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Arrêté Royal du 28 septembre 2003
publié le 26 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003 modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football

source
service public federal interieur
numac
2003000702
pub.
26/11/2003
prom.
28/09/2003
ELI
eli/arrete/2003/09/28/2003000702/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/03/2003 pub. 31/03/2003 numac 2003000238 source service public federal interieur Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football fermer modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/03/2003 pub. 31/03/2003 numac 2003000238 source service public federal interieur Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football fermer modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mars 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/03/2003 pub. 31/03/2003 numac 2003000238 source service public federal interieur Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football fermer modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 28 septembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. MÄRZ 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen wird wie folgt ergänzt: « 9. Perimeter: an die Umfriedung des Stadions grenzenden Raum, dessen geografische Grenzen vom König nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister, den betroffenen Polizeidiensten und dem betroffenen Veranstalter festgelegt werden; dieser Raum darf nicht über einen Radius von 5 000 Metern ab der Umfriedung des Stadions hinausgehen. » Art. 3 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Die Veranstalter von nationalen Fussballspielen, die zur Landesmeisterschaft gehören, sind verpflichtet, spätestens am 1.

August jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen.

Die Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen, die nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung aufgrund von Absatz 1 zu schliessen, müssen die oben erwähnte Vereinbarung innerhalb der vom Bürgermeister festgelegten Frist schliessen, wobei die Vereinbarung mindestens acht Tage vor dem Spiel, auf das sie Anwendung findet, oder vor dem ersten Spiel der Spielserie, auf die sie Anwendung findet, geschlossen werden muss.

Ein Original der Vereinbarung muss dem für Inneres zuständigen Minister binnen den in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegten Fristen zugeschickt werden. » Art. 4 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « beiderlei Geschlechts » durch die Wörter « des einen und des anderen Geschlechts » ersetzt.

Art. 5 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Aufgaben können die Ordner in dem in Artikel 2 Nr. 9 definierten Perimeter und bei organisierten Kollektivreisen von Fussballfans auf dem gesamten Staatsgebiet eingreifen, sofern dies in der in Artikel 5 erwähnten Vereinbarung angegeben ist. » Art. 6 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Artikel 20bis und 23bis sind jedoch ebenfalls anwendbar auf Taten, die innerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet.

Die Artikel 20, 21, 22, 23, 23ter und 24 sind ebenfalls anwendbar auf Taten, die verübt werden binnen dem Zeitraum, während dessen das Stadion, in dem ein Spiel zwischen zwei Mannschaften der dritten Nationalklasse stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. » Art. 7 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels im Perimeter befindet und ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in Richtung eines beweglichen Gutes, eines unbeweglichen Gutes oder einer oder mehrerer Personen, die sich innerhalb oder ausserhalb des Perimeters befinden, wirft oder schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern « Wer das Stadion unrechtmässig betritt » die Wörter « oder versucht zu betreten » eingefügt.2. Absatz 2 Nr.1 wird durch die Wörter « oder eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots » ergänzt.

Art. 9 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt oder versucht zu betreten, ohne im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort betritt oder versucht zu betreten, mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 10 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe im Perimeter befindet und zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren innerhalb oder ausserhalb des Perimeters befindlichen Personen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 11 - In Titel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 23ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 23ter - Wer pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm ins Stadion einführt beziehungsweise versucht einzuführen oder im Stadion im Besitz solcher Gegenstände ist, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 12 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter kann gegen den Minderjährigen über vierzehn Jahre ein administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren verhängt werden.» Art. 13 - In Artikel 25 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 » durch die Wörter « in den Artikeln 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » ersetzt.

Art. 14 - Artikel 26 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Wenn das Verwaltungsverfahren gegen einen Minderjährigen in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 eingeleitet wird, wird der in § 1 Absatz 2 erwähnte Einschreibebrief an den Minderjährigen und an seine Eltern, seine Vormünder oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, gerichtet.

Der Minderjährige wird automatisch aufgefordert, sich mündlich verteidigen zu kommen.

Eine Kopie seiner Anhörung wird dem Minderjährigen und seinen Eltern, seinen Vormündern oder den Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, abgegeben, wenn diese der Anhörung beigewohnt haben.

Wenn der Minderjährige keinen Rechtsanwalt hat, wird ihm einer zugewiesen.

Wenn die Taten in Anwendung von Artikel 25 bei dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten anhängig gemacht werden, teilt er dies sofort dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer mit. Diese Mitteilung wird gleichzeitig mit dem in Absatz 1 erwähnten Einschreibebrief verschickt.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand bestimmt spätestens zwei Werktage nach dieser Mitteilung einen Rechtsanwalt. Dieser Rechtsanwalt ist beauftragt, dem Minderjährigen während des gesamten Verfahrens beizustehen. Eine Kopie der Mitteilung an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wird der Verfahrensakte beigefügt.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand sorgt dafür, dass der Betreffende bei widerstreitenden Interessen durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird als denjenigen, den die Eltern, die Vormünder oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, genommen hätten. » Art. 15 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » durch die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt.2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen die durch oder aufgrund von Titel II vorgeschriebenen Verpflichtungen führt zu einer einzigen administrativen Geldstrafe im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten.» 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter « wird im Beschluss die Frist angegeben » durch die Wörter « kann im Beschluss die Frist angegeben werden » ersetzt. Art. 16 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » werden durch die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn der Beschluss in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 gefasst wird, wird er ebenfalls den Eltern, den Vormündern oder den Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, notifiziert.» Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Wenn der Beschluss gegen einen Minderjährigen gefasst wird, der zum Zeitpunkt der Taten das Alter von vierzehn Jahren erreicht hat, wird die Berufung beim Jugendgericht eingelegt. » Art. 18 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « die Artikel 20, 21, 22 oder 23 » durch die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « im Stadion » und den Wörtern « begangenen Straftat » die Wörter « oder im Perimeter » eingefügt.

Art. 20 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden, ausser wenn diese Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges Stadionverbot zu verhängen.Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn er nicht binnen vierzehn Tagen von dem in Artikel 26 § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestätigt wird. » 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei Feststellung einer in einem Stadion oder im Perimeter begangenen Straftat informiert dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen, ausser wenn diese Anhörung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, unverzüglich den Prokurator des Königs.Der Prokurator des Königs kann in diesem Fall ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. » Art. 21 - In Artikel 45 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots » und den Wörtern « darf der Beamte » die Wörter « und der Einhaltung der Mindestbedingungen, die die Ordneranwärter und die Ordner erfüllen müssen, » eingefügt.

Art. 22 - In Titel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 45bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45bis - Der in Artikel 45 erwähnte Beamte kann den Behörden jedes Staates, mit dem Belgien zu diesem Zweck ein Abkommen geschlossen hat, die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, gegen die in Belgien eine Verwaltungssanktion, ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot oder ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängt worden ist oder bei denen sofort ein Geldbetrag eingezogen worden ist. Auch die Angaben in Bezug auf die Art und die Dauer der Sanktion und die Taten, die zu dieser Sanktion geführt haben, können mitgeteilt werden.

Wenn das in Absatz 1 erwähnte Abkommen mit einem Staat geschlossen wird, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, muss dieses Abkommen dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet werden. » Art. 23 - In Artikel 25 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 und 2 und Artikel 44 Absatz 1 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 Absatz 1 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 1 ersetzt.

In Artikel 27 desselben Gesetzes wird der Verweis auf Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 durch einen Verweis auf Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2 ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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