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Arrêté Royal du 30 juillet 2018
publié le 13 mars 2019

Arrêté royal relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2019040503
pub.
13/03/2019
prom.
30/07/2018
ELI
eli/arrete/2018/07/30/2019040503/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


30 JUILLET 2018. - Arrêté royal relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO (Moniteur belge du 14 août 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Modalitäten für die Betriebsweise des in den Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz" genannt) erwähnten Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO-Register, nachstehend "Register" genannt) festzulegen; dieser Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "Richtlinie" genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU. Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer der im Gesetz identifizierten juristischen Einheiten sind oder diese kontrollieren.

Eine solche Identitätsfeststellung ist nämlich eine notwendige Maßnahme, damit tatsächlich Transparenz in Bezug auf die Eigentümerstrukturen dieser juristischen Einheiten herrschen kann und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf diese Weise effizienter bekämpft werden können, was die wichtigsten Ziele des Artikels 2 des Gesetzes sind.

Durch die Schaffung eines solchen Registers und die genaue Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Einheiten kann Belgien auch den Empfehlungen 24 und 25 der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" ("FATF") nachkommen. Ein solches Instrument ermöglicht es Belgien außerdem, den Anforderungen und Tätigkeiten des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ("OECD") zu entsprechen.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 2 In diesem Artikel werden die Schlüsselbegriffe bestimmt, auf die in diesem Königlichen Erlass verwiesen wird.

Die Bestimmung des Begriffs "Auskunftspflichtiger" umfasst alle in Artikel 75 des Gesetzes erwähnten juristischen Einheiten.

Durch die Begriffe "direkter und indirekter wirtschaftlicher Eigentümer" sollen die wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können, die ein tatsächliches Interesse am Auskunftspflichtigen haben oder ihn kontrollieren, und zwar über andere Auskunftspflichtige oder ausländische juristische Einheiten. Durch diesen Unterschied muss die Identifizierung der Eigentümerstrukturen möglich gemacht werden, die von dem wirtschaftlichen Eigentümer beziehungsweise den wirtschaftlichen Eigentümern mit dem Zweck geschaffen worden sind, den Auskunftspflichtigen tatsächlich zu kontrollieren oder ein tatsächliches Interesse an ihm zu haben.

Der Begriff "zuständige Behörden" umfasst die in Artikel 85 des Gesetzes erwähnten Aufsichtsbehörden, das BVFI und alle öffentlichen Behörden, die mit der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten beauftragt sind. Mit diesem Konzept kann sich Belgien an den vorerwähnten europäischen Richtlinien orientieren, indem diesen Behörden Zugang zum Register gewährt wird. Diese Begriffsbestimmung stammt aus den vorerwähnten europäischen Bestimmungen.

Artikel 3 In Artikel 3 des Entwurfs werden die Angaben aufgelistet, die Auskunftspflichtige, die Gesellschaften, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftungen sind, dem Register für jeden ihrer wirtschaftlichen Eigentümer jeweils übermitteln müssen. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Angaben, die nicht den wirtschaftlichen Eigentümern selbst sondern den Auskunftspflichtigen obliegt, ist in Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen und in Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, die durch Artikel 143 beziehungsweise Artikel 154 des Gesetzes eingefügt werden, festgelegt.

In diesem Artikel werden die Angaben angeführt, die dem Register übermittelt werden müssen, und wird die Mindestliste von Angaben, die aufgrund von Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen und von Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches eingeholt werden müssen, vervollständigt.

Die gemäß § 1 vorgeschriebenen Angaben ermöglichen die genaue Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaften.

Die Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlichen Eigentümer gehören zu den Angaben, die für die Erfüllung der Vorschriften von Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie erforderlich sind.

Die Nummern 7 und 8 betreffen das Wohnsitzland beziehungsweise die vollständige Adresse des Wohnortes. Dieser Unterschied wurde gemacht, damit in Artikel 9 § 1 ein klarer Verweis auf die Angaben, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich sind, gemacht werden kann.

In § 1 Nr. 11 bis 15 wird darauf abgezielt, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers zu identifizieren.

Auskunftspflichtige müssen daher Folgendes angeben: i) Tatsache, ob ihre wirtschaftlichen Eigentümer direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten oder eine ausreichende Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft halten, einschließlich in Form von Inhaberaktien, ii) Tatsache, ob ihre wirtschaftlichen Eigentümer die betreffende Gesellschaft durch andere Formen der Kontrolle kontrollieren, iii) natürliche Personen, die der Führungsebene angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Punkt i) oder ii) ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt. Im Übrigen müssen die Gesellschaften angeben, ob der wirtschaftliche Eigentümer allein oder zusammen mit anderen wirtschaftlichen Eigentümern unter eine der in Nr. 12 erwähnten Kategorien fällt. Eine der hier erwähnten Situationen ist beispielsweise der Fall eines Aktionärs, der 10 Prozent der Anteile am Kapital der Gesellschaft hält, aber mit anderen Aktionären, mit denen eine Vereinbarung geschlossen worden ist, eine Gruppe von Aktionären bildet, die zusammen mehr als 25 Prozent der Anteile am Kapital der Gesellschaft halten. In diesen Fällen müssen alle Personen als "gruppierte" wirtschaftliche Eigentümer registriert werden.

In Nr. 13 wird darauf abgezielt, die Identifikation der zwischengeschalteten juristischen Einheiten zu ermöglichen. Diese Bestimmung muss es ermöglichen, die Identität der Vermittler, über die der wirtschaftliche Eigentümer den Auskunftspflichtigen kontrolliert, festzustellen.

Im Fall eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ist in Nr. 14 vorgesehen, dass Auskunftspflichtige die Identifikationsdaten der zwischengeschalteten juristischen Einheiten mitteilen, ungeachtet dessen, ob diese belgische oder ausländische juristische Einheiten sind. Ziel dieser Bestimmung ist eine genauere Qualifizierung der Art des wirtschaftlichen Interesses der betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer.

In Nr. 15 wird darauf abgezielt, den Prozentsatz von Kapitalanteilen oder Stimmrechten festzulegen, den die wirtschaftlichen Eigentümer, die der in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe a) Punkt i) des Gesetzes erwähnten Kategorie angehören, besitzen, insbesondere diejenigen, die "direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten oder eine ausreichende Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft halten, einschließlich in Form von Inhaberaktien".

In § 2 werden die Angaben, die von (I)VoGs und Stiftungen übermittelt werden müssen, aufgelistet und wird wie bei Gesellschaften darauf abgezielt, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer (Nr. 1 bis 10) festzustellen und Art und Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses (Nr.11 und 12) festzulegen.

Dementsprechend wird mit Nr. 11 bezweckt, die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe c) des Gesetzes genannten Kategorien von wirtschaftlichen Eigentümern zu bestimmen, der der wirtschaftliche Eigentümer angehört.

Hier müssen Auskunftspflichtige die Eigenschaft des wirtschaftlichen Eigentümers angeben: i) Person, die in Artikel 13 Absatz 1, Artikel 34 § 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 erwähnt ist, ii) Person, die aufgrund von Artikel 13 Absatz 4 desselben Gesetzes ermächtigt ist, die Vereinigung zu vertreten, iii) Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der (internationalen) Vereinigung oder der Stiftung beauftragt ist und in Artikel 13bis Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt ist, iv) Stifter einer Stiftung, der in Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt ist, v) natürliche Person oder - sofern diese Person noch bestimmt werden muss - die Gruppe von natürlichen Personen, in deren Interesse die (internationale) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder die Stiftung in erster Linie errichtet oder betrieben wird, vi) eine natürliche Person, die die (internationale) Vereinigung oder die Stiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert. Aufgrund des Paragraphen 3 ist der Minister dazu befugt, die technischen Modalitäten für Übermittlung, Registrierung und Aufbewahrung der in Artikel 3 erwähnten Angaben festzulegen. Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, hat die Regierung in diesem Paragraphen 4 [sic, zu lesen ist: Paragraphen 3] und in Artikel 4 § 5, Artikel 8 § 2 Absatz 3, Artikel 9 § 2, Artikel 11 § 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 § 4 und Artikel 22 Absatz 2 des Entwurfs die Wörter "auf Stellungnahme der Verwaltung des Schatzamtes" weggelassen.

