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Arrêté Royal du 26 mai 2002
publié le 25 juillet 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté

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ministere de l'interieur
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2002000375
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25/07/2002
prom.
26/05/2002
ELI
eli/arrete/2002/05/26/2002000375/moniteur
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26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière, - de l'arrêté royal du 24 octobre 1997 modifiant l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 18 février 1991 relatif aux appareils d'analyse pour le mesurage de la concentration d'alcool dans l'air alvéolaire expiré, - de la section IV du chapitre III de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière; - de l'arrêté royal du 24 octobre 1997 modifiant l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 18 février 1991 relatif aux appareils d'analyse pour le mesurage de la concentration d'alcool dans l'air alvéolaire expiré; - de la section IV du chapitre III de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 1 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS 10. JUNI 1985 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen der allgemeinen Strassenverkehrsordnung BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Februar 1984;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Februar 1984 zur Abänderung des am 16.

März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 8. Juni 1979, 14. Dezember 1979, 15.April 1980, 25. November 1980, 11. Februar 1982, 11. Mai 1982, 8. April 1983, 21. Dezember 1983 und 1. Juni 1984;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980 und 8.

April 1981;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.

Oktober 1984;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz, des Aussenhandels und der Institutionellen Reformen, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und des Mittelstands, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Februar 1984 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.

Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Personalmitglieder der Gendarmerie sowie die Personalmitglieder der Gemeinde- und Landpolizei einschliesslich der Hilfsbediensteten beauftragt werden.

Art. 3 - § 1 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: 1. können die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7.April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgezählten schweren Verstösse Anlass geben zur Zahlung eines Geldbetrags von 4.000 Franken pro Übertretung, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat, 2. können die anderen Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung Anlass geben zur Zahlung eines Geldbetrags von 750 Franken pro Übertretung. § 2 - Für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung sofort in bar. Für die in § 1 Nr. 2 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist; in diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort in bar.

Art. 4 - Die Zahlung ist ausgeschlossen: 1. wenn der Übertreter unter 18 Jahre alt ist, 2.wenn eine der bei derselben Gelegenheit festgestellten Übertretungen nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann, 3. wenn der Übertreter einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die Anzahl der bei derselben Gelegenheit zu seinen Lasten festgestellten Übertretungen mehr als zwei beträgt. Art. 5 - § 1 - Für die Zahlung mit Marken werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen.

Der auf dem Feststellungsbericht angegebene Betrag wird durch das Anbringen von zu diesem Zweck von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung beim Ministerium der Finanzen ausgegebenen Marken an der vorgesehenen Stelle auf diesem Bericht beglichen. Diese Marken sind in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten Bedingungen zu verkaufen. § 2 - Ist der Übertreter zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend, werden ihm die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts unmittelbar ausgehändigt.

Abschnitt A des Feststellungsberichts wird dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder innerhalb von zwei Werktagen ab Feststellungsdatum an die auf besagtem Bericht angegebene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. § 3 - Ist der Übertreter zum Zeitpunkt der Feststellung abwesend, werden die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts auf dem Fahrzeug angebracht.

Abschnitt A des Feststellungsberichts wird vom Übertreter ordnungsgemäss ausgefüllt und innerhalb von zwei Werktagen ab Feststellungsdatum an die auf besagtem Bericht angegebene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist. § 4 - Wenn die Zahlung nicht sofort zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretung erfolgen kann, wird der Feststellungsbericht, der dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurde, für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei als die an den Übertreter gesandte Abschrift des Feststellungsprotokolls angesehen. § 5 - Nach Ablauf einer Frist von fünf Werktagen ab Feststellungsdatum werden Abschnitt B des Stammblatts sowie Abschnitt A des Feststellungsberichts, der dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder vom Übertreter zurückgesandt wurde, an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt.

Bei Nichtzahlung wird nach Ablauf derselben Frist nur Abschnitt B des Stammblatts an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt.

Art. 6 - § 1 - Für die Barzahlung werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. § 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, von denen: - das Stammblatt am Heft befestigt bleibt, - der Zahlungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltshaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. § 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, erfolgt die Zahlung mit einem in Belgischen Franken ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten Euroscheck oder mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar.

Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, wird der Wechselkurs vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt und regelmässig angepasst. Die sich aus der Anpassung des Wechselkurses ergebenden Beträge werden für den Französischen Franc, den Niederländischen Gulden und die Deutsche Mark auf die nächste Fünferzahl und für das Pfund Sterling und den US-Dollar auf die volle Einheit aufgerundet.

Art. 7 - § 1- Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird der zu hinterlegende Betrag pro Übertretung auf 6.000 Franken für schwere Verstösse und auf 1.500 Franken für die anderen Verstösse festgelegt. § 2 - Für die Hinterlegung eines Betrags werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster der Anlage 3 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen. § 3 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, von denen: - das Stammblatt am Heft befestigt bleibt, - der Hinterlegungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltshaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird, - die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird. § 4 - Artikel 6 § 3 ist im Falle der Hinterlegung eines Betrags anwendbar.

Art. 8 - Wenn ein Barzahlungs- oder Hinterlegungsformular für nichtig erklärt werden muss, stellt der Bedienstete, der im Besitz des Formulars ist, die Nichtigkeit durch einen mit Datum und Unterschrift versehenen Vermerk auf den drei Abschnitten des Formulars fest.

Art. 9 - Die gemäss den Artikeln 6 und 7 gezahlten oder hinterlegten Barbeträge werden nach Abzug der Kosten regelmässig auf das Postscheckkonto eines Rechnungsführers der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung überwiesen. Die Euroschecks werden ebenfalls an diesen Rechnungsführer weitergeleitet.

Art. 10 - Alle Unterlagen bezüglich der Zahlung oder Hinterlegung eines Geldbetrags werden fünf Jahre in den Gendarmerie- und Polizeidienststellen, zu denen die in Artikel 2 erwähnten Bediensteten gehören, aufbewahrt.

Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 1. März 1971 über die sofortige Zahlung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. April 1976, 25. Oktober 1979 und 7. Juli 1983, wird aufgehoben.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des Innern und Unser Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 1985 BALDUIN Von Königs wegen:Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, des Aussenhandels und der Institutionellen Reformen J. GOL Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Mittelstands F. GROOTJANS Der Vizepremierminister und Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Ch.-F. NOTHOMB Der Minister des Verkehrswesens und des Post- Telegrafen- und Telefonwesens H. DE CROO

Anlagen [Die Anlagen zu vorliegendem Erlass sind durch Artikel 10 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr aufgehoben worden.] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 2 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 24. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen der allgemeinen Strassenverkehrsordnung und des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über die Analysegeräte zur Messung der Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1990 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 39;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen der allgemeinen Strassenverkehrsordnung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über die Analysegeräte zur Messung der Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. April 1991 und 21. November 1994;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. April 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17.

April 1997;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. April 1997 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. September 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Justiz und des Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen der allgemeinen Strassenverkehrsordnung wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse".

