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Arrêté Royal du 28 septembre 2003
publié le 26 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon national

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service public federal interieur
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2003000698
pub.
26/11/2003
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28/09/2003
ELI
eli/arrete/2003/09/28/2003000698/moniteur
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28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon national


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon national, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 janvier 2003 portant fixation du plan d'urgence pour les événements et situations de crise nécessitant une coordination ou une gestion à l'échelon national.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.

August 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 34.208/2 des Staatsrates vom 25. November 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass Belgien im Laufe der letzten Jahre mit verschiedenen Krisensituationen (Rinderwahn, Dioxinkrise, Maul- und Klauenseuche,...), Kalamitäten, Katastrophen (Überschwemmungen, schwere Unfälle) oder noch mit der Bedrohung durch Terroranschläge (wie zahlreiche Milzbrand-Fehlalarme) konfrontiert worden ist, aufgrund deren die nationalen Strukturen zur Bewältigung dieser Situationen verstärkt werden müssen;

In der Erwägung, dass die Noteinsatzplanung für nukleare Risiken bereits Gegenstand des Königlichen Erlasses vom 27. September 1991 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet ist;

In der Erwägung, dass die Koordination oder die Bewältigung der Notsituationen auf nationaler Ebene für alle anderen Arten von Risiken als die nuklearen Risiken die Ausarbeitung eines allgemeinen Noteinsatzplans erfordert, in dem alle betroffenen föderalen öffentlichen Dienste einbezogen werden und anhand dessen eine angemessene Information der Bevölkerung ermöglicht wird;

In der Erwägung, dass dieser allgemeine Noteinsatzplan ausgeführt werden können muss, sobald die Voraussetzungen für eine Krisen-, Kalamitäts- oder Katastrophensituation auf nationaler Ebene gegeben sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Es wird ein vorliegendem Erlass beigefügter Noteinsatzplan festgelegt für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern.

Art. 2 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern GLIEDERUNG DES PLANS: Vorwort - Bestandsaufnahme der gefährdeten Bereiche - Antworten auf nationaler und internationaler Ebene - Schlussfolgerung 1. Einleitung 1.1 Rechtsgrundlage 1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen 2. Definitionen - Ziele des Plans 3.Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4 nicht betroffen sind 4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4 4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf 4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4 4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist 4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres 1. Evaluationsbüro 2.Krisenbewältigungsbüro 3. Informationsbüro 5.Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes 6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene 7.Zweckdienliche Angaben 8. Spezifische Abschnitte und Übungen Vorwort BESTANDSAUFNAHME DER GEFÄHRDETEN BEREICHE: Zur Erinnerung: Das belgische Staatsgebiet ist einer bestimmten Anzahl Risiken ausgesetzt, die herkömmlicherweise wie folgt registriert werden: - natürliche Überschwemmungs- und Sturmrisiken, - technologische Risiken, die insbesondere aus einer starken Konzentration industrieller Tätigkeiten und einem äusserst entwickelten Verkehrs- und Kommunikationsnetz hervorgehen. Es bestehen um so mehr Risiken, in Notsituationen zu kommen, als Belgien folgende Merkmale aufweist: - eine hohe Bevölkerungsdichte, hauptsächlich im Norden und im Zentrum des Staatsgebietes (Brüssel, Antwerpen, Gent, Lüttich und Charleroi), - empfindliche oder strategische Punkte ersten Ranges (NATO, SHAPE, Europäischer Rat und Europäische Kommission), - eine Konzentration vitaler Kernpunkte in den Bereichen: - Energieerzeugung und -verteilung, - Trinkwasserversorgung, - Verkehr und Kommunikation, - Nahrungsmittelkette usw., - 5 Kernkraftanlagen (1) und 240 SEVESO-Industriebetriebe (2).

ANTWORTEN AUF NATIONALER UND INTERNATIONALER EBENE Zurzeit sind sowohl die natürlichen als auch die technologischen Risiken Gegenstand einer Noteinsatzplanung, hauptsächlich auf lokaler und provinzialer Ebene.

Nur der nukleare Plan findet Anwendung auf das gesamte Staatsgebiet.

