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Arrêté Royal du 26 mars 2004
publié le 09 avril 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi

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service public federal interieur
numac
2004000129
pub.
09/04/2004
prom.
26/03/2004
ELI
eli/arrete/2004/03/26/2004000129/moniteur
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26 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile, - de l'arrêté royal n° 264 du 31 décembre 1983 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile, - de la loi du 11 janvier 1984 modifiant l'article 10 de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile, - du titre XIII du livre II de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat, - du titre Ier et du chapitre III du titre II de la loi du 15 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/01/1999 pub. 26/01/1999 numac 1999021015 source services du premier ministre Loi portant des dispositions budgétaires et diverses fermer portant des dispositions budgétaires et diverses, - de la loi du 28 février 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/02/1999 pub. 16/03/1999 numac 1999022151 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile fermer modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile, - de la loi du 25 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/03/2003 pub. 16/04/2003 numac 2003000281 source service public federal interieur Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile fermer modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile, - de la loi du 28 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/03/2003 pub. 16/04/2003 numac 2003000285 source service public federal interieur Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile fermer modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 8 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile; - de l'arrêté royal n° 264 du 31 décembre 1983 modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile; - de la loi du 11 janvier 1984 modifiant l'article 10 de la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile; - du titre XIII du livre II de la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat; - du titre Ier et du chapitre III du titre II de la loi du 15 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/01/1999 pub. 26/01/1999 numac 1999021015 source services du premier ministre Loi portant des dispositions budgétaires et diverses fermer portant des dispositions budgétaires et diverses; - de la loi du 28 février 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/02/1999 pub. 16/03/1999 numac 1999022151 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile fermer modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile; - de la loi du 25 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/03/2003 pub. 16/04/2003 numac 2003000281 source service public federal interieur Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile fermer modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile; - de la loi du 28 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/03/2003 pub. 16/04/2003 numac 2003000285 source service public federal interieur Loi modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile fermer modifiant la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 1 - Annexe 1re MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 31. DEZEMBER 1963 - Gesetz über den Zivilschutz BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Zivilschutz Artikel 1 - Der Zivilschutz umfasst sämtliche zivilen Massnahmen und Mittel, die dazu bestimmt sind, im Falle eines bewaffneten Konflikts den Schutz und das Weiterleben der Bevölkerung zu sichern und das Vermögen des Landes zu bewahren.Er hat auch zum Ziel, bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen zu jeder Zeit Personen Hilfe zu leisten und Güter zu schützen.

Art. 2 - Der König legt die in Sachen Zivilschutz zu treffenden Massnahmen fest.

Insbesondere kann Er ein Zivilschutz-Massnahmenprogramm erstellen, das von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten öffentlichen Diensten und von jeder privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung umgesetzt werden muss.

Im Hinblick auf den Schutz vor Kriegshandlungen kann der König auch vorschreiben, dass in Immobilien besondere Räumlichkeiten eingerichtet werden; Baugenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Pläne mit den für die Durchführung dieser Massnahme erstellten Regeln übereinstimmen.

Art. 3 - In Kriegszeiten oder in Zeiten, die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen Kriegszeiten gleichgesetzt sind, kann der König anordnen, dass Einwohner von Amts wegen in die Zivilschutzdienste eingezogen werden.

In den im vorangehenden Absatz vorgesehenen Fällen und im Rahmen der vom König festgelegten Grenzen kann auch der Bürgermeister anordnen, dass Einwohner der Gemeinde von Amts wegen in den Zivilschutzdienst, der die Gemeinde betreut, eingezogen werden.

Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, organisiert die Mittel und löst die Massnahmen aus, die für den Zivilschutz im gesamten Staatsgebiet notwendig sind. Er koordiniert die Vorbereitung und die Umsetzung dieser Massnahmen sowohl bei den verschiedenen Ministerien als auch bei den öffentlichen Einrichtungen.

Diese Koordinierung bezieht sich auch auf alle Massnahmen mit Bezug auf den Einsatz der Mittel der Nation, die bereits in Friedenszeiten getroffen werden müssen, um in Kriegszeiten den Zivilschutz zu gewährleisten.

