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Arrêté Royal du 25 février 2007
publié le 09 mars 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 relatif à l'exercice et à l'organisation des activités ambulantes

source
service public federal interieur
numac
2007000130
pub.
09/03/2007
prom.
25/02/2007
ELI
eli/arrete/2007/02/25/2007000130/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 relatif à l'exercice et à l'organisation des activités ambulantes


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 relatif à l'exercice et à l'organisation des activités ambulantes, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 relatif à l'exercice et à l'organisation des activités ambulantes.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 février 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 25.Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes ist durch die Gesetze vom 4. Juli 2005 und 20. Juli 2006 abgeändert worden.

Vorliegender Erlass, der der Ausführung dieses Gesetzes dient, verleiht dem ersten Teil dieser Abänderungen konkrete Formen. Er betrifft ausschliesslich die Ausübung des Wandergewerbes und seine Organisation und insbesondere die Organisation von Trödelmärkten. Der zweite Teil der Abänderungen, der Kirmesgewerbe und Kirmesveranstaltungen einen rechtlichen Rahmen verleiht, ist Gegenstand eines getrennten Erlasses.

Vorliegender Erlass dient der Umsetzung einer der Zielsetzungen der Regierungserklärung. Er ist Teil des Massnahmenpakets zur Förderung der KMB und somit zur Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Es sei daran erinnert, dass im Gesetz vom 4. Juli 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes drei Grundziele verankert sind.

Erstens: Anpassung des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes an die sozioökonomischen Gegebenheiten. Zweitens: Lockerung der verordnungsrechtlichen Bestimmungen für Wandergewerbetreibende, die die Unternehmen in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Drittens: Rückübertragung an die betreffenden Gemeinden der Kontrolle des Wandergewerbes auf ihrem öffentlichem Eigentum und somit Bereitstellung der Mittel zur Entwicklung eines Nahversorgungsnetzes, das das Angebot der ortsansässigen Kaufleute ergänzt.

Die Umsetzung dieser drei Zielsetzungen bildet das Gerüst dieses Erlasses.

Die erste Zielsetzung wird in den Kapiteln II und III des Erlasses umgesetzt, in denen der Anwendungsbereich des Gesetzes neu festgelegt wird. Dabei wird im Vergleich zu den früheren Rechtsvorschriften umgekehrt vorgegangen. Ihr Anwendungsbereich war strikt festgelegt und jede Tätigkeit, die darüber hinausging, verboten. Somit entsprachen sie der sozioökonomischen Realität immer weniger, was ihre Einhaltung zunehmend erschwerte. Aus dieser Erfahrung heraus steht der vorliegende Erlass heute allen Formen des Wandergewerbes offen, verleiht ihnen einen Rahmen und zielt darauf ab, Mittel zur Vermeidung und Bestrafung von Missbräuchen zur Verfügung zu stellen.

Der Erlass nimmt neue Dienstleistungsformen, die sich in der Wohnung des Verbrauchers entwickeln, und im weiteren Sinne alle mit dem Wandergewerbe verwandten Formen auf. Er deckt zahlreiche Geschäftstätigkeiten auf den verschiedenen Veranstaltungen ab, die das Gemeindeleben bereichern. So steckt er Verkaufshandlungen ohne geschäftlichen Charakter, philanthropischer und anderer Art, einen Rahmen und dezentralisiert teilweise deren Verwaltung. Ausserdem unterwirft er Trödelmärkte gewissen Regeln, die deren geselliger Atmosphäre keinen Abbruch tun. Ferner berücksichtigt er eine ganze Reihe von Verkaufshandlungen ausserhalb des Unternehmens des Verkäufers und passt die entsprechenden Regelungen deren Besonderheiten an. Kurz gesagt, der Erlass zielt darauf ab, die Gesamtstruktur des Wandergewerbes abzudecken und verordnungsrechtliches Eingreifen so weit einzuschränken, dass das Wandergewerbe sich frei entfalten kann.

Die zweite Zielsetzung des Gesetzes betrifft die eigentliche Reform des Wandergewerbes. Diese Zielsetzung ist Gegenstand von Kapitel II Artikel 5 und der Kapitel III und IV des Erlasses. So sollen dem Beruf die Mittel gegeben werden, die strukturelle Krise, in der er sich seit etwa zehn Jahren befindet, zu überwinden, und günstige Bedingungen für seine natürliche Entwicklung geschaffen werden.

Vorliegender Erlass dient dazu, alle Hindernisse für die Entwicklung des Wandergewerbes zu beseitigen und dem Beruf Verwaltungsinstrumente an die Hand zu geben, die mit den Instrumenten, über die ortsfeste Unternehmen verfügen, vergleichbar sind: Aufhebung der sechsjährlichen Erneuerung der Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes, Aufhebung der Beschränkung in Bezug auf die Anzahl « Angestellter », Öffnung für alle Arbeitsformen, Einführung der Einstellung auf Probe und Möglichkeit der Kurzzeitanwerbung bei unvorhergesehenen Abwesenheiten und zu Spitzenzeiten.

Zudem hebt der Erlass auch zahlreiche Verbotsbestimmungen auf, die die Angebotsvielfalt des Wandergewerbes einschränkten. Allein Waren, die eine Gefahr für öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Volksgesundheit, öffentliche Ruhe oder Verbraucherschutz darstellen, bleiben ausgeschlossen.

Aufgrund der dritten Zielsetzung des Gesetzes wird den Gemeinden die Organisation des Wandergewerbes auf ihrem öffentlichen Eigentum übertragen. Auf diese Weise wird sowohl der Ausbreitung « wilder » Händler in bestimmten Gemeinden als auch dem allgemeinen Verbot des Wandergewerbes in anderen Gemeinden ein Ende bereitet, während sich den Gemeindebehörden ebenfalls die Möglichkeit bietet, auf ihrem Gebiet ein ausgewogenes Angebot zu fördern.

Der Erlass trägt zur Verwirklichung dieser Zielsetzung bei, indem er in Kapitel V Abschnitt II Regeln für die Zuweisung von Verkaufsstandplätzen auf öffentlichem Eigentum enthält. Diese Regelung beruht weitgehend auf dem Verfahren für Märkte, das für Gemeinden und Wandergewerbetreibende gleichermassen zufrieden stellend erscheint.

In den anderen Kapiteln des Erlasses werden die früheren Bestimmungen übernommen. Diese sind gar nicht oder nur geringfügig abgeändert worden.

Den Bemerkungen des Staatsrates ist ausser in drei Punkten Folge geleistet worden.

Der erste Punkt betrifft Artikel 3 § 2 des Erlassentwurfs. In diesem Artikel werden Waren und Dienstleistungen bestimmt, die aufgrund bestimmter Notwendigkeiten über den im Gesetz festgelegten Gesamtwert von 250 EUR hinaus in der Wohnung des Verbrauchers verkauft werden dürfen. In § 2 wird dieser Verkauf der Einhaltung von Bedingungen im Hinblick auf einen besseren Verbraucherschutz unterworfen. Der Staatsrat beanstandet die Grundlage dieser Bedingungen.

Diese Auffassung können wir nicht teilen. Immerhin geht die Ermächtigung des Königs aus einer Bestimmung hervor, deren oberstes Ziel der Verbraucherschutz ist. Die Bedingungen für Verkäufe, die Gegenstand der Abweichung sind, dienen gerade der Umsetzung dieses vom Gesetzgeber gewollten spezifischen Verbraucherschutzes. Die vom Staatsrat beanstandete Bestimmung entspricht also dem Willen des Gesetzgebers und überschreitet keinesfalls die allgemeine Verordnungsbefugnis, über die der König aufgrund von Artikel 108 der Verfassung verfügt.

Der zweite Punkt betrifft die Artikel 42 § 3 und 43 § 3. In diesen Bestimmungen wird die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen geregelt, die für die Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum bestimmt sind. Sie verweisen auf die Regelung für öffentliche Märkte, wobei den Eigenheiten des öffentlichen Eigentums entsprechend die notwendigen spezifischen Änderungen vorgenommen werden. Der Staatsrat hat vorgeschlagen, die angepassten Bestimmungen in den betreffenden Paragraphen vollständig aufzunehmen. Wenn die Verfasser des Entwurfs auch selbstverständlich das Streben des Staatsrates nach Rechtssicherheit unterstützen, befürchten sie doch, dass diese doppelte Wiederholung den Text unnötig in die Länge ziehen und somit seine Klarheit beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund haben sie sich für die Beibehaltung der ursprünglichen Fassung der Bestimmungen entschieden.

Der dritte Punkt betrifft Artikel 44. Dieser übertrug in seiner ursprünglichen Fassung Personen, die die Ausübung des Wandergewerbes auf Gemeindeebene, das heisst auf Märkten und öffentlichem Eigentum, organisieren, genauer gesagt der Marktleitung, eine Kontrollbefugnis.

Dieser Befugnis wurde eine Anordnungsbefugnis hinzugefügt - die die Verfasser des Entwurfs als Teil dieser Befugnis betrachteten - und an die in den Gemeindeverordnungen festzulegende Sanktionen geknüpft werden sollten. Der Staatsrat war der Ansicht, dass diesem Artikel die Rechtsgrundlage fehlt.

Soweit es die Organisation des Wandergewerbes und nicht dessen Kontrolle betrifft, können die Verfasser des Entwurfs die Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die vorgeschlagene Anordnungsbefugnis - und somit ebenfalls auf die betreffende Sanktionsregelung - nachvollziehen. Soweit der Staatsrat allerdings den gesamten Artikel als nicht fundiert betrachtet, können sie ihm nicht folgen.

Schliesslich wird der König aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes ermächtigt, die Modalitäten der Kontrolle des Wander- und Kirmesgewerbes zu bestimmen, wodurch die Kontrollbefugnis der Marktleitung sehr wohl eine Grundlage erhält. Folglich haben die Verfasser des Entwurfs diesen Teil von Artikel 44, der der Marktleitung erlaubt, die Zulassungen der Personen zu überprüfen, die ein Wandergewerbe auf den öffentlichen Märkten oder dem öffentlichem Eigentum einer Gemeinde ausüben, beibehalten. Ohne diese Befugnis könnte die Marktleitung ihren Auftrag auch gar nicht ordnungsgemäss ausführen.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 Dieser Artikel betrifft die verwendete Terminologie und bedarf keines Kommentars.

KAPITEL II - Anwendungsbereich Artikel 2 Aufgrund von Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes wird der König ermächtigt, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Dienstleistungen auszudehnen. Diese Bestimmung ist zwar nicht neu, war aber nie zur Ausführung gekommen. Bisher war das Angebot von Dienstleistungen ausserhalb der Niederlassung des Verkäufers ja auch nur eine Randerscheinung. Mit der Liberalisierung des Energiemarktes sieht dies jedoch anders aus. Der Stromverkauf in der Wohnung des Verbrauchers verzeichnet einen bedeutenden Zuwachs. Andere Anbieter, wie beispielsweise Telefonanbieter (die dem Dienstleistungsbereich angehören), folgen dem von den Stromverkäufern eingeschlagenen Weg.

Energiehändler begnügen sich übrigens nicht mit dem Haustürverkauf, sondern fordern auch Zugang zu Gemeindemärkten. Zeitgleich hat sich das Angebot von Dienstleistungen in der Wohnung des Verbrauchers vervielfacht, man denke nur an Fenster- und Autoreinigung, Gartenpflege usw.

Die Entwicklung dieser neuen Handelspraktiken birgt natürlich sowohl für den Verbraucher als auch für ortsfeste Händler gewisse Risiken.

Daher müssen dem feste Grenzen gesetzt werden. Dies erfolgt durch Artikel 2. Aufgrund dieses Artikels findet das Gesetz Anwendung auf Dienstleistungen, die an Orten erbracht oder verkauft werden, die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 4 des Erlasses erwähnt sind. Da Berufsgruppen wie Architekten, Landmesser, Versicherer usw., die von den öffentlichen Behörden gebilligten Standesregeln unterliegen, sowieso kontrolliert werden, sind ihre Dienstleistungen von diesen Bestimmungen ausgeschlossen. Unter Standesregeln sind Regeln zu verstehen, die der Wahrung von Ehre und Würde der Berufsangehörigen dienen und aus den Grundsätzen der Pflicht, Rechtschaffenheit, Diskretion und des Feingefühls hervorgehen, die die Beziehungen zwischen Berufsangehörigen untereinander und zwischen ihnen und ihren Kunden leiten sollten.

Dieser Artikel schliesst ebenfalls Angebot und Verkauf von Dienstleistungen aus, die gemäss Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes beim Besuch eines Kaufmanns in der Wohnung des Verbrauchers erfolgen, sofern dieser vorher ausdrücklich darum gebeten hat.

Artikel 3 Aufgrund von Artikel 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes wird Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf in der Wohnung des Verbrauchers auf Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von weniger als 250 EUR pro Verbraucher beschränkt. Derselbe Absatz ermächtigt den König bei Bedarf von dieser Einschränkung abzuweichen.

Der festgelegte Höchstbetrag ist das Ergebnis eines Antrags auf Abänderung des Gesetzes. Dieser Antrag war Gegenstand einer langwierigen Debatte im Parlament. Ziel war es, ein Gleichgewicht zwischen einem besseren Schutz der Verbraucher, insbesondere der schwächsten, dem Bestreben, Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Personen, die in kommerziell strukturschwachen Regionen leben, eine Grundversorgung zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit herzustellen. Somit wird der Wille des Gesetzgebers sicher nicht umgangen, wenn hinzugefügt wird, dass der verabschiedete Höchstbetrag die Weiterführung traditioneller lokaler oder regionaler Verkäufe, denen seit Generationen ganze Familien von Kaufleuten und Verbrauchern verbunden sind und die sich bereits vielfach bewährt haben, nicht verhindern darf. Ein Verbot dieser Verkäufe träfe diese Kaufleute, deren Leistungen keinen Missbrauch darstellen, und ihre Kunden zu Unrecht.

Gegenstand der Debatte, Debatte selbst und zur Untermauerung angeführte Beispiele verdeutlichen die Ermächtigung des Königs zur Abweichung von diesem Höchstbetrag und insbesondere den Begriff der « Notwendigkeit », der diese Abweichung rechtfertigt. Aus dieser Erläuterung geht hervor, dass unter diesem Begriff Waren und Dienstleistungen zur Befriedigung grundlegender und wohlstandsbedingter Bedürfnisse zu verstehen sind. Als grundlegend gelten: Bereitstellung von Wasser, Gas, Strom und Telefondiensten. Als wohlstandsbedingt gelten: Zugang zu Internet und Fernsehen. Es gehören je nach Art zu der einen oder der anderen Kategorie: Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Einrichtung, Gartengestaltung und Haushalt, elektrische Haushaltsgeräte einbegriffen, das heisst Waren und Dienstleistungen, die jedem Verbraucher, insbesondere Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Personen, die in kommerziell strukturschwachen Regionen leben, frei zugänglich sein müssen.

Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Zielsetzungen sind unter Berücksichtigung der Auskünfte der Kontrolldienste spezifische Begrenzungen zur Förderung der Sicherheit der Verbraucher, für die die Abweichung bestimmt ist, festgelegt worden, wobei ihr Zugang zu dem Warenangebot, auf das sie Anrecht haben, nicht beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck ist der Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten und Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Einrichtung, Gartengestaltung und Haushalt auf einen Gesamtwert von höchstens 700 EUR und den Verkauf einer einzigen Ware beziehungsweise Dienstleistung beschränkt worden. Diese Regel ist ein annehmbarer Kompromiss und unterstützt das angestrebte Gleichgewicht, indem sie die erwähnten Verbraucher vor den bekanntesten Missbräuchen schützt, ihnen aber gleichzeitig den Zugang zu einem breiten Angebot offen hält. Darauf zielen ebenfalls die spezifischen Bestimmungen in Bezug auf den Verkauf von Wasser, Gas, Strom und Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Telefonie und den Zugang zu Internet und Fernsehen im Gesamtwert von 250 EUR oder mehr ab. Ab dieser Schwelle wird Verkäufern eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt: Abschluss eines von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrags; bei Vertragsabschluss Aushändigung eines Originals an den Käufer, Bestätigung des Vertrags seitens des Verkäufers durch ein an den Käufer gerichtetes Schreiben, das ein Exemplar dieses vom Verkäufer unterzeichneten Vertrags mit den allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen enthält; Möglichkeit für den Käufer, sich auf einfache Bitte eine Kopie des Vertrages zuschicken zu lassen; und schliesslich Einführung einer Bedenkzeit von vierzehn Werktagen mit Rücktrittsmöglichkeit ab dem Tag, an dem der Verkäufer den Vertrag bestätigt oder der Verbraucher die von ihm selbst angeforderte Kopie erhält.

Artikel 4 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des Gesetzes. Dieser bietet dem König die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des Wandergewerbes auf andere als die im Gesetz festgelegten Orte auszudehnen. Diese Ermächtigung bestand bereits. Sie erlaubte die Anpassung der Rechtsvorschriften an die Entwicklung neuer sozioökonomischer Praktiken. Es sei daran erinnert, dass Tätigkeiten an diesen Orten dem Besitz der in den Artikeln 13 und 14 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes unterliegen.

Zwei Ausübungsorte, die bereits in den früheren Vorschriften erwähnt waren, sind beibehalten worden. Dabei handelt es sich einerseits um HORECA-Betriebe, in denen weiterhin Blumen verkauft werden dürfen, und andererseits um Orte, an denen kulturelle und sportliche Veranstaltungen stattfinden, während deren bestimmte Verkäufe zugelassen sind.

Die Bestimmungen für Verkäufe während kultureller und sportlicher Veranstaltungen sind auf alle Veranstaltungen in Sälen oder an anderen öffentlichen oder privaten Orten anwendbar. Dort zugelassene Verkäufe müssen eine Nebentätigkeit bleiben. Sie dürfen nämlich keinen Einfluss auf die Art der Veranstaltung ausüben. Sie müssen entweder Verkäufen entsprechen, die mit Veranstaltungen dieser Art normalerweise einhergehen, oder sich in das Thema der Veranstaltung einfügen.

Praktisch kann es sich dabei um den Verkauf von Getränken, Eis, Süssigkeiten oder Imbissen und Waren in Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung wie T-Shirts mit der Abbildung eines Sportlers oder Künstlers, Platten, Kassetten, Videos und CDs des betreffenden Künstlers usw. handeln.

Dienstleitungen und Verkäufe durch « Platzanweiser » in Kinos, Theatern und an anderen Aufführungsorten sind vom Anwendungsbereich der vorerwähnten Bestimmungen und des Gesetzes allgemein ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss beruht auf Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes und erfolgt aufgrund von Artikel 12 § 4 des Erlasses. Er ist durch die Art der Dienstleistungen selbst und ihren ortsfesten Charakter gerechtfertigt.

Eine dritte Kategorie von Tätigkeitsorten ist hinzugefügt worden. Es handelt sich um Privatorte, wo Trödelmärkte und andere Verkaufsveranstaltungen für nicht professionelle Verkäufer stattfinden. Diese Erweiterung erlaubt professionellen Verkäufern, nunmehr an solchen Veranstaltungen an Privatorten teilzunehmen. Ihre Anwesenheit ist jedoch nur gestattet, sofern ihnen die Veranstaltung offen steht.

Zwei Kategorien von Tätigkeitsorten aus dem früheren Erlass sind nicht mehr in diesen Artikel aufgenommen worden. Dabei handelt es sich um Orte, wo von öffentlichen Sozialhilfezentren organisierte Kleiderverkäufe stattfinden, und Orte, wo Kaufleute ihren Warenbestand infolge eines Unglücksfalles ausserhalb ihrer Niederlassung ausverkaufen. Diese beiden Tätigkeiten sind dem Anwendungsbereich des Gesetzes auf der Grundlage von Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes durch Artikel 12 §§ 2 und 6 des Erlasses aufgrund ihrer Besonderheiten entzogen worden.

Artikel 5 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 6 § 1 des Gesetzes.

Dieser ermöglicht dem König, Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen in Ausübung eines Wandergewerbes aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der öffentlichen Ruhe oder des Verbraucherschutzes zu verbieten.

Im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit sind Arzneimittel, Heilpflanzen und Zubereitungen auf deren Grundlage und jedes andere Produkt, das entweder aufgrund seiner Inhaltsstoffe oder seiner möglichen Nebenwirkungen eine Veränderung des Gesundheitszustands bewirken soll, verboten. Ebenfalls aus Gründen der Volksgesundheit sind medizinische und orthopädische Apparate, Korrekturgläser und entsprechende Gestelle, das Einsetzen dieser Gläser und Korrekturlinsen verboten.

