederlassungen, die bei Eigenantrieb anhand ihres Nummernschilds oder andernfalls anhand des Nummernschilds des Transportfahrzeugs identifiziert werden, und die Art dieser Geräte beziehungsweise Niederlassungen angegeben.

Fällt ein Jahrmarktgerät in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten, enthält die betreffende Zulassung den Typ des betreffenden Geräts wie in vorerwähntem Erlass vorgesehen.

Art. 4 - § 1 - In den Artikeln 1 und 2 §§ 1 und 2 erwähnte Personen müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Besitz ihrer Zulassung oder gegebenenfalls des Ersatzdokuments sein, das in Artikel 6 § 4 des Erlasses oder Artikel 17 § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 vorgesehen ist. § 2 - Zulassungen sind nur in Verbindung mit folgenden Dokumenten gültig: 1. Identitätsnachweis ihres Inhabers beziehungsweise für Nichtansässige und nichtbelgische Staatsangehörige gleichwertiger Identitätsnachweis, 2.Nachweis, dass der Betreiber des Jahrmarktgerätes oder der Niederlassung der Kirmesgastronomie mit oder ohne Bedienung am Tisch Versicherungspolicen abgeschlossen hat, die die zivilrechtliche Haftung und das Brandrisiko ordnungsgemäss abdecken, 3. bei Jahrmarktgeräten, mit denen Personen fortbewegt werden und die durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben werden, Nachweis: a) dass das Gerät den Bestimmungen von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18.Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten genügt, b) dass für das Gerät eine Empfangsbestätigung in Bezug auf das in § 3 erwähnte Dokument ausgestellt worden ist, 4.Nachweis, dass Jahrmarktgeräte mit Tieren den betreffenden Verordnungsvorschriften genügen, 5. Nachweis, dass Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit oder ohne Bedienung am Tisch und die dort beschäftigten Personen den Verordnungsbedingungen im Bereich der Volksgesundheit genügen. § 3 - Bevor ein Jahrmarktgerät, mit dem Personen fortbewegt werden und das durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben wird, Verbrauchern bereitgestellt wird, muss der betreffende Betreiber oder « verantwortliche Angestellte » dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten oder dem Konzessionär gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Dokumentes aushändigen, das die Durchführung der in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2003 vorgesehenen Inspektion der Installierung bescheinigt. § 4 - Zulassungen und die in vorliegendem Artikel erwähnten Dokumente sind auf jede Aufforderung von Personen, die aufgrund des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses mit der Kontrolle des Kirmesgewerbes beauftragt sind, vorzulegen.

Art. 5 - Der Erhalt einer in den Artikeln 1 § 1 und 2 § 1 erwähnten Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes unterliegt folgenden Bedingungen: 1. unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen und Verträge: - entweder Belgier oder Ehepartner eines Belgiers sein;es können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie sich mit einem von ihnen niederlassen oder niederlassen kommen: a) die Verwandten in absteigender Linie des Belgiers oder seines Ehepartners, die unter 21 Jahre alt oder zu Lasten sind, b) die Verwandten in aufsteigender Linie des Belgiers oder seines Ehepartners, die zu Lasten sind, c) der Ehepartner der unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Personen, - oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sein;es können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie sich mit ihm niederlassen oder niederlassen kommen: a) sein Ehepartner, b) seine Verwandten in absteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die unter 21 Jahre alt oder zu ihren Lasten sind, c) seine Verwandten in aufsteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die zu ihren Lasten sind, mit Ausnahme der Verwandten in aufsteigender Linie eines Studenten oder derjenigen seines Ehepartners, d) der Ehepartner der unter den Buchstaben b) und c) erwähnten Personen, - oder den Aufenthalt für unbegrenzte Dauer oder die Niederlassung erlaubt oder gestattet bekommen haben, - oder in Belgien als Flüchtling anerkannt sein, 2.wenn das Kirmesgewerbe in einem reglementierten Bereich ausgeübt wird, vorab den betreffenden Bestimmungen genügen, sofern in keiner anderen spezifischen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung etwas anderes bestimmt ist, 3. für Jahrmarktgeräte, mit denen Personen fortbewegt werden und die durch eine nicht menschliche Energiequelle angetrieben werden, nachweisen, dass die in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 18.Juni 2003 vorgesehene Risikoanalyse vorgenommen worden ist oder dass das betreffende Jahrmarktgerät aufgrund der Bestimmungen des Artikels 3 §§ 3 und 4 desselben Königlichen Erlasses der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung und/oder den Sicherheitsgrundsätzen genügt.

Art. 6 - § 1 - Anträge auf Erlangung einer Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes, auf Änderung der darin vermerkten Angaben oder auf Ersetzung dieser Zulassung werden anhand des Formulars in Anlage II zu vorliegendem Erlass bei einem der Unternehmensschalter eingereicht, die durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen geschaffen worden sind.

