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Circulaire Coordonnée du 30 octobre 1995
publié le 05 février 1998

Circulaire coordonnée relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1998000005
pub.
05/02/1998
prom.
30/10/1995
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


30 OCTOBRE 1995. Circulaire coordonnée relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire coordonnée du Ministre de la Justice du 30 octobre 1995 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes (Moniteur belge du 29 février 1996), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. OKTOBER 1995 - Koordiniertes Rundschreiben über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen (administrativer Abschnitt) 1.Einleitung Im Belgischen Staatsblatt vom 21. September 1991 sind mehrere Gesetzes- und Verordnungstexte enthalten, durch die die Regelung bezüglich Waffen erheblich abgeändert worden ist. Diese Bestimmungen sind am 1. Oktober 1991 in Kraft getreten. In der Absicht, diese Regelung näher zu erklären und die bestehenden Texte zu präzisieren, sind seither eine Reihe von Erlassen veröffentlicht und mehrere Rundschreiben verfasst worden.

Bei vorliegendem Rundschreiben handelt es sich um eine aktualisierte Fassung des Rundschreibens 7/SDP/L/1260/I/6 vom 23. September 1991 und zugleich um eine Koordinierung der meisten anderen seither verfassten Rundschreiben und Mitteilungen an die Bevölkerung, die alle durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden.

Folgendes Gesetz und folgende Erlasse sind davon betroffen : 1.1. Gesetz vom 30. Januar 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom 3.

Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, ergänzt durch Artikel 114 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen und durch das Gesetz vom 9. März 1995 über Anti-Personen-Minen und getarnte Sprengkörper oder Vorrichtungen mit ähnlicher Wirkung, 1.2. Königlicher Erlass vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1993, 30. März 1995 und 6.

Februar 1996, 1.3. die Königlichen Erlasse (I) und (II) vom 12. August 1991, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, 29.

Oktober 1993 und 31. März 1995, und 11. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, 1.4. Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, 1.5. Königlicher Erlass vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass.

Ausserdem sind folgende Texte in das vorliegende Rundschreiben einbezogen worden: 1.6. Rundschreiben 7/SDP/L/1260/I/6 vom 29. Januar 1992 bezüglich Antworten auf Fragen der Polizeidienste über das Gesetz und seine Ausführungserlasse, 1.7. Rundschreiben 1260/VII/12 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991, 1.8. Rundschreiben 3630/7/27 vom 3. August 1994 zur Abänderung des Rundschreibens vom 23. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Feuerwaffen durch Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals, 1.9. Rundschreiben 3630/7/33 vom 17. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass und Mitteilung an die Bevölkerung vom 20. August 1994 über das Inkrafttreten des europäischen Feuerwaffenpasses in Belgien, 1.10. Rundschreiben 3630/7/20 vom 24. August 1994 zur Abänderung des Rundschreibens vom 23. September 1991 über die Anerkennung von Museen für und Privatsammlungen von Verteidigungs- und Kriegswaffen, 1.11. Rundschreiben 3630/7/37 vom 15. September 1994 über die Registrierung beschlagnahmter und den Kanzleien von Gerichten und Gerichtshöfen in Verwahrung gegebener Waffen, 1.12. Mitteilung an die Bevölkerung 3630/7/43-44 vom 11. April 1995 über die Anwendung der Königlichen Erlasse vom 30. März 1995 über (...) die Kontrolle der Zulassungsinhaber, 1.13. Rundschreiben 3630/7/42 vom 4. Mai 1995 über die vorherige Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe durch einen belgischen Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Vorliegendes Rundschreiben beinhaltet Richtlinien und Anweisungen für eine einheitliche und den Absichten des Gesetzgebers und der Regierung entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften. 2. Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens ist: 2.1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition. Eine koordinierte Fassung dieses Gesetzes ist im Belgischen Staatsblatt vom 21. September 1991 veröffentlicht worden; 2.2. « der K.E. »: der Königliche Erlass vom 20. September 1991, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1995, zur Ausführung des Gesetzes; 2.3. « Artikel... des Gesetzes »: ein Artikel des Gesetzes vom 3.

Januar 1933, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition; 2.4. « das Z.W.R. »: das Zentrale Waffenregister, geschaffen durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1989 und integriert in den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst mit Sitz in 1000 Brüssel, Rue Royale 47, durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994; 2.5. « der Prüfstand »: der Prüfstand für Feuerwaffen, geregelt durch das Gesetz vom 24. Mai 1888, mit Sitz in 4000 Lüttich, Rue Fond-des-Tawes 45. 3. Klassifizierung der Waffen Siehe technischen Abschnitt. 4. Verfahren für die Zulassung als Waffenhersteller, -händler, -makler und -sammler 4.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Die Artikel 1, 2 und 27 Absatz 2 des Gesetzes.

Die Artikel 2 bis 8 des K.E. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen. 4.2. Grundsatz für die Zulassung Früher bedurfte es für die Ausübung der Berufe des Waffenherstellers, des Waffenhändlers und des Waffenschmieds lediglich einer einfachen Erklärung bei der Gemeindeverwaltung des Orts, an dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde. Durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1989, der mittlerweile durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes von 1933 ersetzt worden ist, ist das Verfahren für diese Erklärung bereits abgeändert worden.

Jetzt ist der Zugang zu diesen Berufen, sofern sie Feuerwaffen betreffen, streng geregelt und einer vorherigen Zulassung unterworfen.

Diese Zulassung ist nicht übertragbar.

Berufe in Zusammenhang mit Sammlerwaffen unterliegen ebenfalls einer Zulassung.

Tätigkeiten in Zusammenhang mit Jagd- und Sportwaffen, die keine Feuerwaffen sind, ausgenommen die im Königlichen Erlass vom 30. März 1995 erwähnten Luftdruck- oder Gaswaffen, Wurfwaffen und nachgebildeten Waffen, unterliegen keiner Zulassung.

Grundsätzlich muss diese Zulassung vor der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit erteilt werden. 4.3. Der Begriff « Zulassungsinhaber » Natürliche oder juristische Personen, die Feuerwaffen, Teile davon oder Munition herstellen, reparieren, lagern, Handel damit treiben oder sich als Mittelsperson an diesem Handel beteiligen oder Verteidigungs- oder Kriegswaffen sammeln, benötigen vom Gouverneur der Provinz, in der eine dieser Tätigkeiten ausgeübt werden soll, eine vorherige Zulassung für die Ausübung dieser Tätigkeit.

Ausgehend von früheren Texten und diesbezüglichen parlamentarischen Arbeiten können solche Tätigkeiten wie folgt definiert werden: 4.3.1. Der Hersteller fertigt unmittelbar für Kunden oder als Subunternehmer Waffen oder Einzelteile davon an. Die Herstellertätigkeit kann auch das Brünieren, Gravieren, Verzieren oder ähnliche maschinelle oder manuelle Verrichtungen umfassen.

Es kann sich hierbei sowohl um einen Selbstständigen, einen Handwerker oder einen Heimarbeiter als auch um ein in Belgien angesiedeltes internationales Unternehmen handeln.

Für die Tätigkeit des Wiederladens von Munition für den Eigenbedarf oder den unentgeltlichen Gebrauch durch Dritte bedarf es keiner Zulassung. 4.3.2. Der Reparateur kann für Kunden oder als Subunternehmer Waffen, Teile davon oder Munition auch anpassen oder umbauen. 4.3.3. Der Händler: Seine Tätigkeit besteht in der Ein- und Ausfuhr und der Lagerung von sowie dem Gross- oder Einzelhandel mit Waffen. 4.3.4. Der Makler stellt den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer her. Er selbst kauft keine Waffen, noch lagert er welche. 4.3.5. Der Transportunternehmer benötigt eine Zulassung, sofern er Feuerwaffen, die von ihm befördert oder weiterbefördert werden, lagert oder zwischenlagert. Wer Waffen ausschliesslich befördert, benötigt keine Zulassung. 4.4. Prüfung des Antrags und Gewährung der Zulassung 4.4.1. Verfahren Der Antragsteller muss den Zulassungsantrag anhand des Antragformulars Nr. 1 in der Anlage zum K.E. stellen.

Der Antragsteller muss dem Zulassungsantrag ein spätestens drei Monate vor Einreichung des Antrags ausgestelltes Leumundszeugnis sowie die Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit beifügen.

Ist der Antragsteller eine juristische Person, wird ein Leumundszeugnis für jeden Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar oder jede mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der betreffenden juristischen Person beauftragte Person beigefügt.

Insbesondere wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt, kann es vorkommen, dass er seinem Antrag zahlreiche Anlagen beifügen muss. Für den Fall, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen, um einen Beschluss zu fassen, muss der Antragsteller aufgefordert werden, diese Angaben zu vervollständigen.

Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr. 15. 4.4.2. Zuständigkeitsgebiet des Gouverneurs Der Gouverneur der Provinz, in der die Tätigkeit, die Gegenstand des Zulassungsantrags ist, ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll, ist für die Bearbeitung des Zulassungsantrags zuständig. Wenn der Antrag Tätigkeiten betrifft, die in verschiedenen Provinzen ausgeübt werden, sind mehrere Zulassungen erforderlich. Zunächst sollte eine Zulassung für den Hauptsitz erteilt werden, der zu bestimmen ist. In diesem Fall muss eine Beratung zwischen den zuständigen Gouverneuren stattfinden. 4.4.3. Zulässigkeit des Antrags Aufgrund des Artikels 1 § 2 und § 3 des Gesetzes kann der Gouverneur einen eingereichten Antrag unmittelbar für unzulässig erklären, wenn a) gegen den Antragsteller bestimmte gerichtliche Verurteilungen ausgesprochen worden sind, wovon sich eine erschöpfende Liste in Artikel 1 § 2 Nr.1 bis 4 des Gesetzes befindet, Ziel dieses beschleunigten Verfahrens ist es, eine Vorauswahl auf der Grundlage des Leumundszeugnisses zu ermöglichen, ohne dabei den Antrag eingehend prüfen zu müssen. In diesem Fall bedarf es keiner Stellungnahme des Bürgermeisters.

Solche Anträge werden in der Regel für unzulässig erklärt. Im Gesetz wird dem Gouverneur jedoch die Möglichkeit eingeräumt, einen solchen Antrag dennoch für zulässig zu erklären, wenn es sich beispielsweise um weit zurückliegende oder relativ geringfügige Vergehen handelt.

Sollten Zweifel hinsichtlich der Art der Verurteilung und der Schwere der zugrunde liegenden Taten bestehen, kann es von Nutzen sein, die Stellungnahme des Prokurators des Königs des erkennenden Gerichts einzuholen. b) der Antragsteller noch keine achtzehn Jahre alt ist.In diesem Fall muss der Gouverneur den Antrag für unzulässig erklären.

Der Gouverneur entscheidet schnellstmöglich über die Zulässigkeit eines Antrags und zwar binnen höchstens vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, d. h. des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis sowie den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit.

In beiden Fällen der Unzulässigkeit kann ausschliesslich beim Staatsrat Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werden.

Um diese Beschlüsse, die Teil der administrativen Rechtsprechung sind, zu zentralisieren, sollte dem Ministerium der Justiz, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, eine Kopie der Beschlüsse auf Unzulässigkeit, die aus vorerwähnten Gründen gefasst worden sind, übermittelt werden. 4.4.4. Eingehende Prüfung von Zulassungsanträgen: Einholen von Stellungnahmen Ist der Gouverneur der Auffassung, dass ein Antrag zulässig ist, holt er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des jeweiligen Bezirks und des Bürgermeisters der Gemeinde ein, in der die Tätigkeit, die Gegenstand des Zulassungsantrags ist, ausgeübt werden soll.

Entsprechende Stellungnahmen sind nicht limitiert. Es ist von Nutzen, die Dienststelle « Wirtschaftsbeziehungen - 4. Abteilung - Lizenzen » des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, Rue Général Leman 60 in 1040 Brüssel, zu Rate zu ziehen sowie den Provinzgouverneur und den für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Prokurator des Königs, das Ausländeramt, wenn der Antragsteller nicht belgischer Staatsangehöriger ist, usw.

Ersuchen um Stellungnahme werden gleichzeitig dem Prokurator des Königs und dem Bürgermeister zugeschickt. Daraufhin nehmen der Prokurator des Königs und der Bürgermeister jeweils eine Untersuchung vor. Ihre Stellungnahmen ermöglichen es dem Gouverneur, eine Entscheidung in genauer Kenntnis der Sachlage zu treffen. Bei Bedarf müssen der Prokurator des Königs und der Bürgermeister um zusätzliche Informationen gebeten werden.

Der Prokurator des Königs und der Bürgermeister lassen dem Gouverneur ihre mit triftigen Gründen versehenen Stellungnahmen binnen einem Monat nach Empfang des Ersuchens zukommen. Dem Gouverneur bleiben somit mehr als zwei Monate, um die Akte gegebenenfalls zu vervollständigen und zu einem Beschluss zu gelangen. a) Die Stellungnahme des Bürgermeisters bezieht sich in erster Linie auf die Art der ausgeübten Tätigkeit.Dabei geht es insbesondere um die Fragen, ob: 1. die Ausübung der Tätigkeit, die Gegenstand des Zulassungsantrags ist, eine besondere Gefahr für die öffentliche Ruhe, die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit darstellt, 2.für die Gebäude, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, die erforderlichen verwaltungsmässigen Genehmigungen, wie etwa die Baugenehmigung, die Betriebsgenehmigung auf der Grundlage der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung usw., erteilt worden sind. Kann dagegen noch Widerspruch eingelegt werden? b) Die Stellungnahme des Prokurators des Königs bezieht sich in erster Linie auf die Person des Antragstellers: 1.Wie ist der Antragsteller innerhalb der Gemeinde beleumdet? Wird bezüglich seiner Person oder der Person eines seiner Angehörigen in diesem oder einem anderen Gerichtsbezirk eine gerichtliche Untersuchung oder Voruntersuchung durchgeführt? Im Fall einer Verurteilung ist die Schwere der begangenen Taten anzugeben. Gleiches gilt übrigens auch bezüglich der Verantwortlichen einer juristischen Person. 2. Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, muss angegeben werden, ob die Lage des Unternehmens Gegenstand einer Untersuchung durch die Gerichtsdienste ist.Ist gegen die juristische Person ein Gerichtsverfahren im Gange? c) Koordinierung: Stellungnahmen sind so schnell wie möglich und in möglichst guter Qualität beizubringen, wobei jedoch dem damit verbundenen Arbeitsaufwand der Verwaltungsdienste, das heisst der Polizeidienste und hier insbesondere der Gemeindepolizei, Rechnung zu tragen ist.Ausserdem müssen die Vorschriften zum Schutz des Privatlebens der betreffenden Personen berücksichtigt werden.

Es scheint mir daher angebracht, dass die Gemeindepolizei eine einzige Untersuchung durchführen und dem Bürgermeister und dem Prokurator des Königs die daraus gewonnenen Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Inhalts und der Befugnis der zuständigen Behörden mitteilen sollte, damit sie Stellung nehmen können. Darum sollten die Dienststellen des Gouverneurs den Korpschef des zuständigen Polizeidienstes informieren, sobald sie dem Bürgermeister und dem Prokurator des Königs das Ersuchen um Stellungnahme zukommen lassen. Auf diese Weise kann die Gemeindepolizei rationeller arbeiten. 4.4.5. Beschluss Der Gouverneur fasst seinen Beschluss auf Erteilung oder Verweigerung der Zulassung binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, das heisst des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis und den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit.

Bei der Beschlussfassung berücksichtigt der Gouverneur neben den eingegangenen Stellungnahmen folgende Erwägungen: a) Die Tätigkeit eines Waffenherstellers/Einzelhändlers muss grundsätzlich Personen vorbehalten bleiben, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben möchten.b) Die Tätigkeit muss von der Person des Antragstellers tatsächlich ausgeübt werden.c) Ist der Gouverneur der Auffassung, dass nicht für alle auf dem Antrag erwähnten Tätigkeiten eine Zulassung erteilt werden sollte, kann er eine auf eine oder mehrere Tätigkeiten beschränkte Zulassung erteilen (zum Beispiel: Bewilligung des Antrags für den Einzelhandel mit Sammlerwaffen, Jagd- und Sportfeuerwaffen, aber Ablehnung des Antrags für den Handel mit Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen).Ein solcher Beschluss ist auf Verfahrensebene mit einer Zulassungserteilung und zugleich mit einer Zulassungsverweigerung gleichzusetzen. 4.4.6. Notifikation des Beschlusses Wird der Antrag für zulässig erklärt, muss der Gouverneur dem Antragsteller dies per Einschreiben mit Rückschein notifizieren und die in der Anlage zum K.E. befindliche Zulassungsbescheinigung Nr. 2 oder, im Fall einer Zulassung als Sammler, die ebenfalls in der Anlage zum K.E. befindliche Zulassungsbescheinigung Nr. 3 beifügen.

Dieses Muster muss auf eigens für diese Zwecke gefertigtes dickes Sicherheitspapier mit Wasserzeichen vom gleichen Format reproduziert und beim Druck numeriert werden.

Bei der Ausstellung muss die Zulassungsbescheinigung, bei der es sich um ein authentisches Dokument handelt, mit einem Stempel und einem Trockenstempel versehen werden. Die vorgedruckte Nummer wird folgendermassen durch die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs ergänzt: 2/1/95/0001 2 = Zulassungsbescheinigung (3 = Sammler) 1 = Kode der Provinz (1) 95 = Ausstellungsjahr 0001 = Nummer des Drucks, die zugleich die laufende Nummer der Zulassungsbescheinigung bei der Provinz ist.

Wird die Zulassung ganz oder teilweise verweigert, muss der Antragsteller ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein davon benachrichtigt werden. Ab dem Tag der Unterzeichnung des Rückscheins läuft die Frist, binnen der der Betroffene Widerspruch einlegen kann (siehe Nr. 4.7.).

Binnen acht Tagen nach der Beschlussfassung richtet der Gouverneur eine Kopie des Beschlusses auf Erteilung oder auf vollständige oder teilweise Verweigerung der Zulassung an: a) den zuständigen Bürgermeister, b) den zuständigen Prokurator des Königs, c) den Prüfstand. Er hat ausserdem dafür zu sorgen, dass sein Beschluss ins Z.W.R. aufgenommen wird. 4.5. Besonderheiten bei der Behandlung von Zulassungsanträgen für Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffensammlungen Früher war diese Tätigkeit durch kein besonderes Statut geregelt. In Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes ist vorgesehen, dass das Zulassungsverfahren ebenfalls auf natürliche oder juristische Personen anwendbar ist, die ein Museum für oder eine historische Privatsammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen und Munition für diese Waffen führen. 4.5.1. Tragweite der Zulassung als Sammler Das Gesetz bezieht sich ausschliesslich auf Sammlungen von Kriegs- oder Verteidigungswaffen. Für Sammlungen, die ausschliesslich aus Jagd- oder Sportfeuerwaffen oder Sammlerwaffen bestehen, ist selbst dann keine Zulassung erforderlich, wenn für die damit verbundenen Handelstätigkeiten eine Zulassung benötigt wird.

Durch die Zulassung bietet sich Sammlern die Möglichkeit, Kriegs- und Verteidigungswaffen, aus denen die Sammlung besteht, frei und ohne stückbezogene Erlaubnis zu erwerben.

Jedoch müssen Sammler ein ähnliches Register wie das der Waffenhändler führen (Muster A in der Anlage zum K.E.), in dem der Waffenbestand mit Ein- und Ausgängen von Waffen eingetragen wird. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung oder jeder andere Missbrauch, insbesondere der Kauf von Waffen zu anderen als Sammlerzwecken, ist strafbar und kann zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der Zulassung führen.

Die Zulassung wird auf einem besonderen Formular nach Muster Nr. 3 in der Anlage zum K.E. ausgestellt. 4.5.2. [] 4.5.3. Sonderfall Laut Gesetz ist es Mitgliedern eines Polizeidienstes oder einer Behörde nicht gestattet, ohne besondere Erlaubnis oder Zulassung Waffen zu besitzen, die nicht zu ihrer vorschriftsmässigen Ausrüstung gehören.

Polizeidienste, Ausbildungs- oder Schulungszentren und Polizeischulen, die meinen, sie müssten eine Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffensammlung besitzen, sollten daher schnellstmöglich eine Zulassung beim zuständigen Provinzgouverneur beantragen.

Zur Prüfung solcher Anträge sollten die Gouverneure die Stellungnahme der Dienststellen meiner Verwaltung (Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen) und, sofern es sich um eine Einheit der Gendarmerie, eines Korps oder eines Ausbildungszentrums der Gemeindepolizei handelt, die Stellungnahme des Ministers des Innern, Allgemeine Polizei des Königreichs, einholen. 4.5.4. Beschluss Der Gouverneur fasst seinen Beschluss auf Erteilung oder Verweigerung der Zulassung binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, das heisst des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis und den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit.

Der Gouverneur fasst seinen Beschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und insbesondere in der Erwägung, dass eine Zulassung als Sammler mit grösster Umsicht erteilt werden sollte, um Missbräuchen, insbesondere der Ausübung einer Handelstätigkeit, vorzubeugen. a) Der Begriff « Museum oder historische Privatsammlung » Eine Feuerwaffensammlung ist keine wahllose Anhäufung von Feuerwaffen. Den historischen Charakter einer Sammlung erkennt man daran, dass sie ein Thema hat, das der Antragsteller im Zulassungsantrag unter der Rubrik « Beschreibung der Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird » angeben muss.

Es gibt mehrere Ausrichtungen von Sammlungen sowie Kombinationsmöglichkeiten: 1) bestimmter Abschnitt der Geschichte (zum Beispiel: während eines bestimmten Konflikts oder während einer bestimmten Zeitspanne benutzte Waffen), 2) technische Geschichte der Waffenherstellung (zum Beispiel: Waffen eines bestimmten Herstellers;Waffen mit einem bestimmten Zündsystem usw.), 3) geographisches Thema (zum Beispiel: in einem bestimmten Land hergestellte oder von einer bestimmten Armee verwendete Waffen usw.).

Das vom Antragsteller ausgewählte Thema muss so umfangreich sein, dass es den Besitz mehrerer Feuerwaffen rechtfertigt. Zu generell definierte und aus historischer Sicht wenig glaubwürdige Themen sollten jedoch abgelehnt werden, wenn sich dahinter offenbar die Absicht des Antragstellers verbirgt, sich der normalen Anwendung der Rechtsvorschriften und des Grundsatzes der stückbezogenen Erlaubnis zum Besitz von Verteidigungs- und Kriegswaffen zu entziehen. b) Vorgehensweise Die Prüfung des Zulassungsantrags für Sammler muss entsprechend dem Gesetz erfolgen, in dessen Artikel 27 nicht vorgesehen ist, dass eine Zulassung für eine Sammlung erteilt werden kann, die bei Einreichung des Antrags noch nicht besteht. Die zu befolgende Vorgehensweise besteht daher in der schrittweisen Erteilung von Erlaubnissen und Zulassungen: Angehende Sammler legen ihre Sammlungen nach der Regelung der stückbezogenen Erlaubnis und der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers an. Erst, wenn die Sammlung ein bestimmtes Niveau überschritten und der Sammler ausreichende Sachkenntnis erworben hat, rechtfertigt sich die Erteilung einer Zulassung.

Die Zulassung muss sachkundigen Sammlern vorbehalten bleiben. c) Munitionssammlungen Man hat festgestellt, dass bestimmte zugelassene Sammler ihre Zulassung für den Erwerb und Besitz von Munition für die gesammelten Waffen benutzen.Die Versuchung ist in solchen Fällen gross, diese Waffen zum Schiessen zu benutzen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.

Das Sammeln von Munition entspricht daher nur dem Gesetz, wenn die Zulassung ausdrücklich Munitionssammlungen einschliesst, wobei dieselben Erwägungen wie in Buchstabe a) Der Begriff « Museum oder Privatsammlung » zu berücksichtigen sind. d) Bei Einreichung des Zulassungsantrags bestehende Verteidigungs- oder Kriegswaffensammlung Wenn sich der Antragsteller auf eine bestehende Sammlung beruft, die nach der Regelung der stückbezogenen Besitzerlaubnis zusammengestellt worden ist, muss zunächst wie folgt vorgegangen werden: 1) Er muss aufgefordert werden, seinem Zulassungsantrag eine ausführliche und nach Kategorien aufgestellte Liste der sich in seinem Besitz befindlichen Feuerwaffen jeder Kategorie beizufügen sowie eine Kopie jeder Besitzerlaubnis für die auf der Liste aufgeführten Waffen. Diese Listen sind von den zuständigen Behörden stets in einem verschlossenen Safe aufzubewahren. 2) Es muss nachgeprüft werden, ob der Besitz dieser Waffen gesetzlich ist und ob gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erteilt worden ist.3) Es muss festgestellt werden, ob die Anzahl gesammelter Waffen für die Erteilung einer Zulassung ausreicht, wobei mindestens 10 Verteidigungs- und/oder Kriegswaffen vorhanden sein müssen.4) Es muss überprüft werden, ob die gesammelten Stücke dem angegebenen Thema entsprechen. Darüber hinaus kann es von Nutzen sein, in Erfahrung zu bringen, 5) ob der Antragsteller Mitglied des ein oder anderen Sammlervereins für Kriegs- oder Verteidigungsfeuerwaffen ist. Betrifft der Antrag eine durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Sammlung, muss das gleiche Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, der vorherige Eigentümer besass bereits eine Zulassung für die betreffende Sammlung. In diesem Fall finden nur die Punkte 1) und 5) Anwendung. e) Bei Einreichung des Zulassungsantrags für eine Verteidigungs- und Kriegswaffensammlung bestehende Sammlung von Sammler-, Jagd- und Sportwaffen: Da für die bestehende Sammlung keine Zulassung erforderlich ist, gilt der eingereichte Zulassungsantrag als Antrag für eine neue Sammlung (siehe weiter unten).f) Neue Sammlung Einer Privatperson, die noch keine nach der Regelung der stückbezogenen Erlaubnis zum Besitz von Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen oder der Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffenlagers erstellte Sammlung besitzt, sollte keine Zulassung als Sammler erteilt werden.1) In diesem Fall sollte Artikel 27 des Waffengesetzes strikt angewandt und die Zulassung für eine bei Einreichung des Antrags noch nicht bestehende Sammlung verweigert werden.2) Dem Antragsteller wird empfohlen, eine Sammlung nach der oben erwähnten Regelung aufzubauen, bevor er erneut einen Zulassungsantrag stellt.3) Um die Bearbeitung seiner Anträge auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe durch die zuständige Behörde zu vereinfachen, sollte er sich ausdrücklich darauf berufen, dass er eine Waffensammlung erstellen möchte.4) Sind genügend Verteidigungs- oder Kriegswaffen vorhanden, um als Waffenlager zu gelten (siehe Nr.8.2.2.), sollte Nr. 8.3.2. Buchstabe c) berücksichtigt werden.g) Erteilung der Zulassung Neben den in Nr.4.4.6. erwähnten Angaben wird auf der Zulassungsbescheinigung (Muster Nr. 3) das Thema der Sammlung angegeben.

Beispiel: « Sammlung von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen und der dazugehörigen Munition, die bei der belgischen Armee zwischen 1900 und 1920 benutzt worden sind. » h) Anpassung der Zulassung: Bei der Ausübung der Sammlertätigkeit durch den Zulassungsinhaber kann sich das Thema der Sammlung weiterentwickeln.Bei einer geringfügigen Anpassung des Themas kann der Gouverneur den Text der Zulassung gemäss den Vorschriften von Artikel 8 des K.E. abändern. Handelt es sich um eine bedeutendere Änderung, beispielsweise bezüglich der Kategorien der gesammelten Feuerwaffen, muss ein neuer Zulassungsantrag gestellt werden. Bei Adressenwechsel und bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Zulassung gelten Nr. 4.8.6. und Nr. 5.7.6. 4.6. Zeitweilige Aufhebung, Entzug und Einschränkung der Zulassung 4.6.1. Arten von Massnahmen a) Die zeitweilige Aufhebung der Zulassung ist eine Massnahme, die ergriffen werden sollte, wenn sich der Zulassungsinhaber in einer vorübergehenden Situation befindet und er seine Tätigkeiten vorläufig einstellen sollte. Laut Gesetz ist die zeitweilige Aufhebung auf einen bis sechs Monate begrenzt. Wenn eine zeitweilige Aufhebung von mehr als sechs Monaten erforderlich ist, sollte die Zulassung entzogen werden. b) Die Einschränkung der Zulassung besteht darin, die Waffen- und Munitionstypen, die Gegenstand der Zulassung sind, einzuschränken.In bestimmten Fällen ist es angebracht, die Zulassung auf den Verkauf von Jagd- und Sportwaffen, Sammlerwaffen oder Verteidigungswaffen zu beschränken, anstatt die Zulassung zu entziehen.

