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Arrêté Royal du 26 novembre 2001
publié le 18 janvier 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention

source
ministere de l'interieur
numac
2001001188
pub.
18/01/2002
prom.
26/11/2001
ELI
eli/arrete/2001/11/26/2001001188/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 8 juillet 1977 portant approbation de certains actes internationaux en matière de brevets d'invention.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 8. JULI 1977 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Akte: 1.Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg am 27. November 1963, 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19.Juni 1970, 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, abgeschlossen in München am 5.Oktober 1973, 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Luxemburg am 15.Dezember 1975 BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Folgende internationale Akte werden voll und ganz wirksam: 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg am 27.November 1963, 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19.Juni 1970, 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, abgeschlossen in München am 5.Oktober 1973, 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Luxemburg am 15.Dezember 1975.

Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 151 des Europäischen Patentübereinkommens handelt der Dienst für gewerbliches und kommerzielles Eigentum, nachstehend "Dienst" genannt, als Anmeldeamt im Sinn von Artikel 2 Ziffer xv des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Die Verwaltung, die mit internationalen Recherchen beauftragt ist, und gegebenenfalls die Verwaltung, die mit internationalen vorläufigen Prüfungen beauftragt ist, werden vom König bestimmt. § 2 - Internationale Anmeldungen, die in Artikel 2 Ziffer vii des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erwähnt sind und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Dienst eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie sind auf sie anwendbar. § 3 - Wird in einer internationalen Anmeldung Belgien als Bestimmungsstaat benannt beziehungsweise gewählt, wird dies als Hinweis dafür angesehen, dass der Anmelder wünscht, ein europäisches Patent gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen zu erhalten.

Art. 3 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens können nach Wahl des Anmelders entweder beim Dienst oder beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Dienst eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie sind auf sie anwendbar. § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Dienst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in einer der offiziellen Landessprachen übergeben worden sind.

Art. 4 - Patente, die nach einem europäischen Erteilungsverfahren erteilt worden sind, in dem Belgien gemäss dem Gemeinschaftspatentübereinkommen als Bestimmungsstaat benannt worden ist beziehungsweise als benannter Bestimmungsstaat gilt, unterliegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die nach Patenterteilung anwendbar sind.

Art. 5 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung dem Dienst eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln, wenn entweder die Erteilung oder Aufrechterhaltung zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gemeinschaftspatentübereinkommen noch nicht in Kraft ist, oder Artikel 87 dieses Übereinkommens nicht angewandt wird oder die Erteilung beziehungsweise Aufrechterhaltung infolge einer Anmeldung erfolgt, die die in Artikel 86 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnte Erklärung enthält. § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. § 3 - Der Dienst führt ein Register über alle in § 1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein.

Art. 6 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 beeinträchtigen nicht das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des Gerichtsverfahrens zu verlangen.

Art. 7 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem: a) die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, b) das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent aufrechterhalten wird. Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des vorliegenden Artikels unberührt. § 2 - Die Gerichte Erster Instanz stellen fest, dass das belgische Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam geworden ist.

Die Gerichtshöfe und Gerichte müssen ihre Entscheide und Urteile innerhalb eines Monats dem Dienst notifizieren. § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, wird die Feststellung ins Register der Erfindungspatente eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.

Art. 8 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Dienst folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen abgefasst worden ist. Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden.

Art. 9 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu beantragen.

Art. 10 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens oder eines in Artikel 78 des Gemeinschaftspatentübereinkommens erwähnten Gutachtens über den Schutzbereich können unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1977 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten H. SIMONET Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Aussenhandels H. de BRUYNE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz R. VAN ELSLANDE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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