Personen, die ein Jahrmarktgerät oder eine Niederlassung für eigene Rechnung beziehungsweise als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person betreiben, reichen diese Anträge für sich selbst oder ihre « verantwortlichen Angestellten » ein.

Nach Überprüfung der Bedingungen für den Erhalt der beantragten Zulassung stellt der Schalter entweder die Zulassung oder ein Dokument mit einer Tatsachenbegründung und einer rechtlichen Begründung für die Verweigerung der Zulassung aus. § 2 - Gegen Zulassungsverweigerungen oder wenn zehn Tage nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes vorgesehenen dreimonatigen Frist ungerechtfertigterweise kein Beschluss gefasst worden ist, kann beim Minister Widerspruch eingelegt werden.

Als ungerechtfertigtes Ausbleiben eines Beschlusses gilt im Rahmen eines Zulassungsantrags, der alle für eine Beschlussfassung erforderlichen Schriftstücke enthält, das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der in vorangehendem Absatz erwähnten Frist.

Widersprüche sind entweder binnen dreissig Tagen, nachdem der Antragsteller den vom Unternehmensschalter ausgestellten Verweigerungsbeschluss zur Kenntnis genommen hat, oder bei Ausbleiben eines Beschlusses ab dem Tag nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist per Einschreiben mit Rückschein oder auf dauerhaftem Träger gegen Empfangsbestätigung einzulegen.

Der Minister beziehungsweise Beamte, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss binnen dreissig Tagen nach Eingang des Widerspruchs per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger. Er setzt ebenfalls den Unternehmensschalter davon in Kenntnis, für den diese Beschlüsse verbindlich sind.

Laufen die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Fristen an einem Samstag oder Sonntag aus, werden sie bis zum nächsten Werktag verlängert. § 3 - Bei Anträgen auf Ersetzung einer Zulassung stellt der Unternehmensschalter Antragstellern die in Anlage III zu vorliegendem Erlass vorgesehene Bescheinigung aus. Dieses Dokument erlaubt die Weiterführung der Tätigkeit bis zum Erhalt der ersetzten Zulassung. § 4 - Bei Erhalt einer Zulassung infolge eines Antrags auf Änderung muss die alte Zulassung beim Unternehmensschalter abgegeben werden.

Bei Einstellung eines Kirmesgewerbes oder wenn der Zulassungsinhaber beziehungsweise das Unternehmen für ein oder alle Jahrmarktgeräte beziehungsweise Niederlassungen die Bedingungen für die Ausübung des Kirmesgewerbes und/oder die in Artikel 4 § 2 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Bedingungen endgültig nicht mehr erfüllt, muss die Zulassung ebenfalls beim Unternehmensschalter abgegeben werden.

Die Zulassung muss hingegen nicht abgegeben werden, wenn die in Artikel 4 § 2 Nr. 2 bis 5 vorgesehenen Bedingungen zeitweilig nicht mehr erfüllt werden. Während dieses Zeitraums dürfen die betreffenden Jahrmarktgeräte beziehungsweise Niederlassungen jedoch nicht betrieben werden. § 5 - Unternehmensschalter informieren den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie über die von ihnen ausgestellten Zulassungen und Verweigerungen.

Art. 7 - Unternehmensschalter erheben auf Anträge auf Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes Gebühren, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: 1. für die in Artikel 1 erwähnten « Arbeitgeberzulassungen »: 150 EUR, 2.für die in Artikel 2 erwähnten « Zulassungen für verantwortliche Angestellte »: 100 EUR, Unternehmensschalter erheben auf Anträge auf Änderung oder Ersetzung einer Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes Gebühren, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: 1. für die in Artikel 1 erwähnten « Arbeitgeberzulassungen »: 50 EUR, 2.für die in Artikel 2 erwähnten « Zulassungen für verantwortliche Angestellte »: 100 EUR. Diese Gebühren werden vom Unternehmensschalter gegen Quittung eingenommen.

KAPITEL II - Organisation des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen und auf öffentlichem Eigentum Abschnitt I - Organisation des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen Unterabschnitt I - Standplätze auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen Art. 8 - Standplätze auf öffentlichen Kirmesveranstaltungen werden entweder für deren Dauer oder im Abonnement zugewiesen.

Art. 9 - § 1 - Ausser bei absoluter Notwendigkeit und untrennbar mit der Erneuerung der Kirmes verbundenen Verpflichtungen werden Standplätze Betreibern, die denselben Standplatz während dreier aufeinander folgender Jahre erhalten haben, im Abonnement zugewiesen.

In der Gemeindeverordnung kann ein kürzerer Zeitraum vorgesehen sein.

Für die Berechnung des in vorangehendem Absatz vorgesehenen Zeitraums werden einem Übernehmer die aufeinander folgenden Jahre, während deren der Überlassende denselben Standplatz erhalten hat, angerechnet.