Diese Aufzählung enthält die bereits im früheren Erlass erwähnten Verbote, die jedoch aktualisiert und verdeutlicht worden sind. So werden der gelinde gesagt undeutliche Begriff « Drogen » und der zu weit gefasste Begriff « Pharmaka » (umfasst alle in Apotheken verkauften Produkte) durch die Umschreibung « jedes andere Produkt, das entweder aufgrund seiner Inhaltsstoffe oder seiner möglichen Nebenwirkungen eine Veränderung des Gesundheitszustands bewirken soll » ersetzt. Diese Umschreibung umfasst nicht nur Arzneimittel, sondern auch Produkte, die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand haben sollen oder können. Aufgrund des ortsveränderlichen Charakters des Wandergewerbes und den daraus entstehenden Schwierigkeiten bei der Kontrolle dieses Gewerbes ist es nämlich nicht wünschenswert, den Verkauf solcher Produkte im Rahmen dieser Tätigkeiten zuzulassen.

Gemeint sind vor allem Schlankheits- und Mahlzeitenersatzprodukte und Nahrungsergänzungsmittel.

Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist ebenfalls der Verkauf folgender Waren verboten: Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen und Zuchtperlen und damit hergestellte Gegenstände. Dabei handelt es sich um Juwelier- und Schmuckwaren. Ihr Verkauf ausserhalb von angesehenen Niederlassungen ist aufgrund ihres Wertes und der Fälschungsgefahr nicht wünschenswert.

Edelmetalle und damit hergestellte Schmuckstücke sind im Gesetz vom 11. August 1987 über die Garantie für Edelmetallarbeiten bestimmt. Dabei handelt es sich um Gold, Silber und Platin mit einem Feingehalt von mindestens 585, 835 beziehungsweise 950 Tausendsteln. Für Edelsteine und Halbedelsteine besteht hingegen keine Begriffsbestimmung. Daher ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen: « Edelstein »: zur Herstellung von Juwelierwaren verwendeter Stein (Diamant, Smaragd, Rubin, Saphir); und « Halbedelstein »: zur Herstellung von Schmuckwaren verwendeter Stein (Topas, Amethyst, Chrysoberyll usw.). Das gleiche gilt für Perlen. Im Königlichen Erlass sind auf natürlichem Wege oder durch Zucht gewonnene Perlen gemeint.

Der Verkauf von gebrauchten Edelmetallarbeiten, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. August 1987 über die Garantie für Edelmetallarbeiten erwähnt sind, ist jedoch logischerweise auf öffentlichen und privaten Märkten, die auf Antiquitäten und Trödel spezialisiert sind, auf den in Artikel 6 erwähnten Trödelmärkten und auf den in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten kulturellen Veranstaltungen zugelassen.

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sind ebenfalls Waffen und Munition verboten. Die Gefährlichkeit dieser Gegenstände macht ihren Ausschluss zu einer Selbstverständlichkeit. Allerdings ist für Sammlerwaffen eine Abweichung vorgesehen. Diese Waffen, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1991 (II) bestimmt sind, werden nämlich nicht zum Gebrauch, sondern aufgrund ihres historischen, folkloristischen oder dekorativen Wertes verkauft. Trotz alledem handelt es sich um Waffen, weshalb ihr Verkauf auf bestimmte Orte beschränkt ist: öffentliche und private Märkte, die auf Antiquitäten und Trödel spezialisiert sind, in Artikel 6 erwähnte Trödelmärkte und kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die in Zusammenhang mit diesen Waffen stehen.

KAPITEL III - Wandergewerbe, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Artikel 6 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes.

Darin werden gelegentliche Verkäufe von Gütern, die dem Verkäufer gehören, geregelt und dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen, sofern sie gemäss den vom König festgelegten Bedingungen stattfinden.

Gemeinhin werden diese Verkäufe Trödelmärkten gleichgesetzt, gehen aber in Wirklichkeit darüber hinaus. Sie betreffen nämlich jedes Gut - und nicht nur jeden Gegenstand -, das dem Verbraucher gehört. Sie können individuell erfolgen, beispielsweise in der Wohnung einer Privatperson, die sich nach einer Erbschaft von überflüssigen Gegenständen trennt. Sie können aber auch kollektiv im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die nicht professionellen Verkäufern zugänglich sind. Diese Veranstaltungen können verschiedene Formen annehmen. Neben Trödelmärkten gibt es ja auch noch andere Veranstaltungen, die lokalen oder regionalen Gepflogenheiten entsprechen. Ein Beispiel dafür ist der Verkauf überzähliger Tauben aus dem Frühjahrsgelege in bestimmten Regionen Flanderns.

Güter, die entweder individuell oder im Rahmen von Veranstaltungen, die nicht professionellen Verkäufern offen stehen, verkauft werden können, sind in § 1 Absatz 1 bestimmt. Sie müssen dem Verkäufer gehören und dürfen nicht erworben, hergestellt oder erzeugt worden sein mit dem Ziel verkauft zu werden. Mit anderen Worten beschränken sie sich auf Dachbodenfunde und Überschüsse. Ihr Verkauf darf nur gelegentlich stattfinden und muss im Rahmen der normalen Vermögensverwaltung erfolgen. Es darf sich also weder um regelmässige Verkäufe noch um eine Geschäftstätigkeit handeln. Wer zum Zeitvertreib oder aus anderen Gründen über diesen Rahmen hinausgehen und genauer gesagt Güter im Hinblick auf den Verkauf erwerben, herstellen oder erzeugen möchte, darf dies, allerdings nur unter Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit: Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, bei der Mehrwertsteuer und bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige, sei es für eine Nebentätigkeit.

Finden diese Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen statt, müssen diese vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sie stattfinden, beziehungsweise von seinem Beauftragten zugelassen werden. Dieser kann die Veranstaltung entweder nicht professionellen Verkäufern vorbehalten oder für Wandergewerbetreibende zugänglich machen, um die Veranstaltung attraktiver zu gestalten. In den neuen Bestimmungen ist ebenfalls vorgesehen, dass der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter für die Veranstaltung eine Spezialisierung vorsehen kann.

Diese Befugnis erlaubt ihm Aussteller, die das Thema der Veranstaltung nicht berücksichtigen, wie beispielsweise Teilnehmer, die neue Gegenstände auf einem Trödelmarkt verkaufen möchten, abzuweisen.

Eine andere Änderung ist, dass professionelle Verkäufer nunmehr ebenfalls an solchen Veranstaltungen auf Privatgelände teilnehmen dürfen, es sei denn der Bürgermeister beziehungsweise sein Beauftragter behält sie Privatpersonen vor.

Professionelle Verkäufer müssen sich ausweisen. Der Nachweis ihrer Identität muss anhand eines deutlich sichtbar auf dem belegten Standplatz angebrachten Kennschildes erfolgen. Das Kennschild muss gut lesbar sein und die in Artikel 21 § 2 vorgesehenen Angaben tragen. Es sollte den Verbraucher deutlich über die Eigenschaft des Verkäufers informieren. Wer sich nicht ausweist, gilt als nicht professioneller Verkäufer und sollte sich auch dementsprechend verhalten. Somit dient das Kennschild indirekt dazu, nicht professionelle Verkäufer zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuregen. Die Kontrolldienste achten also besonders auf die Einhaltung dieser Verpflichtung, die ja auch die Erfüllung ihrer Aufgaben vereinfacht.

Die bedeutendsten Kritikpunkte an Veranstaltungen, die nicht professionellen Verkäufern offen stehen, betreffen einerseits die Missbräuche, zu denen sie Anlass geben können, und andererseits den Mangel an Kontrollmöglichkeiten. Zwei Arten von Missbräuchen seien hier besonders hervorgehoben: die Tatsache, dass die Tätigkeit bestimmter Privatpersonen Geschäftscharakter annimmt, und die Weiterführung der Geschäftstätigkeit nach Streichung der Eintragung im Handelsregister seitens bestimmter Berufsangehöriger. Bei gewissenhafter Kontrolle der Pflicht sich auszuweisen ist davon auszugehen, dass ehemalige professionelle Verkäufer die Kontrolldienste nicht herausfordern, indem sie sich als private Verkäufer ausgeben, und dass umgekehrt Privatpersonen vermeiden, einen ähnlich oder gar besser ausgerüsteten Stand als benachbarte professionelle Verkäufer aufzubauen.

Von einer strikten Anwendung dieser Bestimmung ist neben ihrer abschreckenden Wirkung ein didaktischer Effekt für nicht professionelle Verkäufer zu erwarten. Die Einsicht, dass Privatpersonen nicht über die normale Verwaltung ihres Privatvermögens hinausgehen dürfen, dient sicherlich der Vermeidung missbräuchlicher Verhaltensweisen wie Anmietung einer Verkaufsfläche in der Grösse einer professionell genutzten Fläche, Einnahme eines für eine private Tätigkeit unverhältnismässig teuren Standplatzes, Besitz eines Abonnements, beispielsweise eines Wochenabonnements, Ausstellung von Waren oder Gegenständen, deren Art oder Anzahl der eines Handelsunternehmens entspricht, Verwendung von Ausrüstungsgegenständen wie professionellem Ausstellungsmaterial oder eines speziell für den Transport der Artikel und Waren eingerichteten Fahrzeugs oder eine Entfernung vom Wohnsitz, die für Privatpersonen schwer zu rechtfertigen ist. Sind bestimmte dieser Verhaltensweisen einzeln betrachtet eventuell zufallsbedingt und nicht ausschlaggebend, erscheinen sie doch in ihrer Häufung zweifellos unvereinbar mit der normalen Verwaltung eines Privatvermögens und müssen geahndet werden.

Artikel 7 § 1 - Dieser Artikel dient der Umsetzung von Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes. Darin werden Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter organisiert. Ihr Anwendungsbereich ist ausgedehnt worden, um der Praxis Rechnung zu tragen und einen festen Rahmen zu stecken. Die Bedingungen für ihre Durchführung sind überarbeitet worden. Ihre Verwaltung ist teilweise dezentralisiert und den Gemeinden übertragen worden, die nun eine entscheidende Rolle bei der Begleitung lokaler Aktionen spielt.

Konkret deckt der neue Anwendungsbereich Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen zu philanthropischen, sozialen, kulturellen, erzieherischen oder sportlichen Zwecken beziehungsweise zu Zwecken des Schutzes von Natur, Tierwelt oder Handwerk und der Förderung von Regionalprodukten. In dieser letzten Kategorie sind hauptsächlich die von Bruderschaften organisierten Veranstaltungen gemeint.

Diese Verkäufe stehen allen Kategorien von Organisatoren offen. Sie dürfen nur gelegentlich stattfinden.

Wenn Aktionen auch aufgrund der Gefahr von Missbräuchen und Fälschungen in der Regel einer vorherigen Zulassung unterliegen, hat sich in bestimmten Fällen doch die Lockerung dieser Regeln bewährt.

Bestimmte Organisationen und Vereinigungen unterliegen nämlich bereits der Kontrolle der öffentlichen Behörden. Dies ist der Fall für Jugendvereinigungen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind und bezuschusst werden. Da die Verkäufe dieser Vereinigungen sowohl hinsichtlich des abgedeckten Gebiets als auch der angebotenen Waren und Dienstleistungen beschränkt sind, dürfen sie frei durchgeführt werden, sofern sie sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens bewegen.

Für Vereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und andere Institutionen, die vom Minister der Finanzen in Anwendung von Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe a), b) und d) bis l), Nr. 4 und Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 zugelassen sind, ist das Zulassungsverfahren durch das flexiblere Verfahren der vorhergehenden Meldung ersetzt worden.

Die Lockerungen für diese beiden Kategorien von Vereinigungen, Organisationen und Einrichtungen unterliegen zur Vermeidung von Missbräuchen jedoch gewissen Beschränkungen.

Eine zweite Vereinfachung ist auf Ebene der Verwaltung von Verkaufsaktionen ohne geschäftlichen Charakter erreicht worden. Diese ist nämlich teilweise dezentralisiert worden, indem dem Bürgermeister beziehungsweise seinem Beauftragten ein Teil der Befugnisse des Ministers des Mittelstands übertragen worden ist. Diese Dezentralisierung betrifft strikt lokale Aktionen, die sich auf das Gebiet einer einzigen Gemeinde beschränken. Diese Vorgehensweise bietet insbesondere den Vorteil, eine bessere Beurteilung der Begründetheit der vorgeschlagenen Aktionen zu ermöglichen und Prüfung und Bearbeitung von Zulassungsanträgen und Meldungen zu beschleunigen.

Dies vereinfacht ebenfalls die Kontrollen.

Für grösser angelegte Verkäufe, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken, bleibt der Minister des Mittelstands zuständig. Um jegliche Umgehung dieser Regeln zu vermeiden, ist vorgesehen, dass sich Minister und Bürgermeister gegenseitig über die von ihnen gewährten Zulassungen unterrichten. Dieser Informationsaustausch wird ebenfalls erlauben, eine Datenbank der Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter zu erstellen und somit die Auswirkungen auf den Handel zu untersuchen.

Tatsächlich haben Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter in den letzten Jahren stark zugenommen, was in manchen Fällen zu Ausschweifungen in Bezug auf Umfang der Aktionen und Art der verkauften Waren geführt hat. Um solche Missbräuche, die Kaufleuten manchmal erheblichen Schaden zufügen, zu vermeiden, erschien es notwendig Beschränkungen vorzusehen. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit eingeführt worden, Verkäufe zu verbieten, die auf unannehmbare Weise mit dem ortsansässigen Handel konkurrieren würden.

Damit sind gross angelegte Verkaufsaktionen gemeint, die bestimmte Tätigkeitssektoren an Tagen, an denen diese einen Grossteil ihres Umsatzes verzeichnen, um einen bedeutenden Marktanteil bringen (zum Beispiel Blumenhändler am Muttertag).

Mit der Ausweitung dieser Verkäufe ist auch eine bedeutende Erweiterung des Warenangebots einhergegangen. So werden immer häufiger Lebensmittel zum Kauf angeboten. Auch in diesem Zusammenhang sind bereits Missbräuche festgestellt worden. Die Art, wie bestimmte Lebensmittel transportiert, aufbewahrt und verarbeitet werden, kann nämlich aufgrund ihrer Beschaffenheit die Gesundheit der Verbraucher gefährden. Solche Zustände verlangen zweifellos die Ergreifung von Massnahmen. Lebensmittel, die Vorschriften unterliegen, dürfen im Gegensatz zu vorher nur noch unter Einhaltung dieser Vorschriften verkauft werden, andernfalls wird ihr Verkauf verboten.

Während der Verkaufsaktion müssen Verkäufer ein Erkennungsmerkmal tragen (Pin, Aufkleber, Logo, Pfadfinderhalstuch usw.). Dabei handelt es sich um die Bestätigung einer bereits gängigen Praxis.

Nach Beendigung der Verkäufe muss der Verantwortliche der betreffenden Aktion innerhalb der in vorliegendem Erlass festgelegten Fristen bei der Behörde, die die Zulassung gewährt hat, den Nachweis über die Verwendung der gesammelten Gelder erbringen. Jugendvereinigungen und in Absatz 2 erwähnte gemeinnützige Vereinigungen und Einrichtungen, die vom Minister der Finanzen in Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zugelassen sind, sind von dieser Verpflichtung befreit. § 2 - Die Zulassungsregelung, die den Erfahrungen der Vergangenheit Rechnung trägt, ist der Ausdehnung des Verkaufsbereichs angepasst worden. Das Meldungsverfahren baut weitgehend darauf auf.

Wie Zulassungsanträge müssen auch Meldungen die Identität des Verantwortlichen der Aktion, deren Zielsetzung, Orte und Zeiträume des Verkaufs und die zum Verkauf angebotenen Waren und Dienstleistungen enthalten. Ferner müssen sie eine Einschätzung des Umfangs der verkauften Waren und Dienstleitungen umfassen, die gegebenenfalls die Beurteilung der Auswirkungen auf die lokale Geschäftstätigkeit erlaubt.

Diese Angaben werden in der entsprechenden Zulassung übernommen.

Zulassungen sind auf ein Jahr beschränkt und erneuerbar. Meldungen können sich auf mehrere Aktionen beziehen, die sich über nicht mehr als ein Jahr erstrecken dürfen. Sie sind ebenfalls erneuerbar. § 3 - Um dringenden Hilfeersuchen bei Katastrophen, Notständen und bedeutenden Unglücksfällen innerhalb oder ausserhalb unserer Grenzen entsprechen zu können, ist eine Regelung für allgemeine Zulassungen eingeführt worden. Diese unterliegt der alleinigen Zuständigkeit des Ministers des Mittelstands, der über die Medien für einen begrenzten Zeitraum alle Verkaufsaktionen zugunsten der Opfer dieser Katastrophen zulässt. Die Gewährung einer solchen Zulassung ist jedoch keine Blankovollmacht. Die Verantwortlichen der Aktion müssen nämlich schnellstmöglich je nach Fall den Bürgermeister beziehungsweise seinen Beauftragten oder den Minister in Kenntnis setzen. Diese Mitteilung umfasst alle für die Kontrolle der Verkäufe erforderlichen Angaben.

Allgemeine Zulassungen befreien auch nicht von der Einhaltung der anderen Bestimmungen. § 4 - Stets unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vergangenheit und der Ausdehnung des Verkaufsbereichs enthält die neue Regelung eine Reihe von Beschränkungen, die den betreffenden Behörden ermöglichen, Missbräuche beim Appel an die Grosszügigkeit der Öffentlichkeit, aber auch Übertreibungen, zu denen diese Verkäufe Anlass geben können, zu vermeiden, selbst wenn diese in den besten Absichten erfolgen.

Fortan können Zulassungen verweigert und Aktionen verboten werden, wenn die angegebene Zielsetzung nicht mit den zugelassenen Zwecken übereinstimmt. Dies ist ebenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Ruhe möglich. Ferner kann es auch der Fall sein, wenn die geplanten Verkäufe auf unannehmbare Weise mit dem Handel konkurrieren.

Zudem ist ein Verfahren vorgesehen, um die Zulassung für eine laufende Aktion zu entziehen beziehungsweise eine solche Aktion zu verbieten, wenn festgestellt wird, dass die an die Zulassung beziehungsweise Meldung geknüpften Bedingungen oder die Vorschriften des vorliegenden Artikels nicht eingehalten werden.

Schliesslich ermöglicht eine Sanktionsregelung Verantwortlichen, die ihre Verpflichtungen oder die gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten, die Durchführung von Aktionen für einen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren (im Wiederholungsfall) zu verbieten.

Für die Beanstandung dieser Beschlüsse besteht eine Widerspruchsmöglichkeit. Widersprüche gegen Beschlüsse der Gemeindebehörde werden bei der Aufsichtsbehörde, beim zuständigen Regionalminister und gegebenfalls anschliessend in Form einer Beschwerde beim Staatsrat eingelegt. Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers des Mittelstands werden beim Staatsrat eingelegt.

Um es Organisatoren von Aktionen nicht unmöglich zu machen, auf das oftmals notwendige Sponsoring zurückzugreifen, ist es ihnen nicht mehr verboten Handelsunternehmen hinzuzuziehen. Dieses Verbot galt schon nicht mehr für die vom Minister der Finanzen zugelassenen Vereinigungen und Einrichtungen. Die Aufhebung dieses Verbots ändert jedoch nichts an der Verpflichtung, den nichtgewerblichen Charakter der Verkäufe zu wahren.

Artikel 8 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes.

Dieser ermächtigt den König Verkäufe im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsmessen und von Ausstellungen unter den vom Ihm festgelegten Bedingungen dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu entziehen.

Messen, Ausstellungen und andere Veranstaltungen dieser Art können als Ereignisse definiert werden, die die wirtschaftliche Tätigkeit eines oder mehrerer bestimmter Sektoren (Bau- und Lebensmittelsektor, elektrische Haushaltsgeräte, Antiquitäten oder Trödel usw.) oder eines eingegrenzten geografischen Gebiets (Handel oder Handwerk einer Stadt oder einer Region, Regionalprodukte usw.) bekannt zu machen. Diese Themen können sich natürlich auch überschneiden. Die Veranstaltungen kennzeichnen sich vornehmlich durch Werbezecke, weshalb sie stark beworben werden, einen hohen Unterhaltungswert anstreben, der Verkauf im Vergleich zu den Werbezwecken nur eine untergeordnete Rolle spielt und sie aussergewöhnlich und zeitlich begrenzt bleiben. Naturgemäss sind sie Kaufleuten, Handwerkern, Landwirten, Züchtern und Herstellern des geförderten Sektors oder geografischen Gebiets sowie Vereinigungen und Organisationen, die die sektoriellen oder geografischen wirtschaftlichen Interessen vertreten und fördern, die Gegenstand der Veranstaltung sind, vorbehalten. Selbstverständlich sind auch die für den Empfang von Besuchern erforderlichen Tätigkeiten (HORECA, Hostessen, sanitäre Dienste usw.) wie auch die Anwesenheit von Verkäufern im Rahmen von ordnungsgemäss zugelassenen Verkäufen ohne geschäftlichen Charakter zugelassen.

Teilnehmer müssen sich deutlich sichtbar ausweisen.

Die vom König festgelegten Bedingungen dienen der Wahrung des Geistes dieser Veranstaltungen.

Artikel 9 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes.