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 3 - § 1 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen: 1. können die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7.April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgezählten schweren Verstösse, mit Ausnahme des in Artikel 1 Nr. 8 bestimmten Verstosses, Anlass geben zur Zahlung eines Geldbetrags von 8.000 Franken pro Übertretung, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat, 2. kann der in Artikel 1 Nr.8 desselben Erlasses bestimmte Verstoss Anlass geben zur Zahlung nachstehend erwähnter Geldbeträge, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat: a) 8.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 km in der Stunde und weniger als 21 km in der Stunde überschritten wurde, b) 11.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km in der Stunde und weniger als 51 km in der Stunde überschritten wurde, c) 14.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 51 km in der Stunde und weniger als 71 km in der Stunde überschritten wurde, d) 15.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 71 km in der Stunde oder mehr überschritten wurde, 3. können die anderen Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung Anlass geben zur Zahlung eines Geldbetrags von 1.000 Franken pro Übertretung. § 2 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und mehrere Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt werden, darf die zu zahlende Gesamtsumme 30.000 Franken nicht überschreiten, wenn es sich um schwere Verstösse oder um das Zusammentreffen eines oder mehrerer schwerer Verstösse mit einem oder mehreren anderen Verstössen handelt, und 5.000 Franken nicht überschreiten, wenn es sich nur um andere Verstösse handelt. § 3 - Für die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung sofort in bar. Für die in § 1 Nr. 3 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist; in diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort in bar. § 4 - Für einen Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist; in diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort in bar." Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird folgender Absatz zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz eingefügt: "Wenn mehrere Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung gleichzeitig zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." 2. In § 3 wird folgender Absatz zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz eingefügt: "Wenn die in Artikel 34 § 1 des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnte Übertretung infolge einer Blutanalyse festgestellt wurde, sendet die Staatsanwaltschaft dem Übertreter die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts zu." 3. In § 4 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 8" ersetzt. Art. 4 - Artikel 6 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, legt der Minister der Finanzen regelmässig für jede Summe die in ausländischer Währung zu zahlenden Beträge fest." Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird der zu hinterlegende Betrag wie folgt festgelegt: 1.wenn es sich um einen im Königlichen Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung bestimmten schweren Verstoss handelt, mit Ausnahme des in Artikel 1 Nr. 8 bestimmten Verstosses: 11.000 Franken pro Übertretung, 2. wenn es sich um einen in Artikel 1 Nr.8 desselben Erlasses bestimmten Verstoss handelt: a) 11.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 km in der Stunde und weniger als 21 km in der Stunde überschritten wurde, b) 14.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km in der Stunde und weniger als 51 km in der Stunde überschritten wurde, c) 17.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 51 km in der Stunde und weniger als 71 km in der Stunde überschritten wurde, d) 18.000 Franken, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 71 km in der Stunde oder mehr überschritten wurde, 3. wenn es sich um andere Verstösse handelt: 4.000 Franken pro Übertretung, 4. wenn es sich um einen Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei handelt: 8.000 Franken." 2. In Artikel 7 wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 1bis - Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und mehrere Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung gleichzeitig zu seinen Lasten festgestellt werden, darf sich die zu hinterlegende Gesamtsumme nicht auf mehr belaufen als: - die Summe der zu zahlenden Beträge mit einem Höchstbetrag von 30.000 Franken, wenn es sich um schwere Verstösse oder um das Zusammentreffen eines oder mehrerer schwerer Verstösse mit einem oder mehreren anderen Verstössen handelt.

Diese Summe wird um einen Pauschalbetrag von 3.000 Franken erhöht, - die Summe der zu zahlenden Beträge mit einem Höchstbetrag von 5.000 Franken, wenn es sich nur um andere Verstösse handelt.

Diese Summe wird um einen Pauschalbetrag von 3.000 Franken erhöht." 3. Artikel 7 § 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Wenn mehrere Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung gleichzeitig zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers festgestellt werden, notiert der befugte Bedienstete alle Übertretungen auf demselben Formular." Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 18.

Februar 1991 über die Analysegeräte zur Messung der Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft werden die Wörter "dem Protokoll beigefügt, das der Staatsanwaltschaft zugesandt wird" durch die Wörter "dem Protokoll oder dem Feststellungsbericht beigefügt, das beziehungsweise der der Staatsanwaltschaft zugesandt wird" ersetzt und die Wörter "der Kopie des Protokolls beigefügt, die dem Übertreter zugesandt wird" durch die Wörter "der Kopie des Protokolls oder des Feststellungsberichts beigefügt, die dem Übertreter zugesandt wird" ersetzt.

Art. 7 - Wenn ein Verstoss gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei Anlass gibt zur Zahlung eines Geldbetrags, erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist; in diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort in bar.

Art. 8 - Wenn der Übertreter von Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die vorgeschlagene Summe nicht sofort bezahlt, wird der zu hinterlegende Betrag auf 8.000 Franken festgelegt.

Art. 9 - Artikel 34 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.

Die Artikel 3 Nr. 2 und 6 des vorliegenden Erlasses treten am 1.

Dezember 1997 in Kraft; die Artikel 7 und 8 des vorliegenden Erlasses treten am 1. Dezember 1997 in Kraft und ihre Wirkung hört am Tag des In-Kraft-Tretens der anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf.

Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister der Justiz und der Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund der Artikel 47 § 3 des Titels II und 273 §§ 1 und 3 des Titels X von Buch II des Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1989;

Aufgrund der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Rheinschifffahrtsakte zwischen dem Grossherzogtum Baden, Bayern, Frankreich, dem Grossherzogtum Hessen, den Niederlanden und Preussen, insbesondere der Artikel 22 und 23;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. September 1919 zur Billigung des am 28.