Erhält ein Betreiber einen Standplatz infolge der Aussetzung eines Abonnements, findet die in Absatz 1 erwähnte Regel jedoch keine Anwendung, es sei denn, der Erhalt ist die Folge der Aussetzung des Abonnements des Überlassenden. § 2 - Im Kirmesplan sind die Standplätze und die Art ihrer Zuweisung bestimmt. Er kann gemäss den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Öffentlichkeit der Provinzial- und Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Unterabschnitt II - Personen, denen Standplätze auf Kirmesveranstaltungen zugewiesen werden können, und Personen, die diese einnehmen können Art. 10 - Standplätze werden einerseits natürlichen Personen, die ein Kirmesgewerbe oder ein Wandergewerbe im Bereich der Kirmesgastronomie für eigene Rechnung ausüben und Inhaber der in Artikel 1 vorgesehenen « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Kirmesgewerbes beziehungsweise der in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24.

September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes vorgesehenen « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Wandergewerbes sind, und andererseits juristischen Personen, die eine dieser Tätigkeiten ausüben, zugewiesen. Juristischen Personen werden die Standplätze über die Verantwortlichen für ihre tägliche Geschäftsführung zugewiesen, die Inhaber der in Artikel 1 vorgesehenen « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Kirmesgewerbes beziehungsweise der in Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 vorgesehenen « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Wandergewerbes sind.

Im Hinblick auf den Erhalt eines Standplatzes müssen Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Kirmesgewerbes nachweisen, dass sie je nach Art des Jahrmarktgerätes beziehungsweise der Niederlassung die in Artikel 4 § 2 Nr. 2, 3 Buchstabe a), 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und müssen Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung des Wandergewerbes nachweisen, dass ihre Niederlassung der Kirmesgastronomie die in Artikel 4 § 2 Nr. 2 und 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

Art. 11 - § 1 - Standplätze, die den in Artikel 10 bestimmten Jahrmarktsgewerbetreibenden zugewiesen worden sind, können eingenommen werden: 1. von diesen Personen selbst, 2.von den Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, die Inhaber der in Artikel 1 vorgesehenen « Arbeitgeberzulassung » sind, 3. vom Ehegatten, von der Ehegattin oder von dem (oder der) gesetzlich Zusammenwohnenden der natürlichen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, die Inhaber der in Artikel 1 vorgesehenen « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Kirmesgewerbes für eigene Rechnung sind, 4.von De-facto-Teilhabern der natürlichen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist und die Inhaber der in Artikel 1 vorgesehenen « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Kirmesgewerbes für eigene Rechnung sind, 5. von Inhabern der in Artikel 2 vorgesehenen « Zulassung für verantwortliche Angestellte », die ein Kirmesgewerbe für Rechnung oder in Diensten der in Nr.1 bis 4 erwähnten Personen ausüben, 6. von Angestellten, die im Beisein oder unter Aufsicht der in Nr.1 bis 4 erwähnten Personen oder eines in Nr. 5 erwähnten « verantwortlichen Angestellten » ein Kirmesgewerbe für Rechnung oder in Diensten der in Nr. 1 bis 4 erwähnten Personen ausüben.

Die in Nr. 2 bis 5 erwähnten Personen können diese Standplätze einnehmen, sofern ihre Zulassung für die auf diesem Standplatz betriebenen Jahrmarktgeräte oder Niederlassungen gültig ist.

Sie können diese Standplätze in Abwesenheit der Personen, der beziehungsweise über die sie zugewiesen worden sind, einnehmen. § 2 - Standplätze, die den in Artikel 10 bestimmten Betreibern eines Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie zugewiesen worden sind, können eingenommen werden: 1. von diesen Personen selbst, 2.von Personen, die in Artikel 26 § 1 Nr. 2 bis 4 und 6 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2006 über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes erwähnt sind und Inhaber einer in Artikel 12 beziehungsweise 13 [sic, zu lesen ist: in Artikel 13 beziehungsweise 14] desselben Erlasses vorgesehenen Zulassung sind, die die Ausübung der Tätigkeit auf dem zugewiesen Standplatz erlaubt, 3. von Personen, die aufgrund von Artikel 2 § 3 von der Zulassungspflicht für das Wandergewerbe befreit sind und eine solche Tätigkeit für Rechnung oder in Diensten einer in § 1 Nr.1 bis 4 erwähnten Person im Beisein und unter Aufsicht dieser Person oder eines in § 1 Nr. 6 erwähnten, für die Niederlassung verantwortlichen Inhabers der « Angestelltenzulassung A » beziehungsweise « Angestelltenzulassung B » ausüben.

Die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen können diese Standplätze in Abwesenheit der Personen, der beziehungsweise über die sie zugewiesen worden sind, einnehmen.