Er entzieht dem Anwendungsbereich des Gesetzes Verkäufe, die im Rahmen von Veranstaltungen zur Förderung des örtlichen Handels oder des Gemeindelebens stattfinden und die die darin aufgezählten Bedingungen erfüllen.

Veranstaltungen zur Förderung des örtlichen Handels, besser bekannt als Strassenverkäufe, waren bereits im früheren Erlass erwähnt. Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen können sie allerdings auch an anderen Orten als der öffentlichen Strasse stattfinden.

Einkaufszentren dürfen also fortan mit einer vorherigen Zulassung, die vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten nach demselben Verfahren wie für konventionelle Strassenverkäufe gewährt wird, ihre eigenen Strassenverkäufe organisieren.

Veranstaltungen zur Förderung des Gemeindelebens sind ein neu in das Gesetz eingeführter Begriff. Sie müssen vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten organisiert oder zugelassen werden. Wie der Name schon sagt, zielen sie darauf ab, die Beziehungen zwischen den Bürgern einer Gemeinde zu festigen oder die Gemeinde über Festveranstaltungen Besuchern näher zu bringen. Damit sind insbesondere Festlichkeiten im Rahmen von länderübergreifenden Gemeindepartnerschaften, aber auch viele andere Volksfeste gemeint, die das Gemeindeleben bereichern.

Diese beiden Veranstaltungstypen beruhen auf dem örtlichen Handel.

Dieser wird zu dieser Gelegenheit gewöhnlich von Wandergewerbetreibenden und ortsansässigen Händlern, Handwerkern, Landwirten, Züchtern und eingeladenen Herstellern aus dem In- und manchmal auch aus dem Ausland unterstützt. Dort stattfindende Verkäufe unterliegen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht, sofern die betreffende Veranstaltung diesen Berufskategorien und Vereinigungen und Organisationen, die deren Interessen vertreten, vorbehalten ist.

Für Kaufleute, Vereinigungen und Organisationen von ausserhalb der Gemeinde muss die Teilnahme jedoch vorab vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten zugelassen worden sein.

Teilnehmer müssen sich während der gesamten Veranstaltung ausweisen.

Logischerweise ist diese Verpflichtung nicht auf Kaufleute anwendbar, deren Verkaufsstände sich vor ihrem Geschäft befinden; hier reicht das Ladenschild für den Nachweis der Identität völlig aus.

Die betreffende Veranstaltung kann vom Beauftragten des Bürgermeisters organisiert werden.

Zu dieser Art von Veranstaltungen sind ebenfalls Verkäufer, die im Rahmen von ordnungsgemäss zugelassenen Aktionen ohne geschäftlichen Charakter handeln, zugelassen.

Artikel 10 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes.

Er entzieht den Bestimmungen des Gesetzes Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch Kaufleute vor ihrem Geschäft, unter der Bedingung, dass es sich dabei um dieselbe Art von Waren und Dienstleistungen handelt wie die, die im Inneren der Niederlassung angeboten werden. Damit ist gemeint, dass nur die gewöhnlich im Inneren des Geschäftes verkauften Waren und Dienstleistungen angeboten werden dürfen.

Artikel 11 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes.

Er entzieht den Bestimmungen des Gesetzes Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch Kaufleute in den Räumlichkeiten anderer Kaufleute während der normalen Öffnungszeiten der gastgebenden Niederlassung, sofern die angebotenen Waren und Dienstleistungen die in der gastgebenden Niederlassung verkauften Waren und Dienstleistungen ergänzen. Als ergänzend können beispielsweise Verkäufe und Dienstleistungen eines Hörgeräteakustikers bei einem Optiker oder die Dienstleitungen einer Maniküre bei einem Frisör gelten.

Um jedwede Verwirrung des Verbrauchers zu vermeiden, sind eingeladene Kaufleute verpflichtet sich auszuweisen. Ferner müssen ihre Tätigkeiten zeitlich begrenzt oder wiederkehrend bleiben und dürfen im Verhältnis zu den Tätigkeiten des gastgebenden Kaufmanns nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Diese Bestimmung befand sich bereits im Gesetz von 1986, ist aber ohne jegliche Angabe von Gründen nicht in das Gesetz von 1993 aufgenommen worden. Diese Tatsache hat zahlreiche Schwierigkeiten verursacht. Der vorliegende Artikel behebt diese Auslassung.

Artikel 12 Dieser Artikel dient der Ausführung von Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes, der den König ermächtigt bestimmte Wandergewerbe vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschliessen. Durch diesen Artikel wird eine Reihe von Tätigkeiten ausserhalb der Niederlassungen des Verkäufers, die aufgrund ihrer Art oder ihres gelegentlichen oder aussergewöhnlichen Charakters nur schwer mit den auf das Wandergewerbe anwendbaren Regeln vereinbar sind, von den Anforderungen des Gesetzes befreit.

Paragraph 1 schliesst die aussergewöhnlichen oder zeitlich begrenzten Verkäufe im Rahmen einer Werbeaktion (im Sinne des Kommentars zu Artikel 8) durch Kaufleute, Handwerker, Züchter oder Hersteller ausserhalb seiner bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegebenen Niederlassungen und ausserhalb der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Veranstaltungen (Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsmessen, Ausstellungen, Strassenverkäufe und Veranstaltungen zur Förderung des Gemeindelebens) vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf von Weinhändlern oder Herstellern organisierte Weinproben beziehungsweise Verkostungen von Regionalprodukten in Sälen, die sich besser hierfür eignen als ihr übliches Verkaufslokal. Verkaufte Waren und Dienstleistungen müssen denen entsprechen, die in der Niederlassung des Verkäufers angeboten werden.

Solche Werbeverkäufe müssen dem Minister des Mittelstands vorab zur Kenntnis gebracht werden und die Wahl eines anderen Verkaufslokals als der bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Niederlassungen muss mit Gründen versehen sein. In der Meldung wird auch die Anzahl ähnlicher Verkäufe, die im Laufe der letzten zwölf Monate durchgeführt worden sind, angegeben. Diese Angaben dienen dazu dem Antragsteller den aussergewöhnlichen Charakter solcher Veranstaltungen zu Bewusstsein zu bringen, aber auch die Arbeit der Kontrolldienste zu vereinfachen.

Paragraph 2 schliesst Ausverkäufe von Warenbeständen gemäss Artikel 48 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, die infolge eines Unglückfalls oder aus anderen Gründen, die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zugelassen worden sind, von Kaufleuten ausserhalb ihrer üblichen Räumlichkeiten vorgenommen werden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Im kommentierten Artikel wird die vorherige Zulassung des Ministers des Mittelstands, die in den früheren Bestimmungen vorgesehen war, aufgehoben. Diese Anforderung überschnitt sich nämlich mit der im vorerwähnten Artikel 48 vorgesehenen Zulassung des Ministers der Wirtschaft. Selbstverständlich findet letztere Zulassung weiterhin Anwendung.

Paragraph 3 schliesst den Verkauf von Kunstgegenständen durch ihren Schöpfer und von künstlerischen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Insbesondere sind damit Verkäufe der Zeichnungen von Kunststudenten in HORECA-Betrieben oder auf öffentlicher Strasse, Darbietungen von Sängern oder Sängergruppen und Verkäufe ihrer Aufnahmen gemeint. Ausstellungen in HORECA-Betrieben im Hinblick auf den Verkauf von Kunstgegenständen fallen ebenfalls darunter.

Paragraph 4 schliesst Dienstleistungen und Verkäufe durch Platzanweiser in Kinos, Theatern und an anderen Aufführungsorten vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Die Gründe für diesen Ausschluss sind bereits im Kommentar zu Artikel 4 dargelegt. Damit sind Verkauf von Programmen, Platzierung der Zuschauer und Verkauf von Erfrischungen und Imbissen gemeint.

Die Paragraphen 5 und 6 schliessen bestimmte Verkäufe durch öffentliche Behörden, von ihnen anerkannte Organisationen und öffentlich-rechtliche Personen vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.

Damit sind Verkäufe von verlorenen, zurückgelassenen oder gestohlenen Gegenständen gemeint, deren Eigentümer nicht bekannt sind. Ferner fallen auch Verkäufe, die von öffentlichen Sozialhilfezentren beziehungsweise von den Gemeinden anerkannten Wohlfahrtseinrichtungen organisiert werden, an Personen, denen sie helfen, oder zugunsten dieser Personen darunter.

Paragraph 7 schliesst Verkäufe in der Wohnung eines Verbrauchers, der nicht der Käufer ist, besser bekannt unter der Bezeichnung « Home Party », vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Diese Bestimmung war bereits im früheren Erlass enthalten. Sie wird nun auf den Verkauf von Dienstleistungen ausgedehnt.

KAPITEL IV - Ausübung des Wandergewerbes Abschnitt I - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes unterliegt die Ausübung eines Wandergewerbes einer vorherigen Zulassung. Durch diesen Artikel wird dem König die Aufgabe übertragen, die Art dieser Zulassung gemäss der Rechtsstellung der Person, die die entsprechende Tätigkeit ausübt, zu bestimmen. Artikel 7 des Gesetzes ermächtigt den König ebenfalls, Form der Zulassungen, Modalitäten ihrer Ausstellung und Abgaben, denen sie unterliegen, festzulegen. Sie werden gemäss der Rechtsstellung der Person und der Dauer der Tätigkeit bestimmt.

Die Grundsätze, die diesem Rechtsrahmen zugrunde liegen, sind ausführlich in der Begründung des Gesetzes dargelegt. Sie verlangen die Einführung einer Zulassungsregelung, die Wandergewerbetreibenden die Mittel für eine bedarfsgerechte Entwicklung zur Verfügung stellt, ohne dabei die Erfordernisse des Verbraucherschutzes und des Kampfes gegen die Schwarzarbeit zu vernachlässigen.

Mit dem Erlass wird bezweckt diese Zielsetzungen miteinander zu vereinbaren. Zuallererst wird darin das Verfahren der sechsjährlichen Erneuerung der Zulassungen aufgehoben. Anschliessend wird eine Gewährungsregelung festgelegt, deren Bedingungen vom Tätigkeitsort abhängen: strikter in der Wohnung des Verbrauchers und minimal an allen anderen Orten. Auch das Verfahren zur Ausstellung der Zulassungen wird geändert. Sie erfolgt nunmehr über die Unternehmensschalter. Diese so eingeführte Gesamtstruktur setzt das Bestreben der Regierung, potentiellen Wandergewerbetreibenden eine möglichst rasche Gründung ihres Unternehmens zu ermöglichen, in die Tat um. Ferner wird die Regelung der « Angestelltenzulassung » angepasst, sodass Unternehmen zu gegebener Zeit und für den erforderlichen Zeitraum über das erforderliche Personal verfügen können. Schliesslich wird durch das neue Verfahren auch eine Probezeitregelung eingeführt.

Artikel 13 Dieser Artikel führt die « Arbeitgeberzulassung » ein. Sie ist für natürliche Personen, die ein Wandergewerbe auf eigene Rechnung ausüben, und für juristische Personen, die dieselbe Tätigkeit ausüben, erforderlich. Letzterer Kategorie wird die Zulassung über natürliche Personen, die für die tägliche Geschäftsführung der Vereinigung oder Gesellschaft verantwortlich sind, auf den Namen der juristischen Person ausgestellt. Diese Zulassung unterscheidet sich von der vorhergehenden dadurch, dass sie für die gesamte Tätigkeitsdauer gültig ist und also nicht mehr erneuert werden muss.

Artikel 14 Dieser Artikel führt die « Angestelltenzulassung » ein. Sie ist für Personen, die ein Wandergewerbe für Rechnung oder in Diensten einer in Artikel 13 erwähnten natürlichen oder juristischen Person ausüben, erforderlich. Die « Angestelltenzulassung » umfasst zwei Muster: « Angestelltenzulassung A », für die Ausübung von Tätigkeiten an allen zugelassenen Orten mit Ausnahme der Wohnung des Verbrauchers, und « Angestelltenzulassung B », für die Ausübung an eben diesem Ort.

Das erste Muster wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt. Über diese Zulassung kann der Inhaber der « Arbeitgeberzulassung » nach seinen Bedürfnissen verfügen und sie nacheinander verschiedenen « Angestellten » anvertrauen. Er muss jedoch über so viele Zulassungen verfügen, wie er Personen gleichzeitig beschäftigt. Diese Anforderung ist zur Kontrolle der « Angestellten », die ihre Tätigkeit in Abwesenheit des « Chefs » ausüben, unerlässlich.

Das zweite Muster ist personengebunden und unübertragbar. Diese Eigenschaften gehen aus der Notwendigkeit hervor, im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit die Moralität von « Angestellten », die ihre Tätigkeit in der Wohnung des Verbrauchers ausüben, zu überprüfen. « Angestelltenzulassungen A » sind an eine « Arbeitgeberzulassung » gekoppelt und verfügen über dieselbe Laufzeit. « Angestelltenzulassungen B » sind personengebunden und daher für die Dauer der Beschäftigung des « Angestellten » gültig, ohne jedoch die Laufzeit der « Arbeitgeberzulassung », an die sie gekoppelt sind, überschreiten zu dürfen. Sie können für unbefristete oder befristete Dauer ausgestellt werden. Diese Unterscheidung nach Laufzeit, die sich auch in der Höhe der Gebühren niederschlägt, zielt darauf ab die Einstellung von Ersatz- oder Hilfskräften, Lehrlingen oder « Angestellten » auf Probe zu ermöglichen. Die Laufzeit von befristeten Zulassungen kann in Schritten von ganzen Monaten zwischen einem und zwölf Monaten festgelegt werden. Nach Ablauf können sie erneut befristet oder unbefristet verlängert werden. Da « Angestelltenzulassungen A » flexibel genutzt und zwischen « Angestellten » einfach ausgetauscht werden können, erschien es unnötig, für diese Zulassungen dieselbe Regelung festzulegen.

Diese Bestimmungen, die eine Erhöhung der Flexibilität bei der Anwerbung durch Unternehmen bezwecken, werden durch die Aufhebung früherer Einschränkungen in Bezug auf die Anzahl « Angestellter » oder ihre Rechtsstellung verstärkt. Wandergewerbetreibende dürfen also fortan über so viele « Angestellte » verfügen wie nötig und auf jede zweckdienliche Arbeitsform zurückgreifen: « selbstständige Helfer », wobei kein Verwandtschaftsverhältnis vorhanden sein muss, Arbeitsvertrag, Aushilfsvertrag, Lehrvertrag, Studentenvertrag usw.

Artikel 15 Um Inhabern einer personengebundenen Zulassung bei der Änderung der Daten auf diesem Dokument zeitraubende und unnötige Formalitäten zu ersparen, sind die darauf vermerkten Angaben auf das Notwendigste beschränkt worden. Personen, die die Einhaltung der vorliegenden Rechtsvorschriften kontrollieren dürfen, identifizieren Verkäufer also gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 des Erlasses anhand ihrer Zulassung und ihres Identitätsnachweises. Diese Regel ist umso mehr auf « Angestellte » mit einer Zulassung auf den Namen des « Chefs » anwendbar.

Artikel 16 In diesem Artikel werden die Bedingungen für den Erhalt einer Zulassung festgelegt. Es sind drei an der Zahl.

Die erste ist eine Staatsangehörigkeitsbedingung. In der alten Regelung war der Zugang zum Wandergewerbe für Ausländer den Staatsangehörigen der EU, ihren Ehegatten und ihren Kindern sowie Personen vorbehalten, die während zehn Jahren in Belgien gewohnt hatten. Diese letzte Anforderung schloss in der Praxis viele Ausländer, die über dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf unserem Staatsgebiet verfügten, aus.

In der neuen Regelung wird zwischen Tätigkeiten unterschieden, die auf der Grundlage einer personengebundenen Zulassung (« Arbeitgeberzulassung » oder « Angestelltenzulassung B ») ausgeübt werden, und denen, die auf einer « Angestelltenzulassung A » beruhen.

Für die Gewährung personengebundener Zulassungen wird in der neuen Regelung nicht mehr die Aufenthaltsdauer, sondern die Art des Aufenthaltsrechts berücksichtigt. Die Regelung beruht auf dem Verfahren zur Befreiung ausländischer Selbständiger von der Berufskarte. Neben Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums steht die Regelung bestimmten ihrer Verwandten und Verschwägerten, bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen anderer Länder mit Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer oder definitivem Aufenthaltsrecht und von Belgien anerkannten Flüchtlingen offen. Diese neuen Bedingungen entsprechen den Rechtsvorschriften über die Berufskarte. In geringerem Masse stimmen sie auch mit denen über die Arbeitserlaubnis überein. Bestimmte Kategorien von Ausländern müssen nämlich über diese Erlaubnis verfügen, um eine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes als Lohnempfänger erhalten zu können. Dies gilt für Staatsangehörige von Staaten, die der EU im Mai 2004 beigetreten sind, bis zum Ablauf der Übergangsperiode.

Bulgarische und rumänische Staatsangehörige sind ebenfalls betroffen.

Ferner sind auch sehr spezifische Gruppen von Ausländern von ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemeint, die einer Arbeitserlaubnis unterliegen, obwohl sie über ein Aufenthaltsrecht für unbegrenzte Dauer verfügen. Für Letztere ist diese Verpflichtung allerdings nur formaler Art, da für die Gewährung der Erlaubnis die Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt wird. Diese Gruppen sind in Artikel 9 Nr. 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aufgezählt.

Die Ausübung eines Wandergewerbes auf der Grundlage einer « Angestelltenzulassung A » ist Ausländern möglich, die als Selbstständige über eine Berufskarte beziehungsweise als Lohnempfänger über eine Arbeitserlaubnis verfügen.

Die zweite Bedingung betrifft Anforderungen, die Antragsteller erfüllen müssen, um die geplanten Tätigkeiten ausüben zu dürfen. Darin ist vorgeschrieben, dass die Bedingungen ausser bei spezifischen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Ausnahmen vor Erhalt der Zulassung erfüllt sein müssen. Es wäre ja auch sinnlos, jemandem eine Zulassung auszustellen, der sie nicht nutzen kann, weil er die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit nicht erfüllt. Eine dieser Anforderungen, nämlich der Nachweis von Verwaltungskenntnissen, ist allgemeiner Art und geht aus dem Programmgesetz vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums hervor. Diese Anforderung ist allen Geschäftstätigkeiten gemein. Die anderen sind bestimmten Personenkategorien oder Tätigkeitssektoren eigen. Hier die wichtigsten: Arbeitserlaubnis für die vorerwähnten Kategorien von Ausländern, Nachweis der beruflichen Fähigkeiten im Rahmen der Ausübung einer im vorerwähnten Gesetz vom 10. Februar 1998 geregelten Tätigkeit und für den Verkauf von Frischfleisch Besitz einer Metzgerlizenz. Diese Auflistung ist nicht erschöpfend, da der Verkauf anderer Waren beziehungsweise Dienstleistungen ja ebenfalls besonderen Bedingungen unterliegen kann.

Die dritte Bedingung ist eine Moralitätsbedingung. Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen betrifft sie nicht mehr alle Zulassungsinhaber, sondern nur noch diejenigen, die ihre Tätigkeit in der Wohnung des Verbrauchers ausüben und für die eine solche Kontrolle somit immer noch gerechtfertigt ist. In der Praxis handelt es sich dabei um die Vorlage eines Leumundszeugnisses beziehungsweise gleichwertigen Dokuments für Nichtansässige. Wer weder Zeugnis noch Dokument vorlegen kann, muss die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erhalten. Diese beurteilt, ob es wünschenswert ist, die betreffende Person zu dem geplanten Wandergewerbe in der Wohnung des Verbrauchers zuzulassen.

Gegebenfalls kann sie ihre Zustimmung auch für eine Probezeit gewähren.

Die Befragung der Staatsanwaltschaft ist nicht neu. Sie war bereits in der früheren Regelung vorgesehen. Sie erfolgte auf Betreiben des FÖD Wirtschaft, hatte aber nur den Wert einer Stellungnahme; die Entscheidung oblag weiterhin der Verwaltung. Dieses Verfahren hat sich nicht bewährt. Nicht selten hat es zu administrativen Streitsachen und Annullierungen geführt. Die Verwaltung verfügt nämlich selbstverständlich weder über die Mittel noch über die erforderliche Sachkenntnis, um die Risiken in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die sich aus der gerichtlichen Vergangenheit eines potentiellen Wandergewerbetreibenden ergeben, einschätzen zu können. Einzig die Staatsanwaltschaft ist zu solch einer Beurteilung fähig.

In Anbetracht der Daten für das Jahr 2005 ist davon auszugehen, dass die Anzahl der von diesem Verfahren betroffenen Personen äusserst gering ist und nicht viel mehr als zwanzig Fälle pro Jahr betrifft.

Der Aufwand für die Überprüfungen wird geringer sein als vorher.

Die in der früheren Regelung vorgesehene Altersbedingung ist nicht mehr übernommen worden. Somit findet das allgemeine Recht Anwendung.