Auf Verfahrensebene ist der Beschluss, eine Zulassung einzuschränken, dem Beschluss auf teilweisen Entzug der Zulassung gleichgesetzt. c) Der Entzug der Zulassung führt bei seiner Notifikation zum Verbot, die Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, fortzusetzen. Diese Massnahme wird ausschliesslich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit getroffen. 4.6.2. Fälle von zeitweiliger Aufhebung, Einschränkung oder Entzug der Zulassung In Artikel 2 § 2 des Gesetzes sind sämtliche Fälle erwähnt, in denen der Gouverneur bezüglich der Tätigkeit des Zulassungsinhabers eine zeitweilige Aufhebung, eine Einschränkung oder einen Entzug der Zulassung vornehmen kann. a) Wenn der Inhaber von einer in Artikel 1 § 2 des Gesetzes definierten gerichtlichen Verurteilung betroffen ist.b) Wenn der Inhaber die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder die in der Zulassungsbescheinigung festgelegten Einschränkungen bei der Ausübung der Tätigkeit missachtet.c) Wenn der Inhaber die Zulassung aufgrund falscher Angaben erhalten hat.d) Wenn der Inhaber die Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.Wenn nicht alle Tätigkeiten, für die eine Zulassung erteilt worden ist, tatsächlich ausgeübt werden, sollte der Gouverneur für die betreffenden Tätigkeiten einen teilweisen Entzug der Zulassung vornehmen. e) Wenn der Inhaber Tätigkeiten ausübt, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten, wenn sie zusammen mit den Tätigkeiten ausgeübt werden, die Gegenstand der Zulassung sind. 4.6.3. Beschlussformalitäten a) Der Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung muss begründet werden.Die Gouverneure können die dafür erforderlichen Informationen bei den zuständigen Behörden und Polizeidiensten anfordern. b) Eine Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs und des zuständigen Bürgermeisters ist zwar nicht im Gesetz vorgeschrieben, sollte aber ausser in Sonderfällen angefordert werden.c) In der Notifikation des Beschlusses auf vollständige oder teilweise Verweigerung oder auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung sind die dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sowie die einzuhaltenden Formalitäten anzugeben.Hierbei handelt es sich um einen Widerspruch beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel. d) Der Beschluss wird dem Zulassungsinhaber notifiziert, und zwar per Einschreiben mit Rückschein an die auf der Zulassungsbescheinigung angegebene Adresse.Hat der Inhaber nach der Zulassungserteilung eine neue Adresse mitgeteilt, ist die Notifikation an diese Adresse zu senden. e) Binnen acht Tagen ist eine Kopie des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung zu richten an: 1) den zuständigen Bürgermeister, 2) den zuständigen Prokurator des Königs, 3) den Direktor des Prüfstands. f) Der Beschluss wird ins Z.W.R. eingetragen. g) Gemäss Artikel 29 der Strafprozessordnung informiert der Gouverneur den zuständigen Prokurator des Königs über jeden durch einen Zulassungsinhaber begangenen Verstoss gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse. 4.6.4. Folgen des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung Die Notifikation des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung bringt zwei Folgen mit sich: a) Binnen acht Tagen nach Ablauf der auf der Notifikation des Beschlusses angegebenen Frist muss der Zulassungsinhaber dem Gouverneur die Zulassungsbescheinigung zurückschicken. Sollte der Gouverneur der Auffassung sein, dass der Inhaber Missbrauch mit der Zulassungsbescheinigung treiben könnte, kann er jedoch den Korpschef der Gemeindepolizei beauftragen, die Zulassungsbescheinigung beim Inhaber abzuholen. Diese Vorgehensweise muss eine Ausnahme bleiben. b) Durch die zeitweilige Aufhebung, die Einschränkung oder den Entzug der Zulassung wird der Besitz von Waffen durch den Zulassungsinhaber illegal.Im K.E. ist vorgesehen, dass der Gouverneur in seinem Beschluss eine Frist festlegt, binnen der diese Waffen bei einem anderen Zulassungsinhaber hinterlegt oder ihm überlassen werden müssen.

Damit sich der Gouverneur vergewissern kann, dass diese Massnahme erfolgt ist, muss der Zulassungsinhaber, bei dem die Waffen hinterlegt oder dem sie überlassen worden sind, ihn binnen acht Tagen nach der Hinterlegung beziehungsweise Überlassung anhand eines der Notifikation beigefügten Formulars davon in Kenntnis setzen. c) Nur im Fall eines Entzugs der Zulassung muss der Inhaber seine Register binnen einem Monat nach Einstellung der Tätigkeit beim Z.W.R. hinterlegen. Der Verantwortliche stellt ihm eine Empfangsbescheinigung aus. 4.7. Widerspruch Sowohl gegen den Beschluss, die Zulassung (ganz oder teilweise) zu verweigern, als auch gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung kann beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, Widerspruch eingelegt werden. 4.7.1. Widerspruch ohne aufhebende Wirkung Der Widerspruch gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung bewirkt nicht, dass dieser Beschluss einstweilig aufgehoben wird. Trotz des Widerspruchs muss sich der Zulassungsinhaber dem Beschluss beugen. 4.7.2. Formalitäten a) Der Widerspruch muss begründet werden.b) Binnen einem Monat ab dem Datum der Kenntnisnahme der Verweigerung muss der Widerspruch beim Minister der Justiz eingelegt werden, anderenfalls ist er nichtig.c) Im Fall eines Widerspruchs gegen eine vollständige oder teilweise Verweigerung der Zulassung muss der Betroffene dem Widerspruch alle Unterlagen beifügen, die er bei Einreichung des Zulassungsantrags hat beibringen müssen. Binnen höchstens vier Monaten nach Empfang des Widerspruchs entscheidet der Minister der Justiz darüber. Der Gouverneur, der zuständige Bürgermeister, der zuständige Prokurator des Königs, das Z.W.R. und der Direktor des Prüfstands erhalten binnen acht Tagen eine Kopie seines Beschlusses. 4.8. Verpflichtungen der Zulassungsinhaber 4.8.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Die Artikel 8, 23, 23bis, 24 und 25 des K.E. und der gesamte Königliche Erlass vom 30. März 1995 zur Abänderung des K.E. 4.8.2. Sonderpflicht für juristische Personen Juristische Personen, die Zulassungsinhaber sind, müssen den Provinzgouverneur von jeder Änderung in Zusammenhang mit ihren Organen (Verwaltungsrat, Verwalter, Geschäftsführer usw.) in Kenntnis setzen. 4.8.3. Legitimitätskontrollen i. Waffenhändler müssen sich vergewissern, dass Vertragspartner, die als Zulassungsinhaber auftreten, tatsächlich eine Zulassung besitzen; sie können sich diesbezüglich beim Direktor des Prüfstands informieren. ii. Waffen- und Munitionsverkäufer müssen sich vergewissern, dass die Besitzerlaubnis, die ihnen vorgelegt wird, mit den Ausweispapieren übereinstimmt. Dabei darf es sich natürlich nicht um eine vorläufige Erlaubnis handeln. 4.8.4. Sonderpflichten für Sammler Sammler müssen den örtlichen Polizeidienst (anhand des neuen Musters Nr. 11) über jeden Verkauf beziehungsweise jede Überlassung einer Waffe ihrer Sammlung und - einmal jährlich - über den Bestand ihrer Sammlung informieren.

Formulare nach Muster Nr. 11 (auszufüllen vom zugelassenen Sammler, der eine Waffe seiner Sammlung verkauft oder abtritt) sind beim Belgischen Staatsblatt (Rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel) erhältlich. Sie werden in Blöcken von 25 Exemplaren verkauft. Jedes Formular besteht aus drei Bögen: Der weisse muss an das Z.W.R. geschickt werden, der rosafarbene ist für den örtlichen Polizeidienst oder, in Ermangelung eines solchen, für die örtliche Gendarmeriebrigade bestimmt, und der gelbe muss vom Sammler selbst aufbewahrt werden. 4.8.5. Einstellung der Tätigkeit Ein Zulassungsinhaber, der seine Tätigkeiten freiwillig einstellt, muss den Gouverneur, der die Zulassung erteilt hat, binnen acht Tagen davon in Kenntnis setzen und ihm die Zulassungsbescheinigung zurückschicken.

Ein Zulassungsinhaber, der seine Tätigkeiten freiwillig oder gezwungenermassen einstellt, muss seine Register binnen einem Monat nach Einstellung der Tätigkeit beim Z.W.R. hinterlegen. Der Verantwortliche stellt ihm eine Empfangsbescheinigung aus. 4.8.6. Adressenwechsel und andere Änderungen auf der Zulassungsbescheinigung Möchte der Inhaber einer Zulassung für Waffen und Munition oder einer Zulassung für ein Waffen- und Munitionsmuseum oder eine Waffen- und Munitionssammlung seine Niederlassung innerhalb derselben Provinz verlegen, muss er den Gouverneur vorher davon in Kenntnis setzen und ihm die Bescheinigung zurückschicken. Es wird überprüft, ob die neue Niederlassung vor allem im Hinblick auf die Einhaltung aller verwaltungsmässigen und die Sicherheit betreffenden Auflagen annehmbar ist. Wenn die neue Niederlassung dies nicht zu sein scheint, wird der Betroffene aufgefordert, die Situation ins reine zu bringen.

Gegebenenfalls muss die Zulassung zeitweilig aufgehoben werden. Ist hingegen die neue Niederlassung annehmbar, wird der Adressenwechsel in deutlicher Form auf dem bestehenden Dokument angegeben, das dabei zumindest mit einem offiziellen Stempel zu versehen ist (hierbei ist die Verwendung eines Aufklebers mit unsichtbarem Stempel zu empfehlen).

Wenn bestimmte andere Angaben auf der Zulassungsbescheinigung abgeändert werden, muss der Inhaber den Gouverneur, der sie ausgestellt hat, binnen acht Tagen davon in Kenntnis setzen und ihm die Bescheinigung zwecks Anpassung zurückschicken. Diese Formalität ist beispielsweise bei Abänderung des Gesellschaftsnamens und freiwilliger Einschränkung der Tätigkeitsarten erforderlich.

Alle sonstigen Änderungen, wie die Verlegung der Niederlassung in eine andere Provinz, die Änderung der Identität des Inhabers oder der Art der Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, erfordern eine erneute Antragstellung. Es muss erneut darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nicht übertragbar ist. 4.8.7. Registerführung In Artikel 23 des K.E. sind die verschiedenen Arten Register angegeben, die Zulassungsinhaber führen müssen: a) Das Register nach Muster A ersetzt die Register Nr.3, 10 und 11. b) Das Register nach Muster B ersetzt das Register Nr.11bis. c) Das Register nach Muster C ersetzt die Register Nr.12 und 13 bezüglich Munition für Verteidigungs- und Kriegswaffen (siehe Nr. 10.2.). d) Das Register nach Muster D betrifft den Verkauf von Einzelteilen von Verteidigungs- und Kriegswaffen sowie von bestimmtem Montagezubehör für diese Waffen (siehe Nr.10.1.).

Diese Register - deren Seiten numeriert sind - enthalten fortan einheitliche Angaben: Zulassungsinhaber müssen darin die Waffen, die Einzelteile, das Montagezubehör und die Munition angeben, die sie erwerben, herstellen, besitzen oder abtreten. Es handelt sich hierbei also um ein Register der Ein- und Ausgänge.

Die Register müssen vom Zulassungsinhaber aufbewahrt und einem zur Einsichtnahme befugten Dienst auf Verlangen vorgezeigt werden.

Sie müssen entsprechend den verschiedenen im Staatsblatt erschienenen Mustern gedruckt werden; dabei handelt es sich allerdings um eine Tätigkeit des Privatsektors. 4.8.8. Meldung Seit 1989 müssen Waffenhändler die Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe bei Verkauf an eine Privatperson melden (früher Formular 11ter, jetzt Formular Nr. 9). Diese Verpflichtung sowie die Eintragung in ein Sonderregister (früher Register Nr. 11bis, jetzt Register B) bleibt weiterhin bestehen. Siehe Nr. 9.

Durch den K.E. wird Zulassungsinhabern, die eine Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffe auf direktem Wege an eine Privatperson ausführen, eine neue Verpflichtung auferlegt. Ab dem 1. Januar 1992 müssen sie dem Z.W.R. die direkte Ausfuhr entsprechend dem Muster Nr. 8 in der Anlage zum K.E. melden. Diese Meldung muss binnen acht Tagen nach der direkten Ausfuhr einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe beim Z.W.R. eingehen.

Der Zulassungsinhaber bewahrt eine Kopie der Meldung auf und überlässt dem Käufer eine weitere Kopie. 4.8.9. Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung Siehe Nr. 5.7.6. 5. Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe 5.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Die Artikel 5, 6 und 15 des Gesetzes.

Die Artikel 9 bis 14 und 37 des K.E. 5.2. Grundsatz Ausser bei direkter Ausfuhr durch den Verkäufer oder den Überlassenden ist der Verkauf oder die Überlassung einer Verteidigungsfeuerwaffe Zulassungsinhabern und Inhabern einer Waffenbesitzerlaubnis vorbehalten.

Eine Person, die kein Zulassungsinhaber ist, benötigt für den Besitz einer in Belgien erworbenen oder einer in Belgien eingeführten Verteidigungswaffe eine vorherige Erlaubnis vom Korpschef der städtischen oder ländlichen Gemeindepolizei. Der Kommandant der Gendarmeriebrigade wird hierbei nur noch hilfsweise tätig.

Die Erlaubnis wird auf einem Formular mit Stammteil ausgestellt, wovon sich ein Muster (Nr. 4) in der Anlage zum K.E. befindet. Das frühere Muster Nr. 4 wird durch dieses Formular ersetzt.

Durch das Gesetz wird dem Gouverneur und dem Minister der Justiz jetzt die Möglichkeit eingeräumt, die Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen.

Im Gesetz ist eine Sonderregelung bezüglich Verteidigungswaffen für die Jagd vorgesehen (siehe Nr. 5.13). 5.3. Für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörden Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird die Erlaubnis von dem für den Wohnort des künftigen Waffenbesitzers zuständigen Korpschef der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, vom Kommandanten der örtlichen Gendarmeriebrigade erteilt. Es handelt sich hierbei um eine verwaltungspolizeiliche Aufgabe.

Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird die Erlaubnis vom Minister der Justiz oder von seinem Beauftragten der Verwaltung der Staatssicherheit (Northgate I, Boulevard E. Jacqmain 150, Bfk. 2 in 1210 Brüssel) erteilt.

Der Ausdruck « in Ermangelung einer Gemeindepolizei » steht als Garantie dafür, dass ununterbrochen ein öffentlicher Dienst zur Verfügung steht. Folgende Fälle können nämlich eintreten: a) Die Gemeinde verfügt über kein Polizeikorps.In diesem eher seltenen Fall richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Kommandanten der Gendarmeriebrigade. b) Das Gemeindepolizeikorps umfasst nur ein einziges Amt und zwar das eines Feldhüters.Wenn dieser Korpschef abwesend oder verhindert ist oder diese Stelle vakant ist, richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Kommandanten der Gendarmeriebrigade. c) Das Gemeindepolizeikorps umfasst mehrere Ämter, und der Korpschef ist verhindert oder abwesend, oder das Amt ist vakant.Der Bürgermeister hat ein anderes Personalmitglied dazu bestimmt, diese Funktion wahrzunehmen oder vorläufig auszuüben. Dieser Polizist ist zur Erteilung einer Erlaubnis befugt.

In den städtischen Polizeikorps, in denen es die Stelle eines leitenden Kommissars gibt, kann dieser einem oder mehreren Polizeikommissaren, beispielsweise einem Kommissar, der eine Abteilung leitet, die Befugnisse übertragen, die er aufgrund des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse innehat. Die Übertragung dieser Befugnisse an einen beigeordneten Polizeikommissar ist nicht vorgesehen worden. 5.4. Einreichung eines Erlaubnisantrags Im Antrag auf Besitzerlaubnis müssen folgende (in Artikel 9 § 3 des K.E. erwähnte) Angaben enthalten sein, die eine Prüfung des Antrags erleichtern: a) Identifizierung des Antragstellers: 1) Name, 2) Vornamen, 3) Staatsangehörigkeit, 4) Adresse, 5) Geburtsort und -datum. b) Ist der Antragsteller eine juristische Person: 1) Firma, 2) Gesellschaftssitz, 3) Identität des Geschäftsführers, des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds je nach Art der juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft, VoG usw.). c) Allgemeine Beschreibung der Waffe, die Gegenstand des Erlaubnisantrags ist, mit Angabe der Identifikationsmerkmale, die dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sind: 1) Art der Waffe (Pistole, Revolver, Karabiner mit Randfeuerzündung usw.), 2) Kaliber der Waffe.d) Vermerk, dass die Waffe in Belgien erworben oder eingeführt wird, e) Adresse, an der die Waffe hauptsächlich aufbewahrt wird, f) Begründung des Erlaubnisantrags. 5.5. Von einem Wachunternehmen eingereichter Erlaubnisantrag Aufgrund von Artikel 31 des K.E. müssen der Korpschef der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, der Kommandant der Gendarmeriebrigade und der Gouverneur, der als Widerspruchsinstanz über einen von einem Wachunternehmen oder internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste eingereichten Antrag auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe zu entscheiden hat, beim Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, überprüfen, ob das Unternehmen ordnungsgemäss anerkannt ist und ob der Antrag den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen entspricht. 5.6. Beschluss Die Behörde, die die Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe erteilt, prüft den Antrag auf der Grundlage folgender Kriterien: 5.6.1. Vorherige Kontrollen: a) Bevor die zuständige Behörde (Gemeindepolizei oder Gendarmerie und der Provinzgouverneur mittels dieser Dienste) eine Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe erteilen kann, vergewissert sie sich, dass der Antragsteller die wesentlichen Elemente der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Besitz und das Mitführen des Waffentyps, für den die Erlaubnis beantragt wird, und über den Erwerb der entsprechenden Munition kennt. Dazu kann keine richtige Prüfung durchgeführt werden; die Kontrolle kann aus einigen präzisen mündlichen oder schriftlichen Fragen bestehen, die nicht zu schwierig sein dürfen und für alle Antragsteller ein einheitliches Niveau haben müssen (Beispiele: « Wie besorgt man sich Munition? Wie befördert man die Waffe zum Schiessstand? Wo darf man mit der Waffe schiessen? Unter welchen Voraussetzungen ist das Schiessen im Parcours erlaubt? Was hat bei einem Adressenwechsel zu geschehen? Wie geht man vor, wenn man die Waffe ins Ausland mitnehmen möchte? »). Es wird ein schriftlicher Bericht über die Fragen und Antworten erstellt, wovon der Antragsteller ein Exemplar erhält. b) Darüber hinaus muss der Antragsteller natürlich genügend Urteilsvermögen besitzen, um den Waffentyp, der Gegenstand des Antrags ist, zu handhaben und ihn zu benutzen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.In bestimmten Ausnahmefällen kann es notwendig sein, ein vor kurzem ausgestelltes ärztliches Attest über diese Fähigkeit zu verlangen (wenn beispielsweise offenkundige Zweifel daran bestehen).

Auf jeden Fall muss überprüft werden, ob der Antragsteller genügend Erfahrung im Umgang mit der Waffe besitzt.

Von dieser Überprüfung befreit sind: - Inhaber eines Jagdscheins oder eines vom Minister der Justiz für gleichwertig erklärten Dokuments, - Antragsteller, die nachweisen können, dass sie im Laufe der letzten fünf Jahre mindestens sechs Monate lang eine regelmässige Tätigkeit ausgeübt haben, für die sie eine Feuerwaffe besessen oder mit sich geführt haben, - Inhaber einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie eine nachstehend beschriebene Handhabungs- und Schiessprüfung bestanden haben, - Antragsteller, die eine Erlaubnis zum Besitz einer Waffe unter Ausschluss von Munition erhalten wollen.

Antragsteller, die offenbar nicht genügend Erfahrung im gefahrlosen Umgang mit dem Waffentyp haben, für den der Antrag gestellt wird, werden vom Korpschef der Gemeindepolizei aufgefordert, eine praktische Handhabungs- und Schiessprüfung mit diesem Waffentyp abzulegen. Es kann allerdings sofort eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden.

Eine solche Prüfung kann von einem Polizeidienst oder den hierfür von anerkannten Schiesssportverbänden bestimmten Verantwortlichen veranstaltet werden oder von einer natürlichen oder juristischen Person (beispielsweise einer Polizeischule), die in einer Liste aufgeführt ist, die für diesen Zweck jährlich vom Gouverneur für seine Provinz erstellt und veröffentlicht wird. Die Wahl der Prüfstelle liegt beim Antragsteller, der die Kosten für die Prüfung trägt. Diese Kosten müssen sich auf den Realpreis für Munition und Zielscheibe beschränken und dürfen nicht zu einer Art Vergütung werden. Man sollte sich vergewissern, dass die Standard-Versicherungspolice der Gemeinden die Risiken einer von der Polizei veranstalteten Schiessprüfung deckt.

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob der Antragsteller in der Lage ist, folgende Verrichtungen gefahrlos (aber nicht unbedingt perfekt) auszuführen: - laden und entladen, spannen und entspannen, - eine Waffe des beantragten Typs in ihre Hauptbestandteile zerlegen (das sogenannte feldmässige Zerlegen, das vor allem auf eine im Muster Nr. 12 erwähnte sichere Art und Weise und nicht unbedingt schnell und perfekt vonstatten gehen muss), - schiessen mit der Waffe, - die Waffe im Schiessstand tragen, handhaben und benutzen, - die Zieleinrichtungen benutzen, die Schussrichtung und den Rückstoss beherrschen (auch hierbei geht die Sicherheit und nicht die Präzision vor). c) Schliesslich muss der Antragsteller ein Dokument nach Muster Nr.12 lesen und unterzeichnen, das ihm bei der Ausstellung des Erlaubnisscheins ausgehändigt wird. Die Ausstellungsbehörde bewahrt eine Kopie dieses Dokuments auf, das einfach aus dem Staatsblatt kopiert werden kann. Die darin aufgeführten einfachen Vorsichtsmassnahmen gegen Diebstahl und Unfälle mit Waffen sollten unbedingt befolgt werden; ihre Missachtung kann in Verbindung mit anderen Gründen zu einer zeitweiligen Aufhebung der Erlaubnis führen. 5.6.2. Art der Waffe, die Gegenstand des Antrags ist In der Kategorie Verteidigungswaffen gibt es verschiedene Typen und Arten Waffen, seitdem der Gesetzgeber dieser Kategorie für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmte Langwaffen, wie Waffen mit Randfeuerzündung, zugeordnet hat.

Daher müssen Anträge für verschiedene Sorten Waffen unterschiedlich geprüft und beurteilt werden; ausserdem muss den allgemeinen Eigenschaften des jeweiligen Waffentyps, für den ein Antrag gestellt wird, Rechnung getragen werden.

Technische Angaben über Art oder Kaliber der Waffe, für die ein Antrag gestellt wird, können jederzeit beim Prüfstand eingeholt werden. a) Aus den Parlamentsarbeiten geht hervor, dass Anträge auf Erlaubnis zum Besitz einer für Sport- oder Jagdzwecke bestimmte Verteidigungswaffe weniger streng als ein Antrag für eine zu Verteidigungszwecken verwendete Waffe wie eine Faustfeuerwaffe (Pistole oder Revolver) oder eine Riot-Gun geprüft werden müssen.Jede ehrenhafte Person, bei der der Besitz einer Feuerwaffe keine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, muss eine Besitzerlaubnis für eine für Sportzwecke bestimmte Verteidigungswaffe, beispielsweise zur Ausübung des Schiesssports innerhalb eines Vereins, erhalten können. b) Bezüglich Faustfeuerwaffen (Pistole oder Revolver) sollten Anträge für eine zu Verteidigungszwecken verwendete Waffe genauer geprüft werden als Anträge für eine zu Sportzwecken verwendete Waffe wie beispielsweise eine einschüssige Faustfeuerwaffe. 5.6.3. Begründung des Antrags a) Selbstverteidigung: Ein derartiger Grund muss anhand der im Polizeibericht enthaltenen Angaben beurteilt werden.Es muss überprüft werden, ob der Antragsteller einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist und ob der Besitz dieser Waffe zur Verringerung dieser Gefahr beitragen kann. b) Ausübung des Schiesssports: Es gibt zahlreiche Sportdisziplinen im Schiessen mit Faustfeuerwaffen und Langwaffen.Es muss überprüft werden, ob der Antragsteller den Schiesssport wirklich ausübt oder wirklich die Absicht hat, ihn auszuüben, beispielsweise, indem er regelmässig einen Schiessstand besucht oder Mitglied eines Schiesssportvereins wird. c) Ausübung der Jagd: Manche Jäger meinen, in Übereinstimmung mit regionalen oder ausländischen Jagdregelungen halbautomatische Waffen benutzen zu müssen, die nicht der in Artikel 5 in fine und Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten Sonderkategorie angehören.Um diese Waffen geht es in Nr. 5.13. Bevor eine Erlaubnis erteilt wird, wird überprüft, ob der Antragsteller einen Jagdschein oder ein gleichwertiges Dokument besitzt. d) Berufliche Tätigkeit: Der Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Verteidigungswaffe besitzen muss: ein Wachunternehmen, ein interner Wachdienst, ein Privatdetektiv usw.Es sollte daran erinnert werden, dass die Behörde, bei der der Antrag eingereicht worden ist, in diesem Fall im Laufe des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis Erkundigungen beim Ministerium des Innern einziehen muss (siehe Nr. 5.5.). e) Andere Gründe: Wie sich in der Praxis gezeigt hat, kann ein Erlaubnisantrag manchmal auch durch andere Gründe gerechtfertigt sein: eine Waffe, die ein Erbstück, ein persönliches Erinnerungsstück oder eine Geldanlage ist oder an der der Besitzer aus persönlichen Gründen hängt usw. 5.6.4. Persönlichkeit des Antragstellers Bei der Untersuchung vor Ort sollte neben den in Nr. 5.6.1. dargelegten Elementen den besonderen Wesenszügen des Antragstellers auf objektive Weise Rechnung getragen werden, insbesondere etwaigen früheren Konflikten mit dem Gesetz, familiärer oder sonstiger Gewalt, seiner geistigen Verfassung und Moralität sowie eventuellen gewalttätigen politischen Aktivitäten. Es wäre beispielsweise kaum vertretbar, einer Privatperson, die psychisch unausgeglichen ist, die schwerwiegende eheliche Konflikte hat oder regelmässig trinkt, eine Erlaubnis zu erteilen. Im Laufe der Untersuchung vor Ort muss die Meinung des Ehepartners oder des Mitbewohners eingeholt werden.