Unterabschnitt III - Abonnements Art. 12 - § 1 - Die Laufzeit von Abonnements beträgt fünf Jahre.

Ausser in Fällen, die in den Paragraphen 3 und 4 vorgesehen sind, werden sie bei Ablauf stillschweigend erneuert. § 2 - Abonnementinhaber, die die betreffende Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, oder Verantwortliche für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person, über die das Abonnement gewährt worden ist, können das Abonnement auf mit Gründen versehenen Antrag für einen kürzeren Zeitraum erhalten. Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn er durch die Einstellung der Tätigkeiten am Laufbahnende gerechtfertigt ist. Werden andere Gründe angeführt, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten oder des Konzessionärs dem Antrag stattzugeben. § 3 - Die in § 2 erwähnten Personen können ihr Abonnement aussetzen, wenn sie aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Unfalls, die durch ärztliches Attest belegt sind, oder aufgrund eines ordnungsgemäss nachgewiesenen Falles höherer Gewalt zeitweilig unfähig sind ihre Tätigkeit auszuüben. Sofern in der Gemeindeverordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, wird die Aussetzung am dreissigsten Tag nach Notifizierung der Unfähigkeit wirksam und endet am dreissigsten Tag nach Notifizierung der Wiederaufnahme der Tätigkeiten. Überschreitet die Unfähigkeit ein Jahr, muss sie mindestens dreissig Tage vor Beginn der Kirmes erneuert werden, es sei denn, in der Gemeindeverordnung ist eine andere Frist bestimmt.

In § 2 erwähnte Personen können ebenfalls die Aussetzung ihres Abonnements erreichen, sofern sie auf einer anderen, gleichzeitig stattfindenden Kirmes ebenfalls über ein Abonnement verfügen. Sofern in der Gemeindeverordnung keine andere Frist bestimmt ist, muss die Aussetzung mindestens drei Monate vor Beginn der Kirmes notifiziert werden. Sie darf sich auf nicht mehr als drei aufeinander folgende Jahre erstrecken.

Die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Abonnementvertrag sind für die Dauer der Aussetzung des betreffenden Abonnements ausgesetzt. § 4 - In § 2 erwähnte Personen können unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist bei Ablauf ihres Abonnements auf dessen Erneuerung verzichten. Unter Einhaltung derselben Kündigungsfrist können sie ebenfalls bei Einstellung ihrer Tätigkeiten als natürliche Person beziehungsweise der Tätigkeiten der juristischen Person auf ihr Abonnement verzichten.

In § 2 erwähnte Personen können auf ihr Abonnement verzichten, wenn sie aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Unfalls, die durch ärztliches Attest belegt sind, oder aufgrund eines ordnungsgemäss nachgewiesenen Falles höherer Gewalt bleibend unfähig sind ihre Tätigkeit auszuüben. Sofern in der Gemeindeverordnung keine andere Frist bestimmt ist, wird der Verzicht am 30. Tag nach Notifizierung der Unfähigkeit wirksam.

In § 2 erwähnte Personen können auch aus anderen als den in den vorhergehenden Absätzen bestimmten Gründen die vorzeitige Beendigung ihres Abonnements beantragen. Es liegt dann im Ermessen des Bürgermeisters beziehungsweise seines Beauftragten oder des Konzessionärs dem Antrag stattzugeben.

Rechtsnachfolger einer natürlichen Person, die ihre Tätigkeit für eigene Rechnung ausübte, können bei deren Tod ohne Kündigungsfrist auf das Abonnement verzichten, dessen Inhaber diese Person war. § 5 - In den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnte Anträge und Notifizierungen werden je nach Fall an den Bürgermeister beziehungsweise seinen Beauftragten oder den Konzessionär gerichtet.

Dieser bestätigt unverzüglich den Empfang. § 6 - Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär kann Abonnements aus den in der Verordnung angegebenen Gründen entziehen oder aussetzen oder weil der Inhaber des betreffenden Standplatzes die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Ausübung des Kirmes- beziehungsweise Wandergewerbes oder die Verpflichtungen in Bezug auf die betreffenden Jahrmarktgeräte beziehungsweise Niederlassungen nicht mehr erfüllt.

Entzug oder Aussetzung von Abonnements erfolgen gemäss den in der Verordnung bestimmten Modalitäten.

Unterabschnitt IV - Bedingungen und Modalitäten für die Zuweisung von Standplätzen Art. 13 - § 1 - Wird ein Standplatz frei, veröffentlicht der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär eine entsprechenden Bekanntmachung.

Die Bekanntmachungsmodalitäten werden in der Gemeindeverordnung festgelegt. § 2 - Die Bekanntmachung enthält zumindest folgende Angaben: 1. gegebenenfalls gewünschter Geräte- beziehungsweise Niederlassungstyp, 2.zweckdienliche technische Spezifikationen, 3. Lage des Standplatzes, 4.Art und Dauer der Zuweisung, 5. Preis und gegebenenfalls Modalitäten für eine Preisrevision, 6.Bedingungen für den Erhalt des Standplatzes und Zuweisungskriterien, 7. Ort und Frist für die Einreichung von Bewerbungen, 8.Frist für Notifizierung der Zuweisung des Standplatzes.

