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Arrêté Royal du 28 décembre 1999
publié le 29 août 2014

Arrêté royal n° 35 établissant une base forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge brute des agences de voyages. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2014000660
pub.
29/08/2014
prom.
28/12/1999
ELI
eli/arrete/1999/12/28/2014000660/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


28 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal n° 35 établissant une base forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge brute des agences de voyages. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 35 du 28 décembre 1999 établissant une base forfaitaire d'imposition à la taxe sur la valeur ajoutée de la marge brute des agences de voyages (Moniteur belge du 31 décembre 1999).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr.35 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Personen, deren Tätigkeit darin besteht, anderen Reisen zu liefern, können je nach Fall entsprechend einer oder mehreren der drei folgenden Vorgehensweisen handeln: - Sie stellen die verschiedenen Güter und Dienstleistungen, aus denen die Reise besteht, selbst mit eigenen Mitteln bereit. - Sie führen die Reise durch, indem sie auf Güter und Dienstleistungen zurückgreifen, die Dritte ihnen zu diesem Zweck bereitstellen. - Sie treten als Vermittler beim Verkauf der Reise auf.

Vom 1. Januar 1971 bis zum 30. November 1977 anwendbare Mehrwertsteuerregelung Vor dem 1. Dezember 1977 galt aufgrund der Artikel 13 und 20 des Mehrwertsteuergesetzbuches für denjenigen, der Reisen durchführte, indem er auf Güter und Dienstleistungen zurückgriff, die Dritte ihm zu diesem Zweck bereitstellten, dass er diese Güter und Dienstleistungen selbst erhalten und bereitgestellt hatte. Wie bei demjenigen, der mit eigenen Mitteln handelt, wurde also davon ausgegangen, dass dieser Kommissionär als Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder in einer ähnlichen Eigenschaft mit dem Reisenden Verträge abschloss. Sofern diese Dienstleistungen im Ausland bewirkt wurden, wurde dafür in der Beziehung zwischen Kommissionär und Reisendem keine belgische Mehrwertsteuer geschuldet.

Vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Dezember 1999 anwendbare Mehrwertsteuerregelung Infolge der Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 26 der (Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie 77/388/EWG musste diese Situation sich entwickeln. Dieser Artikel 26 führte nämlich unter bestimmten Bedingungen eine Sonderregelung über die Differenzbesteuerung von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer ein.

Die am 1. Dezember 1977 durchgeführte Umsetzung dieses Artikels 26 im Mehrwertsteuergesetzbuch führte zu einer neuen Unterscheidung zwischen Anbietern, die Reisen gewerbsmäßig liefern. Diese neue Unterscheidung kann im Großen und Ganzen wie folgt zusammengefasst werden.

Wenn der Gewerbetreibende die Güter und Dienstleistungen, aus denen die Reise bestand, mit eigenen Mitteln selbst bereitstellte, galt er vor diesem Hintergrund für die Anwendung der Mehrwertsteuer nicht als Reisebüro. Er bewahrte im Gegenteil die Eigenschaft als Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder eine ähnliche Eigenschaft. Die belgische Mehrwertsteuer wurde gemäß den Regeln, die auf die jeweils bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen anwendbar waren, gegebenenfalls geschuldet. In diesem Zusammenhang führte die neue Regelung zu keiner Änderung.

Handelte der Gewerbetreibende als Makler oder Bevollmächtigter der Beförderer, Hoteliers, Restaurateure, Veranstalter von Darbietungen oder Personen mit ähnlicher Eigenschaft, die den Reisenden den Preis ihrer Dienstleistungen direkt in Rechnung stellten, erhielt er vom Beförderer, Hotelier, Restaurateur, Veranstalter von Darbietungen oder von der Person mit ähnlicher Eigenschaft in der Regel eine Vergütung für seine Vermittlung. Gemäß den auf die Leistungen von Maklern und Bevollmächtigten anwendbaren Regeln unterlag diese Vergütung oder unterlag sie nicht der belgischen Mehrwertsteuer. Auf die Sonderregeln in Bezug auf die Differenzbesteuerung von Reisebüros ist in vorliegendem Fall nicht eingegangen worden.