Artikel 4 In § 1 werden die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts oder ähnlichen juristischen Einheiten aufgelistet, die eingeholt und dem Register übermittelt werden müssen. Es handelt sich um die gleichen Angaben wie in Artikel 3, angepasst an die Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass Trustees eines Trusts über angemessene, präzise und aktuelle Angaben verfügen müssen.

In § 2 werden die Situationen aufgelistet, in denen die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dem Register übermittelt werden müssen.

In § 3 ist eine Befreiung von der Registrierung im Register vorgesehen, wenn ein Auszug aus den in einem gleichwertigen Register eines anderen Mitgliedstaates aufgenommenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer der Verwaltung des Schatzamtes übermittelt wird und eine der in diesem Paragraphen genannten Bedingungen erfüllt ist.

Artikel 5 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Angaben des Registers mindestens jährlich aktualisiert werden beziehungsweise dass mindestens jährlich bestätigt wird, dass diese Daten noch aktuell sind, damit die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Nutzer über die aktuellsten Angaben verfügen können.

Artikel 6 In diesem Artikel ist für zuständige Behörden, Verpflichtete - im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - und alle Mitglieder der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den in Kapitel 3 des Königlichen Erlasses festgelegten Bedingungen die im Register erfassten Daten über die Gesellschaften einzusehen.

Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates über Artikel 6 des Erlassentwurfs hat die Regierung beschlossen, die Bedingungen für den Zugang zu Angaben über (I)VoGs und Stiftungen mit den Bedingungen für den Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts, Treuhandgesellschaften und ähnlichen Rechtsvereinbarungen in Übereinstimmung zu bringen (siehe Artikel 7).

Artikel 7 In diesem Artikel ist für zuständige Behörden, Verpflichtete, Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, und alle Personen, die bei der Generalverwaltung Schatzamt des FÖD Finanzen (nachstehend "Verwaltung des Schatzamtes" genannt) einen schriftlichen Antrag in Bezug auf (I)VoGs, Stiftungen, Trusts, Treuhandgesellschaften und andere ähnliche Rechtsvereinbarungen, die eine der in Artikel 3 erwähnten Körperschaften kontrollieren, einreichen, die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den in Kapitel 3 des Königlichen Erlasses festgelegten Bedingungen die Angaben des Registers über die wirtschaftlichen Eigentümer der (I)VoGs, Stiftungen, Trusts, Treuhandgesellschaften und anderen ähnlichen Rechtsvereinbarungen einzusehen.

Artikel 8 In diesem Artikel wird das Verfahren geregelt, gemäß dem zuständigen Behörden und Verpflichteten Zugang zum Register gewährt wird. Diese Körperschaften müssen bei der Verwaltung des Schatzamtes einen Antrag einreichen und darin angeben, welche Person für die Verwaltung des Zugangs der Personalmitglieder oder Bediensteten der betreffenden Aufsichtsbehörde zum Register verantwortlich ist. Sobald die Verwaltung des Schatzamtes diesen Antrag angenommen hat, kann diese Person die Identität der Personen, die im Namen und für Rechnung der betreffenden Körperschaft Zugang zum Register haben, direkt managen.

Die Verwaltung des Schatzamtes überprüft auf der Grundlage der von den Aufsichtsbehörden übermittelten Listen von Verpflichteten, ob der Antragsteller die Eigenschaft eines Verpflichteten besitzt. Die Aufsichtsbehörden müssen daher dem Schatzamt mindestens den Namen und die ZDU-Nummer aller Verpflichteten, die ihrer Aufsicht unterliegen, übermitteln.

In Absatz 2 dieses Paragraphen wird bestimmt, dass die Aufsichtsbehörden die ausschließliche Haftung dafür tragen, dass die vorerwähnten Angaben angemessen, präzise und aktuell sind. Durch diese Haftbarmachung sollen insbesondere die Situationen abgedeckt werden, in denen ein Schaden dadurch verursacht würde, dass die Angaben des Registers von einer Person, die zuvor als Verpflichteter eingetragen war und deren Angaben von der Aufsichtsbehörde nicht aktualisiert worden wären (zum Beispiel im Fall einer Streichung, einer Pensionierung, usw.), verwendet würden.

Artikel 9 Mitglieder der Öffentlichkeit haben nur Zugang zu folgenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer der in Artikel 3 § 1 erwähnten Gesellschaften, für die Suchen durchgeführt werden: Name, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit(en) und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Was Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses betrifft, haben diese Personen und Organisationen Zugang zu Folgendem: Kategorie, der der wirtschaftliche Eigentümer angehört, ob es sich um einen isolierten oder gruppierten wirtschaftlichen Eigentümer handelt, ob es sich um einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer handelt, Identität der zwischengeschalteten Körperschaften, wenn es sich um einen indirekten wirtschaftlichen Eigentümer handelt, Datum, an dem die Person zum wirtschaftlichen Eigentümer geworden ist.

In Bezug auf die Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in § 10 seiner Stellungnahme Nr. 43/2018 vom 23. Mai 2018 rechtfertigen folgende Erwägungen, dass allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Zugang gewährt wird und ein solcher Zugang im Verhältnis zu den durch das Gesetz verfolgten Zielen steht: i) Dieser Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit ist in Artikel 1 Nr.15 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU vorgesehen. ii) Dieser Zugang beschränkt sich auf die vorerwähnten Daten. iii) Die Daten sind ausschließlich anhand der ZDU-Nummer oder des Namens des Unternehmens zugänglich. iv) Mitglieder der Öffentlichkeit können das Register erst einsehen, nachdem sie sich anhand ihres elektronischen Personalausweises identifiziert haben. v) Angaben über die Einsichtnahmen werden gemäß Artikel 15 § 2 des vorliegenden Erlasses und den diesbezüglichen Anforderungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens aufbewahrt. Was die Bemerkung in § 10 letzter Satz der vorerwähnten Stellungnahme betrifft, verweisen wir auf Artikel 65 des Gesetzes, in dem ein Mechanismus vorgesehen ist, der es Personen, die von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffen sind, ermöglicht, gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Modalitäten Auskunft vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu erhalten.

Artikel 10 In diesem Artikel wird das Verfahren für den Zugang der Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, zu den Angaben über (I)VoGs, Stiftungen, Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnliche Rechtsvereinbarungen geregelt.

Um diese Angaben zu erhalten, müssen diese Personen bei der Verwaltung des Schatzamtes spezifische Anträge auf Mitteilung von Angaben einreichen. Sie haben also keinen direkten Zugang zum Register. Sobald die Verwaltung des Schatzamtes den Antrag angenommen hat, werden ihnen die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer oder die betreffende Körperschaft übermittelt.