Gegebenenfalls wird in der Bekanntmachung auf die Gemeindeverordnung verwiesen.

Art. 14 - Bewerbungen werden entweder per Einschreiben mit Rückschein, durch ein Schreiben, das gegen Empfangsbestätigung an dem in der Bekanntmachung eines freien Standplatzes angegebenen Ort hinterlegt wird, oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger je nach Fall an den Bürgermeister beziehungsweise seinen Beauftragten oder den Konzessionär gerichtet.

Um gültig zu sein müssen sie in den Formen und gegebenenfalls innerhalb der Frist, die in der Bekanntmachung eines freien Standplatzes vorgesehenen sind, eingereicht werden und die Angaben und Unterlagen enthalten, die in dieser Bekanntmachung oder der Gemeindeverordnung verlangt werden.

Art. 15 - § 1 - Standplätze werden gemäss den in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Modalitäten und Kriterien zugewiesen. § 2 - Vor dem Vergleich von Bewerbungen überprüft der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär: 1. Zulassung und Identität des Bewerbers, 2.Einhaltung der in Artikel 4 § 2 Nr. 2, 3 Buchstabe a), 4 und 5 erwähnten Bedingungen. § 3 - Standplätze werden auf der Grundlage folgender Kriterien vergeben: a) Art des Jahrmarktgerätes beziehungsweise der Niederlassung, b) technische Spezifikationen des Gerätes beziehungsweise der Niederlassung, c) Sicherheitsgrad des Gerätes beziehungsweise der Niederlassung, d) Attraktivität des Gerätes beziehungsweise der Niederlassung, e) Fachkenntnis des Betreibers, der « verantwortlichen Angestellten » und des Personals, f) gegebenenfalls zweckdienliche Erfahrung, g) Ernsthaftigkeit und Moralität des Bewerbers. § 4 - Öffnung der Bewerbungen, vergleichende Untersuchung, Überprüfung der in § 2 vorgesehenen Bedingungen und mit Gründen versehener Beschluss zur Zuweisung von Standplätzen werden in ein Protokoll aufgenommen.

Dieses Protokoll kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 12.

November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden eingesehen werden. § 5 - Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär notifiziert Personen, denen ein Standplatz zugewiesen worden ist, und den nicht berücksichtigten Bewerbern den sie betreffenden Beschluss entweder per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung durch persönliche Aushändigung eines entsprechenden Schreibens oder auf dauerhaftem Träger.

Art. 16 - Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär führt einen Plan oder ein Register, in dem für alle zugewiesenen Standplätze zumindest folgende Angaben enthalten sind: a) Lage des Standplatzes, b) Art seiner Zuweisung, c) Dauer des Nutzungsrechts beziehungsweise Laufzeit des Abonnements, d) Name, Vorname und Anschrift der Person, der oder über die der Standplatz zugewiesen worden ist, e) gegebenenfalls Firmenname der juristischen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, und Anschrift ihres Gesellschaftssitzes, f) Unternehmensnummer, g) Art des Jahrmarktgerätes beziehungsweise der Niederlassung, die auf dem Standplatz betrieben werden oder dort zugelassen sind, h) Preis des Standplatzes, sofern dieser nicht einheitlich festgelegt ist, i) gegebenenfalls Name und Anschrift des Überlassenden und Abtretungsdatum. Abgesehen von den Angaben unter Buchstabe a), b), f) und g) kann der Plan beziehungsweise das Register ebenfalls auf eine Datei mit den anderen Angaben verweisen.

Der Plan beziehungsweise das Register und gegebenenfalls die beigefügte Datei können gemäss den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Öffentlichkeit der Provinzial- und Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Art. 17 - § 1 - Bleiben fünfzehn Tage vor Eröffnung der Kirmes noch Standplätze frei, entweder weil sie im Rahmen des in den Artikeln 13 bis 15 erwähnten Verfahrens nicht zugewiesen werden konnten, weil sie in der Zwischenzeit frei geworden sind oder weil sie aufgrund der Abwesenheit ihres Inhabers nicht belegt sind, können sie in Abweichung von den Artikeln 13, 14 und 15 §§ 1 und 4 im Dringlichkeitsverfahren wie folgt zugewiesen werden: 1. Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär spricht die Bewerber seiner Wahl an.Er richtet sich im Rahmen des Möglichen an mehrere Bewerber pro zuzuweisenden Standplatz. 2. Bewerbungen werden gegen Empfangsbestätigung entweder auf dauerhaftem Träger oder in einem Schreiben eingereicht.3. Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär nimmt gemäss Artikel 15 §§ 2 und 3 die Zuweisung der Standplätze vor.4. Er erstellt ein Protokoll, in dem pro freien Standplatz beziehungsweise unbelegten Standplatz die Bewerber aufgeführt sind, die eine Bewerbung eingereicht haben.5. Gibt es für einen Standplatz mehrere Bewerber, gibt er im Protokoll die Gründe für seine Wahl an.6. Gemäss Artikel 15 § 5 notifiziert er jedem Bewerber den ihn betreffenden Beschluss. § 2 - Die Platzierung der Betreiber von Jahrmarktgeräten oder Niederlassungen, denen ein Standplatz in dem in § 1 erwähnten Dringlichkeitsverfahren zugewiesen worden ist, kann zu Anpassungen des Kirmesplans führen, sofern diese begrenzt bleiben und strikt durch die technischen Erfordernisse in Bezug auf die Eingliederung der Neuankömmlinge auf dem Kirmesplatz gerechtfertigt sind.

