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Arrêté Royal
publié le 07 août 2007

Traduction allemande de dispositions réglementaires relatives aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue all - de l'arrêté royal du 18 décembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux co(...)

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2007000683
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07/08/2007
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


Traduction allemande de dispositions réglementaires relatives aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 18 décembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat (Moniteur belge du 7 février 2007); - de l'arrêté royal du 11 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat (Moniteur belge du 30 janvier 2007); - de l'arrêté royal du 17 janvier 2007 modifiant diverses dispositions réglementaires relatives au contrôle des absences pour maladie des membres du personnel des administrations de l'Etat et relatives aux congés et absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat (Moniteur belge du 19 février 2007).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 18. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 102 § 1 Absatz 2 und des Artikels 105 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 35, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 2002, 12. Dezember 2002 und 20. Juli 2005, und des Artikels 117, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 20. Juli 2000, 12. Dezember 2002 und 20. Juli 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 3. November 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Februar 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17.

Februar 2006;

Aufgrund des Protokolls Nr. 551 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 15. März 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 20. Juli 2006;

Aufgrund des Protokolls Nr. 154/5 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 20. Oktober 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.511/3 des Staatsrates vom 22. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Absicht, das Recht auf Elternurlaub und Urlaub für Pflegeversorgung eines schwerkranken Haushalts- oder Familienmitgliedes für die Mitglieder des Personals des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes zu lockern, begründet durch die Tatsache, dass das Recht auf Elternurlaub und Urlaub für Pflegeversorgung eines schwerkranken Haushalts- oder Familienmitgliedes für die Arbeitnehmer des Privatsektors Juli 2005 gelockert worden sind und dass den Mitgliedern des Vertragspersonals und des statutarischen Personals des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes gerechtigkeitshalber die gleichen Rechte gewährt werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 35 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19.

November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 2002 und 12. Dezember 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 35 - § 1 - Bedienstete im aktiven Dienst bekommen bei Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternurlaub, der während folgender Zeiträume genommen werden kann: - entweder während eines Zeitraums von drei Monaten im Rahmen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung, die in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist; auf Antrag des Bediensteten kann dieser Zeitraum in Monate aufgeteilt werden, - oder während eines Zeitraums von sechs Monaten im Rahmen der in Artikel 102 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit; auf Antrag des Bediensteten kann dieser Zeitraum in Zeiträume von zwei Monaten oder einem Vielfachen davon aufgeteilt werden, - oder während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten im Rahmen der in Artikel 102 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehenen Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel der Arbeitszeit; auf Antrag des Bediensteten kann dieser Zeitraum in Zeiträume von fünf Monaten oder einem Vielfachen davon aufgeteilt werden.

Bedienstete haben im Rahmen der Ausübung ihres Rechtes auf Elternurlaub die Möglichkeit, von den verschiedenen in § 1 erwähnten Modalitäten Gebrauch zu machen. Bei einer Änderung in der Form muss das Prinzip berücksichtigt werden, wonach ein Monat Vollzeitlaufbahnunterbrechung zwei Monaten Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und fünf Monaten Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel der Arbeitszeit entspricht. » Art. 2 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Urlaub anlässlich der Geburt eines Kindes muss genommen werden, bevor das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht. » Art. 3 - In Artikel 35 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird das Wort « Familienmitglied » durch das Wort « Haushaltsmitglied » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 35 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent betroffen ist oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler I der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum achten Geburtstag des Kindes gewährt.

Die Bedingung des sechsten oder achten Geburtstages muss spätestens während des Zeitraums des Elternurlaubs erfüllt werden. » Art. 5 - Artikel 35 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2005, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Bediensteten, die ihre Laufbahn für ein Fünftel unterbrechen, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung eine monatliche Zulage von 86,32 EUR gewährt. Für Bedienstete, die alleine mit einem oder mehreren Kindern zu ihren Lasten wohnen, wird dieser Betrag von 86,32 EUR durch 116,08 EUR ersetzt. » Art. 6 - Artikel 117 § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bei schwerer Krankheit eines Kindes, das höchstens 16 Jahre alt ist und im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen ausschliesslich oder hauptsächlich zu Lasten des betreffenden Bediensteten ist, wird der in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte maximale Zeitraum für die Unterbrechung der Berufslaufbahn bei einer Vollzeitlaufbahnunterbrechung auf vierundzwanzig Monate und der maximale Zeitraum für die Verkürzung der Arbeitsleistungen bei Teilzeitlaufbahnunterbrechung auf achtundvierzig Monate festgelegt, wenn dieser Bedienstete alleinstehend ist.

Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitlaufbahnunterbrechung kann nur in Zeiträumen von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten, die aufeinander folgen oder nicht, genommen werden.

Im Sinne des vorliegenden Artikels gilt als alleinstehend der Bedienstete, der ausschliesslich und tatsächlich mit einem oder mehreren seiner Kinder wohnt.

Im Falle der Anwendung von Absatz 8 des vorliegenden Artikels muss der alleinstehende Bedienstete ausserdem einen Nachweis über die Haushaltszusammensetzung erbringen anhand einer von der Gemeindebehörde ausgestellten Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Bedienstete zum Zeitpunkt des Antrags ausschliesslich und tatsächlich mit einem oder mehreren seiner Kinder zusammenwohnt.

Für jede Verlängerung eines Zeitraums der Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitlaufbahnunterbrechung muss der Bedienstete dasselbe Verfahren durchlaufen und die aufgrund des vorliegenden Königlichen Erlasses erforderlichen Bescheinigung(en) erneut einreichen. » Art. 7 - Vorliegender Erlass ist auf alle Anträge anwendbar, die ab dem Datum seines Inkrafttretens eingereicht werden.

Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 11. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 25, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2005, des Artikels 26, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Oktober 2005, des Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2005;

In der Erwägung, dass die Besoldung für die zusätzliche Woche des postnatalen Urlaubs im Falle einer problematischen Schwangerschaft geregelt werden muss;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.

September 2006;

Aufgrund des Protokolls Nr. 566 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 27.

September 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.566/3 des Staatsrates vom 6. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Art. 9 - In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2005, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Besoldung, die für die in Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 gewährte Verlängerung des postnatalen Urlaubs geschuldet wird, darf sich nicht auf mehr als eine Woche beziehen. » Art. 10 - In der niederländischen Fassung von Artikel 26 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26.

Mai 1999 und 12. Oktober 2005, werden die Wörter « in bevallingsverlof » durch die Wörter « in moederschapsverlof » ersetzt.

Art. 11 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Auf Antrag weiblicher Bediensteter wird der Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche um einen Zeitraum von einer Woche verlängert, wenn die betreffende weibliche Bedienstete aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Krankheit abwesend war während des gesamten Zeitraums ab der sechsten Woche vor dem tatsächlichen Entbindungsdatum beziehungsweise ab der achten Woche, falls eine Mehrlingsgeburt erwartet wird.» 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, werden die Wörter « von Absatz 2 » durch die Wörter « von Absatz 2 und Absatz 3 » ersetzt. Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. September 2006 wirksam.

Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Entbindungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels erfolgen.

Art. 13 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 17. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen über die Kontrolle der Abwesenheiten wegen Krankheit der Personalmitglieder der Staatsverwaltungen und über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, insbesondere des Artikels 31, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, insbesondere des Artikels 4 § 2 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Mai 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 106;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 45, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1981 zur Festlegung des Betrags der Gebühren, die für bestimmte vom Staatlichen Sozialmedizinischen Amt durchgeführte ärztliche Untersuchungen geschuldet werden, insbesondere des Artikels 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1994;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. August 1997, 27. Oktober 2000, 28. Januar 2002, 2. August 2002, 12. Dezember 2002 und 3.August 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 10. Juni 2002, 12. Dezember 2002 und 12. Oktober 2005, des Artikels 2, des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 12. Dezember 2002 und 12. Oktober 2005, des Artikels 17, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.Juni 2002, des Artikels 42, der Artikel 47 bis 49, der Artikel 50 bis 54, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9.

Februar 2001, der Artikel 55 bis 61, der Artikel 62 bis 65, des Artikels 125, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 2002 und 10. Juni 2002, des Artikels 140 und des Artikels 143, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002;

In der Erwägung, dass die Verwaltung eine deutliche und kohärente Regelung in Bezug auf die Verfahren für die Kontrolle der krankheitsbedingten Abwesenheiten einführen will;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen in Bezug auf Urlaub, krankheitsbedingte Disponibilität und krankheitsbedingte Teilzeitbeschäftigung geklärt und vervollständigt werden müssen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juni 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.

Juni 2006;

Aufgrund des Protokolls Nr. 563 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 20.