Artikel 17 In diesem Artikel werden die Modalitäten für Beantragung und Ausstellung der Zulassung festgelegt. Im Vergleich zu den früheren Bestimmungen sind sie grundlegenden Änderungen unterworfen worden. Auf diese Weise soll die Zielsetzung, Verfahren zu vereinfachen und Ausstellungsfristen zu verkürzen, umgesetzt werden. § 1 - Die Rolle, die zuvor den Gemeinden und dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zugedacht war, erfüllen nun die Unternehmensschalter. Sie nehmen Anträge auf Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes entgegen, bearbeiten sie und stellen Zulassungen beziehungsweise Zulassungsverweigerungen aus. Dieses neue Verfahren ermöglicht eine deutliche Beschleunigung der Antragsbearbeitung. Zudem bietet es zukünftigen Wandergewerbetreibenden den Vorteil, sich unmittelbar nach Erhalt der Zulassung beim Unternehmensschalter eintragen zu können.

Die Zentralisierung dieser Verfahrensschritte ermöglicht ferner eine verwaltungstechnische Kontrolle auf Ebene der Unternehmensschalter, mit der der Gesetzgeber die Sanierung des Wandergewerbesektors beabsichtigt. Diese Kontrolle erfolgt bei Zulassungsbeantragung, Tätigkeitswechsel und Tätigkeitseinstellung. Sie ermöglicht Unternehmensschaltern sich zu vergewissern, dass sich Zulassungsinhaber bei Erhalt ihrer Zulassung tatsächlich in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen, dass sie bei Wechsel ihrer Tätigkeit ihre Eintragung auch wirklich ändern und bei Einstellung der Tätigkeit ihre Zulassung tatsächlich abliefern.

Die Erfüllung der Aufgaben, die den Unternehmensschaltern im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes anvertraut sind, unterliegt selbstverständlich der Kontrolle der Verwaltung. Diese Kontrolle erfolgt gemäss den Bestimmungen der Artikel 58 bis 60 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Sie wird von den Beamten des FÖD Wirtschaft durchgeführt.

Auch ist neu, dass die Anträge auf « Angestelltenzulassungen » fortan vom Wandergewerbetreibenden eingereicht werden. Diese Vorgehensweise, die sich aus Anlage II ergibt, ermöglicht ihm eine bessere Personalverwaltung. § 2 - Da die Beschlüsse der Unternehmensschalter nicht den Wert eines Verwaltungsaktes haben, galt es eine Berufungsinstanz zu schaffen, die über Widersprüche gegen Verweigerungsbeschlüsse erkennt. Dieses Organ ist der Minister. Seine Beschlüsse sind für Unternehmensschalter verbindlich. Beschwerden gegen diese Beschlüsse werden beim Staatsrat eingelegt.

Dieses Organ erkennt ebenfalls über das ungerechtfertigte Ausbleiben eines Beschlusses der Unternehmensschalter. Damit sind Anträge gemeint, deren Akten alle für das Beschlussverfahren erforderlichen Schriftstücke enthalten und für die binnen einer Frist von zehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehenen dreimonatigen Frist, innerhalb deren Unternehmensschalter Antragsteller über den Stand der Akte informieren müssen, kein Beschluss gefasst worden ist.

Aufgrund der wahrscheinlich hohen Anzahl von Widersprüchen kann der Minister diese Zuständigkeit Beamten seiner Verwaltung übertragen.

Im Hinblick auf den Schutz der Rechte der Schalternutzer und auf eine transparente Bearbeitung der Zulassungsanträge müssen Unternehmensschalter ihre Verweigerungsbeschlüsse mit einer Tatsachenbegründung und einer rechtlichen Begründung versehen. § 3 - Um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen und die Unternehmensverwaltung flexibler zu gestalten, wird in diesem Paragraphen ein Verfahren eingeführt, bei dem die unmittelbare Vorlage eines Leumundszeugnisses beziehungsweise gleichwertigen Dokuments durch die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung ersetzt wird. Diese Option ist nur für potentielle « Angestellte » von Nutzen, die ihre Tätigkeit in der Wohnung des Verbrauchers ausüben sollen, und findet daher auch nur auf diese Personen Anwendung. Die Möglichkeit, unverzüglich Schritte zur Einstellung dieser Kategorie von « Angestellten » einleiten zu können, erlaubt Wandergewerbetreibenden, direkt auf dringenden Personalbedarf infolge unvorhergesehener Abwesenheiten und zu Spitzenzeiten zu reagieren.

Eidesstattliche Erklärungen müssen binnen dreissig Tagen nach Erhalt der Zulassung durch die Vorlage eines Leumundszeugnisses bestätigt werden. Andernfalls wird die Zulassung annulliert und sofort entzogen. § 4 - In diesem Paragraphen werden die Modalitäten für die Weiterführung der Tätigkeit bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung der Zulassung geregelt. § 5 - In diesem Paragraphen wird die Rückgabe nicht mehr genutzter Zulassungen vorgesehen. Dies gilt ebenso für Zulassungen, die infolge einer Änderung ersetzt werden, wie für abgelaufene Zulassungen und Zulassungen, deren Inhaber beziehungsweise das betreffende Unternehmen ihre Tätigkeiten eingestellt haben beziehungsweise die Bedingungen für deren Ausübung nicht mehr erfüllen.

Mit dieser Verpflichtung wird bezweckt, die Weiterführung von Tätigkeiten nach Streichung der Eintragung aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu verhindern. Da die Rückgabe der Zulassung und die Streichung des Wandergewerbes zeitgleich beim Unternehmensschalter erfolgen müssen, ist für die Rückgabe der Zulassung überhaupt keine Frist mehr vorgesehen; sie duldet keinen Aufschub. § 6 - In diesem Paragraphen ist vorgesehen, dass Unternehmensschalter den FÖD Wirtschaft über die von ihnen ausgestellten Zulassungen informieren. Diese elektronisch übermittelten Auskünfte erlauben der Verwaltung, über die Erstellung einer Datenbank der Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes die Entwicklung des Wandergewerbesektors hinsichtlich der Anzahl Unternehmen und der Beschäftigung aufzuzeichnen. Sie wird ebenfalls Auskünfte über die Tätigkeiten von Nichtansässigen enthalten, die keine Niederlassung in Belgien betreiben und somit auch nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind. Die Datenbank wird ebenfalls die Arbeit des Dienstes, der mit der Kontrolle der Unternehmensschalter beauftragt ist, und der Inspektionsdienste erleichtern.

Artikel 18 In diesem Artikel werden die Zulassungsgebühren festgelegt. Sie werden bei Beantragung der Zulassung erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung zweier Grundziele der neuen Rechtsvorschriften festgelegt worden: einerseits Wandergewerbetreibenden Möglichkeiten der Personalverwaltung zu bieten, die denen des ortsfesten Sektors ähneln, und andererseits die Beschäftigung zu fördern. Deshalb liegen die Kosten für « Angestelltenzulassungen » deutlich unter denen für Arbeitgeberzulassungen und stehen im Verhältnis zur Laufzeit.

Um Missbräuchen zuvorzukommen wird jedoch bei Anträgen auf Ersetzung und Änderung von « Angestelltenzulassungen A » dieselbe Gebühr erhoben wie für den ursprünglichen Antrag.

Abschnitt II - Bedingungen für die Ausübung eines Wandergewerbes Die Artikel dieses Abschnitts betreffen die Ausführung von Artikel 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes.

Artikel 19 In diesem Artikel, der der Ausführung von Artikel 6 § 1 des Gesetzes dient, werden die Uhrzeiten festgelegt, während deren Wandergewerbetreibende den Verbraucher in seiner Wohnung aufsuchen dürfen. Sie sind ausgedehnt und vereinheitlicht worden. Sie tragen der Tatsache Rechnung, dass viele Familien heute erst ab fünf oder sechs Uhr zu Hause sind. Die Uhrzeiten für die Ausübung des Wandergewerbes mussten diesen sozialen Änderungen also angepasst werden. Fortan können diese Tätigkeiten also zwischen acht und zwanzig Uhr stattfinden. Aus diesen Beschränkungen folgt, dass Verkäufer Kunden ausserhalb dieser Uhrzeiten nicht aufsuchen dürfen. Es ist jedoch logisch, dass sie mit deren Einverständnis vor dieser Uhrzeit begonnene Verkaufshandlungen auch noch nach zwanzig Uhr abschliessen können.

Artikel 20 Durch diesen Artikel wird Wandergewerbetreibenden die Verpflichtung auferlegt, während der gesamten Tätigkeitsdauer im Besitz der Zulassung für die Ausübung dieser Tätigkeit zu sein. Neben dieser Zulassung müssen Verkäufer selbstverständlich auf jede Aufforderung von Personen, die mit der Kontrolle des Wandergewerbes beauftragt sind, auch ihren Identitätsnachweis vorlegen. Das gemeinsame Vorlegen dieser beiden Dokumente war bereits in den früheren Rechtsvorschriften vorgesehen. Diese Vorgehensweise ist heute unerlässlich, um Verkäufer zu identifizieren, bei denen es sich um « Angestellte » mit unbefristeter, einzig auf den Namen eines Unternehmens ausgestellter Zulassung handelt (siehe Kommentar zu Artikel 15 weiter oben).

Artikel 21 Durch diesen Artikel wird Wandergewerbetreibenden die Verpflichtung auferlegt sich auszuweisen. Diese Verpflichtung wird in der Wohnung des Verbrauchers durch Vorlegen der Zulassung an die Kundschaft und an allen anderen Orten durch deutlich sichtbares Anbringen eines Kennschildes auf der Verkaufsanlage erfüllt.

Der Identitätsnachweis ist einer der Eckpfeiler im Kampf gegen Schwarzarbeit und den dadurch entstehenden unlauteren Wettbewerb.

Zudem bietet er dem Verbraucher die Gewissheit, dass die Ware von einem Kaufmann angeboten wird. Diese Gewissheit ist nicht zu unterschätzen, da der Kunde somit sicher sein kann, dass der Verkäufer über die erforderliche Verkaufszulassung und Sachkenntnis verfügt und regelmässigen Kontrollen unterliegt. Sie ermöglicht dem Käufer auch, zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen. Die Einhaltung dieser Ausweisregeln dient also unbestreitbar dazu, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wandergewerbetreibende wiederherzustellen und die Kundschaft an sich zu binden. Kaufleute haben also jedes Interesse daran diese Verpflichtung einzuhalten.

Artikel 22 Für die Zuweisung von Marktstandplätzen haben die Gemeinden ein unterschiedliches Verständnis des Begriffs « Gebrauchtwaren » entwickelt. Dadurch werden einige Wandergewerbetreibende systematisch von bestimmten Märkten ausgeschlossen. Um dies zu vermeiden, enthält der Artikel für die Anwendung des Gesetzes eine Begriffsbestimmung des Ausdrucks « Gebrauchtwaren ». Es handelt sich um eine gemeinsprachliche Definition, nämlich « Waren, die nicht neu sind, das heisst Waren aus zweiter Hand, die Zeichen von Abnutzung oder Verschleiss aufweisen ».

KAPITEL V - Organisation des Wandergewerbes auf öffentlichen Märkten und öffentlichem Eigentum Abschnitt I - Organisation öffentlicher Märkte Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen der Ausführung der Artikel 8 und 10 § 1 des Gesetzes. Zur Erinnerung: In Artikel 8 § 1 ist vorgesehen, dass die Organisation von öffentlichen Märkten durch Verordnung der Gemeindebehörden geregelt wird. Diese Verpflichtung gilt für alle öffentlichen Märkte einschliesslich der konzessionierten. Die Verordnung enthält folgende obligatorische Angaben: - Ort, Tag und Uhrzeiten des Marktes, - Plan der Standplätze und für spezialisierte Märkte Waren und Dienstleistungen, die auf einzelnen Standplätzen, Gruppen von Standplätzen oder der gesamten Marktfläche verkauft werden dürfen, - Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Regeln für Zuweisung, Einnahme und Bezahlung von Standplätzen und für Abtretung, Untervermietung und Aussetzung der Einnahme von Standplätzen, - Kündigungsfrist, die Inhabern von Standplätzen gegeben werden muss, wenn der Markt beziehungsweise ein Teil seiner Standplätze definitiv aufgehoben werden; diese Frist darf ausser bei absoluter Notwendigkeit nicht kürzer als ein Jahr sein.

Zur Aufrechterhaltung einer Angebotsvielfalt kann die Verordnung die Anzahl Standplätze pro Unternehmen beschränken.

Die Artikel 8 und 10 § 1 des Gesetzes enthalten eine Reihe neuer Bestimmungen. Der Plan des Marktes ist heute integraler Bestandteil der Verordnung, wenn auch im Gesetz aus praktischen Gründen vorgesehen ist, dass er vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium festgelegt werden kann. Seine Bekanntmachung ist eine notwendige Garantie für die objektive Anwendung der Regeln für die Zuweisung von Standplätzen.

Alle Interessierten müssen ihn also einsehen können.

Auch die Öffnung der Märkte für Dienstleistungserbringer ist neu. Sie ist das Resultat der Ausführung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes durch Artikel 2 des Erlasses. Die Grundidee dabei war die Attraktivität dieser Märkte durch die Anwesenheit insbesondere von Handwerkern zu steigern (wobei der Begriff « Handwerker » im selben Sinn wie in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen zu verstehen ist, das heisst Betriebe, die von Privatpersonen gegründet worden sind, die gewöhnlich in Belgien aufgrund eines Dienstleistungsvertrags hauptsächlich materielle Leistungen erbringen, mit denen keine oder nur gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als « Handwerker » gelten). Zwischenzeitlich haben auch andere Dienstleistungserbringer wie Telefonanbieter (siehe Kommentar zu Artikel 2 des Erlasses) ihr Interesse an Marktstandplätzen bekundet.

Andere werden höchstwahrscheinlich folgen. Jede Gemeinde entscheidet nun selbst, ob sie diese Gelegenheiten nutzt oder nicht. Schliesslich steht es ihr frei, die Spezialisierung ihrer Märkte zu bestimmen.

Unterabschnitt I - Allgemeines Dieser Unterabschnitt betrifft die Ausführung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes.

Artikel 23 und 24 In diesen Artikeln werden die allgemeinen Regeln für die Organisation von Märkten festgelegt. Es handelt sich um dieselben wie im Königlichen Erlass vom 3. April 1995.

Es sei jedoch auf folgende drei geringfügige Abänderungen hingewiesen.

Die ersten beiden Abänderungen betreffen die Definition des Propagandisten. Die eine trägt der Erweiterung des Gesetzes auf Dienstleistungen Rechnung und erlaubt deren Vorführung. Die andere ist auf Ersuchen bestimmter Gemeinden vorgenommen worden und erlaubt die gleichzeitige Vorführung mehrerer Waren und Dienstleistungen auf einem Markt.

Die dritte betrifft die Berechnung der Prozentsätze, anhand deren bestimmt wird, wie viele Standplätze tageweise zugewiesen beziehungsweise wie viele Standplätze Propagandisten gewährt werden.

Diese Berechnungsmethode ist verfeinert worden. Fortan werden Dezimalzahlen aufgerundet. Mit dieser Regel werden Streitigkeiten vermieden.

Unterabschnitt II - Personen, denen Standplätze auf öffentlichen Märkten zugewiesen werden können, und Personen, die diese einnehmen können Dieser Unterabschnitt betrifft die Ausführung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes.

Artikel 25 In diesem Artikel werden die Personen bestimmt, denen ein Standplatz auf öffentlichen Märkten zugewiesen werden kann.

Standplätze sind logischerweise Wandergewerbetreibenden vorbehalten.

Traditionell finden auf den Märkten jedoch gelegentlich gemäss Artikel 7 des Erlasses zugelassene Verkaufsaktionen ohne geschäftlichen Charakter statt.

Die neuen Regeln für die Zuweisung von Standplätzen unterscheiden sich in einem einzigen Punkt von den alten. Standplätze von juristischen Personen werden nicht mehr den Verantwortlichen für ihre tägliche Geschäftsführung, sondern direkt der juristischen Person, die sie vertreten, zugewiesen. Diese Abänderung erlaubt juristischen Personen ihre Standplätze bei Wechsel des Geschäftsführers zu behalten.

Darüber hinaus sei noch hinzugefügt, dass Märkte fortan Vereinigungen für Wiedereingliederung und ihren Begünstigten zugänglich sind. Diese Öffnung ist eigentlich eine Folge der Umgestaltung der « Angestelltenzulassung ». Diese wird nämlich nicht mehr der beschäftigten Person, sondern in diesem Fall der Vereinigung ausgestellt. Die Vereinigung kann sie also einem « Angestellten » für die Dauer seiner Wiedereingliederung anvertrauen und sie anschliessend immer weitergeben. Natürlich müssen Vereinigungen für Wiedereingliederung selbst über eine « Arbeitgeberzulassung » und über so viele « Angestelltenzulassungen » verfügen, wie sie Personen gleichzeitig beschäftigen.

Artikel 26 Dieser Artikel enthält eine Aufzählung der Personen, die Standplätze einnehmen dürfen.

Im Vergleich zu den vorgehenden Rechtsvorschriften sei hier auf vier Zusätze hingewiesen: Erstens wird die Lage der gesetzlich Zusammenwohnenden berücksichtigt, zweitens sind auch ordnungsgemäss zugelassene Personen aufgenommen worden, die Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter tätigen, drittens sind « Angestellte A » und « Angestellte B » natürlicher oder juristischer Personen, die einen Standplatz einnehmen dürfen, logischerweise ebenfalls zur Einnahme dieses Standplatzes berechtigt und viertens ist zur Vorbeugung von Missverständnissen klargestellt worden, dass Personen, die zur Einnahme eines Standplatzes berechtigt sind, auch in Abwesenheit der Person, der beziehungsweise über die der Standplatz zugewiesen worden ist, von diesem Recht Gebrauch machen dürfen.

Unterabschnitt III - Regeln für die tageweise Zuweisung von Standplätzen Dieser Unterabschnitt betrifft die Ausführung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes.

Artikel 27 Dieser Artikel betrifft die tageweise Zuweisung von Standplätzen. Das Verfahren ist nicht abgeändert worden.

Allerdings ist eine Lösung für das praktische Problem gefunden worden, vor das die Marktleitung häufig gestellt wird, wenn sie die Reihenfolge des Eintreffens mehrerer Betreiber auf dem betreffenden Markt nicht bestimmen kann. Fortan wird in diesem Fall die Rangordnung für die Zuweisung der Standplätze durch das Los zugewiesen.

Unterabschnitt IV - Regeln für die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen auf öffentlichen Märkten Dieser Unterabschnitt betrifft die Ausführung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes. Darin werden die Regeln für die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen festgelegt.

Artikel 28 In diesem Artikel wird die Bekanntmachung freier Abonnement-Standplätze geregelt. Diese Anforderung bildet die Grundlage für eine objektive Zuweisung dieser Standplätze.

Die Modalitäten dieser Bekanntmachung sind wie auch zuvor den Gemeinden überlassen. Sie sind in der Marktverordnung geregelt. In jedem Fall müssen sie potentielle Bewerber « erreichen ».

Bei diesen Bekanntmachungsmodalitäten kann es sich beispielsweise um den Aushang auf Anschlagtafeln oder Märkten der Gemeinde handeln.

Wieder nur als Beispiel sollte die Bekanntmachung Spezialisierung des Standplatzes beziehungsweise einen Vermerk, dass der Standplatz keiner Spezialisierung unterliegt, Lage, Abmessungen, technische Spezifikationen, Preis, Datum, zu dem er frei wird, und Laufzeit des Abonnements enthalten. In der Bekanntmachung sollte ebenfalls angegeben sein, wo, bis wann und in welcher Form Bewerbungen einzureichen sind und welche Angaben sie enthalten müssen.

Artikel 29 In diesem Artikel wird die Rangordnung für die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen festgelegt. Das Prinzip der chronologischen Reihenfolge ist beibehalten worden. Allerdings wurde den Erfahrungen der Vergangenheit Rechnung getragen. Das frühere Verfahren trug nämlich bestimmten Situationen keine Rechnung: Standplatzvergrösserungen und -wechsel, Schicksal der Personen, die ihren Standplatz auf einem der Märkte der Gemeinde verloren haben, usw. Mit der neuen Regelung wird die Berücksichtigung dieser Fälle angestrebt. Sie beruht weitgehend auf Vorschlägen der Gemeinden und überlässt es ihnen, aufgrund lokaler Besonderheiten die ihrer Meinung nach vorrangigen Kategorien und deren Rangordnung zu bestimmen.

Innerhalb der verschiedenen Bewerberkategorien werden die Standplätze in chronologischer Reihenfolge je nach Einreichen der Anträge zugewiesen. Unterliegen die Standplätze jedoch einer Spezialisierung, erfolgt die Zuweisung innerhalb jeder Kategorie unter Berücksichtigung ihrer Spezialisierung und innerhalb einer Spezialisierung in chronologischer Reihenfolge.

Artikel 30 In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Einreichung von Anträgen festgelegt.