Der Minister übt seine Befugnisse aus in Zusammenhang mit Zivilschutzfragen, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und anlässlich der auf diesem Gebiet nützlichen, auf internationaler Ebene stattfindenden Austauschgelegenheiten.

Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, oder sein Beauftragter kann in Friedenszeiten bei Einsätzen im Rahmen des Zivilschutzes und für die Bedürfnisse desselben die Requirierung von Personen und Sachen durchführen, die er für nötig erachten sollte.

Dieselbe Befugnis haben der Bürgermeister oder, in dessen Auftrag, die Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste bei Einsätzen dieser Dienste im Rahmen ihres Auftrags in Friedenszeiten.

Der Staat, im ersten Fall, und die Gemeinde, auf deren Gebiet der Einsatz stattgefunden hat, im zweiten Fall, sind dazu verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, den sie auf diesem Weg requirierten Personen oder Sachen zugefügt haben und der aus Unfällen hervorgegangen ist, die sich während der oder bedingt durch die Durchführung der Operationen ereignet haben, für die die Requirierung stattgefunden hat. Eine Wiedergutmachungspflicht besteht nicht, wenn der Unfall vom Opfer absichtlich verursacht worden ist.

Für die Dauer der Einsatzleistungen der Zivilschutzdienste und der kommunalen Feuerwehrdienste werden der Arbeitsvertrag und der Lehrvertrag zugunsten von Arbeitnehmern, die diesen Diensten angehören oder unter diesen Umständen requiriert worden sind, ausgesetzt.

Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, oder sein Beauftragter kann in Kriegszeiten oder wenn verhängnisvolle Ereignisse, Katastrophen oder Unglücksfälle drohen, zur Sicherung des Schutzes der Bevölkerung letztere verpflichten, sich aus den besonders ausgesetzten, bedrohten oder geschädigten Orten oder Gebieten zu entfernen, und den von dieser Massnahme betroffenen Personen einen provisorischen Aufenthaltsort anweisen; er kann der Bevölkerung aus demselben Grund verbieten, sich fortzubewegen oder sich wie auch immer in den Verkehr zu begeben.

Art. 7 - Die Weigerung oder das Versäumnis, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes angeordneten Massnahmen zu befolgen, wird in Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu fünfhundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen und in Kriegszeiten oder in Zeiten, die Kriegszeiten gleichgesetzt sind, mit einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu tausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, oder gegebenenfalls der Bürgermeister kann ausserdem die genannten Massnahmen von Amts wegen, ausschliesslich auf Kosten der weigernden und säumigen Personen durchführen lassen und die so entstandenen Kosten von Amts wegen im Zwangswege zurückfordern.

Art. 8 - Die kommunalen Feuerwehrdienste und die Zivilschutzdienste können zum gemeinsamen Einsatz aufgerufen werden.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt die Modalitäten fest für die Koordinierung der Operationen, bei denen Zivilschutzdienste und kommunale Feuerwehrdienste gemeinsam zum Einsatz kommen.

Provinzen und Gemeinden können verpflichtet werden, den Zivilschutzdiensten Grundstücke, Räumlichkeiten, Mobiliar und Bedarfsmaterial entweder zur Unterrichtung des Personals dieser Dienste oder zwecks Durchführung der Zivilschutzmassnahmen auf ihrem Gebiet zur Verfügung zu stellen; der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, legt die Modalitäten für die eventuelle Entschädigung, die in diesem Zusammenhang vorzusehen ist, fest.

In Kriegszeiten werden die den Provinzen und Gemeinden auferlegten Massnahmen statt von den normalerweise zuständigen provinzialen und kommunalen Organen vom Gouverneur oder vom Bürgermeister angeordnet; die Regelungen und Verordnungen werden in diesem Fall verbindlich, sobald sie auf die vom Gouverneur oder vom Bürgermeister festgelegte Weise bekannt gemacht worden sind.

KAPITEL II - Kommunale und regionale Feuerwehrdienste Art. 9 - Der König legt die Regeln für die allgemeine Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste fest.

Diese Dienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion.

Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen.

Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen Feuerwehrdienste verfügen, und kann Untersuchungen durchführen.

Art. 10 - Die Gemeinden einer jeden Provinz werden für die allgemeine Organisation der Feuerwehrdienste in Regionalgruppen eingeteilt. Nach Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte legt der Provinzgouverneur die Zusammensetzung dieser Gruppen fest und bestimmt in jeder Gruppe die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet.