September 2006;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.464/3 vom 24. November 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten Art. 14 - Artikel 106 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten wird wie folgt ergänzt: « 7. wenn sie von ihrem Dienst abwesend sind, ohne dass ihnen Urlaub oder eine Freistellung gewährt worden ist. » KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen Art. 15 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen wird wie folgt ergänzt: « c) einer Abwesenheit vom Dienst, ohne dass Urlaub oder eine Freistellung gewährt worden ist.» KAPITEL III- Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten Art. 16 - Artikel 1 § 3 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 10. Juni 2002, 12. Dezember 2002 und 12.

Oktober 2005, wird wie folgt ergänzt: « 11. Meldung an den Dienst von Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall in Anwendung von Artikel 61, mit Ausnahme von Absatz 4, und Möglichkeit für das Personalmitglied, in Anwendung von Artikel 62 § 2 Absatz 6 bei eintägiger ungerechtfertigter Abwesenheit für den Gebrauch eines Tages des Jahresurlaubs zu optieren. » Art. 17 - Artikel 2 § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1, Artikel 53 § 2 und der Artikel 62 und 63 als Werktage alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, die in Artikel 14 § 1 erwähnt sind. » Art. 18 - In Artikel 12 § 1 Absatz 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 12. Dezember 2002, wird das Wort « weiblichen » gestrichen.

Art. 19 - Artikel 17 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Dieser Urlaub wird für die normale Dauer der Probezeit gewährt. Wenn das Statut keine Probezeit vorsieht, ist die Höchstdauer dieses Urlaubs auf zwei Jahre beschränkt. » Art. 20 - In Artikel 42 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in Artikel 46 » durch die Wörter « in den Artikeln 46 und 47 » ersetzt.

Art. 21 - Artikel 47 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Krankheitsurlaubstage infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bei einem vorherigen Arbeitgeber werden nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, die ein Bediensteter aufgrund von Artikel 41 noch bekommen kann, insofern er während des Zeitraums der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit die Entschädigungen weiter bezieht, die in Artikel 22 des Gesetzes vom 10.

April 1971 über die Arbeitsunfälle, in Artikel 34 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten oder in gleichwertigen Normen erwähnt sind. » Art. 22 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 112 Absatz 1 Nr. 2 » durch die Wörter « Artikel 112 § 3 Nr. 4 » ersetzt.

Art. 23 - Artikel 49 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 49 - Gemäss den Artikeln 62 bis 64 unterliegen wegen Krankheit oder Unfall abwesende Bedienstete der medizinischen Kontrolle der in Absatz 3 erwähnten Verwaltung.

Unbeschadet der Bestimmungen, die auf Personalmitglieder unter Arbeitsvertrag anwendbar sind, unterliegen wegen Krankheit oder Unfall abwesende Personalmitglieder der medizinischen Kontrolle der in Absatz 3 erwähnten Verwaltung.

Die Verwaltung der medizinischen Expertise ist mit der Kontrolle der Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall beauftragt. » Art. 24 - Artikel 50 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 50 - Um sich dem normalen Arbeitrhythmus wieder anzupassen, kann ein Bediensteter sein Amt krankheitsbedingt Teilzeit ausüben.

Diese Teilzeitbeschäftigung muss unmittelbar auf eine ununterbrochene Abwesenheit wegen Krankheit von mindestens dreissig Tagen folgen.

Abwesenheiten von Bediensteten während dieses Zeitraums werden einem Zeitraum aktiven Dienst gleichgesetzt.

Die Teilzeitleistungen werden täglich erbracht. » Art. 25 - In Artikel 51 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001, werden die Wörter « das Staatliche Sozialmedizinische Amt » durch die Wörter « die Verwaltung der medizinischen Expertise » ersetzt und das Wort « es » durch das Wort « sie ».

Art. 26 - Artikel 52 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 52 - Ein wegen Krankheit abwesender Bediensteter, der krankheitsbedingt Teilzeit arbeiten oder eine in Artikel 54 Absatz 2 erwähnte Verlängerung erhalten möchte, muss mindestens fünf Werktage vor Beginn der Teilzeitleistungen ein entsprechendes Gutachten des Arztes der Verwaltung der medizinischen Expertise erhalten haben.