Dieser Plan ist durch einen Königlichen Erlass vom 27. September 1991 (3) festgelegt worden. Die Philosophie der Prinzipien der Noteinsatzplanung für nichtnukleare Risiken ist im Rundschreiben des Ministers des Innern vom 11. Juli 1990 (4) beschrieben, in dem den zuständigen Behörden alle angemessenen einschlägigen Anweisungen gegeben werden.

Das in diesem Rundschreiben beschriebene Verfahren für die Noteinsatzplanung verläuft nach folgender Steigerung: - Phase 1 und 2: Koordination auf lokaler Ebene (allgemeine und spezifische Gemeindepläne wie die früheren Einsatzpläne), - Phase 3: Koordination durch den Gouverneur auf provinzialer Ebene (allgemeine und spezifische Pläne wie die Seveso-Pläne), - Phase 4: Koordination durch den Minister des Innern auf nationaler Ebene.

Bei Nuklear- oder Strahlenunfällen verläuft das Verfahren jedoch in umgekehrter Reihenfolge und erfolgt die Koordination der Operationen direkt auf nationaler Ebene über das Krisenzentrum unter Mitwirkung der Gouverneure und, wenn nötig, der Gemeindebehörden (5).

Bei Unfällen, Kalamitäten oder Katastrophen, die sich auf mehrere Provinzen auswirken, muss im Prinzip von einer provinzialen Koordination der Phase 3 zu einer nationalen Koordination der Phase 4 übergegangen werden (6).

Das gleiche gilt in Krisensituationen, die sich unmittelbar auf bestimmte föderale Dienste auswirken oder eine angemessene Information der gesamten Bevölkerung erfordern, selbst wenn die Koordination der Phasen 1, 2 und 3 auf kommunaler und provinzialer Ebene nicht zuvor eingeleitet worden ist (7).

Solche Situationen, die eine sofortige allgemeine Koordination auf nationaler Ebene erfordern, sind im Laufe der letzten Jahre mehrmals vorgekommen: Dioxinkrise, Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Bedrohung durch Milzbrandkontamination usw.

Demnach sollte den Verfahren zur Aktivierung der Koordination auf nationaler Ebene in anderen Kontexten als demjenigen des nationalen Noteinsatzplans für nukleare Risiken offizieller Charakter verliehen werden.

Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten und die neuen Dimensionen, die die Bedrohung durch folgenschwere Terroranschläge seitdem angenommen hat, haben die absolute Notwendigkeit solcher Verfahren zur Koordination der Hilfsoperationen auf nationaler Ebene, wie von der Europäischen Union bereits bemerkt, hervorgehoben.

Im Anschluss an dieses Ereignis hatten die Versammlung der Generaldirektoren des Zivilschutzes vom 11. und 12. Oktober 2001 in Knokke und der Workshop vom 17. und 19. Dezember 2001 in Florival zum Gegenstand, innerhalb der Europäischen Union nach der Antwort zu suchen, die die Behörden des Zivilschutzes bei folgenschweren Terroranschlägen auf dem Staatsgebiet der Union oder ausserhalb der Union geben müssen.

Diese Begegnungen haben zu 2 Schlussfolgerungen geführt: - Einerseits muss die Bekämpfung dieser Art Ereignisse zuerst und vor allem auf nationaler Ebene organisiert werden. - Andererseits können ein Informationsaustausch und gegebenenfalls ein gegenseitiger Beistand und eine Koordination auf internationaler Ebene und insbesondere auf Ebene der Europäischen Union sich als nützlich und sogar notwendig erweisen.

Schon jetzt hat das Föderalministerium der Volksgesundheit auf seiner Ebene unter Mitwirkung des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung ein Verfahren zur nationalen Koordination für die Fälle vorsätzlichen Gebrauchs biologischer oder giftiger Stoffe zu terroristischen Zwecken, nämlich den "Biotoxplan Volksgesundheit", entwickelt.

Dieser Plan ist jedoch als spezifisches (oder internes) Verfahren dieses Ministeriums zu betrachten.

Auf Ebene der Europäischen Union ist von jetzt an eine einschlägige Zusammenarbeit möglich dank des "Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen" (8), dessen Anwendung insbesondere aufgrund der Ereignisse vom 11.

September teilweise auf den 1. November 2001 vorverlegt worden ist.

Durch dieses Verfahren wird insbesondere ein Beobachtungs- und Informationszentrum eingerichtet, das von jedem grossen Einsatz des Zivilschutzes, der von den Hilfsdiensten der Mitgliedstaaten ausgeführt wird, in Kenntnis gesetzt und darüber informiert werden muss.