Darin wird das Prinzip der Initiativbewerbung, die unabhängig von der Bekanntmachung frei gewordener Standplätze eingereicht wird, festgeschrieben. Dies war bereits gängige Praxis.

Artikel 31 In diesem Artikel wird die Bearbeitung der Bewerbungen geregelt.

In § 1 wird die Rangordnung für die Klassierung der Bewerbungen im Register festgelegt. Der Paragraph ergänzt die früheren Bestimmungen, indem er die erforderlichen Kriterien für Situationen, die in früherem Erlass nicht vorgesehen waren, hinzufügt. Selbstverständlich muss das Register nicht mehr von Hand geführt werden, sondern kann auch Gegenstand einer computergestützten Verarbeitung sein. Die Empfangsbestätigung mit Datum der Eintragung des Antrags und Hinweis auf das Recht auf Einsicht des Registers gewährleisten die objektive Führung des Registers.

Paragraph 2 betrifft die Gültigkeitsdauer der Bewerbungen. Diese bleiben logischerweise gültig, solange sie nicht berücksichtigt worden sind. Allerdings erlaubt eine neue, von verschiedenen Gemeinden angeregte Bestimmung den Gemeinden, das Register in regelmässigen Abständen (zum Beispiel jährlich) zu aktualisieren und Personen zu streichen, die von einer Bewerbung absehen oder die erforderliche Eigenschaft nicht mehr besitzen.

Artikel 32 In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Bestimmung der Laufzeit von Abonnements, ihre Verlängerung, ihre Aussetzung und auch die Bedingungen für deren Beendigung festgelegt.

In den früheren Bestimmungen war die Laufzeit der Abonnements willkürlich auf höchstens ein Jahr festgelegt worden. Aufgrund des vorliegenden Artikels können die Gemeinden diese Laufzeit unter Berücksichtigung lokaler Bedürfnisse frei bestimmen. Der festgelegte Zeitraum muss jedoch in die Gemeindeverordnung aufgenommen werden.

Die Regelung der stillschweigenden Verlängerung der Abonnements ist beibehalten worden. Die Bedingungen, unter denen auf Abonnements verzichtet werden kann oder sie beendet werden können, sind aufgrund der gewonnenen Erfahrungen erweitert worden. Aus eben diesen Erfahrungen sind die Bestimmungen in Bezug auf die Gründe für eine Aussetzung der Abonnements hervorgegangen.

In dem Artikel ist vorgesehen, dass Abonnements in folgenden Fällen ausgesetzt werden können: 1. von ihrem Inhaber, wenn dieser aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Unfalls, die durch ärztliches Attest belegt sind, oder aufgrund eines ordnungsgemäss nachgewiesenen Falles höherer Gewalt - beispielsweise bei Reparatur oder Ersetzung seiner zerstörten Verkaufsanlage - während eines voraussichtlichen Zeitraums von mindestens einem Monat unfähig ist seine Tätigkeit auszuüben, 2.von ihrem Inhaber in anderen Fällen, die in der Gemeindeverordnung festgelegt sind, gemäss den dort vorgesehenen Modalitäten - beispielsweise aus sozialen Gründen.

Es versteht sich von selbst, dass die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär während der Aussetzung über den Standplatz verfügen kann, indem sie ihn beispielsweise « fliegenden Händlern » zuweist.

In vorliegendem Artikel ist ebenfalls vorgesehen, dass in folgenden Fällen auf ein Abonnement verzichtet beziehungsweise das Abonnement beendet werden kann: 1. von seinem Inhaber, mindestens dreissig Tage vor Ablauf seiner Gültigkeit, 2.von seinem Inhaber, mit derselben Kündigungsfrist, bei Einstellung seines Wandergewerbes als natürliche Person oder bei Einstellung der Tätigkeiten seiner Gesellschaft, 3. von seinem Inhaber, ohne Kündigungsfrist, wenn dieser aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Unfalls, die durch ärztliches Attest belegt sind, oder aufgrund eines ordnungsgemäss nachgewiesenen Falles höherer Gewalt - beispielsweise wenn Reparatur oder Ersetzung seiner zerstörten Verkaufsanlage sich als unmöglich erweisen - bleibend unfähig ist seine Tätigkeit auszuüben, 4.von seinem Inhaber in Fällen und gemäss Modalitäten, die in der Gemeindeverordnung festgelegt sind - beispielsweise aus sozialen Gründen, 5. von den Rechtsnachfolgern eines Inhabers, der seine Tätigkeit für eigene Rechnung ausübte, ohne Kündigungsfrist. Die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär kann in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen beziehungsweise wenn der Inhaber die Bedingungen für die Gewährung des Abonnements nicht mehr erfüllt, ebenfalls Abonnements beenden oder aussetzen.

Diese Regeln stehen den Vorrechten der Gemeinde in Bezug auf die Verwaltung ihres öffentlichen Eigentums natürlich nicht entgegen. Die Gemeinde darf nämlich aus objektiven Gründen die Zweckbestimmung eines Teils des Ortes oder des ganzen Ortes, an dem der Markt stattfindet, oder dessen Anordnung ändern. Es sei jedoch daran erinnert, dass die Gemeinde bei definitiver Aufhebung eines Abonnement-Standplatzes in Anwendung von Artikel 8 § 2 des Gesetzes verpflichtet ist, dessen Inhaber ausser bei absoluter Notwendigkeit eine Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr einzuräumen.

Artikel 33 In diesem Artikel wird festgelegt, wie die Gewährung eines Abonnement-Standplatzes notifiziert wird.

Artikel 34 In diesem Artikel werden die Angaben aufgezählt, die der Plan oder das Register der Standplätze enthalten muss. Dieses für die Verwaltung des Marktes unerlässliche Dokument kann selbstverständlich elektronisch geführt werden. Ein Teil der Angaben kann in eine beigefügte Datei übertragen werden.

Das Recht auf Einsicht des Plans oder Registers gewährleistet die objektive Verwaltung des Marktes.

Unterabschnitt V - Untervermietung und Abtretung von Standplätzen und Aussetzung von Abonnements Dieser Abschnitt betrifft die Ausführung von Artikel 10 § 1 des Gesetzes.

Artikel 35 Dieser Artikel regelt die Abtretung von Marktstandplätzen.

Es sei daran erinnert, dass das frühere Verfahren vier Bedingungen für die Abtretung vorsah: Einstellung jeglichen Wandergewerbes seitens des Überlassenden, Übertragung aller Standplätze an eine einzige Person, Übertragung an ein Familienmitglied bis zum zweiten Grad, das allein das Anrecht auf den abgetretenen Standplatz gewährleistete - in den anderen Fällen konnte die Gemeinde einen anderen Standplatz zuweisen -, und Weiterführung der Spezialisierung des Überlassenden durch den Übernehmer.

Diese Regelung ist so restriktiv, weil das öffentliche Eigentum, auf dem sich die Standplätze befinden, unveräusserlich und unverjährbar ist. So wird der Handel mit Standplätzen vermieden. Schliesslich werden nicht die Standplätze selbst zugewiesen oder abgetreten, sondern nur das zeitweilige Nutzungsrecht daran.

Es ist jedoch möglich, die Abtretungsregelung zu lockern, ohne von vorerwähntem Grundsatz abzuweichen, sodass die Übertragung von Unternehmen und somit die Beschäftigung, insbesondere von Existenzgründern, gefördert wird.

Die erste Abänderung betrifft die Bedingung für die Einstellung eines Wandergewerbes. Diese wird beibehalten, weil sie den Handel mit Standplätzen verhindert, ist aber fortan auf Tätigkeiten für eigene Rechnung und als juristische Person beschränkt. Diese Abänderung bietet verschiedene Vorteile. Dies erlaubt Wandergewerbetreibenden, die ihr Wandergewerbe auf selbständiger Basis einstellen, ihren Übernehmer zu unterstützen und ihn zu begleiten bis er Fuss gefasst hat. Sie ermöglicht auch Personen, die ihre Tätigkeit aus verschiedenen Gründen einstellen mussten, sich als « Angestellte » bei einem anderen Wandergewerbetreibenden einstellen zu lassen und dort ihre Erfahrung weiterzugeben. Ferner erlaubt sie natürlichen Personen, die die Form einer Gesellschaft annehmen, dieser Gesellschaft ihre Standplätze zu übertragen.

Die zweite Abänderung betrifft Personen, die über mehrere Standplätze verfügen. Sie können sie fortan je nach Nachfrage und finanziellen Möglichkeiten der Übernehmer einer oder mehreren Personen übertragen.

Abtretungen werden jedoch erst nach Streichung des Wandergewerbes des Überlassenden wirksam. Diese Lockerung vereinfacht die Abtretung von Wandergewerben und kommt auch Jungunternehmern zu Gute, die nicht unbedingt die Mittel haben, um ein komplettes Wandergewerbe zu übernehmen.

Die dritte Abänderung relativiert die Verpflichtung von Übernehmern, die Spezialisierung des Überlassenden weiterzuführen. Tatsächlich erlaubt sie Übernehmern, mit Einverständnis der Gemeinde eine andere Spezialität als ihre Vorgänger auszuüben. Dabei handelt es sich um eine Forderung verschiedener Gemeinden, die ihnen ermöglicht solche Wechsel zu nutzen, um die Spezialisierung ihrer Märkte umzustrukturieren.

Mit der vierten Abänderung, die ebenfalls von den Gemeinden angeregt worden ist, wird eine Überprüfung der Abtretungsbedingungen eingeführt. Damit werden die Gemeinden betraut. In der Vergangenheit erfuhr die Gemeinde von der Abtretung eines Standplatzes nämlich oftmals erst bei Eintreffen des Übernehmers auf ihrem Markt.

Naturgemäss gaben solche Situationen Anlass zu Konflikten. Daher ist einiges klargestellt worden. Übernehmer dürfen abgetretene Standplätze erst einnehmen, nachdem die Gemeinde die Erfüllung der Abtretungsbedingungen auf einem oder mehreren ihrer Marktstandplätze überprüft hat. Ist dieser konzessioniert, werden diese Zuständigkeiten vom Konzessionär ausgeübt.

Die fünfte Abänderung ist auf Ersuchen der Berufsvereinigungen, aber auch der Gemeinden vorgenommen worden und erlaubt bei Scheidung, Trennung oder Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens die Aufteilung der Standplätze eines der beiden Ehegatten beziehungsweise gesetzlich Zusammenwohnenden zwischen diesen Personen.

Diese neue Abtretungskategorie unterliegt denselben Regeln wie die Kategorien der allgemeinen Regelung, ausgenommen der Bedingung in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit.

Artikel 36 In diesem Artikel wird die Möglichkeit der Untervermietung für Propagandisten geregelt. Diese Möglichkeit ist ihnen eigen. Sie ist untrennbar mit der besonderen Art ihrer Tätigkeit verbunden.

Propagandisten stellen nämlich im Laufe eines bestimmten Zeitraums eine Ware oder eine begrenzte Anzahl von Waren vor und preisen deren Qualität an. Sie können sich daher nicht auf einige wenige Märkte beschränken, da ihre Kundschaft ihrer sonst überdrüssig würde. Aus diesem Grund müssen sie täglich den Markt wechseln.

Untervermietung muss aus den in Artikel 35 dargelegten Gründen die Ausnahme bleiben. Ausser bei absoluter Notwendigkeit darf sie also nicht auf andere Kategorien ausgedehnt werden. Ebenfalls aus oben dargelegten Gründen darf sie nicht Gegenstand eines Handels sein. Ihr Preis muss somit genau proportional zur Dauer der Einnahme des Standplatzes seitens des Untermieters sein.

Durch die neuen Bestimmungen wird die Regelung in bestimmten Punkten vereinfacht, vor allem im Bereich der Untervermietung über Vereinigungen. Die Bestimmungen folgen übrigens einer gewissen Logik.

Die Diskriminierung der Vereinigungen war nämlich angesichts der Tatsache, dass die Untervermietung zwischen Propagandisten keiner anderen Bedingung als der Verhältnismässigkeit des Preises unterlag, nur schwer nachvollziehbar. Aus diesem Grund sind abgesehen von dieser Regel und der Verpflichtung für Vereinigungen, allen Propagandisten offen zu stehen, alle anderen Regeln aufgehoben worden. Vorerwähnte Verpflichtung soll die Monopolisierung von Standplätzen durch eine Vereinigung verhindern.

Artikel 37 Durch diesen Artikel wird ein Vakuum der früheren Vorschriften gefüllt. Personen, die eine saisonbedingte Tätigkeit ausüben, wird dadurch ermöglicht, ihr Abonnement während des Inaktivitätszeitraums mit der Garantie auszusetzen, dass ihr Standplatz ihnen am Ende dieses Zeitraums wieder zur Verfügung steht.

Abschnitt II - Organisation des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum Dieser Abschnitt betrifft die Ausführung der Artikel 9 §§ 1, 2 und 4 und 10 § 1 des Gesetzes.

Es sei daran erinnert, dass der Gesetzgeber über diese Artikel Klarheit für die Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum schaffen und somit der dort herrschenden Rechtsunsicherheit ein Ende bereiten wollte. Fortan wird diese Ausübung durch Gemeindeverordnung geregelt, sodass jeder Beteiligte die Regeln zur Kenntnis nehmen kann.

Nebenbei sei bemerkt, dass die Ausübung des Wandergewerbes in den neuen Bestimmungen von der öffentlichen Strasse auf das gesamte öffentliche Eigentum ausgedehnt wird. Auf diese Weise bieten diese Bestimmungen Tätigkeiten, die sowieso bereits dort ausgeübt werden, eine Rechtsgrundlage.

In den neuen Bestimmungen wird Bedürfnissen und Mitteln der Gemeinden Rechnung getragen. Aus diesem Grund wird ihnen die Wahl gelassen zwischen vollständiger und minimaler Begleitung des Wandergewerbes. In Artikel 9 § 2 des Gesetzes wird ihnen nämlich die Möglichkeit geboten, Ort, Zeitraum und Spezialisierung für die Ausübung dieser Tätigkeiten vorab zu bestimmen, während Artikel 9 § 4 des Gesetzes fallspezifische Regelungen für die Ausübung ermöglicht.

Für diese letzte Möglichkeit wird davon ausgegangen, dass die Ausübung des Wandergewerbes auf dem gesamten öffentlichen Eigentum der Gemeinde zugelassen ist. Die Ausübung kann allerdings verweigert werden, wenn die geplante Tätigkeit eine Bedrohung für das bestehende Handelsangebot darstellt. Sie kann ebenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit, der öffentlichen Ruhe und des Verbraucherschutzes verweigert werden.

Durch die neuen Bestimmungen werden den Gemeinden nicht nur die Mittel für die Kontrolle des Wandergewerbes auf ihrem Gebiet übertragen, sondern wird ihnen auch die Möglichkeit geboten, das Wandergewerbe dort so zu organisieren, dass es das Warensortiment der ortsansässigen Kaufleute ergänzt.

Selbstverständlich wäre ein generelles Verbot des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum undenkbar. Eine solche Haltung widerspräche dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit, von dem nur durch Gesetz abgewichen werden kann.

Zum Abschluss dieser Einleitung erscheint es nicht überflüssig, den Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts einzugrenzen. Er deckt allgemein Wandergewerbe ab, die zeitweilig fest auf öffentlichem Eigentum ausgeübt werden. Er ist also nicht auf Tätigkeiten ambulanter Händler anwendbar (wie umherfahrende Eisverkäufer). Auch findet er keine Anwendung auf öffentliche Märkte und Haustürverkäufe (Wohnung des Verbrauchers), die spezifischen Regelungen unterliegen.

Schliesslich deckt er auch nicht die Tätigkeiten ab, die zwar auf öffentlichem Eigentum ausgeübt werden können, aufgrund von Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes aber von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind (Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsmessen, Ausstellungen, Veranstaltungen zur Förderung des örtlichen Handels oder des Gemeindelebens wie Strassenverkäufe, Weihnachtsmärkte und andere Veranstaltungen dieser Art).

Der Ausschluss ambulanter Wandergewerbe aus vorliegendem Abschnitt erklärt sich dadurch, dass diese keine besonderen Probleme aufwerfen und ihnen somit auch kein Rahmen gesteckt werden muss. Gemäss Artikel 9 § 2 des Gesetzes muss ihre Organisation jedoch in der Gemeindeverordnung vorgesehen sein.

Unterabschnitt I - Allgemeines Artikel 38 und 39 Ob die Gemeinden sich nun für vorab bestimmte Standplätze oder fallspezifische Beschlüsse entschieden haben, die Ausübung eines Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum unterliegt einer vorherigen Zulassung.

Wie auf öffentlichen Märkten kann die betreffende Tätigkeit tageweise oder im Abonnement ausgeübt werden. Wird die Gebühr für die Nutzung öffentlichen Eigentums in die Hand gezahlt, muss eine Quittung ausgestellt werden.

Unterabschnitt II - Personen, denen Standplätze auf öffentlichem Eigentum zugewiesen werden können, und Personen, die diese einnehmen können Artikel 40 und 41 In diesen Artikeln werden die Personen bestimmt, die einen Standplatz erhalten können, und diejenigen, die ihn einnehmen können. In diesen Artikeln werden die Regeln für öffentliche Märkte an das öffentliche Eigentum angepasst.

Unterabschnitt III - Regeln für die Zuweisung von Standplätzen auf öffentlichem Eigentum Artikel 42 In diesem Artikel werden die Regeln für die Zuweisung von Standplätzen an Orten festgelegt, an denen die Gemeindeverordnung die Ausübung eines Wandergewerbes zulässt.

Paragraph 2 betrifft die tageweise Zuweisung von Standplätzen. Sie werden in chronologischer Reihenfolge der Anträge zugewiesen. Hat die Gemeinde jedoch für bestimmte Orte oder Standplätze eine Spezialisierung vorgesehen, wird die chronologische Reihenfolge pro Spezialisierung und gegebenenfalls pro beantragten Standplatz festgelegt.

Um Beanstandungen zu vermeiden, erhalten Personen, denen ein Standplatz zugewiesen wird, ein Dokument, aufgrund dessen sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit ermächtigt sind.

Paragraph 3 betrifft die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen.

Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Fälle wird sich hier darauf beschränkt, die auf öffentliche Märkte anwendbaren Regeln zu übertragen.

Artikel 43 In diesem Artikel wird die Zuweisung von Standplätzen geregelt für den Fall, dass die Gemeinde die Orte, an denen die Ausübung eines Wandergewerbes zugelassen ist, nicht vorab bestimmt hat. Wie in der Einleitung zu diesem Unterabschnitt erwähnt, gilt das Wandergewerbe in diesem Fall auf dem gesamten öffentlichen Eigentum der Gemeinde als zugelassen. Seine Ausübung kann allerdings verweigert werden, wenn die geplante Tätigkeit eine Bedrohung für das bestehende Handelsangebot darstellt oder öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Volksgesundheit, öffentliche Ruhe oder Verbraucherschutz gefährdet.

Für die Regelung der vorab bestimmten Standplätze erfolgt deren Zuweisung automatisch, sobald der Antragsteller der Rangordnung nach an der Reihe ist. In vorliegendem Fall muss jeder Antrag vorab geprüft werden. Diese Prüfung kann auf einen Verweigerungsbeschluss hinauslaufen, der gegebenenfalls zu einem Widerspruch bei der Aufsichtsbehörde führen kann. Der Beschluss muss also ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein und alle Widerspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten enthalten.

Die Prüfung von Anträgen auf Standplätze für die tageweise Ausübung der betreffenden Tätigkeit geschieht in der Reihenfolge ihres Einreichens. Die Zuweisung erfolgt in chronologischer Reihenfolge der Anträge und ist gegebenenfalls abhängig vom beantragten Ort und von der beantragten Spezialisierung. Der Beschluss der Gemeinde, ob günstig oder ungünstig, wird dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt. Bei günstigem Beschluss erhält die Person ein Dokument, das sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit ermächtigt.

Die Prüfung von Anträgen auf Abonnement-Standplätze geschieht ebenfalls in der Reihenfolge ihres Einreichens. Wie in der Praxis führen günstige Beschlüsse logischerweise zur Zuweisung von Standplätzen; die Zuweisungsmodalitäten sind mutatis mutandis dieselben wie für öffentliche Märkte.

Abschnitt III - Personen, die mit der praktischen Organisation von öffentlichen Märkten und der Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum beauftragt sind Artikel 44 Dieser Artikel betrifft Personen, die vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten oder vom Konzessionär mit der praktischen Organisation der öffentlichen Märkte und des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum beauftragt sind, allgemein bekannt unter der Bezeichnung « Marktleitung ». Er überträgt ihnen die Befugnis, Identität und Eigenschaft der Personen, die auf öffentlichen Märkten oder öffentlichem Eigentum der Gemeinde ein Wandergewerbe ausüben, zu überprüfen. Diese Befugnis wird ihnen aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes übertragen, in dem der König ermächtigt wird, die Modalitäten der Kontrolle des Wander- und Kirmesgewerbes festzulegen.

KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Artikel 45 In diesem Artikel werden für Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse die Beamten und Bediensteten bestimmt, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zu diesem Zweck bestellt werden.

Diese Bediensteten und Beamten verfügten bereits über diese Zuständigkeit.

Es sei daran erinnert, dass aufgrund von Artikel 11 § 1 des Gesetzes dieselbe Aufgabe auch den Gerichtspolizeioffizieren und den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen und der lokalen Polizei zukommt.

KAPITEL VII - Vergleichsregelung Artikel 46 bis 51 In diesen Artikeln wird eine Vergleichsregelung festgelegt. Diese erlaubt den vom Minister bestellten Bediensteten aufgrund der Protokolle, die von den mit der Kontrolle beauftragten Personen erstellt worden sind, Zuwiderhandelnden einen Vergleichsbetrag vorzuschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Die in vorliegendem Erlass vorgesehene Regelung ähnelt derjenigen des vorgehenden Erlasses.

KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Artikel 52 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Artikel 53 In diesem Artikel wird dasselbe Datum für das In-Kraft-Treten einerseits der Bestimmungen in Bezug auf Ausübung und Organisation des Wandergewerbes, die in den Artikeln 1 bis 24 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 enthalten sind, und andererseits des vorliegenden Erlasses festgelegt.

Artikel 54 Dieser Artikel bedarf keines Kommentars.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Ausübung und die Organisation des Wandergewerbes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 2005 und 20. Juli 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere des Artikels 43;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1996, 30. April 1999, 23. Mai 2000, 20. Juli 2000 und 17. November 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 29. September 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. November 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2006;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

März 2006;

Aufgrund des Gutachtens 40.184/1 des Staatsrates vom 27. April 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 25.Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes, 2. Minister: den für den Mittelstand zuständigen Minister. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - Verkauf, Anbieten zum Kauf und Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Dienstleistungen an den in Artikel 4 § 1 des Gesetzes und Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Orten unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen von Berufsgruppen, die von den öffentlichen Behörden gebilligten Standesregeln unterliegen.

Art. 3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes findet das Verbot, Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von 250 EUR oder mehr pro Verbraucher in der Wohnung des Verbrauchers zu verkaufen, zum Kauf anzubieten oder im Hinblick auf den Verkauf auszustellen, keine Anwendung auf folgende Waren und Dienstleistungen: 1. Bereitstellung von Wasser, Gas, Strom und Telefondiensten, 2.Zugang zu Internet und Fernsehen, 3. Verkauf eines einzigen elektrischen Haushaltsgerätes im Wert von höchstens 700 EUR, 4.Verkauf, einschliesslich Lieferung und Montage, eines einzigen Artikels beziehungsweise einer einzigen Dienstleistung in den Bereichen Einrichtung, Gartengestaltung und Haushalt im Wert von höchstens 700 EUR. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 Nr. 1 und 2 gelten folgende zusätzliche Bedingungen: - Verkäufe an Verbraucher, die ausserhalb des Unternehmens des Verkäufers geschlossen werden, müssen Gegenstand eines schriftlichen und unterzeichneten Vertrags sein. Der Verkäufer händigt dem betreffenden Verbraucher ein leserliches Original des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags aus. - Anschliessend bestätigt der Verkäufer den Vertrag durch ein an den Verbraucher persönlich gerichtetes Schreiben. - Die Bestätigung umfasst ebenfalls eine Kopie des vom Verkäufer unterzeichneten Vertrags, einschliesslich allgemeiner und eventuell besonderer Vertragsbedingungen. Der Verbraucher kann auf einfache Bitte eine Kopie des von ihm unterzeichneten Vertrags erhalten. - Der Verbraucher hat das Recht, binnen vierzehn Werktagen, nachdem er die Bestätigung des Verkäufers oder die angeforderte Kopie des von ihm unterzeichneten Vertrags erhalten hat, von diesem Vertrag zurückzutreten.

Art. 4 - Aufgrund von Artikel 4 § 1 Absatz 4 des Gesetzes ist die Ausübung folgender Wandergewerbe an folgenden Orten zugelassen: 1. Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Blumen in Gaststätten, Hotels und Restaurants, 2.Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen bei kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen am Eingang und innerhalb des Veranstaltungsbereichs, wobei der Verkauf eine Nebentätigkeit bleiben muss und die betreffenden Waren und Dienstleistungen in Beziehung zu der Veranstaltung stehen müssen, 3. Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Privatorten, wo in Artikel 6 erwähnte Veranstaltungen zum Verkauf von Gütern stattfinden, die dem Verkäufer gehören. Art. 5 - Folgende Waren dürfen nicht Gegenstand eines Wandergewerbes sein: 1. Arzneimittel, Heilpflanzen und Zubereitungen auf deren Grundlage und jedes andere Produkt, das entweder aufgrund seiner Inhaltsstoffe oder seiner möglichen Nebenwirkungen eine Veränderung des Gesundheitszustands bewirken soll, 2.medizinische und orthopädische Apparate, 3. Korrekturgläser und entsprechende Gestelle, Einsetzen dieser Gläser und Korrekturlinsen, 4.Edelmetalle, Edelsteine und Halbedelsteine, echte Perlen und Zuchtperlen und damit hergestellte Gegenstände, 5. Waffen und Munition. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 4 sind Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von darin erwähnten gebrauchten Waren auf spezialisierten Antiquitäten- und Trödelmärkten und im Rahmen der in Artikel 6 erwähnten Trödelmärkte und der in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Veranstaltungen zugelassen. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für Waren, die in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 11.

August 1987 über die Garantie für Edelmetallarbeiten erwähnt sind.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 5 sind Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Sammlerwaffen, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1991 (II) über Sammlerwaffen erwähnt sind, an den in vorangehendem Absatz bestimmten Orten zugelassen.

KAPITEL III - Wandergewerbe, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Art. 6 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Gütern, die dem Verkäufer gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, sofern sie nur gelegentlich stattfinden, Güter betreffen, die der Verkäufer nicht erworben, hergestellt oder erzeugt hat mit dem Ziel, sie zu verkaufen, und sie im Rahmen der normalen Verwaltung des Privatvermögens erfolgen.

Finden sie im Rahmen von Veranstaltungen statt, bei der mehrere nicht professionelle Verkäufer zusammenkommen, müssen diese vorab vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sie stattfinden, beziehungsweise von seinem Beauftragten zugelassen werden. Dieser kann sie nicht professionellen Verkäufern vorbehalten oder für professionelle Verkäufer zugänglich machen. Sie können auch eine Spezialisierung vorsehen.

Während der gesamten Dauer dieser Veranstaltung müssen professionelle Verkäufer ihre Eigenschaft anhand eines gut lesbaren, deutlich sichtbar auf dem Standplatz angebrachten Kennschildes nachweisen.

Dieses Kennschild trägt die in Artikel 21 § 2 vorgesehenen Angaben.

Art. 7 - § 1 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen ohne geschäftlichen Charakter unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, sofern sie nachstehende Bedingungen erfüllen: 1. zu philanthropischen, sozialen, kulturellen, erzieherischen oder sportlichen Zwecken beziehungsweise zu Zwecken des Schutzes oder der Förderung von Natur, Tierwelt, oder Handwerk und Regionalprodukten erfolgen, 2.gelegentlich stattfinden, 3. wenn sie sich auf eine Gemeinde beschränken, vorab vom betreffenden Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten zugelassen worden sein, 4.wenn sie sich auf mehrere Gemeinden erstrecken, vorab vom Minister beziehungsweise von dem Beamten, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, zugelassen worden sein.

Für Vereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und andere Institutionen, die vom Minister der Finanzen in Anwendung von Artikel 104 Nr. 3 Buchstabe a), b) und d) bis l), Nr. 4 und Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 zugelassen sind, wird der Zulassungsantrag durch eine Meldung ersetzt, die mindestens drei Werktage vor Beginn der Aktion vom betreffenden Verantwortlichen bei der in Absatz 1 Nr. 3 beziehungsweise 4 erwähnten Behörde eingereicht werden muss.

Betrifft der Verkauf Lebensmittel, die Vorschriften im Bereich der Volksgesundheit unterliegen, müssen sie unter den Bedingungen zubereitet, aufbewahrt, transportiert und verarbeitet werden, die in diesen Vorschriften festgelegt sind.

Während des Verkaufs muss jeder Verkäufer ein Erkennungsmerkmal tragen, das die Aktion kennzeichnet.

Nach Ablauf der Aktion muss der betreffende Verantwortliche bei der Behörde, die ihm die Zulassung gewährt hat, nachweisen, dass die Gelder zur Verwirklichung des angegebenen Zwecks verwendet worden sind. Diese Verpflichtung muss binnen dreissig Tagen nach Ablauf der Zulassung erfüllt werden.

In Absatz 2 erwähnte Vereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und andere Institutionen sind von der in vorangehendem Absatz vorgesehenen Verpflichtung befreit.

Jugendvereinigungen, die von den für die Jugend zuständigen Behörden anerkannt sind und bezuschusst werden, sind von den in Absatz 1 Nr. 3 und 4, Absatz 2, Absatz 5, Absatz 6 und § 3 erwähnten Verpflichtungen befreit. § 2 - Zulassungsanträge beziehungsweise Meldungen müssen gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger je nach Fall an den Bürgermeister beziehungsweise seinen Beauftragten oder an den Minister beziehungsweise den Beamten, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, gerichtet werden. Darin sind der Verantwortliche der Aktion, deren Zielsetzung, Ort(e) und Zeitraum oder Zeiträume des Verkaufs, zum Kauf angebotene Waren und Dienstleistungen und eine Mengenschätzung angegeben.

Zulassungen sind auf ein Jahr beschränkt. Sie sind erneuerbar. Sie enthalten die Angaben des Antrags. Meldungen können sich auf mehrere Aktionen beziehen, die sich über nicht mehr als ein Jahr erstrecken dürfen. Sie sind ebenfalls erneuerbar.

Der Minister beziehungsweise der Beamte, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, setzt die Bürgermeister über Zulassungen und Meldungen, die ihr Gebiet betreffen, in Kenntnis, während die Bürgermeister beziehungsweise ihre Beauftragten den Minister über die von ihnen gewährten Zulassungen und alle von ihnen entgegengenommenen Meldungen informieren. Diese Angaben werden vor Durchführung der Aktion übermittelt. § 3 - Bei humanitären Katastrophen, Notständen oder bedeutenden Unglücksfällen kann der Minister für einen von ihm festgelegten Zeitraum Verkaufsaktionen zugunsten der Opfer dieser Ereignisse durch eine allgemeine Zulassung decken. In diesem Zusammenhang müssen die Verantwortlichen für solche Aktionen je nach Fall den Bürgermeister beziehungsweise seinen Beauftragten oder den Minister beziehungsweise den Beamten, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, unverzüglich über die Modalitäten dieser Aktion in Kenntnis setzen, wie in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 1] vorgesehen.

Allgemeine Zulassungen befreien nicht von der Einhaltung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 4 - Zulassungen können verweigert und Aktionen verboten werden, wenn ihre Zielsetzung nicht mit den in § 1 Absatz 1 erwähnten Zwecken übereinstimmt oder die geplanten Verkäufe eine Gefahr für öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Volksgesundheit oder öffentliche Ruhe darstellen.

Hegt eine mit der Ausstellung von Zulassungen und der Entgegennahme von Meldungen beauftragte Behörde einen Verdacht in Bezug auf die tatsächlichen Zwecke einer Aktion oder die Moralität des oder der Verantwortlichen, kann sie von den in Artikel 11 § 1 des Gesetzes und Artikel 45 des Erlasses erwähnten Diensten eine vorhergehende Untersuchung durchführen lassen. Sie kann von dem oder den Verantwortlichen auch die Vorlage eines Leumundszeugnisses verlangen.

Zulassungen können verweigert und Aktionen verboten werden, wenn geplante Verkäufe dem Handel bedeutenden Schaden zufügen könnten.

Die zuständige Behörde kann die Zulassung für eine laufende Aktion entziehen beziehungsweise diese Aktion verbieten, wenn festgestellt wird, dass die an die Zulassung beziehungsweise Meldung geknüpften Bedingungen oder die Vorschriften des vorliegenden Artikels nicht eingehalten werden.

Natürlichen beziehungsweise juristischen Personen oder Vereinigungen, die die Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht einhalten, kann für einen Zeitraum von einem Jahr nach Feststellung dieser Nichteinhaltung die Durchführung neuer Aktionen verboten werden. Im Wiederholungsfall kann der vorerwähnte Zeitraum auf drei Jahre verlängert werden.

Verweigerungen, Verbote oder Entzüge werden entweder per Einschreiben mit Rückschein oder auf dauerhaftem Träger gegen Empfangsbestätigung notifiziert.

Art. 8 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleitungen im Rahmen von Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsmessen und Ausstellungen unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, sofern: 1. sie Werbezwecken dienen, 2.sie Kaufleuten, Handwerkern, Landwirten, Züchtern oder Herstellern des Tätigkeitssektors oder des geografischen Gebiets, die dem Thema der Veranstaltung entsprechen, Vertretern von Vereinigungen und privaten oder öffentlichen Einrichtungen, die deren sektorielle oder geografische wirtschaftliche Interessen vertreten, und professionellen Verkäufern, die für den Empfang von Besuchern erforderliche Waren und Dienstleistungen verkaufen, vorbehalten sind, 3. die betreffende Veranstaltung aussergewöhnlich und zeitlich begrenzt bleibt. Verkäufer, die im Rahmen der aufgrund von Artikel 7 zugelassenen Aktionen tätig sind, können ebenfalls zu der Veranstaltung zugelassen werden.

Professionelle Teilnehmer müssen sich anhand eines in Artikel 21 § 2 vorgesehenen Kennschildes und Vereinigungen und Einrichtungen anhand eines ähnlichen Kennschildes mit Angabe ihrer Bezeichnung und der Anschrift ihres Sitzes ausweisen. Diese Kennschilder müssen deutlich sichtbar am Standplatz angebracht werden.

Art. 9 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleitungen im Rahmen von Veranstaltungen zur Förderung des örtlichen Handels oder des Gemeindelebens, wie in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie im Rahmen einer vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten zugelassenen Veranstaltung erfolgen und ortsansässigen Kaufleuten, Handwerkern, Landwirten, Züchtern und Herstellern sowie vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragten eingeladenen Personen vorbehalten sind. Vereinigungen und Einrichtungen, die die Interessen dieser Berufskategorien vertreten, dürfen ebenfalls zu diesen Veranstaltungen zugelassen werden.

Während dieser Veranstaltung müssen sich professionelle Verkäufer anhand eines in Artikel 21 § 2 vorgesehenen Kennschildes und in vorangehendem Absatz erwähnte Vereinigungen und Einrichtungen anhand eines ähnlichen Kennschildes mit Angabe ihrer Bezeichnung und der Anschrift ihres Sitzes ausweisen. Diese Kennschilder müssen deutlich sichtbar am Standplatz angebracht werden.

Die in vorangehendem Absatz erwähnte Pflicht sich auszuweisen ist nicht auf Kaufleute anwendbar, deren Verkaufsstände sich vor ihrem Geschäft befinden.

Zu diesen Veranstaltungen dürfen ebenfalls Verkäufer zugelassen werden, die im Rahmen der aufgrund von Artikel 7 zugelassenen Aktionen handeln.

Art. 10 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleitungen durch Kaufleute vor ihrem Geschäft unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, wenn es sich dabei um dieselbe Art von Waren und Dienstleistungen handelt wie die, die im Inneren des Geschäfts verkauft werden.

Art. 11 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleitungen durch Kaufleute, die in den Räumlichkeiten anderer Kaufleute während der normalen Öffnungszeiten der gastgebenden Niederlassung vorgenommen werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, sofern die vom eingeladenen Kaufmann angebotenen Waren und Dienstleistungen die in der gastgebenden Niederlassung verkauften Waren und Dienstleistungen ergänzen.

Die Leistungen eingeladener Kaufleute müssen zeitlich begrenzt oder wiederkehrend bleiben und dürfen im Verhältnis zu den Tätigkeiten des gastgebenden Kaufmanns nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Ferner sind eingeladene Kaufleute verpflichtet, sich anhand eines in Artikel 21 § 2 vorgesehenen Kennschildes auszuweisen.

Art. 12 - § 1 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleitungen zu Werbezwecken durch Kaufleute, Handwerker, Landwirte, Züchter oder Hersteller ausserhalb ihrer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegebenen Niederlassungen und ausserhalb der in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Veranstaltungen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern sie aussergewöhnlich und zeitlich begrenzt bleiben, dem Minister beziehungsweise Beamten, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, vorab zur Kenntnis gebracht werden und die verkauften Waren und Dienstleistungen denen entsprechen, die in den bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen angegebenen Niederlassungen des Verkäufers angeboten werden.

Die entsprechenden Meldungen müssen mindestens dreissig Tage vor der Aktion per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger gemacht werden. Gegebenenfalls ist darin die Anzahl ähnlicher Aktionen angegeben, die in den zwölf Monaten vor Versendung der Meldung durchgeführt worden sind. Ebenfalls werden darin Ort und Dauer des Verkaufs, angebotene Waren und Dienstleistungen und Gründe für die Wahl des Durchführungsortes vermerkt. § 2 - In den in Artikel 48 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten Fällen unterliegen Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf im Rahmen eines Ausverkaufs eines Warenbestands durch Kaufleute ausserhalb der für ihre Tätigkeiten bestimmten Niederlassungen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, sofern sie die in vorerwähntem Artikel 48 § 2 festgelegten Bedingungen erfüllen. § 3 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Kunstgegenständen durch ihren Schöpfer oder von künstlerischen Dienstleistungen unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. § 4 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch « Platzanweiser » in Kinos, Theatern und an anderen Aufführungsorten unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. § 5 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Diebesgut oder Fundsachen durch öffentliche Behörden beziehungsweise von ihnen anerkannte Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Personen unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. § 6 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Sozialhilfezentren und von den Gemeinden anerkannte Wohlfahrtseinrichtungen an Personen, denen sie helfen, oder zugunsten dieser Personen unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes. § 7 - Verkauf, Anbieten zum Kauf oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen in der Wohnung eines Verbrauchers, der nicht der Käufer ist, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes, sofern: 1. der Verkäufer den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches entspricht, 2.die Aktion keinerlei ständigen Charakter aufweist und in einem Mal und an einem Tag stattfindet, 3. der Verkauf allen Personen, an die er sich richtet, vorher persönlich angekündigt wird, wobei die Waren und Dienstleistungen, um die es sich handelt, angegeben werden, 4.der Verkauf im bewohnten Teil einer ausschliesslich privat genutzten Wohnung erfolgt.

KAPITEL IV - Ausübung des Wandergewerbes Abschnitt I - Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes Art. 13 - Wer für eigene Rechnung oder als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person ein Wandergewerbe ausübt, muss über die in Anlage Ia zu vorliegendem Erlass vorgesehene Zulassung verfügen. Diese Zulassung, « Arbeitgeberzulassung » genannt, ist personengebunden und unübertragbar. Sie ist für die Dauer der Tätigkeit beziehungsweise solange, wie die natürliche beziehungsweise juristische Person die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt, gültig.

Sie wird dem oder den Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person für deren Rechnung gewährt.

Art. 14 - § 1 - Wer ein Wandergewerbe für Rechnung oder in Diensten einer in Artikel 13 erwähnten Person ausübt, muss über die in Anlage Ib zu vorliegendem Erlass vorgesehene Zulassung verfügen. Diese Zulassung wird « Angestelltenzulassung A » genannt. Sie wird auf den Namen der natürlichen beziehungsweise juristischen Person ausgestellt, für deren Rechnung oder in deren Diensten der « Angestellte » tätig ist. Ihre Laufzeit entspricht derjenigen der « Arbeitgeberzulassung », an die sie gekoppelt ist. § 2 - Wird das Wandergewerbe jedoch in der Wohnung des Verbrauchers ausgeübt, müssen « Angestellte » über die in Anlage Ic zu vorliegendem Erlass vorgesehene Zulassung verfügen. Diese Zulassung, « Angestelltenzulassung B » genannt, ist personengebunden und unübertragbar. Sie wird den Bedürfnissen der Wandergewerbeunternehmen entsprechend für unbefristete oder befristete Dauer ausgestellt. In letzterem Fall kann ihre Laufzeit in Schritten von ganzen Monaten zwischen einem und zwölf Monaten festgelegt werden. Sie ist auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängerbar.

Zulassungen sind für die Dauer der Tätigkeit des « Angestellten » beziehungsweise solange, wie dieser die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllt, gültig. Zulassungen dürfen jedoch weder das Ablaufdatum der « Arbeitgeberzulassung », an die sie gekoppelt sind, noch gegebenenfalls ihr eigenes Ablaufdatum überschreiten.

Art. 15 - Zulassungen sind nur in Verbindung mit dem Identitätsnachweis gültig. Sie sind auf jede Aufforderung der in Artikel 11 § 1 des Gesetzes und in den Artikeln 44 und 45 des Erlasses erwähnten Personen vorzulegen.