Es wurde dagegen davon ausgegangen, dass der Gewerbetreibende in allen anderen Fällen als Bevollmächtigter des Reisenden handelte, insbesondere wenn der Lieferer des Gutes oder der Dienstleistende diesem Gewerbetreibenden seine Leistungen in Rechnung stellte, der sie seinerseits in eigenem Namen dem Reisenden in Rechnung stellte. Nur in diesen Fällen unterlag der Umsatz der in Artikel 26 der vorerwähnten (Sechsten) (Mehrwertsteuer-)Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung über die Differenzbesteuerung von Reisebüros.

Notwendige Abänderungen Die systematische Anwendung der Artikel 13 und 20 des Mehrwertsteuergesetzbuches, die durch diesen letzten Teil der Lösung in Bezug auf den Reisenden erfolgte, liegt der Klage wegen Doppelbesteuerung zugrunde, die ein belgisches Reisebüro beim Europäischen Parlament eingereicht hat. Die Europäische Kommission hat die Argumente dieser Klage als begründet angesehen und Belgien unter Einhaltung des in Artikel 226 des EG-Vertrags geregelten Vertragsverletzungsverfahrens umgehend mit diesem Vorwurf konfrontiert. Das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme sind in vorliegendem Fall schnell gefolgt. Belgien hat sich letztlich schriftlich dazu verpflichtet, der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die Belgien gegenüber abgegeben wurde, vorbehaltlos nachzukommen.

Im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verpflichtung sind zwei Königliche Erlasse erforderlich: - Der erste Erlass, der auf der Grundlage von Artikel 105 des Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, zielt darauf ab, dieses Gesetzbuch in dem von der Europäischen Kommission verlangten Sinn abzuändern. - Der zweite Erlass ersetzt in diesem Zusammenhang gemäß dem gewöhnlichen Verfahren den Königlichen Erlass Nr. 35 vom 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1977).

Erster Königlicher Erlass Für den ersten dieser Königlichen Erlasse, der sich aus zehn Artikeln zusammensetzt, ist ein gesonderter Bericht erstellt worden.

Zweiter Königlicher Erlass Durch den zweiten Königlichen Erlass wird der Königliche Erlass Nr. 35 vom 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom 16. Dezember 1977) entsprechend abgeändert und ersetzt.

Dieser zweite Königliche Erlass legt diese pauschale Besteuerungsgrundlage je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des vom Reisenden zu zahlenden Preises fest: - 18 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht wird, das entweder ausschließlich über einen Reisevermittler oder sowohl über einen solchen Vermittler als auch allein handelt, - 6 Prozent, wenn die ganze oder ein Teil der einheitlichen Dienstleistung von einem in Belgien ansässigen Reisebüro erbracht wird, das über einen im Ausland ansässigen Reisevermittler handelt, - 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft durch ein in Belgien ansässiges Reisebüro zu einem Preis, der nicht in einem Gesamtpreis enthalten ist, - 13 Prozent in allen anderen Fällen, in denen die Steuer zu entrichten ist.

Der zweite Königliche Erlass tritt ebenfalls am 1. Januar 2000 in Kraft.

Die Ausführung dieser beiden Königlichen Erlasse sollte auf Haushaltsebene keinen bedeutenden Unterschied zur Folge haben.

Einerseits werden nämlich Dienstleistungen, die in Zukunft als in Belgien erbracht gelten, die Stelle der ins Ausland verlegten Dienstleistungen einnehmen. Andererseits bleiben die Prozentsätze, die im Königlichen Erlass Nr. 35 in Bezug auf den vom Reisenden zu zahlenden Preis festgelegt sind, unverändert.