Dieser Bedienstete muss ein ärztliches Attest und einen Wiedereingliederungsplan, die vom Hausarzt ausgestellt worden sind, vorlegen. Im Wiedereingliederungsplan gibt der Hausarzt das vermutliche Datum der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit an. » Art. 27 - Artikel 53 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 53 - § 1 - Der Arzt, der von der Verwaltung der medizinischen Expertise bestimmt wird, um den Bediensteten zu untersuchen, befindet über dessen körperliche Eignung, sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen wieder aufzunehmen. Dieser Arzt teilt so schnell wie möglich dem Bediensteten seine Feststellungen schriftlich mit, eventuell nach Konsultierung des Arztes, der das in Artikel 52 erwähnte ärztliche Attest ausgestellt hat. Ist der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt mit den Feststellungen des Arztes der Verwaltung der medizinischen Expertise nicht einverstanden, wird dies von diesem Arzt im vorerwähnten Schriftstück vermerkt. § 2 - Innerhalb zweier Werktage nach der Mitteilung der Feststellungen durch den Arzt der Verwaltung der medizinischen Expertise kann die Partei mit dem grössten Interesse zur Regelung der ärztlichen Streitsache und in gegenseitigem Einvernehmen einen Schiedsarzt bestimmen. Kann innerhalb zweier Werktage diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen werden, kann die Partei mit dem grössten Interesse zur Regelung der ärztlichen Streitsache einen Schiedsarzt bestimmen, der die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin erfüllt und auf der in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Liste steht.

Der Schiedsarzt führt die ärztliche Untersuchung durch und befindet über die ärztliche Streitsache innerhalb dreier Werktage nach seiner Bestimmung. Alle anderen Feststellungen bleiben unter dem Berufsgeheimnis.

Die Kosten dieses Verfahrens und eventuelle Fahrtkosten des Bediensteten gehen zu Lasten der verlierenden Partei.

Der Schiedsarzt bringt seine Entscheidung dem Arzt, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, und dem Arzt der Verwaltung der medizinischen Expertise zur Kenntnis. Die Verwaltung der medizinischen Expertise und der Bedienstete werden vom Schiedsarzt unverzüglich per Einschreiben darüber informiert. » Art. 28 - Artikel 54 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 54 - Ein Bediensteter kann sein Amt zu 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent seiner normalen Leistungen für einen Zeitraum von höchstens dreissig Kalendertagen wieder aufnehmen. » Allerdings können für höchstens denselben Zeitraum Verlängerungen gewährt werden, wenn die Verwaltung der medizinischen Expertise bei erneuter Untersuchung der Ansicht ist, dass der Gesundheitszustand des Bediensteten es rechtfertigt. Die Bestimmungen von Artikel 53 sind anwendbar.

Bei jeder Untersuchung beschliesst die Verwaltung der medizinischen Expertise, welche Arbeitsregelung am geeignetesten ist. » Art. 29 - Kapitel IX desselben Erlasses, das die Artikel 55 bis 68 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL IX - Zurdispositionstellung wegen Krankheit Art. 55 - Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit von Bediensteten wird vom Präsidenten des Direktionsausschusses, vom Generalsekretär oder vom Leiter der Verwaltung, dem er diese Befugnis übertragen hat, beschlossen.

Art. 56 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 46 werden Bedienstete, die über die aufgrund von Artikel 41 gewährte Höchstanzahl Urlaubstage hinaus krankheitsbedingt abwesend sind, von Rechts wegen wegen Krankheit zur Disposition gestellt. § 2 - Sie bewahren ihre Ansprüche auf Beförderung und Aufsteigen in ihrer Gehaltstabelle. § 3 - Die Artikel 47 und 62 bis 64 finden Anwendung auf Bedienstete, die wegen Krankheit zur Disposition gestellt sind.

Art. 57 - Wegen Krankheit zur Disposition gestellte Bedienstete beziehen ein Wartegehalt, das 60 Prozent ihres letzten Dienstgehaltes entspricht.

Der Betrag dieses Wartegehaltes darf jedoch in keinem Fall: 1. unter dem Betrag der Entschädigungen liegen, die die Betreffenden im selben Fall beziehen würden, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn ihrer Abwesenheit auf sie anwendbar gewesen wäre, 2.unter dem Betrag der Pension liegen, die sie beziehen würden, wenn sie am Datum ihrer Zurdispositionstellung wegen körperlicher Unfähigkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wären.

Das Wartegehalt wird auf der Grundlage des gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste revidierten letzten Dienstgehaltes festgelegt.

Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Ämter wird das Wartegehalt nur auf der Grundlage des Hauptamtes gewährt.

Art. 58 - In Abweichung von Artikel 57 erhalten wegen Krankheit zur Disposition gestellte Bedienstete ein monatliches Wartegehalt, das dem Betrag ihres letzten Dienstgehaltes entspricht, wenn das Leiden, an dem sie erkrankt sind, von der Verwaltung der medizinischen Expertise als schwere und langwierige Krankheit anerkannt wird. Der Arzt der Verwaltung der medizinischen Expertise bestimmt das Datum der Eröffnung des Anrechts.