Juni 1919 in Versailles abgeschlossenen Friedensvertrags zwischen den alliierten und assoziierten Mächten einerseits und Deutschland andererseits sowie des Protokolls vom selben Tag, in dem die Art der Ausführung einzelner Bestimmungen des Vertrags genau festgelegt sind;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1984;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 zur Revision und Koordinierung der Rechtsvorschriften über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977; Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1967 über das Statut der Hilfsgewerbetreibenden im Güterverkehr;

Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.

März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. März 1971 in Bezug auf die Schifffahrtsabgaben, die auf vom Staat verwalteten Wasserstrassen einzunehmen sind, insbesondere des Artikels 11;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe, insbesondere des Artikels 30;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1983 über die Schiffsvermessung, insbesondere des Artikels 17 § 1 Punkt 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, insbesondere der Artikel 11, 18 und 26;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe, insbesondere des Artikels 34;

Aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines Führerbrevets für das Befahren der Wasserstrassen des Königreichs;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur Regelung der Verteilung der Befugnisse infolge der Integration der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die föderale Polizei, insbesondere des Artikels 16;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1891 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Genehmigungen für das Bauen und Anpflanzen entlang der Eisenbahn erteilt werden dürfen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1934;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Kennzeichnung von Motorfahrzeugen und Anhängern, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1958 zur Festlegung des Betrags der Einschreibegebühr für die Prüfungen und praktischen Teilprüfungen im Hinblick auf die Verleihung der Brevets und Diplome bei der Handelsmarine, in der Seefischerei und der Vergnügungsschifffahrt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1965 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1965 über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1966 - Ordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und-flösse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1975 zur Einführung der Spediteurlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1992; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1976 über die Entschädigung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Naturkatastrophen) verursachten Schäden an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1977 zur Festlegung der Tabelle der finanziellen Beteiligung des Staates an den Honoraren und Kosten für Sachverständige, auf die Geschädigte haben zurückgreifen müssen für die Feststellung und Abschätzung der durch Naturkatastrophen (allgemeine Katastrophen) an Privatgütern verursachten Schäden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1977 über die Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1976 zur Billigung und Ausführung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1978 zur Einführung der Transportmaklerlizenz, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 1982;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Gewährung einer Sonderauftragszulage an Bedienstete der Staats-, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die in Anwendung von Artikel 49 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden zeitweilig den Dienststellen des Gouverneurs zugewiesen sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. März 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1982 zur Festlegung, in Anwendung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Berufung auf nicht zur Verwaltung gehörende Sachverständige, der Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie der Tabellen für die ihnen gewährten Vergütungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1982 zur Festlegung, in Anwendung von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, der Modalitäten für die Übernahme und Auszahlung bestimmter Betriebskosten der mit der Ausführung des besagten Gesetzes beauftragten Dienste durch die Landeskasse für Naturkatastrophen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Ausführung von Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6.

Juni 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.

Oktober 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 1989 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.

November 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 zur Festlegung des Vergütungstarifs für bestimmte Leistungen des Dienstes der Seefahrtinspektion;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. November 1989 über die Ausführung und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1991 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zur Anwendung des Gesetzes vom 20.

März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1994 zur Festlegung des Vergütungstarifs für Leistungen des Schiffsvermessungsdienstes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1996 über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnnenwasserstrassen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der Seeschiffe und das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. November 1998 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über das Erlangen von Bescheinigungen zum Führen von Binnenschiffen, die für die Güter- und Personenbeförderung bestimmt sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1999 zur Festlegung des Vergütungstarifs für Leistungen in Zusammenhang mit der Vermessung von Binnenschiffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.

Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die Wasserstrassen des Königreichs;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 1. über die Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe; 2. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. April 1996 über die Registrierung der Seeschiffe; 3. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen Küste;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür auf den 1. August 2000 anzusetzen ist.

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind.

Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.

Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.

Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Landwirtschaft, Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL III - Anpassung der Vorschriften auf dem Gebiet der Verwaltung des Strassenverkehrs und der Infrastruktur (...) Abschnitt IV - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse Art. 25 - In Artikel 6 § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10.

Juni 1985 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und seiner Ausführungserlasse werden die Wörter "Belgischen Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 6 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark" gestrichen.

Art. 27 - In Artikel 6 § 3 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, legt der Minister der Finanzen" durch die Wörter "Der Minister der Finanzen legt" ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landwirtschaft J. GABRIELS Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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