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Arrêté Royal du 26 mai 2002
publié le 03 août 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur désignation

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ministere de l'interieur
numac
2002000385
pub.
03/08/2002
prom.
26/05/2002
ELI
eli/arrete/2002/05/26/2002000385/moniteur
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26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur désignation


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur désignation, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2001 fixant le nombre de fonctionnaires de liaison des services de police auprès des gouverneurs de province et les conditions et modalités de leur désignation.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 30. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Anzahl Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren Bestellung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Provinzialgesetzes, insbesondere des Artikels 134, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1987, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 1999; In der Erwägung, dass die mit der Stelle der Verbindungsbeamten einhergehende finanzielle Last gemäss Artikel 69 Nr. 3 des Provinzialgesetzes, abgeändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998, von der Provinz getragen werden wird;

Aufgrund des Protokolls Nr. 53 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 7. September 2001;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bügermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Mai 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes am 1. Januar 2001;

In der Erwägung, dass beabsichtigt wird, die lokalen Polizeikorps im Laufe des Kalenderjahres 2001 faktisch einzurichten; dass deren gesetzliche Einrichtung Ende 2001 zu erfolgen hat; dass die Provinzgouverneure bei der Fortführung und Unterstützung der Polizeireform auf lokaler Ebene mitwirken müssen; dass es zu diesem Zweck unerlässlich ist, den Provinzgouverneuren dringend der Mitarbeit der Verbindungsbeamten bei der Fortführung und Unterstützung der Polizeireform zu versichern; dass nicht alle Stellen als Brigadekommissar besetzt sind; dass die Provinzgouverneure schnellstmöglich Verbindungsbeamte einstellen möchten; dass dies ausschliesslich auf Basis des vorliegenden Erlasses geschehen kann;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.300/2 des Staatsrates vom 3. Oktober 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. dem Verbindungsbeamten: den in Artikel 134 des Provinzialgesetzes erwähnten Verbindungsbeamten der Polizeidienste, der zum Gouverneur entsendet worden ist, 2.dem Gouverneur: den Provinzgouverneur, 3. dem Gesetz: das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.

KAPITEL I - Bestimmungen über die Anzahl Verbindungsbeamte der Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren Art. 2 - Die Anzahl Stellen als Verbindungsbeamter ist pro Provinz auf höchstens drei festgelegt.

KAPITEL II - Bestimmungen über die Bedingungen und Modalitäten für die Bestellung der Verbindungsbeamten Art. 3 - Der Verbindungsbeamte wird vom Gouverneur für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt.

Für die Bestellung zu dieser Funktion kann nur ein Mitglied eines Polizeidienstes in Betracht kommen, das: - den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars, Polizeikommissars oder Polizeihauptinspektors innehat und am Tag der Veröffentlichung der offenen Stelle im Belgischen Staatsblatt über ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren im mittleren Dienst und/oder im Offizierskader verfügt, - dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass enthaltenen Profil entspricht, - im Laufe der fünf Jahre vor Veröffentlichung der offenen Stelle im Belgischen Staatsblatt keine Bewertung mit dem Endergebnis "ungenügend" erhalten hat, - sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es sein Anrecht auf eine Beförderung und eine Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann.

Gegebenenfalls kann der Gemeinderat oder der Polizeirat der Polizeizone, der der Verbindungsbeamte angehört, beschliessen, ihm eine Stelle über den Stellenplan hinaus zuzuweisen.

Nach der Entsendung darf die Anzahl besetzter Stellen im lokalen Polizeikorps nicht unter dem vom König in Ausführung von Artikel 38 des Gesetzes festgelegten Mindestbestand an Einsatzpersonal der lokalen Polizei liegen.

Art. 4 - Die zu vergebenden offenen Stellen werden vom Gouverneur im Belgischen Staatsblatt und in den Aufrufen zur Mobilität bekannt gemacht, die der vom Minister des Innern in Ausführung von Artikel VI.II.18 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste bestimmte Dienst veröffentlicht.

Die Bewerbungen werden dem Gouverneur binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, die am Tag der Veröffentlichung der offenen Stelle im Belgischen Staatsblatt beginnt, per Einschreiben übermittelt. Jedem Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugesandt.

Der Bewerbung sind ein Lebenslauf und ein kurzer Überblick über die Fähigkeiten und die Motivation des Bewerbers für die Ausübung der Funktion des Verbindungsbeamten beizufügen.

Art. 5 - Gemäss Artikel 4 eingereichte Bewerbungen werden von einer Auswahlkommission untersucht, die vom Gouverneur wie folgt zusammengestellt worden ist: 1. ein Bezirkskommissar der Provinz, Vorsitzender der Kommission, 2.ein Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, der seine Funktion in der Provinz ausübt, 3. ein Korpschef einer Polizeizone der Provinz, 4.ein vom Minister des Innern bestimmter Sachverständiger in Polizeiangelegenheiten, der nicht Mitglied eines Polizeidienstes ist.

Die Auswahlkommission beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 5 erwähnte Auswahlkommission überprüft die Zulässigkeit der Bewerbungen.