Art. 59 - Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Kapitel XIII erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung, dem in Kapitel XIV erwähnten Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung und den Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Viertagewoche, die im Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, kein Ende.

Für die Anwendung von Artikel 58 entspricht das letzte Dienstgehalt demjenigen, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die auf die betreffenden Bediensteten zum Zeitpunkt ihrer Zurdispositionstellung anwendbar war.

Art. 60 - § 1 - Der Minister beschliesst je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob Stellen, deren Inhaber Bedienstete waren, die zur Disposition gestellt sind, als offen betrachtet werden müssen.

Er kann diesen Beschluss treffen, sobald die Zurdispositionstellung der Bediensteten ein Jahr erreicht.

Dem in § 1 erwähnten ministeriellen Beschluss muss die Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses oder des Generalsekretärs, dem die Bediensteten unterstehen, vorausgehen. » Art. 30 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IXbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IXbis - Kontrolle der Abwesenheiten infolge einer Krankheit oder eines Unfalls Art. 61 - Bedienstete, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande sind, ihr Amt normal auszuüben, sind verpflichtet, die Behörde, der sie unterstehen, unverzüglich gemäss den vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder vom Generalsekretär festgelegten Modalitäten darüber zu informieren.

Für eine Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall, die mehr als einen Tag dauert, müssen Bedienstete so schnell wie möglich ein ärztliches Attest bei der Verwaltung der medizinischen Expertise einreichen. Im ärztlichen Attest werden die Krankheit, ihre vermutliche Dauer und der Wohnort des Bediensteten vermerkt und es wird auch angegeben, ob der Bedienstete sich im Hinblick auf eine Kontrolle an einen anderen Ort begeben darf.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 2 reicht der Bedienstete unverzüglich ein ärztliches Attest bei der Verwaltung der medizinischen Expertise ein, wenn die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall nur einen Tag betrifft und wenn der Bedienstete schon zweimal im Laufe des Kalenderjahres wegen Krankheit oder Unfall für einen Tag abwesend war.

Wenn der Bedienstete es versäumt, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ein ärztliches Attest bei der Verwaltung der medizinischen Expertise einzureichen, befindet er sich von Rechts wegen im Stand der Inaktivität.

Art. 62 - § 1 - Der Bedienstete ist verpflichtet, den von der Verwaltung der medizinischen Expertise bestimmten Arzt, der die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin erfüllt, nachstehend Kontrollarzt genannt, zu empfangen oder der Vorladung, bei diesem Arzt vorstellig zu werden, nachzukommen. Der Bedienstete kann die ärztliche Untersuchung nicht verweigern.

Der Bedienstete kann auf Antrag der Behörde, der er untersteht, oder auf Initiative der Verwaltung der medizinischen Expertise kontrolliert werden.

Der Bedienstete kann ab dem ersten Abwesenheitstag und während des gesamten Zeitraums der Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall kontrolliert werden.

Die ärztliche Untersuchung findet am Wohnsitz oder Wohnort des Bediensteten statt. Bei Abwesenheit des Bediensteten hinterlässt der Kontrollarzt eine Meldung, wobei der Bedienstete ersucht wird, zum angegebenen Zeitpunkt beim Kontrollarzt vorstellig zu werden. Der Bedienstete, der seinen Wohnsitz oder seinen Wohnort verlassen darf, kann ebenfalls von der Verwaltung der medizinischen Expertise vorgeladen werden, um im Hinblick auf eine Untersuchung beim Kontrollarzt vorstellig zu werden.

Der Bedienstete, der die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch den Kontrollarzt verweigert oder sie unmöglich macht, befindet sich von Rechts wegen im Stand der Inaktivität. § 2 - Der Kontrollarzt überprüft, ob die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall begründet ist und kann diesbezüglich höchstens feststellen, dass: 1. die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich begründet ist, 2.die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall für einen kürzeren Zeitraum als den auf dem ärztlichen Attest erwähnten Zeitraum gesundheitlich begründet ist, 3. die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich nicht begründet ist. Der Kontrollarzt übt sein Amt gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin aus.

Der Kontrollarzt teilt unverzüglich dem Bediensteten seine Feststellungen schriftlich mit, eventuell nach Konsultierung des Arztes, der das in Artikel 61 erwähnte ärztliche Attest ausgestellt hat. Ist der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt mit den Feststellungen des Kontrollarztes nicht einverstanden, wird dies von diesem Arzt im vorerwähnten Schriftstück vermerkt.