Sprechen sie sich gegen die Erteilung einer Erlaubnis aus, muss dieser Tatsache, sofern die Ablehnung gerechtfertigt ist, in besonderem Masse Rechnung getragen werden.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen: a) dass dem Betreffenden laut Artikel 83 des Zusatzübereinkommens zum Schengener Abkommen, das am 19.Juni 1990 von Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden ist und dem vor kurzem Italien, Portugal, Spanien und Österreich beigetreten sind, eine Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe nur erteilt werden kann, 1) wenn er nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen, (2) 2) wenn er nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.b) In Artikel 5 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26.Juli 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ist vorgesehen, dass der Erwerb und der Besitz von Waffen Personen vorbehalten bleiben müssen, die weder eine Gefahr für sich selbst, noch für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. 5.6.5. Andere in Besitz befindliche Waffen Neben den in Nr. 5.6.1. dargelegten Elementen sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass die mit der Prüfung von Erlaubnisanträgen beauftragten Behörden dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Antragsteller oder die mit ihm zusammen wohnenden Personen möglicherweise andere Feuerwaffen gleich welcher Art besitzen. a) Man muss sich vergewissern, dass die für das Vorhandensein eines Waffenlagers erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Wird bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe festgestellt, dass der Antragsteller so viele Waffen besitzt, dass eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erforderlich sein könnte, muss der Betreffende davon in Kenntnis gesetzt werden, und es müssen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden.

Ist eine Erlaubnis für ein Waffenlager erforderlich, muss die Erteilung der Besitzerlaubnis solange aufgeschoben werden, bis die Erlaubnis für ein Waffenlager ausgestellt worden ist (siehe Nr. 8). b) Der Umstand, dass mehr als eine Feuerwaffe sich am selben Ort befinden, ist keineswegs gesetzwidrig.Es muss allerdings im Hinblick auf die anderen in Besitz befindlichen Waffen und die übrigen Beurteilungskriterien überprüft werden, ob die öffentliche Ordnung durch den Besitz dieser zusätzlichen Waffe gefährdet werden kann.

Das Z.W.R. kann Auskunft darüber geben, ob die Angaben des Betroffenen über die anderen in seinem Besitz befindlichen Waffen zutreffen. Das Einsehen des Z.W.R. wird erleichtert, wenn dafür gesorgt ist, dass die Gemeindepolizeidienste, die Gendarmeriedistrikte, die Gerichtspolizeidienste und die Dienststellen für Waffen der Provinzialverwaltungen per EDV-Anlage direkten Zugriff auf dieses Register haben. 5.6.6. Minderjährige Der Verkauf von Feuerwaffen an Minderjährige ist verboten.

Aus den Parlamentsarbeiten geht hervor, dass die Benutzung einer in Besitz eines Erwachsenen befindlichen Verteidigungsfeuerwaffe durch einen Minderjährigen und folglich die zeitweilige Überlassung von Waffe und Munition nicht durch das Gesetz verboten sind, sofern dies im Rahmen der Erlernung und Ausübung des Sportschiessens mit Einverständnis und unter der Aufsicht der Eltern oder Personen geschieht, die die Gewalt über den Minderjährigen ausüben. 5.7. Erteilung der Erlaubnis 5.7.0. Vorläufige Erlaubnis a) Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz eines Waffentyps, für den ein Antrag gestellt worden ist, wird folgenden Personen erteilt, ganz gleich ob sie bereits eine andere Erlaubnis besitzen oder nicht: - einem Antragsteller, der darum bittet (beispielsweise weil er einsieht, dass er noch nicht genügend Erfahrung im gefahrlosen Umgang mit einer Waffe hat), - einem Antragsteller, der offenbar keine ausreichenden Grundkenntnisse der Vorschriften besitzt und/oder die vorerwähnte praktische Handhabungs- und Schiessprüfung nicht besteht, - einem minderjährigen Antragsteller ab 16 Jahren, der in einem Schiessstand oder bei einem Wettbewerb mit einer Verteidigungsfeuerwaffe schiessen (lernen) möchte.Es ist dringend angeraten, die Erlaubnis auf eine Waffe mit Randfeuerzündung von höchstens Kaliber 22 zu beschränken (etwaige begründete Ausnahmen sind möglich).

Verläuft die erforderliche Untersuchung bezüglich der Person des Antragstellers zu seinen Gunsten, muss sie bei der Erteilung einer endgültigen Erlaubnis nicht wiederholt werden. b) Die vorläufige Erlaubnis wird kostenlos ausgestellt;sie ist für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig und kann auf Antrag des Inhabers einmal erneuert werden. Die einem Minderjährigen erteilte Erlaubnis bleibt hingegen bis zu seiner Volljährigkeit gültig (da er erst zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Erlaubnis beantragen kann). c) Die Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis wird ebenso gehandhabt wie bei einem Antrag auf Erteilung einer endgültigen Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe. Angesichts der Tragweite dieser Erlaubnis brauchen weder Angaben über die Art und das Kaliber der Waffe, über den Erwerb oder die Einfuhr noch über den Aufbewahrungsort gemacht zu werden.

Die vorläufige Erlaubnis wird in ein Heft mit Formularen nach Muster Nr. 4 eingetragen, wobei: - der Stammteil von der Ausstellungsbehörde aufbewahrt wird, - Abschnitt A dem Antragsteller ausgehändigt wird, - Abschnitt B vernichtet wird.

Auf den Stammteil und auf Abschnitt A werden die Aufschrift « VORLÄUFIG » und das Verfalldatum mit wischfester roter Tinte vermerkt.

Zudem werden die Rubriken von Abschnitt A, die die Waffe betreffen, nicht ausgefüllt, sondern vollständig mit der gleichen Tinte durchgestrichen. Die vorläufige Erlaubnis wird datiert, aber nicht wie eine endgültige Erlaubnis numeriert. Die Ausstellungsbehörde ordnet ihr eine eigene Nummer zu (z. B.: 95/vorl./001) und trägt sie nicht ins Z.W.R. ein. Auf der vorläufigen Erlaubnis für einen Minderjährigen muss gegebenenfalls die Beschränkung hinsichtlich des Typs und des Kalibers angegeben werden.

Wird die Gültigkeitsdauer verlängert, ist ein Stempel mit der Aufschrift « Einmalige Verlängerung mit Gültigkeit bis zum... » anzubringen. d) Durch die vorläufige Erlaubnis erhält der Inhaber nur das Recht, eine Verteidigungsfeuerwaffe, die einem ordnungsgemäss befugten Dritten gehört, an der Feuerlinie eines Schiessstands zu handhaben, zu tragen und zu benutzen, zu dem der Betreiber nur bestimmte Personen und Organisationen und deren Mitglieder zulässt und für den eine ordnungsgemässe Betriebsgenehmigung vorliegt.Es ist dem Erlaubnisinhaber also nicht gestattet, die Waffe zu befördern.

Obenerwähnter Dritter stellt ihm ausserdem die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Menge Munition im Schiessstand zur Verfügung.

Es ist ihm nicht gestattet, Munition bei anderen Personen zu erwerben. 5.7.1. Endgültige Erlaubnis: Heft mit Stammblättern Die endgültige Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe wird auf einem Formular mit Stammteil nach Muster Nr. 4 in der Anlage zum K.E. ausgestellt, wodurch das frühere Muster Nr. 4 ersetzt wird.

Ausserdem kann der Minister der Justiz (Verwaltung der Staatssicherheit) in Sonderfällen ausländischen Antragstellern eine zeitweilige Erlaubnis als Ersatz für die Erlaubnisscheine nach Muster Nr. 4 und Nr. 5 erteilen.

Das Heft mit Formularen nach Muster Nr. 4 wird beim Belgischen Staatsblatt gedruckt; alle Dienste können sich beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, kostenlos damit eindecken.

Bei der Ausstellung des Erlaubnisscheins werden der Stammteil des Formulars und der obere Teil der Abschnitte A und B bezüglich der Identität des Inhabers sowie der Art und des Kalibers der Waffe ausgefüllt. Das Datum, an dem der Erlaubnisschein ausgestellt wird, ist unter der Rubrik « Datum des Vorgangs » anzugeben.

Eine Nummer, die so aufgebaut sein sollte, dass sie die Kodierung beim Z.W.R. erleichtert, wird an der dafür vorgesehenen Stelle angegeben: 4/....../95/00001 4 = Muster Nr. 4 ...... = Z.W.R.-Kode der Gemeinde oder der Provinz (3) 95 = Jahr der Ausstellung des Erlaubnisscheins 00001 = laufende Nummer der Erlaubnis bei der Ausstellungsbehörde.

Die Ausstellungsbehörde bewahrt den Stammteil des Erlaubnisscheins auf und händigt dem Erlaubnisinhaber die Abschnitte A und B aus.

In zweisprachigen Gemeinden wird bei der Ausstellung von Erlaubnisscheinen dafür gesorgt, dass zwei in verschiedenen Sprachen ausgestellte Dokumente nicht dieselbe Nummer erhalten.

Im Fall städtischer Polizeidienste mit mehreren Abteilungen sollte nach der strukturierten Nummer, die auf Muster Nr. 4 angegeben ist, ein Schrägstrich gefolgt von der Nummer der Abteilung angebracht werden.

Zum Beispiel: 11. Abteilung = 4/....../../....../11.

Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr. 15. 5.7.2. Erwerb einer Verteidigungswaffe Bezüglich des Erwerbs einer Feuerwaffe im Ausland: siehe Nr. 13.

Ab dem Tag, an dem die Abschnitte A und B des Formulars ausgestellt worden sind, verfügt der Erlaubnisinhaber über einen Zeitraum von drei Monaten, um eine Waffe einzuführen oder zu erwerben, anderenfalls verfällt die Erlaubnis mit Ablauf dieser Frist. Im Gegensatz zu einem Waffenschein ist eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe nicht zeitlich befristet: Nur für den Erwerb besteht eine Frist.

Der Erlaubnisinhaber legt dem Überlassenden die Abschnitte A und B vor.

Der Waffenhändler oder die Privatperson, die eine Waffe abtritt, muss den unteren Teil der Abschnitte A und B ausfüllen unter Angabe: a) der Identifikationsmerkmale der erworbenen Waffe;wenn die Waffe keine Seriennummer hat, kann der Korpschef der Gemeindepolizei eine (eventuell personalisierte) Nummer auf die Waffe prägen lassen, b) seiner eigenen Identität: 1) sofern es sich um eine juristische Person handelt: Firma, 2) sofern es sich um eine natürliche Person handelt: Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse, Geburtsort und -datum, c) der Unterlage, die ihn zur Überlassung der Waffe berechtigt: 1) sofern es sich um einen Zulassungsinhaber handelt: Nummer der Zulassungsbescheinigung, 2) sofern es sich nicht um einen Zulassungsinhaber handelt: Ort und Datum der Ausstellung der Waffenbesitzerlaubnis (beziehungweise der Erteilung der Erlaubnis zum Waffenerwerb oder der Ausstellung der Registrierungsbescheinigung), d) Ort und Datum der Überlassung (« Datum des Vorgangs »). Sofern die Waffe aus einem Land, das kein Mitglied der EU ist, eingeführt wird, wird diese Formalität auf dem Zollamt erledigt, das seine eigene Identität und das Einfuhrdatum angibt. Handelt es sich um eine Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der EU, muss der Betreffende die Abschnitte A und B binnen 15 Tagen durch die Gemeindepolizei (oder die Gendarmeriebrigade) seines Wohnsitzes ausfüllen lassen. Auf den Abschnitten A und B muss die Rubrik « Bei einer eingeführten Waffe: Identifizierung... » durch « Einfuhr aus EU (Land x) » ergänzt werden.

Abschnitt A muss vom Erlaubnisinhaber aufbewahrt werden, der ihn den Mitgliedern der in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten Dienste vorzuzeigen hat, wenn sie dies im Rahmen einer von ihnen durchgeführten Kontrolle verlangen. Privatpersonen ist zu empfehlen, Abschnitt A stets bei sich zu tragen, wenn sie die betreffende Waffe mitführen.

Binnen einem Monat ab der Einfuhr oder dem Erwerb der Waffe muss Abschnitt B vom Waffenhändler, von der Privatperson, die die Waffe abtritt, oder vom Zollamt an die auf Abschnitt B angegebene Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, zurückgeschickt werden; das heisst: 1) an den Korpschef der Gemeindepolizei, 2) an den Kommandanten der Gendarmeriebrigade, 3) bei Widerspruch an den Provinzgouverneur, 4) an den Minister der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, wenn die Privatperson ihren Wohnsitz nicht in Belgien hat. Bei Einfuhr der Waffe aus einem Mitgliedstaat der EU bewahrt die Gemeindepolizei den von ihr ausgefüllten Abschnitt B auf, ausser es handelt sich um eine Kriegswaffe (Abschnitt B an den ausstellenden Gouverneur übermitteln) oder um eine Person ohne offiziellen Wohnsitz in Belgien (siehe obenstehend Punkt 4: an die Polizei des Wohnorts).

Dadurch wird der faktische Beweis dafür erbracht, dass sich die Waffe im Besitz des Erlaubnisinhabers befindet.

Erfolgt die Überlassung durch eine Privatperson, muss diese der Polizei ihres Wohnsitzes ihre eigene Erlaubnis (die gegenstandslos geworden ist) binnen 15 Tagen zukommen lassen. 5.7.3. Eintragung ins Z.W.R. Die Behörde, die Abschnitt B der Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe erhält, sorgt binnen acht Tagen für deren Eintragung ins Z.W.R. 5.7.4. Erwerb von Munition Durch die Erteilung einer Waffenbesitzerlaubnis erhält der Inhaber das Recht, Munition für diese Waffe ohne zusätzliche Erlaubnis zu erwerben. Beim Kauf von Munition sind das Vorlegen der Erlaubnis und die verschiedenen Einträge ins Register nach Muster C in der Anlage zum K.E. Pflicht.

Eine Besitzerlaubnis kann allerdings auf den Besitz einer Waffe unter Ausschluss von Munition beschränkt werden, beispielsweise für eine Person, die ihren Erlaubnisantrag durch Argumente begründet, die das Schiessen nicht rechtfertigen (beispielsweise im Fall einer Waffe, die ein Erbstück oder ein Andenken ist). In einem solchen Fall wird dies auf die Abschnitte A und B vermerkt. 5.7.5. Adressenwechsel und andere Änderungen auf Abschnitt A Wechselt der Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe seinen Wohnsitz, muss er der Gemeindepolizei (oder, in Ermangelung einer solchen, der örtlichen Gendarmeriebrigade) des neuen Wohnsitzes dies binnen 15 Tagen mitteilen. Diese informiert die Gemeindepolizei (oder gegebenenfalls die Gendarmeriebrigade) des früheren Wohnsitzes über die eingetretene Änderung. Ist die Erlaubnis vom Gouverneur in seiner Eigenschaft als Widerspruchsinstanz oder vom Minister der Justiz (Verwaltung der Staatssicherheit) erteilt worden, muss ihnen das Dokument zwecks Anpassung übermittelt werden.

Dies muss dem Z.W.R. nicht mitgeteilt werden, da es automatisch via Nationalregister informiert wird.

Auf diese Weise erfährt der neue Aktenverwalter, dass er fortan für die Akte zuständig ist, und er kann über die Aktenstücke verfügen, wovon der frühere Verwalter ihm eine Kopie übermitteln muss. Letzterer kann seine Akte daraufhin schliessen.

Ohne Rücksicht darauf, ob das bestehende Dokument dem früheren oder dem aktuellen Muster Nr. 4 oder dem früheren Muster Nr. 8 entspricht, muss dem Betreffenden die neue Besitzerlaubnis in jedem Fall kostenlos ausgestellt werden. Auf dem neuen Dokument wird die Nummer des früheren Dokuments übernommen, und der Vermerk « DUPLIKAT » wird darauf angebracht. Auf der Rückseite des Dokuments kann eventuell eine laufende Nummer für die Polizeiregister angegeben werden.

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb derselben Gemeinde ist es nicht notwendig, ein neues Dokument auszustellen. Jedoch muss die Adressenänderung in deutlicher Form auf dem bestehenden Dokument, nach welchem Muster es auch ausgestellt worden ist, angegeben werden. Es muss mindestens ein offizieller Stempel angebracht werden, wobei jedoch die Benutzung eines Aufklebers mit unsichtbarem Stempel zu empfehlen ist.

Unlesbar gewordene Dokumente oder Dokumente, die sich in einem schlechten Zustand befinden, werden auf jeden Fall ersetzt.

Sollte der Erlaubnisinhaber samt Waffe ins Ausland verziehen, muss die Gemeindepolizei des früheren Wohnsitzes das Z.W.R. davon in Kenntnis setzen. 5.7.6. Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Erlaubnisscheins Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung eines Dokuments muss der Betroffene dies unverzüglich einem Polizeidienst (der die für den Wohnsitz des Opfers zuständige Polizei informiert) melden, von dem er eine Bescheinigung über seine Erklärung erhält. Mit dieser Bescheinigung kann er bei der Behörde, die aus materieller und territorialer Sicht zuständig ist, ein Duplikat beantragen.

Ist die betreffende Waffe oder Tätigkeit dem Z.W.R. bekannt, kann kostenlos ein neues Dokument ausgestellt werden, auf das dieselben Bezugszeichen und dieselbe Nummer wie die des früheren Dokuments sowie der Vermerk « DUPLIKAT » angegeben werden.

Sind diese Angaben dem Z.W.R. nicht bekannt, wird ein Duplikat erst ausgestellt, nachdem die Behörde, die das Original ausgestellt hat, eine Untersuchung durchgeführt hat. Im Fall einer Fusion oder Spaltung von Gemeinden oder Provinzen oder der Auflösung eines Polizeidienstes oder einer Gendarmeriebrigade wird die Untersuchung von deren Rechtsnachfolger durchgeführt, der die Register übernommen hat. Falls die Behörde, die das Original ausgestellt hat, nicht mehr bekannt ist, wird die Untersuchung von der Behörde, die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständig ist, durchgeführt. Es wird überprüft, ob ein solches Dokument überhaupt existiert hat und ob es sich nicht etwa um eine verlorengegangene oder gestohlene Waffe handelt. Gegebenenfalls wird ein Protokoll angefertigt, oder die Waffe wird beschlagnahmt.

Alle Änderungen, die in diesem Rahmen erfolgen, müssen dem Z.W.R. gemeldet werden. 5.8. Widerspruch bei Verweigerung der Besitzerlaubnis Sollte der Korpschef der Gemeindepolizei den Antrag ablehnen oder binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags noch nicht darüber entschieden haben, kann dagegen Widerspruch beim Provinzgouverneur eingelegt werden.

Der Widerspruch ist binnen einem Monat nach Absendung des Verweigerungsschreibens oder nach Ablauf der dreimonatigen Frist per Einschreiben einzureichen; ihm sind die gleichen Unterlagen wie dem Antrag beizufügen.

Der Gouverneur muss, nachdem er die mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs eingeholt hat, binnen drei Monaten nach Einreichung des Widerspruchs einen Beschluss fassen.

Es kann kein Widerspruch eingelegt werden, wenn der Minister der Justiz einer Person, die keinen Wohnsitz in Belgien hat, eine Erlaubnis erteilt hat. Es kann jedoch Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. 5.9. Zeitweilige Aufhebung und Entzug der Erlaubnis 5.9.1. Grundsatz Im Gesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen.

Diese neue Befugnis ist dem Gouverneur und dem Minister der Justiz, sofern letzterer den Erlaubnisschein ausgestellt hat, erteilt worden. 5.9.2. Arten von Massnahmen a) Die zeitweilige Aufhebung der Erlaubnis ist eine Massnahme, die zu ergreifen ist, wenn sich der Erlaubnisinhaber vorübergehend in einer Situation befindet, in der die öffentliche Ordnung durch den Besitz dieser Verteidigungswaffe gefährdet werden kann. Die Aufhebung der Erlaubnis ist zeitlich begrenzt. Ist die Erlaubnis für mehr als ein Jahr aufgehoben worden, sollte sie entzogen werden. b) Der Erlaubnisentzug wird notwendig, wenn sich der Erlaubnisinhaber langfristig in einer Situation befindet, in der die öffentliche Ordnung durch den Besitz dieser Verteidigungswaffe gefährdet werden kann.Sobald der entsprechende Beschluss zugestellt worden ist, ist der Besitz der betreffenden Waffe verboten. 5.9.3. Zweckmässigkeit und Begründung Der Beschluss des Gouverneurs muss begründet werden. Im allgemeinen wird er sich bei der Beschlussfassung auf einen Polizei- oder Gendarmeriebericht, eine laufende Voruntersuchung oder gerichtliche Untersuchung oder einen Gerichtsbeschluss berufen. Gründe, die Anlass zur Verweigerung einer Besitzerlaubnis geben können, können auch zur Begründung einer zeitweiligen Aufhebung oder eines Entzugs der Erlaubnis rechtsgültig herangezogen werden (siehe Nr. 5.7.).

Ein Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug einer Erlaubnis kann erst gefasst werden, wenn eine mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs vorliegt. 5.9.4. Beschlussformalitäten Beschliesst der Gouverneur, die Besitzerlaubnis zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen, muss er den Erlaubnisinhaber umgehend per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzen.

Der Gouverneur sorgt binnen acht Tagen nach der Beschlussfassung für die Abänderung der Angaben im Z.W.R. 5.9.5. Folgen des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug der Besitzerlaubnis: Hinterlegung oder Überlassung der Verteidigungswaffe Im Beschluss wird ebenfalls festgelegt, was mit der Waffe zu geschehen hat und binnen welcher Frist dies zu geschehen hat. Die Waffe wird entweder bei einem Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe überlassen.

Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Besitzerlaubnis, der die Waffe erhalten hat, setzt den Gouverneur binnen acht Tagen nach der Hinterlegung beziehungsweise Überlassung der Waffe anhand des der Notifikation beigefügten Formulars davon in Kenntnis. Handelt es sich beim Übernehmer nicht um einen Zulassungsinhaber, muss seine Akte der neuen Situation angepasst werden. 5.9.6. Beschwerde gegen die zeitweilige Aufhebung oder den Entzug der Besitzerlaubnis Für diesen Fall ist im Gesetz ausschliesslich die Möglichkeit einer Beschwerde beim Staatsrat gegen den Beschluss des Gouverneurs vorgesehen. Bei Entzug der Erlaubnis muss der « ehemalige » Erlaubnisinhaber also einen neuen Antrag auf Besitzerlaubnis stellen. 5.10. Gefundene oder ererbte Waffen 5.10.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Gesetzes.

Artikel 12 des K.E. 5.10.2. Einreichung eines Antrags auf Besitzerlaubnis Wird eine Verteidigungswaffe gefunden oder ererbt, muss der Besitzer dieser Waffe, beispielsweise der Erbe oder Vermächtnisnehmer, binnen drei Monaten nach dem Fund oder dem Antritt der Erbschaft einen Besitzerlaubnisantrag einreichen, wofür dieselben Bedingungen gelten wie für den Erwerb oder die Einfuhr dieser Waffe. Die entsprechenden Formalitäten sind in Nr. 5.4. erklärt.

Der Antragsteller muss seinem Antrag möglichst alle Dokumente beifügen, anhand deren die zuständige Behörde sein Anrecht auf diese Waffe feststellen kann. 5.10.3. Vorläufiger Waffenbesitz Der Besitzer darf die Waffe vorläufig behalten und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Behörde, an die der Antrag gerichtet worden ist, darüber entschieden hat. Wird Widerspruch dagegen eingelegt, bleibt die Waffe vorläufig in seinem Besitz.

Die Behörde, an die der Erlaubnisantrag gerichtet worden ist, kann diesen vorläufigen Waffenbesitz jedoch verbieten: a) wenn er offensichtlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, b) per Beschluss, der begründet und dem Betroffenen schriftlich notifiziert werden muss.Diese Notifikation sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

Der Beschluss auf Verbot des vorläufigen Waffenbesitzes hat dieselben Folgen wie der Beschluss auf zeitweilige Aufhebung der Waffenbesitzerlaubnis: a) Im Beschluss auf Verbot des vorläufigen Waffenbesitzes wird ebenfalls festgelegt, was mit der Waffe zu geschehen hat und binnen welcher Frist dies zu geschehen hat.b) Die Waffe wird entweder bei einem Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe überlassen.c) Der Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Besitzerlaubnis, der die Waffe erhalten hat, muss die Behörde, die dieses Verbot ausgesprochen hat, binnen acht Tagen nach der Hinterlegung beziehungsweise Überlassung der Waffe anhand des der Notifikation beigefügten Formulars davon in Kenntnis setzen. 5.10.4. Formalitäten der Erlaubniserteilung Bei Erteilung der Erlaubnis zum Waffenbesitz wird der Erlaubnisschein genauso ausgefüllt wie im Fall eines normalen Ausstellungsverfahrens (siehe Nr. 5.7.), wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es keinen Überlassenden oder Verkäufer gibt. a) Der Besitzer der Waffe wird bei der zuständigen Behörde vorstellig (siehe Nr.5.3.), wobei er die betreffende Waffe zwecks Identifizierung mitbringt. b) Auf den Stammteil und die beiden Abschnitte des Formulars nach Muster Nr.4 in der Anlage zum K.E. vermerkt die Behörde folgende Angaben: 1) strukturierte Nummer der Erlaubnis (siehe Nr.5.7.1.), 2) Identität des Erlaubnisinhabers, 3) Merkmale der Waffe, 4) Datum der Erlaubniserteilung (« Datum des Vorgangs »), 5) Umstände der Inbesitznahme, das heisst Fund, Vermächtnis oder Erbschaft. Es müssen keine Angaben zur Identität des Überlassenden gemacht werden. c) Der Angestellte der Gemeindepolizei oder Gendarmerie händigt dem Erlaubnisinhaber Abschnitt A aus und bewahrt Abschnitt B auf.d) Für die Ausstellung des Erlaubnisscheins sind die normalen Gebühren zu entrichten. 5.11. [] 5.12. Gültigkeit der Registrierungsbescheinigungen und der Erlaubnisscheine zum Waffenerwerb, ausgestellt nach den Vorschriften des Gesetzes von 1933 5.12.1. Gesetzesgrundlage Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Januar 1933, abgeändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen. 5.12.2. Registrierungsbescheinigungen für Verteidigungswaffen Die vor Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 ausgestellten Registrierungsbescheinigungen für Verteidigungswaffen gelten weiterhin als Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe.

Dies gilt beispielsweise für Bescheinigungen, die bei der Registrierung von « Riot-Guns » ausgestellt worden sind (Königlicher Erlass vom 29. Dezember 1988). 5.12.3. Erlaubnis zum Erwerb einer Verteidigungswaffe Durch Artikel 147 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1991 ergänzt; durch diesen Artikel wird eine aufgrund der Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 erteilte Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe mit der neuen Waffenbesitzerlaubnis gleichgesetzt. 5.12.4. Gemeinsame Regelung Diese Bescheinigungen und Erlaubnisscheine: a) unterliegen ab 1.Oktober 1991 derselben Regelung wie eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe, b) brauchen ausser bei Adressenwechsel oder Verlust des Dokuments (siehe Nr.5.7.5. und 5.7.6.) nicht durch eine Besitzerlaubnis nach dem neuen Muster ersetzt zu werden, c) können unter denselben Bedingungen wie denjenigen, die für eine Waffenbesitzerlaubnis gelten, zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden (siehe Nr.5.9.). 5.13. Sonderfall : Verteidigungswaffen für die Jagd 5.13.1. Gesetzesgrundlage Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 § 3 und Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes. 5.13.2. Grundsatz Absicht des Gesetzgebers war es, den Besitz von halbautomatischen Langwaffen der für eine Erlaubnis geltenden Regelung zu unterwerfen.

Es wurde eine Sonderregelung für lange halbautomatische Jagdwaffen ausgearbeitet, die sich im Besitz von Jägern befinden. Man war der Ansicht, dass die für die Ausstellung eines Jagdscheins geltenden Bedingungen für die Verwirklichung dieser Absicht ausreichen. 5.13.3. Waffentyp Es handelt sich hierbei um für die Jagd entworfene halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung oder Magazin höchstens zwei Patronen aufnehmen kann und weder abgenommen noch umgebaut werden kann. 5.13.4. Gesetzliche Regelung bezüglich dieser Waffen Der Verkauf, die Überlassung oder die Einfuhr einer solchen Verteidigungsfeuerwaffe ist Inhabern eines Jagdscheins gestattet, ohne dass diese eine Waffenbesitzerlaubnis haben müssen. Der Verkauf einer solchen Waffe unterliegt folglich denselben Formalitäten wie der Verkauf einer Jagd- oder Sportwaffe (Formular nach Muster Nr. 9, siehe Nr. 9).