Hier ist zu bemerken, dass die Anwendung der bilateralen Abkommen über den gegenseitigen Beistand, die Belgien mit den Nachbarstaaten abgeschlossen hat, durch vorerwähntes Verfahren nicht beeinträchtigt wird.

Der Nordatlantikrat hat ebenfalls im Anschluss an diese Terroranschläge vom 11. September 2001 einen Aktionsplan innerhalb der NATO ausgearbeitet. Dieser Plan zielt darauf ab, den zivilen Sektor auf mögliche gegen die Bevölkerung gerichtete Angriffe mit chemischen, biologischen, radiologischen und in geringerem Masse nuklearen Kampfstoffen besser vorzubereiten (9).

SCHLUSSFOLGERUNG: Um ein globaleres Ziel zum Schutz der Bevölkerung vor allen Arten von Risiken, die sich auf die Bevölkerung auswirken können, besser zu erreichen und um dem Fehlen eines allgemeinen Noteinsatzplans auf nationaler Ebene, wie weiter oben erwähnt, entgegenzuwirken, muss ein Noteinsatzplan für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, oder ein Noteinsatzplan der Phase 4 ausgearbeitet werden. 1. Einleitung 1.1 Rechtsgrundlage Aufgrund der Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 fallen die Angelegenheiten des Zivilschutzes ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Ministers des Innern.

Dieser Zuständigkeitsbereich umfasst insbesondere die Organisation der Mittel und die Verabschiedung der Massnahmen, die auf dem gesamten Staatsgebiet für den Zivilschutz erforderlich sind.

Der Minister des Innern koordiniert die Vorbereitung und Anwendung dieser Massnahmen sowohl innerhalb der verschiedenen Ministerien als auch innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses.

Aus diesem Grund werden alle durch Königliche Erlasse, Ministerielle Erlasse und Ministerielle Rundschreiben verabschiedeten Richtlinien in Bezug auf die Noteinsatzplanung auf Initiative dieses Ministers erlassen und von ihm gegengezeichnet oder unterzeichnet: vgl. dazu den Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken für das belgische Staatsgebiet, den Königlichen Erlass vom 19. Juni 1990 zur Festlegung der Art und Weise, wie Noteinsatzpläne erstellt werden, was die Seveso-Risiken betrifft, das Ministerielle Rundschreiben vom 11. Juli 1990 über die Noteinsatzpläne (für alle Arten von Risiken und für Seveso-Betriebe). 1.2 Überblick über die heutige Struktur der Noteinsatzplanung für nichtnukleare Risiken - Die Ereignisse und ihre Phasen Im Grossen und Ganzen werden in den Noteinsatzplänen für nichtnukleare Risiken die groben Züge der bei Kalamitäten, Katastrophen oder schweren Unglücksfällen durchzuführenden Aktion bestimmt.

Ihr Hauptziel liegt in der Vorbereitung der Koordination der Hilfsaktionen durch die zuständigen Behörden, nämlich die Bürgermeister, die Gouverneure und den Minister des Innern, und zwar so, dass die verfügbaren und einsatzbereiten personellen und materiellen Mittel im Hinblick auf den Schutz des Menschen und seiner Umwelt so effizient wie möglich angewandt werden können bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen oder Unglücksfällen oder auch bei drohender Gefahr solcher Ereignisse.

Es handelt sich also um Verfahren oder Instrumente zur Bewältigung der durch oben erwähnte Ereignisse verursachten Krisen. Anhand dieser Verfahren und Instrumente soll den Behörden und Verantwortlichen der handelnden Dienste geholfen werden, angemessenste Beschlüsse zu fassen, die in Notsituationen, mit denen sie konfrontiert werden, erforderlich sind.

Je nach dem Umfang des Ereignisses, seiner geographischen Ausdehnung, der Anzahl Opfer, den zu erwartenden Folgen für Mensch und Umwelt und den anzuwendenden Mitteln werden in der Noteinsatzplanung, was nichtnukleare Risiken betrifft, vier Phasen unterschieden: - Phase 1: beschränkte Aktion, die auf kommunaler Ebene koordiniert wird, - Phase 2: Phase der Verstärkung und Koordination durch den Bürgermeister, - Phase 3: Koordination durch den Provinzgouverneur, - Phase 4: nationale Koordination durch den Minister des Innern.