Der Antragsteller muss zusammen mit seinem Antrag Angaben, anhand deren die betreffenden (I)VoGs, Stiftungen, Trusts oder ähnlichen juristischen Einheiten identifiziert werden können, oder den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers, auf den sich der eingereichte Antrag bezieht, mitteilen. Außerdem muss er Unterlagen übermitteln, in denen die Gründe für seinen Antrag angegeben sind und sein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Angaben des Registers über die (I)VoGs, Stiftungen, Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen oder die wirtschaftlichen Eigentümer, auf die sich der eingereichte Antrag bezieht, nachgewiesen ist.

In § 2 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Generalverwaltung Schatzamt alle erforderlichen zusätzlichen Unterlagen anfordern darf, anhand deren festgestellt werden kann, ob der Antragsteller über ein berechtigtes Interesse verfügt.

In § 3 dieses Artikels werden der Begriff "berechtigtes Interesse" und die Mittel zum Nachweis bestimmt, die Antragsteller benutzen können, je nachdem ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

Durch die Tatsache, dass das berechtigte Interesse mit der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder den damit verbundenen zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen muss, werden die vorerwähnten europäischen Bestimmungen umgesetzt.

Artikel 11 In diesem Artikel wird das schriftliche Verfahren, gemäß dem die in Artikel 7 Nr. 4 erwähnten Anträge auf Mitteilung von Angaben eingereicht werden müssen, ausführlich dargelegt.

Artikel 12 In diesem Artikel wird bestimmt, dass Verpflichtete die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen müssen, um zu gewährleisten, (i) dass jeder, der einen Zugangsantrag einreicht oder Zugang zum Register erhält, identifiziert wird und über die Befugnis verfügt, sie zu vertreten, (ii) dass jeder Zugang oder Antrag auf Zugang zum Register, der im Namen der Verpflichteten und für ihre Rechnung eingereicht wird, ordnungsgemäß genehmigt und berechtigt ist und mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt und (iii) dass die Vertraulichkeit der Angaben aus dem Register gewahrt wird und diese Angaben danach nicht zu Zwecken, die nicht mit den Zielen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses vereinbar sind, verwendet, neu verarbeitet oder verbreitet werden.

Artikel 13 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Personalmitglieder der Verwaltung des Schatzamtes, die dazu ermächtigt sind, im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses das Register einsehen können und die darin aufgenommenen Daten zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken verwenden dürfen.

In der Praxis werden die Personalmitglieder vom geschäftsführenden Ausschuss der Verwaltung des Schatzamtes bestimmt.

Dieser Artikel wird gegebenenfalls angepasst, damit dem Gesetz, das derzeit in Vorbereitung ist und auf das in § 8 der vorerwähnten Stellungnahme Nr. 43/2018 verwiesen wird, Rechnung getragen wird.

Artikel 14 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die Personen und die Körperschaften, die keine Aufsichtsbehörden sind, vor jeder Zurverfügungstellung der im Register erfassten Daten die damit verbundenen Verwaltungskosten zahlen müssen.

Diese Kosten werden vom Minister festgelegt. Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates ist Artikel 75 des Gesetzes in dem Sinne abgeändert worden, dass Verpflichtete, Mitglieder der Öffentlichkeit, Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, und in Artikel 7 Nr. 4 erwähnte Personen die Angaben erst einsehen können, wenn die Verwaltungskosten gezahlt worden sind.

Artikel 15 Wie in den vorerwähnten europäischen Rechtsvorschriften vorgesehen wird in § 1 dieses Artikels bestimmt, dass die Daten des Registers ohne Inkenntnissetzung der betreffenden Auskunftspflichtigen oder wirtschaftlichen Eigentümer einsehbar sein müssen.

Es wird außerdem auf Artikel 65 des Gesetzes verwiesen, der sich auf das Recht der betreffenden Person auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bezieht.

In § 2 wird bestimmt, dass die vorgenommenen Einsichtnahmen zurückverfolgt und für eine Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden.

Artikel 16 Vorliegender Artikel bezweckt die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme, das heißt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang Verpflichteter und anderer Personen und Organisationen wie in den Artikeln 6 Nr. 3 und 7 Nr. 3 und 4 erwähnt zu den Daten des Registers einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer oder sein Beauftragter nachweist, dass ein solches Risiko besteht, werden die Angaben, zu denen Verpflichtete und andere Personen oder Organisationen Zugang haben, ganz oder teilweise unzugänglich sein.

Diese Ausnahme kann weder auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 22 des Gesetzes erwähnten Kredit- oder Finanzinstitute noch auf Notare (Artikel 5 § 1 Nr. 27 [sic, zu lesen ist: Nr. 26] des Gesetzes) Anwendung finden.

Bei Einreichung dieses Antrags auf Abweichung übermittelt der wirtschaftliche Eigentümer der Verwaltung des Schatzamtes die Unternehmensnummer des betreffenden Auskunftspflichtigen, Unterlagen, durch die das vorerwähnte Risiko beziehungsweise die vorerwähnten Risiken nachgewiesen werden, und gegebenenfalls Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Person, die den Antrag einreicht, der Beauftragte des im Antrag auf Abweichung erwähnten wirtschaftlichen Eigentümers ist. Der Minister der Finanzen ist ermächtigt, diese Liste durch Unterlagen oder Angaben, die bei Einreichung des Antrags übermittelt werden müssen, zu ergänzen und die technischen Modalitäten für Übermittlung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung dieser Anträge festzulegen.

Artikel 17 In diesem Artikel werden die Modalitäten für die von der Verwaltung des Schatzamtes ausgeübte Kontrolle der im Register registrierten Daten bestimmt.

Aufgrund von § 1 dieses Artikels ist die Verwaltung des Schatzamtes dazu befugt, die Erfüllung der in Artikel 3 des Erlasses erwähnten Verpflichtungen zu kontrollieren.

Durch § 2 dieses Artikels sollen der Verwaltung des Schatzamtes Mittel gewährt werden, durch die sie gezielte Kontrollen durchführen kann.

Die Verwaltung des Schatzamtes muss aufgrund von Nr. 1 dieses Paragraphen die Möglichkeit haben, innerhalb des FÖD Finanzen bestehende Datenbanken (zum Beispiel Sitran) zu nutzen, um diese zum Zwecke der Ermittlung der Situationen, in denen ein erhöhtes Risiko von fehlerhafter Eingabe oder Betrug besteht, mit den Daten aus dem Register abzugleichen. Dies ermöglicht es der Verwaltung des Schatzamtes auch, die von ihr vorgenommenen Kontrollen gezielter durchzuführen.

Die Verwaltung des Schatzamtes muss aufgrund von Nr. 2 dieses Paragraphen die Möglichkeit haben, Datenbanken zu nutzen, die von Unternehmen angelegt werden, die auf das Anlegen von Datenbanken, in denen wirtschaftliche Eigentümer von Auskunftspflichtigen eingetragen sind, spezialisiert sind. Da diese Instrumente schon vor längerer Zeit entwickelt worden sind, erachtet die Verwaltung des Schatzamtes es als unbedingt erforderlich, diese Angaben mit den Angaben des Registers abzugleichen, um fehlerhafte, widersprüchliche oder betrügerische Daten zu identifizieren oder die Kontrollen, die sie vornehmen muss, gezielter durchzuführen.

In Nr. 3 wird darauf abgezielt, es der Verwaltung des Schatzamtes zu ermöglichen, mit Dritten zusammenzuarbeiten, damit sie die Daten des Registers und seine Betriebsweise analysieren kann und kontrollieren kann, ob die in den Artikeln 3 und 4 dieses Erlasses erwähnten Angaben ordnungsgemäß übermittelt worden sind. Jeglicher Informationsaustausch mit diesen Dritten bezieht sich ausschließlich auf die Daten des Registers, die darin eingegeben worden sind.

