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Arrêté Royal du 28 mars 2014
publié le 10 novembre 2015

Arrêté royal relatif à l'assistance en justice des membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du dommage aux biens subi par ceux-ci. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000639
pub.
10/11/2015
prom.
28/03/2014
ELI
eli/arrete/2014/03/28/2015000639/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 MARS 2014. - Arrêté royal relatif à l'assistance en justice des membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du dommage aux biens subi par ceux-ci. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2014 relatif à l'assistance en justice des membres du personnel des zones de secours et à l'indemnisation du dommage aux biens subi par ceux-ci (Moniteur belge du 4 septembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für die Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 165 § 5 Absatz 1, 166 § 1 Absatz 1 und 224 Absatz 2;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2013/04 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 13. Mai 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.

April 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.861/2 des Staatsrates vom 3. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. zuständiger Behörde: das Zonenkollegium oder die Person, die es bestimmt, 4.Personalmitglied: das Personalmitglied der Hilfeleistungszonen, sowohl das freiwillige Mitglied als das Berufsmitglied oder seine Rechtsnachfolger, 5. zugeteiltem Anwalt: den Anwalt, der dem Personalmitglied, das um rechtlichen Beistand bittet, zugeteilt wird, 6.selbst gewähltem Anwalt: den Anwalt, den das Personalmitglied, das um rechtlichen Beistand bittet, selbst wählt.

KAPITEL II - Rechtlicher Beistand Art. 2 - Das Personalmitglied, das sich in einer in Artikel 165 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt und einem selbst gewählten Anwalt.

Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von Artikel 3 § 3 aufmerksam gemacht.

Art. 3 - § 1 - Das Personalmitglied, das rechtlichen Beistand erhalten möchte, stellt dazu so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der gegen seine Person eingereichten Klage einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. In dringenden Fällen kann dieser Antrag jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich bestätigt wird.

Dieser Antrag umfasst: 1.Angabe des Tags, des Monats und des Jahres, 2.Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, 3.ausführliche Schilderung der Sache, 4.eine Kopie der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, 5.Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, 6.gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst gewählten Anwalts, 7.eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, der Zone die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches zuerkennen wird.

Ist es dem Personalmitglied unmöglich, diesen Antrag selbst zu stellen, kann dieser von einer anderen Person gestellt werden. In diesem Fall werden in dem Antrag auch Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie der Grund für die Ersetzung vermerkt.

Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann diese Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. § 2 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zu Gunsten der Zone infolge von Artikel 165 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung.

Das Personalmitglied, das eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt es eine Kopie der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. § 3 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Personalmitglied angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf einen vernünftigen Betrag.

Art. 4 - Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt bei der Verteidigung die Interessen des Personalmitglieds, kann er auf Klage des betroffenen Personalmitglieds und mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst gewählten Anwalt ersetzt werden.

Art. 5 - Das Personalmitglied, das über einen selbst gewählten Anwalt verfügt, oder dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den Verlauf der Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Aufstellung der Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Kopie der endgültigen gerichtlichen Entscheidung zukommen.

Art. 6 - Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu hinterlegen gilt.

Art. 7 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es rechtlichen Beistand gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, steht ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt es nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand seinen Rechtsnachfolgern zu.

KAPITEL III - Sachschaden Art. 8 - Das Personalmitglied kann auf Antrag für den Sachschaden, den es in Belgien oder im Ausland während der Ausführung oder Vorbereitung von Hilfeleistungsaufträgen erlitten hat oder der seiner Eigenschaft als Personalmitglied zuzuschreiben ist, entschädigt werden.

Außer bei höherer Gewalt wird dieser Antrag nur dann berücksichtigt, wenn der Interessehabende binnen acht Tagen nach Feststellung des Schadens Klage gegen den haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über das Bestehen dieses Schadens informiert hat.

Art. 9 - § 1 - Außer bei höherer Gewalt muss der Antrag auf Entschädigung binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. § 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller unterzeichnet und enthält folgende Angaben: 1. Angabe des Tags, des Monats und des Jahres, 2.Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des Antragstellers, 3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden entstanden ist, einschließlich des Datums und des Ortes, 4.eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen sowie gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, 6.gegebenenfalls den Vermerk, dass Klage gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei auftritt, 8.die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden wäre.

Der Antrag auf Entschädigung muss mit den Worten "Ich versichere auf Ehre und Gewissen, dass die vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist." enden. § 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt.

Art. 10 - Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde für jeden Fall auf der Grundlage der vom Interessehabenden angeführten Beweismittel und des Sachverhalts den Betrag der Entschädigung, der dem Interessehabenden gezahlt werden soll.

Art. 11 - Wird das Personalmitglied pensioniert, nachdem es einen Antrag auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 gestellt hat, steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt es nach Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen Rechtsnachfolgern zu.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 12 - Folgende Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Königlichen Erlass, in dem festgestellt wird, dass die in Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Bedingungen erfüllt sind, in Kraft: 1. die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. Der für Inneres zuständige Minister lässt in Anwendung von Absatz 1 im Belgischen Staatsblatt die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum, an dem die Artikel 159 bis 166 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 und der vorliegende Erlass in Kraft treten, vermerkt ist.

Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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