In den (allgemeinen und spezifischen) kommunalen und provinzialen Plänen ist darüber hinaus die Verteilung der Aufgaben angegeben, die von den verschiedenen handelnden Diensten zu verrichten sind und in fünf funktionelle Disziplinen unterteilt werden: - Hilfsoperationen, - medizinische und sanitäre Hilfe (10), - Polizeigewalt an den betroffenen oder gefährdeten Orten (11) (Eingreifen der Dienste für gerichtliche Untersuchungen einbegriffen) - verschiedene Arbeiten, Beistand und Logistik, - Information der Bevölkerung. 2. Definitionen - Ziele des Plans Vorliegender Noteinsatzplan hat die Organisation einer Antwortstruktur für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, zum Ziel (12).Zu diesem Zweck wird in diesem Plan ein allgemeines Verfahren zur Auslösung eines nationalen Voralarms und zur Koordination der Hilfsoperationen der so genannten Phase 4 festgelegt.

Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Auslösung der Phase 4 der Koordination der Hilfsaktionen um einen evolutiven oder plötzlichen Prozess handelt, ermöglicht dieser Plan insbesondere: - das Fassen von Beschlüssen, die auf der Evaluation der Situation basieren, - die Koordination der anzuwendenden Mittel, - die Information der Bevölkerung, - Kontakte mit dem Ausland sowie mit den europäischen Instanzen und internationalen Organisationen (13). 3. Situationen der Bewältigung nationaler Krisen, die von Phase 4 nicht betroffen sind Das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung - abgekürzt C.G.C.C.R. - kann, ohne dass ein nationaler Voralarm oder ein nationaler Alarm zur Ausführung des vorliegenden Plans und gegebenenfalls zur Auslösung der Phase 4 der Krisenkoordination oder -bewältigung auf nationaler Ebene dekretiert wird, einem Föderalminister, der innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs mit einer Notsituation konfrontiert wird, seine Unterstützung anbieten (14).

Was darüber hinaus die Nuklear- und Strahlenrisiken betrifft, bleibt es dabei, dass das spezifische Verfahren zur Aktivierung der nationalen Koordination weiterhin durch den nationalen Noteinsatzplan für nukleare Risiken, wie weiter oben erwähnt, festgelegt ist. 4. Verfahren zur Auslösung und Ausführung von Phase 4 4.1 Fälle, in denen Phase 4 ausgelöst werden darf Wie bereits im Vorwort erläutert, haben Ereignisse der jüngsten Vergangenheit gezeigt, dass die Notwendigkeit, Phase 4 der Koordination der Hilfsaktionen auszulösen (= Übernahme der Bewältigung einer Krisensituation auf nationaler Ebene): - entweder auf evolutive oder progressive Weise mit einer Verstärkung der betreffenden Mittel (mit bergang von Phase 3 zu Phase 4) (15) - oder plötzlich oder unmittelbar auftreten kann.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Auslösung der Phase 4 gegeben sind, sobald eine Krisensituation eines oder mehrere folgender Merkmale aufweist: - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind betroffen. - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer werden befürchtet. - Grössere Auswirkungen auf Umwelt oder Nahrungsmittelkette sind aufgetreten oder werden befürchtet. - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig.

Treten solche Situationen auf, muss ein nationaler Alarm, dem eventuell eine Voralarmphase vorangeht, aktiviert werden, um die Ausführung des vorliegenden Plans zu ermöglichen und, wenn nötig, Phase 4 der Koordination der Hilfsoperationen und der Krisenbewältigung offiziell auszulösen. 4.2 Voralarm und Alarm der Phase 4 Der Voralarm der Phase 4 stimmt mit einer Notsituation oder mit Ereignissen überein, die wahrscheinlich durch Phase 4 koordiniert werden müssen, die jedoch in ihrer Anfangsphase keine Koordination oder Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. Sie entwickeln sich jedoch derartig, dass ein Alarm der Phase 4 in Erwägung zu ziehen ist, der die Aktivierung des vorliegenden Noteinsatzplans ermöglicht.

Diese Voralarmphase stimmt mit einer Wachsamkeits- und Wartephase (oder einer Stand-by-Phase) für die Mitglieder der Büros und Ausschüsse für Koordination und Krisenbewältigung überein, und zwar auf nationaler, provinzialer und lokaler Ebene, je nach Situation.

