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Arrêté Royal du 31 octobre 2006
publié le 06 août 2007

Arrêté royal relatif à l'introduction des plaintes et demandes visées à l'article 44, § 1er, 2° et 3°, de la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2007000691
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06/08/2007
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31/10/2006
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eli/arrete/2006/10/31/2007000691/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif à l'introduction des plaintes et demandes visées à l'article 44, § 1er, 2° et 3°, de la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif à l'introduction des plaintes et demandes visées à l'article 44, § 1er, 2° et 3°, de la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006 (Moniteur belge du 22 novembre 2006). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Einreichung der in Artikel 44 § 1 Nr.2 und 3 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere des Artikels 46;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 1998 über die Einreichung der in Artikel 23 § 1 Buchstaben c) und d) des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;

Aufgrund des Gutachtens 41.371/1 des Staatsrates vom 28. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, koordiniert am 15.September 2006, 2. Auditor: das Mitglied des in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 des Gesetzes erwähnten Auditorats, 3.Kanzlei: die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 des Gesetzes erwähnte Kanzlei, 4. Rat: der in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 bis 3 des Gesetzes erwähnte Wettbewerbsrat, 5.Verordnung 1/2003: die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.

Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Wettbewerbsregeln.

Art. 2 - § 1 - In Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes erwähnte Klagen und Anträge und gegebenenfalls ihre Anlagen müssen dem Auditorat wie auf dem in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügten Formblatt PK/VMP in achtfacher Ausfertigung an die auf der Website des Wettbewerbsrates (http://economie.fgov.be) angegebene Adresse der Kanzlei übermittelt werden. § 2 - Unterzeichnen Vertreter von natürlichen oder juristischen Personen die Klagen oder Anträge, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Dieser Vollmacht ist in der Anlage der Nachweis der Befugnisse des Vollmachtgebers beigefügt, wenn dieser eine juristische Person ist.

Klagen und Anträgen ist in der Anlage der Nachweis der Befugnisse der Unterzeichneten beigefügt, wenn sie von juristischen Personen eingereicht werden, die über ihre Organe handeln.

Diese Übermittlung erfolgt per Einschreiben oder während der Öffnungszeiten der Kanzlei per Boten gegen Empfangsbestätigung. Eine elektronische Fassung der Klage oder des Antrags wird gleichzeitig an das Auditorat an die auf der Website des Rates angegebene E-Mail-Adresse der Kanzlei gesandt. § 3 - Natürliche oder juristische Personen oder ihre Vertreter, die die Klage oder den Antrag einreichen, geben eine Adresse in Belgien, an die der gesamte Briefverkehr zu übermitteln ist, und eine E-Mail-Adresse an.

Art. 3 - § 1 - Klagen oder Anträge sind in einer der Landessprachen einzureichen.

Einer Klage oder einem Antrag beigefügte Schriftstücke sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine der Landessprachen oder um Englisch, so kann der Auditor oder der Rat von den natürlichen oder juristischen Personen, die die Klage oder den Antrag einreichen, die Übersetzung aller Anlagen oder eines Teils davon verlangen. § 2 - Klagen und Anträge sind ausführlich; die Wettbewerbspraktiken, die im Gesetz und in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrags in Anwendung der Verordnung 1/2003 erwähnt sind, werden deutlich darin beschrieben.

Wenn die Klage oder der Antrag vertrauliche Auskünfte enthält, ist eine nicht vertrauliche Fassung beigefügt.

Klagen und Anträge werden durch relevante beweiskräftige Unterlagen, über die der Kläger oder der Antragsteller verfügt, untermauert.

Art. 4 - Die Kanzlei stellt umgehend eine Empfangsbestätigung für die gemäss vorliegendem Erlass eingereichten Klagen und Anträge aus. Auf der Empfangsbestätigung wird die Eintragungsnummer der Klage oder des Antrags angegeben.

Sobald die Akte einem Auditor zugeteilt ist, teilt die Kanzlei den natürlichen oder juristischen Personen oder ihren Vertretern, die die Klage oder den Antrag eingereicht haben, per gewöhnliche Post, per Fax oder per Mail die Kontaktinformationen des Auditors mit.

Art. 5 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 2 § 2 bis 4 sind anwendbar auf die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten Anträge auf vorläufige Massnahmen. § 2 - In den Anträgen auf vorläufige Massnahmen wird deutlich angegeben, inwiefern es notwendig ist, eine Lage zu vermeiden, in der Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt werden, schwerer, unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet wird. Nachweise, die dem Präsidenten des Rates erlauben, diese Massnahmen zu ergreifen, sind in der Anlage beigefügt.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 22. Januar 1998 über die Einreichung der in Artikel 23 § 1 Buchstaben c) und d) des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999, wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.

Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

Anlage Formblatt PK/VMP (1) Einreichung einer Klage oder eines Antrags gemäss Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs In diesem Formblatt ist angegeben, welche Informationen bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags beim Auditorat gemäss dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und dem Königlichen Erlass vom 31.

Oktober 2006 über die Einreichung einer Klage oder eines Antrags, dem dieses Formblatt beigefügt ist, übermittelt werden müssen. Der Wortlaut dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der Internetseite « Wettbewerb »/« concurrence »/ »mededinging » der Website des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie (http://www.economie.fgov.be) oder der Website des Wettbewerbsrates entnommen werden. Sie finden ebenfalls auf diesen Websiten die Adresse der Kanzlei des Auditorats.