Diese Gemeinde ist von ihrer Bestimmung wegen verpflichtet, über einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material zu verfügen.

Eine Regionalgruppe kann sich aus Gemeinden verschiedener Provinzen zusammensetzen. Die betreffenden Gouverneure legen im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung der Gruppe fest und bestimmen die Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet; wird keine Einigung erzielt, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst.

Die anderen Gemeinden der Regionalgruppe sind verpflichtet, entweder einen Feuerwehrdienst mit dem nötigen Personal und Material beizubehalten oder gegen Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags, der vom Provinzgouverneur gemäss der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, bestimmten Norm und nach Konsultierung der Interesse habenden Gemeinderäte festgelegt wird, auf den Feuerwehrdienst der Gemeinde, die das Gruppenzentrum bildet, zurückzugreifen.

Die Massnahmen, die im Hinblick auf den Einsatz des Feuerwehrdienstes letztgenannter Gemeinde vorzusehen sind, werden in einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, beschlossenen allgemeinen Regelung festgelegt. Sie können vom Provinzgouverneur vervollständigt werden, wenn die örtlichen Umstände es verlangen und die Interesse habenden Gemeinderäte es beantragen.

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes geltenden Vereinbarungen hören an dem vom König festgelegten Datum auf, wirksam zu sein.

Art. 11 - Wenn eine Gemeinde ihren aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes hervorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Provinzgouverneur, nachdem er die verantwortlichen Behörden angehört hat, von Amts wegen die notwendigen Massnahmen festlegen und einen Sonderkommissar damit beauftragen, sich vor Ort zu begeben, um diese Massnahmen ausführen zu lassen. Das Kostenverfahren in Zusammenhang mit der Sendung des besagten Sonderkommissars vor Ort ist das durch Artikel 88 des Gemeindegesetzes festgelegte Verfahren.

Auch befindet der Provinzgouverneur über jede Beschwerde, mit der er bezüglich der Anwendung und Ausführung der in Artikel 10 vorgesehenen Einsatzregelung durch eine Gemeinde befasst wird; er legt die Massnahmen fest, die geboten sind. Wenn es sich um Gemeinden verschiedener Provinzen handelt, teilt der Gouverneur, der in der Sache befunden hat, seinen Beschluss den anderen betroffenen Gouverneuren mit, die ihrerseits, falls Einvernehmen besteht, ebenfalls die notwendigen Massnahmen festlegen können; wird keine Einigung erzielt, wird der Beschluss auf Antrag eines dieser Gouverneure vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, gefasst.

Der Betrag des in Artikel 10 vorgesehenen Beitrags wird auf Anforderung des zuständigen Provinzgouverneurs von der Aktiengesellschaft « Gemeindekredit von Belgien » vom Konto der den Beitrag schuldenden Gemeinde auf das Konto der Gläubigergemeinde übertragen.

Art. 12 - Der König kann innerhalb der Grenzen der Haushaltsgesetze und unter den von Ihm festgelegten Bedingungen den Gemeinden, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, helfen, sowohl indem er ihnen Subventionen gewährt als auch indem er speziell für die Bedürfnisse dieser Dienste erworbenes Material an sie abtritt.

Art. 13 - Die Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom König festgelegten Musterverordnung erstellt werden.

Die diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. Wenn die Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind, vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt worden sind, werden sie von Rechts wegen wirksam.

Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste fest. Gemeinderatsbeschlüsse über die Ernennung, Beförderung, einstweilige Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst der Offiziere müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden.

Aufhebungsbestimmung Art. 14 - § 1 - a) In der Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1937, durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den Schutz der Bevölkerung zu sichern, werden die Wörter « und den Schutz der Bevölkerung » gestrichen. b) In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « und den Schutz der Bevölkerung » gestrichen. § 2 - Der Königliche Erlass Nr. 3 vom 20. Mai 1939 zur allgemeinen Organisation des passiven Schutzes der Bevölkerung gegen Angriffe aus der Luft, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1947, wird aufgehoben. § 3 - Artikel 28 des Gemeindegesetzes wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Dezember 1963 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes A. GILSON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VERMEYLEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN 31. DEZEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr.264 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1983, durch das dem König bestimmte Sondervollmachten erteilt werden, insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 und des Artikels 2 § 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