Eine Privatperson, die eine Waffe dieses Typs bereits vor dem 1.

Oktober 1991 besass, kann ohne besondere Formalitäten weiterhin im Besitz dieser Waffe bleiben.

Eine Privatperson, die eine solche Waffe nach dem 1. Oktober 1991 erworben hat, kann während zehn Jahren, gerechnet ab der Ausstellung des Jagdscheins, im Besitz dieser Waffe bleiben.

Eine solche Waffe kann nur an einen Waffenhändler oder einen Jäger weiterverkauft werden und zwar unter Einhaltung der für den Verkauf einer Jagd- und Sportwaffe geltenden Formalitäten (Formular nach Muster Nr. 9).

Das Mitführen einer Waffe dieses Typs wird in Nr. 6.2.3. behandelt.

Gleichwertige Scheine oder Lizenzen sind den in Belgien ausgestellten Jagdscheinen gleichgesetzt. 5.14. Sonderfall: Personal diplomatischer Missionen und ihnen gleichgesetzter Missionen Im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1991 (B.S. vom 17. Dezember 1991) ist eine Liste von Ausländern mit Sonderstatus enthalten, denen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ein spezieller Personalausweis ausgestellt wird. Mit Ausnahme der in Artikel 1 dieses Erlasses erwähnten Personen, die den Diplomatenstatus innehaben, werden diese Ausländer in die Gemeinderegister eingetragen: Mitglieder des Verwaltungspersonals und technischen Personals diplomatischer Missionen, Konsularangestellte, Beamte und Mitglieder des Personals internationaler Einrichtungen usw.

Für die Anwendung der Waffenordnung gelten sie somit als Personen, die ihren Wohnsitz in Belgien haben. Demnach ist in ihrem Fall die Gemeindepolizei für die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe und der Provinzgouverneur für die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe zuständig.

Vorbehaltlich nachstehender Zusatzbestimmungen finden die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens in diesen Fällen Anwendung. 5.14.1. Waffentyp, der Gegenstand des Antrags ist Wird zur Begründung des Antrags Selbstverteidigung oder die berufliche Ausübung einer Schutztätigkeit angegeben, sollte sich die Besitzerlaubnis auf Faustfeuerwaffen beschränken (Pistole oder Revolver). 5.14.2. Information Die Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, die Gendarmerie ist gebeten, dem Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, 2. Direktion, Büro C, Northgate I, Boulevard E. Jacqmain 150/2 in 1210 Brüssel, binnen der üblichen Frist von acht Tagen eine Kopie des Erlaubnisscheins zu übermitteln. Aufgabe dieser Verwaltung ist nicht nur die Untersuchung von Attentatsdrohungen, sondern auch die Bearbeitung von Besitzerlaubnisanträgen von Personen, die nicht bei den Gemeindeverwaltungen registriert sind. Auf diese Weise kann sich die Verwaltung der Staatssicherheit Überblick über sämtliche Waffen verschaffen, die sich im Besitz des diplomatischen Personals und ihm gleichgestellten Personals befinden. 6. Verteidigungswaffenschein 6.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 7 des Gesetzes.

Die Artikel 15 bis 17 des K.E. 6.2. Grundsatz Eine natürliche Person, die Inhaber einer Waffenbesitzerlaubnis ist, darf die betreffende Waffe nicht nach Belieben mit sich führen. Aus den Vorbereitungsarbeiten, der Rechtslehre und der Rechtsprechung geht hervor, dass unter dem Begriff « Mitführen einer Waffe » folgendes zu verstehen ist: eine Waffe an sich nehmen, in einer Tasche oder einer Hülle mit sich führen oder auch sie in Reichweite haben. 6.2.1. Umstände, unter denen eine Verteidigungswaffe ohne Waffenschein mitgeführt werden darf Der Inhaber einer endgültigen Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe darf diese Waffe in seiner Wohnung, die sein Wohnsitz oder Wohnort ist, mit sich führen.

Ausserhalb dieses Wohnsitzes oder Wohnorts darf er die Waffe gemäss Artikel 17 des K.E.: a) von seinem Wohnsitz zu seinem Wohnort oder von einem dieser beiden Orte zu einem Schiessstand oder einem Ort befördern, wo ein Zulassungsinhaber, beispielsweise ein Waffenhändler, seine Tätigkeit ausübt. In diesem Fall muss die Waffe ungeladen sein, sich ausser Reichweite befinden und befördert werden in: 1) entweder einem abgeschlossenen Koffer 2) oder in irgendeiner Verpackung, sofern die Waffe mit einer unabhängigen Vorrichtung, beispielsweise einem Riegel am Abzugsbügel, ausgerüstet ist, durch die das Schiessen zeitweilig unmöglich gemacht wird.b) auf der Feuerlinie (4) eines Schiessstands mit sich führen: 1) zu dem der Betreiber nur bestimmte Privatpersonen und Organisationen und deren Mitglieder zulässt 2) und für den eine ordnungsgemässe Betriebsgenehmigung der Verwaltungsbehörde vorliegt (Betriebsgenehmigung der Klasse I, ausgestellt auf der Grundlage der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung). In beiden Fällen muss der Inhaber den Besitzerlaubnisschein mit sich führen. 6.2.2. Umstände, unter denen der Waffenschein erforderlich ist In allen anderen Fällen darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe diese Waffe nur dann ausserhalb seines Wohnsitzes oder Wohnorts mitführen, wenn: a) er dafür einen rechtmässigen Grund hat b) und Inhaber eines Waffenscheins ist c) und die auf dem Waffenschein angegebenen Bedingungen für das Mitführen einer Waffe beachtet. Es muss darauf hingewiesen werden, dass eine Person, die in einem Schiessstand eine Verteidigungswaffe ausserhalb der Feuerlinie mitführen möchte, beispielsweise um auf mehrere Zielscheiben zu schiessen oder einen Parcours zu absolvieren, einen Verteidigungswaffenschein erlangen muss. 6.2.3. Das Mitführen von Verteidigungswaffen für die Jagd Dieser Waffentyp ist in Nr. 5.13. beschrieben worden, wo ebenfalls die Frage des Besitzes solcher Waffen behandelt wurde.

Eine Privatperson, die eine solche Waffe besitzt, benötigt keinen Waffenschein und keinen zusätzlichen rechtmässigen Grund, um diese Verteidigungswaffe bei der Jagd mitführen zu dürfen.

Folglich darf der Inhaber eines Jagdscheins eine Waffe dieses Typs auch ohne Waffenschein unter den in Artikel 17 Nr. 2 definierten Bedingungen von seinem Wohnsitz zu seinem Wohnort oder von einem dieser beiden Orte zum Veranstaltungsort einer Jagd befördern.

Gleichwertige Scheine oder Lizenzen sind den in Belgien ausgestellten Jagdscheinen gleichgesetzt. 6.3. Von einem Wachunternehmen beantragter Waffenschein Juristische Personen können KEINEN Waffenschein erhalten.

Aufgrund von Artikel 31 des K.E. muss der Gouverneur, der einen von einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste für eines seiner Mitglieder eingereichten Antrag auf Ausstellung eines Verteidigungswaffenscheins prüft, beim Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, nachprüfen, ob es sich um ein ordnungsgemäss zugelassenes Unternehmen handelt und ob dieser Antrag den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen entspricht. 6.4. Ausstellung des Waffenscheins Der Waffenschein wird vom Provinzgouverneur ausgestellt, nachdem dieser eine mit Gründen versehene Stellungnahme des für den Bezirk, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zuständigen Prokurators des Königs eingeholt hat.

Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Belgien, muss der Antrag an das Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, gerichtet werden. 6.4.1. Gültigkeitsdauer des Waffenscheins Der Waffenschein wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren ausgestellt, kann aber auch für eine kürzere Zeit ausgestellt werden.

Sofern der Inhaber den Waffenschein erneuern lassen möchte, muss er dies vor Ablauf der vom Gouverneur festgelegten Frist beantragen. 6.4.2. Die Waffe, auf die sich der Schein bezieht Ein Waffenschein kann nur für eine Waffe ausgestellt werden, die der Antragsteller ordnungsgemäss besitzt, das heisst, für die er eine Besitzerlaubnis oder ein gleichgesetztes Dokument besitzt (siehe Nr. 5.12.). In Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit kommt es häufig vor, dass sich die Waffe im Besitz einer juristischen Person befindet, die einen Waffenschein für einen ihrer Angestellten beantragt. 6.4.3. Bedingungen für die Erteilung Im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Bedingungen für das Mitführen der Waffe auf dem Waffenschein angegeben sein müssen. Daher muss der Antragsteller seinen Antrag begründen und angeben, unter welchen Umständen er die Waffe mitführen wird. a) Selbstverteidigung: Hierbei handelt es sich um den Hauptbeweggrund für die Beantragung eines Waffenscheins.Der Antragsteller muss nachweisen können, dass er einer besonderen, normabweichenden Gefahr ausgesetzt ist und dass diese Gefahr durch das Mitführen einer Waffe verringert werden kann. b) Berufliche Tätigkeit: Der Antragsteller kann bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in lebensbedrohliche Lagen kommen: als Mitglied eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes, als Privatdetektiv usw.Es sei daran erinnert, dass sich die Behörde, an die ein Antrag gerichtet ist, im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Waffenscheins an das Ministerium des Innern zu wenden hat (siehe Nr. 6.3.). c) Ausübung des Schiesssports: Bei der Ausübung bestimmter Sportdisziplinen wird eine Waffe in einem Parcours mitgeführt. Grundsätzlich sind diese Disziplinen Mitgliedern der Polizeidienste und Personen, die aus Gründen der Selbstverteidigung oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Inhaber eines Waffenscheins sind, vorbehalten; es kann allerdings in Erwägung gezogen werden, auf die Ausübung dieser Sportart beschränkte Waffenscheine auszustellen, sofern sie im Rahmen anerkannter und ehrenhafter sportlicher Aktivitäten ausgeübt wird. d) Ausübung der Jagd: Manche Jäger meinen, in Übereinstimmung mit regionalen oder ausländischen Jagdregelungen halbautomatische Waffen benutzen zu müssen, die nicht der in Artikel 5 in fine und Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten Sonderkategorie angehören (siehe Nr.5.13.).

Bevor eine Erlaubnis erteilt wird, wird überprüft, ob der Antragsteller einen Jagdschein oder ein gleichwertiges Dokument besitzt.

Den in Nr. 5.6.4. erwähnten Kriterien bezüglich der Persönlichkeit des Antragstellers ist natürlich Rechnung zu tragen. 6.4.4. Vorgehensweise im Zusammenhang mit Stellungnahmen a) Die Stellungnahme des Prokurators des Königs bezieht sich in erster Linie auf die Person des Antragstellers : 1.Wie ist der Antragsteller beleumdet? 2. Wird bezüglich seiner Person oder der Person eines seiner Angehörigen in diesem oder einem anderen Gerichtsbezirk eine gerichtliche Untersuchung oder Voruntersuchung durchgeführt? 3.Im Fall einer Verurteilung ist die Schwere der begangenen Taten anzugeben usw. b) Sicherheitsmassnahme: Man sollte sich vergewissern, dass der Betreffende Erfahrung im Umgang und im Schiessen mit der Verteidigungsfeuerwaffe hat, die er mitführen wird. Kann ein Antragsteller nicht nachweisen, dass er eine Waffe dieses Typs in jüngster Zeit regelmässig benutzt hat, sollte der Gouverneur die Stellungnahme eines Polizeidienstes einholen, der den Antragsteller einer Schiessprüfung mit der Waffe unterzieht, die Gegenstand des Antrags ist. Bei dieser Prüfung geht es insbesondere um Zielsicherheit und sicheren Umgang mit der Waffe. c) Der Antragsteller gehört zum Personal diplomatischer Missionen und ihnen gleichgesetzter Missionen Gemäss den Bestimmungen in Nr.5.14. sind die Gouverneure für die Ausstellung von Waffenscheinen an diese Ausländer zuständig (ausgenommen Personen mit Diplomatenstatus, für die unmittelbar der Minister der Justiz zuständig ist).

Anträge können den Dienststellen des Gouverneurs von den Betreffenden selbst oder durch Zutun des Protokolldienstes des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten übermittelt werden.

Der Gouverneur sollte: 1) die Stellungnahme des Ministeriums der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, 2.Direktion, Büro C, Northgate I, Boulevard E. Jacqmain 150/2 in 1210 Brüssel, einholen, bevor er einen Beschluss über einen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins fasst. 2) die Verwaltung der Staatssicherheit von seinem Beschluss in Kenntnis setzen, damit diese sich einen Überblick über sämtliche Verteidigungswaffen verschaffen kann, die vom Personal diplomatischer Missionen und ihnen gleichgesetzter Missionen mitgeführt werden. 6.4.5. Formalitäten Auf dem Waffenschein müssen die Bedingungen für das Mitführen der Waffe angegeben sein; zum Beispiel: a) dass die Waffe nur - oder nicht nur - zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die angegeben werden muss, mitgeführt werden darf, b) unter welchen Umständen die Waffe bei der Ausübung dieser Tätigkeit mitgeführt werden darf: Möglicherweise rechtfertigen nur bestimmte Aufgaben, die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallen, das Mitführen einer Waffe;beispielsweise der Transport von Geschäftseinnahmen.

Der Waffenschein wird auf einem Formular nach Muster Nr. 5 in der Anlage zum K.E. ausgestellt, wodurch das frühere Formular Nr. 5 ersetzt wird.

Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber werden Waffenscheine ausschliesslich beim Belgischen Staatsblatt gedruckt. Sie sind ausschliesslich beim Ministerium der Justiz, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, erhältlich.

Der Waffenschein ist ein authentisches Dokument und wird bei seiner Ausstellung mit einem Stempel und einem Trockenstempel versehen. Er trägt eine eigene Nummer, dem die Nummer der Provinz und die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs nach folgender Struktur vorangestellt werden: 5/1/95/0001 5 = Verteidigungswaffenschein 1 = Kode der Provinz (5) 95 = Ausstellungsjahr 0001 = Nummer des Drucks Binnen acht Tagen nach der Ausstellung oder Erneuerung des Waffenscheins sorgt der Gouverneur für dessen Eintragung ins Z.W.R. Die Erneuerung des Scheins erfolgt durch Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Bei mehr als zweimaliger Erneuerung oder im Fall veränderter Bedingungen sollte ein neuer Waffenschein ausgestellt werden.

Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr. 15. 6.4.6. Mitglieder des Personals von Wachunternehmen Ein Waffenschein ist grundsätzlich nur für eine einzige Waffe gültig.

Da Mitglieder des Personals von Wach- und Sicherheitsunternehmen befugt sein können, nacheinander verschiedene Waffen mitzuführen, muss in ihrem Fall eine flexiblere Regelung angewandt werden. In einem solchen Fall genügt es, die Seriennummern der Waffen desselben Modells anzugeben, die ein Personalmitglied mitführen darf.

Beispiel: Art: Revolver Marke: Smith & Wesson Modell und Typ: Mod. 10 Kaliber: 38 Special Seriennummer: 12153, 12154, 12155, 251238, 251239, 251240, 122287 Der Gouverneur der Provinz, in der das betreffende Personalmitglied seinen Wohnsitz hat, ist für die Ausstellung des Waffenscheins zuständig. 6.4.7. Adressenwechsel Wenn der Inhaber eines Waffenscheins seinen Wohnsitz innerhalb derselben Provinz wechselt (oder ins Ausland verlegt), muss er dem Gouverneur (oder dem Minister der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland) den Waffenschein binnen 15 Tagen zurückschicken, damit dieser die Angaben auf dem bestehenden Dokument in deutlicher Form abändern und mindestens einen offiziellen Stempel darauf anbringen kann (wobei sich die Verwendung eines Aufklebers mit unsichtbarem Stempel empfiehlt).

Ist das Dokument unlesbar geworden oder befindet es sich in einem schlechten Zustand, wird kostenlos ein neues Exemplar ausgestellt, auf dem die Nummer des Originals (neben der vorgedruckten Nummer) sowie der Vermerk « DUPLIKAT » angegeben wird.

Verlegt der Betreffende seinen Wohnsitz in eine andere Provinz, muss ebenfalls ein neues Exemplar auf oben beschriebene Art und Weise ausgestellt werden. Der Provinzgouverneur des neuen Wohnsitzes kontaktiert seinen Amtskollegen der Herkunftsprovinz.

Der Gouverneur setzt die Gemeindepolizei oder Gendarmeriebrigade des neuen Wohnsitzes von dem Adressenwechsel in Kenntnis.

Bei Verlust des Dokuments: siehe mutatis mutandis Nr. 5.7.6. 6.5. Zeitweilige Aufhebung und Entzug des Waffenscheins 6.5.1. Grundsatz Im Gesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Waffenschein für eine Verteidigungswaffe zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen. Diese Befugnis ist dem Gouverneur und dem Minister der Justiz, sofern letzterer den Waffenschein ausgestellt hat, erteilt worden. 6.5.2. Umstände Ein Waffenschein kann in drei Fällen zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden: a) wenn die öffentliche Ordnung durch das Mitführen der Waffe gefährdet werden kann, b) wenn die Bedingungen für das Mitführen der Waffe nicht beachtet werden, c) wenn die für die Erlangung des Waffenscheins angeführten Gründe nicht mehr bestehen. Der Beschluss des Gouverneurs auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug eines Waffenscheins muss unter Angabe der dazu führenden Umstände begründet werden. Im allgemeinen wird der Beschluss in Anlehnung an einen Polizei- oder Gendarmeriebericht, eine laufende Voruntersuchung oder gerichtliche Untersuchung oder einen Gerichtsbeschluss gefasst.

Gründe, die Anlass zur Verweigerung eines Waffenscheins geben können, können ebenfalls zu einer zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug des Waffenscheins führen.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs - die vor der Ausstellung des Waffenscheins vorliegen muss - muss vor jedem Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug des Waffenscheins eingeholt werden, es sei denn, diese Massnahme erfolgt auf Initiative des vorerwähnten Prokurators des Königs. 6.5.3. Arten von Massnahmen a) Die zeitweilige Aufhebung des Waffenscheins ist eine vorläufige Massnahme, die zu ergreifen ist, wenn sich der Inhaber in einer vorübergehenden Situation befindet. Die Aufhebung ist zeitlich begrenzt. Bei einer zeitweiligen Aufhebung von mehr als drei Monaten sollte der Waffenschein entzogen werden. b) Der Entzug des Waffenscheins sollte erfolgen, wenn der Inhaber mit einer definitiven Situation konfrontiert ist, beispielsweise wenn ihm die Erlaubnis zum Besitz der betreffenden Waffe entzogen wurde.Ab der Zustellung dieses Beschlusses ist das Mitführen der Waffe verboten. 6.5.4. Beschlussformalitäten Sollte der Gouverneur beschliessen, einen Waffenschein zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen, muss er den Inhaber umgehend per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzen.

Binnen acht Tagen nach der zeitweiligen Aufhebung oder dem Entzug des Waffenscheins sorgt der Gouverneur für die Eintragung dieser Änderung ins Z.W.R. 6.5.5. Beschwerde bei zeitweiliger Aufhebung oder Entzug des Waffenscheins Für diesen Fall ist im Gesetz ausschliesslich die Möglichkeit einer Beschwerde beim Staatsrat gegen den Beschluss des Gouverneurs vorgesehen. 6.6. [] 7. Erlaubnis zum Besitz einer Kriegsfeuerwaffe 7.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Die Artikel 11 und 15 des Gesetzes.

Die Artikel 9 bis 14 des K.E. 7.2. Grundsatz Die Regelung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Kriegsfeuerwaffe ähnelt der Regelung, die für die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe gilt.

Mutatis mutandis müssen hier also die in Nr. 5 dargelegten Richtlinien Anwendung finden. An dieser Stelle werden ausschliesslich die Unterschiede erwähnt. 7.3. Für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörden Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird die Erlaubnis vom Gouverneur erteilt.

Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird die Erlaubnis vom Minister der Justiz oder von seinem Beauftragten der Verwaltung der Staatssicherheit erteilt.

Bevor die Behörden einen Beschluss fassen, müssen sie die Stellungnahme des für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Korpschefs der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, des Kommandanten der Gendarmeriebrigade einholen. 7.4. Einreichung des Erlaubnisantrags (siehe Nr. 5.4.) 7.5. Von einem Wachunternehmen beantragte Erlaubnis Einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste ist es aufgrund von Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 nicht gestattet, eine Kriegswaffe zu besitzen. 7.6. Beschluss Die Behörde, die die Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe erteilt, prüft den Antrag auf der Grundlage folgender Kriterien: 7.6.1. Allgemeiner Grundsatz Die Nummern 5.6.1. und 5.7.0. finden mutatis mutandis Anwendung. Es wird jedoch keine vorläufige Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe erteilt. Daher müssen Antragsteller den Umgang mit einer vergleichbaren Verteidigungswaffe lernen.

Der Besitz einer Kriegswaffe muss eine Ausnahme bleiben. Bei der Erteilung einer Besitzerlaubnis ist daher grösste Umsicht geboten.

Es muss darauf hingewiesen werden: a) dass in Artikel 79 des am 19.Juni 1990 unterzeichneten Zusatzübereinkommens zum Schengener Abkommen die üblicherweise als Kriegsfeuerwaffen benutzten Feuerwaffen und die automatischen Feuerwaffen den verbotenen Waffen zugeordnet werden, dass aber die zuständigen Behörden in Einzelfällen eine Besitzerlaubnis erteilen können, wenn die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung dadurch nicht gefährdet werden, b) dass in Artikel 6 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18.Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen der Erwerb und der Besitz von automatischen Waffen und Munition verboten wird, dass aber die zuständigen Behörden in Sonderfällen eine Besitzerlaubnis erteilen können, wenn die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung dadurch nicht gefährdet werden. 7.6.2. Art der Waffe, die Gegenstand des Antrags ist Die Kategorie Kriegswaffen umfasst Waffen unterschiedlichen Typs und unterschiedlicher Art. Daher müssen Anträge für verschiedene Sorten Waffen unterschiedlich geprüft und beurteilt werden, wobei den allgemeinen Eigenschaften des jeweiligen Waffentyps, für den ein Antrag gestellt wird, Rechnung getragen werden muss.

Die betreffende Waffe muss identifiziert werden, und es muss festgestellt werden, ob es sich dabei um eine einschüssige Kriegswaffe, ein Repetiergewehr oder um eine halb- oder vollautomatische Waffe handelt.

Technische Angaben über die betreffende Waffe können jederzeit beim Prüfstand eingeholt werden.

Anträge für einschüssige, Repetier- und halbautomatische Kriegsfeuerwaffen müssen weniger streng als ein Erlaubnisantrag für eine vollautomatische Kriegsfeuerwaffe geprüft werden, deren Besitz sich nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, beispielsweise zur Ergänzung einer bestehenden historischen Kriegswaffensammlung, für die eine Zulassung erforderlich ist, und nach einer besonders gründlichen Prüfung verantworten lässt. 7.6.3. Begründung des Antrags a) Selbstverteidigung: Dadurch lässt sich der Besitz einer Kriegswaffe nicht rechtfertigen.Dem Antragsteller sollte empfohlen werden, eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe zu beantragen. b) Ausübung des Schiesssports: Es gibt einige Disziplinen im Sportschiessen mit Kriegswaffen.Es muss überprüft werden, ob der Antragsteller tatsächlich eine dieser Arten des Schiesssports ausübt, beispielsweise indem er regelmässig einen Schiessstand besucht oder Mitglied eines Schiesssportvereins wird. c) Ausübung der Jagd: Manche Jäger meinen, in Übereinstimmung mit regionalen oder ausländischen Jagdregelungen einschüssige, Repetier- oder halbautomatische Waffen eines Kriegswaffenkalibers (beispielsweise Kaliber .30-06, .308) benutzen zu müssen. Bevor eine Erlaubnis erteilt wird, wird überprüft, ob der Antragsteller einen Jagdschein oder ein gleichwertiges Dokument besitzt. d) Berufliche Tätigkeit: Es gibt keine einschlägige Regelung für den Besitz von Kriegswaffen durch Wachunternehmen.Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen eine natürliche oder juristische Person zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Kriegswaffe besitzen muss. e) Andere Gründe: Wie sich in der Praxis gezeigt hat, kann ein Erlaubnisantrag in bestimmten Fällen auch durch andere Gründe gerechtfertigt werden: eine Waffe, die ein Erbstück, ein persönliches Erinnerungsstück oder eine Geldanlage ist oder die der Besitzer aus persönlichen Gründen nicht unbrauchbar machen möchte usw. 7.6.4. Persönlichkeit des Antragstellers (siehe Nr. 5.6.4.) 7.6.5. Andere in Besitz befindliche Waffen Es sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass die mit der Prüfung von Erlaubnisanträgen beauftragten Behörden dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Antragsteller oder die mit ihm zusammen wohnenden Personen möglicherweise andere Feuerwaffen gleich welcher Kategorie besitzen.

Eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe sollte grundsätzlich nur Privatpersonen erteilt werden, die bereits Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe sind, was ja ein Beweis für vorhandene Kenntnisse in Sachen Feuerwaffen ist.

Wird bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe festgestellt, dass der Antragsteller so viele Waffen besitzt, dass eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erforderlich sein könnte, muss der Betreffende davon in Kenntnis gesetzt werden, und es müssen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden.

Ist eine solche Erlaubnis erforderlich, muss die Erteilung der Besitzerlaubnis aufgeschoben werden, bis eine Erlaubnis für ein Waffenlager erteilt worden ist.

Das Z.W.R. kann Auskunft darüber geben, ob die Angaben des Betreffenden über die anderen in seinem Besitz befindlichen Waffen zutreffen. Das Einsehen des Z.W.R. wird erleichtert, wenn dafür gesorgt ist, dass die Dienststellen für Waffen der Provinzialverwaltungen per EDV-Anlage direkten Zugriff auf dieses Register haben. 7.6.6. Sicherheitsmassnahmen Dieser Aspekt, der bezüglich Verteidigungswaffen bereits in Nr. 5.6.1. behandelt worden ist, gewinnt im Zusammenhang mit Kriegswaffen zusätzlich an Bedeutung. 7.6.7. Stellungnahme des Korpschefs der Gemeindepolizei Das Einholen dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme ist eine substantielle Formalität zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Beschlüssen bezüglich der Erlaubnis zum Besitz von Verteidigungs- und Kriegswaffen.

Die Stellungnahme des Korpschefs muss konform sein, was bedeutet, dass der Gouverneur: a) angesichts einer negativen Stellungnahme keine Erlaubnis erteilen darf, b) aufgrund einer positiven Stellungnahme eine Erlaubnis erteilen darf, c) trotz positiver Stellungnahme eine Erlaubnis verweigern darf. 7.7. Erteilung der Erlaubnis Bezüglich einer vorläufigen Erlaubnis: siehe Nr. 5.7.0. Die endgültige Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe wird auf einem Formular mit Stammteil nach Muster Nr. 4 ausgestellt, das mit dem Formular für Verteidigungswaffen identisch ist und auf die gleiche Art und Weise benutzt wird.

Das Formular mit Stammteil nach Muster Nr. 4 in der Anlage zum K.E. ersetzt das frühere Muster Nr. 6. Das Heft mit Formularen nach Muster Nr. 4 wird beim Belgischen Staatsblatt gedruckt. Alle Dienste können sich beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, kostenlos damit eindecken.

Bei der Ausstellung des Erlaubnisscheins werden der Stammteil des Formulars und der obere Teil der Abschnitte A und B bezüglich der Identität des Inhabers sowie der Art und des Kalibers der Waffe ausgefüllt.

Eine folgendermassen strukturierte Nummer wird an der dafür vorgesehenen Stelle angegeben: 4/....../95/00001 4 = Muster Nr. 4 ...... = Z.W.R.-Kode der Provinz (6) 95 = Jahr der Ausstellung des Erlaubnisscheins 00001 = laufende Nummer der Erlaubnis bei der Ausstellungsbehörde. Übrigens gelten für die Überlassung und den Erwerb einer Kriegswaffe und der entsprechenden Munition dieselben Regeln wie für eine Verteidigungswaffe, einschliesslich der Regeln für die Eintragung ins Z.W.R. (siehe Nr. 5.7.1. bis 5.7.4.).