Die in Absatz 1 erwähnten Anpassungen müssen je nach Fall bei der nächstfolgenden Zusammenkunft des Gemeinderates beziehungsweise des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums gebilligt werden.

Unterabschnitt V - Abtretung von Abonnement-Standplätzen Art. 18 - § 1 - Wenn natürliche beziehungsweise juristische Personen, die ein oder mehrere Jahrmarktgeräte oder ein oder mehrere Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit oder ohne Bedienung am Tisch betreiben, das Betreiben eines oder mehrerer Jahrmarktgeräte beziehungsweise einer oder mehrerer Niederlassungen einstellen, dürfen sie ihre Standplätze abtreten, sofern der beziehungsweise die Übernehmer die auf den betreffenden Standplätzen betriebenen Jahrmarktgeräte oder Niederlassungen übernehmen und die in Artikel 10 erwähnten Bedingungen erfüllen.

Rechtsnachfolger einer in vorangehendem Absatz erwähnten natürlichen Person dürfen bei deren Tod den oder die Standplätze, deren Inhaber die betreffende Person war, abtreten, sofern der beziehungsweise die Übernehmer die auf den betreffenden Standplätzen betriebenen Jahrmarktgeräte oder Niederlassungen übernehmen und die in Artikel 10 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 2 - Die Abtretung ist nur gültig, wenn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär festgestellt hat, dass der Übernehmer die Bedingungen für die Abtretung erfüllt.

Abschnitt II - Organisation des Kirmesgewerbes auf öffentlichem Eigentum ausserhalb öffentlicher Kirmesveranstaltungen Art. 19 - Der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär kann auf Antrag eines Jahrmarktsgewerbetreibenden das Betreiben eines Jahrmarktgerätes oder einer Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch auf einem bestimmten Standplatz auf öffentlichem Eigentum erlauben.

Der Antrag muss den in der Gemeindeverordnung vorgeschriebenen Modalitäten entsprechen und die darin vorgesehenen Unterlagen enthalten.

Art. 20 - Möchte der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter oder der Konzessionär einen Standplatz auf öffentlichem Eigentum zuweisen, muss er die Bestimmungen der Artikel 13 bis 15 berücksichtigen.

Art. 21 - Nur die in Artikel 10 erwähnten Jahrmarktsgewerbetreibenden können einen Standplatz in Anwendung der Artikel 19 und 20 erhalten und nur die in Artikel 11 § 1 erwähnten Personen können ihn einnehmen.

Art. 22 - Die Zulassung wird vom Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten oder dem Konzessionär nach seinem Ermessen entweder für einen begrenzten Zeitraum oder im Abonnement erteilt.

Art. 23 - Ein Abonnement kann gewährt werden, sobald der betreffende Jahrmarktsgewerbetreibende während dreier aufeinander folgender Jahre denselben Standplatz eingenommen hat. In der Gemeindeverordnung kann eine kürzere Frist vorgesehen sein.

Für die Berechnung der in vorangehendem Absatz erwähnten Frist werden einem Übernehmer die aufeinander folgenden Jahre, während deren der Überlassende den Standplatz eingenommen hat, angerechnet.

Erhält ein Betreiber einen Standplatz infolge der Aussetzung eines Abonnements, findet die in Absatz 1 erwähnte Regel jedoch keine Anwendung, es sei denn, der Erhalt ist die Folge der Aussetzung des Abonnements des Überlassenden.

Die Bestimmungen der Artikel 12 und 18 finden Anwendung auf Abonnements, die aufgrund des vorliegenden Abschnitts gewährt werden.

