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Arrêté Royal du 26 janvier 2007
publié le 19 février 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2006 relatif à l'organisation et au fonctionnement du Comité d'avis sur la procédure d'évaluation des incidences des plans et des programmes susceptibles d'avoir des incidences notables sur l'environnement

source
service public federal interieur
numac
2007000092
pub.
19/02/2007
prom.
26/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/26/2007000092/moniteur
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26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2006 relatif à l'organisation et au fonctionnement du Comité d'avis sur la procédure d'évaluation des incidences des plans et des programmes susceptibles d'avoir des incidences notables sur l'environnement


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2006 relatif à l'organisation et au fonctionnement du Comité d'avis sur la procédure d'évaluation des incidences des plans et des programmes susceptibles d'avoir des incidences notables sur l'environnement, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2006 relatif à l'organisation et au fonctionnement du Comité d'avis sur la procédure d'évaluation des incidences des plans et des programmes susceptibles d'avoir des incidences notables sur l'environnement.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 22. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Organisation und die Arbeitsweise des Beratungsausschusses für das Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 13. Februar 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Mai 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.

Mai 2006;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 13.Februar 2006 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung der umweltbezogenen Pläne und Programme, 2. Ausschuss: den Beratungsausschuss für das Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen der Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Art. 2 - Der Sitz des Ausschusses befindet sich in der Region Brüssel-Hauptstadt und innerhalb der Gebäude des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.

Art. 3 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Ausschusses ist auf vier Jahre festgelegt. Es ist erneuerbar.

Art. 4 - Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einberufung seines Vorsitzenden zusammen. Er tritt ebenfalls jedes Mal zusammen, wenn er gemäss den Artikeln 6 § 3, 10 § 2 und 12 des Gesetzes darum ersucht wird.

Art. 5 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt den Tag und die Uhrzeit der Versammlung sowie die Tagesordnung der Sitzung fest.

Die Mitglieder des Ausschusses können mittels eines vorherigen schriftlichen Antrags, der zu diesem Zweck an den Vorsitzenden adressiert wird, einen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen.

Art. 6 - Im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser von seinem Ersatzmitglied ersetzt, so wie es in Artikel 5 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehen ist.

Art. 7 - Der Vorsitzende eröffnet und schliesst die Versammlungen. Er leitet die Verhandlungen und organisiert die Abstimmung, falls kein Konsens erreicht wird.

Art. 8 - Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, kann der Vorsitzende das Datum für eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung festlegen, die unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig ist.

Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.

Art. 9 - Der Vorsitzende vertritt den Ausschuss gegenüber Dritten.

Art. 10 - Der Ersteller des Plans oder des Programms übermittelt dem Sekretariat des Ausschusses den Antrag auf Stellungnahme sowie die Anlagen in zehnfacher Ausfertigung.

Art. 11 - Sobald das Sekretariat des Ausschusses die in den Artikeln 6 § 3, 10 § 2 und 12 des Gesetzes erwähnten Anträge auf Stellungnahme erhalten hat, ist es mit der Weiterleitung der Anträge an die Mitglieder des Ausschusses beauftragt.

Art. 12 - Der Ausschuss kann sowohl den Ersteller des Plans oder des Programms als auch jede andere Person, die nach seinem Erachten nützlich ist, anhören. Diese Personen nehmen nicht an den Verhandlungen teil.

Art. 13 - Für die Prüfung der Akten kann der Ausschuss alle Recherchen durchführen und alle Auskünfte einholen, die sich als notwendig erweisen, um die Genauigkeit der in den Anträgen aufgeführten Daten zu prüfen oder um die allgemeinen oder besonderen Probleme zu behandeln, die mit seinem Auftrag verbunden sind.

Der Ausschuss kann in seiner Mitte Arbeitsgruppen errichten, deren Zuständigkeit, Zusammensetzung und Arbeitsweise durch die Geschäftsordnung bestimmt werden.

Art. 14 - § 1 - Binnen den in den Artikeln 6 § 3, 10 § 2 und 12 des Gesetzes vorgesehenen Fristen gibt der Ausschuss eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Konsens ab. In Ermangelung eines Konsenses wird die Stellungnahme mit Stimmenmehrheit abgegeben und bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Stellungnahme umfasst gegebenenfalls die verschiedenen Standpunkte, die im Ausschuss vorgebracht werden. § 2 - Das Mitglied, das die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahrnimmt, hat keine Entscheidungsbefugnis, wenn der Ausschuss seine Stellungnahme abgibt.

Art. 15 - Der Ausschuss erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeiten und übermittelt diesen dem für die Umwelt zuständigen Minister.

Art. 16 - Die Versammlungen werden in Niederländisch und in Französisch zu Protokoll genommen.

Art. 17 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 18 - Unser Minister der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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