Bei einem Adressenwechsel des Erlaubnisinhabers muss mutatis mutandis Nr. 6.4.7. und bei Verlust des Dokuments Nr. 5.7.6. Anwendung finden.

Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr. 15. 7.8. Beschwerde bei Verweigerung der Besitzerlaubnis Im Gesetz ist ausschliesslich die Möglichkeit einer Beschwerde beim Staatsrat gegen den Beschluss des Gouverneurs, eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe zu verweigern, vorgesehen. 7.9. Zeitweilige Aufhebung und Entzug der Erlaubnis Der Gouverneur kann eine Erlaubnis jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zeitweilig aufheben oder entziehen, wenn die öffentliche Ordnung durch den Besitz der Waffe gefährdet werden kann.

Die Modalitäten einer zeitweiligen Aufhebung oder eines Entzugs der Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe, einschliesslich der Eintragung ins Z.W.R., finden auch in diesem Fall Anwendung (siehe Nr. 5.9.).

Gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug einer Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe kann, abgesehen von einer Beschwerde beim Staatsrat, kein Widerspruch eingelegt werden. 7.10. Gefundene oder ererbte Waffen (siehe Nr. 5.10.) 7.11. Übergangsmassnahmen 7.11.1. Kriegswaffe, die sich bereits vor dem 1. Oktober 1991 im Besitz des Erlaubnisinhabers befand Eine aufgrund des früheren Gesetzes erteilte Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe ist einer aufgrund der aktuellen Regelung erteilten Erlaubnis gleichgesetzt und muss nicht durch eine Besitzerlaubnis nach dem neuen Muster ersetzt werden. Eine solche Erlaubnis kann zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden. 7.11.2. Verteidigungsfeuerwaffen, die per Gesetz vom 30. Januar 1991 der Kategorie Kriegswaffen zugeordnet worden sind Artikel 25 § 4 des Gesetzes vom 30. Januar 1991 betrifft Verteidigungswaffen, die sich aufgrund einer nach den Regeln des Gesetzes von 1933 erteilten Erlaubnis zum Waffenerwerb oder Registrierungsbescheinigung in Besitz einer Person befinden und die durch das Gesetz der Kategorie Kriegswaffen zugeordnet worden sind.

Diese Bestimmung betrifft Verteidigungswaffen, die wie vollautomatische Kriegsfeuerwaffen aussehen und die bereits im Königlichen Erlass vom 28. Januar 1990 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt worden sind, das heisst Kopien, Reproduktionen oder Modellvarianten von vollautomatischen Kriegswaffen.

Seit dem 1. April 1991 unterliegt der Erwerb solcher Waffen einer Erlaubnis zum Erwerb einer Kriegswaffe.

Waffen, die sich am 1. April 1991 in Besitz befanden, sind in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. Januar 1991 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen vor dem 1. Juli 1991 registriert worden. Eine Erlaubnis zum Erwerb und eine Registrierungsbescheinigung, die vor dem 1. Oktober 1991 ausgestellt worden sind, gelten als Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe.

Das bedeutet, dass diese Erlaubnis und Bescheinigung: 1. ab dem 1.Oktober 1991 derselben Regelung unterliegen wie eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe, 2. nicht durch eine Besitzerlaubnis nach dem neuen Muster ersetzt werden müssen, 3.unter denselben Bedingungen wie denjenigen, die für eine Besitzerlaubnis gelten, zeitweilig aufgehoben und entzogen werden können (siehe Nr. 7.9.). 8. Erlaubnis zum Besitz eines Waffen- und Munitionslagers 8.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 16 des Gesetzes.

Die Artikel 19 bis 21, 34 und 35 des K.E. 8.2. Grundsatz Jede Person, die nicht als Waffenhändler, Sammler oder ähnliches zugelassen ist, muss beim Provinzgouverneur eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers von Verteidigungs- oder Kriegswaffen und der entsprechenden Munition beantragen, sofern er eine bestimmte Anzahl Waffen besitzt.

Berücksichtigt werden dabei nur Kriegs- und Verteidigungswaffen, nicht aber die Munition für diese Waffen. Bei mehreren Jagd-, Sport- oder Sammlerwaffen, die sich am selben Ort befinden, handelt es sich nicht um ein Waffenlager im Sinne des Gesetzes und des K.E. In der Rechtsprechung kann allerdings die Ansammlung grosser Mengen Munition am selben Ort in concreto als Lager im Sinne des Gesetzes gelten.

Das Lagern verbotener Waffen ist untersagt.

Aufgrund der Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers entfällt für die betreffenden Waffen jedoch nicht die gemeinsame Regelung bezüglich des Waffenbesitzes, das heisst, für jede Waffe bedarf es weiterhin einer Besitzerlaubnis. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass es Waffenlager geben kann, die aus Waffen bestehen, die anderen Personen als dem Besitzer dieses Lagers gehören; z.B. ein Schiesssportverein, der die Waffen seiner Mitglieder aufbewahrt.

Der Gouverneur kann den Besitz eines Waffenlagers der Einhaltung bestimmter Bedingungen unterwerfen. 8.2.1. Der Begriff « Waffenlager » Für das Vorhandensein eines Waffenlagers bedarf es der Ansammlung mehrerer Waffen, die bestimmte Gemeinsamkeiten haben.

In Artikel 21 des K.E. ist die Rede von Ansammlung « am selben Ort ».

Es kann sich dabei um die Ansammlung von Waffen in Mobilien oder Immobilien handeln.

Eine aus verschiedenen Räumen bestehende Wohneinheit (Haus oder Apartment mit Garage und Nebengebäuden), die von einer oder mehreren Personen bewohnt wird, die dort ihren Wohnort oder Wohnsitz haben, gilt als « derselbe Ort ».

Die Ansammlung von Waffen in Mobilien (Kofferraum eines Wagens, Anhänger, Wohnwagen usw.) kann ebenfalls als Waffenlager gelten. 8.2.2. Anzahl Waffen In Artikel 21 des K.E. wird derselbe Wortlaut verwendet wie im Rundschreiben vom 5. Januar 1989: « Ein Waffenlager ist vorhanden, wenn sich a) mehr als fünf Kriegswaffen b) oder mehr als fünf Verteidigungswaffen, 1.die dasselbe Kaliber haben, selbst wenn verschiedene Normen angewandt wurden (zum Beispiel entspricht das Kaliber 7,65 mm. dem amerikanischen Mass .32), 2. oder die gleiche Munition verschiessen (eine Waffe des Kalibers .357 Magnum kann ebenfalls Patronen einer .38 Special verschiessen, was auch für lange und kurze .22 gilt), c) oder mehr als zehn Verteidigungs- und Kriegswaffen am selben Ort befinden.» Einzelteile und Montagezubehör sind Waffen gleichgesetzt (Artikel 27 des Gesetzes) und werden daher bei der Bestimmung der Anzahl Waffen eines Waffenlagers ebenfalls berücksichtigt. 8.2.3. Feuerwaffen, die nicht berücksichtigt werden Bei der Bestimmung der Anzahl Waffen, ab der die Rede von einem Waffenlager ist, werden bestimmte lange Verteidigungswaffen aufgrund ihrer Besonderheit nicht berücksichtigt: a) Verteidigungswaffen für die Jagd, für die eine Sonderregelung in puncto Erwerb, Besitz und Mitführen besteht (siehe Nr.5.13.), b) Waffen, die Gegenstand von Übergangsmassnahmen sind und die automatisch registriert werden, das heisst Jagd- und Sportwaffen, deren Besitz vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht erlaubnispflichtig war und die der Kategorie Verteidigungswaffen zugeordnet worden sind (Waffen mit Randfeuerzündung und halbautomatische Waffen).Beim Erwerb einer neuen Waffe müssen solche Waffen nicht mitgerechnet werden.

Waffen, die durch den K.E. den Kategorien Verteidigungs- oder Kriegswaffen zugeordnet worden sind und nicht ausdrücklich dieser Sonderregelung unterliegen, sind hingegen zu berücksichtigen. 8.2.4. Vorherige Erlaubnis Eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers muss vor der Erlaubnis zum Besitz einer Waffe, die zusammen mit den anderen in Besitz befindlichen Waffen ein Waffenlager bilden würde, erteilt werden.

Sollte eine Dienststelle bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe, insbesondere durch Einsehen des Z.W.R., feststellen, dass der Antragsteller bereits so viele Waffen besitzt, dass eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erforderlich sein könnte, muss der Betreffende davon in Kenntnis gesetzt werden, und es müssen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden. Ist eine Erlaubnis für ein Waffenlager erforderlich, muss die Erteilung der Besitzerlaubnis solange aufgeschoben werden, bis die Erlaubnis für ein Waffenlager ausgestellt worden ist. 8.2.5. Sonderfall: von einem Wachunternehmen eingereichter Antrag auf Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers Aufgrund von Artikel 31 des K.E. muss sich der Gouverneur, der über einen von einem Wachunternehmen oder internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste eingereichten Antrag auf Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungswaffenlagers zu entscheiden hat, beim Minister des Innern, Allgemeine Polizei des Königreichs, erkundigen, ob der Antragsteller ordnungsgemäss anerkannt ist und ob der Antrag den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen entspricht. 8.3. Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers Die Erlaubnis muss beim Gouverneur der Provinz beantragt werden, in der das Waffenlager sich befindet.

Die Erlaubnis muss vom Besitzer des Waffenlagers beantragt werden, das heisst, von der Person, die den Inhalt des Lagers tatsächlich besitzt, selbst wenn es sich dabei um Waffen und Munition unterschiedlicher Eigentümer handelt. 8.3.1. Vorherige Stellungnahmen Bevor der Gouverneur eine Erlaubnis erteilt, muss er die mit Gründen versehene Stellungnahme des für den Bezirk, in dem sich das Waffenlager befindet, zuständigen Prokurators des Königs einholen. Je nach Fall können noch andere Stellungnahmen eingeholt werden, beispielsweise die Stellungnahme des für den betreffenden Ort zuständigen Bürgermeisters oder des für den Wohnsitz des Besitzers des Waffenlagers zuständigen Prokurators des Königs, sofern der Besitzer in einem anderen Bezirk wohnt. 8.3.2. Bedingungen für die Erteilung Im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Bedingungen für das Lagern von Waffen auf dem Erlaubnisschein für den Besitz eines Waffenlagers angegeben sein müssen. Daher sollte der Antragsteller die Umstände angeben, die ihn zur Antragstellung veranlassen. Zum Beispiel: a) Berufliche Tätigkeit: Der Antragsteller kann den Besitz eines Waffenlagers durch seine berufliche Tätigkeit, beispielsweise als Mitglied eines Wachunternehmens oder internen Wachdienstes, rechtfertigen.Es sei daran erinnert, dass sich die Behörde, an die ein Antrag gerichtet ist, im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers an das Ministerium des Innern zu wenden hat (siehe Nr. 8.2.5.). b) Schiesssport: Bestimmte Schiesssportvereine bewahren Feuerwaffen auf, die entweder ihren Mitgliedern oder dem Verein selbst gehören. Die Ausübung bestimmter Disziplinen im Sportschiessen rechtfertigt den Besitz von fünf Verteidigungswaffen desselben Kalibers. c) Sammlung: Gemäss Nr.4.5.4. Buchstabe b) und im Hinblick auf die Zielsetzung, möglichst wenige Zulassungen als Sammler zu erteilen, sollte der Aufbau von Sammlungen nach der Regelung der Besitzerlaubnis im Rahmen eines Waffenlagers gefördert werden. 8.3.3. Formalitäten Auf dem Erlaubnisschein für ein Waffenlager müssen die Umstände angegeben werden, unter denen die Erlaubnis erteilt worden ist. Zum Beispiel: a) Tätigkeit, die den Besitz eines Waffenlagers rechtfertigt, b) Typ und Anzahl Waffen, die ein Waffenlager bilden. Der Gouverneur stellt die Erlaubnis auf einem Formular nach Muster Nr. 7 in der Anlage zum K.E. aus.

Dieses Muster muss auf ein offizielles Formular reproduziert werden.

Die Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers ist ein authentisches Dokument und wird bei seiner Ausstellung mit einem Stempel und einem Trockenstempel versehen. Auf dem Erlaubnisschein wird eine folgendermassen strukturierte Nummer angebracht: 7/1/95/0001 7 = Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers 1 = Kode der Provinz (7) 95 = Ausstellungsjahr 0001 = laufende Nummer der Erlaubnis.

Der Gouverneur hat für die Eintragung der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers ins Z.W.R. zu sorgen.

Die Identität und die Merkmale der Waffen (Art, Marke, Modell, Typ, Kaliber und Nummer) müssen nicht, wie in der Verwaltungspraxis üblich, im einzelnen festgehalten werden. Schliesslich ist eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers als globale Erlaubnis zu betrachten. Bei Einhaltung dieser Verwaltungspraxis wäre ja der Inhaber, sobald ihm eine zusätzliche Waffenbesitzerlaubnis erteilt würde, verpflichtet, den Erlaubnisschein anpassen zu lassen, was einen übermässigen Verwaltungsaufwand und die Zahlung zusätzlicher Gebühren mit sich bringen würde.

Abgesehen davon, dass die Waffen nicht mehr einzeln aufgelistet werden, empfiehlt es sich, stufenweise vorzugehen: Die Erlaubnis für das Waffenlager muss für den Besitz von höchstens « n » Waffen gültig sein, wobei die Anzahl Waffen von Fall zu Fall festzulegen ist. Zur Harmonisierung der provinzialen Verwaltungspraktiken sollten folgende Maxima eingeführt werden: - 6 bis 10 Kriegswaffen, gefolgt von Gruppen bestehend aus je 5 Waffen, - 6 bis 10 Verteidigungswaffen, die dasselbe Kaliber haben oder die gleiche Munition verschiessen, gefolgt von Gruppen bestehend aus je 5 Waffen, - 11 bis 15 Verteidigungs- oder Kriegswaffen, gefolgt von Gruppen bestehend aus je 5 Waffen.

Eine Abänderung der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers muss beantragt werden, sobald der Inhaber die für ihn festgelegte Höchstzahl Waffen überschreiten möchte. Dies ist nicht gebührenpflichtig, da es sich um die Abänderung einer bestehenden Erlaubnis für ein Waffenlager handelt.

Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren: siehe Nr. 15. 8.3.4. Frühere Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers Eine Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungswaffen-, Kriegswaffen- oder Munitionslagers, die gemäss dem früheren Gesetz erteilt worden ist, bleibt im Prinzip gültig. Manchmal ist es jedoch angebracht, den Erlaubnisschein unter Beibehaltung der ursprünglichen Nummer kostenlos zu ersetzen, wenn die Auflistung der Waffen auf dem alten Erlaubnisschein nicht mehr korrekt ist beziehungsweise wenn es bei einer Erweiterung des Waffenlagers erforderlich ist, diese Auflistung durch das aktuelle System mit Stufen und Maxima zu ersetzen.

Eine Erlaubnis kann zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden (siehe Nr. 8.4.).

Der Erlaubnisschein kann ersetzt werden, wenn der Gouverneur der Ansicht ist, dass neue Bedingungen auferlegt werden sollten. 8.3.5. Adressenwechsel und Verlust des Dokuments Wenn der Erlaubnisinhaber seinen Niederlassungsort wechseln möchte, muss mutatis mutandis Nr. 4.8.6. und bei Verlust des Dokuments Nr. 5.7.6. Anwendung finden. 8.4. Zeitweilige Aufhebung und Entzug der Erlaubnis 8.4.1. Grundsatz Im Gesetz ist die Möglichkeit einer zeitweiligen Aufhebung oder eines Entzugs der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers vorgesehen. Diese Befugnis ist dem Gouverneur, der den Erlaubnisschein ausgestellt hat, erteilt worden. 8.4.2. Umstände Eine Erlaubnis kann in drei Fällen zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden: a) wenn die öffentliche Ordnung durch den Besitz des Waffenlagers gefährdet werden kann, b) wenn die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht beachtet werden, c) wenn die zur Erlangung der Erlaubnis angeführten Gründe nicht mehr bestehen. Der Beschluss des Gouverneurs auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug einer Erlaubnis muss unter Angabe der dazu führenden Umstände begründet werden. Im allgemeinen erfolgt die Beschlussfassung in Anlehnung an einen Polizei- oder Gendarmeriebericht, eine laufende Voruntersuchung oder gerichtliche Untersuchung oder einen Gerichtsbeschluss.

Gründe, die Anlass zur Verweigerung der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers geben können, können ebenfalls zu einer zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der Erlaubnis führen.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs - die vor der Ausstellung des Erlaubnisscheins vorliegen muss - muss vor jedem Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug der Erlaubnis eingeholt werden, es sei denn, diese Massnahme erfolgt auf Initiative des vorerwähnten Prokurators des Königs. 8.4.3. Arten von Massnahmen a) Die zeitweilige Aufhebung der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers ist eine vorläufige Massnahme, die zu ergreifen ist, wenn sich der Inhaber in einer vorübergehenden Situation befindet.Diese Aufhebung ist zeitlich begrenzt. Bei einer zeitweiligen Aufhebung von mehr als drei Monaten sollte die Erlaubnis entzogen werden. b) Der Entzug der Erlaubnis bringt bei seiner Notifikation das Verbot mit sich, die Ansammlung von Waffen aufrechtzuerhalten.Die Erlaubnis sollte beispielsweise entzogen werden, wenn eine Massnahme zum Entzug der Erlaubnisse zum Besitz der Waffen, aus denen das Waffenlager besteht, beschlossen worden ist. 8.4.4. Beschlussformalitäten Der Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug einer Erlaubnis muss begründet werden.

Der Gouverneur setzt den Erlaubnisinhaber umgehend von diesem Beschluss per Einschreiben mit Rückschein in Kenntnis.

Der Gouverneur hat dafür zu sorgen, dass die zeitweilige Aufhebung oder der Entzug einer Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers ins Z.W.R. eingetragen wird. 8.4.5. Folgen einer zeitweiligen Aufhebung oder eines Entzugs der Erlaubnis Der Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug einer Erlaubnis hat zur Folge, dass der ehemalige Erlaubnisinhaber dafür sorgen muss, dass die Ansammlung von Waffen und Munition am selben Ort nicht länger fortbesteht.

Geht dieser Beschluss mit dem Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug der Erlaubnis zum Besitz der Waffen, aus denen das Waffenlager besteht, einher, muss sich der Betroffene dieser Waffen auf die in Nr. 5.9.5. beschriebene Art und Weise zeitweilig oder endgültig entledigen. 8.5. Beschwerde Weder gegen den Beschluss, eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffen- und/oder Munitionslagers zu verweigern, noch gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug dieser Erlaubnis kann, abgesehen von einer Beschwerde beim Staatsrat, Widerspruch eingelegt werden. 9. Regelung bezüglich Jagd- und Sportwaffen 9.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 25 des Gesetzes.

Artikel 25 des K.E. 9.2. Grundsatz Nach wie vor muss beim Erwerb einer Jagd- oder Sportfeuerwaffe dem Verkäufer (Waffenhändler oder Privatperson) ein Ausweisdokument vorgelegt werden, eine Registrierung vorgenommen werden und vom Verkäufer ein Formular ausgestellt werden, wovon der für den Wohnsitz des Käufers zuständige Korpschef der Gemeindepolizei eine Durchschrift erhält.

Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass der Besitzer einer Jagdwaffe im Fall eines Wohnsitzwechsels die Gemeindepolizei des ehemaligen oder des neuen Wohnsitzes davon in Kenntnis setzen muss.

Das Formular nach Muster Nr. 9 für die Meldung der Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe, das sich in der Anlage zum K.E. befindet, hat das Muster Nr. 11ter ersetzt. Es besteht nach wie vor aus drei Blättern zur Durchschrift und ist bei Zulassungsinhabern und den Polizeidiensten erhältlich. Privatpersonen können diese Formulare ebenso wie Formulare nach Muster Nr. 11 beim Staatsblatt erhalten. Die Polizeidienste können sie ebenso wie die Formulare nach Muster Nr. 4 beim Ministerium der Justiz anfordern.

Das 1989 eingeführte Register Nr. 11bis ist durch das Register B für Ein- und Ausgänge ersetzt worden.

Diese Formalitäten sind bei der Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe an eine natürliche oder juristische Person einzuhalten.

Es ist festgelegt worden, dass dieses Formular ebenfalls auszufüllen ist: a) bei der Überlassung einer Jagd- oder Sportfeuerwaffe zwischen Personen, die keine Zulassungsinhaber sind, beispielsweise wenn eine Waffe zwischen Privatpersonen den Besitzer wechselt, b) bei der Überlassung einer registrierten Waffe von einer Person, die kein Zulassungsinhaber ist, an einen Zulassungsinhaber, beispielsweise beim Weiterverkauf einer Waffe an einen Waffenhändler. Es sei daran erinnert, dass die Überlassung einer Verteidigungswaffe für die Jagd (siehe Nr. 5.13.) an den Inhaber eines Jagdscheins denselben Bedingungen unterliegt. 9.3. Überlassung zwischen einem Zulassungsinhaber und einer Person, die kein Zulassungsinhaber ist Bei der Überlassung müssen folgende Formalitäten eingehalten werden: a) Dem Waffenhändler muss vom Käufer der Personalausweis oder im Fall eines Ausländers der Pass vorgelegt werden.b) Der Waffenhändler trägt die Überlassung in ein Register nach Muster B ein, das das frühere Muster Nr.11bis von 1989 ersetzt. c) Binnen acht Tagen nach dem Kauf muss der Waffenhändler der für den Wohnsitz des Käufers zuständigen Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, der Gendarmeriebrigade, die erste Durchschrift des Formulars für die Überlassungsmeldung nach Muster Nr.9 zukommen lassen. Hat der Käufer keinen Wohnsitz in Belgien, wird dem Z.W.R. diese Durchschrift übermittelt. d) Die zweite Durchschrift wird dem Käufer ausgehändigt.e) Der Waffenhändler bewahrt die dritte Durchschrift auf. 9.4. Überlassung zwischen Personen, die keine Zulassungsinhaber sind Bei der Überlassung müssen folgende Formalitäten eingehalten werden: a) Binnen acht Tagen nach dem Kauf muss der für den Wohnsitz des Käufers zuständigen Gemeindepolizei oder, sofern der Käufer keinen Wohnsitz in Belgien hat, dem Z.W.R. die erste Durchschrift der Überlassungsmeldung nach demselben Muster Nr. 9 übermittelt werden. b) Der Verkäufer bewahrt die dritte Durchschrift auf.c) Der Verkäufer muss der Gemeindepolizei seines Wohnsitzes ebenfalls eine Kopie der Überlassungsmeldung zukommen lassen, um sie über den Verkauf einer Jagd- oder Sportwaffe zu informieren;ausserdem wird das Z.W.R. über den Verkauf einer Jagd- oder Sportwaffe informiert, wenn sie bei ihrem Kauf bereits registriert war.

Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Waffen, die seit dem 1. Juni 1989 bei einem Waffenhändler erworben wurden und Gegenstand einer Überlassungsmeldung nach Muster Nr. 11ter waren. 9.5. Überlassung einer registrierten Waffe von einer Person, die kein Zulassungsinhaber ist, an einen Zulassungsinhaber Sofern eine Waffe nach dem 1. Juni 1989 bei einem Waffenhändler erworben wurde, war sie Gegenstand einer Überlassungsmeldung nach Muster Nr. 11ter oder einer Überlassungsmeldung nach Muster Nr. 9 in der Anlage zum K.E. Bei der Überlassung der Waffe an einen Zulassungsinhaber müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden, um die Gemeindepolizei und das Z.W.R. über den Verkauf einer Waffe zu informieren, die bereits bei ihrem Kauf registriert worden ist: a) Binnen acht Tagen nach dem Kauf muss der Verkäufer der Gemeindepolizei seines Wohnsitzes die erste Durchschrift der Überlassungsmeldung nach Muster Nr.9 zukommen lassen. b) Der Verkäufer bewahrt die dritte Durchschrift auf. Diese Bestimmung gilt auch für Waffen, die seit dem 1. Juni 1989 bei einem Waffenhändler erworben wurden und Gegenstand einer Überlassungsmeldung nach Muster Nr. 11ter sind. 10. Verschiedene Bestimmungen 10.1 Einzelteile von Feuerwaffen 10.1.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes.

Artikel 22 des K.E. 10.1.2. Grundsatz In dem Bewusstsein, dass das frühere Gesetz hinsichtlich der Unterbindung des Handels mit Einzelteilen Lücken aufwies, hat der Gesetzgeber die für Feuerwaffen geltende Regelung auch auf bestimmte unverzichtbare Einzelteile dieser Waffen anwendbar gemacht, das heisst auf Einzelteile, die gemäss dem Gesetz vom 24. Mai 1888 zur Regelung des Zustands des Prüfstands und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem Königlichen Erlass vom 30. Juni 1924 zur Festlegung der Prüfstandsordnung, der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfen sind.

Dazu gehört auch Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine Feuerwaffe unter eine andere Kategorie fällt. 10.1.3. Der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfene Einzelteile Es handelt sich um folgende Einzelteile: a) Gehäuse, b) Lauf, c) Revolvertrommel, d) Pistolenschloss und -schlitten, e) Verschlüsse und Riegel, f) Basküle. 10.1.4. Montagezubehör Es handelt sich um Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine Waffe unter eine andere Kategorie fällt.

Dies gilt insbesondere für: a) ausziehbare, zusammenklappbare oder leicht abnehmbare Kolben (Verteidigungswaffen), b) Schaft mit Pistolengriff ohne Kolben (Verteidigungswaffen), c) glatte Läufe von weniger als 60 cm (Verteidigungswaffen), d) Einzelteile für Langwaffen, die es ermöglichen, mit einer solchen Waffe Pistolen- oder Revolvermunition zu verschiessen (Verteidigungswaffen), e) Mechanismen, die aus einer Repetierwaffe eine halbautomatische Waffe machen (Verteidigungswaffen), f) Mechanismen, die aus einer halbautomatischen Waffe eine vollautomatische Waffe machen (Kriegswaffen), g) Einzelteile, die das Verschiessen von Patronen im Kriegswaffenkaliber ermöglichen (Kriegswaffen), h) Schalldämpfer und an Waffen anbringbare Lichtverstärker (verbotene Waffen). 10.1.5. Regelung Die der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfenen Einzelteile und das erwähnte Montagezubehör unterliegen derselben Regelung wie die Waffen, für die sie verwendet werden.

Zum Beispiel: a) Die Überlassung des Laufs einer der Prüfung unterworfenen Jagd- und Sportwaffe muss gemäss den in Nr.9 erwähnten Formalitäten erfolgen. b) Die Überlassung und der Besitz einer Revolvertrommel (Verteidigungswaffe) sind der Regelung bezüglich Verteidigungswaffen unterworfen.Der Erwerber muss zunächst eine Besitzerlaubnis beantragen. c) Gleiches gilt für den Verschluss einer Kriegswaffe.d) Die Lagerung von Gehäusen für Kriegswaffen unterliegt der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers.e) [] f) Es versteht sich von selbst, dass kein Verteidigungswaffenschein für das Mitführen dieser Einzelteile und dieses Montagezubehörs ausgestellt werden muss. Die oben beschriebenen Formalitäten für die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe und einer Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegswaffenlagers finden hierbei Anwendung; ebenso gelten die den Zulassungsinhabern bezüglich der Überlassungsmeldung für eine Jagd- oder Sportfeuerwaffe und der Meldung der direkten Ausfuhr auferlegten Verpflichtungen auch für Einzelteile, die der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfen sind, und für Montagezubehör.

Zulassungsinhaber führen zu diesem Zweck ein Register nach Muster D in der Anlage zum K.E. Der Besitz von Einzelteilen und Montagezubehör unterliegt ausser bei kostenloser Eintragung der Zahlung von Steuern und Gebühren. 10.1.6. Sonderfall bei standardmässigem Austausch eines der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfenen Einzelteils In Artikel 22 Absatz 2 des K.E. ist eine Ausnahme von der Regelung für die Überlassung von der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfenen Einzelteilen vorgesehen.