In Nr. 4 dieses Paragraphen wird darauf abgezielt, es der Verwaltung des Schatzamtes zu ermöglichen, Zusammenarbeitsabkommen mit Verwaltern der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union angelegten Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu schließen, um die Betriebsweise dieser Register zu analysieren und ihre eigene Arbeitsweise und die Kontrollverfahren zu verbessern.

Bevor die in den Nummern 1 bis 4 genannten Mittel eingesetzt werden, muss eine Stellungnahme der Datenschutzbehörde beantragt worden sein.

Artikel 18 In diesem Artikel werden unter Verweis auf Artikel 132 § 6 des Gesetzes die Modalitäten für die Auferlegung von administrativen Geldbußen bei Feststellung eines Verstoßes gegen die im Gesetz oder in diesem Erlass festgelegten Verpflichtungen angegeben.

Artikel 19 In diesem Artikel ist für Aufsichtsbehörden und Verpflichtete die Möglichkeit vorgesehen, der Verwaltung des Schatzamtes Situationen, in denen eine Inkohärenz oder ein Fehler in den Angaben des Registers vorhanden ist, zu melden. Durch eine solche Möglichkeit soll eine bessere Qualität der Daten des Registers gewährleistet werden.

Im Fall einer solchen Meldung analysiert die Verwaltung des Schatzamtes die übermittelten Angaben und fordert den Auskunftspflichtigen gegebenenfalls dazu auf, die Angaben zu berichtigen oder verdeutlichen.

Artikel 20 Für die registrierten natürlichen Personen sind die Angaben des Registers personenbezogene Daten. Die Anwendung des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die im Register durchgeführte Datenverarbeitung hat zur Folge, dass mehrere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen, einschließlich der Bestimmung der Verwaltung des Schatzamtes als die für die Verarbeitung der im Register registrierten Daten verantwortliche Einrichtung, unbeschadet der eigenen Verantwortung der Auskunftspflichtigen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie durchführen, um den durch vorliegenden Erlass auferlegten Erklärungspflichten nachzukommen.

Artikel 21 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer über die verschiedenen Eigenschaften des Registers und die Rechte und Pflichten, die sich sowohl für die Auskunftspflichtigen als auch für die wirtschaftlichen Eigentümer selbst daraus ergeben, auf einem dauerhaften Träger informiert werden müssen. Es wird verdeutlicht, dass diese Angaben Folgendes enthalten: Pflicht des Auskunftspflichtigen, die in den Artikeln 3 und 4 dieses Erlasses erwähnten Angaben mitzuteilen, Tatsache, dass diese Daten registriert und aufbewahrt werden, Name und Adresse des Dienstes innerhalb der Verwaltung des Schatzamtes, der mit der Verwaltung des Registers beauftragt ist, Zugang der in den Artikeln 6 und 7 dieses Erlasses aufgezählten Personen und Körperschaften zum Register, Recht des wirtschaftlichen Eigentümers, die im Register auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen und den Auskunftspflichtigen um Berichtigung fehlerhafter Angaben zu ersuchen, und Frist für die Aufbewahrung dieser Daten.

In diesem Artikel wird auch bestimmt, dass die Verwaltung des Schatzamtes die Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer im Register eingetragen sind, von ihrer Eintragung in Kenntnis setzt und ihnen die auf ihren Namen registrierten Angaben übermittelt. In der Praxis erfolgt diese Inkenntnissetzung auf automatisierte Weise (über die MyMinfin-Anwendung für diejenigen, die unter ihrer Nationalregister- oder Bis-Nummer registriert sind, oder per E-Mail in den anderen Fällen).

Artikel 22 Gemäß diesem Artikel können alle Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer im Register registriert sind, Einsicht in die Angaben erhalten, die auf ihren Namen registriert sind, indem sie einen Antrag an die Verwaltung des Schatzamtes richten.

Artikel 23 Gemäß diesem Artikel können alle Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer im Register vermerkt sind, den betreffenden Auskunftspflichtigen um die Änderung oder Löschung der Angaben, die im Register auf ihren Namen registriert sind, ersuchen. Dieser Antrag kann direkt an den Auskunftspflichtigen gerichtet werden, da er der tatsächliche Besitzer dieser Daten ist. Ein Antrag auf Änderung kann auch bei der Verwaltung des Schatzamtes eingereicht werden, die beim betreffenden Auskunftspflichtigen die nötigen Schritte unternimmt, damit diese Daten geändert oder berichtigt werden.

Artikel 24 Dieser Artikel betrifft die Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt (im Allgemeinen "Nummer des Bis-Registers" genannt) durch Auskunftspflichtige mit dem alleinigen Zweck, dem Register die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Angaben zu übermitteln und diese zu aktualisieren. Auskunftspflichtige dürfen vor allem die Nationalregisternummer, die sie schon in elektronischer und strukturierter Form in ihren Dateien registriert haben, wiederverwenden - zum Beispiel im Rahmen und für die Zwecke des Gesetzes, der "ruhenden Konten", der "Zentrale für Kredite an Privatpersonen" oder der "Zentralen Kontaktstelle" -, um ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Register zu registrieren.

In vielen Fällen verfügen Auskunftspflichtige jedoch nicht über die Nationalregisternummer oder die Nummer des Bis-Registers ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, weil sie zum Beispiel bisher diese Daten nicht anfordern und/oder nicht in elektronischer und strukturierter Form registrieren durften. Aus diesem Grund dürfen Auskunftspflichtige außerdem - wenn sie noch nicht über eine dieser beiden vorerwähnten Erkennungsnummern in elektronischer und strukturierter Form verfügen - ihre wirtschaftlichen Eigentümer um die Mitteilung einer dieser beiden Nummern ersuchen, diese Nummer in einer elektronischen und strukturierten Form in ihren Dateien speichern und sie zur Feststellung der Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer benutzen, aber nur zum Zwecke der Übermittlung der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Angaben an das Register und ihrer späteren Aktualisierungen.

Schließlich zeigt die Erfahrung, dass in der Praxis viele wirtschaftliche Eigentümer sogar nach mehreren Erinnerungen einem solchen Ersuchen um Mitteilung von Angaben nicht angemessen Folge leisten. In diesem Fall besteht die einzige Möglichkeit, Auskunftspflichtigen die Benutzung der Nationalregisternummer zum Zwecke der Feststellung der Identität säumiger wirtschaftlicher Eigentümer zu ermöglichen, daher darin, ihnen einen zeitweiligen Zugang zu den Angaben des Nationalregisters der natürlichen Personen zu gewähren. Durch einen solchen Zugang sollen Auskunftspflichtige die Möglichkeit haben, die Nationalregisternummer eines säumigen wirtschaftlichen Eigentümers anhand seines Namens, Vornamens und Geburtsdatums darin zu suchen. Bei einer Suche, die nicht anhand dieser Mindestparameter durchgeführt wird, besteht nämlich das Risiko, dass ihr Ergebnis falsch sein wird, da in einer solchen Situation keine "eins-zu-eins" Übereinstimmung gewährleistet werden kann. In diesem Fall würde die Suche nicht zur Erreichung des verfolgten Zwecks beitragen und muss deswegen als unerheblich und über den Zweck hinausgehend betrachtet werden (Artikel 4 § 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten). Schließlich ist es wichtig, so oft wie möglich einen indirekten Zugang der Auskunftspflichtigen zum Nationalregister der natürlichen Personen über eine Einrichtung wie die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht IDENTIFIN (Unternehmensnummer 0808.911.704) zu bevorzugen, wenn diese von einem Auskunftspflichtigen dazu bevollmächtigt wird. Ein solcher indirekter Zugang wurde genehmigt und sogar vom Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters empfohlen (siehe Beschlüsse 22/2009 vom 25. März 2009 und 02/2010 vom 26. Januar 2011) und ist schon in verschiedenen Rechtsvorschriften vorgesehen, wie zum Beispiel im Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, dessen Ziel die Vereinfachung der Suche nach Inhabern von "ruhenden Konten, Schließfächern und Versicherungsverträgen" ist, im Königlichen Erlass vom 17. Juli 2013 über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle und im Gesetz. Der Minister der Finanzen ist ermächtigt, die Bedingungen, die diese Einrichtungen erfüllen müssen, festzulegen und es ihnen durch Ministeriellen Erlass zu ermöglichen, die vorerwähnte Ermächtigung zu erhalten.