In den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Fällen setzt die Wiederaufnahme der Arbeit ab dem vom Kontrollarzt festgelegten Datum beziehungsweise ab dem ersten Tag nach der Untersuchung ein, unbeschadet des Artikels 63.

Wenn der Bedienstete einen Tag wegen Krankheit oder Unfall abwesend ist und er sich nicht von einem Arzt untersuchen lassen hat und wenn der Kontrollarzt nach der ärztlichen Untersuchung der Meinung ist, dass die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall nicht begründet ist, befindet sich der Bedienstete von Rechts wegen im Stand der Inaktivität.

Mit Einverständnis des Präsidenten des Direktionsausschusses oder des Generalsekretärs oder dessen Vertreters kann der Bedienstete jedoch für den Gebrauch eines Tages des Jahresurlaubs optieren, um die eintägige Abwesenheit zu decken, für die er sich nicht vom Arzt untersuchen lassen hat und für die der Kontrollarzt der Meinung war, dass sie nicht wegen Krankheit oder Unfall begründet war.

Art. 63 - Innerhalb zweier Werktage nach Mitteilung der Feststellungen durch den Kontrollarzt kann die Partei mit dem grössten Interesse zur Regelung der ärztlichen Streitsache und in gegenseitigem Einvernehmen einen Schiedsarzt bestimmen. Kann innerhalb zweier Werktage diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen werden, kann die Partei mit dem grössten Interesse zur Regelung der ärztlichen Streitsache einen Schiedsarzt bestimmen, der die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin erfüllt und der auf der in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Liste steht.

Die Verwaltung der medizinischen Expertise kann dem Kontrollarzt eine ausdrückliche Ermächtigung für die Bestimmung des Schiedsarztes erteilen und der Bedienstete kann diese Ermächtigung dem Arzt, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, erteilen.

Der Schiedsarzt führt die ärztliche Untersuchung durch und befindet über die ärztliche Streitsache innerhalb dreier Werktage nach seiner Bestimmung. Alle anderen Feststellungen bleiben unter dem Berufsgeheimnis.

Trifft der Schiedsarzt eine negative Entscheidung, wird der Zeitraum zwischen dem vom Kontrollarzt festgelegten Datum der Wiederaufnahme der Arbeit und dem Datum der Entscheidung des Schiedsarztes in Inaktivität umgesetzt.

Die Kosten dieses Verfahrens und eventuelle Fahrtkosten des Bediensteten gehen zu Lasten der verlierenden Partei.

Der Schiedsarzt bringt seine Entscheidung dem Arzt, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, und dem Kontrollarzt zur Kenntnis. Die Verwaltung der medizinischen Expertise und der Bedienstete werden per Einschreiben darüber informiert.

Art. 64 - Wenn ein Bediensteter sich während einer Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall im Ausland aufhalten möchte, muss er die vorherige Erlaubnis der Verwaltung der medizinischen Expertise bekommen. » Art. 31 - Artikel 125 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Adoptionsurlaub, Aufnahmeurlaub, Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub setzen den Regelungen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit ein Ende. » Art. 32 - Artikel 140 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Eine Änderung des Arbeitskalenders während einer laufenden Teilzeitbeschäftigung muss immer am Anfang des Monats einsetzen.» 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « § 3 - Die Erlaubnis, Teilzeitleistungen zu erbringen, wird für einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens vierundzwanzig Monaten erteilt. Bedienstete, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus persönlichen Gründen Teilzeit arbeiten möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum, an dem die Teilzeitbeschäftigung einsetzen soll, und ihre Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag des Betreffenden einen kürzeren Zeitraum an.

Für jede Verlängerung ist ein Antrag des betreffenden Bediensteten erforderlich; er muss mindestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Urlaubs eingereicht werden. » Art. 33 - Artikel 143 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. Mutterschafts-, Vaterschafts-, Elternschafts-, Adoptions- und Aufnahmeurlaub, ».

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 34 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1981 zur Festlegung des Betrags der Gebühren, die für bestimmte von der Verwaltung der medizinischen Expertise durchgeführte ärztliche Untersuchungen geschuldet werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1994, wird aufgehoben.

Art. 35 - Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, abgeändert durch den Königlichen vom 19.

November 1998, wird aufgehoben.

Art. 36 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2007 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 7, der mit 1. Dezember 1998 wirksam wird.

Art. 37 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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