Art. 16 - Der Erhalt einer Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes unterliegt folgenden Bedingungen: 1. unbeschadet der Bestimmungen internationaler Abkommen und Verträge: - entweder Belgier oder Ehepartner eines Belgiers sein;es können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie sich mit einem von ihnen niederlassen oder niederlassen kommen: a) die Verwandten in absteigender Linie des Belgiers oder seines Ehepartners, die unter 21 Jahre alt oder zu Lasten sind, b) die Verwandten in aufsteigender Linie des Belgiers oder seines Ehepartners, die zu Lasten sind, c) der Ehepartner der unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Personen, - oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums sein;es können ebenfalls zugelassen werden, sofern sie sich mit ihm niederlassen oder niederlassen kommen: a) sein Ehepartner, b) seine Verwandten in absteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die unter 21 Jahre alt oder zu ihren Lasten sind, c) seine Verwandten in aufsteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die zu ihren Lasten sind, mit Ausnahme der Verwandten in aufsteigender Linie eines Studenten oder derjenigen seines Ehepartners, d) der Ehepartner der unter den Buchstaben b) und c) erwähnten Personen, - oder den Aufenthalt für unbegrenzte Dauer oder die Niederlassung erlaubt oder gestattet bekommen haben, - oder in Belgien als Flüchtling anerkannt sein, 2.wenn das Wandergewerbe in einem reglementierten Bereich ausgeübt wird, vorab den betreffenden Bestimmungen genügen, sofern in keiner anderen spezifischen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung etwas anderes bestimmt ist, 3. wenn das Wandergewerbe in der Wohnung des Verbrauchers ausgeübt wird, von guter Führung sein. Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, kann eine Zulassung nur gewährt werden, wenn die Staatsanwaltschaft der Ausübung der geplanten Tätigkeit zugestimmt hat. Gegebenenfalls wird die Zulassung nur für eine Probezeit gewährt. Die Zustimmung wird vom Antragsteller beantragt.

Für Anträge auf Verlängerung einer Zulassung muss das Leumundszeugnis beziehungsweise ein gleichwertiges Dokument nur vorgelegt werden, wenn das vorhergehende Zeugnis älter als ein Jahr ist.

Art. 17 - § 1 - Anträge auf Erlangung einer Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes, auf Änderung der darin vermerkten Angaben oder auf Ersetzung dieser Zulassung werden anhand des Formulars in Anlage II zu vorliegendem Erlass bei einem der Unternehmensschalter eingereicht, die durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen geschaffen worden sind.

Diesen Anträgen wird gegebenenfalls das Leumundszeugnis der Person, für die die Zulassung beantragt wird, oder die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Ausübung des geplanten Wandergewerbes seitens der betreffenden Person beigefügt.

Nach Überprüfung der Bedingungen für die Ausübung des beantragten Wandergewerbes stellt der Schalter entweder die Zulassung oder ein Dokument mit einer Tatsachenbegründung und einer rechtlichen Begründung für die Verweigerung der Zulassung aus. § 2 - Gegen Zulassungsverweigerungen oder wenn zehn Tage nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vorgesehenen dreimonatigen Frist ungerechtfertigterweise kein Beschluss gefasst worden ist, kann beim Minister Widerspruch eingelegt werden.

Als ungerechtfertigtes Ausbleiben eines Beschlusses gilt im Rahmen eines Zulassungsantrags, der alle für eine Beschlussfassung erforderlichen Schriftstücke enthält, das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der in vorangehendem Absatz erwähnten Frist.

Widersprüche sind entweder binnen dreissig Tagen, nachdem der betreffende Antragsteller den vom Unternehmensschalter ausgestellten Verweigerungsbeschluss zur Kenntnis genommen hat, oder bei Ausbleiben eines Beschlusses ab dem Tag nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist per Einschreiben mit Rückschein oder auf dauerhaftem Träger gegen Empfangsbestätigung einzulegen.

Der Minister beziehungsweise Beamte, dem der Minister diese Befugnis übertragen hat, notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss binnen dreissig Tagen nach Eingang des betreffenden Widerspruchs per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger. Er setzt ebenfalls den Unternehmensschalter davon in Kenntnis, für den diese Beschlüsse verbindlich sind.

Laufen die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Fristen an einem Samstag oder Sonntag aus, werden sie bis zum nächsten Werktag verlängert. § 3 - Unterliegt eine Zulassung der in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Leumundsbedingung und dient sie der Einstellung eines « Angestellten », kann das Leumundszeugnis beziehungsweise gleichwertige Dokument für Nichtansässige durch eine schriftliche eidesstattliche Erklärung des « Angestellten » ersetzt werden, in der er bescheinigt, dass er von guter Führung ist.

Wird diese Möglichkeit in Anspruch genommen, wird die Zulassung zur Vermeidung der Nichtigkeit nur unter der Bedingung gewährt, dass das Leumundszeugniss beziehungsweise gleichwertige Dokument binnen dreissig Tagen nach Ausstellung der Zulassung vorgelegt wird. § 4 - Bei Anträgen auf Ersetzung einer Zulassung stellt der Unternehmensschalter Antragstellern die in Anlage III zu vorliegendem Erlass vorgesehene Bescheinigung aus. Dieses Dokument erlaubt die Weiterführung der Tätigkeit bis zum Erhalt der ersetzten Zulassung. § 5 - Bei Erhalt einer Zulassung infolge eines Antrags auf Änderung muss die alte Zulassung beim Unternehmensschalter abgegeben werden.

Bei Einstellung des Wandergewerbes oder Ablauf der Laufzeit der Zulassung muss diese beim Unternehmensschalter abgegeben werden. § 6 - Unternehmensschalter informieren den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie über die von ihnen ausgestellten Zulassungen.

Art. 18 - Unternehmensschalter erheben auf Anträge auf Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes Gebühren, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: 1. für die in Artikel 13 erwähnten « Arbeitgeberzulassungen »: 150 EUR, 2.für die in Artikel 14 §§ 1 und 2 erwähnten unbefristeten « Angestelltenzulassungen A oder B »: 100 EUR, 3. für die in Artikel 14 § 2 erwähnten befristeten « Angestelltenzulassungen B »: 50 EUR. Unternehmensschalter erheben auf Anträge auf Änderung oder Ersetzung einer Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes Gebühren, deren Beträge wie folgt festgelegt werden: 1. für die in Artikel 13 erwähnten « Arbeitgeberzulassungen » und die in Artikel 14 § 2 erwähnten « Angestelltenzulassungen B »: 50 EUR, 2.für die in Artikel 14 § 1 erwähnten « Angestelltenzulassungen A »: 100 EUR. Diese Gebühren werden vom Unternehmensschalter gegen Quittung eingenommen.

Abschnitt II - Bedingungen für die Ausübung eines Wandergewerbes Art. 19 - Wandergewerbe in der Wohnung des Verbrauchers ist vor acht Uhr und nach zwanzig Uhr verboten. Vor zwanzig Uhr begonnene Verkaufshandlungen dürfen jedoch mit Einverständnis des Verbrauchers nach dieser Uhrzeit abgeschlossen werden.

Art. 20 - Wandergewerbetreibende müssen je nach Fall im Besitz ihrer Zulassung, einer Zulassung, die auf den Namen der natürlichen beziehungsweise juristischen Person ausgestellt ist, für die sie das Wandergewerbe ausüben, oder gegebenenfalls des in Artikel 17 § 4 erwähnten Dokuments sein, das die Zulassung ersetzt.

Zulassungen sind zusammen mit dem Personalausweis beziehungsweise für Nichtansässige und ausländische Staatsangehörige mit einem gleichwertigen Identitätsnachweis auf jede Aufforderung von Personen, die aufgrund des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses mit der Kontrolle des Wandergewerbes beauftragt sind, vorzulegen.

Art. 21 - § 1 - Wer ein Wandergewerbe in der Wohnung des Verbrauchers ausübt, muss dem Verbraucher vor jedem Kaufangebot seine Zulassung vorlegen. § 2 - Wer ein Wandergewerbe an anderen Orten als der Wohnung des Verbrauchers ausübt, muss sich bei diesem entweder, wenn er seine Tätigkeit von einem Verkaufsstand oder Fahrzeug aus ausübt, anhand eines gut lesbaren, deutlich sichtbar darauf angebrachten Kennschildes oder, wenn er seine Tätigkeit ambulant ausübt, vor jedem Verkaufsangebot durch Vorlage seiner Zulassung an den Verbraucher ausweisen.

Diese Kennschilder enthalten folgende Angaben: 1. entweder Name und Vorname der Person, die ein Wandergewerbe als natürliche Person für eigene Rechnung ausübt beziehungsweise der Person, für deren Rechnung oder in deren Diensten diese Tätigkeit ausgeübt wird, oder Name und Vorname der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der juristischen Person beauftragt ist beziehungsweise für deren Rechnung oder in deren Diensten die Tätigkeit ausgeübt wird, 2.Firmenname und/oder Handelsname des Unternehmens, 3. Gemeinde des Gesellschaftssitzes beziehungsweise Betriebssitzes des Unternehmens und, sofern sich der Unternehmenssitz nicht in Belgien befindet, Land und Gemeinde des Unternehmenssitzes, 4.Nummer der Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder gleichwertige Erkennungsnummer für ausländische Unternehmen.

Art. 22 - Für die Anwendung des Gesetzes versteht man unter « Gebrauchtwaren » Waren, die nicht neu sind, das heisst Waren aus zweiter Hand, die Zeichen von Abnutzung oder Verschleiss aufweisen.

KAPITEL V - Organisation des Wandergewerbes auf öffentlichen Märkten und öffentlichem Eigentum Abschnitt I -- Organisation öffentlicher Märkte Unterabschnitt I - Allgemeines Art. 23 - Standplätze auf öffentlichen Märkten werden entweder im Abonnement oder tageweise zugewiesen.

Wird die Gebühr für das Nutzungsrecht an einem Standplatz in die Hand gezahlt, muss zwingend und unverzüglich eine Quittung, auf der der eingenommene Betrag vermerkt ist, ausgestellt werden.

Art. 24 - § 1 - Die Anzahl tageweise zuzuweisender Standplätze darf nicht unter 5 Prozent der Gesamtanzahl Marktstandplätze liegen.

Abonnement-Standplätze werden bis zu einem Anteil von 5 Prozent der Gesamtanzahl Marktstandplätze vorrangig Propagandisten gewährt.

Als Propagandist werden Personen angesehen, deren Tätigkeit ausschliesslich darin besteht, auf verschiedenen Märkten Waren und Dienstleistungen zum Kauf anzubieten, wobei sie anhand von Argumenten und/oder Vorführungen die Qualität der Ware anpreisen und/oder ihre Handhabung erläutern mit dem Ziel, diese Ware in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen und so zusätzliche Kaufimpulse zu schaffen. § 2 - Ergibt die Anwendung dieser Prozentsätze eine Dezimalzahl, wird diese aufgerundet.

Unterabschnitt II - Personen, denen Standplätze auf öffentlichen Märkten zugewiesen werden können, und Personen, die diese einnehmen können Art. 25 - Standplätze auf öffentlichen Märkten werden entweder natürlichen Personen, die ein Wandergewerbe für eigene Rechnung ausüben und Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » sind, oder juristischen Personen, die dieselbe Tätigkeit ausüben, zugewiesen.

Letzteren werden die Standplätze über eine Person zugewiesen, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist und Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » ist.

Standplätze können gelegentlich auch Verantwortlichen von Verkaufsaktionen ohne geschäftlichen Charakter zugewiesen werden, die ordnungsgemäss aufgrund von Artikel 7 zugelassen sind.

Art. 26 - § 1 - Standplätze, die den in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Personen zugewiesen worden sind, dürfen eingenommen werden: 1. von den natürlichen Personen, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » sind und denen der Standplatz zugewiesen worden ist, 2.von den Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » sind, 3. von den De-facto-Teilhabern der natürlichen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist und die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Wandergewerbes für eigene Rechnung sind, 4.vom Ehegatten, von der Ehegattin oder von dem (oder der) gesetzlich Zusammenwohnenden der natürlichen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » für die Ausübung eines Wandergewerbes für eigene Rechnung sind, 5. von Propagandisten, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » sind und denen das zeitweilige Nutzungsrecht an einem Standplatz gemäss den Bestimmungen von Artikel 35 untervermietet worden ist, und von Propagandisten, die Inhaber einer « Angestelltenzulassung A beziehungsweise B » für die Ausübung eines Wandergewerbes für Rechnung oder in Diensten der Person sind, der der Standplatz zugewiesen oder untervermietet worden ist, 6.von Personen, die Inhaber einer « Angestelltenzulassung A » oder einer « Angestelltenzulassung B » sind und ein Wandergewerbe für Rechnung oder in Diensten der in Nr. 1 bis 4 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen ausüben.

Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Personen können Standplätze, die der natürlichen oder juristischen Person zugewiesen oder untervermietet worden sind, für deren Rechnung oder in deren Diensten sie die Tätigkeit ausüben, in Abwesenheit der Person, der beziehungsweise über die der Standplatz zugewiesen oder untervermietet worden ist, einnehmen. § 2 - Wer im Rahmen der in Artikel 7 erwähnten Aktionen Verkäufe ohne geschäftlichen Charakter vornimmt, kann einen Standplatz einnehmen, der dem Verantwortlichen der Aktion zugewiesen worden ist.

Gegebenenfalls kann er diesen Standplatz auch in Abwesenheit des Verantwortlichen einnehmen.

Unterabschnitt III - Regeln für die tageweise Zuweisung von Standplätzen auf öffentlichen Märkten Art. 27 - Tageweise zuzuweisende Standplätze werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Spezialisierung entweder in chronologischer Reihenfolge je nach Eintreffen auf dem Markt oder durch das Los zugewiesen.

Kann die Reihenfolge des Eintreffens zweier oder mehrerer Bewerber auf dem Markt nicht bestimmt werden, wird der betreffende Standplatz durch das Los zugewiesen.

Unterabschnitt IV - Regeln für die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen auf öffentlichen Märkten Art. 28 - Wird ein Abonnement-Standplatz frei, veröffentlicht die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär eine entsprechende Bekanntmachung.

Die Bekanntmachungsmodalitäten werden in der Gemeindeverordnung festgelegt.

Art. 29 - Im Hinblick auf die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen können in der Gemeindeverordnung unter folgenden Bewerberkategorien die vorrangigen Kategorien bestimmt werden, unter denen ebenfalls eine Rangordnung festgelegt werden kann: 1. Personen, die eine Standplatzvergrösserung beantragen, 2.Personen, die einen Standplatzwechsel beantragen, 3. Personen, die einen Standplatz beantragen, weil ihr Standplatz auf einem der Märkte der Gemeinde aufgehoben worden ist oder die Gemeinde ihnen die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes vorgesehene Kündigung notifiziert hat, 4.externe Bewerber.

Enthält die Verordnung keine entsprechenden Bestimmungen, wird den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bewerbern Vorrang gewährt.

Standplätze werden innerhalb jeder Kategorie, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Spezialisierung, in chronologischer Reihenfolge je nach Einreichen der Anträge gemäss Artikel 31 zugewiesen.

Art. 30 - § 1 - Bewerbungen können auf eine Bekanntmachung eines freien Standplatzes hin oder zu jedem anderen Zeitpunkt eingereicht werden.

Sie werden entweder durch ein gegen Empfangsbestätigung überbrachtes Schreiben, per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger an die Gemeinde beziehungsweise den Konzessionär gerichtet. § 2 - Um gültig zu sein müssen Bewerbungen in den in § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Formen und gegebenenfalls innerhalb der in der Bekanntmachung eines freien Standplatzes vorgesehenen Frist eingereicht werden und die Angaben und Unterlagen enthalten, die in dieser Bekanntmachung oder der Gemeindeverordnung verlangt werden.

Art. 31 - § 1 - Im Hinblick auf die Zuweisung von Abonnement-Standplätzen führt die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär ein Register. Darin werden alle Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs eingetragen. Sie werden zunächst einer in Artikel 29 definierten Kategorie zugeordnet, anschliessend gegebenenfalls nach beantragtem Standplatz und Spezialisierung und schliesslich nach Datum sortiert. Dieses Datum ist je nach Fall das Datum der persönlichen Aushändigung der Bewerbung bei der Gemeinde beziehungsweise beim Konzessionär, das Datum der Hinterlegung bei der Post oder das Datum des Eingangs auf dauerhaftem Träger.

Werden zwei oder mehrere derselben Kategorie zuzuordnende Bewerbungen gleichzeitig eingereicht, gilt folgende Rangordnung: 1. Für die in Artikel 29 Absatz 1 Nr.1, 2 und 3 erwähnten Kategorien wird Antragstellern Vorrang gewährt, die am längsten auf den Märkten der Gemeinde vertreten sind; erlaubt dieses Kriterium keinen Vergleich, wird der Vorrang durch das Los bestimmt. 2. Bei externen Bewerbern wird der Vorrang durch das Los bestimmt. Bei Eingang einer Bewerbung übermittelt die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär dem entsprechenden Bewerber unverzüglich eine Empfangsbestätigung mit dem Datum, unter dem die Bewerbung eingetragen worden ist, und dem Hinweis auf das Recht des Bewerbers auf Einsicht des Bewerberregisters. Diese Übermittlung erfolgt entweder per Einschreiben mit Rückschein, durch persönlich gegen Empfangsbestätigung ausgehändigten Brief oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger. § 2 - Bewerbungen bleiben gültig, solange sie nicht berücksichtigt oder vom Antragsteller zurückgezogen worden sind.

Im Hinblick auf die Fortschreibung des Registers kann die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär Bewerber in regelmässigen Abständen bitten ihre Bewerbung zu bestätigen. Die Modalitäten dieser Fortschreibung werden in der Gemeindeverordnung festgelegt. § 3 - Das Register kann gemäss den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Öffentlichkeit der Provinzial- und Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Art. 32 - Die Laufzeit der Abonnements ist in der Gemeindeverordnung festgelegt. Bei Ablauf werden sie stillschweigend erneuert.

Abonnementinhaber, die ein Wandergewerbe für eigene Rechnung ausüben, oder Verantwortliche für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person, über die das Abonnement gewährt worden ist, können das Abonnement aussetzen, wenn sie aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Unfalls, die durch ärztliches Attest belegt sind, oder aufgrund eines ordnungsgemäss nachgewiesenen Falles höherer Gewalt während eines voraussichtlichen Zeitraums von mindestens einem Monat unfähig sind ihre Tätigkeit auszuüben. Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär von der Unfähigkeit unterrichtet wird, und endet spätestens fünf Tage nach Mitteilung der Wiederaufnahme der Tätigkeiten. Abonnementinhaber können die Aussetzung ihres Abonnements ebenfalls in den in der Gemeindeverordnung vorgesehenen Fällen erreichen, gemäss den dort bestimmten Modalitäten.

Die Aussetzung des Abonnements führt zur Aussetzung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen.

In Absatz 2 erwähnte Personen können unter Einhaltung einer mindestens dreissigtägigen Kündigungsfrist bei Ablauf ihres Abonnements auf dessen Erneuerung verzichten. Unter Einhaltung derselben Kündigungsfrist können sie ebenfalls bei Einstellung ihres Wandergewerbes als natürliche Person beziehungsweise der Tätigkeiten der juristischen Person, für deren Rechnung sie tätig sind, auf ihr Abonnement verzichten. Bei bleibender Unfähigkeit ihre Tätigkeit auszuüben, entweder aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Unfalls, die durch ärztliches Attest belegt sind, oder aufgrund eines ordnungsgemäss nachgewiesenen Falles höherer Gewalt, können sie ferner ohne Kündigungsfrist auf ihr Abonnement verzichten. Schliesslich ist auch in Fällen und gemäss Modalitäten, die in der Gemeindeverordnung festgelegt sind, der Verzicht auf ein Abonnement möglich.

Rechtsnachfolger einer natürlichen Person, die ihre Tätigkeit für eigene Rechnung ausübte, können bei deren Tod ohne Kündigungsfrist auf das Abonnement verzichten, dessen Inhaber diese Person war.

Anträge auf Aussetzung oder Wiederaufnahme eines Abonnements beziehungsweise auf Verzicht auf ein Abonnement werden per Einschreiben mit Rückschein oder, gegen Empfangsbestätigung, durch persönliche Aushändigung eines entsprechenden Schreibens oder auf dauerhaftem Träger notifiziert.

In den in der Verordnung vorgesehenen Fällen kann die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär Abonnements aussetzen oder entziehen.

Dieser Beschluss wird den betreffenden Abonnementinhabern per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Träger notifiziert.

Art. 33 - Die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär notifiziert Antragstellern die Zuweisung eines Standplatzes entweder per Einschreiben mit Rückschein oder, gegen Empfangsbestätigung, durch persönliche Aushändigung eines entsprechenden Schreibens oder auf dauerhaftem Träger.