Das bedeutet, dass diese Personen von einem möglichen Rückruf zum Dienst in Kenntnis gesetzt werden müssen. Das C.G.C.C.R übernimmt diese Aufgabe, was die Kontaktstellen der Koordinations- und Krisenbewältigungsbüros der Provinzen und der anderen betroffenen föderalen öffentlichen Dienste betrifft.

Der Alarm der Phase 4 stimmt mit der Ausführung des vorliegenden Plans überein, das heisst mit der Einberufung der Personen, die in Betracht kommen, um die unter Punkt 4.3 erwähnten Evaluations-, Krisenbewältigungs- und Informationsbüros zu bilden. 4.3 Behörde, die für die Auslösung von Phase 4 zuständig ist Der Voralarm sowie der Alarm zur Ausführung des vorliegenden Noteinsatzplans und eventuell zur Auslösung der Phase 4 der Koordination oder Bewältigung auf nationaler Ebene werden vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten ausgelöst. Letzterer beschliesst ebenfalls, eventuell zu Phase 4 überzugehen.

Nationaler Voralarm und nationaler Alarm werden aufgrund der Informationen ausgelöst, die das C.G.C.C.R über seine Informationsnetze und -kanäle gesammelt hat.

Wenn das Ereignis, das zur Auslösung der Phase 4 führen kann, seinen Ursprung in einem von einem anderen föderalen öffentlichen Dienst verwalteten Sektor hat, kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter den nationalen Noteinsatzplan auslösen, wenn ein zuständiger Minister (oder sein Beauftragter) ihn darum bittet oder aber aus eigener Initiative. Im letzten Fall, ausser im Dringlichkeitsfall, spricht der Minister des Innern sich im Voraus mit dem zuständigen Minister (oder dessen Beauftragtem) ab. 4.4 Ausführung von Phase 4 auf Ebene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Durch die Auslösung des nationalen Alarms oder des Alarms der Phase 4 der Koordination oder Bewältigung von Krisensituationen werden innerhalb des C.G.C.C.R (16) drei Organe aktiviert, die die Ausführung der nationalen Koordination gewährleisten: ein Evaluationsbüro, ein Krisenbewältigungsbüro und ein Informationsbüro.

Diese Büros haben jeweils als Aufgabe, die Evaluation der Situation, die Beschlussfassung und die Information der Öffentlichkeit zu ermöglichen. 1. Das Evaluationsbüro setzt sich aus kompetenten Fachleuten und Wissenschaftlern aller föderalen öffentlichen Dienste oder aller von der Bewältigung und Analyse des Ereignisses betroffenen Dienste zusammen.Dieses Büro erstattet dem Krisenbewältigungsbüro Bericht.

Der Vorsitz wird vom Vertreter des föderalen öffentlichen Dienstes, der am meisten betroffen ist, geführt. Dieser Vertreter wird vom Krisenbewältigungsbüro bestimmt. 2. Das Krisenbewältigungsbüro wird von den von der Bewältigung des Ereignisses betroffenen Föderalministern oder von ihren Vertretern gebildet und der Vorsitz wird vom Minister des Innern oder von seinem Vertreter geführt, der gegebenenfalls die offizielle Auslösung der Phase 4 der Koordination der Hilfsaktionen und der Krisenbewältigung dekretiert. Dieses Büro trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, die aufgrund des Ernstes der Situation erforderlich sind.

Gegebenenfalls kann es beschliessen, einem spezifischen föderalen öffentlichen Dienst die Beobachtung der Situation anzuvertrauen.

Das Krisenbewältigungsbüro entscheidet insbesondere über die Zweckmässigkeit, ein spezifisches mit der Evaluation der sozioökonomischen Folgen der aufgetretenen Krisensituation beauftragtes Büro einzuberufen. Dieses Büro muss diese Folgen analysieren und alle zweckdienlichen einschlägigen Vorschläge machen.

In den meisten Fällen setzt das Krisenbewältigungsbüro sich aus den Ministern zusammen, die für Volksgesundheit (Zuständigkeitsbereich Landwirtschaft einbegriffen), Mobilität (Verkehr und Kommunikation), Wirtschaftsangelegenheiten und Landesverteidigung verantwortlich sind.

