Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 28 septembre 2010
publié le 10 novembre 2011

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2011014262
pub.
10/11/2011
prom.
28/09/2010
ELI
eli/arrete/2010/09/28/2011014262/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


28 SEPTEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 septembre 2010 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 12 novembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, Ziel des Entwurfs des Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterzeichnung vorzulegen, ist die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dahingehend, dass vor mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommene Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse und vor mehr als dreissig Jahren in Betrieb genommene andere Fahrzeuge, die nur ausnahmsweise auf der öffentlichen Strasse benutzt werden, entweder anlässlich von ordnungsgemäss genehmigten Veranstaltungen oder für zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in einem Umkreis von 25 km im Hinblick auf diese Veranstaltungen durchgeführte Probefahrten oder um sich zu diesen Veranstaltungen zu begeben, mit einem « O » -Kennzeichen zugelassen werden können, wenn die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 § 2 Nr. 7 in Anspruch genommen werden soll. Gleichzeitig entfallen zum 15. November 2011 die aktuell in Umlauf befindlichen Bescheinigungen, die derzeit als Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 2 § 2 Nr. 7 gelten.

Ausserdem wird mit dem vorliegenden Erlass eine einmalige Prüfung eingeführt, die stattfinden muss, sobald man ein mit « O » -Kennzeichen zugelassenes Fahrzeug mit normalem Kennzeichen erneut zulassen möchte.

Zudem werden die Bestimmungen zur Überschreibung eines Kennzeichens bereits im Hinblick auf die Einführung des EU-Kennzeichens geändert, so dass die Überschreibung eines Kennzeichens, das nicht dem EU-Modell entspricht, künftig nicht mehr möglich ist.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein, Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

GUTACHTEN DER GESETZGEBUNGSABTEILUNG DES STAATSRATS NR. 47.931/4 VOM 24. MÄRZ 2010 Der Staatsrat, Gesetzgebungsabteilung, 4.Kammer, der am 2. März 2010 vom Staatssekretär für Mobilität, welcher dem Premierminister untersteht, aufgefordert wurde, innerhalb von dreissig Tagen ein Gutachten zum Entwurf des Königlichen Erlasses « zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör » abzugeben, gab folgendes Gutachten ab: Da der Begutachtungsantrag auf der Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, gestellt wurde, beschränkt die Gesetzgebungsabteilung ihre Untersuchung gemäss Artikel 84 § 3 der genannten koordinierten Gesetze auf die Rechtsgrundlage des Entwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs und die vorab zu erfüllenden Formvorschriften.

Im Hinblick auf diese drei Punkte gibt der Entwurf zu folgenden Bemerkungen Anlass: 1. Nach Artikel 6 § 4 Nr.3 des Sondergesetzes vom 8. August 1990 über die Reform der Institutionen müssen die Regionalregierungen an der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs beteiligt werden.

Im Begutachtungsantrag heisst es dazu wie folgt: « Im Rahmen der Beteiligung der Regionen in Anwendung von Artikel 6 § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wurde eine Stellungnahme der Regionen angefordert. » Der Verfasser des Entwurfs muss dafür sorgen, dass diese vorab zu erfüllende Formvorschrift vollständig erfüllt wird. 2. Das Gutachten des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie », das in Absatz 3 des Anfangs genannt wird, taucht nicht in den Unterlagen auf, die dem Begutachtungsantrag beigefügt sind. Dasselbe gilt für das in Absatz 5 des Anfangs genannte Einverständnis des Staatssekretärs für Haushalt.

Der Verfasser des Entwurfs muss ebenfalls dafür sorgen, dass diese beiden vorab zu erfüllenden Formvorschriften erfüllt werden. 3. Am Anfang des Entwurfs muss in Absatz 1 als Rechtsgrundlage insbesondere auf Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21.Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, geändert mit dem Gesetz vom 18. Juli 1990 und vom 27. November 1996, verwiesen werden.4. Im geplanten Artikel 23sexies § 1 Nr.3 zweiter Satz (Artikel 2 Nr. 1 des Entwurfs) muss folgende Formulierung verwendet werden: « (...) der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die gesetzliche Lebenspartner/Lebenspartnerin des letzten Inhabers (...) ».

Die Kammer bestand aus: Den Herren: P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer;

J. Taumotte und L. Detroux, Staatsräte;

Frau C. Gigot, Schriftführerin.

Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt.

Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy geprüft.

Die Schriftführerin C. GIGOT Der Vorsitzende P. LIENARDY

28. SEPTEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und vom 27. November 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 22. April 2010; Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « Verwaltung-Industrie » vom 7. Mai 2010;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 47.931/4 vom 24. März 2010 gemäss Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15.

März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° In Absatz 1 wird die Wortfolge « für die eine vom Inhaber ausgefüllte Erklärung vorhanden ist, deren Muster vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt wird » ersetzt durch: « mit einem Kennzeichen zugelassen wurden, dessen Buchstabengruppe mit « O » beginnt.» 2° Absatz 1 wird mit folgendem Satz ergänzt: « Die vom Inhaber ausgefüllte Erklärung, deren Muster vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt wird, gilt bis 15.November 2011. » 3° Die Wortfolge « 23sexies § 1 Nr.1 und 3 » wird ersetzt durch: « 23sexies § 1 Nr. 1, 3 und 6 ».

Art. 2 - In Artikel 23sexies desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1° In § 1 Nr.3 Absatz 2 wird die Wortfolge « das den gemäss Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen verfügten Bestimmungen entspricht » zwischen der Wortfolge « alte Kennzeichen » und der Wortfolge « auf seinen Namen » eingefügt. 2° § 1 wird mit einer Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. für die Zulassung mit einem Kennzeichen, deren Buchstabengruppe nicht mit « O » beginnt, auf den Namen desselben Inhabers der Fahrzeuge, die unter Artikel 2 § 2 Nr. 7 fallen. » 3° In § 4 wird die Wortfolge « § 1 Nr.3 dieses Artikels » ersetzt durch: « § 1 Nr. 3 und 6 dieses Artikels » Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt zum 15. November 2010 in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

^