Die nach Abschluss der in Absatz 1 erwähnten Prüfung in Betracht kommenden Bewerber werden von der Auswahlkommission angehört. Diese überprüft, ob die Bewerber dem Profil entsprechen.

Die Auswahlkommission klassiert sie anschliessend in drei Eignungskategorien für die Ausübung der Funktion des Verbindungsbeamten: sehr geeignet, geeignet und ungeeignet. § 2 - Der Gouverneur bestellt den Verbindungsbeamten unter den Bewerbern, die von der Auswahlkommission für sehr geeignet befunden worden sind.

In Ermangelung eines sehr geeigneten Bewerbers wählt der Gouverneur unter den geeigneten Bewerbern.

Die Bestellung wird dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz mitgeteilt.

Art. 7 - Vor Ablauf jeder Periode von fünf Jahren ununterbrochener Dienstzeit wird der Verbindungsbeamte von einer Bewertungskommission bewertet, die auf die gleiche Weise wie die in Artikel 5 erwähnte Auswahlkommission zusammengesetzt ist.

Der Gouverneur kann beschliessen, die Bewertungskommission vorzeitig einzuberufen.

Im Falle einer ungünstigen Bewertung kann der Verbindungsbeamte nicht für eine neue Periode bestellt werden oder wird seiner Bestellung gegebenenfalls ein Ende gesetzt.

Art. 8 - Der Zeitraum der Bestellung kann verkürzt werden: - seitens des Verbindungsbeamten, der von der Mobilitätsregelung Gebrauch machen oder in sein ursprüngliches Korps oder seine ursprüngliche Einheit zurückkehren möchte, - seitens des Gouverneurs, wenn der Verbindungsbeamte von der vorzeitig vom Gouverneur einberufenen Bewertungskommission nicht günstig bewertet worden ist.

KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 9 - Solange die Anzahl Brigadekommissare, die in Anwendung von Artikel 240 des Gesetzes ihr Amt weiterhin beim Gouverneur ausüben, höher oder gleich der in Artikel 2 erwähnten Anzahl Stellen als Verbindungsbeamte ist, darf keine Bestellung auf Basis des vorliegenden Erlasses erfolgen.

Art. 10 - Für die Anwendung von Artikel 3 wird ebenfalls das Dienstalter berücksichtigt, das in den Dienstgraden der Gemeindepolizei, der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erlangt worden ist, die gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste am 1. April 2001 Zugang zu den im vorgenannten Artikel erwähnten Dienstgraden verleihen.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November 2001 Profil der Verbindungsbeamten der Polizeidienste bei den Gouverneuren I. Allgemeine Beschreibung der Funktion - Unterstützung des Gouverneurs und der Bezirkskommissare bei ihren Aufträgen in Sicherheits- und Polizeiangelegenheiten, - Leitung, Überwachung, Begleitung und Bewertung von Projekten, - Unterhalten von Aussenbeziehungen wie Kontaktaufnahme und Konzertierungen mit föderalen, regionalen oder lokalen Gerichts-, Verwaltungs- beziehungsweise Polizeibehörden, - Teilnahme an Arbeitsgruppen und Versammlungen, - Übernahme von besonderen fachlichen Verantwortlichkeiten, die vom Gouverneur festzulegen sind, wie zum Beispiel in Sachen Informatik und Telekommunikation, Vorbeugung, Ausbildung der Polizisten, Rechtsvorschriften über Waffen und Strassenverkehrspolitik.

II. Spezifische Bedingungen A. Kenntnisse - gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen, - gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der verschiedenen Zuständigkeiten der beiden Ebenen des integrierten Polizeidienstes sowie der externen Partner, B. Fähigkeiten - Fähigkeit, verschiedene Aufträge diverser Behörden auf kohärente Weise zu einem guten Ende zu führen, und zwar mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsformen und Mitteln, - Organisationsfähigkeit: eine Organisationsstruktur für die effiziente und effektive Ausführung der Aufträge entwickeln können, - Fähigkeit, selbständig Entscheidungen zu treffen: in aller Unabhängigkeit Entscheidungen treffen können, ohne anderen die Verantwortung für Probleme anzulasten, - Fähigkeit, Initiative zu ergreifen, - Fähigkeit zur Zusammenarbeit: zusammen mit seinen Mitarbeitern zu einem gemeinsamen Ergebnis beitragen, - Gute mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeiten, - Bereitschaft, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen effizient aufspüren können und an der Suche nach Lösungen mitwirken, - Kontaktfähigkeit.

C. Eigenschaften - dynamisch und kreativ sein: mit dem notwendigen Vorstellungsvermögen neue Denkansätze und Ideen entwickeln können, - Deutlichkeit, Transparenz: sich klar, deutlich und verständlich ausdrücken können, - stressresistent sein, - innovativ denken, - unter allen Umständen korrekt auftreten, - anpassungsbereit sein.

D. Spezifische Anforderung - Bereitschaft, im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder der Katastrophenbekämpfung innerhalb eines Bereitschaftssystems zu arbeiten.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 30. November 2001 zur Festlegung der Anzahl Verbindungsbeamter der Polizeidienste bei den Provinzgouverneuren sowie der Bedingungen und Modalitäten für deren Bestellung beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mai 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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