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Arrêté Royal du 26 mars 2014
publié le 04 mars 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2016014080
pub.
04/03/2016
prom.
26/03/2014
ELI
eli/arrete/2014/03/26/2016014080/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


26 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques (Moniteur belge du 2 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 14. Januar 2014;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.302/4 des Staatsrates vom 5. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger wird Paragraph 2.1 wie folgt ersetzt: " § 2 - 1. Besondere Fahrzeugklassen unterliegen jedoch nur bestimmten Vorschriften der vorliegenden allgemeinen Regelung.

Es handelt sich dabei um: die Fahrzeuge, die seit mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommen und gemäß Artikel 12 § 3 oder 15/2 § 3 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen zugelassen wurden.

Diese Fahrzeuge unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10, 11 § 3 und 13 des vorliegenden Erlasses.

Diese Fahrzeuge sind ausschließlich für den folgenden Gebrauch: -kommerzielle und gewerbliche Nutzung; -Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Wohnung und Schule; -gewerblicher Verkehr und mit gewerblichem Personenverkehr gleichgestellter kostenfreier Verkehr; -Nutzung als Maschine oder Werkzeug sowie für Notfalleinsätze.

Für Raupenfahrzeuge ist die Nutzung beschränkt auf: -Oldtimer-Veranstaltungen; -Probefahrten in einem Umkreis von 3 km ab dem Abstellplatz des Fahrzeugs." Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses wird Paragraph 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - 1. Mit Ausnahme von gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen zugelassenen Kleinkrafträdern, wird das Kleinkraftrad der Klasse A außerdem mit einem gelben Kennschild versehen, dessen Abmessungen 8 x 8 cm betragen. Es wird vom Hersteller oder Einführer fest auf dem hinteren Schutzblech angebracht. 2. Ein Kleinkraftrad der Klasse B darf nicht mit einem solchen Kennschild versehen sein." Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am 30. Juni 2014 in Kraft tritt.

Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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