Die diesbezüglichen Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe ein der Prüfung unterworfenes defektes Einzelteil seiner Waffe ersetzen möchte.

Im Erlass ist vorgesehen, dass in diesem Fall die Besitzerlaubnis für den Erwerb dieses Einzelteils ausreicht, dass aber das defekte Teil im Prüfstand für Feuerwaffen zerstört werden muss. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Regeln bezüglich der Waffenlagerung, der Registerführung und der direkten Ausfuhr in diesem Fall Anwendung finden. 10.1.7. [] 10.2. Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen 10.2.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 15 des Gesetzes. 10.2.2. Grundsatz Der Verkauf oder die Überlassung von Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen bleibt, selbst wenn sie kostenlos ist, Inhabern einer Erlaubnis zum Besitz solcher Waffen vorbehalten.

Eine Privatperson darf keine Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen erwerben, ausgenommen für die Waffe, für die ihm gemäss den Artikeln 6 und 11 des Gesetzes eine Besitzerlaubnis erteilt worden ist.

Zudem darf eine Privatperson keine Munition für eine Verteidigungs- oder Kriegswaffe erwerben, wenn die in den Artikeln 6 § 2 und 11 § 1 des Waffengesetzes von 1933-1991 erwähnte Besitzerlaubnis nicht für den Erwerb dieser Art Munition gültig ist. 10.2.3. Formalitäten Die Überlassung von Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen unterliegt einer Eintragung in ein Register nach Muster C in der Anlage zum K.E., wodurch das Register Nr. 13 ersetzt wird. 10.2.4. Verkauf in Schiessständen In einem Schiessstand darf Munition an Mitglieder eines Schiesssportvereins verkauft werden, sofern der Betreiber des Schiessstands Inhaber einer entsprechenden Zulassung ist.

In vielen Gemeinden machen die Polizeibehörden die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe vom regelmässigen Besuch eines Schiessstands abhängig. 10.2.5. Verbotene Munition Bestimmte Polizeidienste benutzen gemäss der Sonderregelung, die auf sie Anwendung findet, verbotene Munition im Sinne von Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1991. Solche Munition darf von einem Waffenhändler gelagert werden, sofern sie von der betreffenden Verwaltung bestellt wurde; bezüglich solcher Munition muss im Register nach Muster C eine Sonderrubrik vorgesehen werden. 10.3. Waffen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand eines Erlasses zur Zuordnung einer Waffe zu einer bestimmten Kategorie geworden sind 10.3.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 14 des Gesetzes.

Artikel 18 des K.E. 10.3.2. Grundsatz Aufgrund des Gesetzes ist die Regierung befugt, schwer einzuordnende Waffen per Königlichen Erlass einer Kategorie zuzuordnen.

Dieses Verfahren wurde regelmässig angewandt, um eine Jagd- oder Sportwaffe, die als besonders gefährlich gilt, der Kategorie Verteidigungs- oder Kriegswaffen zuzuordnen oder - was seltener der Fall war - um eine Verteidigungswaffe der Kategorie Kriegswaffen zuzuordnen.

Durch das Gesetz ist dieses Verfahren ausgebaut worden, wobei der Besitzer einer Waffe, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, ihren Besitz per Registrierungsverfahren regularisieren lassen kann.

Diese Verfahren sind bislang im Text selbst der Zuordnungserlasse näher dargelegt worden. Da sie Gegenstand zahlreicher Auslegungen waren, ist es notwendig geworden, das Registrierungsverfahren zu vereinheitlichen. 10.3.3. Registrierungsverfahren a) Vor Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Zuordnungserlasses meldet sich der Eigentümer der Waffe bei der städtischen oder ländlichen Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, bei der Gendarmeriebrigade seines Wohnsitzes.Wenn beispielsweise ein Zuordnungserlass am 15. Januar in Kraft tritt, läuft die Registrierungsfrist bis zum 31. Juli. b) Er erscheint mit der betreffenden Waffe und, soweit möglich, mit sämtlichen Unterlagen, anhand deren die Polizei nachprüfen kann, ob die Waffe tatsächlich von dieser Übergangsmassnahme betroffen ist (zum Beispiel die technischen Daten).c) Er kann einen Zulassungsinhaber, beispielsweise einen Waffenhändler, den er mit einer Vollmacht und einer Fotokopie seines Personalausweises ausstattet, mit der Registrierung beauftragen.d) Die Registrierung erfolgt unverzüglich, das heisst, der Polizei- oder Gendarmerieangestellte stellt schnellstmöglich folgendes aus: 1) Wird die Waffe der Kategorie Verteidigungswaffen zugeordnet: Abschnitt A des Formulars mit Stammteil nach Muster Nr.4. 2) Wird die Waffe der Kategorie Kriegswaffen zugeordnet, stellt die Gemeindepolizei oder Gendarmerie eine vorläufige Registrierungsbescheinigung nach Muster Nr.6 in der Anlage zum K.E. aus und leitet den Antrag an den Provinzgouverneur weiter, der schnellstmöglich eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegsfeuerwaffe erteilt. e) Die Registrierung ist kostenlos, das heisst, es können dafür keine Steuern, Abgaben und Gebühren erhoben werden.f) Es besteht kein Grund, die Waffe auch nur vorübergehend zu beschlagnahmen. g) Der Polizeidienst, der den Erlaubnisschein ausgestellt hat, setzt das Z.W.R. binnen acht Tagen davon in Kenntnis. Handelt es sich um eine Kriegswaffe, erfolgt die Meldung durch Zutun der Dienststellen des Gouverneurs. 10.3.4. Folgen der vereinfachten Registrierung Der Inhaber einer im Rahmen dieses Verfahrens erteilten Besitzerlaubnis ist dem Inhaber einer gewöhnlichen Waffenbesitzerlaubnis in jeder Hinsicht gleichgestellt. In Artikel 13 des K.E. ist vorgesehen, dass: a) der Inhaber Abschnitt A aufbewahren muss und ihn den Mitgliedern der in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten Dienste vorzuzeigen hat, wenn sie dies im Rahmen einer Kontrolle verlangen.Privatpersonen ist zu empfehlen, Abschnitt A stets bei sich zu tragen, wenn sie die betreffende Waffe mitführen. b) der Erlaubnisinhaber die Gemeindepolizei seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung einer solchen, die Gendarmerie binnen 15 Tagen nach Änderung einer auf dem Erlaubnisschein vermerkten Angabe davon in Kenntnis setzen muss, c) der Gouverneur die Erlaubnis unter den durch das Gesetz festgelegten Bedingungen zeitweilig aufheben oder entziehen kann. 11. Zentrales Waffenregister 11.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Die Artikel 28 bis 30 des K.E. 11.2. Grundsatz Das Zentrale Waffenregister (Z.W.R.) ist eine durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1989 geschaffene Dienststelle. Ihre Existenz findet sich im K.E. bestätigt, durch den Inhalt und Funktionsweise dieses Registers der 1991 aktualisierten gesetzlichen Regelung bezüglich Waffen angepasst werden.

Das Z.W.R. verfügt über eine elektronische Verwaltungsdatenbank mit Angaben über Erlaubnisscheine, Registrierungsbescheinigungen, Waffenscheine sowie über Personen und Waffen, auf die sich diese Dokumente beziehen.

Der Auftrag des Z.W.R. besteht darin, die für die Annahme von Erlaubnisanträgen oder Anträgen auf Erteilung eines Waffenscheins und die Fortschreibung der entsprechenden Akten zuständigen Behörden und Dienste in ihren Aufgaben zu unterstützen. Das Z.W.R. arbeitet ebenfalls für Polizeidienste, Verwaltungsbehörden und Gerichtsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge.

Das Z.W.R. ist durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 in den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst integriert worden. 11.3. Verpflichtungen gegenüber dem Z.W.R. 11.3.1. Verpflichtungen von Zulassungsinhabern Der Zulassungsinhaber muss: a) dem Z.W.R. ein Meldeformular nach Muster Nr. 9 (früher Nr. 11ter) zukommen lassen, wenn er einer Person, die keinen Wohnsitz in Belgien hat, eine Jagd- oder Sportfeuerwaffe verkauft, b) dem Z.W.R. binnen acht Tagen, nachdem er eine Verteidigungs- oder Kriegswaffe auf dem Wege der direkten Ausfuhr abgetreten hat, eine Ausfuhrmeldung nach Muster Nr. 8 zukommen lassen. 11.3.2. Verpflichtungen der Polizeidienste Die Polizeidienste müssen das Z.W.R. binnen acht Tagen über folgendes in Kenntnis setzen: a) den Empfang von Abschnitt B der Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe, b) den Empfang der Überlassungsmeldung nach Muster Nr.9 für eine Jagd- oder Sportfeuerwaffe; diese Meldung ist ihnen vom Zulassungsinhaber binnen acht Tagen nach der Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe übermittelt worden, c) die zeitweilige Hinterlegung einer Waffe. 11.3.3. Verpflichtungen der Gerichtskanzleien Die Gerichtskanzleien müssen dem Z.W.R. binnen acht Tagen nach der Entgegennahme einer beschlagnahmten oder freiwillig abgegebenen Feuerwaffe ein Exemplar des Formulars nach Muster Nr. 10 übermitteln. 11.3.4. Verpflichtungen der Dienststellen der Gouverneure Die Gouverneure müssen das Z.W.R. binnen acht Tagen über folgendes in Kenntnis setzen: a) den Empfang von Abschnitt B der Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe, sofern sie als Widerspruchsinstanz fungieren, b) den Empfang von Abschnitt B der Erlaubnis zum Besitz einer Kriegsfeuerwaffe, c) die Ausstellung eines Verteidigungswaffenscheins, d) die Erteilung einer Zulassung als Waffenhändler, Sammler usw.e) die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungswaffen-, Kriegswaffen- oder Munitionslagers. 11.3.5. Übermittlungsfrist Die Übermittlungsfrist beträgt in allen Fällen acht Tage. 11.4. Fortschreibung Die betreffenden Behörden und Dienste müssen das Z.W.R. binnen acht Tagen ebenfalls von jeder Änderung der übermittelten Informationen in Kenntnis setzen: Entzug eines Waffenscheins, zeitweilige Aufhebung einer Zulassung, Standortwechsel des Waffenlagers, Weiterleiten beschlagnahmter Waffen usw. 11.5. Frühere Dokumente Im Z.W.R. finden sich immer noch Informationen bezüglich Dokumenten, die aufgrund der früheren Gesetzesbestimmungen ausgestellt worden sind. Bestimmte Dokumente bleiben gültig und müssen fortgeschrieben werden.

Daher sollten Erlaubnisscheine, die vor dem 1. Januar 1946 ausgestellt worden sind, weiterhin ins Z.W.R. aufgenommen werden, wobei vorher zu überprüfen ist, ob sie auf dem neuesten Stand sind. Die Polizeidienste und die Dienststellen der Provinzgouverneure sollten sich mit dem Z.W.R. in Verbindung setzen, um diesen Arbeitsvorgang zu planen. 11.6. Einsicht ins Z.W.R. Die Einsichtnahme ins Z.W.R. und die Eingabe von Informationen erfolgt normalerweise auf elektronischem Weg.

Polizeidienste, die per Gerichtspolizei oder Gendarmerie an das Nationale Kriminaldatensystem (N.K.D.S.) angeschlossen sind, haben problemlos Zugriff auf das Z.W.R. Die Dienststellen der Gouverneure und die Staatsanwaltschaft der Prokuratoren des Königs sind ebenfalls an das Z.W.R. angeschlossen.

In den anderen Fällen muss dem Z.W.R. eine Kopie der vorerwähnten Dokumente übermittelt werden.

Aufgrund von Artikel 30 des K.E. haben die Polizeidienste, die Staatsanwaltschaft der Prokuratoren des Königs, die Gouverneure oder ihre Beauftragten (in der Praxis der auf Ebene der Provinzialverwaltung zuständige Beamte), die Gerichtsbehörden und der Direktor des Prüfstands Zugriff auf die im Register enthaltenen Daten.

Bei der Prüfung eines Erlaubnis- oder Zulassungsantrags kann es nützlich sein, Zugriff auf das Z.W.R. zu haben, um Antworten auf bestimmte Fragen zu erhalten, wie beispielsweise: Sind dem Antragsteller bereits andere Erlaubnisscheine ausgestellt worden? Wieviele Waffen besitzt er? War er bereits von einer zeitweiligen Aufhebung oder einem Entzug betroffen? usw.

Wenn das Z.W.R. von allen zuständigen Behörden umfassend gespeist wird, sollte es möglich werden, Statistiken zu erstellen.

Die Einsichtnahme ins Z.W.R. erfolgt auf elektronischem Wege oder per schriftlichen Antrag an das Z.W.R. In diesem Antrag müssen die Gründe für die Einsichtnahme und gegebenenfalls die Identität der Person, auf die sich die beantragten verwaltungsmässigen Auskünfte beziehen, angegeben werden. 11.7. Schutz des Privatlebens Den Vorschriften zum Schutz des Privatlebens von Personen, über die Verwaltungsdaten ins Z.W.R. aufgenommen worden sind, muss unbedingt Folge geleistet werden.

In Artikel 30 des K.E. zur Ausführung des Waffengesetzes von 1933-1991 ist festgelegt, dass die erhaltenen Angaben ausschliesslich zur Verwaltung der Unterlagen oder im Rahmen der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge des Provinzgouverneurs verwendet werden dürfen. Diese Informationen dürfen also weder zu Zwecken der Veranlagung verwendet, noch Dritten mitgeteilt werden, selbst wenn es sich dabei um andere als die in Artikel 28 des K.E. erwähnten Behörden und Verwaltungen handelt.

Es ist äusserst wichtig, dass die Beamten mit der Bedienung der Terminals innerhalb des Dienstes namentlich beauftragt werden, um den Gefahren einer abweichenden Verwendung der im Register enthaltenen Daten vorzubeugen. Die abweichende Verwendung von Informationen ist übrigens eine Straftat, die mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von 100 bis 10 000 Franken geahndet wird. 12. Der europäische Feuerwaffenpass 12.1. Gesetzesgrundlage Der Königliche Erlass vom 8. August 1994. 12.2. Art des Dokuments Der europäische Feuerwaffenpass (nachstehend « europäischer Pass » genannt) soll dazu dienen, die Polizei- und Verwaltungsbehörden der anderen Staaten der Europäischen Union, in die sich eine Privatperson begibt, über die in Belgien geltenden gesetzlichen Regeln bezüglich der mitgeführten Feuerwaffen zu informieren, und zwar in Zusammenhang mit der in der Richtlinie vom 18. Juni 1991 festgelegten Klassifizierung.

Es sei darauf hingewiesen, dass in Belgien ausgestellte Besitzerlaubnisscheine vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 3 Buchstabe c) bezüglich ausländischer europäischer Pässe nicht durch den europäischen Pass ersetzt werden. 12.3. Einreichung des Antrags Die betreffende Privatperson richtet ihren Antrag unmittelbar an das Z.W.R. Anträge von juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen) müssen im Namen eines Verantwortlichen eingereicht werden. i. Auf das Antragformular sind entwertete Steuermarken anzubringen, und gegebenenfalls sind dem Antrag Kopien von Erlaubnisscheinen zum Besitz von Verteidigungs- oder Kriegswaffen beizufügen (Muster Nr.4). ii. Der Antrag muss anhand eines Formulars gestellt werden, das dem im Staatsblatt veröffentlichten Muster entspricht. iii. Die Polizeidienste sind aufgefordert, den Betreffenden Exemplare dieses Antragformulars zur Verfügung zu stellen, das einfach aus dem Staatsblatt fotokopiert werden kann. iv. Zudem ist Kontakt mit den Waffeneinzelhändlern und den Jäger- und Schiesssportvereinigungen aufgenommen worden, damit sie Privatpersonen solche Unterlagen zur Verfügung stellen. v. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Betreffende ausschliesslich Waffen, die er bei einer Reise in einen anderen Staat der Europäischen Union mitnehmen möchte, in den europäischen Feuerwaffenpass eintragen lassen sollte. 12.4. Prüfung des Antrags Der Antrag auf Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses wird vom Z.W.R. geprüft. Dabei geht es um die Identität des Antragstellers und den ordnungsgemässen Besitz der angegebenen Feuerwaffen. 12.5. Einschalten der Gemeindepolizei und gegebenenfalls der Gendarmerie i. Zur Information der unmittelbar betroffenen Polizeidienste übermittelt das Z.W.R. der Gemeindepolizei des Wohnsitzes oder Wohnorts des Antragstellers den ausgefüllten europäischen Pass, der dem Antragsteller von der Gemeindepolizei ausgehändigt wird. In Ermangelung einer Gemeindepolizei wird die Gendarmeriebrigade eingeschaltet. ii. Die Gemeindepolizei ist aufgefordert, die auf dem europäischen Pass angegebenen Informationen über den Besitz von Jagd- und Sportwaffen zur Kenntnis zu nehmen, sofern sie noch nicht über diese Informationen verfügt (bezüglich Waffen, die sich bereits vor der am 1. Juli 1989 eingeführten Meldung des Verkaufs oder der Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe in Besitz des Antragstellers befanden). iii. Die Gemeindepolizei sollte den Betreffenden zwecks Unterzeichnung und Entgegennahme des europäischen Passes vorladen. iv. Im K.E. ist für die Ausstellung des europäischen Passes eine Frist von einem Monat ab Einreichung des Antrags festgelegt (zwei Monate bis zum 31. August 1995). 12.6. Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des europäischen Passes i. Bei Diebstahl des europäischen Passes meldet der Betroffene einem Polizeidienst seiner Wahl den Diebstahl wie üblich durch Erstattung einer Anzeige. ii. Ausserdem muss er das Z.W.R. davon in Kenntnis setzen, was ebenfalls bei Verlust oder Vernichtung des europäischen Passes erforderlich ist. iii. In jedem Fall (Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Passes) muss er, wenn er ein Duplikat erhalten möchte, das gleiche Formular wie für den Antrag auf Erlangung des Passes benutzen. iv. Der Verlust oder Diebstahl von Dokumenten wird in das Informationssystem des Z.W.R. eingegeben, das ein Duplikat ausstellt. 12.7. Gültigkeitsdauer des europäischen Passes In der Richtlinie ist die Gültigkeitsdauer des europäischen Passes, die einmal verlängert werden kann, auf höchstens fünf Jahre begrenzt worden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, dem der Originalpass beizufügen ist.

Sind im Pass ausschliesslich einschüssige Sport- und Jagdwaffen mit glattem Lauf eingetragen, beträgt die maximale Gültigkeitsdauer zehn Jahre. 12.8. Abänderung des europäischen Passes i. Der Inhaber reicht seinen Antrag auf Abänderung des europäischen Passes unter denselben Bedingungen ein, wobei er dem Antrag den Originalpass beifügt.Der neue Pass wird ihm auf die gleiche Art und Weise wie der Originalpass ausgestellt. ii. Im K.E. ist ausserdem vorgesehen, dass die Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, die Gendarmerie aus eigener Initiative eine Abänderung beantragt, wenn eine auf dem europäischen Pass angegebene Verteidigungs- oder Kriegswaffe Gegenstand eines vom Gouverneur verhängten Entzugs der Besitzerlaubnis geworden ist.

In diesem Fall sollte wie folgt vorgegangen werden: 1. Der zuständige Polizeidienst sollte mit dem Z.W.R. Kontakt aufnehmen, um zu erfahren, ob ein europäischer Pass ausgestellt worden ist, auf dem diese Waffe eingetragen ist. 2. Wenn ja, sollte der europäische Pass eingezogen werden. 3. Wenn sich noch andere Waffen im Besitz des Passinhabers befinden, sollte der Polizeidienst beim Z.W.R. die Streichung der betreffenden Waffe beantragen. 12.9. Benutzung des europäischen Passes in einem anderen Staat der Europäischen Union i. Der Pass erfüllt keinen anderen Zweck, als den ausländischen Behörden zu bescheinigen, dass der Inhaber die auf dem europäischen Pass eingetragenen (erlaubnis- oder meldepflichtigen) Waffen nach der belgischen Regelung ordnungsgemäss besitzt. ii. In den Rechtsvorschriften der anderen Staaten der Europäischen Union kann es eventuell Einschränkungen in puncto zeitweiliger Einfuhr von Waffen in ihr Staatsgebiet geben: Die Einfuhr ist entweder verboten, erlaubnispflichtig oder frei. 1. Ist die Einfuhr verboten, darf der Besitzer der Waffe nicht mit ihr in das betreffende Land einreisen, selbst wenn er einen europäischen Pass besitzt.2. Ist die Einfuhr erlaubnispflichtig, muss der Besitzer den ausländischen Behörden den europäischen Pass vor der Reise zukommen lassen, damit darauf ein Stempel angebracht werden kann, der als zeitweilige Waffenbesitzerlaubnis gilt.3. Ist die Einfuhr frei, darf der Besitzer ohne vorherige Formalitäten mit Waffe und europäischem Pass in das betreffende Land einreisen. iii. Anhand der von den ausländischen Behörden erteilten Auskünfte gibt das Z.W.R. auf dem Pass die Staaten der Europäischen Union an, in die die Einreise mit einer auf dem Pass eingetragenen Waffe verboten oder einer vorherigen Erlaubnis unterworfen ist. 12.10. Im Ausland ausgestellte europäische Feuerwaffenpässe a. Die belgischen Polizeidienste werden bei Kontrollen mit Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union konfrontiert, die einen von ihren eigenen Behörden ausgestellten europäischen Pass vorlegen.b. Der Inhaber eines im Ausland ausgestellten europäischen Passes kann rechtsgültig die darin eingetragenen Waffen zeitweilig nach Belgien mitbringen, sofern es sich dabei um Waffen handelt, deren Besitz in Belgien nicht erlaubnispflichtig ist (Jagd- oder Sportwaffen und Sammlerwaffen).c. Sind auf dem Pass Feuerwaffen eingetragen, die in Belgien einer vorherigen Besitzerlaubnis unterliegen, muss der Pass mit einem Stempel der Staatssicherheit versehen werden, wodurch der Besitz der betreffenden Waffe(n) erlaubt wird. Dieser Stempel ersetzt die Waffenbesitzerlaubnis (Muster Nr. 4) und hat denselben Wert wie vorerwähnte Erlaubnis, die Ausländern von derselben Behörde erteilt wird. d. Inhaber von Pässen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union ausgestellt worden sind, müssen die Tatsache, dass sie Waffen nach Belgien mitbringen, stets rechtfertigen können, zum Beispiel anhand einer Einladung zur Jagd oder einer Anmeldung zu einem Wettkampf im Sportschiessen.e. Sie dürfen für die eingetragenen Waffen soviel Munition mitbringen, wie sie während ihres Aufenthalts in Belgien benötigen.Die Munitionsmenge ist theoretisch für Jagdmunition auf 100 Patronen pro Waffe und für Sportmunition (einschliesslich Munition für Verteidigungs- und Kriegswaffen, die zu sportlichen Zwecken benutzt werden) auf 200 Patronen pro Waffe begrenzt, es sei denn, der Betreffende kann nachweisen, dass er für die Ausübung seiner Aktivität mehr Munition benötigt, wie es beispielsweise für die Teilnahme an bestimmten Sportwettkämpfen der Fall ist. f. Sollten die Polizeidienste die Gültigkeit des ihnen vorgelegten Dokuments anzweifeln, wird empfohlen, Kontakt mit dem Z.W.R. aufzunehmen: Tel. 02/508 70 14 (Fr) oder 508 71 66 (Nl). Das Z.W.R., das zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten befugt ist, verfügt über Muster der europäischen Pässe, die von ausländischen Behörden ausgestellt werden. 13. Erwerb einer Feuerwaffe in einem anderen EU-Mitgliedstaat 13.1. Grundsatz In der Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ist in Artikel 7 § 1 der Grundsatz der zweifachen Genehmigung für den Erwerb einer Waffe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union festgelegt worden.

In diesem Artikel ist vorgesehen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person, die eine Waffe der Kategorie B der Richtlinie (genehmigungspflichtige Feuerwaffen) in einem anderen Staat der Europäischen Union kaufen möchte, nicht nur die Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörden, sondern auch die vorherige Erlaubnis der Behörden des Staates benötigt, in dem sie ihren Wohnort hat.

So benötigt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger, der eine Kriegs- oder Verteidigungswaffe in Belgien erwerben möchte, eine Genehmigung der Verwaltung der Staatssicherheit, nachdem er die Erlaubnis der Behörden seines Wohnlandes erhalten hat.

Umgekehrt gilt für belgische Ansässige, dass die Genehmigung der ausländischen Behörden zum Erwerb einer Waffe der Kategorie B auf ihrem Staatsgebiet von der vorherigen Erlaubnis entweder des Provinzgouverneurs (für eine Kriegswaffe) oder des für den Wohnsitz des künftigen Waffenbesitzers zuständigen Korpschefs der Gemeindepolizei abhängt.

Gegenwärtig muss einem Genehmigungsantrag an ausländische Behörden ein Formular nach Muster Nr. 4 beigefügt werden.

Wir müssen allerdings feststellen, dass belgische Ansässige manchmal auf verwaltungsmässige Schwierigkeiten stossen, wenn es um die Anerkennung der Gültigkeit des belgischen Dokuments durch ausländische Behörden geht. 13.2. Verfahren Zur Vereinfachung der verwaltungsmässigen Formalitäten, die in Anwendung von Artikel 7 § 1 der Richtlinie erforderlich sind, hat die Kommission den Mitgliedstaaten empfohlen, ein auf europäischer Ebene harmonisiertes Formular zu benutzen. Dieses Dokument beinhaltet Angaben über die Identität des Erwerbers, die Merkmale der Waffe, die Gültigkeitsdauer der vorherigen Erlaubnis, den Mitgliedstaat, in dem die Waffe erworben wird, und die Gründe für den Erwerb, wodurch vermieden werden soll, dass vorherige « Blankogenehmigungen » ausgestellt werden.

Um den europäischen Anforderungen gerecht zu werden, muss künftig folgendes Verfahren angewandt werden: Wenn belgische Ansässige (das heisst, Personen, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in Belgien haben) eine Kriegs- oder Verteidigungswaffe in einem anderen Staat der Europäischen Union kaufen möchten, muss der Gouverneur (bei einer Verteidigungswaffe die Polizeidienste) zusätzlich zum Formular nach Muster Nr. 4 das neue Dokument ausstellen, das als vorherige Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe in einem anderen Staat der Europäischen Union gilt.

Dieses Dokument übermittelt der Betreffende den ausländischen Behörden zur Unterstützung seines Antrags auf Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe.

Er muss sich selbst über das im betreffenden Land zu befolgende Verfahren informieren. Anschliessend muss der belgische Ansässige, der Inhaber eines Formulars nach Muster Nr. 4 ist, gemäss Artikel 11 des K.E., wie er durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993) abgeändert worden ist, binnen fünfzehn Tagen nach der Einfuhr mit der im Ausland erworbenen Kriegs- oder Verteidigungswaffe bei der Gemeindepolizei seines Wohnsitzes vorstellig werden. Die Gemeindepolizei stellt die Einfuhr der Waffe fest und füllt die Abschnitte A und B des Formulars nach Muster Nr. 4 aus.

In einigen Gemeinden des Landes, in denen die Befugnisse der Gemeindepolizei von der Gendarmerie ausgeübt werden, muss diese Formalität natürlich bei der zuständigen Gendarmeriebrigade erledigt werden.

Selbst ein zugelassener Sammler, der eine erlaubnispflichtige Waffe in einem EU-Staat erwerben möchte, muss ein Exemplar des betreffenden Dokuments bei der Gemeindepolizei (für eine Verteidigungswaffe) oder beim Gouverneur (für eine Kriegswaffe) beantragen. Da ein zugelassener Sammler keine stückbezogene Erlaubnis benötigt, wird kein Formular nach Muster Nr. 4 ausgestellt, das später vervollständigt werden muss.

Allerdings muss der Betreffende nähere Angaben zu der Waffe machen, die er erwerben möchte, damit überprüft werden kann, ob sie dem historischen Thema seiner Sammlung entspricht.