Was den Zugang der Verwaltung des Schatzamtes zu den Angaben des Nationalregisters der natürlichen Personen betrifft, ist die in § 2 vorgesehene Bestimmung erforderlich, damit die Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer eindeutig registriert oder eingesehen werden können, aber auch damit im Rahmen der Ausübung des einer bestimmten Person zustehenden Rechts auf Einsicht der personenbezogenen Daten, die im Register auf ihren Namen registriert sind, die Übersicht dieser personenbezogenen Daten an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse dieser Person gesendet werden kann. Durch diese Vorgehensweise wird das Risiko einer unangemessenen Aneignung dieser personenbezogenen Daten durch Dritte, die diese Daten nicht einsehen dürfen, erheblich begrenzt.

Artikel 25 In diesem Artikel wird die Frist für die Aufbewahrung der Daten im Register auf zehn Jahre ab dem Tag des Verlusts der Rechtspersönlichkeit des Auskunftspflichtigen oder der definitiven Einstellung seiner Tätigkeiten festgelegt.

Artikel 26 Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates legt die Regierung fest, dass vorliegender Erlass am 31. Oktober 2018 in Kraft tritt.

Aufgrund der in Artikel 14/1 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, in Artikel 58/11 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und in Artikel 4 § 2 dieses Erlasses bestimmten Frist von einem Monat ist das äußerste Datum für die erste Mitteilung der Daten an das Register der 30. November 2018. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

30. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, des Artikels 75;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 13. März 2018 durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 43/2018 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 23. Mai 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

März 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.630/2 des Staatsrates vom 4. Juli 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission und der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 18.September 2017": das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, 2. "Register": das aufgrund von Artikel 73 des Gesetzes vom 18. September 2017 geschaffene UBO-Register, 3. "Auskunftspflichtigen": die in Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten Körperschaften, 4. "wirtschaftlichem Eigentümer": die in Artikel 4 Nr.27 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnte(n) Person(en), 5. "direktem wirtschaftlichem Eigentümer": einen wirtschaftlichen Eigentümer, der direkter Eigentümer des Auskunftspflichtigen ist oder ihn direkt kontrolliert, 6."indirektem wirtschaftlichem Eigentümer": einen wirtschaftlichen Eigentümer, der über eine oder mehrere juristische Einheiten Eigentümer des Auskunftspflichtigen ist oder ihn über eine oder mehrere juristische Einheiten kontrolliert, 7. "Verwaltung des Schatzamtes": die Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 8."Minister": den für Finanzen zuständigen Minister, 9. "Mitgliedstaaten": Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Nr.7 des Gesetzes vom 18. September 2017, 10. "Zentraler Datenbank der sozialen Sicherheit": die im Gesetz vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, 11. "Gesetz vom 27.Juni 1921": das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, 12. "Gesetz vom 8.Dezember 1992": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 13. "Wirtschaftsgesetzbuch": das in Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2013 zur Einführung des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Wirtschaftsgesetzbuch, 14. "Datenschutzbehörde": die in Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde erwähnte Datenschutzbehörde, 15. "BVFI": das BVFI im Sinne von Artikel 4 Nr.16 des Gesetzes vom 18. September 2017, 16."Aufsichtsbehörden": Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 4 Nr. 17 des Gesetzes vom 18. September 2017, 17. "zuständigen Behörden": eine öffentliche Behörde, deren gesetzlicher Auftrag die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder den damit zusammenhängenden Vortaten ist, die Steuerbehörden, die öffentlichen Behörden, die mit der Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten beauftragt sind, die öffentlichen Behörden, die Informationen über die Verbringung oder die grenzüberschreitende Verbringung von Geld oder übertragbaren Inhaberpapieren erhalten, das BVFI und die Aufsichtsbehörden, 18."Trustee": einen in Artikel 122 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erwähnten Trustee oder jegliche Person, die eine ähnliche Stelle in einer gemäß Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 bestimmten juristischen Einheit, die Treuhandgesellschaften oder Trusts ähnelt, besetzt, 19. "Trust": einen Trust im Sinne von Artikel 4 Nr.26 des Gesetzes vom 18. September 2017, 20. "Verpflichtetem": einen Verpflichteten im Sinne von Artikel 4 Nr. 18 des Gesetzes vom 18. September 2017.

KAPITEL 2 - Übermittlung von Angaben an das Register Art. 3 - § 1 - In Anwendung von Artikel 75 des Gesetzes vom 18.

September 2017 und von Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches übermitteln alle Auskunftspflichtigen, die Gesellschaften sind, dem Register für jeden ihrer wirtschaftlichen Eigentümer jeweils folgende Angaben: 1. Namen, 2.ersten Vornamen, 3. Geburtstag, 4.Geburtsmonat, 5. Geburtsjahr, 6.Staatsangehörigkeit(en), 7. Wohnsitzland, 8.vollständige Adresse des Wohnortes, 9. Datum, an dem er zum wirtschaftlichen Eigentümer des Auskunftspflichtigen geworden ist, 10.Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und gegebenenfalls alle vergleichbaren Erkennungsmittel, die vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, zugewiesen werden, 11. Kategorie(n) von Personen wie in Artikel 4 Nr.27 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt, der/denen er angehört, 12. ob es sich um eine Person handelt, die allein oder zusammen mit anderen Personen eine der in Artikel 4 Nr.27 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 18. September 2017 genannten Bedingungen erfüllt, 13. ob es sich um einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer handelt, 14.wenn es sich um einen indirekten wirtschaftlichen Eigentümer handelt: Anzahl Vermittler jeweils unter Angabe ihrer vollständigen Identifikationsdaten, mindestens einschließlich Name, Gründungsdatum, Firma, Rechtsform, Adresse des Gesellschaftssitzes und Unternehmensnummer wie in Artikel III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, und gegebenenfalls alle anderen vergleichbaren Erkennungsmittel, die vom Staat, in dem der Vermittler registriert ist, zugewiesen werden, 15. Umfang des wirtschaftlichen Interesses am Auskunftspflichtigen, insbesondere: a) im Fall eines direkten wirtschaftlichen Eigentümers und wenn die Kontrolle durch das Halten von Anteilen oder Stimmrechten begründet ist: Prozentsatz der Anteile oder Stimmrechte am Auskunftspflichtigen, b) im Fall eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers und wenn die Kontrolle durch das indirekte Halten von Anteilen oder Stimmrechten am Auskunftspflichtigen begründet ist: gewichteter Prozentsatz der Anteile oder Stimmrechte am Auskunftspflichtigen. § 2 - In Anwendung von Artikel 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 und von Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 übermitteln alle Auskunftspflichtigen, die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftungen sind, dem Register für jeden ihrer wirtschaftlichen Eigentümer jeweils folgende Angaben: 1. Namen, 2.ersten Vornamen, 3. Geburtstag, 4.Geburtsmonat, 5. Geburtsjahr, 6.Staatsangehörigkeit(en), 7. Wohnsitzland, 8.vollständige Adresse des Wohnortes, 9. Datum, an dem er zum wirtschaftlichen Eigentümer des Auskunftspflichtigen geworden ist, 10.Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und gegebenenfalls alle vergleichbaren Erkennungsmittel, die vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, zugewiesen werden, 11. Kategorie(n) von Personen wie in Artikel 4 Nr.27 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt, der/denen er angehört, 12. eine oder mehrere Kategorien von Personen wie in Artikel 4 Nr.27 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnt, denen er allein oder zusammen mit anderen Personen angehört. § 3 - Der Minister kann die technischen Modalitäten für Übermittlung, Registrierung und Aufbewahrung der in vorliegendem Artikel erwähnten Angaben festlegen.