Abschnitt III - Personen, die mit der praktischen Organisation von öffentlichen Kirmesveranstaltungen und Kirmestätigkeiten auf öffentlichem Eigentum beauftragt sind Art. 24 - Wer mit der praktischen Organisation von öffentlichen Kirmesveranstaltungen und Kirmestätigkeiten auf öffentlichem Eigentum beauftragt ist und vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten oder vom Konzessionär ordnungsgemäss bestellt worden ist, ist auf dem Gebiet der Gemeinde, der er untersteht, und im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags ermächtigt, die in Artikel 4 erwähnten Dokumente zu überprüfen, in deren Besitz Personen, die auf einer Kirmes ein Wander- oder Kirmesgewerbe ausüben, sein müssen.

KAPITEL III - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Art. 25 - Mit Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes und seine Ausführungserlasse werden die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie bestellten Beamten und Bediensteten beauftragt.

KAPITEL IV - Vergleichsregelung Art. 26 - Protokolle zur Feststellung der in Artikel 13 § 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes erwähnten Verstösse, die von den in Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, werden an die Bediensteten weitergeleitet, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt sind.

Art. 27 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von Artikel 13 § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen nicht unter 65 EUR und nicht über 5.000 EUR liegen.

Treffen mehrere dieser Verstösse zusammen, werden die Beträge addiert, ohne dass dabei 12.500 EUR überschritten werden dürfen.

Art. 28 - Zahlungsvorschläge dürfen erst erfolgen, nachdem dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Verstosses notifiziert worden ist.

Art. 29 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per Einschreiben mit Rückschein binnen sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls übermittelt.

Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünfzehn Tage und höchstens drei Monate.

Die Zahlung muss bei der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommen werden, die ihrerseits die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten davon in Kenntnis setzt.

Art. 30 - Wird innerhalb der in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen Frist kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll spätestens bei Ablauf dieser Frist an den Prokurator des Königs weitergeleitet.

Art. 31 - Erfolgt innerhalb der im Zahlungsvorschlag angegebenen Frist keine Zahlung, wird das Protokoll an den Prokurator des Königs weitergeleitet.

KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 32 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird das Abonnement der Jahrmarkts- oder Wandergewerbetreibenden, die die in Artikel 10 erwähnten Bedingungen erfüllen und über ein Abonnement verfügen, auf deren Antrag hin gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 verlängert.

Ebenso erhalten Jahrmarkts- oder Wandergewerbetreibende, die die in Artikel 10 erwähnten Bedingungen erfüllen und während der drei vergangenen Jahre selbst oder infolge einer Abtretung denselben Standplatz erhalten haben, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 § 1 auf Antrag ein Abonnement auf diesen Standplatz.

Art. 33 - Am 1. Oktober 2006 treten in Kraft: 1. die Bestimmungen in Bezug auf Ausübung und Organisation des Kirmesgewerbes der Artikel 1 bis 24 des Gesetzes vom 4.Juli 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, 2. vorliegender Erlass. Art. 34 - Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

Anlage Ia Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes als Arbeitgeber Unternehmensnummer: . . . . .

Name und Vorname: . . . . .

Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (1): . . . . .

Eigenschaft (2): . . . . .

Firmenname und/oder Handelsname (3): . . . . .

Gegenstand des Kirmesgewerbes (4) (5): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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(1) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige (2) entweder: natürliche Person, die die Tätigkeit für eigene Rechnung ausübt, oder: Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person (3) gegebenenfalls (4) für jedes Jahrmarktgerät: a) Handelsbezeichnung b) bei Eigenantrieb Nummernschild, andernfalls Nummernschild des Transportfahrzeugs c) Kategorie des Jahrmarktgerätes: - durch eine nicht menschliche Energiequelle angetriebenes Jahrmarktgerät des « Typs A » - durch eine nicht menschliche Energiequelle angetriebenes Jahrmarktgerät des « Typs B » - durch Tiere angetriebenes Jahrmarktgerät - Jahrmarktgerät ohne Antrieb und Ausgabe von Gütern - Spiel mit Ausgabe von Gütern - Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch (5) für Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch ausserdem: Art des zugelassenen Restaurationsbetriebes auf der Grundlage der nachgewiesenen Fachkenntnis (6) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters Gesehen, um Unserem Erlass vom 24.September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

Anlage Ib Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes als verantwortlicher Angestellter Die im Besitz des vorliegenden Dokumentes befindliche Person ist ermächtigt zur Ausübung eines Kirmesgewerbes für Rechnung oder in Diensten von (1): . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . .

Handelsname (2): . . . . .

