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Arrêté Royal du 31 mai 2016
publié le 22 mars 2019

Arrêté royal fixant les conditions auxquelles doivent satisfaire les agents pour revêtir la qualité d'officier de police judiciaire conformément à l'article XV.8 du Code de droit économique. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2019040752
pub.
22/03/2019
prom.
31/05/2016
ELI
eli/arrete/2016/05/31/2019040752/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


31 MAI 2016. - Arrêté royal fixant les conditions auxquelles doivent satisfaire les agents pour revêtir la qualité d'officier de police judiciaire conformément à l'article XV.8 du Code de droit économique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 mai 2016 fixant les conditions auxquelles doivent satisfaire les agents pour revêtir la qualité d'officier de police judiciaire conformément à l'article XV.8 du Code de droit économique (Moniteur belge du 9 juin 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für Bedienstete, um gemäß Artikel XV.8 des Wirtschaftsgesetzbuches mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers versehen zu werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.8 § 1 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Dezember 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

März 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.219/1 des Staatsrates vom 22. April 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Um in Anwendung von Artikel XV.8 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen zu werden, erfüllen Bedienstete folgende Bedingungen: 1. eine relevante Erfahrung von mindestens zwei Jahren in der Ermittlung und Feststellung von Verstößen nachweisen können, 2.eine ausreichende Kenntnis des Strafrechts und des Strafprozessrechts nachweisen können, 3. kein politisches Mandat ausüben, 4.mindestens die Note "entspricht den Erwartungen" erhalten haben wie in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erwähnt, 5. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei. § 2 - Bedienstete, die berücksichtigt werden möchten, um mit der in § 1 erwähnten Eigenschaft versehen zu werden, legen eine Akte an, in der sie nachweisen, dass sie die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllen.

Art. 2 - Die Zuerkennung der in Artikel 1 § 1 erwähnten Eigenschaft erfolgt auf Vorschlag des Generaldirektors der betreffenden Generaldirektion, der seine Entscheidung auf das Interesse des Dienstes stützt und anhand organisatorischer und operativer Gründe rechtfertigt.

Er erstellt eine Liste der Bediensteten, die die Kriterien erfüllen.

Der Vorschlag erfolgt in der Reihenfolge dieser Liste.

Art. 3 - Die eventuelle erteilte Erlaubnis für die gleichzeitige Ausübung von Berufstätigkeiten wie in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnt muss erneut bewertet werden, sobald ein Bediensteter die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehat.

Art. 4 - Bedienstete, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehaben, verlieren diese Eigenschaft von Rechts wegen, wenn die in Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS

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