Art. 4 - § 1 - Gemäß Artikel 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 müssen Trustees oder Treuhänder jeweils für jeden ihrer wirtschaftlichen Eigentümer der Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen juristischen Einheiten, die sie von Belgien aus verwalten, folgende Angaben einholen und aufbewahren: 1. Namen, 2.ersten Vornamen, 3. Geburtstag, 4.Geburtsmonat, 5. Geburtsjahr, 6.Staatsangehörigkeit(en), 7. Wohnsitzland, 8.vollständige Adresse des Wohnortes, 9. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder alle vergleichbaren Erkennungsmittel, die vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, zugewiesen werden, 10.Kategorie(n) von wirtschaftlichen Eigentümern wie in Artikel 4 Nr. 27 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnt, der/denen er angehört, 11. Datum, an dem die Person zum wirtschaftlichen Eigentümer des Auskunftspflichtigen geworden ist. Trustees und Treuhänder ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Angaben angemessen, präzise und aktuell sind. § 2 - Der Trustee oder Treuhänder übermittelt dem Register die in § 1 erwähnten Angaben, wenn: 1. der Trustee oder Treuhänder in Belgien ansässig ist, seinen Wohnsitz dort hat oder dort wohnt, 2.der Gesellschaftssitz, die Hauptniederlassung oder der Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz des Trustees oder Treuhänders sich in Belgien befindet, 3. der Trustee oder Treuhänder nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, seinen Wohnsitz nicht dort hat und dort nicht wohnt oder sein Gesellschaftssitz, seine Hauptniederlassung oder sein Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet und er als Trustee oder Treuhänder eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder im Namen des Trusts Immobilien in Belgien erwirbt. Die in § 1 erwähnten Angaben werden gemäß vorliegendem Paragraphen binnen einem Monat ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses oder ab dem Zeitpunkt, an dem diese Angaben geändert werden, übermittelt. § 3 - Die Übermittlung eines Auszugs aus den in einem gleichwertigen Register eines anderen Mitgliedstaates aufgenommenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer an die Verwaltung des Schatzamtes gilt als Erfüllung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen, wenn: 1. die Trustees oder Treuhänder in verschiedenen Mitgliedstaaten, darunter auch Belgien, ansässig sind, ihren Wohnsitz dort haben oder dort wohnen, 2.der Gesellschaftssitz, die Hauptniederlassung oder der Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz der Trustees oder Treuhänder sich in mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch Belgien, befindet, 3. der Trustee oder Treuhänder im Namen des Trusts oder der Treuhandgesellschaft eine Geschäftsbeziehung in verschiedenen Mitgliedstaaten, darunter auch Belgien, aufnimmt. § 4 - Der Trustee oder Treuhänder ist verpflichtet, den betreffenden Verpflichteten zeitnah seinen Status offenzulegen und die in § 1 erwähnten Angaben zu übermitteln, wenn er als Trustee oder Treuhänder eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 21 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 18.

September 2017 genannten Schwellenwerte durchführt. § 5 - Der Minister kann die technischen Modalitäten für Übermittlung, Registrierung und Aufbewahrung der in vorliegendem Artikel erwähnten Angaben festlegen.

Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 14/1 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, in Artikel 58/11 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und in Artikel 4 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verpflichtungen werden die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Angaben mindestens jährlich von den Auskunftspflichtigen aktualisiert. KAPITEL 3 - Zugang zum Register Art. 6 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind die Daten des Registers über die in Artikel 3 § 1 erwähnten Auskunftspflichtigen zugänglich für: 1. die zuständigen Behörden, 2.Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, 3. alle Mitglieder der Öffentlichkeit. Art. 7 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind die Daten des Registers über die in Artikel 3 § 2 und Artikel 4 erwähnten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen, Trusts oder ähnlichen juristischen Einheiten zugänglich für: 1. die zuständigen Behörden, 2.Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, 3. alle anderen Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, 4.alle anderen Personen, die bei der Verwaltung des Schatzamtes einen schriftlichen Antrag in Bezug auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen, Trusts, Treuhandgesellschaften oder ähnliche juristische Einheiten, die eine Gesellschaft, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine Stiftung kontrollieren, stellen.

Art. 8 - § 1 - Um Zugang zu den Daten des Registers zu erhalten, reichen zuständige Behörden und Verpflichtete bei der Verwaltung des Schatzamtes einen Zugangsantrag ein und teilen ihr den Namen, den Vornamen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit des Personalmitglieds mit, das bei ihnen für die Verwaltung des Zugangs der betreffenden Körperschaft verantwortlich ist. § 2 - Damit die Verwaltung des Schatzamtes die Verpflichteten identifizieren kann, übermitteln die Aufsichtsbehörden der Verwaltung des Schatzamtes die Liste der Verpflichteten, die der Aufsicht der Aufsichtsbehörden unterliegen. Diese Liste umfasst mindestens die Bezeichnung und die ZDU-Nummer der betreffenden Verpflichteten.

Die Aufsichtsbehörden ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass die übermittelte Liste angemessene, präzise und aktuelle Angaben über die betreffenden Verpflichteten enthält.

Der Minister kann die technischen Modalitäten für Übermittlung, Registrierung, Aufbewahrung und Aktualisierung der von den Aufsichtsbehörden übermittelten Listen festlegen.

Art. 9 - § 1 - Mitglieder der Öffentlichkeit wie in Artikel 6 Nr. 3 erwähnt können Zugang zu den in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 4 bis 7, 9 und 11 bis 15 erwähnten Angaben über die betreffenden Auskunftspflichtigen oder wirtschaftlichen Eigentümer erhalten. Diese Angaben können nur anhand der ZDU-Nummer oder des Namens des Unternehmens angefordert werden. § 2 - Der Minister kann die technischen Modalitäten für Identifizierung und Verbindung der in § 1 erwähnten Personen und Organisationen und die Modalitäten für die Aufbewahrung der durchgeführten Suchen festlegen.

Art. 10 - § 1 - Um Zugang zu den in Artikel 3 § 2 Nr. 1, 4 bis 7, 9, 11 und 12 und Artikel 4 § 1 Nr. 1, 4 bis 7, 10 und 11 erwähnten Angaben des Registers zu erhalten, reichen die in Artikel 7 Nr. 3 erwähnten Personen oder Organisationen bei der Verwaltung des Schatzamtes einen spezifischen Antrag auf Mitteilung von Angaben ein.