Die Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen (Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel) wird auf Antrag dafür sorgen, dass sich die verschiedenen Dienste, die für die Ausstellung dieser Dokumente zuständig sind, in kleineren Mengen damit eindecken können (ebenso wie mit Formularen nach Muster Nr. 4.).

Die anderen Bestimmungen der Europäischen Richtlinie vom 18. Juni 1991 bezüglich Ein- und Ausfuhr von Waffen innerhalb der Europäischen Union bleiben von dieser Regelung unberührt. Daher ist es für den Betreffenden ratsam, sich auch bei der zuständigen Dienststelle des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, Wirtschaftsbeziehungen, 4. Abteilung, Lizenzen, Rue Général Leman 60 in 1040 Brüssel, zu informieren. 14. Beschlagnahmte oder bei einem Polizeidienst zeitweilig hinterlegte Waffen 14.1. Anschluss der Gerichtskanzleien an das Nationalregister der natürlichen Personen Alle Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte können sich unmittelbar an das Nationalregister der natürlichen Personen anschliessen lassen, um die Datenbank des Nationalregisters einzusehen (Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 14. März 1991, mit denen Greffiers von Gerichtshöfen und Gerichten, die dem gerichtlichen Stand angehören, Zugang zum Nationalregister der natürlichen Personen gewährt wird). 14.2. Verzeichnis der Beweisstücke und Muster Nr. 10 Wenn die Polizeidienste eine Beschlagnahme vornehmen, die ausschliesslich oder zum Teil eine Feuerwaffe betrifft, erstellen sie anhand eines rosafarbenen Formulars ein Verzeichnis der beschlagnahmten Beweisstücke. Dieses Formular enthält Angaben zur Person des Betroffenen und eine Beschreibung der beschlagnahmten Gegenstände. Ein Exemplar dieses Verzeichnisses wird zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen bei der Kanzlei hinterlegt.

Gemäss der Regelung bezüglich Waffen (Artikel 26 des K.E.) müssen die Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte, die von den Polizeidiensten eine beschlagnahmte Waffe entgegengenommen haben, ein Formular nach Muster Nr. 10 ausfüllen, um das Z.W.R. über die Bestimmung der beschlagnahmten Waffen in Kenntnis zu setzen. Für die Greffiers kann dies allerdings ein Problem darstellen, da Verzeichnisse, die ihnen von den Polizeidiensten übermittelt werden, oft nur unzureichende Angaben über die Identität der von der Beschlagnahme betroffenen Person und die technischen Merkmale der beschlagnahmten Waffen enthalten.

Um dieses Problem aus der Welt zu schaffen, werden die Polizeidienste im Fall einer Beschlagnahme, die ausschliesslich oder zum Teil Feuerwaffen betrifft, unmittelbar eine weisse Kopie des Formulars nach Muster Nr. 10 anfertigen und sie dem üblicherweise benutzten Verzeichnisformular mit den Beweisstücken beifügen. Der Greffier muss anschliessend das gelbe Originalformular nach Muster Nr. 10 ausfüllen, unterzeichnen und für die weitere Bearbeitung sorgen.

Sobald der Greffier das Beschlagnahmeformular und die Kopie nach Muster Nr. 10 empfangen hat, muss er sich beim Nationalregister der natürlichen Personen vergewissern, dass die Personalien und die Adresse der von der Beschlagnahme betroffenen Person korrekt angegeben sind, bevor er dem Z.W.R. das Originalformular nach Muster Nr. 10 übermittelt.

Um Fehlern und Ungenauigkeiten vorzubeugen, muss der Greffier die Hinterlegung verweigern, wenn ihm ein Polizeidienst handgeschriebene oder unvollständig ausgefüllte Formulare übermittelt.

Vor der Rückgabe der Waffe sollte der Greffier beim Nationalregister der natürlichen Personen nachprüfen, ob die von der Beschlagnahme betroffene Person noch an derselben Adresse wohnt. 14.3. Nicht in Zusammenhang mit einer Straftat stehende zeitweilige Hinterlegung der Waffe Der rechte obere Teil des Formulars nach Muster Nr. 10 ist für zeitweilige Hinterlegungen bestimmt, die nicht mit der Feststellung einer Straftat in Zusammenhang stehen. Es kommt beispielsweise vor, dass eine Person, deren Familie sich in einer Krisensituation befindet, eine nichterlaubnispflichtige Feuerwaffe in präventiver Absicht hinterlegt oder dass im Fall einer erlaubnispflichtigen Waffe beschlossen wird, das Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung der Erlaubnis nicht einzuleiten.

Per Definition geht es hier um eine zeitweilige Hinterlegung. Nach Ablauf einer bestimmten Frist, die je nach Fall und den materiellen Lagermöglichkeiten festzulegen ist, muss entweder das Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der Erlaubnis eingeleitet oder der Eigentümer der Waffe aufgefordert werden, sich ihrer zu entledigen.

Gemäss den Grundsätzen der Berufspflichten ist der Erwerb einer zeitweilig hinterlegten Waffe durch ein Mitglied des Polizeikorps mit grösster Umsicht zu prüfen.

Wenn ein Polizeidienst unter solchen Umständen eine weisse Kopie eines Formulars nach Muster Nr. 10 anfertigt, muss sie dem Z.W.R. binnen acht Tagen übermittelt werden. Ausserdem muss das Z.W.R. von einer späteren Abänderung des Formulars (Rückgabe der Waffe usw.) in Kenntnis gesetzt werden. 14.4. Informationsaustausch zwischen den Polizeidiensten Die für den Wohnsitz des Waffenbesitzers zuständige Gemeindepolizei spielt eine wichtige Rolle bei der Zentralisierung von Informationen über Waffen, die sich im Besitz dieser Person befinden.

Wenn ein anderes Polizei- oder Gendarmeriekorps eine Feuerwaffe beschlagnahmt, kommt es häufig vor, dass die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Gemeindepolizei gar nicht oder erst viel später davon in Kenntnis gesetzt wird.

Dies hat zur Folge, dass die Datenbestände der Polizei nicht regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden können.

Daher sollten Polizei- und Gendarmeriekorps, die eine Waffe beschlagnahmen, die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Gemeindepolizei binnen 48 Stunden davon in Kenntnis setzen.

In den wenigen Gemeinden des Landes, in denen die Befugnisse der Gemeindepolizei von der Gendarmerie ausgeübt werden, muss natürlich die zuständige Gendarmeriebrigade von der Beschlagnahme in Kenntnis gesetzt werden. 15. Steuern und Gebühren 15.1. Grundsätze und Beträge Im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1991 wird die Höhe der in Anwendung des Gesetzes erhobenen Steuern und Gebühren festgelegt.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zwei Zahlungen zu leisten: Der erste Betrag wird in Form von Steuermarken auf dem Antragformular angebracht; wenn die Zulassung gegebenenfalls erteilt wird, wird der zweite Betrag auf der Zulassungsbescheinigung angebracht. Diese Beträge belaufen sich: - für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und Maklergeschäfte * mit/von allen Waffenkategorien ausgenommen Kriegswaffen: auf jeweils 10 000 F, * einschliesslich Kriegswaffen: auf jeweils 15 000 F, - für den Besitz eines Museums für oder einer historischen Sammlung von Kriegs- und Verteidigungswaffen und Munition für diese Waffen: auf jeweils 4 000 F, - für letztere Option, beschränkt auf Munition: auf jeweils 1 500 F. Der erste Betrag gilt als Gegenleistung für die Eröffnung und Untersuchung der Akte und wird daher nicht zurückgezahlt, sollte die beantragte Zulassung verweigert werden.

Für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe, für einen Verteidigungswaffenschein (und seine Erneuerung) und für eine Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegswaffenlagers ist die einmalige Zahlung eines Betrags in Form von Steuermarken vorgesehen, die auf dem Erlaubnisschein angebracht werden. Diese Beträge belaufen sich: - für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Verteidigungswaffe: auf höchstens 1 350 F, - für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Kriegswaffe: auf 2 000 F, - für ein Formular nach Muster Nr. 5 und seine Erneuerung: auf 3 000 F, - für ein Formular nach Muster Nr. 7: auf 5 000 F. 15.2. Ausnahmen und Befreiungen Die für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Verteidigungswaffe zu zahlenden 1 350 F bestehen aus zwei Beträgen: einem fakultativen Höchstbetrag von 1 000 F, der an die Gemeindeverwaltung zu entrichten ist, und einem Restbetrag von 350 F, der anhand von Steuermarken zu zahlen ist.

Der Betrag von 1 000 F ist als Höchstbetrag zu betrachten; den einzelnen Gemeinden steht es jedoch frei, eine Erlaubnis steuer- und gebührenfrei zu erteilen. Nur bei den 350 F handelt es sich um einen Festbetrag. Dieser Betrag ist in Form von Steuermarken zugunsten der Staatskasse zu zahlen und dient zur Deckung der Betriebskosten des Z.W.R. Im K.E. ist nicht vorgesehen, dass die Provinzen eine zusätzliche Steuer auf die Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe erheben dürfen ganz gleich, ob die Erlaubnis von der Gemeindepolizei oder vom Gouverneur als Widerspruchsinstanz erteilt wird.

Wem bereits in einer Provinz eine Zulassung für die Herstellung, den Handel, die Reparatur, die Lagerung oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Waffen erteilt worden ist, muss nur noch die Hälfte der normalen Beträge zahlen, wenn er einen Antrag stellt, um seine Tätigkeit auch in einer anderen Provinz ausüben zu dürfen. Ein Zusatzantrag, um dieselbe Tätigkeit an einem anderen Ort derselben Provinz ausüben zu dürfen, ist nicht kostenpflichtig.

Eine Anpassung der Zulassung oder der Erlaubnis ist nicht kostenpflichtig, sofern sie denselben Gegenstand betrifft: beispielsweise Adressenwechsel innerhalb derselben Provinz, Wechsel der Verantwortlichen einer juristischen Person, Einschränkung der Tätigkeiten usw. Zur Übertragung der Tätigkeit an einen Dritten oder zur Erweiterung der Tätigkeiten bedarf es hingegen eines neuen Antrags.

Das in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 beschriebene Registrierungsverfahren wird kostenlos durchgeführt.

Die Anerkennung von Museen und Sammlungen ist ebenfalls kostenlos, wenn sie von den Polizeidiensten beantragt wird, die in der Liste des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 29.

Oktober 1991, vom 29. Oktober 1993 und vom 31. März 1995, aufgeführt sind. Dies gilt auch für das L.I.K.K. (Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie), die Schule für Kriminologie und Kriminalistik und andere gesetzlich anerkannte Ausbildungsanstalten für die Polizeidienste.

Duplikate von Zulassungsbescheinigungen, Besitzerlaubnisscheinen oder Waffenscheinen müssen bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originaldokuments ebenfalls kostenlos ausgestellt werden. 15.3. Die Steuermarken werden auf der Rückseite des Erlaubnisscheins zum Besitz einer Verteidigungswaffe (Formular nach Muster Nr. 4) angebracht; die eine Hälfte der Marken auf Abschnitt A, die andere auf Abschnitt B. Die Steuermarken sind stets vom Antragsteller zu entwerten. Wenn die Marken vom Antragsteller per Post verschickt werden dürfen, hat dies per Einschreiben zu geschehen. 15.4. Einzelteile von Waffen, die der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfen sind, und Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine Waffe unter eine andere Kategorie fällt, unterliegen gemäss Artikel 27 des Gesetzes derselben Regelung wie Waffen, es sei denn, es handelt sich um den standardmässigen Austausch eines in Artikel 22 Absatz 2 des K.E. erwähnten defekten Einzelteils. Demnach ist der Besitz dieser Einzelteile und dieses Montagezubehörs steuer- und gebührenpflichtig.

Für das Mitführen von Einzelteilen und Montagezubehör muss hingegen kein Waffenschein ausgestellt werden; folglich sind dafür auch keine Steuern und Gebühren zu zahlen. 15.5. Waffenscheine für sogenannte « Verteidigungswaffen für die Jagd » (siehe Nr. 5.13.) werden Jägern kostenlos ausgestellt; für ihre Erneuerung ist hingegen die normale Gebühr zu entrichten. 15.6. Bestimmte Vorgänge können per Königlichen Erlass von diesen Steuern befreit werden (Waffen, die durch bestimmte Königliche Erlasse einer anderen Kategorie zugeordnet werden). 15.7. Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe ist nicht steuer- und gebührenpflichtig.

TECHNISCHER ABSCHNITT A. Einleitung In vorliegendem Abschnitt soll eine möglichst genaue Beschreibung des Inhalts der verschiedenen Waffenkategorien gegeben werden, so wie sie im Gesetz festgelegt sind.

Dieser Text ersetzt die Rundschreiben 1260/I/7 vom 20. September 1991 (über die verschiedenen Waffenkategorien), 1260/V/18bis und ter (zur Anwendung der Königlichen Erlasse vom 21. September 1992 und 11.

Dezember 1992 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen) und 3630/5/23 vom 7. März 1995 (bezüglich des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 1995 zur Abänderung und Ergänzung des Königlichen Erlasses vom 20.

September 1991 über Sammlerwaffen) sowie die Mitteilung an die Bevölkerung 3630/7/43-44 vom 11. April 1995 (über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über sogenannte « nachgebildete » Waffen (...).

B. Beschreibung der Waffenkategorien 1. Verbotene Waffen a) Als solche gelten im Gesetz: 1) Dolche und Dolchmesser, ausgenommen Jagdmesser Während ein Messer eigentlich als Schneidewerkzeug gilt, ist ein Dolch eine kurze, spitz zulaufende Stosswaffe (zum Zustechen geeignet) mit mehrschneidiger Klinge und Stichblatt.« Dolchmesser » sind eigentlich Schneidewerkzeuge, deren wesentliche Eigenschaften (spitz zulaufende Klinge, zum Zustechen geeignet) ihnen jedoch das Aussehen eines Dolchs verleihen.

Im Gesetz ist ausdrücklich eine Ausnahme für Jagdmesser vorgesehen, wobei es sich um grosse einschneidige Messer zum Abfangen des Wildes handelt. Das bedeutet, dass Herstellung, Verkauf und Besitz dieser Messer völlig frei sind. Gleiches gilt auch für Messer, die allgemein zu sportlichen Zwecken benutzt werden: zum Angeln, Tauchen, Bergsteigen usw. 2) Stockdegen Hierbei handelt es sich um einen stockähnlichen Gegenstand, in dessen Innern sich eine Klinge verbirgt, die gewöhnlich am Stockgriff befestigt ist und relativ leicht herausgezogen werden kann.3) Stockgewehre Hierbei handelt es sich um einen Gegenstand, der ebenfalls wie ein normaler Gehstock aussieht, in Wirklichkeit aber eine Lang-Feuerwaffe gleich welchen Kalibers verbirgt.4) Totschläger Hierunter fallen nicht nur Knüppel, das heisst Stöcke, die eigens dafür gefertigt wurden, einem Gegner Schläge zuzufügen, sondern auch Morgensterne und Schlagringe.Als Totschläger gelten ebenfalls Stangen von etwa 20 cm Länge, bestehend aus einer eisernen Feder, an deren Ende sich eine Bleikugel befindet. 5) Zusammenklappbare Gewehre einer Kalibergrösse über 20 Hierbei handelt es sich nicht um Kipplaufgewehre, wie es viele Jagdgewehre sind (Lauf, der sich im Verschlussgehäuse um ein Scharnier bewegt und beim Öffnen auskippt). Unter zusammenklappbaren Gewehren versteht man Waffen, deren Lauf durch vollständige Drehung um eine Achse parallel zum Kolben gebracht wird, wodurch die Länge der Waffe praktisch halbiert wird und die Waffe leichter unter der Kleidung verborgen werden kann. « Kaliber 20 » ist eine englische Kalibergrösse: Durch sie wird die Anzahl Bleikugeln angegeben, die bei gleichem Durchmesser wie die Laufseele der Waffe ein Pfund ergeben. Kaliber 12 oder 16 ist also grösser als Kaliber 20. 6) Gewehre, deren Lauf oder Kolben in mehrere Einzelteile zerlegt werden kann Sie gelten als verbotene Waffen, weil sie leicht zu verstecken sind. Davon ausgenommen bleiben für die Jagd verwendete Kipplaufgewehre, die ebenfalls sehr leicht in drei Teile zerlegt werden können: Lauf, Kolben, Verschluss.

Damit eine Waffe der Kategorie verbotene Waffen zugeordnet werden kann, muss der Kolben oder Lauf in mehrere Einzelteile zerlegt werden können, wobei das Kaliber der Waffe keine Rolle spielt. 7) Alle verborgenen oder geheimen Angriffswaffen, die nicht als Verteidigungs- oder Kriegswaffen gelten Es ist natürlich Sache der Gerichte und Gerichtshöfe, den Inhalt dieser Unterkategorie festzulegen.Als verbotene Waffen gelten: Karabiner jeden Kalibers mit Schalldämpfer, Springmesser (nicht aber Klappmesser), teleskopartige und elektrische Schlagstöcke, Füllfederhalter, mit denen Patronen im Kaliber 22 verschossen werden können, Sprühdosen mit Tränengas (und allgemein jeder Gegenstand, der je nach seiner Art und der Absicht des Besitzers als Angriffswaffe benutzt werden kann). 8) Anti-Personen-Minen, getarnte Sprengkörper oder Vorrichtungen mit ähnlicher Wirkung Das Gesetz vom 9.März 1995 ergänzt Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes durch alle Vorrichtungen, die auf oder unter irgendeine Fläche oder in der Nähe dieser Fläche verlegt werden und die so konstruiert oder angepasst worden sind, dass sie durch die Anwesenheit oder die Nähe einer Person oder den Kontakt mit einer Person explodieren oder zerplatzen. b) Durch Königlichen Erlass zugeordnet: 1) Geräte zum Verschiessen von Gaspatronen, die nicht das gewöhnliche Aussehen einer Taschenpistole haben (Königlicher Erlass vom 11. November 1933, B.S. vom 25. November 1933), Diese Waffen können unterschiedliche Formen annehmen (Füllfederhalter, Taschenlampe usw.). Sofern mit ihnen etwas anderes als Gaspatronen verschossen wird, können sie ebenfalls als verbotene Waffen im Sinne von « verborgenen oder geheimen Angriffswaffen » gelten. 2) Tränengasgranaten (Königlicher Erlass vom 26.Dezember 1933, B.S. vom 31. Dezember 1933), 3) Bomben und Granaten aller Art (Königlicher Erlass vom 21.Dezember 1936, B.S. vom 26-29. Dezember 1936), Davon betroffen sind jegliche Sprengkörper aus handwerklicher oder industrieller Produktion. 4) Wurfmesser (Königlicher Erlass vom 30.Januar 1961, B.S. vom 8.

Februar 1961), Dabei handelt es sich um Geräte, deren besonderes Gleichgewicht präzises Werfen ermöglicht. 5) Nunchakus (Königlicher Erlass vom 9.August 1980, B.S. vom 1.

Oktober 1980), Hierbei handelt es sich um zwei kurze Holzstäbe, deren Enden meist durch eine Kette verbunden sind (Waffe östlichen Ursprungs). 6) Bestimmte Schleudern (Königlicher Erlass vom 9.August 1980, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1983, B.S. vom 30. April 1983), Dieser Erlass findet Anwendung auf alle Schleudern, ausgenommen solche, mit denen eine kinetische Energie von nicht mehr als 2,1582 Joule, gemessen in einer Entfernung von zwei Metern zum Schützen, auf gleich welches Geschoss ausgeübt werden kann. Dieser Energiewert ist so minimal, dass die meisten Schleudern als verbotene Waffen gelten.

Der Begriff « Schleuder » umfasst sämtliche Steinschleudern und Katapulte zum Schleudern oder Schnellen von Geschossen. 7) Wurfsterne (Königlicher Erlass vom 17.April 1989, B.S. vom 28.

April 1989), Hierbei handelt es sich um kleine Metallscheiben in Form eines Sterns, auch « Shuriken » genannt, die manchmal in der Handfläche verborgen werden können (Waffe östlichen Ursprungs). 2. Verteidigungswaffen a) Als solche gelten im Gesetz: 1) Kurz-Feuerwaffen Hierunter versteht man Waffen mit einer Lauflänge von höchstens 30 cm oder einer Gesamtlänge von höchstens 60 cm.Unter diese Kategorie fallen natürlich auch Pistolen und Revolver. 2) halbautomatische Lang-Feuerwaffen Hierunter fallen Feuerwaffen, die grössere Abmessungen als Kurzwaffen haben und auf halbautomatische Weise funktionieren.Das bedeutet, dass der Abzug für jeden einzelnen Schuss betätigt werden muss, während das erneute Laden der Waffe automatisch vonstatten geht. 3) Lang-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung Mit diesen Waffen, die ebenfalls grössere Abmessungen als Kurzwaffen haben, wird Randfeuermunition (Zündsatz im Rand des Hülsenbodens) verschossen.Hierbei geht es insbesondere um Munition im Kaliber.22 und um Flobertpatronen. Die meiste Munition in anderen Kalibern hat Zentralfeuerzündung.

Ungeachtet des Feuermechanismus, d. h. ohne Rücksicht darauf, ob es sich um halbautomatische, einschüssige oder Repetierwaffen handelt, umfasst diese Unterkategorie alle Lang-Feuerwaffen mit Ausnahme von vollautomatischen Waffen, die ausnahmslos der Kategorie Kriegswaffen angehören. b) Durch Königlichen Erlass zugeordnet: 1) Schlagstöcke (Königlicher Erlass vom 14.Juli 1933, B.S. vom 19.

Juli 1933), Die Bezeichnung « Schlagstock » steht als Oberbegriff für alle kurzen Schlagwaffen gleich welchen Materials, die nach Form und Verwendungszweck einem Knüppel ähneln. Zu den besonderen Eigenschaften von Schlagstöcken gehört vor allem, dass sie die Form eines Stocks haben, dass sie einfach zu handhaben und auch leicht zu verbergen sind, dass sie sehr fest und solide sind, dass sie mit Griff oder Riemen versehen und stumpf sind.

Der Begriff « Schlagstock » ist im engeren Sinne zu verstehen und bezeichnet nur Schlagwaffen, mit denen die Ordnungskräfte ausgestattet sind, und ähnliche Gegenstände. Andere Schlagwaffen sind entweder Totschläger oder verborgene oder geheime Angriffswaffen. 2) Schlachtapparate (Königlicher Erlass vom 23.April 1934, B.S. vom 19. Juli 1934), Die in diesem Königlichen Erlass erwähnten Geräte dienen dazu, Vieh anhand eines Geschosses, das durch Zündung einer Pulverladung in den Kopf des Tieres getrieben wird, zu töten. Nicht alle zum Schlachten von Vieh verwendeten Geräte, auf die diese Merkmale zutreffen, gelten als Verteidigungswaffen.

Dies gilt nur für Geräte, die die typische Form einer Pistole mit Abzug und Griff haben, aber nicht mehr für Apparate, die aus einem gewöhnlichen Rohr mit Schlagbolzen bestehen, wobei die im Rohr angebrachte Patrone mit oder ohne Hammerschlag gezündet wird. 3) Bestimmte Signalkanonen (Königlicher Erlass vom 11.August 1934, B.S. vom 23. August 1934), Hierbei handelt es sich um Signalkanonen, mit denen normalerweise nur Platzpatronen für Revolver, Pistolen oder Gewehre, aber auch Geschosse abgefeuert werden können. 4) Bestimmte Leuchtpistolen (Königlicher Erlass vom 11.August 1934, B.S. vom 23. August 1934), Hierbei handelt es sich um Leuchtpistolen, mit denen normalerweise Patronen, die ein entzündbares farbiges und leuchtendes Gemisch enthalten, aber auch Schrot-, Posten- oder Kugelpatronen verschossen werden können. 5) Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen einer Länge unter 60 cm, Repetier-Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen und Waffen mit einem oder mehreren gezogenen Läufen zum Verschiessen von Munition, die eigentlich für Waffen mit glattem Lauf (sogenannte Riot-Guns) bestimmt ist (Königlicher Erlass vom 29. Dezember 1988, B.S. vom 6. Januar 1989, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. September 1992 und 11. Dezember 1992), Dieser Erlass, der ursprünglich auf Riot-Guns abzielen sollte, betrifft alle Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen einer Länge unter 60 cm und ungeachtet der Ladevorrichtung (einschüssige, halbautomatische oder Repetier-Feuerwaffen).

Die Länge des Laufs wird zwischen der Mündung des Laufs und der Öffnung des Patronenlagers gemessen. Dabei müssen etwaige Verlängerungsstücke für den Lauf, wie etwa ein Mündungsfeuerdämpfer oder eine Visiereinrichtung, nicht berücksichtigt werden.

Das Kriterium der Lauflänge (mehr oder weniger als 60 cm) ist nur noch auf Waffen mit einem oder mehreren glatten Läufen anwendbar, die einen Schuss pro Lauf abgeben und von Hand nachgeladen werden.

Der Königliche Erlass vom 28. Dezember 1988 wurde durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1992 um die Bestimmung ergänzt, dass Repetier-Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen ungeachtet der Lauflänge Verteidigungswaffen sind.

Durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 1992 wird die für Verteidigungswaffen geltende Regelung auch bezüglich Waffen mit einem oder mehreren gezogenen Läufen zum Verschiessen von Munition, die eigentlich für Waffen mit glattem Lauf bestimmt ist, für anwendbar erklärt.

Pumpguns (Riot-Guns) gelten fortan ebenfalls als Verteidigungswaffen, sofern sie einen glatten oder gezogenen Lauf in den Kalibern 10, 12, 16, 20, 24, 28, 32 oder .410 haben.

Diese Bestimmung betrifft natürlich auch alle anderen Repetierwaffen (mit Riegel oder Sicherung), sofern sie dasselbe Kaliber haben. 6) Lang-Feuerwaffen mit Pistolengriff oder bestimmten Kolben (Königlicher Erlass vom 29.Dezember 1988, B.S. vom 6. Januar 1989), In beiden Fällen spielen Art und Länge des Laufs sowie die Ladevorrichtung keine Rolle (ausgenommen vollautomatische Waffen).

Entscheidend ist hier die Form der Waffe: Entweder hat sie einen Pistolengriff oder einen ausziehbaren, zusammenklappbaren oder leicht abnehmbaren Kolben. Ausserdem muss man mit der Waffe in dieser Form schiessen können.

In diesem Fall gelten derartige Waffen als Verteidigungswaffen, sofern sie nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Kategorie Kriegswaffen oder verbotene Waffen zugeordnet werden. 7) Trommelkarabiner (Königlicher Erlass vom 11.Juli 1990, B.S. vom 11. August 1990), Alle derartigen Karabiner gleich welchen Kalibers gelten als Verteidigungswaffen, da es sich um Schulterfeuerwaffen handelt, die durch Anpassung von Lauf und Kolben leicht zu einem Revolver umgebaut werden können.Davon ausgenommen bleiben jedoch Karabiner mit historischem oder folkloristischem Charakter, die vor Beginn des 20.

Jahrhunderts hergestellt worden sind: Solche Karabiner gelten als Sammlerwaffen. 8) Feuerwaffen zum Verschiessen von Pistolen- oder Revolvermunition (Königlicher Erlass vom 29.Januar 1991, B.S. vom 28. Februar 1991), Von diesem Erlass sind alle Lang-Feuerwaffen betroffen (sofern sie nicht aufgrund einer anderen Bestimmung als Kriegswaffen gelten), mit denen Munition verschossen wird, die ursprünglich für Pistolen oder Revolver bestimmt war.

Eine Liste dieser Munition für Pistolen und Revolver, die zusammen mit dem Königlichen Erlass im Belgischen Staatsblatt vom 28. Februar 1991 veröffentlicht worden ist, befindet sich in der Anlage Nr. 1 zu vorliegendem Rundschreiben. 9) Bestimmte kurze Alarmwaffen (Königlicher Erlass vom 11.Januar 1995, B.S. vom 1. März 1995), Kurze Alarmwaffen, für die keine Homologierung des Prüfstands vorliegt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Waffen nicht zum Abfeuern fester, flüssiger oder gasförmiger Geschosse geeignet sind oder nicht auf einfache Weise dazu hergerichtet werden können, gelten als Verteidigungswaffen.

