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Arrêté Royal du 27 avril 2007
publié le 13 décembre 2007

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000916
pub.
13/12/2007
prom.
27/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/27/2007000916/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 AVRIL 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique (Moniteur belge du 9 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Artikel 3, 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse abgeändert.

Es kommt regelmässig vor, dass die Feuerwehr oder der Zivilschutzdienst bei einem Unfall noch vor der Polizei am Unfallort sind. Bis auf die Tatsache, dass diesen Diensten vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge zur Verfügung stehen, werden ihnen durch die Strassenverkehrsordnung keine besonderen Befugnisse zuerkannt. Es ist ihnen also im Prinzip nicht erlaubt, den anderen Verkehrsteilnehmern Anweisungen zu erteilen, um Durchfahrt und Verkehrsfluss zu gewährleisten.

Durch die Abänderung von Artikel 3 bekommen sie nun das Statut eines befugten Bediensteten, so dass sie die Befugnis erhalten, den Verkehr zu regeln.

Diese Befugnis beschränkt sich auf das Erteilen von Anweisungen, wie sie in Artikel 4 der Strassenverkehrsordnung erwähnt sind, und gilt nur, sofern die Polizei nicht ebenfalls vor Ort ist.

Neben dem Kriterium der Sicherheit wird in den Artikeln 51 und 52.1 des Erlasses auch das Kriterium des Verkehrsflusses hinzugefügt.

Die Verpflichtung der Polizei, zu jeder Zeit den Verkehr frei zu halten, wie festgelegt in Artikel 16 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, wird durch das Hinzufügen eines Artikels 51.5 konkretisiert.

Dieser Zusatz ist an Artikel 4.4 Absatz 2 des vorliegenden Erlasses angelehnt.

Als allgemeine Regel gilt fortan, dass, wenn der Führer abwesend ist, er sich weigert oder nicht imstande ist, die Anordnungen der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten befugten Bediensteten zu befolgen, der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts wegen versetzen lassen kann.

Dies impliziert, dass der Führer das Recht hat, selbst ein Abschleppunternehmen anzufordern, sofern der Polizei ausreichende Garantien dafür geboten werden können, dass dieses Abschleppunternehmen mit dem geeigneten Abschleppmaterial und innerhalb einer von der Polizei festgelegten annehmbaren Frist an den Ort des Geschehens kommt und die Strasse frei macht.

Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen dagegen gilt fortan, dass die befugten Bediensteten das Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen versetzen lassen.

Dies bedeutet, dass die Polizei auf diesen Strassen von Amts wegen stets selbst ein Abschleppunternehmen anfordert.

Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der zivilrechtlich haftenden Personen.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

27. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1991, 14. März 1996, 9.

Oktober 1998, 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, und des Artikels 51;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 27. November 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.

Dezember 2006;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es in der Praxis nicht klar ist, ob die Polizei sich bei einem Unfall von Amts wegen um das Versetzen des Fahrzeugs und der Ladung kümmern darf, ohne auf den Führer oder den Besitzer zurückgreifen zu müssen. Solange dies nicht klar ist, besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls, der eine grosse Staubildung zur Folge hat, die Polizei lediglich auf den Führer oder den Besitzer zurückgreift, um das Fahrzeug und die Ladung versetzen zu lassen, was zu langen Verkehrsstaus mit bedeutenden wirtschaftlichen Kosten führen kann. Die vorgeschlagene Abänderung der Strassenverkehrsordnung muss so schnell wie möglich angewandt und allen betroffenen Diensten und Sektoren zur Kenntnis gebracht werden;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.448/4 des Staatsrates vom 12. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Vorschlags Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt ergänzt: « 13. die im Einsatz befindlichen Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Dienste des Zivilschutzes am Einsatzort, ausschliesslich für die Anwendung von Artikel 4 und sofern das in Nr. 1 erwähnte Personal nicht am Einsatzort anwesend ist. » Art. 2 - In Artikel 51.1 und 51.3 desselben Erlasses werden die Wörter « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt.

Artikel 51 wird wie folgt ergänzt: « 51.5 Wenn der Führer abwesend ist, sich weigert oder nicht imstande ist, die Anordnungen der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten befugten Bediensteten zu befolgen, darf der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung von Amts wegen versetzen lassen.

Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen lässt der befugte Bedienstete das Fahrzeug und die Ladung stets von Amts wegen versetzen.

Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der zivilrechtlich haftenden Personen. » Art. 3 - In Artikel 52.1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « die Sicherheit des Verkehrs » durch die Wörter « die Sicherheit des Verkehrs und den Verkehrsfluss » ersetzt.

Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

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