Wenn nötig wird dieses Büro ergänzt durch: - die Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz, - die betreffenden Regionalminister (und Gemeinschaftsminister), - jeden anderen von der Sache betroffenen Minister. 3. Das Informationsbüro verbreitet die Beschlüsse des Krisenbewältigungsbüros, um die Bevölkerung hierüber zu informieren. Zu diesem Zweck kontaktiert das Büro die Medien, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten.

Die Information umfasst insbesondere: - eine Verbreitung zu regelmässigen Zeiten von Mitteilungen in Bezug auf den Notfall, seine Entwicklung und die Beschlüsse des Krisenbewältigungsbüros, - ein angemessenes System zur Beantwortung der Fragen aus der Bevölkerung.

Das Büro setzt sich aus den Kommunikationsverantwortlichen der betroffenen föderalen öffentlichen Dienste zusammen. Der Sprecher des Büros wird vom Krisenbewältigungsbüro bestimmt.

Dem Büro gehören verschiedene Mitarbeiter des C.G.C.C.R an.

Die Arbeitsmethoden des Büros werden vom C.G.C.C.R festgelegt. 5. Krisenkoordination und -bewältigung auf Ebene eines jeden betroffenen föderalen öffentlichen Dienstes In jedem föderalen öffentlichen Dienst wird ein Büro für Krisenkoordination und -bewältigung mit der Koordination in Sachen Noteinsatzplanung (das heisst Vorbereitung der in Betracht zu ziehenden Massnahmen) und Krisenbewältigung beauftragt. Die Planung schliesst sowohl nationale Krisen (Katastrophen, Kalamitäten) als auch internationale Krisen ein, und zwar innerhalb der eigenen Zuständigkeitsbereiche jedes föderalen Dienstes. 6. Krisenbewältigung auf internationaler Ebene Mitteilungen und Notifizierungen von Krisensituationen, Katastrophen oder Kalamitäten aus dem Ausland beziehungsweise an Drittstaaten sowie diesbezügliche Ersuchen um Beistand, die dem C.G.C.C.R zur Kenntnis gebracht werden, müssen erfolgen: - über die Alarmkreise, die für die jeweiligen Situationen spezifisch sind, - über das Krisenzentrum der Auswärtigen Angelegenheiten, - über das Beobachtungs- und Informationszentrum des Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen. 7. Zweckdienliche Angaben Die föderalen öffentlichen Dienste und die sonstigen Dienste, die betroffen sind, teilen dem C.G.C.C.R binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten vorliegender Bestimmungen die für die Einberufung der unter Punkt 4.3 erwähnten Büros erforderlichen Angaben ebenso wie die Angaben zu den unter Punkt 5 erwähnten Büros mit. Sie übermitteln dem Krisenzentrum mindestens einmal pro Jahr auch die Fortschreibungen dieser Angaben. 8. Spezifische Abschnitte und Übungen Die Bestimmungen des vorliegenden Plans können je nach Art der Krisensituationen oder der in Betracht gezogenen Risiken durch spezifische Abschnitte ergänzt werden Dieser Plan wird darüber hinaus Gegenstand einer jährlichen Anwendungsübung sein.Ist der Plan bei einer reellen Situation angewandt worden, kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter die Streichung der jährlichen Übung beschliessen.

Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ist in Konzertierung mit den anderen föderalen öffentlichen Diensten und den sonstigen Diensten, die betroffen sind, mit der Koordination der Abfassung der spezifischen Abschnitte und der Organisation der Übungen beauftragt.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Januar 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Nämlich die 2 Kernkraftwerke Doel und Tihange mit insgesamt 7 Reaktoren, das Kernforschungszentrum Mol, die Lager- und Wiederaufbereitungsstätte der "Belgonucléaire" und "Belgoprocess" in Dessel und das "Institut des Radio-éléments" in Fleurus.(2) Belgien zählt gemäss der Klassifizierung der neuen europäischen Richtlinie Seveso-bis zurzeit 134 grosse und 104 kleine Seveso-Betriebe.Alle sind zu spezifischen Notifizierungen verpflichtet, jedoch nur die grossen Betriebe sind zu einer externen Noteinsatzplanung verpflichtet. 30 grosse und 11 kleine Seveso-Betriebe sind im Hafengebiet von Antwerpen gelegen. (3) Belgisches Staatsblatt vom 21.Januar 1992. (4) In Bezug auf Noteinsatzpläne und in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes vom 21.Januar 1987 über die Risiken schwerwiegender Unfälle bei bestimmten industriellen Tätigkeiten (Belgisches Staatsblatt vom 10. März 1987).(5) Vgl.Königlichen Erlass vom 27. September 1991 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare Risiken. (6) Diesbezüglich werden im vorerwähnten Rundschreiben vom 11.Juli 1990 die Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23.

