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Arrêté Royal du 29 juin 2018
publié le 14 septembre 2018

Arrêté royal fixant les conditions de facturation entre les zones de secours dans le cadre de l'aide adéquate la plus rapide. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2018013659
pub.
14/09/2018
prom.
29/06/2018
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eli/arrete/2018/06/29/2018013659/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 JUIN 2018. - Arrêté royal fixant les conditions de facturation entre les zones de secours dans le cadre de l'aide adéquate la plus rapide. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 29 juin 2018 fixant les conditions de facturation entre les zones de secours dans le cadre de l'aide adéquate la plus rapide (Moniteur belge du 19 juillet 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. JUNI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für Fakturierungen zwischen Hilfeleistungszonen im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 6 § 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.

November 2017;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 15. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe fakturiert die Hilfeleistungszone höchstens die Anzahl Personal- und Materialeinheiten, die in den Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel aufgeführt sind. § 2 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe fakturiert die Hilfeleistungszone für jedes eingesetzte Personalmitglied höchstens folgenden Stundenlohn: a) für einen Feuerwehrmann: 23,30 €, b) für einen Korporal: 23,55 €, c) für einen Sergeanten: 26,15 €, d) für einen Adjutanten: 28,61 €, e) für einen Leutnant: 35,83 €, f) für einen Kapitän: 39,69 €, g) für einen Major;43,35 €, h) für einen Oberst: 49,12 €. Die Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und werden jedes Jahr am 1. Januar angepasst. § 3 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe fakturiert die Hilfeleistungszone für jedes eingesetzte Fahrzeug höchstens folgenden Tarif: a) für einen Einsatzleitwagen (Hubraum unter 2000 cm3): 35 €, b) für ein Drehleiterfahrzeug oder eine Hebebühne (Hubraum über 4500 cm3): 75 €, c) für ein multifunktionales Löschfahrzeug (Hubraum über 4500 cm3): 75 €. Die Tarife sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und werden jedes Jahr am 1. Januar angepasst.

Art. 2 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe fakturiert die Hilfeleistungszone die Personal- und Materialkosten für eine Dauer von höchstens einer Stunde. Nur wenn der Verantwortliche der territorial zuständigen Hilfeleistungszone die Verstärkung für eine längere Dauer beantragt, können die Kosten für die Gesamtdauer des Einsatzes, das heißt bis zur Rückkehr zur Kaserne, fakturiert werden.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

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