Art. 34 - Die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär führt einen Plan oder ein Register, in dem für alle Abonnement-Standplätze zumindest folgende Angaben enthalten sind: - Name, Vorname, Anschrift der Person, der oder über die der Standplatz zugewiesen worden ist, - gegebenenfalls Firmenname der juristischen Person, der der Standplatz zugewiesen worden ist, und Anschrift ihres Gesellschaftssitzes, - Unternehmensnummer, - zum Kauf angebotene Waren und/oder Dienstleistungen, - gegebenenfalls Eigenschaft als Propagandist, - Datum der Standplatzzuweisung und Dauer des Nutzungsrechts, - für saisonbedingte Tätigkeiten Tätigkeitszeitraum, - Preis des Standplatzes, sofern dieser nicht einheitlich festgelegt ist, - gegebenenfalls Name und Anschrift des Überlassenden und Abtretungsdatum.

Abgesehen von Identität des Standplatzinhabers beziehungsweise der Person, über die der Standplatz zugewiesen worden ist, eventueller Spezialisierung, Eigenschaft als Propagandist, und saisonalem Charakter des Standplatzes, kann der Plan beziehungsweise das Register ebenfalls auf eine Datei mit den anderen Angaben verweisen.

Der Plan beziehungsweise das Register und gegebenenfalls die beigefügte Datei können gemäss den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Öffentlichkeit der Provinzial- und Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Unterabschnitt V - Untervermietung und Abtretung von Standplätzen und Aussetzung von Abonnements Art. 35 - § 1 - Die Abtretung von Standplätzen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. wenn Inhaber eines oder mehrerer Standplätze ihr Wandergewerbe als natürliche Person einstellen oder sterben beziehungsweise juristische Personen ihr Wandergewerbe einstellen, 2.und sofern Übernehmer Inhaber einer Arbeitgeberzulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes sind und auf jedem abgetretenen Standplatz die Spezialisierung des Überlassenden weiterführen, es sei denn, die Gemeinde erlaubt einen Spezialisierungswechsel.

Die Einnahme eines oder mehrerer abgetretener Standplätze ist Übernehmern nur erlaubt, wenn die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär Folgendes festgestellt hat: 1. Der Überlassende hat sein Wandergewerbe aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen streichen lassen oder seine Rechtsnachfolger haben diese Formalität erfüllt.2. Der Übernehmer verfügt über eine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes in den Spezialisierungen des Überlassenden oder einer oder mehreren von der Gemeinde zugelassenen Spezialisierungen.3. Sieht die Gemeindeverordnung eine Beschränkung der Anzahl Standplätze pro Unternehmen vor, überschreitet das Unternehmen des Übernehmers die festgelegte Anzahl nicht. § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Abtretung eines oder mehrerer Standplätze zwischen Ehegatten bei tatsächlicher Trennung, bei Trennung von Tisch und Bett oder bei Scheidung und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden bei Beendigung ihres gesetzlichen Zusammenwohnens erlaubt, sofern der Übernehmer Inhaber einer Arbeitgeberzulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes ist und die Spezialisierung des Überlassenden auf allen abgetretenen Standplätzen weiterführen kann, es sei denn, die Gemeinde erlaubt einen Spezialisierungswechsel.

Die Einnahme des oder der abgetretenen Standplätze ist Übernehmern nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: 1. Überlassende oder Übernehmer haben der Gemeinde einen Beleg ihrer tatsächlichen Trennung, ihrer Trennung von Tisch und Bett, ihrer Scheidung oder der Beendigung ihres gesetzlichen Zusammenwohnens vorgelegt.2. Die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär hat festgestellt, dass der Übernehmer über eine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes in einer oder mehreren Spezialisierungen des Überlassenden oder einer oder mehreren von der Gemeinde zugelassenen Spezialisierungen verfügt.3. Sieht die Gemeindeverordnung eine Beschränkung der Anzahl Standplätze pro Unternehmen vor, hat die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär überprüft, dass das Unternehmen des Übernehmers diese festgelegte Anzahl nicht überschreitet. Art. 36 - Propagandisten, so wie sie in Artikel 24 § 1 Absatz 3 definiert sind, die ein Abonnement für einen Standplatz erhalten haben, dürfen ihr zeitweiliges Nutzungsrecht an diesem Standplatz anderen Propagandisten untervermieten. Diese Untervermietung kann direkt oder über eine Vereinigung, die allen Propagandisten ohne Diskriminierung offen steht, erfolgen.

Propagandisten beziehungsweise Vereinigungen teilen den betreffenden Gemeinden beziehungsweise Konzessionären die Liste der Propagandisten mit, denen das zeitweilige Nutzungsrecht an einem Standplatz untervermietet worden ist.

Der Preis der Untervermietung darf nicht über dem Anteil am Abonnement liegen, der der Dauer der Untervermietung entspricht.

Art. 37 - Für die Ausübung eines saisonbedingten Wandergewerbes gewährte Abonnements werden für den Inaktivitätszeitraum ausgesetzt.

Im Abonnementvertrag oder in der Verordnung werden diese Zeiträume und die Modalitäten für die Einnahme der Standplätze während des Inaktivitätszeitraums festgelegt.

Als saisonbedingte Wandergewerbe werden Tätigkeiten in Bezug auf Waren und Dienstleistungen angesehen, die natur- oder traditionsgemäss nur während eines bestimmten Zeitraums des Jahres verkauft werden.

Abschnitt II - Organisation des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum Unterabschnitt I - Allgemeines Art. 38 - Das Einnehmen eines Standplatzes auf öffentlichem Eigentum unterliegt der vorherigen Zulassung der Gemeinde beziehungsweise des Konzessionärs. Diese wird tageweise oder im Abonnement erteilt.

Art. 39 - Wird die Gebühr für das Nutzungsrecht an einem Standplatz in die Hand gezahlt, muss zwingend und unverzüglich eine Quittung, auf der der eingenommene Betrag vermerkt ist, ausgestellt werden.

Unterabschnitt II - Personen, denen Standplätze auf öffentlichem Eigentum zugewiesen werden können, und Personen, die diese einnehmen können Art. 40 - Standplätze auf öffentlichem Eigentum werden den in Artikel 25 erwähnten Personen zugewiesen.

Art. 41 - Standplätze, die in Artikel 40 erwähnten Personen zugewiesen werden, können von den in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Personen eingenommen werden.

Die Bestimmungen von Artikel 26 §§ 1 Absatz 2 und 2 finden auf diese Personen Anwendung.

Unterabschnitt III - Regeln für die Zuweisung von Standplätzen auf öffentlichem Eigentum Art. 42 - § 1 - Werden gemäss Artikel 9 § 2 des Gesetzes die Orte, an denen ein Wandergewerbe ausgeübt werden kann, in der Verordnung bestimmt, weist die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär die Standplätze, die sich an diesen Orten befinden, gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 zu. § 2 - Tageweise zuzuweisende Standplätze werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der beantragten Orte und Spezialisierungen in chronologischer Reihenfolge der Anträge zugewiesen.

Werden zwei oder mehrere Anträge auf Standplätze gleichzeitig eingereicht, wird die Rangordnung für die Zuweisung durch das Los bestimmt.

Personen, denen ein Standplatz zugewiesen wird, erhalten von der Gemeinde beziehungsweise dem Konzessionär ein Dokument, auf dem ihre Identität, Art der Waren und Dienstleistungen, die sie verkaufen dürfen, und Ort, Datum und Dauer des Verkaufs vermerkt sind. § 3 - Abonnement-Standplätze werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 28 bis 37 zugewiesen.

Für die Anwendung von Absatz 1 werden in Artikel 29 Absatz 1 Nr. 3 die Wörter « auf einem der Märkte der Gemeinde aufgehoben worden ist oder die Gemeinde ihnen die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes vorgesehene Kündigung notifiziert hat » durch die Wörter « auf öffentlichem Eigentum aufgehoben worden ist » und in Artikel 31 § 1 Absatz 2 Nr. 1 die Wörter « auf den Märkten der Gemeinde » durch die Wörter « auf öffentlichem Eigentum der Gemeinde » ersetzt.

Art. 43 - § 1 - Werden die Orte für die Ausübung des Wandergewerbes nicht in der Verordnung bestimmt, weist die Gemeinde beziehungsweise der Konzessionär Standplätze gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 zu. § 2 - Tageweise zuzuweisende Standplätze für die Ausübung eines Wandergewerbes werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der beantragten Orte und Spezialisierungen in chronologischer Reihenfolge je nach Einreichen der betreffenden Anträge zugewiesen.

Werden zwei oder mehrere Anträge auf Standplätze gleichzeitig eingereicht, wird die Rangordnung für die Zuweisung durch das Los bestimmt.

Der Beschluss der Gemeinde beziehungsweise des Konzessionärs in Bezug auf die Zuweisung eines Standplatzes wird dem Antragsteller unverzüglich notifiziert. Günstige Beschlüsse enthalten Art der Waren und Dienstleistungen, die er verkaufen darf, und Ort, Datum und Dauer des Verkaufs. Ungünstige Beschlüsse enthalten die Gründe für die Ablehnung des Antrags. § 3 - Abonnement-Standplätze werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 29 bis 37 mit Ausnahme von Artikel 30 § 1 Absatz 1 zugewiesen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden folgende Änderungen angebracht: 1. In Artikel 29 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter « auf einem der Märkte der Gemeinde aufgehoben worden ist oder die Gemeinde ihnen die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes vorgesehene Kündigung notifiziert hat » durch die Wörter « auf öffentlichem Eigentum aufgehoben worden ist » ersetzt. 2. In Artikel 31 § 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter « auf den Märkten der Gemeinde » durch die Wörter « auf öffentlichem Eigentum der Gemeinde » ersetzt. 3. In Artikel 33 werden zwischen dem Wort « Standplatzes » und dem Wort « entweder » die Wörter « beziehungsweise den Beschluss zur Verweigerung der Zuweisung » eingefügt.4. In Artikel 33 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei Zuweisung eines Standplatzes enthält die Notifizierung Ort(e), Tage und Zeiten des Verkaufs und Art der zugelassenen Waren und Dienstleistungen.Bei Verweigerung der Zuweisung enthält sie die Gründe für die Ablehnung des Antrags. » Abschnitt III - Personen, die mit der praktischen Organisation von öffentlichen Märkten und der Ausübung des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum beauftragt sind Art. 44 - Wer mit Organisation von öffentlichen Märkten und des Wandergewerbes auf öffentlichem Eigentum beauftragt und ordnungsgemäss vom Bürgermeister beziehungsweise von seinem Beauftragen oder vom Konzessionär bestellt worden ist, darf in Erfüllung seines Auftrags die in den Artikeln 15 und 20 vorgesehenen Dokumente zum Nachweis von Identität und Eigenschaft der Personen, die auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde ein Wandergewerbe ausüben, überprüfen.

KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Art. 45 - Mit Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse werden die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie bestellten Beamten und Bediensteten beauftragt.

KAPITEL VII - Vergleichsregelung Art. 46 - Protokolle zur Feststellung der in Artikel 13 § 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes erwähnten Verstösse, die von den in Artikel 11 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, werden an die Bediensteten weitergeleitet, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt sind.

Art. 47 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von Artikel 13 § 3 des Gesetzes zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen nicht unter 65 EUR und nicht über 5.000 EUR liegen.

Treffen mehrere dieser Verstösse zusammen, werden die Beträge addiert, ohne dass dabei 12.500 EUR überschritten werden dürfen.

Art. 48 - Zahlungsvorschläge dürfen erst erfolgen, nachdem dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Verstosses notifiziert worden ist.

Art. 49 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per Einschreiben mit Rückschein innerhalb sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls übermittelt.

Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens fünfzehn Tage und höchstens drei Monate.

Die Zahlung muss bei der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung vorgenommen werden, die ihrerseits die vom Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten davon in Kenntnis setzt.

Art. 50 - Wird innerhalb der in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehenen Frist kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll spätestens bei Ablauf dieser Frist an den Prokurator des Königs weitergeleitet.

Art. 51 - Erfolgt innerhalb der im Zahlungsvorschlag angegebenen Frist keine Zahlung, wird das Protokoll an den Prokurator des Königs weitergeleitet.

KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 52 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. April 1996, 30. April 1999, 23. Mai 2000, 20. Juli 2000 und 17. November 2003, wird aufgehoben.

Art. 53 - Am 1. Oktober 2006 treten in Kraft: 1. die Bestimmungen in Bezug auf Ausübung und Organisation des Wandergewerbes, die in den Artikeln 1 bis 24 des Gesetzes vom 4.Juli 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung des Wandergewerbes und die Organisation öffentlicher Märkte, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, enthalten sind, 2. vorliegender Erlass. Art. 54 - Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

ANLAGE Ia Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes als Arbeitgeber Unternehmensnummer: . . . . .

Name und Vorname: . . . . .

Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (1): . . . . .

Eigenschaft (2): . . . . .

Firmenname und/oder Handelsname (3): . . . . .

Ort(e) der Ausübung des Wandergewerbes (4): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Gegenstand des Wandergewerbes (5): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige (2) entweder: natürliche Person, die die Tätigkeit für eigene Rechnung ausübt, oder: Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person (3) gegebenenfalls (4) entweder: « überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers » oder: « überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers » (5) entweder (a): « alle Waren und Dienstleistungen ausser diejenigen, die besonderen Bedingungen unterliegen », oder (b): « alle Waren und Dienstleistungen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen, und » (die vermerkte(n) Ware(n) und Dienstleistung(en), die besonderen Bedingungen unterliegen, wobei für jede von ihnen das Dokument anzugeben ist, das zum Verkauf ermächtigt (Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Zugang zum Beruf usw.)) (6) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters

ANLAGE Ib Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes als Angestellter A (überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers gültig) Die im Besitz des vorliegenden Dokumentes befindliche Person ist ermächtigt zur Ausübung eines Wandergewerbes für Rechnung oder in Diensten von (1): . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . .

Handelsname (2): . . . . . . . . . .

Ort(e) der Ausübung des Wandergewerbes: . . . . . . . . . . überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Gegenstand des Wandergewerbes (3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) entweder Name und Vorname der natürlichen Person, für die oder in deren Diensten der « Angestellte » die Tätigkeit ausübt, oder Firmenname der juristischen Person, für die oder in deren Diensten er die Tätigkeit ausübt (2) gegebenenfalls (3) entweder (a): « alle Waren und Dienstleistungen ausser diejenigen, die besonderen Bedingungen unterliegen », oder (b): « alle Waren und Dienstleistungen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen und » (die vermerkte(n) Ware(n) und Dienstleistung(en), die besonderen Bedingungen unterliegen, wobei für jede von ihnen das Dokument anzugeben ist, das zum Verkauf ermächtigt (Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Zugang zum Beruf usw.)) (4) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters ANLAGE Ic Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes als Angestellter B (überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers gültig) Name und Vorname: . . . . .

Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (1): . . . . .

Ist ermächtigt zur Ausübung eines Wandergewerbes für Rechnung oder in Diensten von (2): . . . . . . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . .

Handelsname (3): . . . . .

Ort(e) der Ausübung des Wandergewerbes: . . . . . . . . . . überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers . . . . . . . . . .

Gegenstand des Wandergewerbes (4): . . . . . . . . . . . . . . .

Gültig bis (5): . . . . .

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige (2) entweder Name und Vorname der natürlichen Person, für die oder in deren Diensten der « Angestellte » die Tätigkeit ausübt, oder Firmenname der juristischen Person, für die oder in deren Diensten er die Tätigkeit ausübt (3) gegebenenfalls (4) entweder (a): « alle Waren und Dienstleistungen ausser diejenigen, die besonderen Bedingungen unterliegen, » oder (b): « alle Waren und Dienstleistungen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen und » (die vermerkte(n) Ware(n) und Dienstleistung(en), die besonderen Bedingungen unterliegen, wobei für jede von ihnen das Dokument anzugeben ist, das zum Verkauf ermächtigt (Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Zugang zum Beruf usw.)) (5) je nach Fall: « unbefristet » oder Datum des Tages vor Ablauf der Zulassung (6) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters

ANLAGE II Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Antrag auf Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes NB: Unverändert gebliebene Daten, über die die Zentrale Datenbank der Unternehmen bereits verfügt, müssen nicht erneut angegeben werden.

I. Art des Antrags (1): A. Erlangung B. Änderung C. Ersetzung II. Antragstyp (1): A. « Arbeitgeberzulassung » B. « Angestelltenzulassung A » Anzahl beantragter Zulassungen: . . . . .

C. « Angestelltenzulassung B » (siehe Rubriken VII und VIII) III. Identifizierung des Antragstellers Name: . . . . . Vornamen:....................... Geschlecht: M/W Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (2): . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Staatsangehörigkeit:....................

Adresse: . . . . .

Telefon: . . . . . Handy:...................... Fax:................

E-Mail: . . . . .

IV. Eigenschaft des Antragstellers A. Natürliche Person, die für eigene Rechnung tätig ist Gegebenenfalls Handelsname: . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . .

B. Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung einer juristischen Person Firmenname der juristischen Person: . . . . .

Gegebenenfalls Handelname: . . . . .

Adresse des Gesellschaftssitzes: . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . .

V. Ort der Ausübung des Wandergewerbes (1): A. überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers B. überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers VI. Gegenstand des Wandergewerbes (1): A. alle Waren und Dienstleistungen ausser diejenigen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen B. alle Waren und Dienstleistungen einschliesslich derjenigen, die nachstehend erwähnt sind besonderen Bedingungen unterliegen, wobei für jede von ihnen das Dokument anzugeben ist, das zum Verkauf ermächtigt (Erlaubnis, Zulassung, Lizenz, Zugang zum Beruf usw.): 1. . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . 5. . . . . . . . . . .

VII. Identifizierung des « Angestellten », für den die Zulassung beantragt wird (siehe Rubrik II): Name: . . . . . Vornamen:....................... Geschlecht: M/W Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (2): . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Staatsangehörigkeit:....................

Adresse: . . . . .

Telefon: . . . . . Handy:...................... Fax:................

E-Mail: . . . . .

Pour la consultation du tableau, voir image VIII. Laufzeit der Zulassung: . . . . . (siehe Rubrik II) IX. Ist der Zulassungsbewerber kein Staatsangehöriger des Europäischen Wirtschaftsraums, sind die Gründe für die Befreiung von den Staatsangehörigkeitsbedingungen anzugeben: . . . . .

X. Für Zulassungen für die Ausübung eines Wandergewerbes in der Wohnung des Verbrauchers müssen Bewerber Folgendes vorlegen: - entweder ein Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, oder ein gleichwertiges Dokument, das von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzstaates ausgestellt worden ist, - oder eine eidesstattliche Erklärung des « Angestellten », in der er erklärt, dass er nicht vorbestraft ist. Entscheidet sich der Bewerber für die Erklärung, muss er zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung das Leumundszeugnis jedoch binnen dreissig Tagen nach Ausstellung der Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes nachreichen, - oder die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Ausübung des Wandergewerbes.

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Zutreffendes umkreisen (2) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige

ANLAGE III Königreich Belgien Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Unternehmensnummer: 0314.595.348 Bescheinigung zur vorläufigen Ersetzung der Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes (1) Der Unternehmensschalter bescheinigt, dass Name und Vorname: . . . . .

Nummer des Nationalregisters bzw. Geburtsort und -datum (2): . . . . . ermächtigt ist tätig zu sein - für eigene Rechnung, Unternehmensnummer: . . . . . - als Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung von (Firmenname und Adresse des Gesellschaftssitzes) . . . . . . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . . - in der Eigenschaft als « Angestellter » von oder in Diensten von: . . . . .

Unternehmensnummer: . . . . .

Zugelassene Wandergewerbe: Tätigkeitsorte (3): - entweder überall ausser in der Wohnung des Verbrauchers - oder überall einschliesslich in der Wohnung des Verbrauchers Gegenstand des Wandergewerbes (4): - alle Waren und Dienstleistungen, die keinen besonderen Bedingungen unterliegen - alle Waren und Dienstleistungen einschliesslich folgender Waren und Dienstleistungen: 1. . . . . . . . . . . 2. . . . . . . . . . . 3. . . . . . . . . . . 4. . . . . . . . . . . 5. . . . . . . . . . .

Vorliegende Bescheinigung ermächtigt zur Ausübung des Wandergewerbes bis zum . . . . . . . . . . (5) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. September 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) für Personen, die Inhaber einer « Arbeitgeberzulassung » oder einer « Angestelltenzulassung B » sind (2) Nummer des Nationalregisters für Ansässige beziehungsweise Geburtsort und -datum für Nichtansässige (3) Unzutreffendes streichen (4) Unzutreffendes streichen und für die Waren und Dienstleistungen gegebenenfalls das Dokument angeben, das zum Verkauf ermächtigt (5) in der Regel dreissig Tage ab Ausstellung, es sei denn, die ersetzte Zulassung läuft vor diesem Datum ab (6) Name, Vorname und Unterschrift des Verantwortlichen des Unternehmensschalters Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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