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Arrêté Royal du 27 septembre 2009
publié le 13 juin 2016

Arrêté royal d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

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service public federal finances
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2016000347
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13/06/2016
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27/09/2009
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eli/arrete/2009/09/27/2016000347/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


27 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 2009 d'exécution de l'article 338bis, § 2, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 1er octobre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 338bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17.Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 14. Juli 2009; Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.076/2/V des Staatsrates vom 17. August 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2003/48/EG vom 3.

Juni 2003 des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen teilweise um.

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 338bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt beziehungsweise gelten als: 1. "wirtschaftlicher Eigentümer": jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, 2."Zahlstelle": jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme als Zahlstelle, außer wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie genannten juristischen Personen ist oder b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder c) sie ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist, 3."Zinszahlung": a) gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne;Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung, b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Nr.2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben: - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, - Einrichtungen, die von der Optionsmöglichkeit des Paragraphen 3 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben, - Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet, ansässig sind, 4.Richtlinie: die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, 5. Mitgliedstaat: jeder in Artikel 299 des Vertrags über die Europäische Union [sic, zu lesen ist: des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft] erwähnte Mitgliedstaat der Europäischen Union, 6.Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugelassen sind, 7. Übergangszeitraum: der Zeitraum, der am 1.Januar 2010 beginnt und mit dem Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs endet, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt: - den Tag des Inkrafttretens eines nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem letzten der Staaten Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden "OECD-Musterabkommen" genannt) hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von Zahlstellen mit Niederlassung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten, - den Tag, an dem der Rat der Europäischen Union einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in der Richtlinie definierten Zinszahlungen von Zahlstellen mit Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben. § 2 - Der in § 1 Nr. 1 erwähnte Nachweis wird erbracht, wenn eine natürliche Person beweist, dass sie a) als Zahlstelle im Sinne von § 1 Nr.2 handelt oder b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder einer Einrichtung gemäß § 1 Nr.2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinszahlung vornimmt, der diese Angaben wiederum der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung übermittelt, oder c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt. Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Buchstabe b), so unternimmt die Zahlstelle gemäß den in Anwendung von Artikel 3 festgelegten Regeln angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. § 3 - Nimmt ein in Belgien ansässiger Wirtschaftsbeteiligter eine Zinszahlung an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und gemäß diesem Absatz 2 als Zahlstelle gilt, vor oder zieht er für sie eine Zinszahlung ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der Zinszahlung, die an die Einrichtung gezahlt oder für diese eingezogen wird, der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung mit. Diese Verwaltung leitet diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in dem die betreffende Einrichtung ansässig ist.

Einrichtungen im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 können sich jedoch als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 Buchstabe c) behandeln lassen. Diese Option wird durch eine Bescheinigung bestätigt, deren Muster in der Anlage aufgenommen ist. Diese Bescheinigung wird vom leitenden Beamten der für die Festlegung der Steuern zuständigen Verwaltung oder von dem von ihm beauftragten Beamten ausgestellt. Die Bescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum drei Jahre gültig, es sei denn, die Einrichtung verzichtet auf die getroffene Option. Die Einrichtung muss die Dienststelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und jeden Wirtschaftsbeteiligten, von dem sie eine Zinszahlung erhält, sofort von diesem Verzicht in Kenntnis setzen. Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Absatzes beauftragt.

Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und von Absatz 1 in Belgien ansässig, muss die Einrichtung die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllen, wenn sie als Zahlstelle handelt. § 4 - Werden Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 gezahlt, der die Optionsmöglichkeit in § 3 Absatz 2 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.

Abweichend von § 1 Nr. 3 Buchstabe c) werden von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausgeschlossen, die von Organismen oder Einrichtungen mit Niederlassung in Belgien stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) angelegt haben. Ebenso werden abweichend von Absatz 1 von der Definition der Zinszahlung nach § 1 Nr. 3 die Zinsen ausgeschlossen, die einer in Belgien ansässigen Einrichtung nach § 1 Nr. 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1, der die Optionsmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) angelegt haben.

In Bezug auf die in § 1 Nr. 3 Buchstabe c) und d) erwähnten Erträge gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinsen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinsen.

In § 1 Nr. 3 Buchstabe d) erwähnte Erträge gelten nur insoweit als Zinsen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinsen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) stammen.

In Bezug auf § 1 Nr. 3 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 Prozent liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.

Der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und in Absatz 5 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 Prozent.

Maßgebend für die Prozentanteile gemäß § 1 Nr. 3 Buchstabe d) und gemäß Absatz 2 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. § 5 - Während des Übergangszeitraums nach § 1 Nr. 7, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der Anlage zu der Richtlinie, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a).