Das Homologierungsverfahren wird in der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass beschrieben und muss von den Zulassungsinhabern eingehalten werden. Privatpersonen, die eine Alarmwaffe nach der früheren Regelung (Königlicher Erlass vom 26. Dezember 1959) frei erworben haben, dürfen diese auch weiterhin frei in Besitz behalten. 10) Bestimmte nachgebildete Kurzwaffen, kurze Repetier-, halbautomatische oder vollautomatische Luftdruck- und Gaswaffen und kurze Wurfwaffen (Königlicher Erlass vom 30.März 1995, B.S. vom 13.

April 1995), Hiervon betroffen sind vorerwähnte Kurzwaffen, mit denen ein Geschoss durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch Pulverzündung abgefeuert wird, sofern eine kinetische Energie von mehr als 7,5 Joule, gemessen in einer Entfernung von 2,5 Metern zur Laufmündung, auf das Geschoss ausgeübt wird. Der Wert von 7,5 Joule gilt ebenfalls in den Niederlanden und in Deutschland und kann vom Prüfstand nachgewiesen werden.

Eine Waffe gilt als Kurzwaffe, wenn ihre Gesamtlänge nicht mehr als 60 cm oder die Lauflänge nicht mehr als 30 cm beträgt. * Bei Bogen wird ausschliesslich die Gesamtlänge in entspanntem Zustand von einem Achsenende zum anderen gemessen. * Bei Armbrüsten werden, ebenfalls in entspanntem Zustand, die Länge der Pfeilbahn (vom Drücker bis zum Ende der Pfeilbahn) als « Lauflänge » und der Abstand zwischen Kolben und äusserstem Bogenende (ohne eventuellen Bügel) als Gesamtlänge gemessen (ist der Kolben zusammenklappbar, wird vom zusammengeklappten Kolben aus gemessen, sofern die Armbrust auch in diesem Zustand noch zum Schiessen geeignet ist). Bei Armbrüsten mit austauschbarem Schaft oder Bogen wird die kinetische Energie mit den leistungsstärksten verfügbaren Modellen gemessen. * Bei Unterwassergewehren werden die Gesamtlänge und die Lauflänge ohne Pfeil oder Harpune und die kinetische Energie ausserhalb des Wassers gemessen. * Bei Paintballwaffen wird nur die Gesamtlänge der schussbereiten Waffe selbst mit den daran angebrachten Einzelteilen gemessen (Beispiel: Zum Zeitpunkt der Kontrolle ist an der Waffe ein kurzer Lauf angebracht, wobei der Schütze den Gasbehälter am Rücken trägt: Nur die Länge dieses Laufs wird berücksichtigt, ungeachtet der Möglichkeit, einen längeren Lauf an der Waffe anzubringen, indes der Gasbehälter samt Anschluss nicht berücksichtigt wird. Ein unmittelbar am Schaft angebrachter Gasbehälter müsste hingegen berücksichtigt werden.).

Es besteht allerdings eine Ausnahme bezüglich Waffen, die für das Sportschiessen entworfen sind und bestimmte Eigenschaften aufweisen (siehe Jagd- und Sportwaffen). 3. Kriegswaffen a) Als solche gelten im Gesetz: 1) Vollautomatische Feuerwaffen, Alle Feuerwaffen, mit denen auf diese Weise geschossen werden kann, gelten als Kriegswaffen ganz gleich, ob sie für einen zivilen oder militärischen Zweck bestimmt sind. Eine Feuerwaffe gilt als vollautomatisch, sofern mehrere Geschosse durch einmaliges Betätigen des Abzugs abgefeuert werden können (Salven abgeben). 2) Feuerwaffen zur Bewaffnung der Streitkräfte, ausgenommen Pistolen und Revolver, Dieser Begriff kann ausgehend vom Kriterium des Kalibers näher bestimmt werden: Als Waffen, die zur Bewaffnung der Streitkräfte dienen, gelten Feuerwaffen eines Kalibers, das sich in den militärischen Versorgungsapparat integrieren lässt oder für das Munition benutzt wird, die bei den Streitkräften in Gebrauch ist oder war. Eine Liste dieser Munition befindet sich in der Anlage Nr. 2 zu vorliegendem Rundschreiben. Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Waffe, mit der Munition von dieser Liste verschossen werden kann, trotzdem durch Königlichen Erlass einer anderen Kategorie zugeordnet werden kann. 3) Für zivile Zwecke bestimmte Feuerwaffen mit dem Aussehen einer vollautomatischen Feuerwaffe, Hierunter fallen Waffen, die Kopien, Reproduktionen oder Modellvarianten von Waffen sind, von denen es eine vollautomatisch funktionierende Version gibt.Es spielt dabei keine Rolle, auf welche Art und Weise mit diesen « zivilen Versionen von Kriegswaffen » geschossen werden kann (einschüssige, halbautomatische oder Repetierwaffen).

Hersteller vollautomatischer Kriegswaffen für den militärischen Markt stellen, ausgehend von diesen Modellen, manchmal Versionen dieser Waffen für den zivilen Markt her. Diese Versionen werden in Kalibern verkauft, die nicht bei den Streitkräften benutzt werden, beispielsweise in den Kalibern .22 lang, .222 Remington, .243 Winchester usw.

Gegenwärtig gibt es beispielsweise Modellvarianten folgender vollautomatischer Kriegswaffen: COLT AR-15, FAMAS 222, DAEWOO USAS-12 halbautomatisch, RUGER Mini 14.222, SPRINGFIELD M14, ERMA EM1.22, usw.

Blanke Waffen (Säbel, Bajonette), die der Kategorie Sammlerwaffen oder Jagd- oder Sportwaffen zugeordnet worden sind, sind hiervon nicht mehr betroffen. b) Durch Königlichen Erlass zugeordnet: [] 4.Sammlerwaffen: Durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1991, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Januar 1995 und 26. September 1995, werden dieser Kategorie mehrere Arten Feuerwaffen zugeordnet: a) Waffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse Aufgrund des Alters solcher Waffen, ihrer Seltenheit sowie der Seltenheit der entsprechenden Munition wird davon ausgegangen, dass sie keine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gibt vier Arten: 1) Waffen, die ausschliesslich mit Schwarzpulver oder Schwarzpulverpatronen mit getrennter Zündung geladen werden, deren Modell oder Patent von vor 1890 datiert und die vor 1945 hergestellt wurden, Schwarzpulver ist ein chemisches Gemisch, das bis ins 19.Jahrhundert als Treibmittel für Geschosse verwendet wurde.

Diese Art Waffen wird durch die Laufmündung, durch die Vorderseite der Trommel (bei Revolvern und Trommelkarabinern) oder auch durch den Verschluss geladen. Die Zündsysteme solcher Waffen werden allgemein als « Schloss » bezeichnet: Luntenschloss, Radschloss, Steinschloss, Schloss mit Perkussionszündung usw.

Infolge der am 19. Januar 1995 erfolgten Abänderung des Königlichen Erlasses gelten bestimmte Waffen nicht mehr als Sammlerwaffen. Dies gilt für oben beschriebene Waffen, deren Modell oder Patent von nach 1889 datiert und die nach 1944 hergestellt wurden.

Diese Waffen werden je nach ihren Merkmalen gemäss den in der Waffenregelung vorgesehenen Kriterien einer der anderen Kategorien Feuerwaffen zugeordnet. So wird eine neuere Replica eines mit Schwarzpulver funktionierenden Revolvers aus dem 19. Jahrhundert der Kategorie Verteidigungswaffen zugeordnet, da in diesem Fall das Kriterium « Kurz-Feuerwaffe » zum Tragen kommt, während die Replica eines Gewehrs aus der napoleonischen Zeit der Kategorie Jagd- und Sportwaffen zugeordnet wird.

So wie der Königliche Erlass vom 20. September 1991 durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995 abgeändert worden ist, bezieht er sich auf alle Schwarzpulverwaffen ohne Rücksicht darauf, welche Art Geschosse oder Munition auf welche Art und Weise mit ihnen verschossen werden kann. Darin ist ein einheitliches System zur Unterscheidung zwischen « Originalwaffen » und ihren Replicas vorgesehen, das sich auf das Bezugsdatum des Modells oder Patents (1890) und das Herstellungsdatum (1945) stützt. 2) Waffen, bei denen ausschliesslich Schwarzpulverpatronen mit integrierter Zündung verwendet werden, deren Modell oder Patent von vor 1890 datiert und die vor 1945 hergestellt wurden, Hierbei handelt es sich um Waffen, die normalerweise durch den Verschluss geladen werden und vor allem im Laufe des 19.Jahrhunderts entwickelt worden sind. Bei diesen Waffen gibt es hauptsächlich drei Arten der Zündung einer Patrone: Randfeuerzündung, Zentralfeuerzündung oder Stiftzündung.

Replicas dieser Waffen gelten nicht als Sammlerwaffen, wenn sie nach 1944 hergestellt worden sind. 3) Waffen, bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden (Pulver, durch das das Schwarzpulver ersetzt wurde und das noch für heutige Munition verwendet wird), In der Anlage zum Königlichen Erlass befindet sich eine Liste dieser Waffen, die Ende des 19.und Anfang des 20. Jahrhunderts hergestellt wurden. Diese Anlage ist durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995 ergänzt worden. 4) Waffen, die bei folkloristischen Umzügen oder Rekonstruktionen historischer Ereignisse getragen werden, Auf solche Waffen muss folgendes zutreffen: - Schulter- oder Faustfeuerwaffen, - bei denen Schwarzpulver verwendet wird, - die einschüssig sind, - die einen glatten Lauf haben, - die eine getrennte Zündung mittels Steinschloss oder Perkussionszündung haben, - die durch die Laufmündung geladen werden. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Pistolen und Büchsen mit trichterförmiger Mündung aus der Zeit des Ersten und Zweiten Französischen Kaiserreichs und um neuere Replicas solcher Waffen.

Bezüglich Zulassungsinhabern gelten solche Waffen immer als Sammlerwaffen. Für Personen, die eine solche Waffe erwerben möchten, aber nicht nachweisen können, dass sie hauptsächlich dazu bestimmt ist, bei folkloristischen Umzügen und Rekonstruktionen historischer Ereignisse getragen zu werden, unterliegen solche Waffen immer der « normalen » Regelung. In den meisten Fällen gelten diese Waffen folglich als Verteidigungswaffen, die nur mit einer Erlaubnis nach Muster Nr. 4 erworben werden dürfen, die als Bestandteil eines Waffenlagers berücksichtigt werden müssen und die ins Z.W.R. eingetragen werden.

Verkauft ein Waffenhändler einem Erlaubnisinhaber eine solche Waffe, muss er dies in sein Register nach Muster A eintragen, wobei eine Eintragung in den Rubriken « EINGÄNGE » und « AUSGÄNGE » vorzunehmen ist. In der Spalte « Herkunft der Waffen » der Rubrik « EINGÄNGE » vermerkt er « Sammlerwaffe, Art. 1 Nr. 4, K.E. 20/9/91 ».

Erlaubnispflichtige Personen, die solche Waffen ohne Erlaubnisschein besitzen, müssen vor dem 1. Januar 1996 eine Besitzerlaubnis nach Muster Nr. 4 bei der Gemeindepolizei beantragen. b) Feuerwaffen, die gemäss den in der Anlage zum K.E. beschriebenen Modalitäten unbrauchbar für das Verschiessen jeglicher Munition gemacht worden sind (Schweissstelle im Lauf, Entfernen des Schlagbolzens usw.) Diese Veränderungen an der Waffe müssen vom Prüfstand durchgeführt werden. Bis 1991 erfolgte die Neutralisierung der Waffe gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Juni 1984 und dem Ministeriellen Erlass vom 3. Januar 1986. Zwar ist dieser Königliche Erlass inzwischen aufgehoben worden, doch gelten Waffen, die zwischen 1984 und 1991 gemäss diesem Erlass unbrauchbar gemacht worden sind, weiterhin als Sammlerwaffen.

Zu dieser Kategorie gehören ebenfalls: 1) bestimmte Alarmwaffen (Königlicher Erlass vom 11.Januar 1995): vom Prüfstand homologierte Alarmwaffen, 2) zum Schiessen unbrauchbare Nachbildungen von Waffen (Königlicher Erlass vom 30.März 1995): Nachbildungen von Waffen, die nicht als Alarmwaffen gelten und mit denen keine Geschosse abgefeuert werden können; ausgenommen eigens für Kinder unter 14 Jahren entworfenes Spielzeug. 5. Jagd- und Sportwaffen Diese Waffenkategorie dient ebenfalls als « Sammelkategorie » für alle Waffen, die sich keiner der anderen Kategorien zuordnen lassen. Durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1995 über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen und des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen werden folgende Waffen der Kategorie Jagd- und Sportwaffen zugeordnet: nachgebildete Waffen, Wurfwaffen (in der Art von Bogen, Armbrüsten, Unterwassergewehren usw.) und Repetier- oder (halb)automatische Luftdruck- und Gaswaffen, mit denen Geschosse (Bleikügelchen oder farbige beziehungsweise nicht farbige Plastikkugeln) abgefeuert werden können und die nicht als Verteidigungswaffen (siehe Nr. 2) gelten.

Davon ausgenommen bleibt eigens für Kinder unter 14 Jahren entworfenes Spielzeug.

Hierbei handelt es sich also um Langwaffen dieser Arten, um einschüssige Luftdruck- oder Gaswaffen ungeachtet ihrer Länge und Leistungsstärke, um Kurzwaffen, die eine kinetische Energie von höchstens 7,5 Joule entwickeln, und um für das Sportschiessen entwickelte Kurzwaffen, die alle nachstehenden Merkmale aufweisen: - Visierlänge von mehr als 300 mm, - Gesamtgewicht von mehr als 1 kg, - Visiereinrichtung mit mindestens einem seitlich und der Höhe nach verstellbaren Visier, - Kaliber 4,5 mm (.177), - Ladevorrichtung oder Magazin mit einer Kapazität von höchstens fünf Schuss. 6. Bemerkung: Umgebaute Feuerwaffen Es kommt vor, dass Waffen so umgebaut werden, dass sie andere Munition als die, für die sie ursprünglich konzipiert worden sind, verschiessen können.Solche Veränderungen können zur Folge haben, dass eine Waffe einer anderen Kategorie zugeordnet wird (Beispiel: Waffe im Kriegswaffenkaliber, mit der Jagdpatronen verschossen werden können, nachdem die Waffe umgebaut worden ist). Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 20. Juni 1984, der mittlerweile aufgehoben worden ist, enthielt diesbezügliche Bestimmungen. Im Königlichen Erlass vom 20.

September 1991 über umgebaute Feuerwaffen ist folgendes festgelegt worden: a) Einschüssige und Repetier-Kriegsfeuerwaffen, die nur noch Munition für Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können, können als Jagd- oder Sportwaffen betrachtet werden (es sei denn, ein anderes Merkmal der Waffe erfordert ihre Zuordnung zur Kategorie Verteidigungswaffen).b) Vollautomatische oder halbautomatische Kriegsfeuerwaffen fallen selbst dann noch unter die Kategorie Kriegswaffen, wenn sie so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Munition für Verteidigungs-, Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können.c) Verteidigungsfeuerwaffen werden selbst dann keiner anderen Kategorie zugeordnet, wenn sie so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Munition für Jagd- oder Sportwaffen verschiessen können (ausgenommen es handelt sich um Waffen, die ausschliesslich aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29.Januar 1991 über Verteidigungswaffenmunition verschiessende Feuerwaffen als Verteidigungswaffen gelten).

Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Anlage Nr.1: Nicht limitative Liste von Pistolen- und Revolvermunition Pour la consultation du tableau, voir image Anlage Nr. 3 : Zusammenfassende Ubersicht über die Regelung bezüglich besonderer Waffentypen Pour la consultation du tableau, voir image PLAN DES RUNDSCHREIBENS Administrativer Abschnitt 1. Einleitung 2.Begriffsbestimmungen 3. Klassifizierung der Waffen (siehe technischen Abschnitt) 4.Verfahren für die Zulassung als Waffenhersteller, -händler, -makler und -sammler 4.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 4.2. Grundsätze für die Zulassung 4.3. Der Begriff « Zulassungsinhaber » 4.3.1. Der Hersteller 4.3.2. Der Reparateur 4.3.3. Der Händler 4.3.4. Der Makler 4.3.5. Der Transportunternehmer 4.4. Prüfung des Antrags und Gewährung der Zulassung 4.4.1. Verfahren 4.4.2. Zuständigkeitsgebiet des Gouverneurs 4.4.3. Zulässigkeit des Antrags 4.4.4. Eingehende Prüfung von Zulassungsanträgen: Einholen von Stellungnahmen 4.4.5. Beschluss 4.4.6. Notifikation des Beschlusses 4.5. Besonderheiten bei der Behandlung von Zulassungsanträgen für Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffensammlungen 4.5.1. Tragweite der Zulassung als Sammler 4.5.2. [] 4.5.3. Sonderfall 4.5.4. Beschluss 4.6. Zeitweilige Aufhebung, Entzug und Einschränkung der Zulassung 4.6.1. Arten von Massnahmen 4.6.2. Fälle von zeitweiliger Aufhebung, Einschränkung oder Entzug der Zulassung 4.6.3. Beschlussformalitäten 4.6.4. Folgen des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung 4.7. Widerspruch 4.7.1. Widerspruch ohne aufhebende Wirkung 4.7.2. Formalitäten 4.8. Verpflichtungen der Zulassungsinhaber 4.8.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 4.8.2. Sonderpflicht für juristische Personen 4.8.3. Legitimitätskontrollen 4.8.4. Sonderpflichten für Sammler 4.8.5. Einstellung der Tätigkeit 4.8.6. Adressenwechsel und andere Änderungen auf der Zulassungsbescheinigung 4.8.7. Registerführung 4.8.8. Meldung 4.8.9. Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung 5. Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe 5.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 5.2. Grundsatz 5.3. Für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörden 5.4. Einreichung eines Erlaubnisantrags 5.5. Von einem Wachunternehmen eingereichter Erlaubnisantrag 5.6. Beschluss 5.6.1. Vorherige Kontrollen 5.6.2. Art der Waffe, die Gegenstand des Antrags ist 5.6.3. Begründung des Antrags 5.6.4. Persönlichkeit des Antragstellers 5.6.5. Andere in Besitz befindliche Waffen 5.6.6. Minderjährige 5.7. Erteilung der Erlaubnis 5.7.0. Vorläufige Erlaubnis 5.7.1. Endgültige Erlaubnis: Heft mit Stammblättern 5.7.2. Erwerb einer Verteidigungswaffe 5.7.3. Eintragung ins Z.W.R. 5.7.4. Erwerb von Munition 5.7.5. Adressenwechsel und andere Änderungen auf Abschnitt A 5.7.6. Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Erlaubnisscheins 5.8. Widerspruch bei Verweigerung der Besitzerlaubnis 5.9. Zeitweilige Aufhebung und Entzug der Erlaubnis 5.9.1. Grundsatz 5.9.2. Arten von Massnahmen 5.9.3. Zweckmässigkeit und Begründung 5.9.4. Beschlussformalitäten 5.9.5. Folgen des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug der Besitzerlaubnis: Hinterlegung oder Überlassung der Verteidigungswaffe 5.9.6. Beschwerde gegen die zeitweilige Aufhebung oder den Entzug der Besitzerlaubnis 5.10. Gefundene oder ererbte Waffen 5.10.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 5.10.2. Einreichung eines Antrags auf Besitzerlaubnis 5.10.3. Vorläufiger Waffenbesitz 5.10.4. Formalitäten der Erlaubniserteilung 5.11. [] 5.12. Gültigkeit der Registrierungsbescheinigungen und der Erlaubnisscheine zum Waffenerwerb, ausgestellt nach den Vorschriften des Gesetzes von 1933 5.12.1. Gesetzesgrundlage 5.12.2. Registrierungsbescheinigungen für Verteidigungswaffen 5.12.3. Erlaubnis zum Erwerb einer Verteidigungswaffe 5.12.4. Gemeinsame Regelung 5.13. Sonderfall: Verteidigungswaffen für die Jagd 5.13.1. Gesetzesgrundlage 5.13.2. Grundsatz 5.13.3. Waffentyp 5.13.4. Gesetzliche Regelung bezüglich dieser Waffen 5.14. Sonderfall: Personal diplomatischer Missionen und ihnen gleichgesetzter Missionen 5.14.1. Waffentyp, der Gegenstand des Antrags ist 5.14.2. Information 6. Verteidigungswaffenschein 6.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 6.2. Grundsatz 6.2.1. Umstände, unter denen eine Verteidigungswaffe ohne Waffenschein mitgeführt werden darf 6.2.2. Umstände, unter denen der Waffenschein erforderlich ist 6.2.3. Das Mitführen von Verteidigungswaffen für die Jagd 6.3. Von einem Wachunternehmen beantragter Waffenschein 6.4. Ausstellung des Waffenscheins 6.4.1. Gültigkeitsdauer des Waffenscheins 6.4.2. Die Waffe, auf die sich der Schein bezieht 6.4.3. Bedingungen für die Erteilung 6.4.4. Vorgehensweise im Zusammenhang mit Stellungnahmen 6.4.5. Formalitäten 6.4.6. Mitglieder des Personals von Wachunternehmen 6.4.7. Adressenwechsel 6.5. Zeitweilige Aufhebung und Entzug des Waffenscheins 6.5.1. Grundsatz 6.5.2. Umstände 6.5.3. Arten von Massnahmen 6.5.4. Beschlussformalitäten 6.5.5. Beschwerde bei zeitweiliger Aufhebung oder Entzug des Waffenscheins 7. Erlaubnis zum Besitz einer Kriegsfeuerwaffe 7.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 7.2. Grundsatz 7.3. Für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörden 7.4. Einreichung des Erlaubnisantrags 7.5. Von einem Wachunternehmen beantragte Erlaubnis 7.6. Beschluss 7.6.1. Allgemeiner Grundsatz 7.6.2. Art der Waffe, die Gegenstand des Antrags ist 7.6.3. Begründung des Antrags 7.6.4. Persönlichkeit des Antragstellers 7.6.5. Andere in Besitz befindliche Waffen 7.6.6. Sicherheitsmassnahmen 7.6.7. Stellungnahme des Korpschefs der Gemeindepolizei 7.7. Erteilung der Erlaubnis 7.8. Beschwerde bei Verweigerung der Besitzerlaubnis 7.9. Zeitweilige Aufhebung und Entzug der Erlaubnis 7.10. Gefundene oder ererbte Waffen 7.11. Übergangsmassnahmen 7.11.1. Kriegswaffe, die sich bereits vor dem 1. Oktober 1991 im Besitz des Erlaubnisinhabers befand 7.11.2. Verteidigungsfeuerwaffen, die per Gesetz vom 30. Januar 1991 der Kategorie Kriegswaffen zugeordnet worden sind 8. Erlaubnis zum Besitz eines Waffen- und Munitionslagers 8.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 8.2. Grundsatz 8.2.1. Der Begriff « Waffenlager » 8.2.2. Anzahl Waffen 8.2.3. Feuerwaffen, die nicht berücksichtigt werden 8.2.4. Vorherige Erlaubnis 8.2.5. Sonderfall: von einem Wachunternehmen eingereichter Antrag auf Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers 8.3. Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers 8.3.1. Vorherige Stellungnahmen 8.3.2. Bedingungen für die Erteilung 8.3.3. Formalitäten 8.3.4. Frühere Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers 8.3.5. Adressenwechsel und Verlust des Dokuments 8.4. Zeitweilige Aufhebung und Entzug der Erlaubnis 8.4.1. Grundsatz 8.4.2. Umstände 8.4.3. Arten von Massnahmen 8.4.4. Beschlussformalitäten 8.4.5. Folgen einer zeitweiligen Aufhebung oder eines Entzugs der Erlaubnis 8.5. Beschwerde 9. Regelung bezüglich Jagd- und Sportwaffen 9.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 9.2. Grundsatz 9.3. Überlassung zwischen einem Zulassungsinhaber und einer Person, die kein Zulassungsinhaber ist 9.4. Überlassung zwischen Personen, die keine Zulassungsinhaber sind 9.5. Überlassung einer registrierten Waffe von einer Person, die kein Zulassungsinhaber ist, an einen Zulassungsinhaber 10. Verschiedene Bestimmungen 10.1 Einzelteile von Feuerwaffen 10.1.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 10.1.2. Grundsatz 10.1.3. Der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfene Einzelteile 10.1.4. Montagezubehör 10.1.5. Regelung 10.1.6. Sonderfall bei standardmässigem Austausch eines der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfenen Einzelteils 10.2. Munition für Verteidigungs- oder Kriegswaffen 10.2.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 10.2.2. Grundsatz 10.2.3. Formalitäten 10.2.4. Verkauf in Schiessständen 10.2.5. Verbotene Munition 10.3. Waffen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand eines Erlasses zur Zuordnung einer Waffe zu einer bestimmten Kategorie geworden sind 10.3.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 10.3.2. Grundsatz 10.3.3. Registrierungsverfahren 10.3.4. Folgen der vereinfachten Registrierung 11. Zentrales Waffenregister 11.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 11.2. Grundsatz 11.3. Verpflichtungen gegenüber dem Z.W.R. 11.3.1. Verpflichtungen von Zulassungsinhabern 11.3.2. Verpflichtungen der Polizeidienste 11.3.3. Verpflichtungen der Gerichtskanzleien 11.3.4. Verpflichtungen der Dienststellen der Gouverneure 11.3.5. Übermittlungsfrist 11.4. Fortschreibung 11.5. Frühere Dokumente 11.6. Einsicht ins Z.W.R. 11.7. Schutz des Privatlebens 12. Der europäische Feuerwaffenpass 12.1. Gesetzesgrundlage 12.2. Art des Dokuments 12.3. Einreichung des Antrags 12.4. Prüfung des Antrags 12.5. Einschalten der Gemeindepolizei und gegebenenfalls der Gendarmerie 12.6. Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des europäischen Passes 12.7. Gültigkeitsdauer des europäischen Passes 12.8. Abänderung des europäischen Passes 12.9. Benutzung des europäischen Passes in einem anderen Staat der Europäischen Union 12.10. Im Ausland ausgestellte europäische Feuerwaffenpässe 13. Erwerb einer Feuerwaffe in einem anderen EU-Mitgliedstaat 13.1. Grundsatz 13.2. Verfahren 14. Beschlagnahmte oder bei einem Polizeidienst zeitweilig hinterlegte Waffen 14.1. Anschluss der Gerichtskanzleien an das Nationalregister der natürlichen Personen 14.2. Verzeichnis der Beweisstücke und Muster Nr. 10 14.3. Nicht in Zusammenhang mit einer Straftat stehende zeitweilige Hinterlegung der Waffe 14.4. Informationsaustausch zwischen den Polizeidiensten 15. Steuern und Gebühren 15.1. Grundsätze und Beträge 15.2. Ausnahmen und Befreiungen TECHNISCHER ABSCHNITT A. Einleitung B. Beschreibung der Waffenkategorien 1. Verbotene Waffen a) Als solche gelten im Gesetz b) Durch Königlichen Erlass zugeordnet 2.Verteidigungswaffen a) Als solche gelten im Gesetz b) Durch Königlichen Erlass zugeordnet 3.Kriegswaffen a) Als solche gelten im Gesetz b) Durch Königlichen Erlass zugeordnet 4.Sammlerwaffen a) Waffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse b) Feuerwaffen, die gemäss den in der Anlage zum Königlichen Erlass beschriebenen Modalitäten unbrauchbar für das Verschiessen jeglicher Munition gemacht worden sind 5.Jagd- und Sportwaffen 6. Bemerkung: Umgebaute Feuerwaffen Anlage Nr.1: Nicht limitative Liste von Pistolen- und Revolvermunition Anlage Nr. 2: Liste der wichtigsten Kriegswaffenmunition Anlage Nr. 3: Zusammenfassende Übersicht über die Regelung bezüglich besonderer Waffentypen Pour la consultation de la note de bas de page, voir image

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