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Arrêté Royal du 26 avril 2002
publié le 12 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la production des animaux, fixées pour le secteur avicole

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ministere de l'interieur
numac
2002000290
pub.
12/07/2002
prom.
26/04/2002
ELI
eli/arrete/2002/04/26/2002000290/moniteur
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26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la production des animaux, fixées pour le secteur avicole


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la production des animaux, fixées pour le secteur avicole, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 24 juin 1997 relatif aux cotisations obligatoires au Fonds de la santé et de la production des animaux, fixées pour le secteur avicole.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 5. OKTOBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24.Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 23. März 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 12. Dezember 1999;

Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 22.

Dezember 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.

August 2001;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 14. Mai 2001;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die finanzielle Tragkraft des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse verstärkt werden muss, damit die amtlichen Gesundheitspflegeprogramme für Geflügel unterstützt werden und geeignetere Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter Krankheiten und Zoonosen im Geflügelsektor getroffen werden;

Aufgrund der Dringlichkeit der Aufrechterhaltung der strategischen Rückstellungen des Haushaltsfonds infolge der Bedrohung der Maul- und Klauenseuche;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird Nr. 14 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 14. "Fonds": den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, ». § 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 15. "Laufvögel (Ratites)": die Arten Strauss (Struthio camelus), Emu (Dromaius novaehollandiae), Nandu (Rhea americana) und Kasuar (Casuarius) ».

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds werden wie folgt festgelegt: 1. Die Verantwortlichen der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassenen Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 124 EUR, wenn sie weniger als 100 000 Stück pro Jahr schlachten, - 397 EUR, wenn sie zwischen 100 000 und 2 000 000 Stück pro Jahr schlachten, und - 744 EUR, wenn sie mehr als 2 000 000 Stück pro Jahr schlachten.2. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zugelassenen Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: - 104 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von höchstens 5 000 Eiern pro Stunde haben, - 156 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr als 5 000 und bis zu 15 000 Eiern pro Stunde haben, und - 243 EUR, wenn die Zentren eine technische Sortierleistung von mehr als 15 000 Eiern pro Stunde haben.3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 104 EUR; diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 4. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 87 EUR.5. Die Verantwortlichen der von der Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der Volksgesundheit zugelassenen Betriebe, die Eiprodukte herstellen oder vermarkten und - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 174 EUR, - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 521 EUR.6. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zugelassenen Brütereien zahlen, wenn die Tätigkeit die Ausbrütung der Eier von Laufvögeln betrifft, einen Jahresbeitrag von: - 124 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Eiern, - 372 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000 Eiern und, wenn die Tätigkeit die Ausbrütung von Bruteiern anderer Arten als Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: - 248 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Eiern oder mit saisonbedingten Tätigkeiten, - 744 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 1 000 bis zu 199 000 Eiern, - 992 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 200 000 bis zu 499 999 Eiern, - 1 363 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von 500 000 bis zu 999 999 Eiern, - 1 735 EUR für Brütereien mit einer Kapazität von mindestens 1 000 000 Eiern.7. Die Verantwortlichen der vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 278 EUR für einen Betrieb mit weniger als 5 000 Tieren, - 416 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 625 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 19 999 Tieren, - 937 EUR für einen Betrieb mit mindestens 20 000 Tieren.8. Die Inhaber einer vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft ausgestellten Zulassung für die Herstellung von Mischfutter zahlen einen Jahresbeitrag von 104 EUR;die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung des Beitrags befreit. 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 149 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 14 999 Tieren, - 273 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 29 999 Tieren, - 508 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 49 999 Tieren, - 818 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren.10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 87 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 211 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 24 999 Tieren, - 471 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 49 999 Tieren, - 719 EUR für einen Betrieb mit mindestens 50 000 Tieren.11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: - 62 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, - 87 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, - 226 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 347 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren.12. Die Verantwortlichen für Laufvögel zahlen einen Jahresbeitrag je nach Betriebskapazität, ausgedrückt in der Anzahl gehaltener Laufvogeleinheiten, wobei Hennen und Hähne von mehr als fünfzehn Monaten bei Straussen zehn Einheiten pro Tier und bei Emus, Nandus oder Kasuaren fünf Einheiten pro Tier entsprechen und Tiere von weniger als fünfzehn Monaten einer Einheit pro Tier entsprechen: - 74 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, - 149 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, - 223 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, - 297 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1000 Einheiten. § 2 - Die Rechnungen für die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten Verantwortlichen werden aufgrund der letzten Angaben über die der Dienst im Rahmen der Identifizierung und Registrierung der Geflügel- und Laufvogelbestände verfügt, und der zusätzlichen Erklärungen des Verantwortlichen ausgefertigt. § 3 - Der Verantwortliche eines Betriebs wird durch eine Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vor dem Datum der Ausfertigung der Rechnung von der Zahlung des Pflichtbeitrags befreit. Der Veterinärinspektor oder sein Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. » Art. 3 - Übergangsbestimmung: Die Artikel oder deren Unterteilungen, die in der ersten Zeile und der ersten Spalte der folgenden Zeilen der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, beziehen sich auf den durch vorliegenden Erlass abgeänderten Königlichen Erlass. Für die in der zweiten Spalte der Tabelle in Euro ausgedrückten Beträge gelten ab dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bis zum 31. Dezember 2001 die in der dritten Spalte in belgischen Franken ausgedrückten Beträge.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 4 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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