In der Erwägung, dass die finanziellen Lasten bestimmter Feuerwehrdienste bedeutend sind, dass ihre Aufträge über die geographische Zone ihrer Gemeinde hinausreichen, dass auf der Grundlage eines Plans zur Sanierung der lokalen Finanzen sofort für eine Verringerung der finanziellen Lasten derartiger Dienste gesorgt werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - § 1 - Eine Gemeinde, die zum regionalen Gruppenzentrum bestimmt worden ist, kann im Rahmen eines Plans zur Sanierung ihrer Finanzen, ausgearbeitet, um den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 110 vom 13. Dezember 1982, durch den den Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen und -föderationen ein ausgeglichener Haushalt auferlegt wird, zu genügen, mit einer oder mehreren anderen Gemeinden ihrer Gruppe eine interkommunale Feuerwehrvereinigung bilden, die durch das Gesetz vom 1. März 1922 über die Vereinigung von Gemeinden zum Nutzen der Allgemeinheit geregelt wird. § 2 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, üben die Organe dieser Vereinigung die den Gemeindebehörden durch vorliegendes Gesetz zugeteilten Befugnisse aus und erfüllen die Aufträge, die der zum Gruppenzentrum bestimmten Gemeinde zugewiesen worden sind. § 3 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, werden die Personalmitglieder, die dem Stellenplan des abgeschafften regionalen Feuerwehrdienstes angehörten und von der interkommunalen Vereinigung für notwendig erachtet werden, um die ihr zugewiesenen Aufträge zu erfüllen, gemäss den in nachstehendem Paragraphen 4 erwähnten Modalitäten an sie übertragen.

Die zuständigen Organe der interkommunalen Vereinigung legen den Stellenplan gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes fest. Die dem Personal der interkommunalen Vereinigung gewährten Gehälter und Vorteile dürfen in keinem Fall höher sein als diejenigen, die dem Gemeindepersonal von der Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, gewährt wurden. § 4 - Die Personalmitglieder des regionalen Feuerwehrdienstes, die an eine interkommunale Feuerwehrvereinigung übertragen werden, verlieren ihre Eigenschaft als Gemeindebedienstete und erhalten von Amts wegen die Eigenschaft als Bedienstete der neuen Vereinigung.

Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Gründung der interkommunalen Feuerwehrvereinigung legen deren zuständige Organe das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Personals fest und weisen den in Artikel 1 erwähnten Personalmitgliedern die Stellen zu, die jenen entsprechen, die sie im Stellenplan des abgeschafften regionalen Dienstes innehatten.

Die übertragenen Personalmitglieder behalten den Dienstgrad und das statutarische und finanzielle Dienstalter, die sie zum Zeitpunkt der Übertragung in Anwendung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts und der anderen Regelungen, die in der Gemeinde, aus der sie stammen, für das Personal des Feuerwehrdienstes in Kraft sind, erworben hatten.

Solange die Gewährungsbedingungen unverändert bleiben, wird der Besoldungsbetrag, der einem Bediensteten vor seiner Übertragung gewährt wurde, beibehalten; dies gilt auch für den Betrag der Zulagen und Entschädigungen, vorausgesetzt, dass auch deren Gewährungsbedingungen unverändert bleiben. Diese Massnahme ist anwendbar, solange die bezogene Summe höher liegt als die, die sich aus der Anwendung des neuen von der interkommunalen Vereinigung festgelegten Besoldungsstatuts und der von ihr festgelegten neuen Zulagen- und Entschädigungsregelungen ergibt.

Falls eine Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, im Rahmen eines Plans zur Sanierung ihrer Finanzen die Gehälter und anderen ihrem Personal gewährten finanziellen Vorteile einschränken sollte, müssen die gleichen Anpassungen allerdings auf die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen angewandt werden.