Juni 1971 zur Organisation der Aufträge des Zivilschutzes und zur Koordination der Operationen bei verhängnisvollen Ereignissen, Katastrophen und Unglücksfällen (Belgisches Staatsblatt vom 24. Juli 1971) nur bestätigt.(7) Das fällt aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz in die Zuständigkeit für allgemeine Koordination des Ministers des Innern. (8) Beschluss des Rates vom 23.Oktober 2001, Amtsblatt L 297/7 vom 15. November 2001.(9) Dieser Aktionsplan umfasst vier wesentliche Bereiche, in denen Arbeiten durchgeführt werden können, um aus dem Beitrag, der aus nationalen und kollektiven Kapazitäten geleistet werden kann, das Beste zu machen.Diese vier Bereiche sind: - Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Militärbehörden, - Koordination der zivilen Beförderungsmittel, - Inventar der nationalen Kapazitäten, die die Alliierten und Partner eventuell auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellen möchten, um einem Land, das Opfer eines Angriffs ist, zu helfen, - medizinische Behandlung der Opfer.

Alle diese Tätigkeiten müssen in Koordination mit dem Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat ausgeführt werden. (10) Die Organisation dieser Hilfe wird durch das Gesetz vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe geregelt. (11) Was Unfälle mit Bezug auf die öffentliche Ordnung betrifft, folgt die Bestimmung der verantwortlichen Behörde der Verwaltungspolizei, so wie sie in den Vorschriften (Neues Gemeindegesetz, Provinzialgesetz, Gesetz über das Polizeiamt) vorgesehen ist, einer eigenen Logik, die sich nicht auf den Begriff "Phase" beruft.Ein Zwischenfall in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann jedoch zur Auslösung einer der oben beschriebenen Phasen der Noteinsatzplanung führen. (12) Es handelt sich natürlich um Krisenereignisse und Krisensituationen, die keine Nuklear- oder Strahlenunfälle sind; letztere müssen nämlich gemäss den Bestimmungen des unter Verweis 5 erwähnten Noteinsatzplans für nukleare Risiken bewältigt werden. (13) Insbesondere im Rahmen der mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Abkommen über den gegenseitigen Beistand bei schweren Unfällen, im Rahmen des im Vorwort (vgl.Verweis 2) erwähnten Europäischen Verfahrens zur Unterstützung der Koordination der Hilfsaktionen und im Rahmen verschiedener anderer Verträge, die Belgien abgeschlossen hat und die die obligatorische Notifizierung schwerwiegender oder grenzüberschreitender Unfälle vorsehen. (14) Das C.G.C.C.R gewährleistet nämlich einen allgemeinen Bereitschaftsdienst rund um die Uhr für die Föderalregierung und ist also mit der kontinuierlichen Weiterleitung der Informationen, die es bei den von den betroffenen föderalen öffentlichen Diensten bestimmten Personen erhält, beauftragt. Darüber hinaus stellt es den Föderalministern eine dauerhafte Infrastruktur zur Krisenbewältigung zur Verfügung - vgl. dazu den Königlichen Erlass vom 18. April 1988 zur Schaffung des C.G.C.C.R, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Mai 1990 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 1988 und 1. Juni 1990). (15) Ausserdem ist durch die Möglichkeit eines evolutiven Übergangs von Phase 2 zu Phase 3 und von Phase 3 zu Phase 4 die Informations- und Benachrichtigungspflicht in Sachen Auslösung der jeweiligen Phasen, die den Bürgermeistern gegenüber den Gouverneuren und den Gouverneuren gegenüber dem Minister des Innern auferlegt wird, gerechtfertigt (vgl.Artikel 3 des bereits unter Verweis 6 erwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1971). (16) Im Rahmen des unter Verweis 14 erwähnten allgemeinen Bereitschaftsdienstes des Zentrums. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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