Tätigt eine von vorhergehendem Absatz nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von § 1 Nr. 3 Buchstabe a).

Art. 3 - § 1 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien wohnhaft ist, erteilt die in Belgien ansässige Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung mindestens folgende Auskünfte: a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 4] festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers, b) Name und Anschrift der Zahlstelle, c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder in deren Ermangelung Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, und d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß § 2. § 2 - In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die je nach Fall die Zahlstelle oder der Wirtschaftsbeteiligte erteilen muss, sind die Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben: a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.3 Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen, b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.3 Buchstabe b) oder d): der Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung, c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.3 Buchstabe c): der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle Ausschüttungsbetrag, d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 2 § 4 Absatz 1: der Betrag der Zinszahlung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 2 § 3 Absatz 1, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind und die die Voraussetzungen von Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr.1 und § 2 Absatz 1 erfüllen.

Art. 4 - § 1 - Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers anhand seines Namens und Vornamens und seinen Wohnsitz anhand seiner ständigen Anschrift.

Diese Angaben werden auf der Grundlage des Passes oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises festgestellt.

Ist der Wohnsitz nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetragen, so wird er auf der Grundlage eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments festgestellt. § 2 - Ein wirtschaftlicher Eigentümer, der über eine ständige Anschrift in Belgien verfügt und der für die Anwendung der belgischen Steuervorschriften als gebietsfremder Sparer gilt, muss seinen Wohnsitz im Ausland auf der Grundlage von beweiskräftigen Dokumenten belegen. § 3 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer, der einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder Personalausweis vorlegt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Drittland wohnhaft ist, wird abweichend von § 1 sein Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Behörde dieses Drittlands ausgestellt ist.

Der Nachweis gilt für die Dauer von drei Jahren ab seinem Ausstellungsdatum, es sei denn, in dem Nachweis ist eine kürzere Gültigkeitsdauer angegeben.

Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers als in dem Hoheitsgebiet des Staates gelegen, in dem der Pass oder der amtliche Personalausweis ausgestellt wurde. § 4 - Wenn der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, umfasst die Identitätsfeststellung ebenfalls die vom Mitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer.

Besteht keine Steueridentifikationsnummer oder ist die Steueridentifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument eingetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert.

Unser für Finanzen zuständiger Minister erteilt den Zahlstellen präzise Informationen hinsichtlich der Verwendung der Steueridentifikationsnummer in den anderen Mitgliedstaaten. § 5 - Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, wird die Identität anhand der Informationen ermittelt, die die Zahlstelle zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste vertragliche Beziehung geknüpft wurde, eingeholt hat. § 6 - Die Zahlstelle nimmt auf der Grundlage der gemäß den §§ 1 bis 4 festgelegten Regeln eine neue Identitätsfeststellung vor, wenn sie an der Richtigkeit und Genauigkeit der vom wirtschaftlichen Eigentümer erteilten Angaben zweifelt.

Art. 5 - Die Zahlstelle erhält eine Kopie der in Artikel 4 erwähnten beweiskräftigen Dokumente und bewahrt diese für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Ende der vertraglichen Beziehung auf.

Art. 6 - Hat der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem der abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht, erteilt die Zahlstelle der für die Festlegung der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung die in Artikel 3 erwähnten Auskünfte auf elektronischem Wege spätestens am 31. März nach dem Kalenderjahr, in dem die Zinszahlung vorgenommen oder eingezogen wurde.

Art. 7 - Die in den Artikeln 2 bis 6 erwähnten Auskünfte werden dem FÖD Finanzen gemäß dem technischen Standard und den genauen Spezifikationen, die der FÖD Finanzen in Absprache mit Febelfin oder anderen von der Anwendung der Richtlinie betroffenen Organisationen festlegt, übermittelt.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 3 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 vorgenommenen oder eingezogenen Zahlungen von Zinsen, die seit dem 1. Juli 2005 auflaufen.

Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN STEUERN UND BEITREIBUNG Bescheinigung, um in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden

1. Identitätsangaben und Anschrift der Einrichtung

1.1 a) Vollständige(r) Name/Bezeichnung der Einrichtung: 1.1 b) Steueridentifikationsnummer (falls bestehend): 1.2 Vollständige Anschrift der Einrichtung:

2. Bescheinigung

Ich bescheinige, dass die weiter oben bezeichnete Einrichtung dafür optiert hat, in Ausführung von Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") behandelt zu werden.

Unterschrift Datum Dienstgrad und Funktion Bezeichnung und vollständige Adresse der Dienststelle, die diese Bescheinigung ausstellt Stempel der Dienststelle Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab ihrem Ausstellungsdatum, vorbehaltlich eines vorzeitigen Verzichts.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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