Die auf das übertragene Personal anwendbare Pensionsregelung wird vom zuständigen Organ der interkommunalen Vereinigung festgelegt. Der Teil der Pension, der sich auf die im Dienste der Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, geleisteten Dienstjahre bezieht und nach den zum Zeitpunkt der Übertragung für das Personal dieser Gemeinde geltenden statutarischen Regeln zu berechnen ist, wird jedoch von dieser Gemeinde übernommen. § 5 - Wenn eine interkommunale Feuerwehrvereinigung gegründet wird, werden die von der Gemeinde, die früher Gruppenzentrum war, für den Feuerwehrdienst bestimmten beweglichen und unbeweglichen Güter nach den von den Parteien zu bestimmenden Modalitäten der interkommunalen Vereinigung zur Verfügung gestellt. » Art. 2 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril - Spanien, den 31. Dezember 1983 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern CH.-F. NOTHOMB Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES INNERN 11. JANUAR 1984 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - In Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 31.

Dezember 1963 über den Zivilschutz werden nach dem Wort « beizubehalten » die Wörter « oder einzurichten » eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 1984 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern CH.-F. NOTHOMB Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 4 - Annexe 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 16. JULI 1993 - Ordentliches Gesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) BUCH II - ABÄNDERUNGEN VON GESETZEN (...) TITEL XIII - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Artikel 352 - Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt. « Art. 9 - § 1 - Der König legt die Regeln für die allgemeine Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste fest.

Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die Gehaltstabellen, die Entschädigungen und die Zulagen sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste festgelegt werden. § 2 - Die von den Gemeinden oder von den Interkommunalen organisierten Feuerwehrdienste unterliegen der vom König organisierten Inspektion.

Diese Inspektion umfasst die Kontrolle nach Aktenlage und vor Ort in Bezug auf die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und in Bezug auf die Durchführung der in Sachen Brandverhütung und Brandbekämpfung vorgesehenen Massnahmen.

Das mit der Inspektion beauftragte Personal hat zu jeder Zeit freien Zugang zu den Anlagen, über die die kommunalen und interkommunalen Feuerwehrdienste verfügen, und kann Untersuchungen durchführen. » Art. 353 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 13 - § 1 - Die Verordnungen über die Organisation der öffentlichen Feuerwehrdienste müssen übereinstimmend mit einer vom König festgelegten Musterverordnung erstellt werden. § 2 - Die Gemeindeverordnungen und interkommunalen Verordnungen müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden.

Wenn die Verordnungen binnen vierzig Tagen, nachdem sie bei der Provinzialregierung oder beim Bezirkskommissariat eingegangen sind, vom Provinzgouverneur nicht abgelehnt werden, werden sie von Rechts wegen wirksam. § 3 - Der König legt die Eignungs- und Fähigkeitskriterien sowie die Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste fest. § 4 - Die Akte der Gemeindebehörden oder der Interkommunalen über die Ernennung oder Beförderung der Offiziere sowie die sie betreffenden Disziplinarmassnahmen müssen dem Provinzgouverneur zur Billigung vorgelegt werden. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 5 - Annexe 5 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 15. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL II - Inneres (...) KAPITEL III - Feuerwehrdienste Art. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1984, wird wie folgt abgeändert: 1. Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « In Abweichung von Artikel 256 des Neuen Gemeindegesetzes beteiligt die Gemeinde, die Zentrum einer Regionalgruppe ist, sich an den Unkosten der Feuerwehrdienste mit einem Anteil, der vom Provinzgouverneur gemäss den vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, festgelegten Normen bestimmt wird.» 2. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « der vom Provinzgouverneur » durch die Wörter « der in Abweichung von Artikel 256 des Neuen Gemeindegesetzes vom Provinzgouverneur » ersetzt.3. Nach Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Provinzgouverneur notifiziert jeder Gemeinde je nach Fall, welchen Anteil oder welchen Beitrag sie zu tragen hat, und ersucht sie, binnen sechzig Tagen ihre Stellungnahme dazu abzugeben.Eine günstige Stellungnahme oder das Ausbleiben einer Stellungnahme des Gemeinderates gilt als Einverständnis für die Abhebung der geschuldeten Summe von einem auf den Namen der Gemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto. Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme des Gemeinderates beschliesst der Provinzgouverneur und notifiziert er seinen Beschluss an den Gemeinderat. Wenn der Gemeinderat binnen vierzig Tagen nach der Notifizierung sich weigert oder es versäumt, letztgenanntem Beschluss Folge zu leisten, erfolgt die Abhebung gemäss Artikel 11 Absatz 3. » Art. 8 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird Absatz 3 durch folgenden Absatz ersetzt: « Die in Artikel 10 vorgesehene geschuldete Summe wird auf Anforderung des zuständigen Provinzgouverneurs von einem von der Schuldnergemeinde bei einem Geldinstitut eröffneten Konto auf ein von der Gläubigergemeinde bei einem Geldinstitut eröffnetes Konto überwiesen. » Art. 9 - Ausser in Bezug auf Streitsachen, die vor Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht worden sind, wird Artikel 7 mit 1. Januar 1977 wirksam. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Der Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - Um die Koordinierung der Hilfeleistungen zu vereinfachen, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, auf Initiative des Gouverneurs oder einer Gemeinde und mit dem Einverständnis der betroffenen Gemeinden Hilfeleistungszonen schaffen, die die von mehreren öffentlichen Feuerwehrdiensten geschützten Gebiete umfassen. Er legt deren geographische Ausdehnung fest.