I. Angaben zum Kläger oder Antragsteller und zu dem/den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die den Anlass zur Klage oder zum Antrag bilden 1. Geben Sie die vollständigen Personalien der natürlichen Person beziehungsweise die vollständige Bezeichnung und Adresse der juristischen Person an, die die Klage erhebt oder den Antrag einreicht.Handelt es sich bei dem Kläger oder dem Antragsteller um ein Unternehmen, geben Sie die Unternehmensgruppe an, zu der das Unternehmen gehört, und beschreiben Sie kurz Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeiten. Geben Sie eine Kontaktperson an (Telefonnummer, Post- und E-Mail-Adresse), die weitere Auskünfte erteilen kann. 2. Geben Sie das/die Unternehmen oder die Unternehmensvereinigungen an, gegen dessen/deren Verhalten sich die Klage oder der Antrag richtet, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über die Unternehmensgruppe, zu der dieses/diese Unternehmen gehört/gehören, und Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten.Geben Sie an, in welchem Verhältnis der Kläger oder Antragsteller zu dem/den Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung steht, gegen das/die sich die Klage oder der Antrag richtet (zum Beispiel Kunde, Wettbewerber).

II. Angaben zum mutmasslichen Verstoss und Beweismittel 3. Geben Sie eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich Ihrer Meinung nach ergibt, dass ein Verstoss gegen Artikel 2 oder 3 des Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und gegebenenfalls gegen Artikel 81 oder 82 des EG-Vertrags vorliegt. Geben Sie insbesondere an, welcher Art die Produkte sind (Waren oder Dienstleistungen), die vom mutmasslichen Verstoss betroffen sind, und erläutern Sie die diese Produkte betreffenden Handelsbeziehungen.

Legen Sie alle verfügbaren Angaben über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vor, auf die sich die Klage oder der Antrag bezieht. Geben Sie nach Möglichkeit die Marktstellung der von dieser Klage oder diesem Antrag betroffenen Unternehmen an. 4. Legen Sie alle Ihnen vorliegenden Unterlagen vor, die sich auf den in der Klage oder dem Antrag dargestellten Sachverhalt beziehen oder mit ihm in Verbindung stehen (zum Beispiel Texte von Vereinbarungen, Verhandlungs- oder Sitzungsprotokolle, Geschäftsbedingungen, Geschäftsunterlagen, Rundschreiben, Korrespondenz, Notizen von Telefongesprächen...). Geben Sie Name und Adresse der Personen an, die den in der Klage oder dem Antrag dargestellten Sachverhalt bezeugen können, insbesondere auch der Personen, die vom behaupteten Verstoss betroffen sind. Legen Sie Statistiken oder andere verfügbare Daten vor, die sich auf den dargestellten Sachverhalt beziehen, insbesondere wenn sie Aufschluss über Marktentwicklung geben (zum Beispiel Informationen über Preise und Preistendenzen, Marktzutrittsschranken für neue Anbieter usw.). 5. Geben Sie nach Ihrer Einschätzung den räumlichen Einzugsbereich des mutmasslichen Verstosses an und erläutern Sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, in welchem Umfang der Handel in Belgien oder zwischen den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft durch das beanstandete Verfahren beeinträchtigt werden kann. III. Ziel der Klage beziehungsweise des Antrags bei der belgischen Wettbewerbsbehörde und berechtigtes Interesse 6. Erläutern Sie, welche Ziele Sie mit Ihrer Klage beziehungsweise Ihrem Antrag verfolgen beziehungsweise was Sie von dem Vorgehen der belgischen Wettbewerbsbehörde erwarten.7. Legen Sie dar, aus welchen Gründen Sie als Kläger oder Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 44 § 1 Nr.2 des Gesetzes geltend machen. Erläutern Sie insbesondere, in welcher Weise Sie von dem beanstandeten Verhalten betroffen sind und wie die belgische Wettbewerbsbehörde durch ihr Tätigwerden Ihrer Ansicht nach den behaupteten Missstand beseitigen kann.

IV. Verfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden, Regulierungsbehörden oder Gerichten oder Wettbewerbsbehörden, Regulierungsbehörden oder Gerichten der Gemeinschaft 8. Geben Sie an, ob Sie sich in derselben Sache oder einer eng damit verbundenen anderen Sache bereits an eine andere Wettbewerbsbehörde gewandt und/oder ein Verfahren vor einem nationalen Gericht oder Gemeinschaftsgericht angestrengt haben.Wenn ja, geben Sie genau an, an welche Wettbewerbs-, Regulierungs- oder Gerichtsbehörde Sie sich gewandt haben, welche Eingaben Sie bei dieser Behörde gemacht haben und gegebenenfalls welcher Beschluss gefasst wurde.

Der Unterzeichnete erklärt, dass er die Angaben in dem Formblatt und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.

Datum und Unterschrift _______ Fussnote (1) Unzutreffendes bitte streichen: PK = Klage, VMP = vorläufige Massnahme. Gesehen, um Unserem Erlass vom 31. Oktober 2006 über die Einreichung der in Artikel 44 § 1 Nr. 2 und 3 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Klagen und Anträge beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

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