In diesem Antrag geben sie mindestens Folgendes an: 1. in Artikel III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer oder Name des Auskunftspflichtigen, auf den sich der eingereichte Antrag bezieht, oder Name, Vorname und Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers, auf den sich der eingereichte Antrag bezieht, 2. Unterlagen, in denen die Gründe für den Antrag angegeben sind und das berechtigte Interesse an der Einsicht in das Register nachgewiesen ist. § 2 - Die Verwaltung des Schatzamtes kann von den in § 1 erwähnten Personen oder Organisationen zusätzliche Unterlagen anfordern, anhand deren das berechtigte Interesse dieser Personen und Organisationen an der Einsicht in das Register nachgewiesen werden kann. § 3 - Das berechtigte Interesse der in § 1 erwähnten Personen und Organisationen muss mit der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder den damit verbundenen zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Für natürliche Personen kann das in Absatz 1 erwähnte berechtigte Interesse dadurch nachgewiesen werden, dass Tätigkeiten, die mit der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und den damit verbundenen zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, ausgeübt werden.

Für juristische Personen kann das berechtigte Interesse auf der Grundlage des Gesellschaftszwecks oder einer Tätigkeit, die mit der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und den damit verbundenen zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten in Zusammenhang steht, nachgewiesen werden.

Art. 11 - § 1 - Um Zugang zu den in Artikel 3 § 2 Nr. 1, 4 bis 7, 9, 11 und 12 und Artikel 4 § 1 Nr. 1, 4 bis 7, 10 und 11 erwähnten Angaben des Registers zu erhalten, reichen die in Artikel 7 Nr. 4 erwähnten Personen bei der Verwaltung des Schatzamtes einen spezifischen Antrag auf Mitteilung von Angaben ein. In diesem Antrag geben sie mindestens Folgendes an: 1. in Artikel III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer oder Name des Auskunftspflichtigen, auf den sich der eingereichte Antrag bezieht, oder Name, Vorname und Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers, auf den sich der eingereichte Antrag bezieht, 2. Unterlagen, durch die nachgewiesen wird, dass der Auskunftspflichtige, auf den sich der Antrag auf Mitteilung von Angaben bezieht, eine Gesellschaft, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine Stiftung kontrolliert. § 2 - Der Minister kann die Liste der in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Angaben vervollständigen und die technischen Modalitäten für Übermittlung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung dieser Anträge festlegen.

Art. 12 - Personen, die aufgrund der Artikel 6 Nr. 1 und 2 und 7 Nr. 1 und 2 ein Recht auf Zugang zum Register haben, ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass: 1. jeder, der in ihrem Namen und für ihre Rechnung bei der Verwaltung des Schatzamtes einen Zugangsantrag einreicht oder Zugang zum Register erhält, identifiziert wird und über die Befugnis verfügt, sie zu vertreten, 2.jeder Zugang oder Antrag auf Zugang zum Register, der in ihrem Namen und für ihre Rechnung eingereicht wird, genehmigt und berechtigt ist und mit den Zielen des Gesetzes vom 18. September 2017 und des vorliegenden Erlasses übereinstimmt, 3. die Vertraulichkeit der Angaben aus dem Register gewahrt wird und diese Angaben danach nicht zu Zwecken, die nicht mit den Zielen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses vereinbar sind, verwendet, neu verarbeitet oder verbreitet werden. Art. 13 - Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können die Personalmitglieder der Verwaltung des Schatzamtes, die dazu ermächtigt sind, das Register einsehen.

Sie dürfen die Daten des Registers zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken verwenden.

Art. 14 - Der Zugang der Verpflichteten und der Personen und Organisationen, die in den Artikeln 6 Nr. 2 und 3 und 7 Nr. 2 bis 4 erwähnt sind, zum Register wird nur gewährt, wenn die Verwaltungskosten, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten vom Minister festgelegt werden, gezahlt worden sind.

Art. 15 - § 1 - Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass die Daten des Registers ohne Inkenntnissetzung der betreffenden Auskunftspflichtigen oder wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen werden. § 2 - Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass alle Einsichtnahmen in das Register registriert und für eine Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden.

KAPITEL 4 - Abweichung Art. 16 - § 1 - Auf Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers, dessen Angaben im Register aufgenommen sind, kann die Verwaltung des Schatzamtes den Zugang der in den Artikeln 6 Nr. 2 und 3 und 7 Nr. 2 bis 4 erwähnten Personen und Organisationen mit Ausnahme der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 22 und 26 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten Verpflichteten zu den Angaben über diesen wirtschaftlichen Eigentümer ganz oder teilweise beschränken. § 2 - Im Einzelfall und nach detaillierter Analyse des Ausnahmecharakters der Umstände kann die Verwaltung des Schatzamtes von dem Vorrecht, das ihr durch § 1 zuerkannt wird, Gebrauch machen, wenn vom betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer nachgewiesen wird, dass er durch diesen Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist. § 3 - In § 1 erwähnte Anträge eines wirtschaftlichen Eigentümers müssen zusammen mit folgenden Angaben bei der Verwaltung des Schatzamtes eingereicht werden: 1. in Artikel III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Unternehmensnummer des/der im Antrag erwähnten Auskunftspflichtigen, 2. Nachweise, dass dieser wirtschaftliche Eigentümer durch einen Zugang zu allen Angaben, die ihn betreffen, einem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, 3.gegebenenfalls Nachweise, dass die Person, die den Antrag einreicht, der Beauftragte des im Antrag auf Abweichung erwähnten wirtschaftlichen Eigentümers ist. § 4 - Der Minister kann die Liste der in § 3 erwähnten Angaben vervollständigen und die technischen Modalitäten für Übermittlung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung dieser Anträge festlegen. § 5 - Die Verwaltung des Schatzamtes veröffentlicht jährlich einen Bericht, in dem die Anzahl der gemäß vorliegendem Artikel gewährten Abweichungen und die Gründe dafür vermerkt sind, und übermittelt diesen Bericht der Europäischen Kommission.

KAPITEL 5 - Kontrolle und Sanktionen Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Vorrechte, die der Verwaltung des Schatzamtes durch oder aufgrund des Gesetzes zuerkannt werden, ist sie mit der Kontrolle der Einhaltung der Artikel 3 und 4 beauftragt. § 2 - Im Rahmen ihrer in Artikel 74 § 2 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 18. September 2017 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Kontrollaufträge und unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 kann die Verwaltung des Schatzamtes: 1. nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde andere, innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen angelegte Datenbanken nutzen, 2.nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde andere, von Dritten angelegte Datenbanken nutzen, 3. mit Dritten zusammenarbeiten, um die Daten des Registers und seine Betriebsweise zu analysieren und berichtigen und die Bestimmungen des Gesetzes vom 18.September 2017 und des vorliegenden Erlasses durchzusetzen. Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen Dritten, um die Bedingungen und Modalitäten für diese Zusammenarbeit festzulegen und um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den Zielen des Gesetzes vom 18.

September 2017 vereinbar sind, verwendet, neu verarbeitet oder verbreitet werden, 4. mit Verwaltern der von den anderen Mitgliedstaaten angelegten gleichwertigen Register zusammenarbeiten und alle Arten von Angaben austauschen.Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen Verwaltern, um die Bedingungen und Modalitäten für diesen Informationsaustausch festzulegen und um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den Zielen des Gesetzes vom 18. September 2017 vereinbar sind, verwendet, neu verarbeitet oder verbreitet werden.

Art. 18 - Bei Verstoß gegen Artikel 3 kann der Minister gemäß Artikel 132 § 6 des Gesetzes vom 18. September 2017 eine administrative Geldbuße auferlegen.

Die administrative Geldbuße wird auferlegt, nachdem die in vorerwähntem Artikel erwähnten Auskunftspflichtigen angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen worden sind.

Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief notifiziert. Dieser Beschluss ist mit Gründen versehen und enthält auch die Höhe der auferlegten administrativen Geldbuße und das äußerste Datum für ihre Zahlung. Dem Beschluss wird eine Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße beigefügt.

Die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des FÖD Finanzen treibt die in Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegten administrativen Geldbußen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22.

Dezember 1949 bei.

Art. 19 - § 1 - Verpflichtete melden der Verwaltung des Schatzamtes sämtliche Unterschiede, die sie zwischen den im Register aufgenommenen Angaben und den ihnen bekannten Angaben feststellen sollten, auf elektronischem Wege.

Diese Meldepflicht ist auf zuständige Behörden anwendbar, sofern sie die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge nicht behindert. § 2 - Die Verwaltung des Schatzamtes leitet die erforderlichen Schritte ein, um die Angaben des Registers zu bestätigen, berichtigen oder verdeutlichen. Insbesondere kann sie dem betreffenden Auskunftspflichtigen die Gründe für die in § 1 erwähnte Meldung mitteilen, woraufhin dieser binnen einem Monat ab Empfang dieser Mitteilung die Angaben des Registers berichtigt, bestätigt oder verdeutlicht. Der Name des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde, der/die diese Meldung gemacht hat, darf dem betreffenden Auskunftspflichtigen auf keinen Fall mitgeteilt werden.

Die Verwaltung des Schatzamtes vermerkt im Register, dass eine Meldung vorgenommen worden ist, ohne deren Gegenstand noch die Körperschaft, die diese Meldung gemacht hat, anzugeben. Dieser Vermerk wird gestrichen, sobald die Angaben des Registers gemäß vorhergehendem Absatz bestätigt, berichtigt oder verdeutlicht worden sind.

KAPITEL 6 - Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 20 - Die Verwaltung des Schatzamtes wird als die für die Verarbeitung des Registers verantwortliche Einrichtung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 bestimmt.

Auskunftspflichtige sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die sie durchführen, um ihren Pflichten nach dem Gesetz vom 18. September 2017 und dem vorliegenden Erlass nachzukommen.

Art. 21 - Auskunftspflichtige setzen ihre wirtschaftlichen Eigentümer auf einem dauerhaften Träger von Folgendem in Kenntnis: 1. Pflicht der Auskunftspflichtigen, dem Register die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Daten mitzuteilen, 2.Registrierung und Aufbewahrung dieser Daten im Register, 3. Name und Adresse des Dienstes innerhalb der Verwaltung des Schatzamtes, der mit der Verwaltung des Registers beauftragt ist, 4.Zugangsmöglichkeit der in den Artikeln 6 und 7 aufgezählten Körperschaften und Personen zum Register, 5. Recht des wirtschaftlichen Eigentümers, gemäß Artikel 22 die im Register auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, 6.Recht des wirtschaftlichen Eigentümers auf Berichtigung und Löschung fehlerhafter Daten, die im Register auf seinen Namen registriert sind, wobei dieses Recht gemäß Artikel 23 bei dem betreffenden Auskunftspflichtigen auszuüben ist, 7. Frist für die Aufbewahrung der im Register registrierten Daten, die in Artikel 25 bestimmt ist. Die Verwaltung des Schatzamtes setzt die wirtschaftlichen Eigentümer von ihrer Eintragung in das Register in Kenntnis und übermittelt ihnen die auf ihren Namen registrierten Angaben.

Art. 22 - Natürliche Personen können Einsicht in die Daten erhalten, die im Register auf ihren Namen registriert sind, indem sie einen Antrag an die Verwaltung des Schatzamtes richten.

Der Minister kann die Liste der Unterlagen, die diesem Antrag beizufügen sind, und die technischen Modalitäten für Übermittlung, Bearbeitung, Registrierung und Aufbewahrung dieser Anträge festlegen.

Die Verwaltung des Schatzamtes sendet die Liste der im Register auf den Namen der natürlichen Person registrierten Daten kostenlos an die im Nationalregister der natürlichen Personen oder in der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkte Adresse dieser natürlichen Person oder gegebenenfalls an die Adresse, die in den gemäß Absatz 2 beigefügten Belegen angegeben ist.

Art. 23 - § 1 - Natürliche Personen können direkt oder über die Verwaltung des Schatzamtes den Auskunftspflichtigen, dessen wirtschaftliche Eigentümer sie sind, kostenlos um die Berichtigung oder Löschung fehlerhafter Daten, die auf ihren Namen registriert sind, ersuchen. § 2 - Auskunftspflichtige müssen unter ihrer ausschließlichen Haftung die in ihren eigenen Dateien registrierten fehlerhaften Daten in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer berichtigen oder löschen und diese Änderungen unverzüglich dem Register mitteilen.

KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen Art. 24 - § 1 - Zur Erfüllung der durch oder aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 oder des vorliegenden Erlasses auferlegten Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Angaben an das Register, dürfen Auskunftspflichtige: 1.die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, über die sie im Rahmen eines durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten anderen Zieles schon verfügen, wieder benutzen, 2. in dem Fall, wo sie noch nicht über eine dieser beiden Nummern verfügen, ihre wirtschaftlichen Eigentümer um die Mitteilung einer dieser beiden Nummern ersuchen, diese Nummer in elektronischer und strukturierter Form in ihren Dateien speichern und sie zur Feststellung der Identität dieser wirtschaftlichen Eigentümer benutzen, 3.in dem Fall, wo die wirtschaftlichen Eigentümer diesem Ersuchen um Mitteilung einer dieser beiden Nummern nicht angemessen Folge leisten, die Daten des Nationalregisters der natürlichen Personen einsehen, die in Artikel 3 Nr. 1 (Name und Vornamen) und 2 (Geburtsort und -datum) des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, um darin die Erkennungsnummer dieser wirtschaftlichen Eigentümer zu suchen, diese Nummer zu kopieren, sie in elektronischer und strukturierter Form in ihren Dateien zu speichern und sie zur Feststellung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer zu benutzen.

Auskunftspflichtige können keine Suchanfrage durchführen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Suchanfrage gestartet wird, nicht mindestens über Name, Vornamen und Geburtsdatum verfügen.

Auskunftspflichtige können allein oder zusammen mit anderen Auskunftspflichtigen eine Einrichtung schaffen oder nutzen, die an ihrer Stelle über die vorerwähnte Ermächtigung verfügt und einem Auskunftspflichtigen auf dessen Antrag hin nach Erlaubnis der Datenschutzbehörde die Erkennungsnummer des Nationalregisters des betreffenden wirtschaftlichen Eigentümers mitteilt. Der Minister legt die Bedingungen, die die in vorliegendem Absatz erwähnten Einrichtungen erfüllen müssen, fest. § 2 - Mit dem alleinigen Zweck, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 oder des vorliegenden Erlasses auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, darf die Verwaltung des Schatzamtes: 1. im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs zu den Angaben des Registers und seine Betriebsweise und für die Ausführung ihrer Kontrollaufträge die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit von natürlichen Personen benutzen, 2.die Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers, die im Nationalregister der natürlichen Personen oder in der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist, einsehen und benutzen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des dem wirtschaftlichen Eigentümer zustehenden Rechts auf Einsicht und Berichtigung der personenbezogenen Daten, die im Register auf seinen Namen registriert sind.

Art. 25 - Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Angaben werden für eine Dauer von zehn Jahren ab dem Tag des Verlusts der Rechtspersönlichkeit des Auskunftspflichtigen oder der definitiven Einstellung seiner Tätigkeiten aufbewahrt.

KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 26 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 31. Oktober 2018 in Kraft.

KAPITEL 9 - Ausführungsbestimmung Art. 27 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ile-d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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