Gegenstand des Kirmesgewerbes (3) (4): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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(1) entweder Name und Vorname der natürlichen Person, für die oder in deren Diensten der « verantwortliche Angestellte » die Tätigkeit ausübt, oder Firmenname der juristischen Person, für die oder in deren Diensten er die Tätigkeit ausübt (2) gegebenenfalls (3) für jedes Jahrmarktgerät: a) Handelsbezeichnung b) bei Eigenantrieb Nummernschild, andernfalls Nummernschild des Transportfahrzeugs c) Kategorie des Jahrmarktgerätes: - durch eine nicht menschliche Energiequelle angetriebenes Jahrmarktgerät des « Typs A » - durch eine nicht menschliche Energiequelle angetriebenes Jahrmarktgerät des « Typs B » - durch Tiere angetriebenes Jahrmarktgerät - Jahrmarktgerät ohne Antrieb und Ausgabe von Gütern - Spiel mit Ausgabe von Gütern - Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch (4) für Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch ausserdem: Art des zugelassenen Restaurationsbetriebes auf der Grundlage der nachgewiesenen Fachkenntnis (5) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters Gesehen, um Unserem Erlass vom 24.September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

Anlage II Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Antrag auf Zulassung(en) für die Ausübung eines Kirmesgewerbes NB: Unverändert gebliebene Daten, über die die Zentrale Datenbank der Unternehmen bereits verfügt, müssen nicht erneut angegeben werden.

I. Art des Antrags (1): A. Erlangung B. Änderung C. Ersetzung II. Antragstyp (1): A. « Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes als Arbeitgeber » B. « Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes als verantwortlicher Angestellter » Anzahl beantragter Zulassungen: . . . . .

III. Identifizierung des Antragstellers Name: . . . . . Vornamen: . . . . . Geschlecht: M/W Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (2): . . . . . . . . . . Staatsangehörigkeit: . . . . .

Ist der Zulassungsbewerber kein Staatsangehöriger des Europäischen Wirtschaftsraums, sind die Gründe für die Befreiung von den Staatsangehörigkeitsbedingungen anzugeben: . . . . . . . . . .

Adresse: . . . . .

Telefon: . . . . . Handy: . . . . .

Fax: . . . . . E-Mail: . . . . .

IV. Eigenschaft des Antragstellers A. Natürliche Person, die für eigene Rechnung tätig ist Gegebenenfalls Handelsname: . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . .

B. Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person Firmenname der juristischen Person: . . . . .

Gegebenenfalls Handelname: . . . . .

Adresse des Gesellschaftssitzes: . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . .

VI. Gegenstand des Kirmesgewerbes (3) (4): 1. . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . 5. . . . . . . . . . .

Pour la consultation du tableau, voir image (1) Zutreffendes umkreisen (2) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige (3) für jedes Jahrmarktgerät: a) Handelsbezeichnung b) bei Eigenantrieb Nummernschild, andernfalls Nummernschild des Transportfahrzeugs c) Kategorie des Jahrmarktgerätes: - durch eine nicht menschliche Energiequelle angetriebenes Jahrmarktgerät des « Typs A » - durch eine nicht menschliche Energiequelle angetriebenes Jahrmarktgerät des « Typs B » - durch Tiere angetriebenes Jahrmarktgerät - Jahrmarktgerät ohne Antrieb und Ausgabe von Gütern - Spiel mit Ausgabe von Gütern - Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch (4) für Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch ausserdem: Art des zugelassenen Restaurationsbetriebes auf der Grundlage der nachgewiesenen Fachkenntnis Gesehen, um Unserem Erlass vom 24.September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

Anlage III Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Bescheinigung zur vorläufigen Ersetzung der Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes (1) Der Unternehmensschalter bescheinigt, dass Name und Vorname: . . . . .

Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (2): . . . . . ermächtigt ist - für eigene Rechnung, Unternehmensnummer: . . . . . - als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung von (Firmenname und Adresse des Gesellschaftssitzes) . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . . folgende Kirmesgewerbe auszuüben (3) (4): 1. . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . 5. . . . . . . . . . .

Vorliegende Bescheinigung ermächtigt zur Ausübung des Kirmesgewerbes bis zum . . . . . . . . . . (5) Pour la consultation du tableau, voir image

(1) Vorliegende Bescheinigung ist ausschliesslich für Personen bestimmt, die ihre Tätigkeit für eigene Rechnung oder als Verantwortliche für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person ausüben.(2) für Nichtansässige (3) für jedes Jahrmarktgerät: a) Handelsbezeichnung b) bei Eigenantrieb Nummernschild, andernfalls Nummernschild des Transportfahrzeugs c) Kategorie des Jahrmarktgerätes: - durch eine nicht menschliche Energiequelle angetriebenes Jahrmarktgerät des « Typs A » - durch eine nicht menschliche Energiequelle angetriebenes Jahrmarktgerät des « Typs B » - durch Tiere angetriebenes Jahrmarktgerät - Jahrmarktgerät ohne Antrieb und Ausgabe von Gütern - Spiel mit Ausgabe von Gütern - Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch (4) für Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch ausserdem: Art des zugelassenen Restaurationsbetriebes auf der Grundlage der nachgewiesenen Fachkenntnis (5) Die Bescheinigung zur Ersetzung der Zulassung ist dreissig Tage gültig.(6) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters Gesehen, um Unserem Erlass vom 24.September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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