Wenn die örtlichen Umstände es erforderlich machen, kann der Minister ein von einem einzigen öffentlichen Feuerwehrdienst geschütztes Gebiet als Hilfeleistungszone für sich allein betrachten.

Die Politik zur Koordinierung der Hilfeleistungen wird durch ein vom Minister gebilligtes Hilfeleistungsabkommen bestimmt.

Der König legt die Bedingungen für die Schaffung und die Arbeitsweise der Hilfeleistungszonen fest. » Art. 3 - Artikel 10bis desselben Gesetzes wird Artikel 10ter.

Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ab einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ab 1. Januar 2002 werden die oben erwähnten Bedingungen für alle Gemeinden, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, der in einer wie in Artikel 10bis erwähnten Hilfeleistungszone tätig ist, dieselben sein. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 7 - Annexe 7 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Er legt die allgemeinen Bestimmungen fest, in deren Grenzen der Stellenplan, das Besoldungs- und Verwaltungsstatut, die Gehaltstabellen, die Entschädigungen, die Zulagen und insbesondere die Haushalts- und Ortszulagen, das Urlaubsgeld und das Familienurlaubsgeld sowie die Anwerbungs-, Ernennungs- und Beförderungsbedingungen für die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste festgelegt werden. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 8 - Annexe 8 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - § 1 - Die Zivilschutzaufträge sind folgende: 1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung, 2.Brandverhütung, 3. dringende medizinische Hilfe, 4.technische Hilfeleistung, 5. Bekämpfung der chemischen, nuklearen und biologischen Verschmutzung sowie der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe, 6.Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen, 7. Koordinierung der Hilfsoperationen, insbesondere Einsatz der Koordinierungsmittel, 8.internationale Zivilschutzmassnahmen, 9. präventive Aufträge bei grossen Menschenansammlungen, 10.Wasserverteilung, 11. Alarmierung der Bevölkerung, 12.logistische Unterstützung. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, welche Einsätze in Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Aufträgen von den in Anwendung von Artikel 10 territorial zuständigen Feuerwehrdiensten, welche von den zur Verstärkung herbeigerufenen Feuerwehrdiensten und welche von den Zivilschutzdiensten durchgeführt werden. » Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2ter - § 1 - In jeder Gemeinde erstellt der Bürgermeister einen allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu treffenden Massnahmen und die Organisation der Hilfeleistung im Falle verhängnisvoller Ereignisse und im Falle von Katastrophen und Unglücksfällen vorsieht.

Die kommunalen Noteinsatzpläne werden, nachdem sie vom Gemeinderat angenommen worden sind, dem Gouverneur der Provinz oder des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zur Billigung vorgelegt. § 2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Gouverneur einen allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu treffenden Massnahmen und die Organisation der Hilfeleistung im Falle verhängnisvoller Ereignisse und im Falle von Katastrophen und Unglücksfällen vorsieht.

Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, zur Billigung vorgelegt. § 3 - Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit zusätzlichen Bestimmungen, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen, ergänzt werden. Sie werden in besonderen Noteinsatzplänen aufgenommen.

Unter Vorbehalt des Gesetzes vom 22. Mai 2001 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen und des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, welche Risiken in den Gemeinden, in den Provinzen und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt in einen besonderen Noteinsatzplan aufzunehmen sind. § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König den Inhalt der verschiedenen Noteinsatzpläne, die Modalitäten für ihre Erstellung sowie die Struktur, was Organisation und Arbeitsweise betrifft. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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