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Circulaire
publié le 02 mars 2000

Circulaire - Cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2000000058
pub.
02/03/2000
prom.
--
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


1er DECEMBRE 1999. - Circulaire - Cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/11/1998 pub. 12/01/1999 numac 1998010076 source ministere de la justice Loi instaurant la cohabitation légale fermer. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er décembre 1999 relative à la cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/11/1998 pub. 12/01/1999 numac 1998010076 source ministere de la justice Loi instaurant la cohabitation légale fermer (Moniteur belge du 7 décembre 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 1. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben - Gesetzliches Zusammenwohnen, eingeführt durch das Gesetz vom 23.November 1998 An die Benutzer des Nationalregisters An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Zu Händen des Bevölkerungsdienstes A) Allgemeines Das Gesetz vom 23. November 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom 12. Januar 1999 veröffentlicht worden ist, hat das Zivilgesetzbuch im Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens abgeändert (Einfügung eines Titels Vbis mit der Überschrift « Gesetzliches Zusammenwohnen », Artikel 1475 bis 1479, in Buch III des Zivilgesetzbuches). Vorerwähntes Gesetz tritt demnächst in Kraft.

Der Gesetzgeber bietet somit die Möglichkeit, unterschiedlichen Formen des Zusammenwohnens einen offiziellen Charakter zu geben, um den Zusammenwohnenden eine relative Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der Zustand des Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die beim Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben.

Diese Erklärung wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben: 1. Datum der Erklärung, 2.Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, 3. gemeinsamen Wohnsitz, 4.Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, 5. Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches zur Regelung des Statuts des gesetzlichen Zusammenwohnens Kenntnis genommen haben, 6.gegebenenfalls Vermerk der in Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches erwähnten Vereinbarung, das heisst der Vereinbarung, die die Parteien in authentischer Form vor einem Notar geschlossen haben, um die Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens ergänzend zum Gesetz zu regeln.

Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen erfüllen; wenn ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister.

Die Einreichung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen setzt voraus, dass die Parteien die für die Schliessung von Verträgen notwendige Handlungsfähigkeit besitzen und dass sie nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sind (Bedingung in bezug auf die Abwesenheit eines gesetzlichen Zusammenwohnens, in Zukunft zu überprüfen).

Dieses neue Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens, das einer Ehe oder einer Form der Eheschliessung nicht gleichgesetzt werden kann, bringt jedoch besondere Rechte und Pflichten mit sich.

Durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens tragen die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei.

Ebenso verpflichtet jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie erziehen, den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch.

Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermässigen Schulden.

Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 des Zivilgesetzbuches finden ebenfalls auf das Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens Anwendung (Unmöglichkeit für einen der Zusammenwohnenden, ohne das Einverständnis des anderen Zusammenwohnenden entgeltlich oder unentgeltlich unter Lebenden über die Rechte zu verfügen, die er an der Liegenschaft besitzt, die als Hauptwohnung dient - Verbot für einen der Zusammenwohnenden, die Liegenschaft, die als Hauptwohnung dient, allein hypothekarisch zu belasten - Unmöglichkeit für einen der Zusammenwohnenden, entgeltlich oder unentgeltlich unter Lebenden über den Hausrat zu verfügen, der in der Liegenschaft vorhanden ist, die als Hauptwohnung dient - Mietrecht an der Liegenschaft, die von einem der Zusammenwohnenden selbst gemietet worden ist - Vertretung des Zusammenwohnenden, der entmündigt oder ausserstande ist, seinen Willen zu äussern, durch den anderen Zusammenwohnenden für vorerwähnte Rechtsgeschäfte - Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte, die ohne Mitwirkung eines der Zusammenwohnenden getätigt worden sind, für nichtig zu erklären).

Das Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens legt ebenfalls die Modalitäten fest, nach denen das gesetzliche Zusammenwohnen endet (Eheschliessung, Tod, in gegenseitigem Einvernehmen oder einseitig: Einreichung einer schriftlichen Erklärung beim Standesbeamten - Urteil).

Im Falle der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens vermerkt der Standesbeamte diese im Bevölkerungsregister.

B) Änderungen der Vorschriften Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss eine neue Information in die Bevölkerungsregister eingegeben werden.

Unter bestimmten Bedingungen muss diese Information Drittpersonen ebenfalls zugänglich sein.

Eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992, in dem die in den Bevölkerungsregistern angegebenen Informationen limitativ festgelegt werden (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997), ist also notwendig (Hinzufügung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen).

Ebenso muss der Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) angepasst werden, um die Mitteilung der Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen gegenüber Drittpersonen zu gewährleisten (In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz müssen nach den Wörtern « der betreffenden Person » die Wörter « und die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen » eingefügt werden). Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zur Einschränkung der für Drittpersonen zugänglichen Informationen dar.

C) Änderung der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 In den allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15.

Oktober 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1998) muss in Kapitel II über die in den Registern aufgenommenen Informationen eine Nummer 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: « Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen Das einzutragende Datum ist das Datum, an dem der Standesbeamte nach Überprüfung der Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen die Erklärung im Bevölkerungsregister vermerkt.» In Kapitel III Nr. 55 § 3 derselben Anweisungen muss zwischen Information 121 und 130 folgende Information eingefügt werden: « 123 (GZ) Gesetzliches Zusammenwohnen ».

In Kapitel VIII der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 (Mitteilung von Informationen aus den Registern) muss schliesslich in Nr. 110ter, eingefügt durch das Rundschreiben vom 14. Oktober 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1996, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1998), ein vierter Gedankenstrich hinzugefügt werden: « die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die vom Standesbeamten im Bevölkerungsregister vermerkt worden ist, ».

Um die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen im Nationalregister der natürlichen Personen registrieren zu können, wird ein IT 123 vorgesehen.

D) Strukturen des IT 123 1. Das Eingeben der Information kann wie folgt strukturiert werden: Struktur 1 Pour la consultation du tableau, voir image E) Kontrollen Die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen enthält einen Überblick. Die chronologische Reihenfolge der IT 123 muss eingehalten werden.

Es dürfen nur reelle Daten eingegeben werden, die nach dem 31.

Dezember 1999 liegen.

Das Datum der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss nach dem Datum der Erklärung liegen. Das Datum der Zustellung oder der Notifizierung der Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss nach dem Datum der Erklärung über die Beendigung liegen.

Die Erkennungsnummer des Nationalregisters muss eine reelle Nummer sein, die im Nationalregister aufgenommen ist.

Die Eingabe der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens setzt voraus, dass eine aktive Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in der Akte vorliegt.

Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen kann nur bei Nichtvorhandensein einer Ehe oder einer aktiven Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen eingegeben werden.

Die Zusammenwohnenden müssen an derselben Adresse zusammenleben (Kontrolle IT 001 und IT 020).

Ein alter IT 111 (Rechtsstellung als Person, die vertreten bzw. der beigestanden wird) mit den Codes 61, 63, 67 oder 69 darf in den Akten der beiden Zusammenwohnenden nicht vorkommen.

Die beiden Zusammenwohnenden dürfen nicht minderjährig sein (unter 18 Jahren), es sei denn, ihre Akten enthalten einen IT 111 mit dem Code 50 (Mündigkeitserklärung).

Vorliegende Anweisungen werden von nun an den Gemeinden und bestimmten Benutzern des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, um vor dem Datum des tatsächlichen Inkrafttretens des Statuts des gesetzlichen Zusammenwohnens eine Anpassung ihrer Programme zu ermöglichen.

Für den Minister des Innern: Der Generaldirektor L. Vanneste

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