Da der erste Königliche Erlass in Ausführung von Artikel 105 des Mehrwertsteuergesetzbuches ergeht, bedurfte er allein der Beratung im Ministerrat; dies ist am 9. Dezember 1999 erfolgt.

Das Gutachten des Staatsrates ist innerhalb der Frist, die durch Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über dieses Hohe Kollegium festgelegt ist, am 15. Dezember 1999 für beide Entwürfe abgegeben worden. Dieses Gutachten ist berücksichtigt worden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein, Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

28. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass Nr.35 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, insbesondere des Artikels 93 und des Artikels 226;

Aufgrund der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere des Artikels 26 und des Artikels 28b Teil E, eingefügt durch die Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991; Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 35 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977 und den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 1999;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

Dezember 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch: - die Sonderregelung für Reisebüros und den Ort der von Vermittlern erbrachten Dienstleistungen, bestimmt in Artikel 26 beziehungsweise 28b Teil E der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, - das Vertragsverletzungsverfahren, geregelt in Artikel 226 des EG-Vertrags, - das Aufforderungsschreiben, das die Europäische Kommission unter Einhaltung dieses Verfahrens am 30. Juli 1996 an das Königreich Belgien gerichtet hat, um ihm ihre Vorwürfe in Zusammenhang mit einer vermutlich falschen Anwendung der Artikel 26 und 28b Teil E der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, die die belgischen Rechtsvorschriften zulassen würden, mitzuteilen, - den ergebnislosen Meinungsaustausch, zu dem dieses Aufforderungsschreiben geführt hat, - die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Europäische Kommission infolgedessen am 8. Juli 1998 abgegeben hat, um die in vorliegendem Fall erhobenen Vorwürfe zu bestätigen, - die Tatsache, dass Belgien sich am 30. September 1998 schriftlich dazu verpflichtet hat, dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme vorbehaltlos nachzukommen, - die Tatsache, dass Belgien bei einem längeren Untätigbleiben unweigerlich Gefahr läuft, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen wird, - die Tatsache, dass es im Gegenteil unerlässlich ist, dass die belgischen Vorschriften unverzüglich ordnungsgemäß angepasst werden, - die Tatsache, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, der genau dies zum Gegenstand hat, folglich schnellstmöglich in Kraft treten müssen, - die Tatsache, dass dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. Dezember 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Besteuerungsgrundlage für eine Dienstleistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt und für die aufgrund von Artikel 18 § 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ein Reisebüro im Sinne von Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 dieses Gesetzbuches als Erbringer gilt, wird je nach Fall auf nachstehenden Prozentsatz des vom Reisenden zu zahlenden Preises festgelegt: 1. 18 Prozent in Bezug auf die Lieferung zu einem Gesamtpreis eines Pakets zusammengehöriger Umsätze in Bezug auf Beförderung, Unterbringung, vor Ort konsumierte Nahrungsmittel und Getränke, Entspannung oder dergleichen, eines Pauschalaufenthalts, der insbesondere die Unterbringung umfasst, einer touristischen Rundreise beziehungsweise mehrerer Leistungen, die Teil eines dieser Pakete sind oder damit zusammenhängen, wenn diese Lieferung von einem Reisebüro bewirkt wird, das entweder ausschließlich über Reisevermittler erwähnt in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzbuches oder sowohl über solche Vermittler als auch allein handelt, 2. 6 Prozent in Bezug auf ganze oder Teile der in Nr.1 erwähnten Pakete, wenn ihre Lieferung über einen in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Vermittler bewirkt wird, der im Ausland ansässig ist, 3. 8 Prozent in Bezug auf die Reservierung einer Unterkunft zu einem Preis, der nicht in einem Gesamtpreis enthalten ist, 4.13 Prozent in allen anderen Fällen.

Art. 2 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 35 vom 12. Dezember 1977 zur Einführung einer pauschalen Grundlage für die Besteuerung der Gewinnspanne von Reisebüros im Bereich der Mehrwertsteuer. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ciergnon, den 28. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

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